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{'item': 'W237 2165753-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW237 2165753-2 Spruch, W237 2165753-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern nach Einreise ins Bundesgebiet über den Luftweg am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 07.07.2017 die Anträge des Beschwerdeführers sowie seiner Frau und Kinder auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 07.07.2017 die Anträge des Beschwerdeführers sowie seiner Frau und Kinder auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  4. Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Kinder mit Schriftsatz vom 21.07.2017 über ihren zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde, die das Bundesamt in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
  5. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 29.03.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 2 „Ziffer 2“ AsylG den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.03.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer aus und hielt begründend fest, dass er mit diesem Datum in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  6. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 29.03.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, „Ziffer 2“ AsylG den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.03.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer aus und hielt begründend fest, dass er mit diesem Datum in Untersuchungshaft genommen worden sei. 2.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.04.2019 über seinen Rechtsanwalt Beschwerde; diese legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 2.
  8. Mit Beschluss vom 21.01.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz bis zur Beendigung eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer reiste am 10.07.2015 gemeinsam mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein. Ein drittes Kind wurde am 10.03.2018 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen stellten Anträge auf internationalen Schutz, die alle mit Bescheid vollinhaltlich abgewiesen wurden, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils eine Rückkehrentscheidung erließ, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation feststellte und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder erhoben gegen die sie betreffenden Bescheide eine Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato noch nicht entschied. 1.
  11. Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Russische Föderation zur Fahndung über Interpol ausgeschrieben, weil er sich im September 2013 von Ägypten aus nach Syrien begeben und sich dort einer näher genannten bewaffneten islamistischen Gruppierung angeschlossen habe; er habe eine Ausbildung in militärischen Angelegenheiten erhalten und an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen. Er sei sohin dringend verdächtig, das mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedrohte Verbrechen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Verbindung nach dem zweiten Abschnitt des Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches begangen zu haben. 1.
  12. Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Russische Föderation zur Fahndung über Interpol ausgeschrieben, weil er sich im September 2013 von Ägypten aus nach Syrien begeben und sich dort einer näher genannten bewaffneten islamistischen Gruppierung angeschlossen habe; er habe eine Ausbildung in militärischen Angelegenheiten erhalten und an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen. Er sei sohin dringend verdächtig, das mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedrohte Verbrechen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Verbindung nach dem zweiten Abschnitt des Artikel 208, des russischen Strafgesetzbuches begangen zu haben. 1.2.
  13. Auf Basis dessen ordnete die Staatsanwaltschaft Graz am 06.03.2019 (mündlich) die Festnahme des Beschwerdeführers an, worauf dieser am selben Tag in Haft genommen wurde. Mit Beschluss vom 08.03.2019 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 1.2.
  14. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete in weiterer Folge aufgrund der in der internationalen Fahndungsausschreibung umschriebenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen ein und ordnete im April 2019 wegen des dringenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB, der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an.1.2.
  15. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete in weiterer Folge aufgrund der in der internationalen Fahndungsausschreibung umschriebenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen ein und ordnete im April 2019 wegen des dringenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB begangen habe, nähere polizeiliche Erhebungen an. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Beschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom 30.09.2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 173 Abs. 5 StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf.Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschuldigter einvernommen; am selben Tag verhängte es über den (damals im Stande der Auslieferungshaft befindlichen) Beschwerdeführer mit Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Mit Beschluss vom 30.09.2019 hob das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Straftatbestände sowie der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 173, Absatz 5, StPO – unter anderem der Weisung, sich einmal pro Woche bei der Polizei persönlich zu melden – auf. Die Staatsanwaltschaft Graz führte ihr Ermittlungsverfahren weiter und ordnete (nebst sonstiger Ermittlungsschritte) nähere Erhebungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Steiermark – unter anderem wiederholte Befragungen des Beschwerdeführers – an. Auch richtete sie Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau; derzeit wartet die Staatsanwaltschaft Graz auf eine Beantwortung durch die angeführte russische Behörde. 1.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 21.01.2022 die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie betreffend die gestellten Anträge auf internationalen Schutz bis zur Beendigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens aus.
  17. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. I.1.
  18. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Insbesondere sind aus den Mitteilungen und dem Ermittlungsakt die Daten der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zweifelsfrei erkennbar; der Beschwerdeführer bestritt im vorliegenden Verfahren auch nicht, in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Die Aussetzung der Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge der Familie auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2022.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte sich aufgrund der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Mitteilungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren den vollständigen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Graz in Kopie bei. Aus diesem ist das unter Pkt. römisch eins.1.
  19. im Groben festgestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich. Insbesondere sind aus den Mitteilungen und dem Ermittlungsakt die Daten der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zweifelsfrei erkennbar; der Beschwerdeführer bestritt im vorliegenden Verfahren auch nicht, in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Die Aussetzung der Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge der Familie auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. § 13 AsylG 2005 lautet:„Aufenthaltsrecht3.
  22. Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:, „Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“ 3.
  1. Bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fälle – u.a. im Fall der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer – tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 16.10.2020, Ro 2020/20/0002).3.
  2. Bei Vorliegen der in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fälle – u.a. im Fall der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer – tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung vergleiche VwGH 16.10.2020, Ro 2020/20/0002). 3.
  3. Da das Landesgericht für Strafsachen Graz am 17.04.2019 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängte, verlor er mit diesem Tag sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG
  4. Dieses ist – bisher – mangels Einstellung des Verfahrens bzw. Rücktritts von der Strafverfolgung auch nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Dass das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 30.09.2019 gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 173 Abs. 5 StPO aufhob, ändert daran nichts.3.
  5. Da das Landesgericht für Strafsachen Graz am 17.04.2019 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängte, verlor er mit diesem Tag sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG
  6. Dieses ist – bisher – mangels Einstellung des Verfahrens bzw. Rücktritts von der Strafverfolgung auch nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Dass das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 30.09.2019 gegen Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 173, Absatz 5, StPO aufhob, ändert daran nichts. 3.
  7. Die Beschwerde ist sohin unter der im Spruch getroffenen Maßgabe abzuweisen, weil die belangte Behörde im bekämpften Bescheid irrtümlich bereits das Datum der Verhängung der Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer als Zeitpunkt für den Verlust des Aufenthaltsrechts angenommen hat; dieser trat jedoch erst mit der Verhängung der Untersuchungshaft am 17.04.2019 ein. 3.
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden.3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – hier zu § 13 AsylG 2005 (unter Spruchteil A auszugsweise zitiert) – bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aussetzungsentscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – hier zu Paragraph 13, AsylG 2005 (unter Spruchteil A auszugsweise zitiert) – bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2165753.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.