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{'item': 'W224 2251771-1'}

Obsah (7)Art. 133Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW224 2251771-1 Spruch, W224 2251771-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte ab Schulbeginn des Schuljahres 2021/2022 die
  2. Schulstufe der Volksschule in 1020 Wien, Wittelsbachstraße 6.
  3. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte ab Schulbeginn des Schuljahres 2021 aus 2022, die
  4. Schulstufe der Volksschule in 1020 Wien, Wittelsbachstraße
  5. Mit Entscheidung vom 10.11.2021 (Datum der schriftlichen Ausfertigung: 11.11.2021) entschied die Schulkonferenz der Volksschule in 1020 Wien, Wittelsbachstraße 6, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers ab 11.11.2021 von der
  6. Schulstufe in die
  7. Schulstufe wechselt. Diese Entscheidung wurde nachweislich am 12.11.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter seines mj. Sohnes mit Schreiben vom 15.11.2021 rechtzeitig Widerspruch an die Bildungsdirektion für Wien. Im Widerspruch wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erziehungsberechtigten mit der Herabstufung nicht einverstanden seien und ihr widersprechen. Seit Schulbeginn seien sie unzureichend darin unterstützt worden, dem Lernfortschritt des Kindes zu folgen. Es seien Lernunterlagen nicht nach Hause gebracht und der genaue Lernplan nicht schriftlich vorgelegt worden. Beim Elterngespräch im Oktober hätten die Erziehungsberechtigten zum ersten Mal von den Lernschwierigkeiten des Kindes erfahren., die Herabstufung sei als einzige Lösung präsentiert und gegen ihren Willen beantragt worden. Seit Bekanntwerden der Lernschwäche würden die Erziehungsberechtigten täglich mit dem Kind üben und wiederholen, es seien bereits Erfolge sichtbar. Im November starte überdies die Ergotherapie. Das Kind sei ein schlauer, interessierter Junge. Da er im Oktober Geburtstag habe, sei er bei einer Herabstufung zu Schulbeginn ein 8-Jähriger unter 6-Jährigen. Für die Erziehungsberechtigten stelle sich die Frage, ob man ausschließen könne, dass eine übereilte Herabstufung negative psychologische Konsequenzen habe.
  9. Die Bildungsdirektion für Wien leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und holte ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin vom 26.11.2021 ein.
  10. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Wien wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Tagen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere dem als Beilage übermittelten pädagogischen Gutachten im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
  11. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ergänzend zum Widerspruchsschreiben aus, dass die Klassenlehrerin beim Elterngespräch am 7.11.2021 bestätigt habe, dass eine erste Verbesserung merkbar sei. Die schulpsychologische Untersuchung am 9.11.2021 habe ergeben, dass die Probleme des Kindes nicht auf fehlender Reife oder Intelligenz beruhten. Es gebe aus seiner Sicht zum aktuellen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass er den Rückstand nicht erfolgreich aufholen und das Schuljahr auf dem Niveau seiner Klassenkameraden abschließen könne. Das Kind könne gut mit dem Mehraufwand umgehen und sei stark eigenmotiviert: Er habe in der Klasse Freunde gewonnen und möchte Teil der Gemeinschaft bleiben. Die Erziehungsberechtigte des Kindes sei selbst Lehrerin und kenne die nötigen Methoden und Augenmaß, um das Kind zu fördern, ohne ihn zu überlasten.
  12. Mit Bescheid vom 22.12.2021, GZ 9131.003/1483-Präs3a/2020 (richtigerweise: 9131.003/1703-Präs3a/2021) wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch ab (Spruchpunkt I.) und normierte in Spruchpunkt II., dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG

§ 13Abs. 2 Vw

GVG keine aufschiebende Wirkung habe.7. Mit Bescheid vom 22.12.2021, GZ 9131.003/1483-Präs3a/2020 (richtigerweise: 9131.003/1703-Präs3a/2021) wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch ab (Spruchpunkt römisch eins.) und normierte in Spruchpunkt römisch zwei., dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass mit dem Wechsel von der

  1. Schulstufe in die
  2. Schulstufe (Vorschulstufe) der Lernsituation des mj. Sohnes des Beschwerdeführers aus pädagogischer Sicht eher entsprochen werde, eine Unterforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht sei nicht zu befürchten. Dies könne aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachtens der zuständigen Schulqualitätsmanagerin geschlossen werden. Dem pädagogischen Gutachten der Schulqualitätsmanagerin sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Rückstände betreffend die Leistungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers in Deutsch und Mathematik auf seinen motorischen Schwierigkeiten, die auch schon im Kindergarten aufgetreten seien, beruhten. Dadurch sei seine Lernbereitschaft stark beeinträchtigt. Aus pädagogischer Sicht würde eine Beschulung des Kindes nach dem Lehrplan der Vorschulstufe das Kind derzeit sehr entlasten und viel Leistungsdruck von ihm nehmen. Darüber hinaus könnte ein erneuter Wechsel der Schulstufe im Sommersemester erfolgen, wenn sich die Situation für den Widerspruchswerber entspannt habe und er bis dahin die notwendigen Lerninhalte aufholen konnte. Aus der pädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin ergebe sich, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers seit Beginn des Schuljahres auffallend sei. Er habe Schwierigkeiten beim Schreiben der bisher gelernten Buchstaben und Ziffern. Seine Konzentration nehme schnell ab. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers klage oft über Müdigkeit, außerdem seien ihm die Aufgaben zu schwer. Er könne dem Unterricht nur mühsam folgen, Einzelbetreuung werde benötigt. Selbstständiges Arbeiten gelinge nicht. Die Motivation, Arbeitsaufträge richtig auszuführen, sei kaum vorhanden. Oft würden Aufgaben anders als verlangt erledigt. Ihm falle es schwer, sich für einen längeren Zeitraum auf eine Sache zu konzentrieren und auf dem Platz sitzen zu bleiben. Gerne liege er in der Leseecke, um sich auszuruhen oder stelle bzw. setze auf dem Tisch, weil ihm das Arbeiten zu anstrengend würde. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Beschulung sowie ein großes Interesse des Kindes am Erhalt der bestmöglichen Förderung. Durch eine Beschulung in der Vorschulstufe könne den Bedürfnissen des Kindes eher entsprochen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG

§ 13Abs. 2 Vw

GVG auszuschließen gewesen sei.Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Beschulung sowie ein großes Interesse des Kindes am Erhalt der bestmöglichen Förderung. Durch eine Beschulung in der Vorschulstufe könne den Bedürfnissen des Kindes eher entsprochen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei geltend, die Klassenlehrerin habe bereits zehn Wochen nach Beginn des Schuljahres eine „Herabstufung“ des mj. Sohnes des Beschwerdeführers angestrebt, ohne ihn zuvor aktiv zu fördern. Bei einem Elterngespräch am 07.12.2021 habe die Lehrerin mitgeteilt, dass erste Verbesserungen bemerkbar seien. Seit 17.11.2021 besuche der mj. Sohn des Beschwerdeführers eine Ergotherapie und seit 18.01.2022 werde eine „Entwicklungsdiagnostik“ durch eine Psychologin geführt. Durch eine bessere Kommunikation der Klassenlehrerin von Beginn an hätte eine „Herabstufung“ vermieden werden können. Durch die familiäre und professionelle Unterstützung sei sohin keine Überforderung des mj. Sohnes des Beschwerdeführers in geistiger und körperlicher Hinsicht zu befürchten, wenn er in der
  2. Schulstufe verbleibe. Darüber hinaus macht die Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil der Bescheid der belangten Behörde auf die pädagogischen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin sowie auf das pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin gestützt worden sei. Es hätte eine „unabhängige Untersuchung“ zu den Fähigkeiten des mj. Sohnes des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen. Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Untersuchung durch eine näher bezeichnete Schulpsychologin, welche am 09.12.2021 den mj. Sohn des Beschwerdeführers untersucht habe. Die Ergebnisse dieser Untersuchung seien von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen habe, weil ein großes Interesse an der an den Bedürfnissen des Schülers entsprechenden Beschulung und am Erhalt der bestmöglichen Förderung bestehe. Gerade aus diesen Gründen sollte – so die Beschwerde – die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da ansonsten irreversible Nachteile drohen könnten. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers werde von den Eltern unterstützt und eine „Rückstufung“ sohin gar nicht denkbar. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre mit keinen negativen und weitrechenden Konsequenzen zu rechnen.
  3. Am 10.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde das schulpsychologische Gutachten der näher bezeichneten Schulpsychologin vom 21.12.2021 übermittelt mit der Möglichkeit, binnen einer Woche eine Stellungnahme zu erstatten.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022, legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der XXXX , geboren am XXXX , besuchte ab Schulbeginn des Schuljahres 2021/2022 die
  6. Schulstufe der Volksschule in XXXX .Der römisch 40 , geboren am römisch 40 , besuchte ab Schulbeginn des Schuljahres 2021 aus 2022, die
  7. Schulstufe der Volksschule in römisch 40 . Auf Grund der Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule in XXXX , vom 10.11.2021 (Datum der schriftlichen Ausfertigung: 11.11.2021) wechselte XXXX , geboren am XXXX , ab 11.11.2021 von der
  8. Schulstufe in die
  9. Schulstufe (Vorschulstufe).Auf Grund der Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule in römisch 40 , vom 10.11.2021 (Datum der schriftlichen Ausfertigung: 11.11.2021) wechselte römisch 40 , geboren am römisch 40 , ab 11.11.2021 von der
  10. Schulstufe in die
  11. Schulstufe (Vorschulstufe).
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 17Abs. 5 Sch

UG sind die Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Paragraph 17, Absatz 5, SchUG sind die Schüler innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 22 VwGVG, Anm. 9; VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 22, VwGVG, Anmerkung 9; VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, m.w.N.). Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe wieder VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen). Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist vergleiche VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das große öffentliche Interesse an der den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Beschulung sowie ein großes Interesse des Kindes am Erhalt der bestmöglichen Förderung im Rahmen einer Beschulung des mj. Sohnes des Beschwerdeführers in der 0. Schulstufe (Vorschulstufe) stärker gewichtet wird, als das Interesse des mj. Sohnes des Beschwerdeführers, auf der 1. Schulstufe beschult zu werden. Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon auszugehen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Beschulung sowie ein großes Interesse des Kindes am Erhalt der bestmöglichen Förderung besteht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon auszugehen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Beschulung sowie ein großes Interesse des Kindes am Erhalt der bestmöglichen Förderung besteht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2251771.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.