← Österreich

{'item': 'W235 2193430-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW235 2193430-1 SpruchW235 2193430-1/41E, W235 2193430-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 15-1067914307-150488723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 und am 30.06.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 15-1067914307-150488723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 und am 30.06.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 – ebenso wie seine mitgereiste, damalige Lebensgefährtin – einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 – ebenso wie seine mitgereiste, damalige Lebensgefährtin – einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau, die schwanger sei, eingereist. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Moslem. Er wolle allerdings seinen Glauben wechseln. Von 1986 bis 1998 habe er in Teheran die Grundschule besucht. Vor ca. einem Monat sei er aus dem Iran ausgereist und über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Ab Griechenland wisse der Beschwerdeführer die Routen nicht mehr, über die ihn die Schlepper nach Österreich gebracht hätten. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Frau Anhänger von Dr. Taheri seien. Dieser sei inhaftiert und seine Anhänger würden Teufelsanbeter genannt. Der Beschwerdeführer besuche schon einige Zeit die Kirche und interessiere sich für den christlichen Glauben. Er wolle sich taufen lassen und zum christlichen Glauben übertreten. Seine Frau sei einer der Master des Dr. Taheri gewesen und habe deshalb fliehen müssen. Sie seien geflohen, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. 1.
  4. Am XXXX wurde in Österreich der Sohn des Beschwerdeführers und Frau XXXX geboren. 1.
  5. Am römisch 40 wurde in Österreich der Sohn des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 geboren. 1.
  6. Am 11.08.2015 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass es in der Erstbefragung Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund wolle er ergänzen, dass seine Ehefrau und er im Iran regelmäßig in die deutsche Kirche gegangen seien und deshalb hätten fliehen müssen. Die Tätigkeit der Kirche sei dort erlaubt gewesen. Der Beschwerdeführer wolle sich hier taufen lassen. Beamte in Zivil seien zu ihm nach Hause gekommen. Andere Familienangehörige des Beschwerdeführers seien wegen der Zugehörigkeit zur christlichen Kirche festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gehöre einer Sekte an, die „Erfan Halgha“ [in der Folge: Erfan-e Halgheh] heiße. In Österreich lebe eine seiner Schwestern mit ihren Kindern. Mit dieser Schwester habe er dauernden Kontakt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe allerdings nicht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da seine Familienangehörigen krank seien und medizinische Behandlung bedürften. 1.
  7. Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung zum Verfahren erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und schiitischer Moslem. Er leide an Depressionen und nehme daher Medikamente. Diese Probleme hätten kurz bevor er nach Österreich gekommen sei begonnen. In Österreich lebe seine Schwester als anerkannter Flüchtling. Auch ihre drei Kinder würden hier leben. Diese Verwandten habe der Beschwerdeführer bis dato noch nicht besucht. Aktuell würden noch seine Mutter, eine Schwester und mehrere Halbgeschwister in Teheran leben. Die Mutter des Beschwerdeführers wohne in seinem Elternhaus. Seine Ehe sei sowohl traditionell als auch standesamtlich geschlossen worden und zwar am XXXX 1394 (= XXXX 2015) in der XXXX in Teheran. Zugriff auf die Heiratsurkunde hätten sie aktuell nicht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in einer Wohnung, die seiner Ehefrau gehöre, gelebt. Seine Familie sei jedoch mit seiner Ehefrau nicht einverstanden gewesen, weil es bereits ihre zweite Ehe gewesen sei. Aus erster Ehe habe sie auch eine Tochter. Seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer über die Frau seines Cousins kennengelernt. Eine Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben, da seine Familie gegen die Heirat gewesen sei. Sie seien aufs Standesamt gegangen und hätten sich verehelichen lassen. Die Trauzeugen seien ihnen am Standesamt zur Verfügung gestellt worden. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch verschiedene Tätigkeiten verdient. Er sei zunächst fünf Jahre lang bei der Firma XXXX und danach bei der deutschen Firma XXXX tätig – und zwar zuletzt im Verkauf - gewesen.1.
  8. Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung zum Verfahren erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und schiitischer Moslem. Er leide an Depressionen und nehme daher Medikamente. Diese Probleme hätten kurz bevor er nach Österreich gekommen sei begonnen. In Österreich lebe seine Schwester als anerkannter Flüchtling. Auch ihre drei Kinder würden hier leben. Diese Verwandten habe der Beschwerdeführer bis dato noch nicht besucht. Aktuell würden noch seine Mutter, eine Schwester und mehrere Halbgeschwister in Teheran leben. Die Mutter des Beschwerdeführers wohne in seinem Elternhaus. Seine Ehe sei sowohl traditionell als auch standesamtlich geschlossen worden und zwar am römisch 40 1394 (= römisch 40 2015) in der römisch 40 in Teheran. Zugriff auf die Heiratsurkunde hätten sie aktuell nicht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in einer Wohnung, die seiner Ehefrau gehöre, gelebt. Seine Familie sei jedoch mit seiner Ehefrau nicht einverstanden gewesen, weil es bereits ihre zweite Ehe gewesen sei. Aus erster Ehe habe sie auch eine Tochter. Seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer über die Frau seines Cousins kennengelernt. Eine Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben, da seine Familie gegen die Heirat gewesen sei. Sie seien aufs Standesamt gegangen und hätten sich verehelichen lassen. Die Trauzeugen seien ihnen am Standesamt zur Verfügung gestellt worden. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch verschiedene Tätigkeiten verdient. Er sei zunächst fünf Jahre lang bei der Firma römisch 40 und danach bei der deutschen Firma römisch 40 tätig – und zwar zuletzt im Verkauf - gewesen. Ob ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es seien nur Beamte gekommen, um „uns“ zu holen. Das habe er mit eigenen Augen gesehen. Ob sein Name auf einer Ausreiseverbotsliste stehe, wisse er auch nicht. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Frau Mitglieder von Erfan-e Halgheh) seien. Sie hätten regelmäßige Sitzungen gehabt und einmal habe eine solche bei ihnen zu Hause stattfinden sollen. Als der Beschwerdeführer mit seinem Auto in seine Gasse eingebogen sei, habe er eine Menschenansammlung gesehen und Zivilbeamte hätten seine Schwiegermutter, seine Schwägerin und ihre beiden Kinder bereits in ein Auto gepackt. Als er dies gesehen habe, sei er umgekehrt. Seine Ehefrau sei damals im sechsten Monat schwanger gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und einen Freund namens XXXX kontaktiert. Sie seien dann zu diesem Freund gefahren. Der Bruder des Beschwerdeführers habe schon Jahre zuvor mit Erfan-e Halgheh zu tun gehabt und sei ums Leben gekommen. XXXX habe gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau unter diesen Umständen das Land verlassen müssten. Der Beschwerdeführer habe sein Konto geleert und XXXX habe einen Schlepper gefunden. XXXX habe dann den Beschwerdeführer und seine Frau nach XXXX gebracht und dem Schlepper übergeben. Die Schwägerin sei damals anwesend gewesen, weil sie auch an den Sitzungen teilgenommen habe. Damals hätten der Beschwerdeführer und seine Frau Unterlagen und Broschüren zum Jahrestag der Verhaftung von Dr. Taheri aus der Druckerei abgeholt. Sie seien gegen Mittag zum Haus gekommen; für die Sitzung sei keine genaue Uhrzeit ausgemacht gewesen, sondern nur ungefähr zwischen 12:30 und 14:00 Uhr. An den Wochentag könne er sich nicht mehr erinnern. Die Wohnung sei dann versiegelt worden. Das habe er von Freunden und der Familie über das Internet erfahren. Die Beamten seien definitiv auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen und außerdem habe man seiner Schwiegermutter die Erlaubnis in die Wohnung zurückzukehren verweigert. Ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ob ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es seien nur Beamte gekommen, um „uns“ zu holen. Das habe er mit eigenen Augen gesehen. Ob sein Name auf einer Ausreiseverbotsliste stehe, wisse er auch nicht. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Frau Mitglieder von Erfan-e Halgheh) seien. Sie hätten regelmäßige Sitzungen gehabt und einmal habe eine solche bei ihnen zu Hause stattfinden sollen. Als der Beschwerdeführer mit seinem Auto in seine Gasse eingebogen sei, habe er eine Menschenansammlung gesehen und Zivilbeamte hätten seine Schwiegermutter, seine Schwägerin und ihre beiden Kinder bereits in ein Auto gepackt. Als er dies gesehen habe, sei er umgekehrt. Seine Ehefrau sei damals im sechsten Monat schwanger gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und einen Freund namens römisch 40 kontaktiert. Sie seien dann zu diesem Freund gefahren. Der Bruder des Beschwerdeführers habe schon Jahre zuvor mit Erfan-e Halgheh zu tun gehabt und sei ums Leben gekommen. römisch 40 habe gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau unter diesen Umständen das Land verlassen müssten. Der Beschwerdeführer habe sein Konto geleert und römisch 40 habe einen Schlepper gefunden. römisch 40 habe dann den Beschwerdeführer und seine Frau nach römisch 40 gebracht und dem Schlepper übergeben. Die Schwägerin sei damals anwesend gewesen, weil sie auch an den Sitzungen teilgenommen habe. Damals hätten der Beschwerdeführer und seine Frau Unterlagen und Broschüren zum Jahrestag der Verhaftung von Dr. Taheri aus der Druckerei abgeholt. Sie seien gegen Mittag zum Haus gekommen; für die Sitzung sei keine genaue Uhrzeit ausgemacht gewesen, sondern nur ungefähr zwischen 12:30 und 14:00 Uhr. An den Wochentag könne er sich nicht mehr erinnern. Die Wohnung sei dann versiegelt worden. Das habe er von Freunden und der Familie über das Internet erfahren. Die Beamten seien definitiv auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen und außerdem habe man seiner Schwiegermutter die Erlaubnis in die Wohnung zurückzukehren verweigert. Ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Lehren von Dr. Taheri sei der Beschwerdeführer aufmerksam geworden, als sich sein Bruder damit auseinander gesetzt und daran geglaubt habe. Wie viele Jahre das her sei, wisse er nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei rein zufällig damit in Kontakt gekommen, wobei diese Lehre damals noch erlaubt gewesen sei. Als er dann seine [spätere] Frau kennen gelernt habe, sei sein Interesse gewachsen, denn seine Gattin sei ein Master der Erfan-e Halgheh. Persönlich habe der Beschwerdeführer nie mit Mohammad Ali Taheri zu tun gehabt, aber seine Gattin. Die Treffen seien immer recht zwanglos organisiert worden. Manchmal hätten die Sitzungen bei ihnen zu Hause stattgefunden und manchmal auch anderswo. Wie oft die Treffen bei ihm zu Hause stattgefunden hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne keine Zahl nennen und wisse auch nicht, wie oft die Treffen anderswo gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei noch ein Schüler gewesen, der ausgebildet werde. In dieser Lehre gehe es darum, den Menschen in zwei Teile aufzugliedern und diese Teile auf die richtige Art miteinander zu verbinden und zwar die Vernunftebene und die emotionale Ebene. Es gehe auch um eine heilende Lehre aufgrund der spirituellen Kraft. Deshalb sei diese Lehre auch verboten worden, weil sie viele Anhänger innerhalb kürzester Zeit gewonnen habe und im Iran jede Art von Bewegung als eine Bedrohung angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe die Heilkraft gespürt und deshalb seinen Glauben an diese Lehre gefunden. In Österreich habe er einmal an einer Zusammenkunft zugunsten von Dr. Taheri vor dem Parlament teilgenommen. Für andere Aktivitäten seien sie zu weit entfernt und würden ihnen auch die finanziellen Möglichkeiten fehlen. Auf Vorhalt, dass Dr. Taheri nunmehr freigelassen werden solle, gab der Beschwerdeführer an, im Iran sei alles möglich und doch nicht möglich. Dr. Taheri habe ursprünglich fünf Jahre Haft bekommen, die schon längst abgelaufen seien. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Als erstes würden „sie“ ihn wegen seiner illegalen Ausreise verhaften und danach „bis zum Äußersten“ gehen. Seine Familie, der Ex-Mann seiner Frau und wenige gleichgesinnte Freunde hätten davon gewusst, dass er sich für Erfan-e Halgheh interessiere. Diese Freunde könnten sich nunmehr nicht mehr engagieren, würden jedoch unter Beobachtung stehen. Über die Familie seiner Frau wisse der Beschwerdeführer, dass sie freigelassen worden sei, aber unter Beobachtung stehe. Über die Freunde wisse er nichts mehr. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, sei Mitglied beim Verein „Mitmenschen“ und spiele Fußball. Er habe österreichische Freunde und auch soziale Kontakte. 1.
  9. Im Verwaltungsakt befinden sich einige Farbkopien von Fotos die ca. ein Duzend Menschen vor dem Parlament mit Plakaten für die Freilassung von Dr. Taheri zeigen (undatiert). Ob der Beschwerdeführer selbst aufgenommen wurde, ist nicht erkennbar (vgl. AS 149ff). 1.
  10. Im Verwaltungsakt befinden sich einige Farbkopien von Fotos die ca. ein Duzend Menschen vor dem Parlament mit Plakaten für die Freilassung von Dr. Taheri zeigen (undatiert). Ob der Beschwerdeführer selbst aufgenommen wurde, ist nicht erkennbar vergleiche AS 149ff). Ferner finden sich nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen im Verwaltungsakt: ● ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX .11.2017 mit der Beurteilung „sehr gut bestanden“; ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .11.2017 mit der Beurteilung „sehr gut bestanden“; ● Ärztliche Bestätigung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2017, der gemäß dieser an einem angeborenen Herzfehler leidet; Ärztliche Bestätigung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers vom römisch 40 .12.2017, der gemäß dieser an einem angeborenen Herzfehler leidet; ● Iranischer Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .06.2014 (vgl. hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung, AS 249) und Iranischer Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .06.2014 vergleiche hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung, AS 249) und ● Personalausweis (= „nationale Ausweiskarte“) mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .01.2014 (vgl. hierzu ebenso die deutsche Übersetzung, AS 251) Personalausweis (= „nationale Ausweiskarte“) mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .01.2014 vergleiche hierzu ebenso die deutsche Übersetzung, AS 251) 1.
  11. Am XXXX wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers und Frau XXXX geboren. 1.
  12. Am römisch 40 wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 geboren.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und unter Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin widersprüchliche Angaben in Zusammenhang mit der Eheschließung getätigt hätten. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Glaubenseinstellung gemacht. Seine Ausreisegründe hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Rückkehrfall wäre. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens ergebe sich kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer sei der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig anzusehen, da er offenkundig kein nachhaltiges Interesse am Christentum habe. Er sei weder getauft worden noch hätten sich diesbezügliche Anhaltspunkte im Verfahren ergeben. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er nachhaltiges Interesse an der sufitischen Lehre von Erfan-e Halgheh des Dr. Taheri habe. Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es hätten sich keinerlei Rückkehrhemmnisse betreffend den Beschwerdeführer oder seine Gattin bzw. seine Kinder ergeben. Es sei eine gemeinsame Außerlandesbringung des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen beabsichtigt, sodass es zu keinem maßgeblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben komme. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2018 amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau XXXX für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder fristgerecht am 18.04.2018 im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und Frau XXXX in Bezug auf den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes veraltet seien. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 zur „Erfan-e Halgheh“ sowie einen Bericht von Amnesty International betreffend die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und zur Religionsfreiheit aus 2017/
  16. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem iranischen Eherecht auseinandergesetzt habe, da ihr sonst bewusst gewesen wäre, dass eine standesamtliche Ehe im Iran gleichzeitig auch als religiöse Ehe gelte, auch wenn keine religiöse Ehezeremonie abgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX hätten am XXXX 2013 geheiratet und hätten dies immer so angegeben. Sie hätten nie angegeben, im Jahr 2015 geheiratet zu haben.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder fristgerecht am 18.04.2018 im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 in Bezug auf den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes veraltet seien. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 zur „Erfan-e Halgheh“ sowie einen Bericht von Amnesty International betreffend die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und zur Religionsfreiheit aus 2017/
  18. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem iranischen Eherecht auseinandergesetzt habe, da ihr sonst bewusst gewesen wäre, dass eine standesamtliche Ehe im Iran gleichzeitig auch als religiöse Ehe gelte, auch wenn keine religiöse Ehezeremonie abgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 hätten am römisch 40 2013 geheiratet und hätten dies immer so angegeben. Sie hätten nie angegeben, im Jahr 2015 geheiratet zu haben. Die Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich seiner religiösen Einstellung hätten leicht aufgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei Anhänger einer deutschen Kirche im Iran gewesen, bevor er Frau XXXX kennengelernt habe. Durch sie habe er zur Lehre von Dr. Taheri gefunden. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer Anhänger einer deutsch-christlichen Kirche im Iran gewesen sei, werde ein religiöser Brief vorgelegt. Die Familie von Frau XXXX sei wieder freigelassen worden, da sie sich darauf berufen habe, dass die gesamten religiösen Unterlagen, die im Haus gefunden worden seien, dem Beschwerdeführer und Frau XXXX gehören würden und, dass sie nichts von den religiösen Umtrieben gewusst habe. Die Mutter von Frau XXXX sei überdies auch nur zu Besuch gewesen. Dies sei falsch protokolliert worden. Die Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich seiner religiösen Einstellung hätten leicht aufgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei Anhänger einer deutschen Kirche im Iran gewesen, bevor er Frau römisch 40 kennengelernt habe. Durch sie habe er zur Lehre von Dr. Taheri gefunden. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer Anhänger einer deutsch-christlichen Kirche im Iran gewesen sei, werde ein religiöser Brief vorgelegt. Die Familie von Frau römisch 40 sei wieder freigelassen worden, da sie sich darauf berufen habe, dass die gesamten religiösen Unterlagen, die im Haus gefunden worden seien, dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 gehören würden und, dass sie nichts von den religiösen Umtrieben gewusst habe. Die Mutter von Frau römisch 40 sei überdies auch nur zu Besuch gewesen. Dies sei falsch protokolliert worden. Der Beschwerde als Kopie beigelegt (und als „religiöser Brief“ bezeichnet) wurde ein Informationsblatt der „Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Iran“ betreffend einen Weihnachtsbasar
  19. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers findet sich auf diesem allgemein gehaltenen Informationsblatt nicht (vgl. AS 603 im hg. Akt W235 XXXX betreffend Frau XXXX ). Der Beschwerde als Kopie beigelegt (und als „religiöser Brief“ bezeichnet) wurde ein Informationsblatt der „Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Iran“ betreffend einen Weihnachtsbasar
  20. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers findet sich auf diesem allgemein gehaltenen Informationsblatt nicht vergleiche AS 603 im hg. Akt W235 römisch 40 betreffend Frau römisch 40 ). Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer weiters eine Kursteilnahmebestätigung „Deutschkurse für AsylwerberInnen“ auf dem Sprachniveau A2 vom XXXX .07.2018 vor. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer weiters eine Kursteilnahmebestätigung „Deutschkurse für AsylwerberInnen“ auf dem Sprachniveau A2 vom römisch 40 .07.2018 vor.
  21. Am 18.09.2019 wurden der Beschwerdeführer, Frau XXXX und die beiden gemeinsamen Kinder aus Deutschland nach Österreich überstellt.
  22. Am 18.09.2019 wurden der Beschwerdeführer, Frau römisch 40 und die beiden gemeinsamen Kinder aus Deutschland nach Österreich überstellt.
  23. Am XXXX .03.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls angezeigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .07.2020 eingestellt.
  24. Am römisch 40 .03.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls angezeigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .07.2020 eingestellt. 6.
  25. Am 28.04.2021, 09:00 Uhr, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Frau XXXX vom 22.04.2021 (vgl. hg. OZ 19 im Akt W235 XXXX ) zu Kenntnis gebracht. Nach Erläuterung erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass seine beiden minderjährigen Kinder im Verfahren von Frau XXXX mitbehandelt werden. Eingangs der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Frau römisch 40 vom 22.04.2021 vergleiche hg. OZ 19 im Akt W235 römisch 40 ) zu Kenntnis gebracht. Nach Erläuterung erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass seine beiden minderjährigen Kinder im Verfahren von Frau römisch 40 mitbehandelt werden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Depressionen leide und dagegen das Medikament Escitalopram 1a, 20 mg. täglich in der Früh einnehme. Jeden Monat besuche er seinen Psychiater. Er sei seit 2015 in Behandlung, habe jedoch ca. zwei Jahre lang „pausiert“. Nachdem sie aus Deutschland zurückgekehrt seien, das sei glaublich im Jahr 2019 gewesen, sei die Krankheit wieder aufgetreten. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Die Niederschrift der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt sei ihm sehr rasch übersetzt worden, da die Dolmetscherin es eilig gehabt habe, ihr Kind vom Kindergarten abzuholen. Er habe vor der Polizei und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt. Bei der Polizei habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden und auch nicht bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei der zweiten Einvernahme sei die Verständigung gut gewesen. Er wolle richtigstellen, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei. Es sei überall der XXXX vermerkt. Ob es noch andere Anmerkungen gebe, daran könne er sich nicht erinnern. Seinen iranischen Führerschein und seine ID-Karte habe er beim Bundesamt abgegeben und nicht mehr zurückbekommen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Depressionen leide und dagegen das Medikament Escitalopram 1a, 20 mg. täglich in der Früh einnehme. Jeden Monat besuche er seinen Psychiater. Er sei seit 2015 in Behandlung, habe jedoch ca. zwei Jahre lang „pausiert“. Nachdem sie aus Deutschland zurückgekehrt seien, das sei glaublich im Jahr 2019 gewesen, sei die Krankheit wieder aufgetreten. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Die Niederschrift der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt sei ihm sehr rasch übersetzt worden, da die Dolmetscherin es eilig gehabt habe, ihr Kind vom Kindergarten abzuholen. Er habe vor der Polizei und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt. Bei der Polizei habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden und auch nicht bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei der zweiten Einvernahme sei die Verständigung gut gewesen. Er wolle richtigstellen, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 sei. Es sei überall der römisch 40 vermerkt. Ob es noch andere Anmerkungen gebe, daran könne er sich nicht erinnern. Seinen iranischen Führerschein und seine ID-Karte habe er beim Bundesamt abgegeben und nicht mehr zurückbekommen. Zu seinem Familienstand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seiner Frau [Anm.: XXXX ] eine sogenannte „Zeit-Ehe“ geschlossen, da sie schon einmal verheiratet gewesen sei. Für diese Ehe gebe es auch einen Beweis und laut iranischer Behörde seien sei daher nach dem Islam verheiratet. Es sei zwar eine Ehe auf eine gewisse Zeit gewesen, aber diese habe kein Enddatum. Dies hätten sie auch in Österreich überall bekannt gegeben. Derzeit lebe er von seiner Frau getrennt; es gebe allerdings keine Scheidungspapiere. Die Absicht sei gewesen, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX vor den iranischen Behörden keine Probleme bekämen und vor Gott Mann und Frau seien sowie die Rechte eines Ehepaares hätten. Wenn sie eine „normale“ Ehe geschlossen hätten, hätte der Ex-Mann von Frau XXXX ihr die Tochter wegnehmen können. Diese Tochter habe bei ihr und beim Beschwerdeführer gelebt. Auf Vorhalt, dass Frau XXXX nunmehr behaupte, sie seien niemals verheiratet gewesen, gab der Beschwerdeführer an, dass aktuell ein Gerichtsverfahren laufe, in dem es um die Obsorge der gemeinsamen Kinder gehe. Frau XXXX habe dem Beschwerdeführer auch unterstellt, dass er Alkoholiker und ein kranker Mensch sei, der seiner Familie schaden wolle. Frau XXXX wolle ihm die Kinder nicht geben und lasse ihn nicht einmal zwei Stunden mit den Kindern verbringen. Sie habe zu seinem Sohn gesagt, dass der Beschwerdeführer „krank“ sei. Auf Vorhalt, im gesamten bisherigen Verfahren sei niemals behauptet worden, dass sie eine „Zeit-Ehe“ geführt hätten, gab der Beschwerdeführer an, die „Zeit-Ehe“ sei eine traditionelle Ehe im iranischen Staat. Vor dem Bundesamt sei er nicht so genau befragt worden und daher habe er nur gesagt, sie seien verheiratet. Es sei eine registrierte Ehe und vor den Behörden mache es keinen Unterschied. Der einzige Unterschied sei, dass keine große Feier gemacht werde, damit der Ex-Mann von Frau XXXX dies nicht erfahre wegen der Gefahr der Wegnahme der Tochter. Die „normale“ Eheschließung werde in die Geburtsurkunde eingetragen, aber die „Zeit-Ehe“ nicht. Frau XXXX sage, dass sie nie verheiratet gewesen seien, da sie das Obsorgeverfahren gewinnen wolle. Weiters habe sie ihm im Dezember 2020 gesagt, er solle aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, weil sie einen Bekannten namens XXXX heiraten wolle. Dieser Mann habe sein Leben zerstört. Er sei einfach in die Wohnung gekommen und habe gesagt, er sei in „meine Frau“ verliebt und wolle sie heiraten. Auch deshalb sage Frau XXXX , dass sie nie eine Ehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen habe, weil sie diesen Mann heiraten wolle. Herr XXXX sei aus dem Iran und habe Asylstatus. Frau XXXX könne keinen anderen Mann heiraten solange sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Sie müssten sich zuerst scheiden lassen.Zu seinem Familienstand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seiner Frau [Anm.: römisch 40 ] eine sogenannte „Zeit-Ehe“ geschlossen, da sie schon einmal verheiratet gewesen sei. Für diese Ehe gebe es auch einen Beweis und laut iranischer Behörde seien sei daher nach dem Islam verheiratet. Es sei zwar eine Ehe auf eine gewisse Zeit gewesen, aber diese habe kein Enddatum. Dies hätten sie auch in Österreich überall bekannt gegeben. Derzeit lebe er von seiner Frau getrennt; es gebe allerdings keine Scheidungspapiere. Die Absicht sei gewesen, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vor den iranischen Behörden keine Probleme bekämen und vor Gott Mann und Frau seien sowie die Rechte eines Ehepaares hätten. Wenn sie eine „normale“ Ehe geschlossen hätten, hätte der Ex-Mann von Frau römisch 40 ihr die Tochter wegnehmen können. Diese Tochter habe bei ihr und beim Beschwerdeführer gelebt. Auf Vorhalt, dass Frau römisch 40 nunmehr behaupte, sie seien niemals verheiratet gewesen, gab der Beschwerdeführer an, dass aktuell ein Gerichtsverfahren laufe, in dem es um die Obsorge der gemeinsamen Kinder gehe. Frau römisch 40 habe dem Beschwerdeführer auch unterstellt, dass er Alkoholiker und ein kranker Mensch sei, der seiner Familie schaden wolle. Frau römisch 40 wolle ihm die Kinder nicht geben und lasse ihn nicht einmal zwei Stunden mit den Kindern verbringen. Sie habe zu seinem Sohn gesagt, dass der Beschwerdeführer „krank“ sei. Auf Vorhalt, im gesamten bisherigen Verfahren sei niemals behauptet worden, dass sie eine „Zeit-Ehe“ geführt hätten, gab der Beschwerdeführer an, die „Zeit-Ehe“ sei eine traditionelle Ehe im iranischen Staat. Vor dem Bundesamt sei er nicht so genau befragt worden und daher habe er nur gesagt, sie seien verheiratet. Es sei eine registrierte Ehe und vor den Behörden mache es keinen Unterschied. Der einzige Unterschied sei, dass keine große Feier gemacht werde, damit der Ex-Mann von Frau römisch 40 dies nicht erfahre wegen der Gefahr der Wegnahme der Tochter. Die „normale“ Eheschließung werde in die Geburtsurkunde eingetragen, aber die „Zeit-Ehe“ nicht. Frau römisch 40 sage, dass sie nie verheiratet gewesen seien, da sie das Obsorgeverfahren gewinnen wolle. Weiters habe sie ihm im Dezember 2020 gesagt, er solle aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, weil sie einen Bekannten namens römisch 40 heiraten wolle. Dieser Mann habe sein Leben zerstört. Er sei einfach in die Wohnung gekommen und habe gesagt, er sei in „meine Frau“ verliebt und wolle sie heiraten. Auch deshalb sage Frau römisch 40 , dass sie nie eine Ehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen habe, weil sie diesen Mann heiraten wolle. Herr römisch 40 sei aus dem Iran und habe Asylstatus. Frau römisch 40 könne keinen anderen Mann heiraten solange sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Sie müssten sich zuerst scheiden lassen. Der Beschwerdeführer sei Perser und Christ. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit habe er im Iran nie Probleme gehabt. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt gesagt, er sei schiitischer Moslem, gab der Beschwerdeführer an, dass sei auch ein Fehler, den er vorher vergessen habe, zu erwähnen. Dies sei nicht richtig protokolliert worden. Sie hätten nach seinen Eltern gefragt, welche Religion diese hätten, und daher habe er gesagt, sie seien schiitische Moslems. Er habe aber nur gesagt, dass er in eine schiitisch-islamische Familie hineingeboren worden sei. Er bekenne sich zum evangelischen Zweig des Christentums. Im Iran würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben. Der Vater und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Sein Vater sei ca. ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers an einer Lungenkrankheit verstorben. Sein Bruder sei ca. eine Woche vor seinem Tod von Etela’at mitgenommen worden und sei berichtet worden, dass er an einem Hirnschlag verstorben sei. Er sei aber tatsächlich von Etela’at getötet worden. Das sei ca. zwei Wochen oder einen Monat vor dem Tod des Vaters gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch in Österreich eine ältere Schwester. Er selbst sei der Jüngste in seiner Geschwisterreihe. Aus erster Ehe seiner Mutter gebe es noch einen Halbbruder und eine Halbschwester. Der Beschwerdeführer sei in Teheran geboren und aufgewachsen. Als er geheiratet habe, sei er nach XXXX gezogen. Dies sei entweder 2013 oder 2014 gewesen. Damals habe er mit seiner Schwiegermutter, seiner Frau und der Tochter seiner Frau zusammengelebt. Diese Wohnung habe seiner Frau gehört. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Seit der Trennung von seiner Frau habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Zuletzt habe er vor ca. einer Woche mit seiner Mutter über eine Internet-App gesprochen. Seine Mutter sei krank; nach einer Operation könne sie nicht mehr gehen und sein Bruder leide an Depressionen. Seine Schwester unterstütze die Familie. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seinem Bruder in einem Haus, das die Familie vom verstorbenen Vater des Beschwerdeführers geerbt habe. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und ca. 1995/1996 mit Matura abgeschlossen. Dann habe er zwei Jahre lang seinen Wehrdienst absolviert und danach einige Jahre selbstständig mit seinem Bruder gearbeitet. Ca. 2005 habe er ca. fünf oder sechs Jahre lang in Teheran bei XXXX gearbeitet und danach ca. zwei Jahre bei der Firma XXXX , deren Direktor der Sprecher der österreichischen Botschaft in Teheran gewesen sei. Durch diese Arbeiten habe er im Iran seinen Lebensunterhalt verdient. Die wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig bzw. normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei Perser und Christ. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit habe er im Iran nie Probleme gehabt. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt gesagt, er sei schiitischer Moslem, gab der Beschwerdeführer an, dass sei auch ein Fehler, den er vorher vergessen habe, zu erwähnen. Dies sei nicht richtig protokolliert worden. Sie hätten nach seinen Eltern gefragt, welche Religion diese hätten, und daher habe er gesagt, sie seien schiitische Moslems. Er habe aber nur gesagt, dass er in eine schiitisch-islamische Familie hineingeboren worden sei. Er bekenne sich zum evangelischen Zweig des Christentums. Im Iran würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben. Der Vater und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Sein Vater sei ca. ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers an einer Lungenkrankheit verstorben. Sein Bruder sei ca. eine Woche vor seinem Tod von Etela’at mitgenommen worden und sei berichtet worden, dass er an einem Hirnschlag verstorben sei. Er sei aber tatsächlich von Etela’at getötet worden. Das sei ca. zwei Wochen oder einen Monat vor dem Tod des Vaters gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch in Österreich eine ältere Schwester. Er selbst sei der Jüngste in seiner Geschwisterreihe. Aus erster Ehe seiner Mutter gebe es noch einen Halbbruder und eine Halbschwester. Der Beschwerdeführer sei in Teheran geboren und aufgewachsen. Als er geheiratet habe, sei er nach römisch 40 gezogen. Dies sei entweder 2013 oder 2014 gewesen. Damals habe er mit seiner Schwiegermutter, seiner Frau und der Tochter seiner Frau zusammengelebt. Diese Wohnung habe seiner Frau gehört. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Seit der Trennung von seiner Frau habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Zuletzt habe er vor ca. einer Woche mit seiner Mutter über eine Internet-App gesprochen. Seine Mutter sei krank; nach einer Operation könne sie nicht mehr gehen und sein Bruder leide an Depressionen. Seine Schwester unterstütze die Familie. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seinem Bruder in einem Haus, das die Familie vom verstorbenen Vater des Beschwerdeführers geerbt habe. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und ca. 1995 aus 1996, mit Matura abgeschlossen. Dann habe er zwei Jahre lang seinen Wehrdienst absolviert und danach einige Jahre selbstständig mit seinem Bruder gearbeitet. Ca. 2005 habe er ca. fünf oder sechs Jahre lang in Teheran bei römisch 40 gearbeitet und danach ca. zwei Jahre bei der Firma römisch 40 , deren Direktor der Sprecher der österreichischen Botschaft in Teheran gewesen sei. Durch diese Arbeiten habe er im Iran seinen Lebensunterhalt verdient. Die wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig bzw. normal gewesen. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe. Zu seiner hier aufhältigen Schwester habe er ein gutes Verhältnis und auch zu ihren bereits erwachsenen drei Kindern. Nach der Trennung von Frau XXXX habe ihn seine Schwester mit ihrer Familie wieder aufgeheitert. Er habe einen freiwilligen Deutschkurs besucht und die A2-Prüfung absolviert. Weiters habe der Beschwerdeführer freiwillige Arbeiten gemacht, beispielsweise im Tierpark in XXXX . Dort sei er auch Fußballtrainer für Flüchtlinge gewesen und Mitglied im Verein „Mitmenschen“. Jetzt arbeite er freiwillig bei „Essen auf Rädern“ in XXXX . Er denke, seine Deutschkenntnisse seien besser als die Niveaustufe A
  26. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, weil er nicht arbeiten dürfe. Ihm sei bei der Gemeinde gesagt worden, dass er nicht arbeiten dürfe und wenn, dann nur für die Gemeinde und nur bis zu einem Verdienst von € 110,
  27. Auch beim XXXX sei er gewesen, aber die hätten eine B1-Prüfung verlangt. Auch mit seinem Bürgermeister in XXXX habe er gesprochen und der habe gesagt, während der Pandemie gebe es keine Arbeit für ihn. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er habe einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe. Zu seiner hier aufhältigen Schwester habe er ein gutes Verhältnis und auch zu ihren bereits erwachsenen drei Kindern. Nach der Trennung von Frau römisch 40 habe ihn seine Schwester mit ihrer Familie wieder aufgeheitert. Er habe einen freiwilligen Deutschkurs besucht und die A2-Prüfung absolviert. Weiters habe der Beschwerdeführer freiwillige Arbeiten gemacht, beispielsweise im Tierpark in römisch 40 . Dort sei er auch Fußballtrainer für Flüchtlinge gewesen und Mitglied im Verein „Mitmenschen“. Jetzt arbeite er freiwillig bei „Essen auf Rädern“ in römisch 40 . Er denke, seine Deutschkenntnisse seien besser als die Niveaustufe A
  28. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, weil er nicht arbeiten dürfe. Ihm sei bei der Gemeinde gesagt worden, dass er nicht arbeiten dürfe und wenn, dann nur für die Gemeinde und nur bis zu einem Verdienst von € 110,
  29. Auch beim römisch 40 sei er gewesen, aber die hätten eine B1-Prüfung verlangt. Auch mit seinem Bürgermeister in römisch 40 habe er gesprochen und der habe gesagt, während der Pandemie gebe es keine Arbeit für ihn. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er habe einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, aber bereits in Erscheinung getreten und zwar sei er am XXXX .03.2020 wegen Diebstahls angezeigt worden, gab er an, er sei damals mit XXXX im „ XXXX “ gewesen und habe von dem Diebstahl nichts gewusst. XXXX habe sich ein Parfum eingesteckt und sei dabei erwischt worden. Der Beschwerdeführer habe der Polizei gesagt, dass er damit nichts zu tun habe, aber sie hätten ihn trotzdem mitgenommen. XXXX habe vom „ XXXX “ auch Hausverbot bekommen. Hingegen gebe es mit dem Beschwerdeführer kein Problem; er gehe nach wie vor zum „ XXXX “. Auf Vorhalt der Anschuldigungen von XXXX , der Beschwerdeführer habe sie bedroht, gab er wörtlich an: „Ich finde es schade zu sagen, dass meine Frau eine Lügnerin ist, aber sie hat gelogen.“ Zum Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .08.2017 (vgl. AS 345 im hg. Akt W235 XXXX ) brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Frau an Depressionen leide, aber nicht zum Arzt gehe. Sie wolle es nicht wahrhaben. Damals habe sie vom Fenster springen wollen und der Beschwerdeführer habe sie davon abgehalten. Seine Frau habe dann der Polizei erzählt, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen habe, weswegen er dann auch Hausverbot bekommen habe. Bei Gericht habe sie dann die Aussagen, die sie gegen ihn getätigt habe, bereut und der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seiner Frau trennen wollen, da sie krank sei und er ihr habe beistehen wollen. Er habe sie unterstützen wollen, damit sie wieder gesund werde. Aber einmal habe sie ihn mit einem Ladekabel geschlagen, sodass er „blaue Flecken“ davongetragen habe. Das habe der Beschwerdeführer auch angezeigt, obwohl er sie an sich nicht habe anzeigen wollen. Aber da sich seine Frau nicht behandeln lasse, sei er dazu gezwungen gewesen. Die Polizei sei auch gekommen und seine Frau habe ein Betretungsverbot für zwei Wochen bekommen. Zwei oder drei Tage später sei sie gekommen, habe die Kinder genommen und gesagt, sie gehe mit XXXX spazieren. Da ihr der Beschwerdeführer jedoch nicht getraut habe, habe er sich ebenfalls in das Auto von XXXX gesetzt. Dieser sei dann einfach mit dem Beschwerdeführer, seiner Frau und den beiden Kindern weggefahren. Er habe nicht gewusst, dass sie illegal nach Deutschland fahren würden. Seine Frau habe gesagt, sie wolle in Deutschland um Asyl ansuchen und wenn er mit den Kindern zusammenbleiben wolle, müsse er dies auch tun. Dies sei zu Silvester 2018 gewesen. Daher hätten sie in Deutschland um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, aber bereits in Erscheinung getreten und zwar sei er am römisch 40 .03.2020 wegen Diebstahls angezeigt worden, gab er an, er sei damals mit römisch 40 im „ römisch 40 “ gewesen und habe von dem Diebstahl nichts gewusst. römisch 40 habe sich ein Parfum eingesteckt und sei dabei erwischt worden. Der Beschwerdeführer habe der Polizei gesagt, dass er damit nichts zu tun habe, aber sie hätten ihn trotzdem mitgenommen. römisch 40 habe vom „ römisch 40 “ auch Hausverbot bekommen. Hingegen gebe es mit dem Beschwerdeführer kein Problem; er gehe nach wie vor zum „ römisch 40 “. Auf Vorhalt der Anschuldigungen von römisch 40 , der Beschwerdeführer habe sie bedroht, gab er wörtlich an: „Ich finde es schade zu sagen, dass meine Frau eine Lügnerin ist, aber sie hat gelogen.“ Zum Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .08.2017 vergleiche AS 345 im hg. Akt W235 römisch 40 ) brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Frau an Depressionen leide, aber nicht zum Arzt gehe. Sie wolle es nicht wahrhaben. Damals habe sie vom Fenster springen wollen und der Beschwerdeführer habe sie davon abgehalten. Seine Frau habe dann der Polizei erzählt, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen habe, weswegen er dann auch Hausverbot bekommen habe. Bei Gericht habe sie dann die Aussagen, die sie gegen ihn getätigt habe, bereut und der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seiner Frau trennen wollen, da sie krank sei und er ihr habe beistehen wollen. Er habe sie unterstützen wollen, damit sie wieder gesund werde. Aber einmal habe sie ihn mit einem Ladekabel geschlagen, sodass er „blaue Flecken“ davongetragen habe. Das habe der Beschwerdeführer auch angezeigt, obwohl er sie an sich nicht habe anzeigen wollen. Aber da sich seine Frau nicht behandeln lasse, sei er dazu gezwungen gewesen. Die Polizei sei auch gekommen und seine Frau habe ein Betretungsverbot für zwei Wochen bekommen. Zwei oder drei Tage später sei sie gekommen, habe die Kinder genommen und gesagt, sie gehe mit römisch 40 spazieren. Da ihr der Beschwerdeführer jedoch nicht getraut habe, habe er sich ebenfalls in das Auto von römisch 40 gesetzt. Dieser sei dann einfach mit dem Beschwerdeführer, seiner Frau und den beiden Kindern weggefahren. Er habe nicht gewusst, dass sie illegal nach Deutschland fahren würden. Seine Frau habe gesagt, sie wolle in Deutschland um Asyl ansuchen und wenn er mit den Kindern zusammenbleiben wolle, müsse er dies auch tun. Dies sei zu Silvester 2018 gewesen. Daher hätten sie in Deutschland um Asyl angesucht. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sämtliche, dem Gericht vorzulegende Unterlagen mit einem Beilagenverzeichnis versehen bis eine Woche vor dem nächsten Verhandlungstermin vorlegt; ein ergänzendes Vorbringen wurde freigestellt. Ferner wurde vereinbart, dass eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten mit den Beweismitteln vorgelegt wird. 6.
  30. Am 29.06.2021 – und sohin verspätet – langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6.
  31. Am 30.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 29.06.2021 für diesen Verhandlungstermin entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Angaben von XXXX vor, sie hätten in Teheran in der Straße XXXX im Jahr 1394 eine Zeit-Ehe geschlossen. Alle aus der Familie würden das wissen, auch die Familie von Frau XXXX . Die Vorgehensweise der Eheschließung sei den Familien nicht erklärt worden, aber sie hätten ihnen gesagt, dass sie verheiratet seien. Es stimme zwar, dass seine Familie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, da Frau XXXX geschieden sei und aus erster Ehe ein Kind habe, aber der Beschwerdeführer habe seiner Familie gesagt, es sei seine Entscheidung und schließlich hätten sie auch geheiratet. Nach der Heirat sei sie dann ohnehin von seiner Familie als Schwiegertochter angesehen worden. Kennengelernt hätten sie sich im Jahr
  32. Frau XXXX sei vor der Eheschließung schon schwanger gewesen, was ein Grund gewesen sei, weswegen sie früher geheiratet hätten, damit sie keine Probleme mit den iranischen Behörden bekämen. Es stimme nicht, dass es die Idee seiner in Österreich lebenden Schwester gewesen sei zu sagen, dass sie verheiratet seien. Der Beschwerdeführer wolle auch darauf verweisen, dass seine Frau selbst vor den Behörden mehrfach angegeben habe, dass sie verheiratet seien. Die Unterlagen betreffend die Heirat seien bei Frau XXXX , allerdings habe sie bereits einige Unterlagen des Beschwerdeführers, nämlich seine Geburtsurkunde, sein Maturazeugnis, eine Arbeitsbestätigung von XXXX , zerrissen. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer diese zerrissenen Unterlagen vor und gab dazu wörtlich an: „Sie weiß genau, was sie mit der Zeitehebestätigung gemacht hat.“ Es stimme nicht, was Frau XXXX aussage. Er wisse nicht, warum sie die Polizei angerufen habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden in unterschiedlichen Ortschaften leben. Sein Privatleben sei derzeit nicht leicht; seine Frau lüge und höre nicht damit auf. Dieser Vorfall habe niemals stattgefunden. Wenn er seine Frau mit den Kindern zufällig beim Einkaufen treffe, wolle der Beschwerdeführer seine Kinder umarmen und küssen. Seine Frau habe ihn auch auf WhatsApp blockiert, damit er die Kinder nicht mehr sehen könne. Vor ca. einer Woche habe er für seinen Sohn ein Geburtstagsgeschenk und für seine Tochter auch Geschenke gekauft, die er ihnen auch überreicht habe. Vielleicht habe seine Frau bei der Gelegenheit „etwas“ heimlich aufgenommen. Angesprochen auf den Polizeieinsatz von XXXX .08.2017 und auf Vorhalt der Angaben von Frau XXXX in ihrer Verhandlung vom 29.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, es stimme, dass er Rückenschmerzen gehabt und Medikamente genommen habe. Aber der Streit habe nichts mit seinen gesundheitlichen Problemen oder den Medikamenten zu tun gehabt, sondern er habe mit seiner Schwiegermutter gesprochen und ihr erzählt, dass seine Frau nicht wolle, dass er mit den Kindern Kontakt habe. Die Schwiegermutter habe daraufhin mit seiner Frau gesprochen und diese habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer geschrien und habe im schwangeren Zustand vom Fenster springen wollen. Davon habe sie der Beschwerdeführer abgehalten. Dann sei die Polizei gekommen und die Sache sei auch vor Gericht gewesen. Im Nachhinein habe sich Frau XXXX dafür beim Beschwerdeführer entschuldigt und auch vor Gericht habe sie nichts gesagt. Sie wolle auch nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Österreich in Kontakt sei. Betreffend die körperliche Gewalt und dass der Beschwerdeführer Frau XXXX geschlagen haben solle, gab er an, das stimme alles nicht. Er habe auch niemals vor den Kindern mit ihr gestritten, weil er nicht wolle, dass die Kinder das mitbekämen. Es stimme auch nicht, dass er im Geschäft „ XXXX “ gestohlen habe. Es sei so gewesen wie er schon in der letzten Verhandlung gesagt habe, dass XXXX den Diebstahl begangen habe und auch eine Geldstrafe habe zahlen müssen. Allerdings habe XXXX später die Schuld auf den Beschwerdeführer geschoben, damit er bei Frau XXXX besser dastehe. Der Beschwerdeführer habe nie Hausverbot bei „ XXXX “ bekommen. Er sei dort Kunde und habe letzte Woche auch die Geschenke für die Kinder dort gekauft. Eingangs dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Angaben von römisch 40 vor, sie hätten in Teheran in der Straße römisch 40 im Jahr 1394 eine Zeit-Ehe geschlossen. Alle aus der Familie würden das wissen, auch die Familie von Frau römisch 40 . Die Vorgehensweise der Eheschließung sei den Familien nicht erklärt worden, aber sie hätten ihnen gesagt, dass sie verheiratet seien. Es stimme zwar, dass seine Familie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, da Frau römisch 40 geschieden sei und aus erster Ehe ein Kind habe, aber der Beschwerdeführer habe seiner Familie gesagt, es sei seine Entscheidung und schließlich hätten sie auch geheiratet. Nach der Heirat sei sie dann ohnehin von seiner Familie als Schwiegertochter angesehen worden. Kennengelernt hätten sie sich im Jahr
  33. Frau römisch 40 sei vor der Eheschließung schon schwanger gewesen, was ein Grund gewesen sei, weswegen sie früher geheiratet hätten, damit sie keine Probleme mit den iranischen Behörden bekämen. Es stimme nicht, dass es die Idee seiner in Österreich lebenden Schwester gewesen sei zu sagen, dass sie verheiratet seien. Der Beschwerdeführer wolle auch darauf verweisen, dass seine Frau selbst vor den Behörden mehrfach angegeben habe, dass sie verheiratet seien. Die Unterlagen betreffend die Heirat seien bei Frau römisch 40 , allerdings habe sie bereits einige Unterlagen des Beschwerdeführers, nämlich seine Geburtsurkunde, sein Maturazeugnis, eine Arbeitsbestätigung von römisch 40 , zerrissen. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer diese zerrissenen Unterlagen vor und gab dazu wörtlich an: „Sie weiß genau, was sie mit der Zeitehebestätigung gemacht hat.“ Es stimme nicht, was Frau römisch 40 aussage. Er wisse nicht, warum sie die Polizei angerufen habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden in unterschiedlichen Ortschaften leben. Sein Privatleben sei derzeit nicht leicht; seine Frau lüge und höre nicht damit auf. Dieser Vorfall habe niemals stattgefunden. Wenn er seine Frau mit den Kindern zufällig beim Einkaufen treffe, wolle der Beschwerdeführer seine Kinder umarmen und küssen. Seine Frau habe ihn auch auf WhatsApp blockiert, damit er die Kinder nicht mehr sehen könne. Vor ca. einer Woche habe er für seinen Sohn ein Geburtstagsgeschenk und für seine Tochter auch Geschenke gekauft, die er ihnen auch überreicht habe. Vielleicht habe seine Frau bei der Gelegenheit „etwas“ heimlich aufgenommen. Angesprochen auf den Polizeieinsatz von römisch 40 .08.2017 und auf Vorhalt der Angaben von Frau römisch 40 in ihrer Verhandlung vom 29.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, es stimme, dass er Rückenschmerzen gehabt und Medikamente genommen habe. Aber der Streit habe nichts mit seinen gesundheitlichen Problemen oder den Medikamenten zu tun gehabt, sondern er habe mit seiner Schwiegermutter gesprochen und ihr erzählt, dass seine Frau nicht wolle, dass er mit den Kindern Kontakt habe. Die Schwiegermutter habe daraufhin mit seiner Frau gesprochen und diese habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer geschrien und habe im schwangeren Zustand vom Fenster springen wollen. Davon habe sie der Beschwerdeführer abgehalten. Dann sei die Polizei gekommen und die Sache sei auch vor Gericht gewesen. Im Nachhinein habe sich Frau römisch 40 dafür beim Beschwerdeführer entschuldigt und auch vor Gericht habe sie nichts gesagt. Sie wolle auch nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Österreich in Kontakt sei. Betreffend die körperliche Gewalt und dass der Beschwerdeführer Frau römisch 40 geschlagen haben solle, gab er an, das stimme alles nicht. Er habe auch niemals vor den Kindern mit ihr gestritten, weil er nicht wolle, dass die Kinder das mitbekämen. Es stimme auch nicht, dass er im Geschäft „ römisch 40 “ gestohlen habe. Es sei so gewesen wie er schon in der letzten Verhandlung gesagt habe, dass römisch 40 den Diebstahl begangen habe und auch eine Geldstrafe habe zahlen müssen. Allerdings habe römisch 40 später die Schuld auf den Beschwerdeführer geschoben, damit er bei Frau römisch 40 besser dastehe. Der Beschwerdeführer habe nie Hausverbot bei „ römisch 40 “ bekommen. Er sei dort Kunde und habe letzte Woche auch die Geschenke für die Kinder dort gekauft. Befragt zu seinem verstorbenen Bruder gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder XXXX sei 42 Jahre alt gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Er sei ein gesunder Mann gewesen. Wegen der Umstände in seinem Privatleben könne der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu dem Datum machen. Sein Bruder sei von Geheimpolizisten in Zivil von Zuhause abgeholt worden. Eine Woche später habe die Familie einen Anruf vom Krankenhaus erhalten, dass sein Bruder dort tot liege. Die Ärzte hätten zwar gesagt, dass er an einem Hirnschlag verstorben sei, aber der Beschwerdeführer habe Verletzungen am Hinterkopf und hinter dem Ohr seines Bruders gesehen. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass sein Bruder von Etela’at getötet worden sei. Sein Bruder habe sich gegen das iranische Regime gestellt, da er Mitglied der Gruppe Erfan-e Halgheh gewesen sei. Das sei die einzige Erklärung für den Beschwerdeführer, weswegen er mitgenommen worden sei. Befragt zu seinem verstorbenen Bruder gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder römisch 40 sei 42 Jahre alt gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Er sei ein gesunder Mann gewesen. Wegen der Umstände in seinem Privatleben könne der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu dem Datum machen. Sein Bruder sei von Geheimpolizisten in Zivil von Zuhause abgeholt worden. Eine Woche später habe die Familie einen Anruf vom Krankenhaus erhalten, dass sein Bruder dort tot liege. Die Ärzte hätten zwar gesagt, dass er an einem Hirnschlag verstorben sei, aber der Beschwerdeführer habe Verletzungen am Hinterkopf und hinter dem Ohr seines Bruders gesehen. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass sein Bruder von Etela’at getötet worden sei. Sein Bruder habe sich gegen das iranische Regime gestellt, da er Mitglied der Gruppe Erfan-e Halgheh gewesen sei. Das sei die einzige Erklärung für den Beschwerdeführer, weswegen er mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer um seine Kinder gekümmert und habe nahezu täglich telefonischen Kontakt zu ihnen. Seine Frau habe allerdings zu seinem Sohn gesagt, dass der Beschwerdeführer verrückt und krank sei und jetzt habe sein Sohn Angst vor ihm. Durch den Einfluss von Frau XXXX halte er Abstand zum Beschwerdeführer. Seine Tochter komme immer zu ihm und laufe ihm in die Arme. Da der Beschwerdeführer täglich nur € 6,00 für das Essen bekomme, könne er es sich nicht leisten seine Kinder öfter als ein- oder zweimal im Monat zu besuchen. Er habe am XXXX .07.2021 einen Gerichtstermin betreffend die Obsorge über die Kinder und hoffe, dass er die Kinder dann regelmäßig sehen dürfe. Es komme schon vor, dass er Frau XXXX am Abend anrufe, aber nicht um 23:00 Uhr. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Kinder früh schlafen gehen würden und daher würde er niemals so spät anrufen. Gestern sei der Beschwerdeführer vom Kindergarten angerufen und gefragt worden, weshalb die Kinder seit einer Woche nicht mehr dort seien. Er sei sicher, dass seine Frau Einfluss auf seinen Sohn nehme und ihm beibringe, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer haben solle. Der Beschwerdeführer habe seine Frau nicht bloßgestellt und erniedrigt; sie sei die Mutter seiner Kinder. Niemand in seinem Bekanntenkreis hätte jemals gesagt, dass die Kinder unehelich seien und sie nicht verheiratet seien. All das, was Frau XXXX in ihrer Verhandlung am 29.
  34. ausgesagt habe, stimme nicht. Sie habe heimlich mit den Kindern wegfahren wollen und habe der Beschwerdeführer gespürt, dass sie wegwolle. Er habe sie angefleht, dass er mitfahren könne, weil er sich von seinen Kindern nicht trennen wolle. Erst im Auto hätten sie gesagt, dass sie nach Deutschland führen. Später habe sie ihm gesagt, dass sie in Deutschland einen Asylantrag stellen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie in Österreich alles hätten, insbesondere eine private Wohnung. Das Flüchtlingsheim in Deutschland sei so schmutzig gewesen, dass sein Sohn Wanzen bekommen habe. Seine Frau habe dies den Kindern zugemutet. Als sein Sohn zur Welt gekommen sei habe er drei Löcher im Herz und einen Pendelhoden gehabt. Die Ärzte in Österreich hätten das Leben seines Sohnes gerettet. Österreich sei besser als Deutschland. Der Beschwerdeführer habe sich immer um seine Kinder gekümmert und habe nahezu täglich telefonischen Kontakt zu ihnen. Seine Frau habe allerdings zu seinem Sohn gesagt, dass der Beschwerdeführer verrückt und krank sei und jetzt habe sein Sohn Angst vor ihm. Durch den Einfluss von Frau römisch 40 halte er Abstand zum Beschwerdeführer. Seine Tochter komme immer zu ihm und laufe ihm in die Arme. Da der Beschwerdeführer täglich nur € 6,00 für das Essen bekomme, könne er es sich nicht leisten seine Kinder öfter als ein- oder zweimal im Monat zu besuchen. Er habe am römisch 40 .07.2021 einen Gerichtstermin betreffend die Obsorge über die Kinder und hoffe, dass er die Kinder dann regelmäßig sehen dürfe. Es komme schon vor, dass er Frau römisch 40 am Abend anrufe, aber nicht um 23:00 Uhr. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Kinder früh schlafen gehen würden und daher würde er niemals so spät anrufen. Gestern sei der Beschwerdeführer vom Kindergarten angerufen und gefragt worden, weshalb die Kinder seit einer Woche nicht mehr dort seien. Er sei sicher, dass seine Frau Einfluss auf seinen Sohn nehme und ihm beibringe, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer haben solle. Der Beschwerdeführer habe seine Frau nicht bloßgestellt und erniedrigt; sie sei die Mutter seiner Kinder. Niemand in seinem Bekanntenkreis hätte jemals gesagt, dass die Kinder unehelich seien und sie nicht verheiratet seien. All das, was Frau römisch 40 in ihrer Verhandlung am 29.
  35. ausgesagt habe, stimme nicht. Sie habe heimlich mit den Kindern wegfahren wollen und habe der Beschwerdeführer gespürt, dass sie wegwolle. Er habe sie angefleht, dass er mitfahren könne, weil er sich von seinen Kindern nicht trennen wolle. Erst im Auto hätten sie gesagt, dass sie nach Deutschland führen. Später habe sie ihm gesagt, dass sie in Deutschland einen Asylantrag stellen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie in Österreich alles hätten, insbesondere eine private Wohnung. Das Flüchtlingsheim in Deutschland sei so schmutzig gewesen, dass sein Sohn Wanzen bekommen habe. Seine Frau habe dies den Kindern zugemutet. Als sein Sohn zur Welt gekommen sei habe er drei Löcher im Herz und einen Pendelhoden gehabt. Die Ärzte in Österreich hätten das Leben seines Sohnes gerettet. Österreich sei besser als Deutschland. Als er in Österreich angekommen sei, sei es schon 2015 gewesen. Sie seien über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Frau an Sitzungen und Seminaren von Erfan-e Halgheh teilgenommen hätten. Diese Sitzungen und Seminare habe er durch seinen Bruder kennengelernt, aber nicht so großes Interesse gehabt. Dies habe sich erst geändert, als er seine Frau kennengelernt habe. Dann hätten sie auch Sitzungen und Seminare bei sich zu Hause abgehalten. Als Dr. Taheri eingesperrt worden sei, hätten sie sich mit Plakaten und Broschüren für seine Freilassung eingesetzt. Eines Tages sei eine Sitzung bei ihnen zu Hause gewesen und sie hätten einen Anruf von der Druckerei bekommen, dass die Broschüren fertig seien. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX hätten die Broschüren abgeholt und als sie nach Hause in ihre Gasse gekommen seien, hätten sie gesehen, dass dort mehrere Personen stünden. Dann hätten sie gesehen, dass die Mutter, die Schwester und die beiden Söhne der Schwester von Frau XXXX in ein Auto gesetzt worden seien. Darauf habe der Beschwerdeführer Gas gegeben und sie seien geflohen. Da habe er seinen Freund XXXX angerufen und sie seien zu ihm gefahren. XXXX sei kein Mitglied von Erfan-e Halgheh, aber seine Frau. In dieser Situation habe der Beschwerdeführer daran gedacht, dass Frau XXXX schwanger sei und sein Bruder getötet worden sei, sodass er keine andere Wahl habe außer zu fliehen. Frau XXXX sei zunächst nicht damit einverstanden gewesen, aber als sie es verstanden habe, habe sie zugestimmt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer auf der Bank Geld abgehoben und sie seien geflohen. Als er in Österreich angekommen sei, sei es schon 2015 gewesen. Sie seien über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Frau an Sitzungen und Seminaren von Erfan-e Halgheh teilgenommen hätten. Diese Sitzungen und Seminare habe er durch seinen Bruder kennengelernt, aber nicht so großes Interesse gehabt. Dies habe sich erst geändert, als er seine Frau kennengelernt habe. Dann hätten sie auch Sitzungen und Seminare bei sich zu Hause abgehalten. Als Dr. Taheri eingesperrt worden sei, hätten sie sich mit Plakaten und Broschüren für seine Freilassung eingesetzt. Eines Tages sei eine Sitzung bei ihnen zu Hause gewesen und sie hätten einen Anruf von der Druckerei bekommen, dass die Broschüren fertig seien. Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 hätten die Broschüren abgeholt und als sie nach Hause in ihre Gasse gekommen seien, hätten sie gesehen, dass dort mehrere Personen stünden. Dann hätten sie gesehen, dass die Mutter, die Schwester und die beiden Söhne der Schwester von Frau römisch 40 in ein Auto gesetzt worden seien. Darauf habe der Beschwerdeführer Gas gegeben und sie seien geflohen. Da habe er seinen Freund römisch 40 angerufen und sie seien zu ihm gefahren. römisch 40 sei kein Mitglied von Erfan-e Halgheh, aber seine Frau. In dieser Situation habe der Beschwerdeführer daran gedacht, dass Frau römisch 40 schwanger sei und sein Bruder getötet worden sei, sodass er keine andere Wahl habe außer zu fliehen. Frau römisch 40 sei zunächst nicht damit einverstanden gewesen, aber als sie es verstanden habe, habe sie zugestimmt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer auf der Bank Geld abgehoben und sie seien geflohen. Bevor der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vom Geheimdienst gesehen habe, sei er nicht gewarnt worden. Er wisse jedoch nicht, ob Frau XXXX gewarnt worden sei. Seine Schwiegermutter, seine Schwägerin und ihre beiden Söhne seien freigelassen worden. Die Familie von Frau XXXX habe auch erzählt, dass der Geheimdienst nach ihnen suchen würde. Der Beschwerdeführer wisse, dass Dr. Taheri im April 2019 freigelassen worden sei und nunmehr in Kanada lebe. Er stehe mit ihm über die Online-Mitgliedergruppe in Kontakt. Befragt nach den Lehren von Erfan-e Halgheh gab der Beschwerdeführer an, wenn er Menschen mit Computern vergleiche, könne man bei einem Computer die Tastatur oder die Maus reparieren oder umtauschen. Wenn der Computer aber einen Virus bekomme, könne man das nicht so einfach reparieren. Erfan-e Halgheh sei wie eine Kette, wo die Menschen auf der ganzen Welt zusammenhingen. Es gehe darum, dass Erfan-e Halgheh den Menschen positive Energie gebe und sie zusammenhalten könnten. Es sei wie ein Heilender, vor allem, wenn man nicht weiß, woher Beschwerden kämen oder wie man körperliche Beschwerden behandeln lassen könne. Es sei eine ergänzende Lehre zur Medizin. Der Beschwerdeführer lebe auch in Österreich nach dieser Lehre. Dies äußere sich darin, dass er wenn es ihm gut gehe, jedem sagen könne, warum es ihm gut gehe. Nach außen könne man aber nicht sehen, dass er nach dieser Lehre lebe. Wenn Menschen nicht an Sitzungen von Erfan-e Halgheh teilgenommen hätten, könnten sie selbst „das“ nicht sehen und nicht fühlen. Dr. Taheri habe viele Anhänger und alle hätten um seine Freilassung „gerufen“. Er sei öfter zum Tode verurteilt worden, wogegen viele Anhänger aktiv gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer als „normaler Mensch“ festgenommen werde, könnte er unter der Folter der iranischen Behörden sterben wie sein Bruder. Seine Schwiegermutter und seine Schwägerin könnten nur deshalb im Iran leben, weil die Sitzungen beim Beschwerdeführer und Frau XXXX zu Hause gewesen seien. Auf Vorhalt, dass die Schwiegermutter allerdings auch dort gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, die Schwiegermutter und die Schwägerin hätten gesagt, sie seien nur auf Besuch gewesen. Aber seine Schwiegermutter und seine Schwägerin seien schon einige Tage festgehalten und vom Geheimdienst befragt worden. Sie hätten jedoch nicht nachweisen können, dass die Schwiegermutter und die Schwägerin beim Beschwerdeführer und Frau XXXX gewohnt hätten. Bevor der Beschwerdeführer die Fahrzeuge vom Geheimdienst gesehen habe, sei er nicht gewarnt worden. Er wisse jedoch nicht, ob Frau römisch 40 gewarnt worden sei. Seine Schwiegermutter, seine Schwägerin und ihre beiden Söhne seien freigelassen worden. Die Familie von Frau römisch 40 habe auch erzählt, dass der Geheimdienst nach ihnen suchen würde. Der Beschwerdeführer wisse, dass Dr. Taheri im April 2019 freigelassen worden sei und nunmehr in Kanada lebe. Er stehe mit ihm über die Online-Mitgliedergruppe in Kontakt. Befragt nach den Lehren von Erfan-e Halgheh gab der Beschwerdeführer an, wenn er Menschen mit Computern vergleiche, könne man bei einem Computer die Tastatur oder die Maus reparieren oder umtauschen. Wenn der Computer aber einen Virus bekomme, könne man das nicht so einfach reparieren. Erfan-e Halgheh sei wie eine Kette, wo die Menschen auf der ganzen Welt zusammenhingen. Es gehe darum, dass Erfan-e Halgheh den Menschen positive Energie gebe und sie zusammenhalten könnten. Es sei wie ein Heilender, vor allem, wenn man nicht weiß, woher Beschwerden kämen oder wie man körperliche Beschwerden behandeln lassen könne. Es sei eine ergänzende Lehre zur Medizin. Der Beschwerdeführer lebe auch in Österreich nach dieser Lehre. Dies äußere sich darin, dass er wenn es ihm gut gehe, jedem sagen könne, warum es ihm gut gehe. Nach außen könne man aber nicht sehen, dass er nach dieser Lehre lebe. Wenn Menschen nicht an Sitzungen von Erfan-e Halgheh teilgenommen hätten, könnten sie selbst „das“ nicht sehen und nicht fühlen. Dr. Taheri habe viele Anhänger und alle hätten um seine Freilassung „gerufen“. Er sei öfter zum Tode verurteilt worden, wogegen viele Anhänger aktiv gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer als „normaler Mensch“ festgenommen werde, könnte er unter der Folter der iranischen Behörden sterben wie sein Bruder. Seine Schwiegermutter und seine Schwägerin könnten nur deshalb im Iran leben, weil die Sitzungen beim Beschwerdeführer und Frau römisch 40 zu Hause gewesen seien. Auf Vorhalt, dass die Schwiegermutter allerdings auch dort gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, die Schwiegermutter und die Schwägerin hätten gesagt, sie seien nur auf Besuch gewesen. Aber seine Schwiegermutter und seine Schwägerin seien schon einige Tage festgehalten und vom Geheimdienst befragt worden. Sie hätten jedoch nicht nachweisen können, dass die Schwiegermutter und die Schwägerin beim Beschwerdeführer und Frau römisch 40 gewohnt hätten. Im Iran habe der Beschwerdeführer die deutschsprachige Kirche in Teheran besucht. Er sei dorthin eingeladen worden, weil er für die Firmen XXXX und XXXX gearbeitet habe. Es hätten verschieden Firmen an Anlässen wie Weihnachten teilgenommen, wenn sie gespendet hätten. Der Beschwerdeführer sei für derartige organisatorische Dinge zuständig gewesen. Das erste Mal sei er vor ca. zehn oder zwölf Jahren mit diesen christlichen Feiern in der deutschen Kirche in Kontakt gekommen. Diese Feierlichkeiten seien unter diplomatischen Schutz von Deutschland und Österreich gestanden, was heiße, dass keine iranische Behörde reingedurft habe und sie das auch nicht getan hätten. Es sei unter dem Schutz von Diplomaten gestanden. Die deutsche Kirche habe auch nicht missioniert oder Werbung für das Christentum gemacht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt allerdings gesagt, dass er fliehen habe müssen, weil er die deutsche Kirche besucht habe und, dass Familienangehörige wegen der Zugehörigkeit zur christlichen Kirche festgenommen worden seien, gab er an, er sei – ebenso wie seine Eltern – in eine moslemische Familie hineingeboren. Im Iran sei man automatisch Moslem, wenn die Vorfahren auch Moslems gewesen seien. Er habe gesagt, er sei wegen der Aktivitäten des Erfan-e Halgheh geflohen. Ob ihn der iranische Geheimdienst auch wegen der Kirchenbesuche im Visier habe, könne der Beschwerdeführer jetzt nicht beantworten. Vielleicht sei es missverstanden worden, weil er gesagt habe, sein Bruder sei wegen seiner Aktivität zu Erfan-e Halgheh mitgenommen worden. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt ausgesagt, Moslem bzw. Schiit zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, die Frage sei gewesen, welcher Religion seine Familie angehöre. Da habe er gesagt, seine Familie sei in eine schiitisch-islamische Familie hineingeboren worden, wie er auch, aber er sei kein Moslem. Auf weiteren Vorhalt, Frau XXXX habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein religiöser Mensch gewesen und erst von ihr in der Lehre Erfan-e Halgheh unterrichtet worden sei und auch nicht erwähnt habe, dass er zuvor schon mit dem Christentum zu tun gehabt habe, gab er an, das stimme nicht. Er sei nie Moslem gewesen und schon gar nicht strenggläubig. Durch seine Tätigkeit mit den Europäern sei der Islam für ihn nicht interessant gewesen. Wieso Frau XXXX nicht erwähnt habe, dass er die Kirche besucht habe, wisse er nicht. Aber er wisse, dass sie nicht immer die Wahrheit sage. Der Beschwerdeführer habe sich schon im Iran taufen lassen wollen. Der Pastor dort habe ihm jedoch gesagt, das sei zu gefährlich. Als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, habe er sich taufen lassen wollen, weil er gewusst habe, dass ihm mit der Taufe die Sünden vergeben würden. Er habe als Christ weiterleben wollen. In Österreich habe er die Taufvorbereitung gemacht und hätte am Tag der Geburt seines Sohnes den Tauftermin bekommen. Diesen habe er daher nicht wahrnehmen können. Danach habe sein Sohn medizinische Probleme gehabt und in weiterer Folge hätten sie in XXXX gewohnt und er habe keine Möglichkeit gehabt, nach XXXX oder XXXX zu kommen. Daher habe er sich nicht taufen lassen können. Er habe in Österreich so viel Menschlichkeit kennen gelernt, sodass er wissen habe wollen, welchen Glauben diese Menschen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Islam abgefallen und mit dem Herzen Christ geworden. Auch wenn er nicht getauft sei, sei er Christ. Er habe Kirchen besucht und werde weiter in die Kirche gehen. Er habe sich auch nochmals für den Bibelunterricht angemeldet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche in XXXX sei und der evangelischen Strömung angehöre. Die evangelische Gemeinde sei in XXXX . Auf die Frage, was der Inhalt des Taufunterrichts gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den Taufunterricht nicht gemacht habe, weil Corona gekommen sei. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angaben zur Teilnahme am Taufunterricht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemeint, dass in XXXX mit ihm gesprochen worden sei und er auch einen Termin gehabt habe. Er habe jedoch keinen Bibelkurs besucht und auch keine Vorbereitung für die Taufe erhalten. Über das Christentum wisse er, dass Jesus Christus als Gott in Gestalt eines Menschen auf die Erde gekommen und für die Sünden der Menschen gekreuzigt worden sei. Mit dem Vergießen des Blutes seien die Sünden vergeben. Bei einem Gottesdienst rede der Pfarrer über die Bibel. Zu Beginn sei die Begrüßung, dann erzähle er von der Bibel und dann kämen die Kirchenlieder. Dann würden die Gebete, die auf der Broschüre stünden, gebetet und es werde darüber gesprochen. An manchen Tagen werde das letzte Abendmahl durchgeführt. Dann beginne wieder das Ganze mit den Kirchenliedern. Es gebe eine Schale und wer wolle, könne spenden. Jesus Christus habe beim letzten Abendmahl ein Stück Brot genommen und gesagt: „Das ist mein Leib“. Der Wein symbolisiere das Blut. Im Iran habe der Beschwerdeführer die deutschsprachige Kirche in Teheran besucht. Er sei dorthin eingeladen worden, weil er für die Firmen römisch 40 und römisch 40 gearbeitet habe. Es hätten verschieden Firmen an Anlässen wie Weihnachten teilgenommen, wenn sie gespendet hätten. Der Beschwerdeführer sei für derartige organisatorische Dinge zuständig gewesen. Das erste Mal sei er vor ca. zehn oder zwölf Jahren mit diesen christlichen Feiern in der deutschen Kirche in Kontakt gekommen. Diese Feierlichkeiten seien unter diplomatischen Schutz von Deutschland und Österreich gestanden, was heiße, dass keine iranische Behörde reingedurft habe und sie das auch nicht getan hätten. Es sei unter dem Schutz von Diplomaten gestanden. Die deutsche Kirche habe auch nicht missioniert oder Werbung für das Christentum gemacht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt allerdings gesagt, dass er fliehen habe müssen, weil er die deutsche Kirche besucht habe und, dass Familienangehörige wegen der Zugehörigkeit zur christlichen Kirche festgenommen worden seien, gab er an, er sei – ebenso wie seine Eltern – in eine moslemische Familie hineingeboren. Im Iran sei man automatisch Moslem, wenn die Vorfahren auch Moslems gewesen seien. Er habe gesagt, er sei wegen der Aktivitäten des Erfan-e Halgheh geflohen. Ob ihn der iranische Geheimdienst auch wegen der Kirchenbesuche im Visier habe, könne der Beschwerdeführer jetzt nicht beantworten. Vielleicht sei es missverstanden worden, weil er gesagt habe, sein Bruder sei wegen seiner Aktivität zu Erfan-e Halgheh mitgenommen worden. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt ausgesagt, Moslem bzw. Schiit zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, die Frage sei gewesen, welcher Religion seine Familie angehöre. Da habe er gesagt, seine Familie sei in eine schiitisch-islamische Familie hineingeboren worden, wie er auch, aber er sei kein Moslem. Auf weiteren Vorhalt, Frau römisch 40 habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein religiöser Mensch gewesen und erst von ihr in der Lehre Erfan-e Halgheh unterrichtet worden sei und auch nicht erwähnt habe, dass er zuvor schon mit dem Christentum zu tun gehabt habe, gab er an, das stimme nicht. Er sei nie Moslem gewesen und schon gar nicht strenggläubig. Durch seine Tätigkeit mit den Europäern sei der Islam für ihn nicht interessant gewesen. Wieso Frau römisch 40 nicht erwähnt habe, dass er die Kirche besucht habe, wisse er nicht. Aber er wisse, dass sie nicht immer die Wahrheit sage. Der Beschwerdeführer habe sich schon im Iran taufen lassen wollen. Der Pastor dort habe ihm jedoch gesagt, das sei zu gefährlich. Als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, habe er sich taufen lassen wollen, weil er gewusst habe, dass ihm mit der Taufe die Sünden vergeben würden. Er habe als Christ weiterleben wollen. In Österreich habe er die Taufvorbereitung gemacht und hätte am Tag der Geburt seines Sohnes den Tauftermin bekommen. Diesen habe er daher nicht wahrnehmen können. Danach habe sein Sohn medizinische Probleme gehabt und in weiterer Folge hätten sie in römisch 40 gewohnt und er habe keine Möglichkeit gehabt, nach römisch 40 oder römisch 40 zu kommen. Daher habe er sich nicht taufen lassen können. Er habe in Österreich so viel Menschlichkeit kennen gelernt, sodass er wissen habe wollen, welchen Glauben diese Menschen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Islam abgefallen und mit dem Herzen Christ geworden. Auch wenn er nicht getauft sei, sei er Christ. Er habe Kirchen besucht und werde weiter in die Kirche gehen. Er habe sich auch nochmals für den Bibelunterricht angemeldet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche in römisch 40 sei und der evangelischen Strömung angehöre. Die evangelische Gemeinde sei in römisch 40 . Auf die Frage, was der Inhalt des Taufunterrichts gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den Taufunterricht nicht gemacht habe, weil Corona gekommen sei. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angaben zur Teilnahme am Taufunterricht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemeint, dass in römisch 40 mit ihm gesprochen worden sei und er auch einen Termin gehabt habe. Er habe jedoch keinen Bibelkurs besucht und auch keine Vorbereitung für die Taufe erhalten. Über das Christentum wisse er, dass Jesus Christus als Gott in Gestalt eines Menschen auf die Erde gekommen und für die Sünden der Menschen gekreuzigt worden sei. Mit dem Vergießen des Blutes seien die Sünden vergeben. Bei einem Gottesdienst rede der Pfarrer über die Bibel. Zu Beginn sei die Begrüßung, dann erzähle er von der Bibel und dann kämen die Kirchenlieder. Dann würden die Gebete, die auf der Broschüre stünden, gebetet und es werde darüber gesprochen. An manchen Tagen werde das letzte Abendmahl durchgeführt. Dann beginne wieder das Ganze mit den Kirchenliedern. Es gebe eine Schale und wer wolle, könne spenden. Jesus Christus habe beim letzten Abendmahl ein Stück Brot genommen und gesagt: „Das ist mein Leib“. Der Wein symbolisiere das Blut. Seine Kinder seien in Österreich zur Welt gekommen und seien nie im Iran gewesen. Sie würden den Iran nicht kennen und hätten daher auch keine Probleme diesbezüglich.
  36. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer an bis dato noch nicht vorgelegten verfahrensrelevanten Unterlagen vor: ● Arbeitszeugnis eines Tierparks vom XXXX .11.2018 betreffend die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers von Juni bis November 2018; Arbeitszeugnis eines Tierparks vom römisch 40 .11.2018 betreffend die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers von Juni bis November 2018; ● Bestätigung vom Magistrat der Stadt XXXX vom XXXX .03.2021, dass der der Beschwerdeführer seit XXXX .03.2021 als ehrenamtliche Helfer bei „Essen auf Rädern“ tätig ist;  Bestätigung vom Magistrat der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .03.2021, dass der der Beschwerdeführer seit römisch 40 .03.2021 als ehrenamtliche Helfer bei „Essen auf Rädern“ tätig ist; ● ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX .09.2018; ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .09.2018; ● Bestätigung von „ XXXX “ vom XXXX .04.2021, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 den christlichen Glaubenskurs und die Sonntagsgottesdienste in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX besucht hat, nach den Lock-downs wieder öffentliche Gottesdienste besucht und nach Absolvierung einiger Monate Glaubenskurs beabsichtigt, getauft zu werden;  Bestätigung von „ römisch 40 “ vom römisch 40 .04.2021, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 den christlichen Glaubenskurs und die Sonntagsgottesdienste in der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 besucht hat, nach den Lock-downs wieder öffentliche Gottesdienste besucht und nach Absolvierung einiger Monate Glaubenskurs beabsichtigt, getauft zu werden; ● Bescheinigung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX .10.2020;  Bescheinigung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom römisch 40 .10.2020; ● undatierte Verständigung des Standesamtes XXXX , dass dem Beschwerdeführer und Frau XXXX mitgeteilt wurde, dass eine „Wiederholung der Eheschließung“ für die Erlangung einer Heiratsurkunde nicht möglich sei, da die Scheidung der ersten Ehe von Frau XXXX nicht habe nachgewiesen werden können und dass diese aufgrund ihrer Angaben im Zentralen Personenstandsregister sowie in allen Datenbanken in Österreich als „verheiratet“ geführt werden (Eheschließung: XXXX 2013 Teheran);  undatierte Verständigung des Standesamtes römisch 40 , dass dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 mitgeteilt wurde, dass eine „Wiederholung der Eheschließung“ für die Erlangung einer Heiratsurkunde nicht möglich sei, da die Scheidung der ersten Ehe von Frau römisch 40 nicht habe nachgewiesen werden können und dass diese aufgrund ihrer Angaben im Zentralen Personenstandsregister sowie in allen Datenbanken in Österreich als „verheiratet“ geführt werden (Eheschließung: römisch 40 2013 Teheran); ● ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX .04.2021, demzufolge der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode leidet; ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 .04.2021, demzufolge der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode leidet;
  37. Am 10.08.2021 langte ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem zu entnehmen ist, dass Frau XXXX beschuldigt werde, am XXXX .07.2021 den Beschwerdeführer wissentlich einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund falscher Anschuldigungen ausgesetzt zu haben. Sie habe angegeben, vom Beschwerdeführer mit einer Gabel am Rücken verletzt worden zu sein. Da die Kratzwunden nur im unteren Bereich bestünden, den sie selbst erreichen könne und am nächsten Tag eine Obsorgeverhandlung stattgefunden habe, werde davon ausgegangen, dass sie sich selbst verletzt und den Beschwerdeführer wissentlich falsch beschuldigt habe.
  38. Am 10.08.2021 langte ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem zu entnehmen ist, dass Frau römisch 40 beschuldigt werde, am römisch 40 .07.2021 den Beschwerdeführer wissentlich einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund falscher Anschuldigungen ausgesetzt zu haben. Sie habe angegeben, vom Beschwerdeführer mit einer Gabel am Rücken verletzt worden zu sein. Da die Kratzwunden nur im unteren Bereich bestünden, den sie selbst erreichen könne und am nächsten Tag eine Obsorgeverhandlung stattgefunden habe, werde davon ausgegangen, dass sie sich selbst verletzt und den Beschwerdeführer wissentlich falsch beschuldigt habe.
  39. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung mit Schreiben vom 07.01.2022 bekannt, dass hinsichtlich des gerichtlichen Obsorgestreits zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX bis dato keine Entscheidung übermittelt worden sei.
  40. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung mit Schreiben vom 07.01.2022 bekannt, dass hinsichtlich des gerichtlichen Obsorgestreits zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 bis dato keine Entscheidung übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: 1.
  42. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  43. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran und Zugehöriger der Volksgruppe der Perser. Er wurde in Teheran geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Am XXXX 2013 schloss er mit Frau XXXX in Teheran eine sogenannte „Ehe auf Zeit“ und lebte ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise gemeinsam mit Frau XXXX in deren Wohnung in XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Bruder und eine seiner Schwestern leben nach wie vor im Iran. Zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Im April 2015 verließ er gemeinsam mit seiner damals ca. im siebten Monat schwangeren Lebensgefährtin den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 – ebenso wie seine mitgereiste Lebensgefährtin – einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  44. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran und Zugehöriger der Volksgruppe der Perser. Er wurde in Teheran geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Am römisch 40 2013 schloss er mit Frau römisch 40 in Teheran eine sogenannte „Ehe auf Zeit“ und lebte ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise gemeinsam mit Frau römisch 40 in deren Wohnung in römisch 40 . Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Bruder und eine seiner Schwestern leben nach wie vor im Iran. Zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Im April 2015 verließ er gemeinsam mit seiner damals ca. im siebten Monat schwangeren Lebensgefährtin den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 – ebenso wie seine mitgereiste Lebensgefährtin – einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde XXXX als Sohn des Beschwerdeführers und Frau XXXX in Österreich geboren und stellte am 10.07.2015 im Wege des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Ferner wurde am XXXX XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und Frau XXXX in Österreich geboren und stellte am XXXX .03.2018 im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind ebenso wie seine ehemalige Lebensgefährtin in Österreich lediglich als Asylwerber aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in deren Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.Am römisch 40 wurde römisch 40 als Sohn des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 10.07.2015 im Wege des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Ferner wurde am römisch 40 römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 in Österreich geboren und stellte am römisch 40 .03.2018 im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind ebenso wie seine ehemalige Lebensgefährtin in Österreich lediglich als Asylwerber aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in deren Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen. 1.1.
  45. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Sitzungen bzw. Seminaren der Gruppe „Erfan-e Halgheh“ um Dr. Mohammad Ali Taheri vom iranischen Geheimdienst gesucht bzw. verfolgt wurde. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontaktes zu einer christlichen, deutschen Kirche im Iran Interesse am Christentum hat. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seines behaupteten Interesses am Christentum einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des iranischen Staates bzw. von Seiten staatlicher Behörden ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht getauft wurde und kein Mitglied der evangelischen Kirche ist. Allerdings besuchte er von Oktober 2019 bis zum ersten Lockdown einen christlichen Glaubenskurs und die Sonntagsgottesdienste in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht getauft wurde und kein Mitglied der evangelischen Kirche ist. Allerdings besuchte er von Oktober 2019 bis zum ersten Lockdown einen christlichen Glaubenskurs und die Sonntagsgottesdienste in der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 . Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  46. Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert, wogegen ihm seit XXXX .03.2021 das Medikament Escitalopram 1a verschrieben wurde. Eine darüberhinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Ferner gehört er keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. 1.1.
  47. Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert, wogegen ihm seit römisch 40 .03.2021 das Medikament Escitalopram 1a verschrieben wurde. Eine darüberhinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Ferner gehört er keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Iran. Im Iran hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und ca. 1995/1996 mit Matura abgeschlossen. Nach der Absolvierung seines ca. zweijährigen Wehrdienstes war der Beschwerdeführer einige Jahre lang selbstständig tätig und arbeitete in der Folge zunächst ca. fünf oder sechs Jahre bei der Firma XXXX und danach ca. zwei Jahre bei der Firma XXXX . Dadurch konnte der Beschwerdeführer im Iran seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus, das sie vom verstorbenen Vater des Beschwerdeführers geerbt hat. Aktuell leben die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in diesem Haus. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura sowie über eine fast 20jährige Berufserfahrung bei renommierten, internationalen Unternehmen verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Iran ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Iran. Im Iran hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und ca. 1995 aus 1996, mit Matura abgeschlossen. Nach der Absolvierung seines ca. zweijährigen Wehrdienstes war der Beschwerdeführer einige Jahre lang selbstständig tätig und arbeitete in der Folge zunächst ca. fünf oder sechs Jahre bei der Firma römisch 40 und danach ca. zwei Jahre bei der Firma römisch 40 . Dadurch konnte der Beschwerdeführer im Iran seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus, das sie vom verstorbenen Vater des Beschwerdeführers geerbt hat. Aktuell leben die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in diesem Haus. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura sowie über eine fast 20jährige Berufserfahrung bei renommierten, internationalen Unternehmen verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Iran ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.1.
  48. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, XXXX , führt der Beschwerdeführer seit dem Ende der Beziehung und dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2020 einen sogenannten „Rosenkrieg“, der sich zum einen um die Obsorge über die gemeinsamen Kinder dreht und zum anderen in wechselseitigen Anzeigen gipfelt. Allerdings gab es schon zuvor – im August 2017 – häusliche Probleme, im Zuge derer es auch zu einem Polizeieinsatz samt Gerichtsverfahren gekommen ist, bei dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde. 1.1.
  49. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, römisch 40 , führt der Beschwerdeführer seit dem Ende der Beziehung und dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2020 einen sogenannten „Rosenkrieg“, der sich zum einen um die Obsorge über die gemeinsamen Kinder dreht und zum anderen in wechselseitigen Anzeigen gipfelt. Allerdings gab es schon zuvor – im August 2017 – häusliche Probleme, im Zuge derer es auch zu einem Polizeieinsatz samt Gerichtsverfahren gekommen ist, bei dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung am 11.05.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Ende Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern nach Deutschland und suchte dort um Asyl an. Am 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit den genannten Angehörigen von Deutschland nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Von Juni bis November 2018 war der Beschwerdeführer freiwillig in einem Tierpark tätig und aktuell arbeitet er seit XXXX .03.2021 als ehrenamtlicher Helfer bei „Essen auf Rädern“. In Österreich hat er den Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 absolviert. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer gut in deutscher Sprache verständigen kann. In Österreich lebt die ältere Schwester des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, mit ihren drei volljährigen Kindern. Zu den genannten Verwandten hat der Beschwerdeführer einen guten Kontakt, lebt mit ihnen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung am 11.05.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Ende Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern nach Deutschland und suchte dort um Asyl an. Am 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit den genannten Angehörigen von Deutschland nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Von Juni bis November 2018 war der Beschwerdeführer freiwillig in einem Tierpark tätig und aktuell arbeitet er seit römisch 40 .03.2021 als ehrenamtlicher Helfer bei „Essen auf Rädern“. In Österreich hat er den Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 absolviert. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer gut in deutscher Sprache verständigen kann. In Österreich lebt die ältere Schwester des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, mit ihren drei volljährigen Kindern. Zu den genannten Verwandten hat der Beschwerdeführer einen guten Kontakt, lebt mit ihnen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  50. Zur Lage im Iran: 1.2.
  51. COVID-19: Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist nun auch von einer dritten COVID-19-InfektionsweNe stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko) (AA 1.12.2020). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen (WKO 28.11.2020). Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 1.12.2020). Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten (WKO 28.11.2020). Die Spitäler kämpfen mit Überlastung (WKO 28.11.2020; vgl. ZDF.de 18.10.2020). Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend (WKO 28.11.2020).Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist nun auch von einer dritten COVID-19-InfektionsweNe stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko) (AA 1.12.2020). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen (WKO 28.11.2020). Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 1.12.2020). Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten (WKO 28.11.2020). Die Spitäler kämpfen mit Überlastung (WKO 28.11.2020; vergleiche ZDF.de 18.10.2020). Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend (WKO 28.11.2020). Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 1.12.2020; vgl. AA 1.12.2020). Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht (AA 1.12.2020).Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 1.12.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht (AA 1.12.2020). Seit
  52. November 2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020), obwohl sich die iranische Regierung - aus Angst vor Protesten - lang gegen einen Lockdown gewehrt hat (DW 18.11.2020). Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020). Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr (AA 1.12.2020). Es kommt - abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen - ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 1.12.2020). Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 1.12.2020). Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt (DW 18.11.2020). In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt (WKO 28.11.2020; vgl. DW 18.11.2020).Seit
  53. November 2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen (BMeiA 1.12.2020; vergleiche DW 18.11.2020), obwohl sich die iranische Regierung - aus Angst vor Protesten - lang gegen einen Lockdown gewehrt hat (DW 18.11.2020). Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge (BMeiA 1.12.2020; vergleiche DW 18.11.2020). Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr (AA 1.12.2020). Es kommt - abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen - ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 1.12.2020). Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 1.12.2020). Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt (DW 18.11.2020). In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt (WKO 28.11.2020; vergleiche DW 18.11.2020). Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 1.12.2020; vgl. WKO 28.11.2020). Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 1.12.2020).Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 1.12.2020; vergleiche WKO 28.11.2020). Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 1.12.2020). Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 28.11.2020). 1.2.
  54. Politische Lage: Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih", der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  55. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 9.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdar- an oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih", der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  56. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 9.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdar- an oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 9.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2020). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 9.2020a). Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Nach dem die Erwartungen des Volks vom moderat-reformorientierten Parlament nicht erfüllt wurden und die Wirtschaftslage und die finanzielle Situation des Volks nach den US-Sanktionen immer schlechter wurde, kamen nach den Parlamentswahlen 2020 hauptsächlich die konservativen und erzkonservativen Kräfte ins Parlament. Die Mehrheit der Abgeordneten der neuen Legislaturperiode verfolgt sowohl gegenüber der Regierung von Rohani als auch gegenüber westlichen Werten eine sehr kritische Linie (ÖB Teheran 10.2020). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juriste

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.