Obsah (11)
Art. 133§ 77§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 90§ 68§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW224 2251432-1 Spruch, W224 2251432-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer absolvierte an der Universität Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, das Studium für die Hochschulausbildung an der Juristischen Fakultät Sarajewo mit dem akademischen Grad „Diplomierter Jurist“. Am 25.07.2018 beantragte er die Nostrifikation dieses Studienabschlusses an der Universität Wien. Über seinen Antrag wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 30.07.2018 dahingehend abgesprochen, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang festgestellt und eine endgültige Nostrifikation vom Nachweis der vollen Gleichwertigkeit abhängig gemacht werde. Zu diesem Zweck wurden dem Beschwerdeführer zehn Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben mit dem Hinweis, dass nach positiver Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheids abgeschlossen werden würde.
- Aus einer Bestätigung der Universität Wien vom 02.07.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des außerordentlichen Studiums an der Universität Wien folgende der mit Bescheid der Universität Wien vom 30.07.2018 vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert hat: Mündliche Prüfung Europarecht, Mündliche Prüfung Bürgerliches Recht, Mündliche Prüfung Verfassungsrecht, Mündliche Prüfung Arbeits- und Sozialrecht. Aus einer weiteren Bestätigung der Universität Wien vom 26.07.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 77Abs.
4 UG (
- Kommissioneller Antritt) der Modulprüfung Unternehmensrecht nicht bestanden hat und daher vom Studium der Gleichwertigkeit UA 996 101 (Nostrifizierung Rechtswissenschaften) und allen Studien an der Universität Wien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist, ausgeschlossen wurde.
- Aus einer Bestätigung der Universität Wien vom 02.07.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des außerordentlichen Studiums an der Universität Wien folgende der mit Bescheid der Universität Wien vom 30.07.2018 vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert hat: Mündliche Prüfung Europarecht, Mündliche Prüfung Bürgerliches Recht, Mündliche Prüfung Verfassungsrecht, Mündliche Prüfung Arbeits- und Sozialrecht. Aus einer weiteren Bestätigung der Universität Wien vom 26.07.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die letzte Wiederholungsmöglichkeit
Paragraph 77, Absatz 4, UG (
- Kommissioneller Antritt) der Modulprüfung Unternehmensrecht nicht bestanden hat und daher vom Studium der Gleichwertigkeit UA 996 101 (Nostrifizierung Rechtswissenschaften) und allen Studien an der Universität Wien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist, ausgeschlossen wurde.
- Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Fortsetzung“ der Nostrifizierung an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz). Der Antrag wurde mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.10.2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die rechtskräftige Entscheidung des Nostrifizierungsantrags an der Universität Wien einer neuerlichen Entscheidung in der Sache durch die JKU Linz entgegen stehe. Die Intention des Gesetzgebers, Parallelverfahren oder Verfahren nach Zurückziehung eines Nostrifizierungsantrags zu verhindern, könne nur zur Folge haben, dass ein Antrag auf Nostrifizierung auch dann nicht möglich sei, wenn ein solcher an einer anderen Universität nicht zum Erfolg geführt habe.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht entgegen, weil in diesem Bescheid nicht rechtskräftig über den Antrag auf Nostrifizierung entschieden, sondern nur darüber abgesprochen worden sei, dass das ausländische Studium grundsätzlich einer Nostrifizierung zugänglich sei und der Beschwerdeführer zunächst aber einige Prüfungen absolvieren müsse. Es liege daher kein Fall der „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG vor. Einem neuerlichen Antrag stehe aber auch § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG nicht entgegen, weil gegenständlicher Fall nicht von dieser Bestimmung erfasst sei, welche unmissverständlich regle, dass die Einbringung desselben Antrags an einer anderen Universität nur dann unzulässig sei, wenn er gleichzeitig an mehreren Universitäten oder nach Zurückziehung eines bereits eingebrachten Antrags an einer anderen Universität eingebracht werde. Nicht erfasst sei von § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG der vorliegende Fall des Beschwerdeführers, wonach die von der Universität Wien für die Nostrifizierung vorgeschriebenen Voraussetzungen (Abschluss des außerordentlichen Studiums der Gleichwertigkeit) wegen Ausschlusses von diesem Studium endgültig nicht mehr erfüllt werden können. Der sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 70 UniStG, der in etwa gleichlautenden Vorgängerbestimmung zu § 90 Abs. 2 UG, ergebende Sinn und Zweck der in Satz 2 der Regelung enthaltenen Verbotsbestimmung, nämlich die Unterbindung der Praxis, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um jene mit den geringsten „Auflagen“ herauszufinden, treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Nostrifizierung an der Universität Wien ernsthaft verfolgt und sei nun auf Grund des Nichtbestehens der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Ergänzungsprüfung gezwungen, ein weiteres Mal einen Antrag auf Nostrifizierung an einer anderen Universität zu stellen. Es liege auch keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Instrument der Analogie mit äußerster Zurückhaltung und nur dann anzuwenden, wenn entweder das Gesetz anders keinen Sinn ergäbe oder die analoge Anwendung notwendig sei, um eine sonst auftretende Gleichheitswidrigkeit zu schließen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weil das Verbot in § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG schlüssig sei und keiner Ergänzung bedürfe.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht entgegen, weil in diesem Bescheid nicht rechtskräftig über den Antrag auf Nostrifizierung entschieden, sondern nur darüber abgesprochen worden sei, dass das ausländische Studium grundsätzlich einer Nostrifizierung zugänglich sei und der Beschwerdeführer zunächst aber einige Prüfungen absolvieren müsse. Es liege daher kein Fall der „entschiedenen Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. Einem neuerlichen Antrag stehe aber auch Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG nicht entgegen, weil gegenständlicher Fall nicht von dieser Bestimmung erfasst sei, welche unmissverständlich regle, dass die Einbringung desselben Antrags an einer anderen Universität nur dann unzulässig sei, wenn er gleichzeitig an mehreren Universitäten oder nach Zurückziehung eines bereits eingebrachten Antrags an einer anderen Universität eingebracht werde. Nicht erfasst sei von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG der vorliegende Fall des Beschwerdeführers, wonach die von der Universität Wien für die Nostrifizierung vorgeschriebenen Voraussetzungen (Abschluss des außerordentlichen Studiums der Gleichwertigkeit) wegen Ausschlusses von diesem Studium endgültig nicht mehr erfüllt werden können. Der sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 70, UniStG, der in etwa gleichlautenden Vorgängerbestimmung zu Paragraph 90, Absatz 2, UG, ergebende Sinn und Zweck der in Satz 2 der Regelung enthaltenen Verbotsbestimmung, nämlich die Unterbindung der Praxis, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um jene mit den geringsten „Auflagen“ herauszufinden, treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Nostrifizierung an der Universität Wien ernsthaft verfolgt und sei nun auf Grund des Nichtbestehens der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Ergänzungsprüfung gezwungen, ein weiteres Mal einen Antrag auf Nostrifizierung an einer anderen Universität zu stellen. Es liege auch keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Instrument der Analogie mit äußerster Zurückhaltung und nur dann anzuwenden, wenn entweder das Gesetz anders keinen Sinn ergäbe oder die analoge Anwendung notwendig sei, um eine sonst auftretende Gleichheitswidrigkeit zu schließen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weil das Verbot in Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG schlüssig sei und keiner Ergänzung bedürfe.
- Mit Schreiben vom 31.01.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte am 08.07.2008 an der Universität Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, das Studium für die Hochschulausbildung an der Juristischen Fakultät Sarajewo mit dem akademischen Grad bzw. der Berufsbezeichnung „Diplomierter Jurist“. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.07.2018 an der Universität Wien die Nostrifizierung des Studienabschlusses von der Universität Sarajewo. Mit Bescheid vom 30.07.2018 sprach der Studienpräses der Universität Wien über den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang festgestellt wird (Spruchpunkt I.). Eine endgültige Nostrifikation wurde vom Nachweis der vollen Gleichwertigkeit abhängig gemacht (Spruchpunkt II.). Zu diesem Zweck wurden dem Beschwerdeführer zehn Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, wobei in der Begründung des Bescheides ausgeführt wurde, dass nach positiver Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheids abgeschlossen werden würde.Mit Bescheid vom 30.07.2018 sprach der Studienpräses der Universität Wien über den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang festgestellt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Eine endgültige Nostrifikation wurde vom Nachweis der vollen Gleichwertigkeit abhängig gemacht (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu diesem Zweck wurden dem Beschwerdeführer zehn Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, wobei in der Begründung des Bescheides ausgeführt wurde, dass nach positiver Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheids abgeschlossen werden würde. Der Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 30.07.2018 wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer war ab 01.10.2018 zum Studium der Gleichwertigkeit UA 996 101 (Nostrifizierung Rechtswissenschaften) an der Universität Wien zugelassen und absolvierte dabei folgende Prüfungen: Mündliche Prüfung Europarecht, mündliche Prüfung Bürgerliches Recht, mündliche Prüfung Verfassungsrecht, mündliche Prüfung Arbeits- und Sozialrecht. Am 25.06.2021 endete die Zulassung zum Studium der Gleichwertigkeit UA 996 101 (Nostrifizierung Rechtswissenschaften) an der Universität Wien, nachdem der Beschwerdeführer die letzte Wiederholungsmöglichkeit der mündlichen Prüfung Unternehmensrecht nicht bestanden hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: „Nostrifizierung § 90.
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“ § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Zu A)
- Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, dass hinsichtlich seines an der Universität Wien gestellten Antrags auf Nostrifizierung keine rechtskräftige Entscheidung und sohin keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege. Andererseits bringt er vor, dass die Einbringung eines Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität, wenn die Erfüllung der für die Nostrifizierung erforderlichen Voraussetzungen an einer Universität zuvor nicht erfüllt wurden, auf Grund von § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG zulässig sei.
- Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, dass hinsichtlich seines an der Universität Wien gestellten Antrags auf Nostrifizierung keine rechtskräftige Entscheidung und sohin keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Andererseits bringt er vor, dass die Einbringung eines Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität, wenn die Erfüllung der für die Nostrifizierung erforderlichen Voraussetzungen an einer Universität zuvor nicht erfüllt wurden, auf Grund von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG zulässig sei. 1.
- Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege:1.
- Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Soweit die Beschwerde vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien vom 30.07.2018 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf „Fortsetzung“ der Nostrifizierung an der JKU Linz nicht entgegen, weil der Bescheid der Universität Wien kein „Nostrifizierungsbescheid“ sei und in diesem Bescheid nicht rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden worden sei, so ist dem Beschwerdeführer § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG entgegen zu halten, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Universität einzubringen. Denn das Verfahren über seinen an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrag müsste dann nach dieser Argumentation noch offen sein, wovon der Beschwerdeführer offenbar auch ausging, als er an der JKU Linz einen Antrag auf „Fortsetzung“ der Nostrifizierung stellte. Es kann auch kein anderes Begehren sein als „dasselbe“ (vgl. § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG) wie an der Universität Wien, nämlich die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses. Aus der Argumentation, der Bescheid der Universität Wien habe nicht rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, lässt sich sohin nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, weil sein Antrag in diesem Fall noch offen wäre und daher sein Antrag an der JKU Linz
§ 90Abs.
2 zweiter Satz UG unzulässig gewesen wäre. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien vom 30.07.2018 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf „Fortsetzung“ der Nostrifizierung an der JKU Linz nicht entgegen, weil der Bescheid der Universität Wien kein „Nostrifizierungsbescheid“ sei und in diesem Bescheid nicht rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden worden sei, so ist dem Beschwerdeführer Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegen zu halten, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Universität einzubringen. Denn das Verfahren über seinen an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrag müsste dann nach dieser Argumentation noch offen sein, wovon der Beschwerdeführer offenbar auch ausging, als er an der JKU Linz einen Antrag auf „Fortsetzung“ der Nostrifizierung stellte. Es kann auch kein anderes Begehren sein als „dasselbe“ vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG) wie an der Universität Wien, nämlich die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses. Aus der Argumentation, der Bescheid der Universität Wien habe nicht rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, lässt sich sohin nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, weil sein Antrag in diesem Fall noch offen wäre und daher sein Antrag an der JKU Linz
Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig gewesen wäre. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Universität Wien den Bescheid vom 30.07.2018
§ 90Abs.
3 UG erlassen, um damit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung abzusprechen. Der Bescheid stellt in Spruchpunkt I. fest, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang gegeben sei. In Spruchpunkt II. wird festgeschrieben, dass eine endgültige Nostrifizierung erst erfolgen könne, wenn die volle Gleichwertigkeit nachgewiesen werden könne. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung von zehn Ergänzungsprüfungen binnen einer bestimmten Frist (bis 30.11.2022) vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass nach positiver Ablegung der in Spruchpunkt II. genannten Prüfungen das Verfahren mittels eines eigenen Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Universität Wien den Bescheid vom 30.07.2018
Paragraph 90, Absatz 3, UG erlassen, um damit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung abzusprechen. Der Bescheid stellt in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang gegeben sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wird festgeschrieben, dass eine endgültige Nostrifizierung erst erfolgen könne, wenn die volle Gleichwertigkeit nachgewiesen werden könne. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung von zehn Ergänzungsprüfungen binnen einer bestimmten Frist (bis 30.11.2022) vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass nach positiver Ablegung der in Spruchpunkt römisch zwei. genannten Prüfungen das Verfahren mittels eines eigenen Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Dieser Bescheid der Universität Wien vom 30.07.2018 wurde unstrittig rechtskräftig. Auf Grund dieses Bescheides erfolgte offenbar die Zulassung zum Studium der Gleichwertigkeit UA 996 101 (Nostrifizierung Rechtswissenschaften) an der Universität Wien, in welchem der Beschwerdeführer die mündlichen Prüfungen in den Gegenständen Europarecht, Bürgerliches Recht, Verfassungsrecht und Arbeits- und Sozialrecht positiv absolvierte. Nachdem der Beschwerdeführer die letzte Wiederholungsmöglichkeit der mündlichen Prüfung Unternehmensrecht nicht bestanden hat, endete die Zulassung zum Studium der Gleichwertigkeit. Wie aus Spruchpunkt I. in Verbindung mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Universität Wien hervorgeht, hat die Universität Wien zumindest eine „vorläufige“ Nostrifizierung ausgesprochen, indem sie die grundsätzliche Gleichwertigkeit feststellte, jedoch auf die volle Gleichwertigkeit die Absolvierung bestimmter zehn Prüfungen verlangte. Über den Antrag des Beschwerdeführers ist jedenfalls ein Verfahren geführt worden, in welchem bescheidmäßig über die Nostrifizierung „unter bestimmten Bedingungen“ abgesprochen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aus dem letzten Satz der Begründung des Bescheides der Universität Wien geht hervor, dass nach positiver Absolvierung der im Spruchpunkt II. des Bescheides genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Ein derartiger Bescheid würde dann die „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ (vgl. Spruchpunkt II. des Bescheides der Universität Wien) festschreiben. Da der Beschwerdeführer aber auf Grund des Nichtbestehens der letzten Wiederholungsmöglichkeit der mündlichen Prüfung Unternehmensrecht nicht mehr zum Studium der Gleichwertigkeit zugelassen ist, kann er auch keine weiteren vorgeschriebenen Prüfungen absolvieren und sohin von sich aus keine „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ und in weiterer Folge keinen „eigenen (positiven) Nostrifizierungsbescheid“ mehr erlangen. Wie aus Spruchpunkt römisch eins. in Verbindung mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Universität Wien hervorgeht, hat die Universität Wien zumindest eine „vorläufige“ Nostrifizierung ausgesprochen, indem sie die grundsätzliche Gleichwertigkeit feststellte, jedoch auf die volle Gleichwertigkeit die Absolvierung bestimmter zehn Prüfungen verlangte. Über den Antrag des Beschwerdeführers ist jedenfalls ein Verfahren geführt worden, in welchem bescheidmäßig über die Nostrifizierung „unter bestimmten Bedingungen“ abgesprochen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aus dem letzten Satz der Begründung des Bescheides der Universität Wien geht hervor, dass nach positiver Absolvierung der im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Ein derartiger Bescheid würde dann die „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Universität Wien) festschreiben. Da der Beschwerdeführer aber auf Grund des Nichtbestehens der letzten Wiederholungsmöglichkeit der mündlichen Prüfung Unternehmensrecht nicht mehr zum Studium der Gleichwertigkeit zugelassen ist, kann er auch keine weiteren vorgeschriebenen Prüfungen absolvieren und sohin von sich aus keine „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ und in weiterer Folge keinen „eigenen (positiven) Nostrifizierungsbescheid“ mehr erlangen. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt es sich so dar, dass die Universität Wien im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung, sohin einen Bescheid, der die „volle Nostrifizierung“ festgeschrieben hätte, erlassen hätte, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da der Beschwerdeführer nunmehr die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht allesamt (binnen Frist) absolviert hat, also keine „positive Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen“ erfolgt ist (vgl. die Begründung des Bescheides der Universität Wien) und auch nicht mehr erfolgen kann, ergeht seitens der Universität Wien kein (weiterer) Bescheid. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Nostrifizierungsverfahren über den an der Universität Wien gestellten Antrag abgeschlossen und es liegt hinsichtlich des an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Universität Wien im Bescheid vom 30.07.2018 normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt wurden und nicht mehr erfüllt werden können.Für das Bundesverwaltungsgericht stellt es sich so dar, dass die Universität Wien im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung, sohin einen Bescheid, der die „volle Nostrifizierung“ festgeschrieben hätte, erlassen hätte, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da der Beschwerdeführer nunmehr die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht allesamt (binnen Frist) absolviert hat, also keine „positive Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen“ erfolgt ist vergleiche die Begründung des Bescheides der Universität Wien) und auch nicht mehr erfolgen kann, ergeht seitens der Universität Wien kein (weiterer) Bescheid. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Nostrifizierungsverfahren über den an der Universität Wien gestellten Antrag abgeschlossen und es liegt hinsichtlich des an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Universität Wien im Bescheid vom 30.07.2018 normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt wurden und nicht mehr erfüllt werden können. 1.
- Zum Vorbringen, dass auf Grund von § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG ein Antrag des Beschwerdeführers zulässig sei:1.
- Zum Vorbringen, dass auf Grund von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG ein Antrag des Beschwerdeführers zulässig sei: Da die Rechtsordnung keine „Fortsetzung“ eines an einer anderen Universität begonnenen Nostrifizierungsverfahrens kennt, deute die JKU Linz den Antrag des Beschwerdeführers (vgl. § 13 AVG) offenbar als neuen Antrag auf Nostrifizierung. Da die Rechtsordnung keine „Fortsetzung“ eines an einer anderen Universität begonnenen Nostrifizierungsverfahrens kennt, deute die JKU Linz den Antrag des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 13, AVG) offenbar als neuen Antrag auf Nostrifizierung. § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG normiert, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG normiert, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die neuerliche Einbringung desselben Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität auch dann zulässig ist, wenn die für die Nostrifizierung vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Universität der erstmaligen Antragstellung nicht erfüllt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist also der Ansicht, dass die Intention des Gesetzgebers sei, dass die gleichzeitige Einbringung eines Antrags bzw. die neuerliche Einbringung nach dessen Zurückziehung an einer anderen Universität zu verhindern, nicht jedoch eine Antragstellung an einer anderen Universität nach (negativem) Abschluss des Verfahrens an der Universität des ursprünglichen Antrags. Der Wortlaut des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig sei. In den Erläuterungen (vgl. ErlRV 1134 BlgNR
- GP 94f) zu § 90 UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG, nämlich § 70 Abs. 6 UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. ErlRV 588 BlgNR
- GP 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten ‚Auflagen‘ herauszufinden.“Der Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig sei. In den Erläuterungen vergleiche ErlRV 1134 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 94f) zu Paragraph 90, UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, nämlich Paragraph 70, Absatz 6, UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche ErlRV 588 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten ‚Auflagen‘ herauszufinden.“ Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des § 40 Abs. 10 AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. § 40 Abs. 10 AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu § 70 Abs. 6 UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht – so auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167 –, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR
- GP 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“). Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des Paragraph 40, Absatz 10, AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. Paragraph 40, Absatz 10, AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu Paragraph 70, Absatz 6, UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht – so auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167 –, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“). Denn wenn es
§ 90Abs.
2 zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag des Nostrifizierungswerbers abschlägig entschieden wurde.Denn wenn es
Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag des Nostrifizierungswerbers abschlägig entschieden wurde. Dass § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG darstellen.Dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher insgesamt, dass § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher insgesamt, dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2018 auf Nostrifizierung seines ausländischen Studienabschlusses mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 30.07.2018 rechtskräftig abgesprochen. Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der JKU Linz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“
§ 68Abs. 1 AVG i
Vm § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG entgegen. Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der JKU Linz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es – soweit ersichtlich – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es – soweit ersichtlich – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2251432.1.00