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{'item': 'W257 2229339-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW257 2229339-1 SpruchW257 2229339-1/10E, W257 2229339-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist Exekutivbeamter. I. Antragrömisch eins. Antrag Am

  1. August 2019 stellte der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG. Der Antrag vom
  2. August 2019 lautet: „Ich .... stelle den Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse gem § 169h Abs. 1 GehG und beantrage die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.“ Am
  3. September 2019 und am
  4. Dezember 2019 ergänzte der Beschwerdeführer diesen Antrag mit entsprechenden Begründungen. Am
  5. August 2019 stellte der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG. Der Antrag vom
  6. August 2019 lautet: „Ich .... stelle den Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse gem Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG und beantrage die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.“ Am
  7. September 2019 und am
  8. Dezember 2019 ergänzte der Beschwerdeführer diesen Antrag mit entsprechenden Begründungen. Die Begründung vom
  9. September 2019 lautete wie folgt: „In meinem konkreten Fall besteht eine Verwendung als Lehrbeauftragter für Erste-Hilfe und werde in der Polizeisanitätsdatenbank des BMI [...] geführt. [...] Somit habe ich diese für die Tätigkeiten als Lehrbeauftragter zwingenden notwendigen Ausbildung/Qualifikation vor meinem Eintritt in die Exekutive abgeschlossen und aufrechterhalten. [...] Diese Tatsache entsprechend ersuche ich um Neuberechnung sowie korrekte Einstufung meine Person im geltenden Gehaltsschema.“ Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am
  10. Februar 2020, wurde der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass die Ausbildung als Rettungssanitäter nicht als Vordienstzeit angerechnet werden könne. Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am
  11. Februar 2020, wurde der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass die Ausbildung als Rettungssanitäter nicht als Vordienstzeit angerechnet werden könne. Mit Eingabe vom
  12. März 2020 wurde dagegen Beschwerde erhoben und der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 06.03.2020 zugestellt. Die Verfahrenszahl ist eingangs angeführt. II. Antragrömisch zwei. Antrag Am
  13. Dezember 2019 (bei der Behörde einlangend) stellte er einen weiteren Antrag, nämlich mit dem Formular „4a“ die verbesserte Antragszeiten hstl seines Zivildienstes. Das Formular selbst befindet sich nicht im Verwaltungsakt. Er beantragte die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 4 GehG. Dem Antrag ist eine Stellungnahme zu dem ersten Verfahren vom
  14. Dezember 2019 beigelegt indem der Beschwerdeführer abermals die Zeiten im Sanitätsdienst des Roten Kreuzes geltend macht. Am
  15. Dezember 2019 (bei der Behörde einlangend) stellte er einen weiteren Antrag, nämlich mit dem Formular „4a“ die verbesserte Antragszeiten hstl seines Zivildienstes. Das Formular selbst befindet sich nicht im Verwaltungsakt. Er beantragte die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG. Dem Antrag ist eine Stellungnahme zu dem ersten Verfahren vom
  16. Dezember 2019 beigelegt indem der Beschwerdeführer abermals die Zeiten im Sanitätsdienst des Roten Kreuzes geltend macht. Die Stellungnahme vom
  17. Dezember 2019 lautet wie folgt: „Ich wurde wenige Wochen nach einem Eintritt in den Exekutivdienst [...] gefragt ob ich Interesse hätte in der Polizeisanitätsdatenbank des BMI registriert zu werden. [...] Zumal noch immer kontroverse Ansichten und Auslegungen in Bezug auf das neue Besoldungsrechts herrschen, ist dieser Punkt im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten für mich noch nicht eindeutig geklärt bzw. zum Teil auch unverständlich. Deshalb möchte ich dem Bescheid durch die LPD NÖ abwarten. Bezüglich der 3 noch nicht angerechneten Monate meines geleisteten Zivildienstes, lege ich das entsprechende Formular 4a dieser Stellungnahme bei.“ Mit Bescheid vom XXXX , wurden dem Beschwerdeführer 3 Jahre 0 Monate und 0 Tage angerechnet. Begründend führt die Behörde aus, dass ihm ua die Zeiten des Zivildienstes als Vordienstzeiten angerechnet werden konnten. In der Zeit vom XXXX bis XXXX wurde ihm der Zivildienst im Ausmaß von 1 Jahr und in der Zeit vom XXXX bis XXXX „ XXXX “ im Ausmaß von 2 Jahren, angerechnet. Unter „Hinweis“ ist angeführt, dass sich daraus der Stichtag XXXX 2018 ergebe und die nächste Vorrückung am
  18. März 2017 sei. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer 3 Jahre 0 Monate und 0 Tage angerechnet. Begründend führt die Behörde aus, dass ihm ua die Zeiten des Zivildienstes als Vordienstzeiten angerechnet werden konnten. In der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 wurde ihm der Zivildienst im Ausmaß von 1 Jahr und in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 „ römisch 40 “ im Ausmaß von 2 Jahren, angerechnet. Unter „Hinweis“ ist angeführt, dass sich daraus der Stichtag römisch 40 2018 ergebe und die nächste Vorrückung am
  19. März 2017 sei. Mit E-Mail vom
  20. März 2020 wurde auch gegen diesen Bescheid vom 17.01.2020 Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom
  21. September 2019 und vom
  22. Dezember 2019 (am
  23. Dezember 2020 bei der Behörde einlangend) eine sachlich nicht trennbare Einheit wären und über diese Anträge hätte lediglich ein Bescheid erlassen werden dürfen. Inhaltlich decke sich die Beschwerde vom
  24. März 2020 (Beschwerde gegen den ersten Bescheid) mit der Beschwerde vom
  25. März 2020 (Beschwerde gegen den zweiten Bescheid), indem der Beschwerdeführer meint, dass die Tätigkeit als hauptberuflicher Notfallsanitäter vom XXXX 2017 bis zum XXXX 2014 im Hinblick auf seine Tätigkeit als Exekutivbeamter beim Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen gewesen wäre. Er vermeinte, dass die Vortätigkeit als Sanitäter von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Ob die fachliche Einarbeitung auf den neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben konnte, wäre auch nicht anhand der Tätigkeit der Grundausbildung zu bemessen, sondern auf die nachfolgende Tätigkeit als Exekutivbeamter. Er wäre auch in die „Polizeisanitätsdatenbank“ eingetragen worden. Dadurch könne auf ihn anlassbezogen sofort zugegriffen werden. Nachdem er dort eingetragen ist, besteht für den Beschwerdeführer eine Fortbildungsverpflichtung nach dem SanG. Der Beschwerdeführer beantragte dazu die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es würden sich auch jährlich Exekutivbeamte in Ausübung des Dienstes verletzten und der Beschwerdeführer könne gewährleisten, dass jene Kollegen, die mit ihm Dienst versehen, in einem solchen Fall von diesem prompt und fachlich kompetent geholfen werden könne. Es wurde seitens des Beschwerdeführers auch XXXX und XXXX , zur zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit E-Mail vom
  26. März 2020 wurde auch gegen diesen Bescheid vom 17.01.2020 Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom
  27. September 2019 und vom
  28. Dezember 2019 (am
  29. Dezember 2020 bei der Behörde einlangend) eine sachlich nicht trennbare Einheit wären und über diese Anträge hätte lediglich ein Bescheid erlassen werden dürfen. Inhaltlich decke sich die Beschwerde vom
  30. März 2020 (Beschwerde gegen den ersten Bescheid) mit der Beschwerde vom
  31. März 2020 (Beschwerde gegen den zweiten Bescheid), indem der Beschwerdeführer meint, dass die Tätigkeit als hauptberuflicher Notfallsanitäter vom römisch 40 2017 bis zum römisch 40 2014 im Hinblick auf seine Tätigkeit als Exekutivbeamter beim Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen gewesen wäre. Er vermeinte, dass die Vortätigkeit als Sanitäter von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Ob die fachliche Einarbeitung auf den neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben konnte, wäre auch nicht anhand der Tätigkeit der Grundausbildung zu bemessen, sondern auf die nachfolgende Tätigkeit als Exekutivbeamter. Er wäre auch in die „Polizeisanitätsdatenbank“ eingetragen worden. Dadurch könne auf ihn anlassbezogen sofort zugegriffen werden. Nachdem er dort eingetragen ist, besteht für den Beschwerdeführer eine Fortbildungsverpflichtung nach dem SanG. Der Beschwerdeführer beantragte dazu die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es würden sich auch jährlich Exekutivbeamte in Ausübung des Dienstes verletzten und der Beschwerdeführer könne gewährleisten, dass jene Kollegen, die mit ihm Dienst versehen, in einem solchen Fall von diesem prompt und fachlich kompetent geholfen werden könne. Es wurde seitens des Beschwerdeführers auch römisch 40 und römisch 40 , zur zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der Verwaltungsakt langte am
  32. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom
  33. September 2021 wurde die belangte Behörde ersucht die Stammdaten des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Eingabe vom
  34. September 2021 wurde die erste Seite des Standesausweises, aus dem das Geburtsdatum und das Datum des Eintrittes in den öffentlich-rechtlichen Dienst zu erkennen ist, vorgelegt. Da sich aus diesen Standesausweises keine weiteren inhaltlichen Erkenntnisse ergaben, wurde dies dem Beschwerdeführer nicht zum Parteiengehör übersandt. Am 21.02.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um zwei verschiedene Anträge handelt. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen und versieht an einer Polizeiinspektion in XXXX Dienst als dienstführender Exekutivbeamter:Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen und versieht an einer Polizeiinspektion in römisch 40 Dienst als dienstführender Exekutivbeamter: Beruflicher Lebenslauf: Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1984 geboren, vollendete daher am XXXX 1998 sein
  36. Lebensjahr und am XXXX 2002 sein
  37. Lebensjahr. Vom XXXX bis XXXX leistet er den Zivildienst ab. Vom XXXX 2007 bis XXXX 2014 war der Beschwerdeführer hauptberuflich als Notfallsanitäter beim Roten Kreuz tätig. Ab dem XXXX 2014 war er zum Bund Vertragsbediensteter in Sonderverwendung und trat schließlich am XXXX 2016 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. In einer Tabelle dargestellt ergibt sich folgende Übersicht:Beruflicher Lebenslauf: Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 1984 geboren, vollendete daher am römisch 40 1998 sein
  38. Lebensjahr und am römisch 40 2002 sein
  39. Lebensjahr. Vom römisch 40 bis römisch 40 leistet er den Zivildienst ab. Vom römisch 40 2007 bis römisch 40 2014 war der Beschwerdeführer hauptberuflich als Notfallsanitäter beim Roten Kreuz tätig. Ab dem römisch 40 2014 war er zum Bund Vertragsbediensteter in Sonderverwendung und trat schließlich am römisch 40 2016 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. In einer Tabelle dargestellt ergibt sich folgende Übersicht: XXXX römisch 40 geboren XXXX römisch 40
  40. Lebensjahr vollendet XXXX römisch 40
  41. Lebensjahr vollendet XXXX römisch 40 Zivildienst – Anrechnung durch Bescheid vom 17.01.2020 XXXX römisch 40 Hauptberuflich Notfallsanitäter XXXX römisch 40 VB/S – Anrechnung durch Bescheid vom 17.01.2020 XXXX römisch 40 Beamter Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am
  42. August 2019 gestellt. Begründend wurde dieser Antrag mit Schreiben vom
  43. September
  44. Beantragt wurde im Kern die verbesserte Vordienstzeitenanrechnung aufgrund seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter. Im Zuge einer Stellungnahme zu dem Erstantrag stellte er am
  45. Dezember 2019 einen weiteren Antrag. Mit dem Antragsformular „4a“ stellte er den Antrag auf Anrechnung seiner Zivildienstzeiten. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid vom
  46. Jänner 2020 erledigt. Am
  47. Jänner 2020 wurde über den Antrag vom
  48. August 2019, verbessert am
  49. September 2019, entscheiden. Der ursprüngliche Antrag auf verbesserte Vordienstzeitenanrechnung aufgrund seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter wurde mit Bescheid vom
  50. Jänner 2020 inhaltlich abgewiesen. Somit liegen zwei Antragspunkte vor und beide Bescheide sind nicht in Rechtskraft erwachsen. Beide Bescheide wurden in Beschwerde gezogen. Zusammenführung beider Anträge zu einem Verfahren: Der Rechtsvertreter brachte zu beiden Beschwerden eine gleichlautende Beschwerde ein. Erst in der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass es sich um zwei Antragspunkte handelt; diese Unterschiedlichkeiten konnten aus dem Verwaltungsakt alleine, welches dem Gericht vorgelegt wurde, nicht entnommen werden; die mündigen Verhandlung brachte diesbezüglich eine Klärung. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und des sachlichen Zusammenhaltes zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten aufgrund der Tätigkeit als Notfallsanitäter und der Anrechnung aufgrund des Zivildienstes bzw. der Zeiten der Grundausbildung, werden beide Verfahren in einem Verfahrensgang behandelt und in einem Erkenntnis darüber entschieden. Am
  51. Jänner 2020 entschied die Behörde mit Bescheid, dass ihm die Zeiten des Zivildienstes und die Zeiten der Grundausbildung zum Exekutivbeamten voll angerechnet werden können. Eine Begründung wurde nicht ausgeführt. Der Bescheid bezog sich auf den zweiten Antrag vom
  52. Dezember 2019 (im Bescheid als „
  53. Dezember 2019“ genannt). Drei Tage später, am
  54. Jänner 2019, entschied die Behörde mit Bescheid über den ersten Antragsinhalt insofern, als ihm die Zeiten als Notfallsanitäter nicht zugestanden werden könne. Die Behörde bezog sich dabei auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers vom
  55. September
  56. Der Beschwerdeführer zog diesen Bescheid aus Gründen der Vorsicht in Beschwerde, sodass im Falle dessen, dass der Bescheid vom
  57. Jänner 2020 (Aberkennung der Zeiten als Notfallsanitäter) aufgehoben oder abgeändert wird, nicht der dann rechtskräftige Bescheid vom
  58. Jänner 2020 (Zuerkennung der Zivildienstzeiten) entgegengehalten werden könne. Insofern ist es nachvollziehbar das der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Bescheid vom
  59. Jänner 2020 ohne einer inhaltlichen Entgegnung - die über den Verfahrensgegenstand des Bescheides vom
  60. Jänner 2020 hinausgeht - einbrachte. Keine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten nach Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, einen höheren Arbeitsfolg gehabt hätte und zwar insofern, als dass der Anteil der Überschreitung bei Gesamtbetrachtung unter qualitativen und quantitativen Aspekten mehr als 25 % des regulären Arbeitserfolges betrug.
  61. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z GehG und bringt im Grunde vor, dass er durch seine Vortätigkeit als Notfallsanitäter einen besseren Arbeitserfolg erzielen hätte können. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Z GehG und bringt im Grunde vor, dass er durch seine Vortätigkeit als Notfallsanitäter einen besseren Arbeitserfolg erzielen hätte können. Verfahrensgegenständlich ist somit die die Beweisfrage, ob er einen erheblichen Arbeitserfolg erzielen konnte. Entsprechend der Judikatur (Erk des VwGH vom 12.02.2018, Ra 2018/12/0045) muss diese Erheblichkeit im quantitativen und qualitativen Ausmaß mehr als 25 v.H. seiner Arbeitsleistung betragen. Unstrittig war, dass die beiden Jahre in der Grundausbildung des Beschwerdeführers von dieser Betrachtung ausgeklammert werden muss. Der Beschwerdeführer trat am XXXX 2016 in das öffentlich-rechtliche Dienstzeugnis ein und ist demgemäß der Beurteilungszeitraum vom XXXX 2016 bis zum XXXX 2016.Unstrittig war, dass die beiden Jahre in der Grundausbildung des Beschwerdeführers von dieser Betrachtung ausgeklammert werden muss. Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 2016 in das öffentlich-rechtliche Dienstzeugnis ein und ist demgemäß der Beurteilungszeitraum vom römisch 40 2016 bis zum römisch 40
  62. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in die Polizeisanitätsdatenbank (in der Verhandlung wurde erklärt, dass diese Datenbank im BMI eingerichtet wurde und den sanitätsmedizinischen Ausbildungstand aller Polizisten bzw. Polizistinnen erfassten sollte, um auf diese anlassbezogen zugreifen zu können) des Bundesministeriums für Inneres aufgenommen wurde und sich daraus ergäbe, dass er sich als Sanitäter weiterhin fortbilden müsse, konnte er aus diesen Gesichtspunkt heraus nicht darlegen, dass er er einen erhöhten Arbeitsfolge hatte. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er durch das Erfassen in diese Datenbank keine Veränderung im täglichen Dienstbetrieb erfuhr. Insofern vermochte auch die Zeugin Z1 (siehe die gerichtliche Niederschrift beginnend auf Seite 6) nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er in diese Datenbank eingetragen wurde einen erhöhten Arbeitsfolge hatte. Das er in dieser Datenbank eingetragen wurde bzw im Beurteilungszeitraum war, ist für die verfahrensgegenständliche Frage irrelevant. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings auch nicht darzulegen, dass sie aus anderen Gründen eine quantitative und qualitative erhöhte Arbeitsleistung bzw. Arbeitserfolg in diesen ersten sechs Monaten hatte. Dies ist ergibt sich deutlich unter mehreren Gesichtspunkten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Judikatur ausführte, ist es notwendig war die Arbeitstätigkeit von quantitativer und von qualitativer Seite zu beleuchten: Aus der quantitativen Sicht: Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer hauptberuflich Notfallsanitäter. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht nur im Außendienst als Fachmann gelte sondern kämen die Kolleginnen und Kollegen öfters auch zu ihm, beispielsweise mit Verletzungsanzeigen, um seine fachliche Meinung hinsichtlich der oft lateinisch geschriebenen Verletzungen einzuholen. Er könne immer aufgrund seiner Vorbildung die Übersetzung vornehmen (Seite 4 gerichtlichen Niederschrift) und so den Kolleginnen und Kollegen helfen.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer hauptberuflich Notfallsanitäter. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht nur im Außendienst als Fachmann gelte sondern kämen die Kolleginnen und Kollegen öfters auch zu ihm, beispielsweise mit Verletzungsanzeigen, um seine fachliche Meinung hinsichtlich der oft lateinisch geschriebenen Verletzungen einzuholen. Er könne immer aufgrund seiner Vorbildung die Übersetzung vornehmen (Seite 4 gerichtlichen Niederschrift) und so den Kolleginnen und Kollegen helfen. Dieses Vorbringen ist für den Richter - welcher selbst neuen Jahre an einer Polizeiinspektion als eingeteilter Beamter tätig war - zwar logisch nachvollziehbar, doch ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, dass sein persönlicher Arbeitserfolg dadurch gesteigert wurde. Die lateinischen Fachtermini auf Verletzungsanzeigen können auch leicht durch eine Internetrecherche übersetzt werden, zudem bei weiteren Unklarheiten der Verfasser der Verletzungsanzeige die einzige Person ist, welche eine authentische Auskunft über sein Schriftstück geben könne. Die letztlich laienhaften Übersetzungstätigkeiten einer Verletzungsanzeige durch einen Notfallsanitäter, sind somit in keiner Weise geeignet eine authentische und zweckmäßige Inhaltsklärung des Schriftstückes herbeizuführen, sollte dies für die Arbeit von Bedeutung sein. Das weitere Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, welches von Bedeutung ist, kann nur jenes sein, in den der Beschwerdeführer Tätigkeiten eines Sanitäters in der Funktion des Polizisten vornimmt. Hierzu kommt vor allem einmal die Zeitspanne im Betracht in der der Beschwerdeführer als Polizist zeitlich früher bei der Örtlichkeit eintrifft als der sachlich zuständige Rettungsdienst. Als Örtlichkeit können hier vor allem jene Örtlichkeiten genannt werden bei oder von denen Gefahr für Leib und Leben ausgehen; mögen dies Verkehrsunfälle seien oder generell jedes Einschreiten eines Polizisten bzw. Polizistin bei denen abstrakt anzunehmen ist, dass es zu einer medizinischen Gefährdungslage für Personen kommen könne (Festnahme psychisch kranker Personen, Antreffen von reglosen Personen in der Öffentlichkeit usw, in der Regel allerdings Unfälle). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ca. 3 bis 5 Mal im Monat als Polizist im Rahmen der Gefahrenerforschung zum Einsatz gelangt (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift). Bei all diesen Einsätzen würde er seine Vorkenntnisse gewinnbringend einsetzen können. Der Zeuge Z2 brachte vor, dass er ca. einmal im Monat mit dem Beschwerdeführer Dienst versehe und im Zuge dessen die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers von Vorteil wären. Der Beschwerdeführer würde sich auf die medizinischen Angelegenheiten konzentrieren, während er sich um die Amtshandlung kümmern könne. Der Zeuge Z3 könne nicht angeben wie hoch der Anteil der Amtshandlungen im Bezug zur ganzen Polizeitätigkeit sei. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass er bis zu fünf Mal im Monat Amtshandlungen durchführt, an denen er seine Kenntnisse als Notfallsanitäter einbringen kann. Dies ist angesichts der Zeugenaussagen auch nachvollziehbar und lebensnah. Damit ist allerdings gemessen an der Gesamtarbeitszeit als Polizist nicht dargetan, dass es mehr als 25 v.H. sind. Es ist – auch unter dem Aspekt, dass der Zeuge Z2 auf Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift vorbringt, dass der Arbeitserfolg deswegen mehr als 25 v.H. betrage, dies allerdings wieder damit relativiert wird, dass er lediglich „alle zwei Monate“ Ansprechperson für Kollegen sei – weder lebensnah noch aus den übrigen Zeugenaussagen bzw der Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass durch seine Vorbildung sein Arbeitserfolg über 25 v.H. liegt. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er ca. fünf Mal im Monat die medizinische Lage viel besser einschätzen könne als seine Kollegen (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift). Selbst wenn diese Zeitspanne 3 Stunden beträgt wären dies 15 Stunden im Monat. Bei einer Arbeitszeit von 154 Stunden im Monat ist diese Zeitspanne vernachlässigbar, jedenfalls unter 25 v.H. Es ist daher bereits aus quantitativer Sicht nicht zu erkennen, dass der verbesserte Arbeitserfolg einen erheblichen Anteil beträgt. Aus qualitativer Sicht: Der Beschwerdeführer war bereits XXXX Jahre alt, als er mit dem zu diesem Außendienst XXXX begann; üblicherweise ist man bei der Ausmusterung zwischen 20 und 25 Jahre alt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits Lebenserfahrung mitbrachte, welche für die berufliche Tätigkeit besonders wertvoll war. Alle drei Zeugen, allesamt (ehemalige) Kollegen des Beschwerdeführers, bringen unisono auch vor, dass er durch seine Persönlichkeit ein sehr wertvoller Kollege sei. Dies ist anhand dessen, dass er bereits XXXX Jahre alt war, als er ausgemustert wurde, nachvollziehbar. Die Rückführung seiner Persönlichkeit alleine auf die Tatsache, dass er längere Zeit als Notfallsanitäter tätig war und deswegen einen besseren Arbeitsfolge hätte, greift zu kurz und lässt unerkannt, dass die Persönlichkeit nicht nur im Rahmen des Berufes wächst. Insofern ist es zwar nachvollziehbar, dass er ein wertvoller Kollege bei der Ausmusterung war, vermag dies allerdings keinen Rückschluss darauf ziehen, dass er alleine aus seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter einen erhöhten Arbeitserfolg hatte. Das Gericht erkennt allerdings durchwegs, dass die Tätigkeit als Notfallsanitäter eine für den Polizeidienst besondere wertvolle Zeit war, weil er als Mitglied einer Blaulichtorganisation etwa die Abläufe bei der Abarbeitung eines Unfalles bereits kannte und insofern eine gewisse Routine mitbrachte. Dies wird unisono auch von seinen Kollegen so beschrieben, indem der Beschwerdeführer als fachlich qualifizierter Mitarbeiter für (notfall) medizinische Fragen gerne helfe und bei Einsätzen den medizinischen Aspekt entsprechend beachten könne. Dies führt bei dem Kollegen dazu, dass sich diese auf die Amtshandlung konzentrieren können, weil eben der Beschwerdeführer den (notfall)medizinischen Aspekt (mit)übernehme.Der Beschwerdeführer war bereits römisch 40 Jahre alt, als er mit dem zu diesem Außendienst römisch 40 begann; üblicherweise ist man bei der Ausmusterung zwischen 20 und 25 Jahre alt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits Lebenserfahrung mitbrachte, welche für die berufliche Tätigkeit besonders wertvoll war. Alle drei Zeugen, allesamt (ehemalige) Kollegen des Beschwerdeführers, bringen unisono auch vor, dass er durch seine Persönlichkeit ein sehr wertvoller Kollege sei. Dies ist anhand dessen, dass er bereits römisch 40 Jahre alt war, als er ausgemustert wurde, nachvollziehbar. Die Rückführung seiner Persönlichkeit alleine auf die Tatsache, dass er längere Zeit als Notfallsanitäter tätig war und deswegen einen besseren Arbeitsfolge hätte, greift zu kurz und lässt unerkannt, dass die Persönlichkeit nicht nur im Rahmen des Berufes wächst. Insofern ist es zwar nachvollziehbar, dass er ein wertvoller Kollege bei der Ausmusterung war, vermag dies allerdings keinen Rückschluss darauf ziehen, dass er alleine aus seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter einen erhöhten Arbeitserfolg hatte. Das Gericht erkennt allerdings durchwegs, dass die Tätigkeit als Notfallsanitäter eine für den Polizeidienst besondere wertvolle Zeit war, weil er als Mitglied einer Blaulichtorganisation etwa die Abläufe bei der Abarbeitung eines Unfalles bereits kannte und insofern eine gewisse Routine mitbrachte. Dies wird unisono auch von seinen Kollegen so beschrieben, indem der Beschwerdeführer als fachlich qualifizierter Mitarbeiter für (notfall) medizinische Fragen gerne helfe und bei Einsätzen den medizinischen Aspekt entsprechend beachten könne. Dies führt bei dem Kollegen dazu, dass sich diese auf die Amtshandlung konzentrieren können, weil eben der Beschwerdeführer den (notfall)medizinischen Aspekt (mit)übernehme. Dies alleine führt allerdings noch nicht dazu das auch von qualitativer Sicht eine um erhöhte Arbeitsleistung von 25 v.H. stattfindet. Die Polizei als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat nicht nur die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erledigen, sondern auch den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung (§ 20 SPG). Die Vorkenntnisse die einen Polizist bzw eine Polizistin in das Berufsleben miteinbringt können durchaus verschieden sein und wirken sich durch verschiedene Einflüssen auf das polizeiliche Berufsleben aus. Der Gesetzgeber bringt allerdings durch § 12 Abs. 3 Z 2 GehG zum Ausdruck, dass nicht jede Vorkenntnis angerechnet werden kann, sondern nur jenes, welche einen „erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine“ mitbringen. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings Polizist ist und nicht als Notfallsanitäter bei der Polizei in Verwendung steht, kann nur anhand seines gesamten Arbeitsumfeld ein Abgleich durchgeführt werden, ob er auch von qualitativer Seite her einen entsprechenden Arbeitserfolg mitbringt. Dies ist gerade nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer hat sich in seinen Aufgaben nicht alleine auf die medizinische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu konzentrieren, sondern hat darüber hinaus auch noch die im Sicherheitspolizeigesetz verankerten Aufgaben wahrzunehmen. Dass er in den (notfall) medizinischen Bereich einen besonderen fachlichen Mehrwert für die Polizeiinspektion darstellt, ist unumstritten und wird auch von der belangten Behörde als besonders wertvoll hervorgehoben (sh gerichtliche Niederschrift, Seite 5), doch reicht diese fachliche Kenntnisse nicht aus um ihm eine mehr als 25-prozentige höhere Arbeitsleistung im Vergleich zu seinen Kollegen bzw. Kolleginnen zu unterstellen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er als Notfallsanitäter eingestellt werden würde. Nachdem dies nicht der Fall ist kann auch von qualitativer Seite Grund gesehen werden, ihm eine erhöhte Arbeitsleistung im erheblichen Ausmaß zu unterstellen.Dies alleine führt allerdings noch nicht dazu das auch von qualitativer Sicht eine um erhöhte Arbeitsleistung von 25 v.H. stattfindet. Die Polizei als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat nicht nur die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erledigen, sondern auch den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung (Paragraph 20, SPG). Die Vorkenntnisse die einen Polizist bzw eine Polizistin in das Berufsleben miteinbringt können durchaus verschieden sein und wirken sich durch verschiedene Einflüssen auf das polizeiliche Berufsleben aus. Der Gesetzgeber bringt allerdings durch Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG zum Ausdruck, dass nicht jede Vorkenntnis angerechnet werden kann, sondern nur jenes, welche einen „erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine“ mitbringen. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings Polizist ist und nicht als Notfallsanitäter bei der Polizei in Verwendung steht, kann nur anhand seines gesamten Arbeitsumfeld ein Abgleich durchgeführt werden, ob er auch von qualitativer Seite her einen entsprechenden Arbeitserfolg mitbringt. Dies ist gerade nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer hat sich in seinen Aufgaben nicht alleine auf die medizinische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu konzentrieren, sondern hat darüber hinaus auch noch die im Sicherheitspolizeigesetz verankerten Aufgaben wahrzunehmen. Dass er in den (notfall) medizinischen Bereich einen besonderen fachlichen Mehrwert für die Polizeiinspektion darstellt, ist unumstritten und wird auch von der belangten Behörde als besonders wertvoll hervorgehoben (sh gerichtliche Niederschrift, Seite 5), doch reicht diese fachliche Kenntnisse nicht aus um ihm eine mehr als 25-prozentige höhere Arbeitsleistung im Vergleich zu seinen Kollegen bzw. Kolleginnen zu unterstellen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er als Notfallsanitäter eingestellt werden würde. Nachdem dies nicht der Fall ist kann auch von qualitativer Seite Grund gesehen werden, ihm eine erhöhte Arbeitsleistung im erheblichen Ausmaß zu unterstellen.
  63. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Besoldungsdienstalter: Der Beschwerdeführer trat am XXXX 2016 in den öffentlich-rechtlichen Dienststand ein. Die Besoldungsreform 2015 im Gehaltsgesetz ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, denn dies setzt voraus, dass er sich am
  64. Februar 2015 im Dienststand befand (§ 169c Abs. 1 GehG). Eine Überleitung ist daher bei dem Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Sinne der
  65. Dienstrechtsnovelle 2019 ist daher weder von Amts wegen noch auf Antrag möglich (Fehlen der Voraussetzung des § 169f Abs. 1 Z 2).Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 2016 in den öffentlich-rechtlichen Dienststand ein. Die Besoldungsreform 2015 im Gehaltsgesetz ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, denn dies setzt voraus, dass er sich am
  66. Februar 2015 im Dienststand befand (Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG). Eine Überleitung ist daher bei dem Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Sinne der
  67. Dienstrechtsnovelle 2019 ist daher weder von Amts wegen noch auf Antrag möglich (Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer macht Zeiten gelten, die nach seinem
  68. Geburtstag liegen. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters ist daher ausgeschlossen. Die gegenständliche Frage ist von dem anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068) getrennt zu lösen. Zum Bescheid vom
  69. Jänner 2020; Spruchpunkt I. Zum Bescheid vom
  70. Jänner 2020; Spruchpunkt römisch eins. Damit wurden ihm die Zeiten des Zivildienstes verbessert angerechnet. Der Beschwerdeführer brachte inhaltlich keinen Grund vor weswegen diese Zeiten bzw die Zeiten in der er sich in der Grundausbildung befand zu wenig angerechnet wurden. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  71. Jänner 2020 machte er geltend, dass ihm die Zeiten als Notfallsanitäter nicht angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer zog diesen Bescheid aus Gründen der Vorsicht in Beschwerde, sodass im Falle dessen, dass der Bescheid vom
  72. Jänner 2020 (Aberkennung der Zeiten als Notfallsanitäter) aufgehoben oder abgeändert wird, nicht der dann rechtskräftige Bescheid vom
  73. Jänner 2020 (Zuerkennung der Zivildienstzeiten) entgegengehalten werden könne. Insofern ist es nachvollziehbar das der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Bescheid vom
  74. Jänner 2020 ohne einer inhaltlichen Entgegnung - die über den Verfahrensgegenstand des Bescheides vom
  75. Jänner 2020 hinausgeht - einbrachte. Nachdem allerdings inhaltlich kein Widerspruch zu der Zuerkennung vorgebracht wurde und auch nicht vorgebracht wurde das zu wenig Zeiten an Zivildienst oder an weiteren Zeiten angerechnet wurde, fehlt dem Bescheid eine inhaltliche Beschwer sodass diese Beschwerde abgewiesen werden muss. Zum Bescheid vom
  76. Jänner 2020, Spruchpunkt II. Zum Bescheid vom
  77. Jänner 2020, Spruchpunkt römisch zwei. Damit wurde ihm die Vordienstzeiten als Notfallsanitäter nicht angerechnet. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass ihm die Vorbildung hinsichtlich der Tätigkeit im exekutivdienstlichen Außendienst auch keinen erhöhten Arbeitserfolg von mehr als 25% einbrachte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seine Vorbildung ihm wohl in einem Einsatzfall von Nutzen sein kann, etwa das er hinsichtlich der „Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ nach § 19 SPG den dort beschriebenen Gefahren rascher und effektiver begegnen kann, doch eine um mindestens 25% Überschreitung des Arbeitserfolges im Rahmen des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. insbesondere VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001) konnte weder nachgewiesen werden, noch konnte diese glaubhaft dargelegt werden (sh dazu die Beweiswürdigung). Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass ihm die Vorbildung hinsichtlich der Tätigkeit im exekutivdienstlichen Außendienst auch keinen erhöhten Arbeitserfolg von mehr als 25% einbrachte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seine Vorbildung ihm wohl in einem Einsatzfall von Nutzen sein kann, etwa das er hinsichtlich der „Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ nach Paragraph 19, SPG den dort beschriebenen Gefahren rascher und effektiver begegnen kann, doch eine um mindestens 25% Überschreitung des Arbeitserfolges im Rahmen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche insbesondere VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001) konnte weder nachgewiesen werden, noch konnte diese glaubhaft dargelegt werden (sh dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer konnte daher aufgrund der in seiner Vortätigkeit gesammelten Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben als Exekutivbeamter einen etwas höheren Arbeitserfolg als Exekutivbeamte ohne vergleichbare Vorerfahrung vorweisen. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001) ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG 1956 erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges mehr als 25 Prozent des regulären Arbeitserfolges ausmacht.Der Beschwerdeführer konnte daher aufgrund der in seiner Vortätigkeit gesammelten Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben als Exekutivbeamter einen etwas höheren Arbeitserfolg als Exekutivbeamte ohne vergleichbare Vorerfahrung vorweisen. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001) ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges mehr als 25 Prozent des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Da die Überschreitung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter (aber auch nach der Beendigung der Grundausbildung) und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent betrug, ist im Ergebnis zu Recht eine Anrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Notfallsanitäter auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 unterblieben.Da die Überschreitung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Exekutivbeamter (aber auch nach der Beendigung der Grundausbildung) und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall insgesamt deutlich weniger als 25 Prozent betrug, ist im Ergebnis zu Recht eine Anrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Notfallsanitäter auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 unterblieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2229339.1.00

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