Obsah (8)
§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW239 2251450-1 SpruchW239 2251450-1/5E, W239 2251450-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beschwerdeführer liegen zwei EURODAC-Treffer zu Griechenland vor; einer der Kategorie 2 vom 24.11.2019 und einer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 16.12.2019 vor.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (23.02.2021) gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, er sei am XXXX 2004 in Somalia geboren worden und somit minderjährig. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, sei ledig und habe keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine sieben Geschwister seien in Somalia aufhältig.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (23.02.2021) gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, er sei am römisch 40 2004 in Somalia geboren worden und somit minderjährig. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen, sei ledig und habe keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine sieben Geschwister seien in Somalia aufhältig. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Oktober 2021 verlassen, sei ein Monat in der Türkei gewesen und habe sich dann ein Jahr und drei Monate im Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos in Griechenland aufgehalten, und zwar von November 2019 bis Februar
- Das Lager sei dreckig gewesen und die Zustände katastrophal. Nach dem Brand in Moria sei er obdachlos gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland um Asyl angesucht habe. In welchem Stadium sich sein Verfahren befunden habe, als er Griechenland verlassen habe, bzw. wo die Unterlagen aus dem griechischen Verfahren seien, wisse er nicht. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, weil er dort obdachlos gewesen sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 15.03.2021 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an und führte aus, insbesondere an Informationen zum Geburtsdatum bzw. zum Alter des Beschwerdeführers interessiert zu sein. Da vorerst keine Antwort einlangte, wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 26.04.2021, vom 18.05.2021 und vom 01.06.2021 urgiert.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 15.03.2021 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, schloss die vorliegenden EURODAC-Treffer an und führte aus, insbesondere an Informationen zum Geburtsdatum bzw. zum Alter des Beschwerdeführers interessiert zu sein. Da vorerst keine Antwort einlangte, wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 26.04.2021, vom 18.05.2021 und vom 01.06.2021 urgiert. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 08.07.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Geburtsdatum XXXX 1999 geführt wurde (Volljährigkeit). Hinsichtlich des Asylverfahrens gaben die griechischen Behörden bekannt, dem Beschwerdeführer sei am 02.06.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden („he was granted refugee status“). Ihm seien eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 17.06.2020 bis 16.06.2023, und ein Konventionsreisepass (TDV), gültig von 13.10.2020 bis 12.10.2025, ausgestellt worden.Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 08.07.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Geburtsdatum römisch 40 1999 geführt wurde (Volljährigkeit). Hinsichtlich des Asylverfahrens gaben die griechischen Behörden bekannt, dem Beschwerdeführer sei am 02.06.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden („he was granted refugee status“). Ihm seien eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 17.06.2020 bis 16.06.2023, und ein Konventionsreisepass (TDV), gültig von 13.10.2020 bis 12.10.2025, ausgestellt worden.
- Im Aktenvermerk „Indikatoren zur Altersfeststellung, vier-Augen-Prinzip“ vom 25.08.2021 wurde festgehalten, dass der durchführende Referent des BFA aufgrund der persönlichen Ausstrahlung des Beschwerdeführers und dem Vorliegen von Körperproportionen eines Ausgewachsenen Zweifel an dessen Minderjährigkeit habe.
- Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 31.08.2021 vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er vor den österreichischen Behörden als Geburtsdatum den XXXX 2004 angegeben habe. Über Vorhalt, dass ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, und nachgefragt, welche Daten er gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gekommen und der Dolmetscher habe das Datum XXXX 1999 aufgeschrieben; der Beschwerdeführer habe aber seine Geburtsurkunde. Er habe sich von November 2019 bis Februar 2021 in Griechenland aufgehalten. Vorgehalten, warum er in dieser Zeit in Griechenland nie versucht habe, sein Geburtsdatum korrigieren zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Arabisch-Dolmetscher das im November 2019 aufgeschrieben habe; bei der Einvernahme habe man ihm gesagt, dass man jetzt nichts mehr tauschen könne. Das sei das große Problem gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland kein richtiges Interview gehabt, es seien ihm im Lager nur ein paar Fragen gestellt worden. Im Februar 2021 habe er das Lager in Griechenland verlassen. Er habe versucht, seine Geburtsurkunde vorzulegen, aber es habe keine somalischen Dolmetscher gegeben. Niemand habe ihm helfen können.
- Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 31.08.2021 vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er vor den österreichischen Behörden als Geburtsdatum den römisch 40 2004 angegeben habe. Über Vorhalt, dass ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, und nachgefragt, welche Daten er gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gekommen und der Dolmetscher habe das Datum römisch 40 1999 aufgeschrieben; der Beschwerdeführer habe aber seine Geburtsurkunde. Er habe sich von November 2019 bis Februar 2021 in Griechenland aufgehalten. Vorgehalten, warum er in dieser Zeit in Griechenland nie versucht habe, sein Geburtsdatum korrigieren zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Arabisch-Dolmetscher das im November 2019 aufgeschrieben habe; bei der Einvernahme habe man ihm gesagt, dass man jetzt nichts mehr tauschen könne. Das sei das große Problem gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland kein richtiges Interview gehabt, es seien ihm im Lager nur ein paar Fragen gestellt worden. Im Februar 2021 habe er das Lager in Griechenland verlassen. Er habe versucht, seine Geburtsurkunde vorzulegen, aber es habe keine somalischen Dolmetscher gegeben. Niemand habe ihm helfen können. Im Protokoll wurde sodann festgehalten, das BFA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer vor den griechischen Behörden die Wahrheit gesagt habe; dies aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Geburtsdatum XXXX 1999 bereits die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei und ein eklatanter Unterschied zwischen den in Österreich und in Griechenland angegebenen Daten bestehe.Im Protokoll wurde sodann festgehalten, das BFA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer vor den griechischen Behörden die Wahrheit gesagt habe; dies aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Geburtsdatum römisch 40 1999 bereits die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei und ein eklatanter Unterschied zwischen den in Österreich und in Griechenland angegebenen Daten bestehe.
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag (31.08.2021) stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handle. Als Geburtsdatum wurde der XXXX 1999 festgesetzt. Festgehalten wurde, dass mit der gegenständlichen Verfahrensanordnung die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung erlösche.
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag (31.08.2021) stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handle. Als Geburtsdatum wurde der römisch 40 1999 festgesetzt. Festgehalten wurde, dass mit der gegenständlichen Verfahrensanordnung die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung erlösche.
- Am 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren, und derzeit weder in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie stehe, noch Medikamente einnehme. Er habe bis dato die Wahrheit zu seiner Person und seinen Fluchtgründen gesagt und wolle nun seine Geburtsurkunde in Kopie vorlegen; diese wurde zum Akt genommen. Nachgefragt führte er aus, dass er die Kopie der Geburtsurkunde im Juli 2021 erhalten habe. Weiter nachgefragt, ob er das Schriftstück zuvor jemals dem BFA vorgelegt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe es dem Rechtsberater gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Kopie der Geburtsurkunde per E-Mail erhalten, und zwar von seiner Familie. Er habe die Kopie deshalb erst so spät erhalten, weil er nicht gewusst habe, dass Österreich das Dokument benötige, und weil er seine Familie auch nicht so schnell gefunden habe. Es habe lange gedauert, bis diese das Dokument geschickt hätten. Hinsichtlich seines Voraufenthaltes in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er habe sich dort von November 2019 bis Februar 2021 aufgehalten und um Asyl angesucht. Er sei nur am Anfang für ein paar Monate versorgt worden und dann habe man ihn auf die Straße gesetzt. Er sei von November 2019 bis September 2020 untergebracht gewesen. Er habe beim ersten [Flüchtlingslager] bleiben wollen, aber es sei dort nicht sicher gewesen. Die Leute hätten mit Messern gestritten. Er habe sich im Lager versteckt. Am Ende sei er gefunden und rausgeschmissen worden. Er habe im Lager bleiben wollen. Nachgefragt, ob ihm im dortigen Verfahren eine Entscheidung mitgeteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Unterlagen im Zuge des Brandes im Flüchtlingslager Moria vernichtet worden seien. Er wisse es nicht. Er habe kein Interview gehabt und habe keine Unterlagen. Er sei im Juli 2020 aus dem Lager hinausgeworfen worden und habe sich danach dort illegal aufgehalten; im September 2020 sei das Lager abgebrannt. Es seien dem Beschwerdeführer keine Dokumente ausgestellt worden. Vorgehalten, dass er laut Auskunft der griechischen Behörden eine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe keine Dokumente; er habe es nicht gewusst. Nachdem er das Lager Moria verlassen habe müssen, habe er zwölf Tage auf der Straße gelebt. Dann sei er zum neuen Camp Kara Tepe gegangen. Die Leute hätten in 24 Stunden nur einmal etwas zu essen bekommen. Es habe kein Wasser zum Duschen gegeben. Er sei von September 2020 bis Februar 2021 in Kara Tepe gewesen. Er habe - abgesehen von den zwölf Tagen - dort in den beiden Lagern gelebt, sei aber nicht so versorgt worden wie hier. Es habe keine Duschen gegeben. Es habe nur mobile Toiletten gegeben und er habe nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen. Er habe Griechenland verlassen, weil das Leben dort sehr schwierig gewesen sei. Es sei nicht sicher gewesen, sie hätten kein Geld bekommen und es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, ihn nach Griechenland auszuweisen, da er dort den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten habe, brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor: „Ich will nicht zurück, weil es in Griechenland nicht sicher ist und das Leben sehr schwer ist. Die Leute streiten mit Messern. Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Die Leute beraubten sich im Camp. (Antragsteller weint.) Die Leute wurden auch von Gruppen von Männern vergewaltigt. Ich will nicht zurück.“ Er sei damals fast 15 Jahre alt gewesen, als er in Griechenland angekommen sei. Er habe nun alles angegeben; aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland wolle er nicht erhalten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer [nach Griechenland] zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer [nach Griechenland] zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Griechenland (letzte Änderung am 28.05.2021) traf das BFA ua. folgende Feststellungen: Schutzberechtigte Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem
- Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.)., Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern.d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern., d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). ● Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 - AI – Amnesty International (3.3.2021): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR2521762020ENGLISH.PDF, Zugriff 13.5.2021 - OM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, Zugriff 1.5.2021 - MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wp-content/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 - OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU,
- Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/state/docs/2019_chp_gr_english.pdf, 13.5.
- - Pro Asyl/RSA (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 1.5.2021 - UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 10.5.2021 - VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (1.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (19.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (12.4.2021): Bericht des VB, per E-Mail - WHO – World Health Organization (20.6.2018): WHO eröffnet neues Länderbüro in Griechenland, https://www.euro.who.int/de/media-centre/sections/press-releases/2018/who-opens-new-country-office-in-greece, Zugriff 13.5.2021 - WHO – World Health Organization
(2018): Medicines Reimboursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 10.5.2021 - WHO – World Health Organization
(2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 14.5.2021 Zur Person des Beschwerdeführers wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einvernahme zum Sachverhalt, dem Fakt, dass er in Griechenland ohne Reklamation fast ein Jahr lang Inhaber eines Asyltitels mit dem dort angegebenen Datum XXXX 1999 gewesen sei und der gelieferten Daten des Mitgliedstaates am 31.08.2021 mit dem Geburtsdatum XXXX 1999 per Verfahrensanordnung für volljährig erklärt wurde (AS 150). Dazu heißt es in der Beweiswürdigung lediglich, die im Bescheid angeführten „Aliasdaten“ würden sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 08.07.2021 ergeben (AS 167). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde wurde im Bescheid zwar als Beweismittel aufgelistet (AS 149), jedoch keiner Beweiswürdigung unterzogen.Zur Person des Beschwerdeführers wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einvernahme zum Sachverhalt, dem Fakt, dass er in Griechenland ohne Reklamation fast ein Jahr lang Inhaber eines Asyltitels mit dem dort angegebenen Datum römisch 40 1999 gewesen sei und der gelieferten Daten des Mitgliedstaates am 31.08.2021 mit dem Geburtsdatum römisch 40 1999 per Verfahrensanordnung für volljährig erklärt wurde (AS 150). Dazu heißt es in der Beweiswürdigung lediglich, die im Bescheid angeführten „Aliasdaten“ würden sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 08.07.2021 ergeben (AS 167). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde wurde im Bescheid zwar als Beweismittel aufgelistet (AS 149), jedoch keiner Beweiswürdigung unterzogen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Griechenland findet sich in der Beweiswürdigung der Hinweis, aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe (AS 178). Inhaltlich wurde nicht näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Rechtlich folgerte das BFA, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe (AS 180).Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Griechenland findet sich in der Beweiswürdigung der Hinweis, aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe (AS 178). Inhaltlich wurde nicht näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Rechtlich folgerte das BFA, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe (AS 180).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2022 durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde inhaltlich zum einen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden sei. Das BFA habe sich ausschließlich auf die Feststellungen im Asylverfahren in Griechenland gestützt, obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, wie es zum in Griechenland angenommenen Geburtsdatum gekommen sei, und dass er dieses nachträglich nicht mehr ändern habe können. Es bestünden jedenfalls Zweifel an der vom BFA festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellung seines Geburtsdatums mit XXXX 1999 sei willkürlich erfolgt.Zusammengefasst wurde inhaltlich zum einen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden sei. Das BFA habe sich ausschließlich auf die Feststellungen im Asylverfahren in Griechenland gestützt, obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, wie es zum in Griechenland angenommenen Geburtsdatum gekommen sei, und dass er dieses nachträglich nicht mehr ändern habe können. Es bestünden jedenfalls Zweifel an der vom BFA festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellung seines Geburtsdatums mit römisch 40 1999 sei willkürlich erfolgt. Zum anderen wurde gerügt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mangelhaft seien und nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Beziehung gesetzt worden seien; es habe keine Einzelfallprüfung stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland Art. 3 EMRK verletze.Zum anderen wurde gerügt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mangelhaft seien und nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Beziehung gesetzt worden seien; es habe keine Einzelfallprüfung stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland Artikel 3, EMRK verletze.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 vorgelegt; mit Beschluss vom 14.02.2022 wurde der Beschwerde
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 vorgelegt; mit Beschluss vom 14.02.2022 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 16.12.2019 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihm dort am 02.06.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, minderjährig zu sein; ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die Obdachlosigkeit, er fühle sich dort nicht sicher und die Versorgungslage sei allgemein prekär. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Entscheidungsreife vorlag.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern, und lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 02.06.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Griechenlands vom 08.07.
- Der diesbezügliche Schriftwechsel zwischen der österreichischen und den griechischen Dublin-Behörde ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Protokollen zur Erstbefragung und zu den erstinstanzlichen Einvernahmen sowie aus der Beschwerde. Da bestehende Zweifel an der Voll- bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht schlüssig geklärt wurden und damit im Zusammenhang stehend die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch keine Entscheidungsreife vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
§ 4aAsyl
G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte
Art. 3
oder 8 EMRK droht.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte
Artikel 3, oder 8 EMRK droht.
Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich: In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland ergeben sich Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Unklar bleibt im vorliegenden Fall, ob konkret der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf besondere Schwierigkeiten stoßen werde; Ermittlungen beispielsweise zur Frage, ob der Beschwerdeführer sich im Zuge seines Voraufenthaltes mit der Landessprache vertraut machen konnte oder ob er bereits in Kontakt mit einschlägigen NGO’s gekommen ist, die ihm bei der Bewältigung administrativen Vorgänge behilflich sein könnten, fehlen zur Gänze. Laut den vorliegenden Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des BFA bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob der Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis September 2021 erwähnt (siehe: https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, abgerufen am: 04.01.2022). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offenbleibt, ob dieses Integrationsprogramm Schutzberechtigten nach wie vor offensteht und Unterstützung anbietet, oder ob es durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde (siehe W212 2247406-1/6E). Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen. Relevant für die Beurteilung können vorrangig die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland und nach Verlassen der für Asylwerber dort bestehenden Unterkünfte sein. Hierbei gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer - sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden - nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Asylberechtigter auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden (siehe W144 2242433-1/23E). Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang. Da sich die Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige anders gestalten könnte als für erwachsene Rückkehrer, ist das BFA auch dazu angehalten, sich erneut und ernsthaft mit der Frage des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und alle vorhandenen Beweismittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zurecht auf § 13 Abs. 3 BFA-VG (multifaktorielle Altersdiagnose) verwiesen.Da sich die Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige anders gestalten könnte als für erwachsene Rückkehrer, ist das BFA auch dazu angehalten, sich erneut und ernsthaft mit der Frage des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und alle vorhandenen Beweismittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zurecht auf Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (multifaktorielle Altersdiagnose) verwiesen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
§ 21Abs.
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Lage von schutzberechtigten Rückkehrern in Griechenland, der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Lage von schutzberechtigten Rückkehrern in Griechenland, der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W239.2251450.1.01