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{'item': 'W253 2142401-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 144§ 38§ 58§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW253 2142401-1 SpruchW253 2142401-1/43Z, W253 2142401-1/43Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 25.11.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 25.11.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2016 fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis vom 04.09.2020 wies der zur Entscheidung berufene Richter die Beschwerde als unbegründet ab.
  3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 24.11.2020, E 3285/2020-10 hob dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, des Ausspruchs der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.) sowie der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die Ausreise (Spruchpunkt IV.) auf und lehnte die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und trat diese

Art 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 4. Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 24.11.2020, E 3285/2020-10 hob dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, des Ausspruchs der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) auf und lehnte die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und trat diese

Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

  1. Mit Beschluss vom 11.02.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
  2. Mit Schreiben vom 10.11.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Fristsetzungsantrag

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 8Vw

GVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, den das Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021 dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Dieser setzte dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.12.2021

§ 38Abs. 4 Vw

GG eine dreimonatige Frist zur Entscheidung.6. Mit Schreiben vom 10.11.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Fristsetzungsantrag

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, den das Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021 dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Dieser setzte dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.12.2021

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG eine dreimonatige Frist zur Entscheidung. 4. Am 18.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B.). Über die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde hingegen nicht abgesprochen.4. Am 18.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).

Über die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde hingegen nicht abgesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs. 9 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.01.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Da mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids wegfielen, sind diese Spruchpunkte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).3.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.01.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Da mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids wegfielen, sind diese Spruchpunkte

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2142401.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.