4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 29.12.2021, Zl. P853016/244-J1/2021, wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit XXXX ex lege
Vm § 27 Abs. 1 Z 1 StGB geendet hat. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen § 3g VerbotsG 1947 vorliege, durch welches der Beschwerdeführer zu 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
GB sei mit der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteige. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 29.12.2021, Zl. P853016/244-J1/2021, wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit römisch 40 ex lege
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB geendet hat. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 vorliege, durch welches der Beschwerdeführer zu 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sei mit der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er beabsichtige, ein Training nach dem Antihassgesetz zu absolvieren, welches mit dem Besuch einer Einrichtung, wie z.B. der Gedenkstätte Mauthausen verbunden wäre. Weiters gebe es keinerlei Zusammenhang zwischen der Straftat und der dienstlichen Ausübung des Beschwerdeführers. Für den Fall der Absolvierung der Trainingseinheit werde eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 Z 1 StGB begehrt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er beabsichtige, ein Training nach dem Antihassgesetz zu absolvieren, welches mit dem Besuch einer Einrichtung, wie z.B. der Gedenkstätte Mauthausen verbunden wäre. Weiters gebe es keinerlei Zusammenhang zwischen der Straftat und der dienstlichen Ausübung des Beschwerdeführers. Für den Fall der Absolvierung der Trainingseinheit werde eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begehrt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und samt dem Verwaltungsakt am 10.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG 1979 sieht eine Senatszuständigkeit nur für die Fälle des § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BDG 1979 vor, sodass im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG 1979 sieht eine Senatszuständigkeit nur für die Fälle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BDG 1979 vor, sodass im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 20 BDG 1979 lautet wie folgt:1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20, BDG 1979 lautet wie folgt: „Auflösung des Dienstverhältnisses § 20.
1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,4. Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, 4a. – 7 […]
G zu vierzehn bedingter Monaten Freiheitsstrafe vorliegt und die Freiheitsstrafe daher ein Jahr übersteigt. Da es sich hierbei auch um eine mit Vorsatz begangene Straftat handelt, lagen die Voraussetzungen für einen Amtsverlust
GB vor. 1.2. Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 3 g, VerbotsG zu vierzehn bedingter Monaten Freiheitsstrafe vorliegt und die Freiheitsstrafe daher ein Jahr übersteigt. Da es sich hierbei auch um eine mit Vorsatz begangene Straftat handelt, lagen die Voraussetzungen für einen Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 wird das Dienstverhältnis ex lege aufgelöst durch einen Amtsverlust
GB. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 wird das Dienstverhältnis ex lege aufgelöst durch einen Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, StGB. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ein Training nach dem Antihassgesetz, verbunden mit einem Besuch der Gedenkstätte Mauthausen, absolvieren zu wollen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Amtsverlust und Auflösung des Dienstverhältnisses ex lege durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX erfolgten und dem Bescheid lediglich eine deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Der belangten Behörde stand dementsprechend auch kein Ermessensspielraum bzgl. der Feststellung der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Verfügung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Absicht ein solches Training zu absolvieren bekannt gab und die Absolvierung davon bis zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Erkenntnisses nicht vorbrachte.Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ein Training nach dem Antihassgesetz, verbunden mit einem Besuch der Gedenkstätte Mauthausen, absolvieren zu wollen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Amtsverlust und Auflösung des Dienstverhältnisses ex lege durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 erfolgten und dem Bescheid lediglich eine deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Der belangten Behörde stand dementsprechend auch kein Ermessensspielraum bzgl. der Feststellung der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Verfügung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Absicht ein solches Training zu absolvieren bekannt gab und die Absolvierung davon bis zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Erkenntnisses nicht vorbrachte. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen der Straftat und seiner dienstlichen Ausübung bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften und dem Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (234/ME) zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber rein von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgehend eine Grenze setzen wollte, durch welche unabhängig von der begangenen Straftat der Amtsverlust ausgelöst wird. Gerade da der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 1 Z 3 StGB (Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
GB) wiederum unabhängig von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe den Amtsverlust normierte, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass bei allen anderen Vergehen und Verbrechen die Höhe des Strafmaßes die entscheidende Voraussetzung für den Amtsverlust ist. Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der dienstlichen Ausübung ist dementsprechend nicht erforderlich für einen Amtsverlust
GB.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen der Straftat und seiner dienstlichen Ausübung bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften und dem Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (234/ME) zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber rein von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgehend eine Grenze setzen wollte, durch welche unabhängig von der begangenen Straftat der Amtsverlust ausgelöst wird. Gerade da der Gesetzgeber mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, StGB) wiederum unabhängig von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe den Amtsverlust normierte, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass bei allen anderen Vergehen und Verbrechen die Höhe des Strafmaßes die entscheidende Voraussetzung für den Amtsverlust ist. Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der dienstlichen Ausübung ist dementsprechend nicht erforderlich für einen Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2251589.1.00
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