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{'item': 'W235 2193439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW235 2193439-1 SpruchW235 2193439-1/41E, W235 2193439-1/41E W235 2193434-1/19E W235 2193433-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  2. mj. XXXX , geb. XXXX und
  3. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  4. und
  5. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA.: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 15-1067914601-150488693 (ad 1.), Zl. 15-1077383800-150830308 (ad 2.) und Zl. 18-1184102509-180249089 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 und am 29.06.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  7. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  8. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. und
  10. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA.: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 15-1067914601-150488693 (ad 1.), Zl. 15-1077383800-150830308 (ad 2.) und Zl. 18-1184102509-180249089 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 und am 29.06.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  11. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .05.2015 – ebenso wie ihr mitgereister, damaliger Lebensgefährte – einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  12. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .05.2015 – ebenso wie ihr mitgereister, damaliger Lebensgefährte – einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  13. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu ihrer Person an, dass sie am XXXX in Teheran geboren und traditionell sowie standesamtlich verheiratet sei. Sie sei zuvor schon einmal verheiratet gewesen und wurde diese Ehe vor ca. sieben Jahren geschieden. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei ohne religiöses Bekenntnis. Von 1990 bis 2002 habe sie in Teheran die Grundschule besucht. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im siebten Monat schwanger. Neben ihren Eltern und drei Halbgeschwistern befinde sich noch ihre achtjährige Tochter aus erster Ehe im Iran. Vor ca. einem Monat sei sie aus dem Iran ausgereist und über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Ab Griechenland wisse die Erstbeschwerdeführerin die Routen nicht mehr, über die sie die Schlepper nach Österreich gebracht hätten. 1.
  14. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu ihrer Person an, dass sie am römisch 40 in Teheran geboren und traditionell sowie standesamtlich verheiratet sei. Sie sei zuvor schon einmal verheiratet gewesen und wurde diese Ehe vor ca. sieben Jahren geschieden. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei ohne religiöses Bekenntnis. Von 1990 bis 2002 habe sie in Teheran die Grundschule besucht. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im siebten Monat schwanger. Neben ihren Eltern und drei Halbgeschwistern befinde sich noch ihre achtjährige Tochter aus erster Ehe im Iran. Vor ca. einem Monat sei sie aus dem Iran ausgereist und über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Ab Griechenland wisse die Erstbeschwerdeführerin die Routen nicht mehr, über die sie die Schlepper nach Österreich gebracht hätten. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und ihr Mann Anhänger von XXXX seien. Sie sei aktiv für ihn tätig gewesen. XXXX sei inhaftiert und würden seine Anhänger Teufelsanbeter genannt. Die Leute, die mit der Erstbeschwerdeführerin zusammen gearbeitet hätten und mit ihr in einer Gruppe gewesen wären, seien gefangen genommen worden. Sie habe Angst, dass ihr dasselbe widerfahren könne. Die Strafe sei die Hinrichtung. Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie Angst hingerichtet zu werden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und ihr Mann Anhänger von römisch 40 seien. Sie sei aktiv für ihn tätig gewesen. römisch 40 sei inhaftiert und würden seine Anhänger Teufelsanbeter genannt. Die Leute, die mit der Erstbeschwerdeführerin zusammen gearbeitet hätten und mit ihr in einer Gruppe gewesen wären, seien gefangen genommen worden. Sie habe Angst, dass ihr dasselbe widerfahren könne. Die Strafe sei die Hinrichtung. Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie Angst hingerichtet zu werden. 1.
  15. Am XXXX wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX geboren. Herr XXXX stellte am 10.07.2015 als gesetzlicher Vertreter (= Vater) für den Zweitbeschwerdeführer ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  16. Am römisch 40 wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 geboren. Herr römisch 40 stellte am 10.07.2015 als gesetzlicher Vertreter (= Vater) für den Zweitbeschwerdeführer ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  17. Am 11.08.2015 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei. Es bestünden Bindungen zu Österreich und zwar habe ihr Gatte im Iran für die Firmen XXXX und XXXX gearbeitet. Daher hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu entschieden, vom Iran aus nach Österreich zu gehen. 1.
  18. Am 11.08.2015 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei. Es bestünden Bindungen zu Österreich und zwar habe ihr Gatte im Iran für die Firmen römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Daher hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu entschieden, vom Iran aus nach Österreich zu gehen. 1.
  19. Aufgrund von vorgebrachten psychischen Problemen wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Untersuchung zwecks Verfassens einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin unterzogen. Dieser gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX .09.2015 ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ausreisegrund vorbrachte, sie sei bei christlichen Gebeten dabei gewesen, da es sie interessiert und beruhigt habe. Ihre Tochter aus erster Ehe habe dies ihrem Vater berichtet und daher habe die Erstbeschwerdeführerin nach der Scheidung und ihrer neuerlichen Eheschließung Probleme bekommen. Der iranische Geheimdienst habe ihr Haus aufgesucht. Daher habe sie ihre Tochter bei ihrem Ex-Mann gelassen und sei mit dem jetzigen Ehemann ausgereist. Behördliche Gewalt habe sie keine erleiden müssen, aber Gewalt durch den Ex-Mann. 1.
  20. Aufgrund von vorgebrachten psychischen Problemen wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Untersuchung zwecks Verfassens einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin unterzogen. Dieser gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 .09.2015 ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ausreisegrund vorbrachte, sie sei bei christlichen Gebeten dabei gewesen, da es sie interessiert und beruhigt habe. Ihre Tochter aus erster Ehe habe dies ihrem Vater berichtet und daher habe die Erstbeschwerdeführerin nach der Scheidung und ihrer neuerlichen Eheschließung Probleme bekommen. Der iranische Geheimdienst habe ihr Haus aufgesucht. Daher habe sie ihre Tochter bei ihrem Ex-Mann gelassen und sei mit dem jetzigen Ehemann ausgereist. Behördliche Gewalt habe sie keine erleiden müssen, aber Gewalt durch den Ex-Mann. Die sachverständige Ärztin kam nach Anamnese und Befundaufnahme zu dem Schluss, dass eine reaktive Depression und eine Anpassungsstörung schweren Ausmaßes vorliege. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Die Erstbeschwerdeführerin distanziere sich deutlich vom Suizid. Im Vordergrund stehe die Sorge um den Zweitbeschwerdeführer. 1.
  21. Am 05.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach Zulassung zum Verfahren erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Zweitbeschwerdeführer habe dieselben Fluchtgründe und dieselbe Rückkehrbefürchtung wie die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX in Teheran geboren, iranische Staatsangehörige, väterlicherseits Aseri und habe keine Religion. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme im Heimatland gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin sei wegen Depressionen in Behandlung und nehme Medikamente. Diese Depressionen hätten auf der Flucht begonnen. Neuere Befunde habe sie nicht. In Österreich lebe die Schwester ihres Mannes mit ihren drei Kindern. Diese Schwester sei seit 2005 anerkannter Flüchtling. Allerdings bestehe kein Kontakt zu diesen Verwandten. Im Iran würde ihre Mutter noch in Teheran leben, ihre Halbbrüder in XXXX und ihre Halbschwester in XXXX . Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebe bei ihrem Vater. Über ihren eigenen Vater wisse die Erstbeschwerdeführerin nichts. Ihre Ehe sei am XXXX 1392 [Anm.: XXXX 2013] in Teheran am Standesamt im Bezirk XXXX geschlossen worden. Es gebe auch eine Heiratsurkunde, die sich in ihrem Haus [im Iran] befinde. „Sie“ hätten ihre Mutter mitgenommen und das Haus versiegelt. 1386 sei die Erstbeschwerdeführerin geschieden worden. Ihr erster Mann sei gewalttätig gewesen und habe sie verprügelt. Gegen Ende 1391 habe sie ihren jetzigen Mann kennengelernt und zwar habe eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin den Cousin ihres jetzigen Mannes geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Obsorge über ihre Tochter aus erster Ehe bis zu deren
  22. Lebensjahr erhalten. Bedingung sei jedoch gewesen, wenn sie wieder heirate, bekomme ihr Ex-Mann die Obsorge. Daher habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, ihre Verehelichung geheim zu halten, aber ihr Ex-Mann sei dahintergekommen und habe ihre Tochter ca. eine Woche vor der Ausreise abgeholt und nicht wieder zurückgebracht. Zuletzt habe sie ca. zweieinhalb Jahre von der Hochzeit bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer viel gearbeitet. Sie habe ca. ein Jahr bis zur Ausreise in einem Schönheitssalon einen Raum gehabt, wo sie Kleiderschauen geführt habe und auch im Verkauf tätig gewesen sei. Davor habe sie ca. drei oder vier Jahre für einen Kulturradiosender Skripten geschrieben. 1.
  23. Am 05.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach Zulassung zum Verfahren erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Zweitbeschwerdeführer habe dieselben Fluchtgründe und dieselbe Rückkehrbefürchtung wie die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sei am römisch 40 in Teheran geboren, iranische Staatsangehörige, väterlicherseits Aseri und habe keine Religion. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme im Heimatland gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin sei wegen Depressionen in Behandlung und nehme Medikamente. Diese Depressionen hätten auf der Flucht begonnen. Neuere Befunde habe sie nicht. In Österreich lebe die Schwester ihres Mannes mit ihren drei Kindern. Diese Schwester sei seit 2005 anerkannter Flüchtling. Allerdings bestehe kein Kontakt zu diesen Verwandten. Im Iran würde ihre Mutter noch in Teheran leben, ihre Halbbrüder in römisch 40 und ihre Halbschwester in römisch 40 . Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebe bei ihrem Vater. Über ihren eigenen Vater wisse die Erstbeschwerdeführerin nichts. Ihre Ehe sei am römisch 40 1392 [Anm.: römisch 40 2013] in Teheran am Standesamt im Bezirk römisch 40 geschlossen worden. Es gebe auch eine Heiratsurkunde, die sich in ihrem Haus [im Iran] befinde. „Sie“ hätten ihre Mutter mitgenommen und das Haus versiegelt. 1386 sei die Erstbeschwerdeführerin geschieden worden. Ihr erster Mann sei gewalttätig gewesen und habe sie verprügelt. Gegen Ende 1391 habe sie ihren jetzigen Mann kennengelernt und zwar habe eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin den Cousin ihres jetzigen Mannes geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Obsorge über ihre Tochter aus erster Ehe bis zu deren
  24. Lebensjahr erhalten. Bedingung sei jedoch gewesen, wenn sie wieder heirate, bekomme ihr Ex-Mann die Obsorge. Daher habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, ihre Verehelichung geheim zu halten, aber ihr Ex-Mann sei dahintergekommen und habe ihre Tochter ca. eine Woche vor der Ausreise abgeholt und nicht wieder zurückgebracht. Zuletzt habe sie ca. zweieinhalb Jahre von der Hochzeit bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer viel gearbeitet. Sie habe ca. ein Jahr bis zur Ausreise in einem Schönheitssalon einen Raum gehabt, wo sie Kleiderschauen geführt habe und auch im Verkauf tätig gewesen sei. Davor habe sie ca. drei oder vier Jahre für einen Kulturradiosender Skripten geschrieben. Die Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der Faradarmani. Sie habe einen Flash-Stick mit Aufnahmen von sich mit XXXX bei Zusammenkünften vor seiner Verhaftung. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie vorgehabt hätten, Flugblätter zur Freilassung von XXXX zu verteilen. Es sei geplant gewesen, dass sie sich in der Wohnung treffen und die Flugblätter verteilen. Ihre Mutter, ihre Schwester [Anm.: es handelt sich um die Halbschwester; der Einfachheit halber wird diese in der Folge mit „Schwester“ bezeichnet] mit Kind und auch andere Freunde. In der Nähe des Hauses hätten sie zwei Autos der Sicherheitskräfte gesehen, die ihre Mutter, ihre Schwester und deren Kind bereits zu einem der Fahrzeuge gebracht hätten. Als sie das gesehen hätten, hätten sie umgedreht und seien zu einem Freund des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin namens XXXX gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin sei damals schon mit dem Zweitbeschwerdeführer schwanger gewesen und habe wegen ihrer Familie ein schlechtes Gewissen gehabt. Danach habe der Freund ihres Mannes die Ausreise organisiert. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei die erste gewesen, die sich XXXX angeschlossen habe. Danach habe dies auch ihre Schwester getan. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann von ihrer Mutter und von ihrer Schwester „Schritt für Schritt“ eingeführt worden und nach einiger Zeit sei sie mehr engagiert gewesen als ihre Angehörigen. Die Erstbeschwerdeführerin habe 1384 das erste Semester gemacht. Sie habe sehr viel Kontakt mit XXXX gehabt. Bevor seine Probleme begonnen hätten, habe er selbst seine Kurse veranstaltet. Es habe in den Häusern der Mitglieder Zusammenkünfte gegeben und da sei er persönlich gekommen und habe diese Runden geführt. Bis er verhaftet worden sei, habe ein sehr regelmäßiger Kontakt bestanden. Die [vorgelegten] Fotos auf dem Stick seien grundlos bei verschiedenen Zusammenkünften entstanden. Diese seien in einem Privathaus gemacht worden. XXXX sei auch auf den Fotos. Es sei jedenfalls vor seiner Verhaftung 1390 gewesen. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der Faradarmani. Sie habe einen Flash-Stick mit Aufnahmen von sich mit römisch 40 bei Zusammenkünften vor seiner Verhaftung. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie vorgehabt hätten, Flugblätter zur Freilassung von römisch 40 zu verteilen. Es sei geplant gewesen, dass sie sich in der Wohnung treffen und die Flugblätter verteilen. Ihre Mutter, ihre Schwester [Anm.: es handelt sich um die Halbschwester; der Einfachheit halber wird diese in der Folge mit „Schwester“ bezeichnet] mit Kind und auch andere Freunde. In der Nähe des Hauses hätten sie zwei Autos der Sicherheitskräfte gesehen, die ihre Mutter, ihre Schwester und deren Kind bereits zu einem der Fahrzeuge gebracht hätten. Als sie das gesehen hätten, hätten sie umgedreht und seien zu einem Freund des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin namens römisch 40 gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin sei damals schon mit dem Zweitbeschwerdeführer schwanger gewesen und habe wegen ihrer Familie ein schlechtes Gewissen gehabt. Danach habe der Freund ihres Mannes die Ausreise organisiert. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei die erste gewesen, die sich römisch 40 angeschlossen habe. Danach habe dies auch ihre Schwester getan. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann von ihrer Mutter und von ihrer Schwester „Schritt für Schritt“ eingeführt worden und nach einiger Zeit sei sie mehr engagiert gewesen als ihre Angehörigen. Die Erstbeschwerdeführerin habe 1384 das erste Semester gemacht. Sie habe sehr viel Kontakt mit römisch 40 gehabt. Bevor seine Probleme begonnen hätten, habe er selbst seine Kurse veranstaltet. Es habe in den Häusern der Mitglieder Zusammenkünfte gegeben und da sei er persönlich gekommen und habe diese Runden geführt. Bis er verhaftet worden sei, habe ein sehr regelmäßiger Kontakt bestanden. Die [vorgelegten] Fotos auf dem Stick seien grundlos bei verschiedenen Zusammenkünften entstanden. Diese seien in einem Privathaus gemacht worden. römisch 40 sei auch auf den Fotos. Es sei jedenfalls vor seiner Verhaftung 1390 gewesen. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. An welchem Tag sie vor ihrem Haus geflohen seien, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr. Es sei während der Woche gewesen, weil da ihre Schwester öfter bei ihr zu Hause gewesen sei, um ihrer Mutter zu helfen. Ihr Mann habe XXXX von unterwegs ca. zehn Minuten nach der Flucht mit dem Handy angerufen und ca. eine halbe Stunde später seien sie bei ihm gewesen. Dass die Wohnung versiegelt worden sei, wisse sie, da Freunde ihres Mannes auf einer Rückreise zu ihrem Haus gekommen seien, um sie überraschend zu besuchen. Da hätten sie gesehen, dass die Tür versiegelt sei. Daraufhin hätten diese Freunde ihren Mann angerufen und der habe von den Problemen berichtet. Damals seien sie schon in Österreich gewesen. Dadurch, dass „alles“ bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause stattgefunden habe, habe man ihre Mutter und ihre Schwester gehen lassen. „Sie“ hätten ihre Mutter und ihre Schwester einige Tage angehalten und nach der Erstbeschwerdeführerin gefragt. Ob es weitere Schritte gegeben habe, wisse sie nicht. In ihrer neuen Unterkunft sei ihre Mutter nicht mehr belästigt worden und es habe auch keine Vorfälle bei ihren Geschwistern gegeben. Woher die Behörden von ihren Aktivitäten hätten erfahren können, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Es könnte ein Nachbar gewesen sein oder ihr Ex-Mann oder auch ein Freund. Das erste Semester Faradaramani habe sie bei ihrer Schwester zu Hause gemacht. Ihre Schwester sei ein Master. Einige Unterrichtseinheiten habe sie auch bei XXXX gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch eine Ausbildung zum Master gemacht. Es seien dafür acht Einheiten, die je zwei bis drei Monate dauern würden, nötig. 1386 habe sie das erste Semester gemacht und dann alle drei Monate mit der nächsten Einheit begonnen. Es habe drei bis vier Jahre gedauert. 1390 habe die Erstbeschwerdeführerin den Mastertitel erhalten. Ihre Mutter sei kein Master. Als Master habe sie die Aufgabe gehabt, andere über diese Wissenschaft zu unterrichten. Nach Aufforderung beschrieb die Erstbeschwerdeführerin das Aussehen des Masterdiploms und beantwortete Fragen über XXXX und Psymentology (vgl. AS 315 und AS 317 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dieses Wissen habe ihr und dem Zweitbeschwerdeführer viel geholfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe verschiedene gesundheitliche Probleme gehabt als er auf die Welt gekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zahlreiche „Heilungsankündigungen“ durchgeführt und die anfänglichen Probleme hätten sich schnell wieder gegeben. In Österreich praktiziere sie ihre mystische Überzeugung nicht. Sie habe keinen Internetzugang und es sei auch finanziell nicht möglich. Ihrem Mann habe sie im Iran unterrichtet; hier habe sie diesen Unterricht vorerst gestoppt. Ihr Mann sei ein sehr religiöser Mensch gewesen und habe nun sein Spektrum erweitert. Die Erstbeschwerdeführerin habe festgestellt, dass XXXX im Grunde die Hauptelemente des Christentums in „diesen Rahmen“ verpackt und im Iran verbreitet habe. An welchem Tag sie vor ihrem Haus geflohen seien, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr. Es sei während der Woche gewesen, weil da ihre Schwester öfter bei ihr zu Hause gewesen sei, um ihrer Mutter zu helfen. Ihr Mann habe römisch 40 von unterwegs ca. zehn Minuten nach der Flucht mit dem Handy angerufen und ca. eine halbe Stunde später seien sie bei ihm gewesen. Dass die Wohnung versiegelt worden sei, wisse sie, da Freunde ihres Mannes auf einer Rückreise zu ihrem Haus gekommen seien, um sie überraschend zu besuchen. Da hätten sie gesehen, dass die Tür versiegelt sei. Daraufhin hätten diese Freunde ihren Mann angerufen und der habe von den Problemen berichtet. Damals seien sie schon in Österreich gewesen. Dadurch, dass „alles“ bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause stattgefunden habe, habe man ihre Mutter und ihre Schwester gehen lassen. „Sie“ hätten ihre Mutter und ihre Schwester einige Tage angehalten und nach der Erstbeschwerdeführerin gefragt. Ob es weitere Schritte gegeben habe, wisse sie nicht. In ihrer neuen Unterkunft sei ihre Mutter nicht mehr belästigt worden und es habe auch keine Vorfälle bei ihren Geschwistern gegeben. Woher die Behörden von ihren Aktivitäten hätten erfahren können, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Es könnte ein Nachbar gewesen sein oder ihr Ex-Mann oder auch ein Freund. Das erste Semester Faradaramani habe sie bei ihrer Schwester zu Hause gemacht. Ihre Schwester sei ein Master. Einige Unterrichtseinheiten habe sie auch bei römisch 40 gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch eine Ausbildung zum Master gemacht. Es seien dafür acht Einheiten, die je zwei bis drei Monate dauern würden, nötig. 1386 habe sie das erste Semester gemacht und dann alle drei Monate mit der nächsten Einheit begonnen. Es habe drei bis vier Jahre gedauert. 1390 habe die Erstbeschwerdeführerin den Mastertitel erhalten. Ihre Mutter sei kein Master. Als Master habe sie die Aufgabe gehabt, andere über diese Wissenschaft zu unterrichten. Nach Aufforderung beschrieb die Erstbeschwerdeführerin das Aussehen des Masterdiploms und beantwortete Fragen über römisch 40 und Psymentology vergleiche AS 315 und AS 317 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dieses Wissen habe ihr und dem Zweitbeschwerdeführer viel geholfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe verschiedene gesundheitliche Probleme gehabt als er auf die Welt gekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zahlreiche „Heilungsankündigungen“ durchgeführt und die anfänglichen Probleme hätten sich schnell wieder gegeben. In Österreich praktiziere sie ihre mystische Überzeugung nicht. Sie habe keinen Internetzugang und es sei auch finanziell nicht möglich. Ihrem Mann habe sie im Iran unterrichtet; hier habe sie diesen Unterricht vorerst gestoppt. Ihr Mann sei ein sehr religiöser Mensch gewesen und habe nun sein Spektrum erweitert. Die Erstbeschwerdeführerin habe festgestellt, dass römisch 40 im Grunde die Hauptelemente des Christentums in „diesen Rahmen“ verpackt und im Iran verbreitet habe. 1.
  25. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .08.2017, dem im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann beschuldigt habe, von XXXX .05.2015 bis XXXX .08.2017 ihr gegenüber immer wieder gewalttätig geworden zu sein. Am XXXX .08.2017 sei die Polizei wegen eines Familienstreits in die gemeinsame Wohnung gerufen worden. Diesbezüglich habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, von ihrem Mann ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Dieser habe jedoch ausgesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer psychischen Krankheit leide und daher regelmäßig „durchdrehe“. Dies sei auch im aktuellen Fall so gewesen. Aufgrund der behaupteten psychischen Erkrankung sei die Amtsärztin hinzugezogen worden, die zu dem Schluss gekommen sei, dass keine aktuelle Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Krankheit vorliege. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr im Laufe des Gespräches mitgeteilt, dass es eine gängige Methode unter Asylwerbern sei, eine psychische Krankheit vorzutäuschen, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst habe nicht wirklich eine psychische Krankheit, sondern sei damals nur über die Situation traurig gewesen. In der Folge wurde gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ein Betretungsverbot ausgesprochen. Einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung stellte die Erstbeschwerdeführerin nicht. 1.
  26. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .08.2017, dem im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann beschuldigt habe, von römisch 40 .05.2015 bis römisch 40 .08.2017 ihr gegenüber immer wieder gewalttätig geworden zu sein. Am römisch 40 .08.2017 sei die Polizei wegen eines Familienstreits in die gemeinsame Wohnung gerufen worden. Diesbezüglich habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, von ihrem Mann ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Dieser habe jedoch ausgesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer psychischen Krankheit leide und daher regelmäßig „durchdrehe“. Dies sei auch im aktuellen Fall so gewesen. Aufgrund der behaupteten psychischen Erkrankung sei die Amtsärztin hinzugezogen worden, die zu dem Schluss gekommen sei, dass keine aktuelle Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Krankheit vorliege. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr im Laufe des Gespräches mitgeteilt, dass es eine gängige Methode unter Asylwerbern sei, eine psychische Krankheit vorzutäuschen, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst habe nicht wirklich eine psychische Krankheit, sondern sei damals nur über die Situation traurig gewesen. In der Folge wurde gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ein Betretungsverbot ausgesprochen. Einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung stellte die Erstbeschwerdeführerin nicht. 1.
  27. In den Verwaltungsakten finden sich folgende verfahrensrelevante Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer: ● Konsiliarbefund Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX .06.2015 mit der Diagnose PTSD betreffend die Erstbeschwerdeführerin samt Laborbefund sowie vorläufiger Arztbrief vom XXXX .06.2015; Konsiliarbefund Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 .06.2015 mit der Diagnose PTSD betreffend die Erstbeschwerdeführerin samt Laborbefund sowie vorläufiger Arztbrief vom römisch 40 .06.2015; ● Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums (ohne Diagnose) betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .06.2015;  Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums (ohne Diagnose) betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .06.2015; ● Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .06.2015 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und schwergradig depressive Episode betreffend die Erstbeschwerdeführerin;  Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 .06.2015 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und schwergradig depressive Episode betreffend die Erstbeschwerdeführerin; ● Mutter-Kind-Pass (in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer) ohne Auffälligkeiten; ● Vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom XXXX .06.2015 mit einem Hinweis auf Kontrollen gemäß Mutter-Kind-Pass; Vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom römisch 40 .06.2015 mit einem Hinweis auf Kontrollen gemäß Mutter-Kind-Pass; ● Bestätigung für die Krankenkasse vom XXXX .05.2015 mit dem Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung der Erstbeschwerdeführerin und auf erbetene psychotherapeutische Unterstützung;  Bestätigung für die Krankenkasse vom römisch 40 .05.2015 mit dem Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung der Erstbeschwerdeführerin und auf erbetene psychotherapeutische Unterstützung; ● Schreiben eines Landesklinikums vom XXXX .07.2015 mit einigen Diagnosen (Trinkschwierigkeiten, Pendelhoden, Herzklappeninsuffizienz) betreffend den Zweitbeschwerdeführer;  Schreiben eines Landesklinikums vom römisch 40 .07.2015 mit einigen Diagnosen (Trinkschwierigkeiten, Pendelhoden, Herzklappeninsuffizienz) betreffend den Zweitbeschwerdeführer; ● Aufenthaltsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2015 eines Krankenhaus aufgrund der Geburt des Zweitbeschwerdeführers samt Arztbrief vom XXXX .07.2015 ohne Auffälligkeiten;  Aufenthaltsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .07.2015 eines Krankenhaus aufgrund der Geburt des Zweitbeschwerdeführers samt Arztbrief vom römisch 40 .07.2015 ohne Auffälligkeiten; ● Rezept vom XXXX .07.2015 für Schmerzmittel (der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Kaiserschnittes verschrieben); Rezept vom römisch 40 .07.2015 für Schmerzmittel (der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Kaiserschnittes verschrieben); ● Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .07.2015, in der als Vater Herr XXXX und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin eingetragen sind;  Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .07.2015, in der als Vater Herr römisch 40 und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin eingetragen sind; ● Aufenthaltsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers zu einer stationären Behandlung in einem Landesklinikum von XXXX bis XXXX .07.2015 samt Blutbild;  Aufenthaltsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers zu einer stationären Behandlung in einem Landesklinikum von römisch 40 bis römisch 40 .07.2015 samt Blutbild; ● Aufenthaltsbestätigung für die Erstbeschwerdeführerin als Begleitperson in einem Landesklinikum von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015;  Aufenthaltsbestätigung für die Erstbeschwerdeführerin als Begleitperson in einem Landesklinikum von römisch 40 .07.2015 bis römisch 40 .07.2015; ● Arztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom XXXX .07.2015 mit diversen Diagnosen (Trinkschwierigkeiten, Pulmonalstenose, Pendelhoden); Arztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40 .07.2015 mit diversen Diagnosen (Trinkschwierigkeiten, Pulmonalstenose, Pendelhoden); ● Terminbestätigung Kinderambulanz für den XXXX .09.2015; Terminbestätigung Kinderambulanz für den römisch 40 .09.2015; ● Bestätigung vom XXXX .08.2015, dass die Erstbeschwerdeführerin auf der Warteliste eines Psychotherapiezentrums für ein Erstgespräch steht; Bestätigung vom römisch 40 .08.2015, dass die Erstbeschwerdeführerin auf der Warteliste eines Psychotherapiezentrums für ein Erstgespräch steht; ● Schreiben einer Praxisgemeinschaft Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX .08.2015, dem zu entnehmen ist, dass beim Zweitbeschwerdeführer ein angeborener Herzfehler mit daraus resultierendem Lungenhochdruck sowie ein Leistenhoden links und ein Nabelbruch vorliegen; Schreiben einer Praxisgemeinschaft Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde vom römisch 40 .08.2015, dem zu entnehmen ist, dass beim Zweitbeschwerdeführer ein angeborener Herzfehler mit daraus resultierendem Lungenhochdruck sowie ein Leistenhoden links und ein Nabelbruch vorliegen; ● Empfehlungsschreiben vom XXXX .09.2016 (für die Beschwerdeführer und ihren Ehegatten bzw. Vater); Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .09.2016 (für die Beschwerdeführer und ihren Ehegatten bzw. Vater); ● Ambulanzbrief vom XXXX .08.2016 betreffend den Zweitbeschwerdeführer wegen einer stationären Aufnahme von XXXX .11.2016 bis XXXX .11.2016 zur Operation eines Hodenhochstandes und eine Phimose; Ambulanzbrief vom römisch 40 .08.2016 betreffend den Zweitbeschwerdeführer wegen einer stationären Aufnahme von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .11.2016 zur Operation eines Hodenhochstandes und eine Phimose; ● Vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom XXXX .02.2016 betreffend die Behandlung einer Kehlkopfentzündung des Zweitbeschwerdeführers samt Befund; Vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom römisch 40 .02.2016 betreffend die Behandlung einer Kehlkopfentzündung des Zweitbeschwerdeführers samt Befund; ● Schreiben einer Praxisgemeinschaft Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX .09.2015 betreffend den Zweitbeschwerdeführer ohne Auffälligkeiten; Schreiben einer Praxisgemeinschaft Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde vom römisch 40 .09.2015 betreffend den Zweitbeschwerdeführer ohne Auffälligkeiten; ● Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .08.2016, dass beim Zweitbeschwerdeführer ein angeborener Herzfehler mit daraus resultierenden Lungenhochdruck, ein Leistenhoden links und ein Narbenbruch vorliegen; Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .08.2016, dass beim Zweitbeschwerdeführer ein angeborener Herzfehler mit daraus resultierenden Lungenhochdruck, ein Leistenhoden links und ein Narbenbruch vorliegen; ● Mutter-Kind-Pass vom XXXX .09.2017; Mutter-Kind-Pass vom römisch 40 .09.2017; ● Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vom XXXX .03.2018, in der als Vater Herr XXXX und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin eingetragen sind und Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vom römisch 40 .03.2018, in der als Vater Herr römisch 40 und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin eingetragen sind und ● Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .12.2017, dass die Erstbeschwerdeführerin unter Schwangerschaftsdepressionen und der Zweitbeschwerdeführer an einem angeborenen Herzfehler leiden Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .12.2017, dass die Erstbeschwerdeführerin unter Schwangerschaftsdepressionen und der Zweitbeschwerdeführer an einem angeborenen Herzfehler leiden Ferner finden sich nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen im Verwaltungsakt: ● Iranischer Führerschein der Erstbeschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (umgerechnet: XXXX ), ausgestellt am XXXX .07.2012 (vgl. hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung, AS 393 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und Iranischer Führerschein der Erstbeschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (umgerechnet: römisch 40 ), ausgestellt am römisch 40 .07.2012 vergleiche hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung, AS 393 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und ● Personalausweis (= „nationale Ausweiskarte“) der Erstbeschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (umgerechnet: XXXX ) und einer Gültigkeit bis zum XXXX .06.2019 (vgl. hierzu ebenso die deutsche Übersetzung, AS 391 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) Personalausweis (= „nationale Ausweiskarte“) der Erstbeschwerdeführerin mit dem Geburtsdatum (umgerechnet: römisch 40 ) und einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .06.2019 vergleiche hierzu ebenso die deutsche Übersetzung, AS 391 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) 1.
  28. Am XXXX wurde in Österreich die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX .03.2018 als gesetzliche Vertreterin ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz für die Drittbeschwerdeführerin. 1.
  29. Am römisch 40 wurde in Österreich die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 .03.2018 als gesetzliche Vertreterin ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz für die Drittbeschwerdeführerin.
  30. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihnen unter den jeweiligen Spruchpunkten III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und unter den jeweiligen Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).
  31. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihnen unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum gemacht habe. Ferner hätten sie und ihr Gatte widersprüchliche Angaben in Zusammenhang mit der Eheschließung getätigt. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Glaubenseinstellung gemacht. Es sei davon auszugehen, dass sie grundsätzlich gesund sei. Ihre Ausreisegründe hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Rückkehrfall wäre. In ihrem Fall sei eine gemeinsame Außerlandesbringung mit ihrem Gatten und dem Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführerin beabsichtigt. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens ergebe sich kein Rückkehrhindernis. Mit näherer Begründung sowie unter Anführung zahlreicher Widersprüche wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin dem schiitischen Glauben zuzurechnen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Christentum nahestehe oder ein maßgebliches Interesse an den sufitischen Lehren von XXXX habe oder als konfessionslos zu bezeichnen sei. Betreffend ihres Gesundheitszustandes sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit August 2016 keine ärztlichen Schreiben in Vorlage gebracht habe, die eine psychische Beeinträchtigung belegen würden. Auch habe sie eingestanden, dass sie eine psychische Erkrankung nur vorgeschützt habe, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Das Vorbringen zu den Gründen der Asylantragstellung sei insgesamt nicht glaubhaft. Es hätten sich keinerlei Rückkehrhemmnisse betreffend die Beschwerdeführer oder ihren Gatten bzw. Vater ergeben. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Begründend wurde im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum gemacht habe. Ferner hätten sie und ihr Gatte widersprüchliche Angaben in Zusammenhang mit der Eheschließung getätigt. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Glaubenseinstellung gemacht. Es sei davon auszugehen, dass sie grundsätzlich gesund sei. Ihre Ausreisegründe hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Rückkehrfall wäre. In ihrem Fall sei eine gemeinsame Außerlandesbringung mit ihrem Gatten und dem Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführerin beabsichtigt. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens ergebe sich kein Rückkehrhindernis. Mit näherer Begründung sowie unter Anführung zahlreicher Widersprüche wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin dem schiitischen Glauben zuzurechnen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Christentum nahestehe oder ein maßgebliches Interesse an den sufitischen Lehren von römisch 40 habe oder als konfessionslos zu bezeichnen sei. Betreffend ihres Gesundheitszustandes sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit August 2016 keine ärztlichen Schreiben in Vorlage gebracht habe, die eine psychische Beeinträchtigung belegen würden. Auch habe sie eingestanden, dass sie eine psychische Erkrankung nur vorgeschützt habe, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Das Vorbringen zu den Gründen der Asylantragstellung sei insgesamt nicht glaubhaft. Es hätten sich keinerlei Rückkehrhemmnisse betreffend die Beschwerdeführer oder ihren Gatten bzw. Vater ergeben. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. In den Bescheiden der beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer in Österreich geboren seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt gekommen. Dieses Krankheitsbild stelle kein maßgebliches Rückkehrhindernis dar. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund. Für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Gründe für die Antragstellungen vorgebracht worden. Die von der Erstbeschwerdeführerin sowie vom Vater der beiden Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Es hätten sich keine Rückkehrhindernisse ergeben und würde die Außerlandesbringung der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Kernfamilie erfolgen. Darüber hinaus wurde auf den Inhalt der Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX verwiesen. In den Bescheiden der beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer in Österreich geboren seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt gekommen. Dieses Krankheitsbild stelle kein maßgebliches Rückkehrhindernis dar. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund. Für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Gründe für die Antragstellungen vorgebracht worden. Die von der Erstbeschwerdeführerin sowie vom Vater der beiden Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Es hätten sich keine Rückkehrhindernisse ergeben und würde die Außerlandesbringung der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Kernfamilie erfolgen. Darüber hinaus wurde auf den Inhalt der Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 verwiesen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer fristgerecht am 18.04.2018 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX in Bezug auf die Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes veraltet seien. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 zur „Efran-e Halgheh“ sowie einen Bericht von Amnesty International betreffend die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und zur Religionsfreiheit aus 2017/
  33. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie trotz Vorbringens, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer Angststörung/Depression leide, kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Dieses werde nunmehr beantragt. Auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt, da dieser unter einer schweren Herzerkrankung leide, die der Behandlung in Österreich bedürfe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem iranischen Eherecht auseinandergesetzt habe, da ihr sonst bewusst gewesen wäre, dass eine standesamtliche Ehe im Iran gleichzeitig auch als religiöse Ehe gelte, auch wenn keine religiöse Ehezeremonie abgehalten worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und Herr XXXX hätten am XXXX 2013 geheiratet und hätten dies immer so angegeben. Sie hätten nie angegeben, im Jahr 2015 geheiratet zu haben.
  34. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer fristgerecht am 18.04.2018 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 in Bezug auf die Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes veraltet seien. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 zur „Efran-e Halgheh“ sowie einen Bericht von Amnesty International betreffend die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und zur Religionsfreiheit aus 2017/
  35. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie trotz Vorbringens, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer Angststörung/Depression leide, kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Dieses werde nunmehr beantragt. Auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt, da dieser unter einer schweren Herzerkrankung leide, die der Behandlung in Österreich bedürfe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem iranischen Eherecht auseinandergesetzt habe, da ihr sonst bewusst gewesen wäre, dass eine standesamtliche Ehe im Iran gleichzeitig auch als religiöse Ehe gelte, auch wenn keine religiöse Ehezeremonie abgehalten worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und Herr römisch 40 hätten am römisch 40 2013 geheiratet und hätten dies immer so angegeben. Sie hätten nie angegeben, im Jahr 2015 geheiratet zu haben. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin sei wieder freigelassen worden, da sie sich darauf berufen habe, dass die gesamten religiösen Unterlagen, die im Haus gefunden worden seien, der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX gehören würden und, dass sie nichts von den religiösen Umtrieben gewusst hätten. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei überdies auch nur zu Besuch gewesen. Dies sei falsch protokolliert worden. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin sei wieder freigelassen worden, da sie sich darauf berufen habe, dass die gesamten religiösen Unterlagen, die im Haus gefunden worden seien, der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 gehören würden und, dass sie nichts von den religiösen Umtrieben gewusst hätten. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei überdies auch nur zu Besuch gewesen. Dies sei falsch protokolliert worden.
  36. Am 18.09.2019 wurden die Beschwerdeführer und Herr XXXX aus Deutschland nach Österreich überstellt.
  37. Am 18.09.2019 wurden die Beschwerdeführer und Herr römisch 40 aus Deutschland nach Österreich überstellt.
  38. Nachdem der Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 22.03.2021 die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 28.04.2021 zugestellt wurde, langte am XXXX 2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher die Erstbeschwerdeführerin erstmals behauptet, dass sie nicht mit Herrn XXXX verheiratet sei. Sie seien im Iran nicht standesamtlich getraut worden und es bestehe keine eheliche Bindung zwischen ihnen. Zu den gegenteiligen Aussagen vor dem Bundesamt sei es aufgrund von Angst „Schande über ihre Familie“ zu bringen, gekommen, da sie als unverheiratetes Paar Kinder zusammen hätten. Ferner seien die Erstbeschwerdeführerin und Herr XXXX seit ca. fünf Monaten kein Paar mehr und würden auch in getrennten Wohnungen leben. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin würden vorwiegend bei der Erstbeschwerdeführerin leben und ihren Vater nur sehr selten sehen. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhandlung vertagen, da die Erstbeschwerdeführerin von Herrn XXXX bedroht werde und ihr nicht zugemutet werden könne am selben Tag wie dieser an der Verhandlung teilzunehmen.
  39. Nachdem der Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 22.03.2021 die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 28.04.2021 zugestellt wurde, langte am römisch 40 2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher die Erstbeschwerdeführerin erstmals behauptet, dass sie nicht mit Herrn römisch 40 verheiratet sei. Sie seien im Iran nicht standesamtlich getraut worden und es bestehe keine eheliche Bindung zwischen ihnen. Zu den gegenteiligen Aussagen vor dem Bundesamt sei es aufgrund von Angst „Schande über ihre Familie“ zu bringen, gekommen, da sie als unverheiratetes Paar Kinder zusammen hätten. Ferner seien die Erstbeschwerdeführerin und Herr römisch 40 seit ca. fünf Monaten kein Paar mehr und würden auch in getrennten Wohnungen leben. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin würden vorwiegend bei der Erstbeschwerdeführerin leben und ihren Vater nur sehr selten sehen. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhandlung vertagen, da die Erstbeschwerdeführerin von Herrn römisch 40 bedroht werde und ihr nicht zugemutet werden könne am selben Tag wie dieser an der Verhandlung teilzunehmen. 6.
  40. Am 28.04.2021, 14:00 Uhr, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom XXXX 2021 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.6.
  41. Am 28.04.2021, 14:00 Uhr, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom römisch 40 2021 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung wurde die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 2021 erörtert. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es ihr nach der Trennung von Herrn XXXX vor fünf Monaten sehr schlecht gegangen sei. Jetzt gehe es ihr besser. Medikamente nehme sie nicht. Auch vor der Trennung sei es der Erstbeschwerdeführerin nicht so gut gegangen und sie habe sich auch viele Gedanken um die Zukunft gemacht. Durch diese Ungewissheit habe sie auch Probleme mit ihrem Mann gehabt. Früher habe sie starke Depressionen gehabt und dagegen das Medikament Sertralin genommen. Jetzt gehe es ihr besser. Auf Vorhalt, die am XXXX .08.2017 zugezogene Amtsärztin habe bei der Erstbeschwerdeführerin keine psychische Krankheit feststellen können und habe diese der Ärztin gegenüber gesagt, dass es eine gängige Methode sei, eine psychische Krankheit vorzutäuschen, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, zu Beginn sei es ihr nicht gut gegangen. Sie sei schwanger gewesen und habe auch Geburtsdepressionen gehabt. Als sie sich von XXXX getrennt habe, sei es ihr auch nicht gut gegangen. Sie habe keine besondere Krankheit gehabt, aber an Depressionen gelitten. Auch habe sie eine Zyste auf der Schilddrüse, die operiert werden müsse, aber da sie niemanden für die minderjährigen Beschwerdeführer habe, habe sie den chirurgischen Eingriff absagen müssen. Sie könne die beiden minderjährigen Beschwerdeführer nicht zu Herrn XXXX geben, weil er ihr gedroht habe, sie ihr wegzunehmen. Es stimme nicht, dass sie zu der Amtsärztin gesagt habe, dass sie gar nicht psychisch krank sei. Sie habe wirklich Depressionen gehabt und es sei ihr schlecht gegangen. Auf Vorhalt, dass keine medizinischen Unterlagen nach dem Jahr 2016 im Akt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nachdem sie Medikamente genommen habe, sei es ihr besser gegangen. Sie habe keine Krankheiten, sondern es seien die Umstände und die Lebenssituation, die einen Druck auf sie ausüben würden. Der Zweitbeschwerdeführer habe drei Löcher im Herzen gehabt, aber jetzt gehe es ihm besser. Der Arzt habe gesagt, dass es gut aussehe, aber sie wisse noch nicht, ob die Löcher wieder zugegangen seien. Aber der Arzt habe gesagt, dass es ihm gut gehe. Die Erstbeschwerdeführerin gehe mit dem Zweitbeschwerdeführer zu Kontrollen. Der Zweitbeschwerdeführer benötige weder Medikamente, Therapien oder Übungen. Er müsse nur einmal im Jahr zum Arzt, damit dieser das Herz kontrolliere. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund. Eingangs der Verhandlung wurde die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 2021 erörtert. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es ihr nach der Trennung von Herrn römisch 40 vor fünf Monaten sehr schlecht gegangen sei. Jetzt gehe es ihr besser. Medikamente nehme sie nicht. Auch vor der Trennung sei es der Erstbeschwerdeführerin nicht so gut gegangen und sie habe sich auch viele Gedanken um die Zukunft gemacht. Durch diese Ungewissheit habe sie auch Probleme mit ihrem Mann gehabt. Früher habe sie starke Depressionen gehabt und dagegen das Medikament Sertralin genommen. Jetzt gehe es ihr besser. Auf Vorhalt, die am römisch 40 .08.2017 zugezogene Amtsärztin habe bei der Erstbeschwerdeführerin keine psychische Krankheit feststellen können und habe diese der Ärztin gegenüber gesagt, dass es eine gängige Methode sei, eine psychische Krankheit vorzutäuschen, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, zu Beginn sei es ihr nicht gut gegangen. Sie sei schwanger gewesen und habe auch Geburtsdepressionen gehabt. Als sie sich von römisch 40 getrennt habe, sei es ihr auch nicht gut gegangen. Sie habe keine besondere Krankheit gehabt, aber an Depressionen gelitten. Auch habe sie eine Zyste auf der Schilddrüse, die operiert werden müsse, aber da sie niemanden für die minderjährigen Beschwerdeführer habe, habe sie den chirurgischen Eingriff absagen müssen. Sie könne die beiden minderjährigen Beschwerdeführer nicht zu Herrn römisch 40 geben, weil er ihr gedroht habe, sie ihr wegzunehmen. Es stimme nicht, dass sie zu der Amtsärztin gesagt habe, dass sie gar nicht psychisch krank sei. Sie habe wirklich Depressionen gehabt und es sei ihr schlecht gegangen. Auf Vorhalt, dass keine medizinischen Unterlagen nach dem Jahr 2016 im Akt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nachdem sie Medikamente genommen habe, sei es ihr besser gegangen. Sie habe keine Krankheiten, sondern es seien die Umstände und die Lebenssituation, die einen Druck auf sie ausüben würden. Der Zweitbeschwerdeführer habe drei Löcher im Herzen gehabt, aber jetzt gehe es ihm besser. Der Arzt habe gesagt, dass es gut aussehe, aber sie wisse noch nicht, ob die Löcher wieder zugegangen seien. Aber der Arzt habe gesagt, dass es ihm gut gehe. Die Erstbeschwerdeführerin gehe mit dem Zweitbeschwerdeführer zu Kontrollen. Der Zweitbeschwerdeführer benötige weder Medikamente, Therapien oder Übungen. Er müsse nur einmal im Jahr zum Arzt, damit dieser das Herz kontrolliere. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund. Die letzte Einvernahme vor dem Bundesamt sei schnell gegangen, weil die Dolmetscherin keine Zeit gehabt habe und ihr Kind vom Kindergarten habe abholen müssen. Deswegen habe sie die Fragen nicht ausführlich beantworten können. Am Ende der Einvernahme sei ihr gesagt worden, dass sie auf jeder Seite unterschreiben solle. Es sei aber rückübersetzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einmal gelogen. Sie habe Herrn XXXX im Iran nicht geheiratet bzw. seien sie nicht verheiratet gewesen, aber vor der österreichischen Behörde habe sie angegeben, dass sie verheiratet seien. Das habe sie deshalb gemacht, weil die Schwester von Herrn XXXX , die in Österreich lebe, gesagt habe, es sei besser, wenn sie angebe, dass sie verheiratet seien. Da die Erstbeschwerdeführerin mit den iranischen Gesetzen aufgewachsen sei, habe sie gewusst, dass die Steinigung drohe, wenn ein uneheliches Kind entstehe. Den Dolmetscher vor der Polizei habe sie nicht verstanden, weil die afghanische Sprache anders als die persische sei. Auf die Frage, welche Probleme es bei der Erstbefragung mit dem Dolmetscher gegeben habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich an die Niederschrift vor der Polizei nicht mehr erinnern könne. Die letzte Einvernahme vor dem Bundesamt sei schnell gegangen, weil die Dolmetscherin keine Zeit gehabt habe und ihr Kind vom Kindergarten habe abholen müssen. Deswegen habe sie die Fragen nicht ausführlich beantworten können. Am Ende der Einvernahme sei ihr gesagt worden, dass sie auf jeder Seite unterschreiben solle. Es sei aber rückübersetzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einmal gelogen. Sie habe Herrn römisch 40 im Iran nicht geheiratet bzw. seien sie nicht verheiratet gewesen, aber vor der österreichischen Behörde habe sie angegeben, dass sie verheiratet seien. Das habe sie deshalb gemacht, weil die Schwester von Herrn römisch 40 , die in Österreich lebe, gesagt habe, es sei besser, wenn sie angebe, dass sie verheiratet seien. Da die Erstbeschwerdeführerin mit den iranischen Gesetzen aufgewachsen sei, habe sie gewusst, dass die Steinigung drohe, wenn ein uneheliches Kind entstehe. Den Dolmetscher vor der Polizei habe sie nicht verstanden, weil die afghanische Sprache anders als die persische sei. Auf die Frage, welche Probleme es bei der Erstbefragung mit dem Dolmetscher gegeben habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich an die Niederschrift vor der Polizei nicht mehr erinnern könne. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX (umgerechnet: XXXX ) geboren. Ihre Eltern hätten als Geburtsdatum jedoch den XXXX (umgerechnet: XXXX ) angegeben, damit sie früher in die Schule gehen könne. In der Folge legte die Erstbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original vor, der das Geburtsdatum XXXX (umgerechnet: XXXX ) zu entnehmen ist. Auf Vorhalt, dass dieses Geburtsdatum mit jenem im Verfahren übereinstimmt, brachte sie vor, dass ihre Eltern den XXXX angegeben hätten, aber ihr richtiges Geburtsdatum der XXXX (umgerechnet: XXXX ) sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich bei dem Tag vertan habe. Ihre Eltern hätten nicht den XXXX , sondern den XXXX angegeben. Ihr iranischer Führerschein und ihre ID-Karte würden immer noch beim Bundesamt liegen. Die Erstbeschwerdeführerin sei am römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) geboren. Ihre Eltern hätten als Geburtsdatum jedoch den römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) angegeben, damit sie früher in die Schule gehen könne. In der Folge legte die Erstbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original vor, der das Geburtsdatum römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) zu entnehmen ist. Auf Vorhalt, dass dieses Geburtsdatum mit jenem im Verfahren übereinstimmt, brachte sie vor, dass ihre Eltern den römisch 40 angegeben hätten, aber ihr richtiges Geburtsdatum der römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich bei dem Tag vertan habe. Ihre Eltern hätten nicht den römisch 40 , sondern den römisch 40 angegeben. Ihr iranischer Führerschein und ihre ID-Karte würden immer noch beim Bundesamt liegen. Zu ihrem Familienstand brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie sei sechs Jahre von ihrem ersten Mann getrennt gewesen als sie Herrn XXXX kennengelernt habe. 2013 sei sie dann mit ihm zusammengezogen und habe bis vor ca. fünf Monaten auch mit ihm zusammengelebt. Von ihrem ersten Mann habe sich die Erstbeschwerdeführerin 2008 scheiden lassen, was auch in ihrer heute vorgelegten Geburtsurkunde angeführt sei. Auf Vorhalt, Herr XXXX habe angegeben, dass sie eine sogenannte „Zeit-Ehe“ geschlossen hätten, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ein Problem mit der islamischen Eheschließung habe. Sie sei ohne Religionsbekenntnis. Die „Zeit-Ehe“ sei ihrer Meinung nach nur dazu da, dass sich die Frau an den Mann verkaufe, damit sie vergewaltigt werden könne. Davon halte sie nichts. Sie sei mit Herrn XXXX keine „Zeit-Ehe“ eingegangen. Es stimme zwar, dass ihr Ex-Mann ihr, wenn sie Herrn XXXX offiziell geheiratet hätte, ihre gemeinsame Tochter hätte wegnehmen können, aber da sie mit der islamischen Religion nichts anfangen könne, habe sie auch mit den „Zeit-Ehen“ nichts zu tun haben wollen. Ihrer Familie habe sie Herrn XXXX schon als ihren Ehemann vorgestellt und es hätten auch alle gedacht, dass sie verheiratet seien. Obwohl sie in einem Haushalt gelebt hätten, habe niemand gewusst, dass es keine Eheschließung gegeben habe. Ihr Ex-Mann habe nichts von Herrn XXXX gewusst. Es könne aber sein, dass ihre Tochter Herrn XXXX gegenüber dem Ex-Mann erwähnt habe. Aus Angst, dass ihr ihr Ex-Mann die Tochter wegnehme, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht heiraten wollen und der Grund für die Ausreise aus dem Iran sei gewesen, dass sie unehelich schwanger gewesen sei und daher weggehen habe müssen, da sie keine Beweise oder Unterlagen habe, die darlegen würden, dass sie mit Herrn XXXX verheiratet sei. Das sei im Iran höchst strafbar. Auf die Frage, wieso sie Herrn XXXX nicht geheiratet habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass seine Familie sie nicht akzeptiert habe, da sie geschieden gewesen sei und daher im Iran „keinen Stellenwert“ mehr gehabt habe. Es werde nicht gerne gesehen, wenn eine Frau geschieden sei und mit einem Kind in das Haus des neuen Mannes gehe. Außerdem sei die Familie von Herrn XXXX sehr streng gläubig. Sie habe auch Angst gehabt, dass sie ihre Tochter bei einer erneuten Eheschließung verliere. Die Familie von Herrn XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin beschimpft und - als sie schwanger gewesen sei – gefragt, ob es überhaupt sein Kind sei. Die Familie von Herrn XXXX habe gewusst, dass sie nicht verheiratet seien. Sie hätten auch Probleme damit gehabt. Auch in Österreich habe es viele Probleme deshalb gegeben und habe die Schwester von Herrn XXXX den Zweitbeschwerdeführer als „unehelich“ beschimpft. Auf Vorhalt, dass dies wohl stimme, wenn sie nicht verheiratet seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in ihrem Kulturkreis sei das ein Schimpfwort und sehr beleidigend. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Bundesamt angegeben, dass es eine Heiratsurkunde gebe, was nach ihren jetzigen Angaben nicht stimmen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Ausreise nicht geplant gewesen sei. Sie habe den Iran verlassen müssen, weil sie Probleme gehabt habe. Die Probleme hätten sich auf ihre uneheliche Schwangerschaft bezogen, die im Iran verboten sei. Sonst habe sie im Iran alles gehabt. Die Schwester von Herrn XXXX habe gesagt, dass sie sagen solle, sie seien verheiratet und das habe die Erstbeschwerdeführerin dann auch getan. Auf Vorhalt, als sie von der Heiratsurkunde gesprochen habe, sei sie schon eineinhalb Jahre in Österreich gewesen und hätte wissen müssen, dass es in Österreich egal sei, ob man verheiratet sei, wenn man ein Kind bekomme, zumal sie keine gläubige Moslemin sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, wenn man als Iranerin sage, dass man nicht geheiratet habe und uneheliche Kinder bekommen habe, werde man „schief angesehen“ und „anders betrachtet“. Auch dann, wenn sie mit der österreichischen Kultur vertraut seien. Es stimme, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gläubig sei, aber als Mensch halte sie die Vorurteile der iranischen Community nicht aus. Herr XXXX habe immer, wenn sie andere Leute getroffen hätten, gesagt, dass sie nicht verheiratet seien. Dies habe er vor allem dann getan, wenn sie zuvor gestritten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe schon zuvor der Behörde mitteilen wollen, dass sie nicht verheiratet seien, aber Herr XXXX habe gemeint, das sei nicht gut für das Verfahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe all die Jahre mit dieser Last leben müssen, aber nach der Trennung habe sie das hinter sich lassen wollen. Sie habe nie verstanden, warum Herr XXXX vor „unwichtigen Personen“ die Wahrheit sage, dies aber vor den Behörden verschwiegen habe. Zu ihrem Familienstand brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie sei sechs Jahre von ihrem ersten Mann getrennt gewesen als sie Herrn römisch 40 kennengelernt habe. 2013 sei sie dann mit ihm zusammengezogen und habe bis vor ca. fünf Monaten auch mit ihm zusammengelebt. Von ihrem ersten Mann habe sich die Erstbeschwerdeführerin 2008 scheiden lassen, was auch in ihrer heute vorgelegten Geburtsurkunde angeführt sei. Auf Vorhalt, Herr römisch 40 habe angegeben, dass sie eine sogenannte „Zeit-Ehe“ geschlossen hätten, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ein Problem mit der islamischen Eheschließung habe. Sie sei ohne Religionsbekenntnis. Die „Zeit-Ehe“ sei ihrer Meinung nach nur dazu da, dass sich die Frau an den Mann verkaufe, damit sie vergewaltigt werden könne. Davon halte sie nichts. Sie sei mit Herrn römisch 40 keine „Zeit-Ehe“ eingegangen. Es stimme zwar, dass ihr Ex-Mann ihr, wenn sie Herrn römisch 40 offiziell geheiratet hätte, ihre gemeinsame Tochter hätte wegnehmen können, aber da sie mit der islamischen Religion nichts anfangen könne, habe sie auch mit den „Zeit-Ehen“ nichts zu tun haben wollen. Ihrer Familie habe sie Herrn römisch 40 schon als ihren Ehemann vorgestellt und es hätten auch alle gedacht, dass sie verheiratet seien. Obwohl sie in einem Haushalt gelebt hätten, habe niemand gewusst, dass es keine Eheschließung gegeben habe. Ihr Ex-Mann habe nichts von Herrn römisch 40 gewusst. Es könne aber sein, dass ihre Tochter Herrn römisch 40 gegenüber dem Ex-Mann erwähnt habe. Aus Angst, dass ihr ihr Ex-Mann die Tochter wegnehme, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht heiraten wollen und der Grund für die Ausreise aus dem Iran sei gewesen, dass sie unehelich schwanger gewesen sei und daher weggehen habe müssen, da sie keine Beweise oder Unterlagen habe, die darlegen würden, dass sie mit Herrn römisch 40 verheiratet sei. Das sei im Iran höchst strafbar. Auf die Frage, wieso sie Herrn römisch 40 nicht geheiratet habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass seine Familie sie nicht akzeptiert habe, da sie geschieden gewesen sei und daher im Iran „keinen Stellenwert“ mehr gehabt habe. Es werde nicht gerne gesehen, wenn eine Frau geschieden sei und mit einem Kind in das Haus des neuen Mannes gehe. Außerdem sei die Familie von Herrn römisch 40 sehr streng gläubig. Sie habe auch Angst gehabt, dass sie ihre Tochter bei einer erneuten Eheschließung verliere. Die Familie von Herrn römisch 40 habe die Erstbeschwerdeführerin beschimpft und - als sie schwanger gewesen sei – gefragt, ob es überhaupt sein Kind sei. Die Familie von Herrn römisch 40 habe gewusst, dass sie nicht verheiratet seien. Sie hätten auch Probleme damit gehabt. Auch in Österreich habe es viele Probleme deshalb gegeben und habe die Schwester von Herrn römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer als „unehelich“ beschimpft. Auf Vorhalt, dass dies wohl stimme, wenn sie nicht verheiratet seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in ihrem Kulturkreis sei das ein Schimpfwort und sehr beleidigend. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Bundesamt angegeben, dass es eine Heiratsurkunde gebe, was nach ihren jetzigen Angaben nicht stimmen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Ausreise nicht geplant gewesen sei. Sie habe den Iran verlassen müssen, weil sie Probleme gehabt habe. Die Probleme hätten sich auf ihre uneheliche Schwangerschaft bezogen, die im Iran verboten sei. Sonst habe sie im Iran alles gehabt. Die Schwester von Herrn römisch 40 habe gesagt, dass sie sagen solle, sie seien verheiratet und das habe die Erstbeschwerdeführerin dann auch getan. Auf Vorhalt, als sie von der Heiratsurkunde gesprochen habe, sei sie schon eineinhalb Jahre in Österreich gewesen und hätte wissen müssen, dass es in Österreich egal sei, ob man verheiratet sei, wenn man ein Kind bekomme, zumal sie keine gläubige Moslemin sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, wenn man als Iranerin sage, dass man nicht geheiratet habe und uneheliche Kinder bekommen habe, werde man „schief angesehen“ und „anders betrachtet“. Auch dann, wenn sie mit der österreichischen Kultur vertraut seien. Es stimme, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gläubig sei, aber als Mensch halte sie die Vorurteile der iranischen Community nicht aus. Herr römisch 40 habe immer, wenn sie andere Leute getroffen hätten, gesagt, dass sie nicht verheiratet seien. Dies habe er vor allem dann getan, wenn sie zuvor gestritten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe schon zuvor der Behörde mitteilen wollen, dass sie nicht verheiratet seien, aber Herr römisch 40 habe gemeint, das sei nicht gut für das Verfahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe all die Jahre mit dieser Last leben müssen, aber nach der Trennung habe sie das hinter sich lassen wollen. Sie habe nie verstanden, warum Herr römisch 40 vor „unwichtigen Personen“ die Wahrheit sage, dies aber vor den Behörden verschwiegen habe. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vereinbart, dass die Erstbeschwerdeführerin sämtliche, dem Gericht vorzulegende Unterlagen mit einem Beilagenverzeichnis versehen, bis eine Woche vor dem nächsten Verhandlungstermin vorlegt; ein ergänzendes Vorbringen wurde freigestellt. Ferner wurde vereinbart, dass eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten mit den Beweismitteln vorgelegt wird. 6.
  42. Am 24.06.2021 – und sohin verspätet – langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. In Ergänzung der verspäteten Stellungnahme langten am 30.06.2021 (sohin nach Schluss der mündlichen Verhandlung) zwei weitere Stellungnahmen ein. 6.
  43. Am 29.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 21.06.2021 für diesen Verhandlungstermin entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, warum sie vor dem Bundesamt betreffend ihre Ehe mit Herrn XXXX gelogen habe, an, dass sie mit iranischen Gesetzen aufgewachsen sei. Sie habe sich mit den Gesetzen in Österreich nicht ausgekannt. Außerdem habe die Schwester von Herrn XXXX gesagt, dass sie sagen sollten, sie wären verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei nie mit Herrn XXXX verheiratet gewesen und zwar auch nicht in Form einer „Ehe auf Zeit“. Zum Vorhalt ihrer Angaben zur Eheschließung vor dem Bundesamt, führte sie aus, dass sie sich an dieser Adresse mit Freunden in einem Restaurant getroffen und ihre Beziehung offiziell gemacht hätten. Von diesem Tag an hätten sie auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf die Frage, ob sie eine Erklärung dafür habe, dass Herr XXXX angebe, sie hätten eine „Ehe auf Zeit“ geschlossen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, er habe gesagt, sie sollten „das“ so sagen. Sie sei mit ihm nicht verheiratet und auch nicht in Form einer „Zeit-Ehe“. Sie habe nicht standesamtlich heiraten können, da ihr ihr Ex-Ehemann sonst die Tochter hätte wegnehmen können. Man solle Herrn XXXX danach fragen, wo der „offizielle Zettel“ für die Zeiteheschließung sei. Einer der Hauptgründe der Flucht sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin von Herrn XXXX schwanger gewesen sei und dies im Iran ein Verbrechen sei. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin selbst habe vor dem Bundesamt gesagt, dass ihre Heiratsurkunde in ihrem Haus sei, gab sie an, sie habe gelogen, weil ihr das von der Schwester von Herrn XXXX so gesagt worden sei. Wenn sie nichts vor den österreichischen Behörden gesagt hätte, würde niemand wissen, ob sie verheiratet seien. Sie habe es aber nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Sie habe deshalb fünf Jahre gewartet, weil Herr XXXX das nicht zugelassen habe. Er habe ihr gesagt, sie solle das nicht machen und habe sie auch bedroht. Wenn er sie geschlagen habe, habe sie ihn auch geschlagen. An einem Tag habe die Erstbeschwerdeführerin zu Herrn XXXX gesagt, dass sie jetzt zu den Behörden gehe und erzähle, dass sie nie verheiratet gewesen seien. Daraufhin habe sich Herr XXXX selbst geschlagen und verletzt. Als die Polizei gekommen sei, habe man sie von dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin getrennt und man habe ihr nicht geglaubt, dass sie nichts gemacht habe. Ihr Mann habe gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin psychische Probleme habe. Sie habe schon psychische Probleme gehabt, da sie hochschwanger gewesen sei und eine Tochter im Iran zurückgelassen habe. Sie habe Schwangerschaftsdepressionen gehabt. Wann sie von Herrn XXXX zuletzt bedroht worden sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei bei ihrem Freund XXXX gewesen und Herr XXXX sei dorthin gekommen und habe vor dem Fenster Schimpfwörter verwendet und dies mit dem Handy aufgenommen. Dann sei die Polizei gekommen. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. Sie sei sieben Jahre mit Herrn XXXX zusammen gewesen und immer wieder erniedrigt, geschlagen und beschimpft worden. Aktuell sei sie mit ihrem Freund XXXX zusammen, denke aber nicht an das Heiraten. Ihren ersten Mann habe sie 2001 geheiratet und ihre gemeinsame Tochter sei am XXXX geboren. Die Tochter lebe bei ihrem Vater und die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihr. Eingangs der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, warum sie vor dem Bundesamt betreffend ihre Ehe mit Herrn römisch 40 gelogen habe, an, dass sie mit iranischen Gesetzen aufgewachsen sei. Sie habe sich mit den Gesetzen in Österreich nicht ausgekannt. Außerdem habe die Schwester von Herrn römisch 40 gesagt, dass sie sagen sollten, sie wären verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei nie mit Herrn römisch 40 verheiratet gewesen und zwar auch nicht in Form einer „Ehe auf Zeit“. Zum Vorhalt ihrer Angaben zur Eheschließung vor dem Bundesamt, führte sie aus, dass sie sich an dieser Adresse mit Freunden in einem Restaurant getroffen und ihre Beziehung offiziell gemacht hätten. Von diesem Tag an hätten sie auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf die Frage, ob sie eine Erklärung dafür habe, dass Herr römisch 40 angebe, sie hätten eine „Ehe auf Zeit“ geschlossen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, er habe gesagt, sie sollten „das“ so sagen. Sie sei mit ihm nicht verheiratet und auch nicht in Form einer „Zeit-Ehe“. Sie habe nicht standesamtlich heiraten können, da ihr ihr Ex-Ehemann sonst die Tochter hätte wegnehmen können. Man solle Herrn römisch 40 danach fragen, wo der „offizielle Zettel“ für die Zeiteheschließung sei. Einer der Hauptgründe der Flucht sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin von Herrn römisch 40 schwanger gewesen sei und dies im Iran ein Verbrechen sei. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin selbst habe vor dem Bundesamt gesagt, dass ihre Heiratsurkunde in ihrem Haus sei, gab sie an, sie habe gelogen, weil ihr das von der Schwester von Herrn römisch 40 so gesagt worden sei. Wenn sie nichts vor den österreichischen Behörden gesagt hätte, würde niemand wissen, ob sie verheiratet seien. Sie habe es aber nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Sie habe deshalb fünf Jahre gewartet, weil Herr römisch 40 das nicht zugelassen habe. Er habe ihr gesagt, sie solle das nicht machen und habe sie auch bedroht. Wenn er sie geschlagen habe, habe sie ihn auch geschlagen. An einem Tag habe die Erstbeschwerdeführerin zu Herrn römisch 40 gesagt, dass sie jetzt zu den Behörden gehe und erzähle, dass sie nie verheiratet gewesen seien. Daraufhin habe sich Herr römisch 40 selbst geschlagen und verletzt. Als die Polizei gekommen sei, habe man sie von dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin getrennt und man habe ihr nicht geglaubt, dass sie nichts gemacht habe. Ihr Mann habe gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin psychische Probleme habe. Sie habe schon psychische Probleme gehabt, da sie hochschwanger gewesen sei und eine Tochter im Iran zurückgelassen habe. Sie habe Schwangerschaftsdepressionen gehabt. Wann sie von Herrn römisch 40 zuletzt bedroht worden sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei bei ihrem Freund römisch 40 gewesen und Herr römisch 40 sei dorthin gekommen und habe vor dem Fenster Schimpfwörter verwendet und dies mit dem Handy aufgenommen. Dann sei die Polizei gekommen. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. Sie sei sieben Jahre mit Herrn römisch 40 zusammen gewesen und immer wieder erniedrigt, geschlagen und beschimpft worden. Aktuell sei sie mit ihrem Freund römisch 40 zusammen, denke aber nicht an das Heiraten. Ihren ersten Mann habe sie 2001 geheiratet und ihre gemeinsame Tochter sei am römisch 40 geboren. Die Tochter lebe bei ihrem Vater und die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihr. Die Erstbeschwerdeführerin sei Turkmenin und Atheistin. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie im Iran keine Probleme gehabt, aber ihre Familie – vor allem ihr Vater – sei sehr strenggläubig. Sie sei keine Turkmenin, sondern türkische Iranerin. Alle Männer aus ihrer Familie seien streng islamisch gläubig. Im Iran würden noch ihre Eltern, eine Halbschwester und zwei Halbbrüder leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis 2006 in Teheran gelebt und danach bis zur Ausreise in XXXX . Sie habe mit ihrer Mutter und ihrer Tochter zusammengelebt und ab XXXX 2013 auch mit Herrn XXXX . Auf Vorhalt, in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie nicht mit ihrer Mutter zusammengelebt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin, sie hätten zusammengelebt und habe ihre Mutter auch auf ihre Tochter aufgepasst. In dieser Wohnung lebe niemand mehr, da sie von den iranischen Behörden versiegelt worden sei. Ihre Mutter lebe bei einem ihrer (Halb)brüder. Die Erstbeschwerdeführerin habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihrer (Halb)schwester. Den Angehörigen gehe es gut; ihre Mutter sei Pensionistin und ihre Schwester stelle Schmuck her. Ein (Halb)bruder habe ein Kosmetikgeschäft. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwölf Jahre die Schule besucht und im Zweig „Computer“ maturiert. Gearbeitet habe sie in diesem Zweig jedoch nicht. Sie habe sich in einem Friseursalon ein Zimmer gemietet und Damenmode verkauft. Die letzten beiden Jahre bevor sie nach Österreich gekommen sei, habe sie für einen Radiosender Kindergeschichten geschrieben, die dann ausgestrahlt worden seien. Mit diesen Tätigkeiten habe sie ihren Lebensunterhalt verdient und ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei Turkmenin und Atheistin. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie im Iran keine Probleme gehabt, aber ihre Familie – vor allem ihr Vater – sei sehr strenggläubig. Sie sei keine Turkmenin, sondern türkische Iranerin. Alle Männer aus ihrer Familie seien streng islamisch gläubig. Im Iran würden noch ihre Eltern, eine Halbschwester und zwei Halbbrüder leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis 2006 in Teheran gelebt und danach bis zur Ausreise in römisch 40 . Sie habe mit ihrer Mutter und ihrer Tochter zusammengelebt und ab römisch 40 2013 auch mit Herrn römisch 40 . Auf Vorhalt, in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie nicht mit ihrer Mutter zusammengelebt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin, sie hätten zusammengelebt und habe ihre Mutter auch auf ihre Tochter aufgepasst. In dieser Wohnung lebe niemand mehr, da sie von den iranischen Behörden versiegelt worden sei. Ihre Mutter lebe bei einem ihrer (Halb)brüder. Die Erstbeschwerdeführerin habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihrer (Halb)schwester. Den Angehörigen gehe es gut; ihre Mutter sei Pensionistin und ihre Schwester stelle Schmuck her. Ein (Halb)bruder habe ein Kosmetikgeschäft. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwölf Jahre die Schule besucht und im Zweig „Computer“ maturiert. Gearbeitet habe sie in diesem Zweig jedoch nicht. Sie habe sich in einem Friseursalon ein Zimmer gemietet und Damenmode verkauft. Die letzten beiden Jahre bevor sie nach Österreich gekommen sei, habe sie für einen Radiosender Kindergeschichten geschrieben, die dann ausgestrahlt worden seien. Mit diesen Tätigkeiten habe sie ihren Lebensunterhalt verdient und ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Zu ihrer Integration in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei ledig und nicht verheiratet. Abgesehen von dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin habe sie in Österreich keine Verwandten. Sie führe eine partnerschaftliche Beziehung mit Herrn XXXX . Sie kenne ihn seit sieben Jahren und er sei zuvor ein Freund der Familie gewesen. Er habe Asylstatus. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar mit ihm zusammen, glaube aber nicht, dass er sie heiraten wolle. Es lebe jeder in seinem eigenen Haushalt. Sie seien aktuell in der „Kennenlernphase“ und würden sehen, ob sie überhaupt in einem gemeinsamen Haushalt leben würden wollen. Vor ca. fünf Monaten habe ihr Herr XXXX seine Gefühle gezeigt und gemeint, wenn sie nicht mehr mit Herrn XXXX zusammenbleibe, wolle er gerne eine Beziehung mit ihr führen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu Deutschkursen gegangen und habe im „ XXXX “ Markt gearbeitet. Eine Deutschprüfung habe sie nicht abgelegt. Sie habe seit ca. fünf Jahren ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch immer wieder zur XXXX gegangen und habe gesagt, dass sie arbeiten wolle. Aber außer bei ehrenamtlichen Tätigkeiten habe sie keinen Erfolg gehabt. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie in Österreich durch die Grundversorgung. Sonstige Ausbildungen habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht absolviert und sie besuche auch keine Vereine oder Kurse. Beim „ XXXX “- Markt habe sie Regale ein- und ausgeräumt. Sie habe auch Preisetiketten ausgedruckt und auf die Waren geklebt. Seit der Trennung von Herrn XXXX könne sie das jedoch nicht mehr machen, da sie niemanden für die minderjährigen Beschwerdeführer habe. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu ihrer Integration in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei ledig und nicht verheiratet. Abgesehen von dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin habe sie in Österreich keine Verwandten. Sie führe eine partnerschaftliche Beziehung mit Herrn römisch 40 . Sie kenne ihn seit sieben Jahren und er sei zuvor ein Freund der Familie gewesen. Er habe Asylstatus. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar mit ihm zusammen, glaube aber nicht, dass er sie heiraten wolle. Es lebe jeder in seinem eigenen Haushalt. Sie seien aktuell in der „Kennenlernphase“ und würden sehen, ob sie überhaupt in einem gemeinsamen Haushalt leben würden wollen. Vor ca. fünf Monaten habe ihr Herr römisch 40 seine Gefühle gezeigt und gemeint, wenn sie nicht mehr mit Herrn römisch 40 zusammenbleibe, wolle er gerne eine Beziehung mit ihr führen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu Deutschkursen gegangen und habe im „ römisch 40 “ Markt gearbeitet. Eine Deutschprüfung habe sie nicht abgelegt. Sie habe seit ca. fünf Jahren ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch immer wieder zur römisch 40 gegangen und habe gesagt, dass sie arbeiten wolle. Aber außer bei ehrenamtlichen Tätigkeiten habe sie keinen Erfolg gehabt. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie in Österreich durch die Grundversorgung. Sonstige Ausbildungen habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht absolviert und sie besuche auch keine Vereine oder Kurse. Beim „ römisch 40 “- Markt habe sie Regale ein- und ausgeräumt. Sie habe auch Preisetiketten ausgedruckt und auf die Waren geklebt. Seit der Trennung von Herrn römisch 40 könne sie das jedoch nicht mehr machen, da sie niemanden für die minderjährigen Beschwerdeführer habe. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis. Zum aktenkundigen Vorfall vom XXXX .08.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Herr XXXX damals Rückenschmerzen gehabt und dagegen Tabletten verschrieben bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe gemeint, dass diese Tabletten süchtig machen würden und daher sei es zu einem kleinen Streit gekommen. Obwohl Herr XXXX ihr zugesichert habe, mit diesen Tabletten aufzuhören, habe sie einige Tage später mehrere Packungen in seinen Sachen gefunden. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er nur gesagt, er wolle diese Tabletten verkaufen. Da die Erstbeschwerdeführerin schwanger und müde gewesen sei und darüber hinaus von Herrn XXXX nicht erwartet hätte, dass er mit Drogen handle, habe sie zu schreien begonnen und nicht aufgehört. Daraufhin habe ihr Herr XXXX eine Windel des Zweitbeschwerdeführers auf den Mund gelegt und sie habe keine Luft mehr bekommen. Daher habe sie die Polizei gerufen. Auf Vorhalt, es habe auch Erhebungen betreffend einen Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung durch Herrn XXXX gegeben, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass er sie geschlagen habe. Sie wolle über das Thema nicht reden, da es ihr dabei schlecht gehe. Sie wolle nur dann darüber reden, wenn es mit dem Asylgrund zu tun habe. Auf Vorhalt, dass Herr XXXX diese Anschuldigungen bestreite, gab sie an, sie habe die ganzen Beweise und Fotos von den Verletzungen. Er habe sie immer wieder geschlagen, aber sie habe sich auch verteidigt und zurückgeschlagen. Auch habe Herr XXXX beim Geschäft „ XXXX “ gestohlen und habe ein Jahr Hausverbot bei „ XXXX “ gehabt. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin für ihn die Strafe in der Höhe von € 200,00 zahlen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer wieder versucht, die Beziehung zu retten. Sie habe sich nicht früher getrennt, weil Herr XXXX immer gesagt habe, sie sollten warten bis das Asylverfahren beendet sei. Sie habe nur einmal die Polizei gerufen. Zum aktenkundigen Vorfall vom römisch 40 .08.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Herr römisch 40 damals Rückenschmerzen gehabt und dagegen Tabletten verschrieben bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe gemeint, dass diese Tabletten süchtig machen würden und daher sei es zu einem kleinen Streit gekommen. Obwohl Herr römisch 40 ihr zugesichert habe, mit diesen Tabletten aufzuhören, habe sie einige Tage später mehrere Packungen in seinen Sachen gefunden. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er nur gesagt, er wolle diese Tabletten verkaufen. Da die Erstbeschwerdeführerin schwanger und müde gewesen sei und darüber hinaus von Herrn römisch 40 nicht erwartet hätte, dass er mit Drogen handle, habe sie zu schreien begonnen und nicht aufgehört. Daraufhin habe ihr Herr römisch 40 eine Windel des Zweitbeschwerdeführers auf den Mund gelegt und sie habe keine Luft mehr bekommen. Daher habe sie die Polizei gerufen. Auf Vorhalt, es habe auch Erhebungen betreffend einen Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung durch Herrn römisch 40 gegeben, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass er sie geschlagen habe. Sie wolle über das Thema nicht reden, da es ihr dabei schlecht gehe. Sie wolle nur dann darüber reden, wenn es mit dem Asylgrund zu tun habe. Auf Vorhalt, dass Herr römisch 40 diese Anschuldigungen bestreite, gab sie an, sie habe die ganzen Beweise und Fotos von den Verletzungen. Er habe sie immer wieder geschlagen, aber sie habe sich auch verteidigt und zurückgeschlagen. Auch habe Herr römisch 40 beim Geschäft „ römisch 40 “ gestohlen und habe ein Jahr Hausverbot bei „ römisch 40 “ gehabt. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin für ihn die Strafe in der Höhe von € 200,00 zahlen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer wieder versucht, die Beziehung zu retten. Sie habe sich nicht früher getrennt, weil Herr römisch 40 immer gesagt habe, sie sollten warten bis das Asylverfahren beendet sei. Sie habe nur einmal die Polizei gerufen. Zu Integration der beiden minderjährigen Beschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer im letzten Kindergartenjahr sei und im Herbst in die Volksschule komme. Die Drittbeschwerdeführerin gehe noch in den Kindergarten. Beide hätten Freunde. Der Zweitbeschwerdeführer gehe auch in eine Therapie, wo er sitze und male. Das tue ihm gut, weil er hier keine Großeltern, Tanten und Onkel habe. XXXX habe eine Tochter, die älter sei als die minderjährigen Beschwerdeführer. Diese Tochter sei jedoch eifersüchtig auf die minderjährigen Beschwerdeführer, da diese ein gutes Verhältnis zu Herrn XXXX hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sehe Herrn XXXX an den Wochenenden und er sei ein guter Freund, mit dem sie auch zusammen sei. Wenn sich in Zukunft herausstelle, dass sie gut zusammenpassen würden, würden sie eine Beziehung eingehen und zusammenziehen. Wenn nicht, dann würde jeder auf seinem Platz bleiben. Zu Integration der beiden minderjährigen Beschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer im letzten Kindergartenjahr sei und im Herbst in die Volksschule komme. Die Drittbeschwerdeführerin gehe noch in den Kindergarten. Beide hätten Freunde. Der Zweitbeschwerdeführer gehe auch in eine Therapie, wo er sitze und male. Das tue ihm gut, weil er hier keine Großeltern, Tanten und Onkel habe. römisch 40 habe eine Tochter, die älter sei als die minderjährigen Beschwerdeführer. Diese Tochter sei jedoch eifersüchtig auf die minderjährigen Beschwerdeführer, da diese ein gutes Verhältnis zu Herrn römisch 40 hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sehe Herrn römisch 40 an den Wochenenden und er sei ein guter Freund, mit dem sie auch zusammen sei. Wenn sich in Zukunft herausstelle, dass sie gut zusammenpassen würden, würden sie eine Beziehung eingehen und zusammenziehen. Wenn nicht, dann würde jeder auf seinem Platz bleiben. Zu ihren Reisebewegungen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht genau, wann sie ausgereist seien, aber es sei sieben Jahre her. Als Herr XXXX und sie vor ihrer Wohnung festgestellt hätten, dass der Geheimdienst dort gewesen sei, habe ihr Neffe per SMS geschrieben, dass sie auf keinen Fall kommen sollten. Daher seien sie weitergefahren und Herr XXXX habe einen Freund namens XXXX angerufen, der sie noch am selben Abend nach XXXX gebracht habe. Vor dort aus seien sie schlepperunterstützt mit PKWs und Autobussen über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. XXXX sei auch ein Freund der Erstbeschwerdeführerin, der auch bei der Gruppe XXXX dabei gewesen sei. Zu ihren Reisebewegungen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht genau, wann sie ausgereist seien, aber es sei sieben Jahre her. Als Herr römisch 40 und sie vor ihrer Wohnung festgestellt hätten, dass der Geheimdienst dort gewesen sei, habe ihr Neffe per SMS geschrieben, dass sie auf keinen Fall kommen sollten. Daher seien sie weitergefahren und Herr römisch 40 habe einen Freund namens römisch 40 angerufen, der sie noch am selben Abend nach römisch 40 gebracht habe. Vor dort aus seien sie schlepperunterstützt mit PKWs und Autobussen über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. römisch 40 sei auch ein Freund der Erstbeschwerdeführerin, der auch bei der Gruppe römisch 40 dabei gewesen sei. Zu den Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ab 2005 an Seminaren bzw. Sitzungen von XXXX teilgenommen habe. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten schon zuvor an diesen Seminaren teilgenommen. Von den iranischen Behörden seien diese Seminare, die zuvor „offiziell“ gewesen seien, verboten worden, da sie als Abfall vom Islam gesehen worden seien. Als die Erstbeschwerdeführerin beigetreten sei, sei „es“ schon geheim gewesen und es habe sich um Hausseminare gehandelt, an denen sie teilgenommen habe. Viele dieser Seminare seien bei ihrer Schwester gewesen, aber manchmal auch bei anderen Mitgliedern zu Hause. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran sei XXXX eingesperrt worden und sei sein Todesurteil in dem Jahr, in dem die Erstbeschwerdeführerin aus dem Iran geflohen sei, ausgesprochen worden. Vor ihrer Ausreise habe sie mit anderen Mitgliedern um seine Freilassung bzw. dass er nicht die Todesstrafe bekomme „gerufen“. Es sei keine Demonstration im engeren Sinn gewesen, sondern sie hätten sich auf der Straße getroffen, in Ecken versammelt und Transparente hochgehalten. Die iranische Behörde habe das strengstens untersagt. Es sei auch verboten gewesen, dass Menschen sich im Namen XXXX treffen bzw. Sitzungen oder Seminare zu Haus abhielten. Wenn sie Personen erwischt hätten, die diese Sachen organisiert hätten, seien diese sofort eingesperrt worden. Es sei auch vorgekommen, wenn sie auf der Straße mit den Transparenten ruhig gestanden seien, dass wenn jemand erkannt worden sei, diese Person zu Hause vom Geheimdienst aufgesucht und abgeholt worden sei. Der Grund ihrer Ausreise sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu Hause diese Plakate mit dem Inhalt, dass XXXX nicht gehängt werden solle und, dass es keinen Grund gebe, dass ein Mensch sterben müsse, weil er seine Gedanken geäußert habe, geschrieben habe. Diese Plakate seien an andere Mitglieder weitergegeben worden und diese hätten sie wieder an Menschen, denen sie vertraut hätten, weitergegeben. An dem Tag, als die Erstbeschwerdeführerin mit Herrn XXXX noch Plakate habe abholen wollen, habe sie gesehen, dass Autos vom Geheimdienst vor ihrer Wohnung gestanden seien. Der Sohn ihrer Schwester habe dann eine SMS geschickt, dass sie nicht nach Hause kommen solle. Dann habe sie gesehen, wie „sie“ ihren Neffen und ein paar Mitglieder rausgebracht hätten. Herr XXXX habe daraufhin Gas gegeben und sie hätten ihren Freund XXXX angerufen, dessen Frau ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause gewesen sei. Diese Frau sei ebenfalls festgenommen worden und als sie XXXX angerufen hätten, habe der schon von seiner Frau gewusst, was passiert sei. Alle Festgenommenen hätten gesagt, dass sie nur Gäste der Erstbeschwerdeführerin gewesen seien und sie die Bewohnerin sei. Daher seien sie auch freigekommen. Ihr Haus sei von der iranischen Behörde versiegelt worden. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe vor dem Bundesamt, jedoch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass auch ihre Mutter und ihre Schwester festgenommen worden seien, brachte sie vor, sie seien festgenommen und eine bis zwei Wochen festgehalten worden. Dann seien sie freigekommen.Zu den Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ab 2005 an Seminaren bzw. Sitzungen von römisch 40 teilgenommen habe. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten schon zuvor an diesen Seminaren teilgenommen. Von den iranischen Behörden seien diese Seminare, die zuvor „offiziell“ gewesen seien, verboten worden, da sie als Abfall vom Islam gesehen worden seien. Als die Erstbeschwerdeführerin beigetreten sei, sei „es“ schon geheim gewesen und es habe sich um Hausseminare gehandelt, an denen sie teilgenommen habe. Viele dieser Seminare seien bei ihrer Schwester gewesen, aber manchmal auch bei anderen Mitgliedern zu Hause. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran sei römisch 40 eingesperrt worden und sei sein Todesurteil in dem Jahr, in dem die Erstbeschwerdeführerin aus dem Iran geflohen sei, ausgesprochen worden. Vor ihrer Ausreise habe sie mit anderen Mitgliedern um seine Freilassung bzw. dass er nicht die Todesstrafe bekomme „gerufen“. Es sei keine Demonstration im engeren Sinn gewesen, sondern sie hätten sich auf der Straße getroffen, in Ecken versammelt und Transparente hochgehalten. Die iranische Behörde habe das strengstens untersagt. Es sei auch verboten gewesen, dass Menschen sich im Namen römisch 40 treffen bzw. Sitzungen oder Seminare zu Haus abhielten. Wenn sie Personen erwischt hätten, die diese Sachen organisiert hätten, seien diese sofort eingesperrt worden. Es sei auch vorgekommen, wenn sie auf der Straße mit den Transparenten ruhig gestanden seien, dass wenn jemand erkannt worden sei, diese Person zu Hause vom Geheimdienst aufgesucht und abgeholt worden sei. Der Grund ihrer Ausreise sei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu Hause diese Plakate mit dem Inhalt, dass römisch 40 nicht gehängt werden solle und, dass es keinen Grund gebe, dass ein Mensch sterben müsse, weil er seine Gedanken geäußert habe, geschrieben habe. Diese Plakate seien an andere Mitglieder weitergegeben worden und diese hätten sie wieder an Menschen, denen sie vertraut hätten, weitergegeben. An dem Tag, als die Erstbeschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 noch Plakate habe abholen wollen, habe sie gesehen, dass Autos vom Geheimdienst vor ihrer Wohnung gestanden seien. Der Sohn ihrer Schwester habe dann eine SMS geschickt, dass sie nicht nach Hause kommen solle. Dann habe sie gesehen, wie „sie“ ihren Neffen und ein paar Mitglieder rausgebracht hätten. Herr römisch 40 habe daraufhin Gas gegeben und sie hätten ihren Freund römisch 40 angerufen, dessen Frau ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause gewesen sei. Diese Frau sei ebenfalls festgenommen worden und als sie römisch 40 angerufen hätten, habe der schon von seiner Frau gewusst, was passiert sei. Alle Festgenommenen hätten gesagt, dass sie nur Gäste der Erstbeschwerdeführerin gewesen seien und sie die Bewohnerin sei. Daher seien sie auch freigekommen. Ihr Haus sei von der iranischen Behörde versiegelt worden. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe vor dem Bundesamt, jedoch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass auch ihre Mutter und ihre Schwester festgenommen worden seien, brachte sie vor, sie seien festgenommen und eine bis zwei Wochen festgehalten worden. Dann seien sie freigekommen. Die Seminare der Lehre von XXXX hätten die Mutter und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin geleitet. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe auch an Seminaren, die XXXX persönlich geleitet habe, teilgenommen. XXXX sei endgültig 2008/2009 festgenommen worden, sei aber auch davor schon im Gefängnis gewesen. Wenn sie vor dem Bundesamt gesagt habe, sie sei ein „Master“ dieser Lehre, heiße das, sie habe die Gruppen gelehrt. Es sei kein Master im Sinne eines Studiums gewesen, sondern wie ein Lehrer. Diese Lehre habe gelehrt, dass alles vom Gehirn ausgestrahlt werde, was heiße, wenn man sich mit Energie und Positivität fortbewege, werde dies auch so gesehen. Die Welt bestehe aus zwei Treppen; eine Treppe sei Liebe und die zweite sei das Gehirn. Diese Lehre habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Mutter und bei ihrer Schwester gesehen. Auf Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass ihr Vater und die männlichen Mitglieder ihrer Familie strenggläubige Moslems seien bzw. auf die Frage, ob ihr Vater dies ihrer Mutter nicht verboten habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern getrennt seien. Herr XXXX sei bei den Treffen dabei gewesen und sie hätten auch über das Thema gesprochen, aber die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, ob er wirklich Interesse gehabt habe. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten keine Probleme im Iran, weil sie Anhänger von XXXX seien, da sie nicht aktiv seien und da sie bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause festgenommen worden seien, gehe die Behörde davon aus, dass sie für diese Sitzung verantwortlich sei. Ihre Mutter habe zwar auch dort gewohnt, aber die Wohnung habe auf die Erstbeschwerdeführerin gelautet. Man müsse sich im Iran nicht unbedingt dort melden, wo man auch tatsächlich wohne. Auf Vorhalt, sie habe bei der letzten Verhandlung ausgesagt, sie habe den Iran verlassen, weil sie unehelich schwanger geworden sei und sich ihre Probleme auf die uneheliche Schwangerschaft bezogen hätten, habe jedoch XXXX und XXXX nicht erwähnt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Gründe seien beide Gründe. Die Schwangerschaft und Dr. XXXX . Ihr Ex-Mann sei kein Anhänger von XXXX gewesen. Als die Erstbeschwerdeführerin diese Seminare besucht habe, sei sie bereits getrennt von ihm gewesen. Auf Vorhalt, der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren sei zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin der dortigen Ärztin gesagt habe, sie habe den Iran verlassen, weil sie bei christlichen Gebeten dabei gewesen sei und ihre (ältere) Tochter dies ihrem Ex-Mann erzählt habe, brachte sie vor, das stimme, weil von XXXX auch die Sicht zum Christentum hingedeutet werde. Es werde schon ein Teil des Christentums herausgenommen. Als die Erstbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe sie Gebete gebetet, aber nicht, weil sie Christin sei, sondern, weil die Gebete des Christentums für sie alle logisch seien. Das habe ihre Tochter damals dem Vater gesagt. An dem Tag, als der Geheimdienst gekommen sei, sei ihre Tochter beim Vater gewesen. Die Seminare der Lehre von römisch 40 hätten die Mutter und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin geleitet. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe auch an Seminaren, die römisch 40 persönlich geleitet habe, teilgenommen. römisch 40 sei endgültig 2008 aus 2009, festgenommen worden, sei aber auch davor schon im Gefängnis gewesen. Wenn sie vor dem Bundesamt gesagt habe, sie sei ein „Master“ dieser Lehre, heiße das, sie habe die Gruppen gelehrt. Es sei kein Master im Sinne eines Studiums gewesen, sondern wie ein Lehrer. Diese Lehre habe gelehrt, dass alles vom Gehirn ausgestrahlt werde, was heiße, wenn man sich mit Energie und Positivität fortbewege, werde dies auch so gesehen. Die Welt bestehe aus zwei Treppen; eine Treppe sei Liebe und die zweite sei das Gehirn. Diese Lehre habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Mutter und bei ihrer Schwester gesehen. Auf Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass ihr Vater und die männlichen Mitglieder ihrer Familie strenggläubige Moslems seien bzw. auf die Frage, ob ihr Vater dies ihrer Mutter nicht verboten habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern getrennt seien. Herr römisch 40 sei bei den Treffen dabei gewesen und sie hätten auch über das Thema gesprochen, aber die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, ob er wirklich Interesse gehabt habe. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten keine Probleme im Iran, weil sie Anhänger von römisch 40 seien, da sie nicht aktiv seien und da sie bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause festgenommen worden seien, gehe die Behörde davon aus, dass sie für diese Sitzung verantwortlich sei. Ihre Mutter habe zwar auch dort gewohnt, aber die Wohnung habe auf die Erstbeschwerdeführerin gelautet. Man müsse sich im Iran nicht unbedingt dort melden, wo man auch tatsächlich wohne. Auf Vorhalt, sie habe bei der letzten Verhandlung ausgesagt, sie habe den Iran verlassen, weil sie unehelich schwanger geworden sei und sich ihre Probleme auf die uneheliche Schwangerschaft bezogen hätten, habe jedoch römisch 40 und römisch 40 nicht erwähnt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Gründe seien beide Gründe. Die Schwangerschaft und Dr. römisch 40 . Ihr Ex-Mann sei kein Anhänger von römisch 40 gewesen. Als die Erstbeschwerdeführerin diese Seminare besucht habe, sei sie bereits getrennt von ihm gewesen. Auf Vorhalt, der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren sei zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin der dortigen Ärztin gesagt habe, sie habe den Iran verlassen, weil sie bei christlichen Gebeten dabei gewesen sei und ihre (ältere) Tochter dies ihrem Ex-Mann erzählt habe, brachte sie vor, das stimme, weil von römisch 40 auch die Sicht zum Christentum hingedeutet werde. Es werde schon ein Teil des Christentums herausgenommen. Als die Erstbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe sie Gebete gebetet, aber nicht, weil sie Christin sei, sondern, weil die Gebete des Christentums für sie alle logisch seien. Das habe ihre Tochter damals dem Vater gesagt. An dem Tag, als der Geheimdienst gekommen sei, sei ihre Tochter beim Vater gewesen. In Österreich nehme die Erstbeschwerdeführerin an den „ XXXX Zoom-Meetings“ teil. In sieben Monaten habe sie an zwei „Zoom-Meetings“ teilgenommen. Sie habe in Österreich gelernt, dass man auch frei leben könne, ohne sich festzulegen und trotzdem Nächstenliebe weitergeben könne. Sie habe Menschen kennen gelernt, die keinen Glauben hätten, aber trotzdem menschlicher seien als Menschen mit Religionen. Die Lehre von XXXX sei für die Erstbeschwerdeführerin eine Gemeinde, die frei denken könne und die Sichtweise erkennen solle. Auch in Österreich gebe es Anhänger von Dr. XXXX . Zwei oder drei Leute hätten die Erlaubnis von XXXX bekommen, in Österreich diese Sitzungen abzuhalten. Die Frage, was die Erstbeschwerdeführerin in Österreich in dieser Organisation mache, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht die finanziellen Mitteln hätte, um nach Wien zu fahren und darüber hinaus viel in ihrem Privatleben passiert sei. Sie müsse sich um die Zweit- und Drittbeschwerdeführer kümmern. Auf Vorhalt, sie habe ein Empfehlungsschreiben vorgelegt, in dem angeführt werde, die gesamte Familie sei muslimischen Glaubens, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe gesagt, sie sei in eine muslimische Familie hineingeboren, aber selbst keine Moslemin. Vielleicht sei dies missverstanden worden. Auf weiteren Vorhalt, dass XXXX im April 2019 freigelassen worden sei und nunmehr in Kanada lebe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass XXXX aus dem Iran geflohen und nicht legal ausgereist sei. Außerdem sei er mehrere Jahre eingesperrt gewesen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin als Frau eingesperrt wäre, könne sie sich vorstellen, was man mit einer Frau in der Haft im Iran anstelle. Ihre Wohnung sei von der Regierung versiegelt worden und man warte nur darauf, dass sie zurückkomme. Dann werde sie eingesperrt und auch getötet. Auch werde sie verfolgt bzw. bestraft, weil sie ein bzw. zwei uneheliche Kinder geboren habe. Als alleinstehende Frau könne sie im Iran niemand beschützen. XXXX sei bekannt und die ganze Welt habe um seine Freilassung gebeten. Sie sei jedoch ein Niemand für die Behörde und daher könne sie leicht beseitigt werden und niemand würde es merken. Der Präsident im Iran habe alle zum Tode verurteilt, die politisch aktiv gewesen seien oder die, die sich für eine andere oder gar keine Religion interessiert hätten. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht im Iran leben, da sie uneheliche Kinder zur Welt gebracht habe. Diesbezüglich werde sie im Iran bestraft oder vielleicht sogar getötet. In Österreich nehme die Erstbeschwerdeführerin an den „ römisch 40 Zoom-Meetings“ teil. In sieben Monaten habe sie an zwei „Zoom-Meetings“ teilgenommen. Sie habe in Österreich gelernt, dass man auch frei leben könne, ohne sich festzulegen und trotzdem Nächstenliebe weitergeben könne. Sie habe Menschen kennen gelernt, die keinen Glauben hätten, aber trotzdem menschlicher seien als Menschen mit Religionen. Die Lehre von römisch 40 sei für die Erstbeschwerdeführerin eine Gemeinde, die frei denken könne und die Sichtweise erkennen solle. Auch in Österreich gebe es Anhänger von Dr. römisch 40 . Zwei oder drei Leute hätten die Erlaubnis von römisch 40 bekommen, in Österreich diese Sitzungen abzuhalten. Die Frage, was die Erstbeschwerdeführerin in Österreich in dieser Organisation mache, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht die finanziellen Mitteln hätte, um nach Wien zu fahren und darüber hinaus viel in ihrem Privatleben passiert sei. Sie müsse sich um die Zweit- und Drittbeschwerdeführer kümmern. Auf Vorhalt, sie habe ein Empfehlungsschreiben vorgelegt, in dem angeführt werde, die gesamte Familie sei muslimischen Glaubens, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe gesagt, sie sei in eine muslimische Familie hineingeboren, aber selbst keine Moslemin. Vielleicht sei dies missverstanden worden. Auf weiteren Vorhalt, dass römisch 40 im April 2019 freigelassen worden sei und nunmehr in Kanada lebe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass römisch 40 aus dem Iran geflohen und nicht legal ausgereist sei. Außerdem sei er mehrere Jahre eingesperrt gewesen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin als Frau eingesperrt wäre, könne sie sich vorstellen, was man mit einer Frau in der Haft im Iran anstelle. Ihre Wohnung sei von der Regierung versiegelt worden und man warte nur darauf, dass sie zurückkomme. Dann werde sie eingesperrt und auch getötet. Auch werde sie verfolgt bzw. bestraft, weil sie ein bzw. zwei uneheliche Kinder geboren habe. Als alleinstehende Frau könne sie im Iran niemand beschützen. römisch 40 sei bekannt und die ganze Welt habe um seine Freilassung gebeten. Sie sei jedoch ein Niemand für die Behörde und daher könne sie leicht beseitigt werden und niemand würde es merken. Der Präsident im Iran habe alle zum Tode verurteilt, die politisch aktiv gewesen seien oder die, die sich für eine andere oder gar keine Religion interessiert hätten. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht im Iran leben, da sie uneheliche Kinder zur Welt gebracht habe. Diesbezüglich werde sie im Iran bestraft oder vielleicht sogar getötet. Zu den Fluchtgründen des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese keinen offiziellen Vater im Iran hätten, der dokumentiert sei und das heiße, sie seien aus einer unehelichen Beziehung entstanden. Sie wolle auch, dass die Drittbeschwerdeführerin frei und selbstständig leben könne.
  44. Im Beschwerdeverfahren legte die Erstbeschwerdeführerin an bis dato noch nicht vorgelegten, nachstehende Unterlagen vor: ● Bestätigung betreffend ehrenamtliche Mitarbeit bei einem Non-Profit-Unternehmen vom XXXX .08.2018; Bestätigung betreffend ehrenamtliche Mitarbeit bei einem Non-Profit-Unternehmen vom römisch 40 .08.2018; ● ambulanter Arztbrief Chirurgie eines Universitätsklinikums vom XXXX .05.2021 betreffend eine Operationsvorbereitung wegen eines Adenoms (= gutartiger Tumor im Bereich des Darms) bei der Erstbeschwerdeführerin rechts;  ambulanter Arztbrief Chirurgie eines Universitätsklinikums vom römisch 40 .05.2021 betreffend eine Operationsvorbereitung wegen eines Adenoms (= gutartiger Tumor im Bereich des Darms) bei der Erstbeschwerdeführerin rechts; ● psychologischer Befund des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .02.2021 mit dem Ergebnis, dass seine kognitive Leistungsfähigkeit der Altersnorm mit Defiziten im induktiven Denken entspricht und  psychologischer Befund des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .02.2021 mit dem Ergebnis, dass seine kognitive Leistungsfähigkeit der Altersnorm mit Defiziten im induktiven Denken entspricht und ● Konvolut an (schlecht erkennbaren) Kopien von Fotos, die die Erstbeschwerdeführerin mit XXXX zeigen sollen Konvolut an (schlecht erkennbaren) Kopien von Fotos, die die Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 zeigen sollen
  45. Am 10.08.2021 langte ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin beschuldigt werde, am XXXX .07.2021 ihren Ex-Mann XXXX wissentlich einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund falscher Anschuldigungen ausgesetzt zu haben. Sie habe angegeben, von diesem mit einer Gabel am Rücken verletzt worden zu sein. Da die Kratzwunden nur im unteren Bereich bestünden, den sie selbst erreichen könne und am nächsten Tag eine Obsorgeverhandlung stattgefunden habe, werde davon ausgegangen, dass sie sich selbst verletzt und ihren Mann wissentlich falsch beschuldigt habe.
  46. Am 10.08.2021 langte ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin beschuldigt werde, am römisch 40 .07.2021 ihren Ex-Mann römisch 40 wissentlich einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund falscher Anschuldigungen ausgesetzt zu haben. Sie habe angegeben, von diesem mit einer Gabel am Rücken verletzt worden zu sein. Da die Kratzwunden nur im unteren Bereich bestünden, den sie selbst erreichen könne und am nächsten Tag eine Obsorgeverhandlung stattgefunden habe, werde davon ausgegangen, dass sie sich selbst verletzt und ihren Mann wissentlich falsch beschuldigt habe.
  47. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung mit Schreiben vom 28.12.2021 bekannt, dass hinsichtlich des gerichtlichen Obsorgestreits zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX bis dato keine Entscheidung übermittelt worden sei.
  48. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung mit Schreiben vom 28.12.2021 bekannt, dass hinsichtlich des gerichtlichen Obsorgestreits zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 bis dato keine Entscheidung übermittelt worden sei. Ferner wurden einige medizinische Unterlagen vorgelegt, denen zusammengefasst entnommen werden kann, dass bei der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .08.2021 eine Operation an der Schilddrüse vorgenommen wurde. Aufgrund dieses komplikationslos verlaufenden Eingriffs war die Erstbeschwerdeführerin von XXXX .08.2021 bis XXXX .09.2021 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. Bei einer Kontrolluntersuchung am XXXX .12.2021 zeigte sich die Erstbeschwerdeführerin subjektiv zufrieden und beschwerdefrei. Als Therapie wurde die Einnahme einer Tablette Thyrex 75 täglich und eine Kontrolle der Schilddrüsenfunktionsparameter einmal jährlich empfohlen (vgl. Arztbrief Schilddrüsenambulanz vom XXXX .12.2021). Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Ferner wurden einige medizinische Unterlagen vorgelegt, denen zusammengefasst entnommen werden kann, dass bei der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .08.2021 eine Operation an der Schilddrüse vorgenommen wurde. Aufgrund dieses komplikationslos verlaufenden Eingriffs war die Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .09.2021 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. Bei einer Kontrolluntersuchung am römisch 40 .12.2021 zeigte sich die Erstbeschwerdeführerin subjektiv zufrieden und beschwerdefrei. Als Therapie wurde die Einnahme einer Tablette Thyrex 75 täglich und eine Kontrolle der Schilddrüsenfunktionsparameter einmal jährlich empfohlen vergleiche Arztbrief Schilddrüsenambulanz vom römisch 40 .12.2021). Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  49. Feststellungen: 1.
  50. Zu den Beschwerdeführern: 1.1.
  51. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran. Bis 2006 lebte die Erstbeschwerdeführerin in Teheran und dann in XXXX . Aus einer im Jahr 2001 geschlossenen ersten Ehe der Erstbeschwerdeführerin stammt eine am XXXX geborene, minderjährige Tochter, die bei ihrem Vater im Iran lebt. Im Jahr 2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Vater ihrer Tochter geschieden. Am XXXX 2013 schloss sie mit Herrn XXXX in Teheran eine sogenannte „Ehe auf Zeit“ und lebe ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise gemeinsam mit Herrn XXXX in ihrer eigenen Wohnung in XXXX . Abgesehen von ihrer minderjährigen Tochter leben im Iran noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, eine Halbschwester und zwei Halbbrüder. Zu ihrer Mutter und zu ihrer Halbschwester hat die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt. Hingegen hat die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Vater, der schon jahrelang von ihrer Mutter getrennt lebt, keinen Kontakt. Im April 2015 verließ sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt

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