RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW259 2224622-1 Spruch, W259 2224622-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.02.2025 erteilt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.02.2025 erteilt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil die Freie Armee in ihren Heimatort XXXX eingerückt sei und diesen besetzt habe (AS 15).
- Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil die Freie Armee in ihren Heimatort römisch 40 eingerückt sei und diesen besetzt habe (AS 15).
- Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“ oder „belangte Behörde“) am 27.08.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die türkische Armee ihre Gegend bombardiert habe und die Freie Syrische Armee sie verfolgt habe. Sie seien von den Soldaten der türkischen Armee und von der Freien Syrischen Armee geschlagen worden (AS 79).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2020 (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2020 (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin in der Furcht, im Bürgerkrieg zwischen den Fronten zu geraten, in Verfolgung aus politischen Gründen wegen ihrer Herkunft als Kurdin und in der ihr daraus folgenden unterstellten politischen Gesinnung bestehen würden. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihr aufgrund ihrer Ablehnung der PKK, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, auch aufgrund der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau und als westlich orientierte junge Frau (AS 172 und 179).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin in der Furcht, im Bürgerkrieg zwischen den Fronten zu geraten, in Verfolgung aus politischen Gründen wegen ihrer Herkunft als Kurdin und in der ihr daraus folgenden unterstellten politischen Gesinnung bestehen würden. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihr aufgrund ihrer Ablehnung der PKK, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, auch aufgrund der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau und als westlich orientierte junge Frau (AS 172 und 179).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2021 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprachen Kurdisch und Arabisch und im Beisein des rechtskundigen Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.
- Den Parteien wurde mit Parteiengehör vom 16.12.2021 die aktuellen Länderberichte zu Syrien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hatte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Möglichkeit, zu allfälligen Änderungen seit der letzten mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu erstatten. Die rechtskundige Vertretung der Beschwerdeführerin brachte dazu eine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Aleppo in Syrien geboren. Auch vor ihrer Ausreise lebte sie in der Stadt XXXX .Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Aleppo in Syrien geboren. Auch vor ihrer Ausreise lebte sie in der Stadt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin reiste illegal aus Syrien aus und stellte am XXXX .2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin reiste illegal aus Syrien aus und stellte am römisch 40 .2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien 6 Jahre die Schule besucht. Sie ist seit XXXX 2014 traditionell verheiratet und hat ein Kind. Die Ehe wurde in Syrien nicht offiziell registriert. Ihr Ehemann und ihr minderjähriges Kind befinden sich in Österreich und ihnen wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In Syrien sind ihr Vater, ein Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingscamp in der Umgebung von Aleppo aufhältig. Die Beschwerdeführerin pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Syrien. Sie ist seit römisch 40 2014 traditionell verheiratet und hat ein Kind. Die Ehe wurde in Syrien nicht offiziell registriert. Ihr Ehemann und ihr minderjähriges Kind befinden sich in Österreich und ihnen wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In Syrien sind ihr Vater, ein Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingscamp in der Umgebung von Aleppo aufhältig. Die Beschwerdeführerin pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Syrien. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte darüber hinaus keine Probleme mit den syrischen Behörden. Sie ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. 1.
- Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr: Die Heimatregion der Beschwerdeführerin, die Stadt XXXX , steht unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der Freien Syrischen Armee.Die Heimatregion der Beschwerdeführerin, die Stadt römisch 40 , steht unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der Freien Syrischen Armee. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich subsidiären Schutz erhalten. Die durch die Türkei unterstützten Gruppierungen gehen gegen die kurdische Bevölkerung von XXXX vor. Bei der Eroberung XXXX im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele KurdInnen aus dem Distrikt XXXX vertrieben. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in XXXX . Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin hat XXXX aus diesem Grund verlassen und lebt derzeit in einem Flüchtlingscamp in XXXX in der Umgebung von Aleppo.Die durch die Türkei unterstützten Gruppierungen gehen gegen die kurdische Bevölkerung von römisch 40 vor. Bei der Eroberung römisch 40 im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele KurdInnen aus dem Distrikt römisch 40 vertrieben. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in römisch 40 . Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin hat römisch 40 aus diesem Grund verlassen und lebt derzeit in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 in der Umgebung von Aleppo. 1.
- Zum Leben in Österreich: Die Beschwerdeführerin hält sich seit April 2019 in Österreich auf. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über kein Deutschzertifikat. Die Beschwerdeführerin kann einfache Frage in einem einfachen Deutsch beantworten. Mittelschwere Fragen kann sie nur in einem einfachen Deutsch und nach mehrmaliger Wiederholung beantworten bzw. verstehen. Die Beschwerdeführerin war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Sie lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt sie über keine Einstellzusage in Österreich. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie hat keine österreichischen Freundinnen oder Freunde. Die Beschwerdeführerin kümmert sich hauptsächlich um ihren Sohn. Ein ausgeprägtes Sozialleben pflegt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Sie pflegt in Österreich kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu anderen österreichischen Staatsangehörigen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 4: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Operation „Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation „Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-ʿAin und Tall Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020). Operation „Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Operation „Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als „eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts […] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern“ (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation „Spring Shield“ einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UN SC 20.8.2020). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). Nordwestsyrien Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib, darunter auch viele aus anderen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Im März 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (ISW 25.3.2021). Bewaffnete Gruppen unter der Syrian National Army (SNA) haben Berichten zufolge Frauen und Mädchen, insbesondere kurdischer Abstammung, festgehalten und sie Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt, sowie Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung und Folter begangen (UNHRC 15.9.2020). 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. F24 7.3.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen, die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Zwischen April 2019 und Ende Februar 2020 wurden mindestens 1.750 Zivilisten infolge der Feindseligkeiten getötet (UNSC 28.2.2020). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche F24 7.3.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen, die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Zwischen April 2019 und Ende Februar 2020 wurden mindestens 1.750 Zivilisten infolge der Feindseligkeiten getötet (UNSC 28.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021).Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021). Ethnische und religiöse Minderheiten Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demographischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden (USDOS 12.5.2021).Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demographischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vergleiche MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden (USDOS 12.5.2021). Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 12.5.2021). Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung (USDOS 30.3.2021).Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vergleiche USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017). Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung (USDOS 30.3.2021). Alawiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020).In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vergleiche Wilson Center 7.2020). Der sogenannte IS entführte tausende großteils jezidische aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und verschleppte sie nach Syrien, wo sie als Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an IS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die Zurückdrängung des IS wurde dessen Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und seine Möglichkeit religiöse Minderheiten zu unterdrücken und Gewalt auszusetzen, eingedämmt (USDOS 21.6.2019). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Kurden Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Frauen Syrien hat eine patriarchale Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Gender-Ausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien hat eine patriarchale Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Gender-Ausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Von denen, die humanitäre Hilfe benötigen, sind die Hälfte Frauen und Mädchen. Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer; sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Frauen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UN HRC 15.8.2019). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien auf Platz 146 ein, dem viertletzten Platz vor Irak, Pakistan und Jemen (WEF 2018). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit mit 28 von 250 Sitzen bei 11,2 % (IPU 1.8.2021). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16% der weiblichen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren (WB 15.7.2021). In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 rangierte Syrien auf Platz drei der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan (Reuters 26.6.2018). Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Wirtschaft Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2018 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz vor dem Irak, Pakistan, Jemen und Afghanistan (WEF 2021). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 11,2% mit 28 von 250 Sitzen (IPU 7.2020). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16% der weiblichen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren (WB 15.6.2021). Während der Krieg in Syrien verheerende Auswirkungen auf die Frauen hatte, hat er die Rolle der Frauen in der Arbeitswelt verändert und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor den Männern vorbehalten waren (TNH 22.12.2017). Da viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten, mussten Frauen zunehmend arbeiten, um den Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung war extrem niedrig. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 11,6% der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75% der Männer. In Damaskus, Lattakia und Tartus lag der Durchschnitt zwischen 40 und 50%, in anderen Teilen des Landes zwischen 10 und 20%, in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quineitra sogar noch darunter (NMFA 5.2020). Die Weltbank bezeichnete die Situation als besonders herausfordernd, da das vom Konflikt betroffene Umfeld auch erfordert, dass Frauen in höherem Maße als vor dem Konflikt Zugang zu Dienstleistungen und Märkten oder Unterstützungssystemen haben, da die Männer meist außer Haus arbeiten, an der Front sind oder Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind (WB 6.2.2019). Öffentliche Räume wie Märkte, Schulen oder Straßen stellen ebenfalls potenzielle Risiken dar, in denen Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab, die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten (STDOK 8.2017). Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, da eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Der Verlust des Ernährers im Zuge des Konflikts konfrontiert viele Frauen mit dem Problem, für ihre Familien sorgen zu müssen. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte ist im Laufe des Konflikts gestiegen (WB 6.2.2019). Zwischen 2009 und 2015 stieg der Anteil der von Frauen geführten Haushalte von 4,4% auf 12 bis 17%, da nun mehr Frauen an die Stelle von verschwundenen, getöteten oder vertriebenen Männern treten müssen, um ihre Familien zu versorgen. Bereits 2014 hatte die Abwesenheit von Männern, sei es durch wahllose Angriffe, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwinden oder die Beteiligung an Militäroperationen, dazu geführt, dass Frauen bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen durch bewaffnete Gruppen gefährdet waren (HRW 2.7.2014). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in dieser Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Frauen und Mädchen sind in Syrien wie in jedem anderen Konfliktland unverhältnismäßig stark von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen (UNPFA 3.2019). In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 stand Syrien an dritter Stelle der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan (TRF 26.6.2018). Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Ab dem Zeitpunkt der Festnahme und während der gesamten Haftzeit waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt, darunter Vergewaltigung, sexuelle Folter, sexueller Missbrauch und Demütigung (UN HRC 8.3.2018). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Während Frauen und Mädchen unverhältnismäßig häufig von konfliktbedingter sexueller Gewalt betroffen sind, sind auch Männer und Jungen betroffen, wobei schwule oder bisexuelle Männer - oder solche, die dafür gehalten werden - und Transsexuelle besonders gefährdet sind. Zwar kann jede Person sexueller Gewalt ausgesetzt sein, doch scheint sie sich zu verschlimmern, wenn angenommen wird, dass die Person ein homosexueller oder bisexueller Mann, eine Transgender-Frau oder nicht-binär ist, sobald die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität offenbart wird (HRW 29.6.2020). Zu den Arten sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, die während der Haft erlitten werden, gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung von Geschlechtsorganen, die Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 1.2019). Die Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde (ZI 2.7.2017). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehren"-Morden führen (UNPFA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vgl. SHRC 24.1.2019).Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehren"-Morden führen (UNPFA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vergleiche SHRC 24.1.2019). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNPFA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Es gab Fälle von Ehrenmorden an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b). Berichten zufolge kam es zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes (USDOS 30.3.2021). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020). "Ehre" ist vor dem syrischen Strafrecht immer noch ein mildernder Umstand (EMR 28.7.2009). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung, sogar mit Belästigung oder Übergriffen auf der Straße, vermeintlicher sexueller Gewalt bei einer Entführung oder sogar einer autonomen Entscheidung einer Frau, wen und wann sie heiraten will (UNPFA 3.2019). Die Terrorgruppen ISIS und HTS haben sogenannte Ehrenmorde in den von ihnen kontrollierten Gebieten zugelassen und begangen (USDOS 2018).Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNPFA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Es gab Fälle von Ehrenmorden an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b). Berichten zufolge kam es zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes (USDOS 30.3.2021). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020). "Ehre" ist vor dem syrischen Strafrecht immer noch ein mildernder Umstand (EMR 28.7.2009). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung, sogar mit Belästigung oder Übergriffen auf der Straße, vermeintlicher sexueller Gewalt bei einer Entführung oder sogar einer autonomen Entscheidung einer Frau, wen und wann sie heiraten will (UNPFA 3.2019). Die Terrorgruppen ISIS und HTS haben sogenannte Ehrenmorde in den von ihnen kontrollierten Gebieten zugelassen und begangen (USDOS 2018). Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, da sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung zu verklagen, aus Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus (NMFA 6.2021). Frauen in Nordwest- und Nordost-Syrien Türkisch kontrollierte Gebiete im Nordwesten und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten und werden nicht als systematische Praxis oder Politik angesehen, um Angst einzuflößen, Informationen zu beschaffen oder Loyalität zu erzwingen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass Checkpoints nur in begrenztem Umfang genutzt werden und es (mittlerweile) weniger Fluchtströme in von ihnen kontrollierten Gebieten gibt. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Sektierertum und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen, sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNHRC 8.3.2018). Sexuelle Gewalt soll auf Märkten, in Schulen und auf der Straße vorkommen, wird aber wegen der Stigmatisierung nicht angezeigt. Sie wird vor allem von Witwen, geschiedenen Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährigen) Mädchen erlebt, da sie keinen männlichen Beschützer haben. Minderjährige Mädchen sind Berichten zufolge besonders gefährdet entführt und sexueller Gewalt ausgesetzt zu werden, was zu Tötungsdelikten führen kann und oft mit dem Handel von Körperteilen wie Organen in Verbindung steht (UNPFA 10.3.2019, 11.2017). Vertriebene Witwen und geschiedene Frauen und Mädchen werden in Lagern für Binnenvertriebene in bestimmte Bereiche gezwungen, in denen sie der Gefahr von Ausbeutung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Familientrennung und Zwangsheirat ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Außerdem sind von Frauen geführte Haushalte besonders von der katastrophalen wirtschaftlichen Lage betroffen und oft gezwungen, ihre Töchter von der Schule zu nehmen und sie zu verheiraten (UNHRC 31.1.2019). Die jihadistische Koalition Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die die Enklave Idlib hauptsächlich kontrolliert, ist jedoch für die repressiven sozialen Normen und Maßnahmen zur Diskriminierung von Frauen verantwortlich. Das Erscheinen von HTS oder des sogenannten Islamischen Staates hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten (sexuelle, religiöse und ethnische) einer breiteren Palette von Verstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Kleidungsvorschriften und anschließende körperliche Bestrafung bei Verstößen gegen die auferlegten Vorschriften (UNHRC 8.3.2018). Zu den vom HTS verhängten Beschränkungen gehören auch die Verweigerung oder Einschränkung von Bildung, die Verweigerung von Erbschaft und Mitgift sowie der Verlust von Entscheidungsbefugnissen, z.B. in Bezug auf Heirat, Bildung, Bewegungsfreiheit und dem Besuch von Familie und Freunden. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ist auch eine Folge gesellschaftlicher Bräuche und Traditionen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage (UNPFA 11.2017). HTS hat religiöse Verordnungen erlassen, die von der HTS-eigenen Religionspolizei durchgesetzt werden, um zu kontrollieren, wie sich Frauen kleiden, die Vermischung von Männern und Frauen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern und Witwen zu verpflichten, bei einem männlichen Vormund (maḥram) einzuziehen (CH 7.2018). In den Gebieten im Norden des Gouvernements Aleppo, die von den von der Türkei unterstützten Streitkräften kontrolliert werden, und insbesondere in den Gebieten von Afrin, die von Gruppen wie Ahrar ash-Sham, Failaq ash-Sham, Jaish Usud ash-Sharqiyah und Nur ad-Din az-Zinki – bewaffnete Gruppierungen, die extremistischen Ideologien anhängen - kontrolliert werden, wurden die Rechte der Frauen stark eingeschränkt. Dazu gehörten die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNHRC 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Scham und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019). Die meisten Frauen und Mädchen, die vom sogenannten IS entführt und sexuell versklavt wurden, blieben nach dem Rückzug der Terrororganisation verschwunden (SNHR 25.11.2019). Von den rund 62.000 Menschen im Lager al-Hol sind schätzungsweise 80% Frauen und Kinder (FF2.8.2021), darunter syrische, irakische und ausländische Ehefrauen von IS-Kämpfern sowie überlebende Jesidinnen, die unter miserablen Bedingungen zusammenleben. Während der Zugang zu Lebensmitteln und medizinischer Versorgung generell knapp ist, verübten außerdem radikalisierte Frauen mehrere Angriffe auf andere Bewohner. Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten, sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. In einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden wurde angekündigt, dass gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen würden, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug diese „Entscheidung“ dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNHRC 15.8.2019). Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge Die rechtliche Stellung der Frauen, wie sie im Familienrecht und in anderen Gesetzen festgelegt ist, ist schwächer als die von Männern (NMFA 5.2020). Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze. Außerdem wird festgestellt, dass Verfahrensrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Prozesses nicht allen syrischen Bürgern gleichermaßen zustehen, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 30.3.2019). Personenstandsgesetz von 1953 Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013; vgl. SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten, wie Vormundschaft und Vaterschaft, gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Allerdings haben das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Landinfo 22.8.2018, vgl. van Eijk 2016).Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013; vergleiche SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten, wie Vormundschaft und Vaterschaft, gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Allerdings haben das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Landinfo 22.8.2018, vergleiche van Eijk 2016). Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort, inklusive Familienrecht. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vgl. USDOS 12.5.2021). Die Zivilehe ist nach wie vor verboten. Darüber hinaus ist das Recht der Frauen auf Erbschaft nach wie vor eingeschränkt und die Polygynie bleibt legal (LOG 2019) [Anm.: Details siehe Kapitel "Religionsfreiheit"].Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die Zivilehe ist nach wie vor verboten. Darüber hinaus ist das Recht der Frauen auf Erbschaft nach wie vor eingeschränkt und die Polygynie bleibt legal (LOG 2019) [Anm.: Details siehe Kapitel "Religionsfreiheit"]. Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „'Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a; vgl. SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021).Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „'Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a; vergleiche SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). 1.4.
- Auszug aus dem UNHCR-Bericht: Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Stand: Februar 2017: Die Informationen in diesem Abschnitt beschreiben die Situation gemäß geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht Die Informationen in diesem Abschnitt beschreiben die Situation gemäß geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. […] Personen, die sich einem Schießbefehl widersetzten, desertierten oder einer geplanten Desertion verdächtigt wurden, werden in der Regel nicht formell angeklagt. Stattdessen wurden sie entweder zum Zeitpunkt der Desertion umgehend hingerichtet oder willkürlich inhaftiert, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und extralegal hingerichtet. Andere wurden nach einer Untersuchung zurück in ihre Einheit geschickt. Regierungskräfte griffen bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als „Tauschobjekte“ für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. 1.4.
- Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, vom März 2021: Alle Asylbegehren müssen unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen gerechter und wirksamer Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung aktueller und maßgeblicher Informationen zum Herkunftsland geprüft werden. Dies gilt sowohl für Asylanträge, die auf der Grundlage der Flüchtlingskriterien des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK)3 und des dazugehörigen Protokolls von 19674, des UNHCR-Mandats und regionaler Übereinkünfte zum Flüchtlingsschutz geprüft werden, als auch für Asylanträge, bei denen großzügigere Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz angewandt werden, einschließlich ergänzender Schutzformen. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Untergruppen von Personen innerhalb der Risikoprofile 3, 8 und 10 können je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
- Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Funktionäre der Baath-Partei; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Mitglieder von Versöhnungskomitees; und Zivilpersonen, die in städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben, von denen angenommen wird, dass sie die Regierung unterstützen;
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird;
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure;
- Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die so wahrgenommen werden, als handelten sie entgegen strenger islamischer Vorschriften;
- Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Frauen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden, zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden, häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden oder Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zu werden;
- Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Kinder, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden; zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden; häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden; Kinder, die einen Einsatz als Kindersoldaten überlebt haben oder gefährdet sind, als Kindersoldaten rekrutiert zu werden; Opfer von Menschenhandel und anderen schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu werden; Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“); Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich infolge zielgerichteter Angriffe auf Schulen; fehlende Ausweispapiere; Behinderungen; oder diskriminierende Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren; sowie Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht;
- Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen;
- palästinensische Flüchtlinge. […] UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion: a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen; c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht; d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind. […] 1.4.
- Auszug aus ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) oder die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den von Kurden kontrollierten Gebieten [a-10722] vom 28.09.2018: Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einer im September 2015 veröffentlichten Aktualisierung zum Militärdienst in den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG), dass laut Angaben eines kurdischen Journalisten und eines kurdischen Aktivisten junge Frauen sehr leicht zum Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die YPG werden könnten. Ein kurdischer Aktivist habe auf ein Netzwerk aus Freunden und Nachbarn verwiesen, das versuche, junge Frauen zum Beitritt zu den Fraueneinheiten der YPG, den Yekîneyên Parastina Jinê (YPJ), zu überreden. Aufgrund kulturell bedingter Traditionen hätten kurdische Frauen im Gegensatz zu einer großen Anzahl junger Männer die kurdischen Regionen nicht verlassen. Laut dem kurdischen Aktivisten und der NGO Watan gebe es Familien, die aufgrund ihres festen Glaubens an die kurdische Sache Druck auf ihre Töchter ausüben würden, sich den YPJ anzuschließen. Manche junge Kurdinnen, so der Aktivist, würden sich auch anschließen, um einer Heirat zu entgehen: […] Im weiteren Bericht führt das DIS Zusammenfassungen der Interviews an, die mit verschiedenen Experten und Vertretern der Zivilgesellschaft geführt wurden. Hier wird erkennbar, dass die verschiedenen Interviewpartner zur Rekrutierung durch die YPG/YPJ, beziehungsweise dem in der kurdischen Region eingeführten verpflichtenden „Selbstverteidigungsdienst“ unterschiedliche Angaben machen. Kheder Khaddour von der Denkfabrik Carnegie habe angegeben, dass die Rekrutierung durch die YPG auf freiwilliger Basis erfolge. Männer und Frauen würden hier das gleiche Training absolvieren, wobei Frauen normalerweise nicht an der Front eingesetzt würden. Frauen würden meist von den Asayish (Sicherheitskräfte der de facto autonomen Region Kurdistan, Anm. ACCORD) rekrutiert und nicht durch die YPG. TEV DEM (ein Zusammenschluss kurdischer zivilgesellschaftlicher Organisationen und politischer Parteien unter Führung der Partei der Demokratischen Union (PYD), der die de facto autonome Region Kurdistan regiert, Anm. ACCORD) habe ebenfalls berichtet, dass die Rekrutierung in die YPG und YPJ auf freiwilliger Basis erfolge. Eine zu diesem Thema befragte Gruppe zivilrechtlicher Organisationen habe angegeben, dass die Rekrutierung in die YPG/YPJ und die Rekrutierung für den verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst nicht getrennt erfolge. Vor dem Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst seien Personen gezwungen worden, sich den YPG/YPJ anzuschließen, indem sie direkt aus ihren Dörfern mitgenommen worden seien. Jetzt rekrutiere die kurdische Regionalverwaltung Personen für den Selbstverteidigungsdienst, bilde sie aus, und leite sie dann an die YPG/YPJ weiter, wenn sie dort gebraucht würden. Die Botschaft eines westlichen Landes habe berichtet, dass die Regionalverwaltung Frauen, die sich weigern würden, den YPJ beizutreten, kein Familienbuch ausstelle. Dieses Buch werde jedoch benötigt, um legal heiraten zu können. Ein kurdischer Journalist habe gesagt, dass es generell schwierig sei, Informationen darüber zu erhalten, wie die YPG-Miliz organisiert sei, da sie oft im Geheimen operiere. Laut dem Journalisten versuche die Partei der Demokratischen Union (PYD; Partei, deren bewaffneter Arm die YPG-Miliz ist, Anm. ACCORD) die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um Personen davon zu überzeugen den YPG oder den YPJ beizutreten. Ein kurdischer Aktivist habe angegeben, dass außer den von der YPG im Rahmen des verpflichtenden Selbstverteidigungsdienstes rekrutierten Personen die Rekrutierung meistens auf freiwilliger Basis erfolge. Zwangsrekrutierungen seien seltener der Fall und seien meist auf Konflikte zwischen dem Kurdischen Nationalrat (KNC; eine kurdische Partei in Opposition zu TEV DEM, Anm. ACCORD) und TEV DEM zurückzuführen: […]Im weiteren Bericht führt das DIS Zusammenfassungen der Interviews an, die mit verschiedenen Experten und Vertretern der Zivilgesellschaft geführt wurden. Hier wird erkennbar, dass die verschiedenen Interviewpartner zur Rekrutierung durch die YPG/YPJ, beziehungsweise dem in der kurdischen Region eingeführten verpflichtenden „Selbstverteidigungsdienst“ unterschiedliche Angaben machen. Kheder Khaddour von der Denkfabrik Carnegie habe angegeben, dass die Rekrutierung durch die YPG auf freiwilliger Basis erfolge. Männer und Frauen würden hier das gleiche Training absolvieren, wobei Frauen normalerweise nicht an der Front eingesetzt würden. Frauen würden meist von den Asayish (Sicherheitskräfte der de facto autonomen Region Kurdistan, Anmerkung ACCORD) rekrutiert und nicht durch die YPG. TEV DEM (ein Zusammenschluss kurdischer zivilgesellschaftlicher Organisationen und politischer Parteien unter Führung der Partei der Demokratischen Union (PYD), der die de facto autonome Region Kurdistan regiert, Anmerkung ACCORD) habe ebenfalls berichtet, dass die Rekrutierung in die YPG und YPJ auf freiwilliger Basis erfolge. Eine zu diesem Thema befragte Gruppe zivilrechtlicher Organisationen habe angegeben, dass die Rekrutierung in die YPG/YPJ und die Rekrutierung für den verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst nicht getrennt erfolge. Vor dem Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst seien Personen gezwungen worden, sich den YPG/YPJ anzuschließen, indem sie direkt aus ihren Dörfern mitgenommen worden seien. Jetzt rekrutiere die kurdische Regionalverwaltung Personen für den Selbstverteidigungsdienst, bilde sie aus, und leite sie dann an die YPG/YPJ weiter, wenn sie dort gebraucht würden. Die Botschaft eines westlichen Landes habe berichtet, dass die Regionalverwaltung Frauen, die sich weigern würden, den YPJ beizutreten, kein Familienbuch ausstelle. Dieses Buch werde jedoch benötigt, um legal heiraten zu können. Ein kurdischer Journalist habe gesagt, dass es generell schwierig sei, Informationen darüber zu erhalten, wie die YPG-Miliz organisiert sei, da sie oft im Geheimen operiere. Laut dem Journalisten versuche die Partei der Demokratischen Union (PYD; Partei, deren bewaffneter Arm die YPG-Miliz ist, Anmerkung ACCORD) die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um Personen davon zu überzeugen den YPG oder den YPJ beizutreten. Ein kurdischer Aktivist habe angegeben, dass außer den von der YPG im Rahmen des verpflichtenden Selbstverteidigungsdienstes rekrutierten Personen die Rekrutierung meistens auf freiwilliger Basis erfolge. Zwangsrekrutierungen seien seltener der Fall und seien meist auf Konflikte zwischen dem Kurdischen Nationalrat (KNC; eine kurdische Partei in Opposition zu TEV DEM, Anmerkung ACCORD) und TEV DEM zurückzuführen: […] Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem im Juni 2016 erschienenen Bericht zu Menschenhandel (Berichtszeitraum: März 2015 bis Februar 2016), dass im Mai 2015 die YPG und die YPJ einen verpflichtenden „Selbstverteidigungsdienst“ für alle ab 18 Jahren angekündigt hätten, die im kurdischen Kanton Afrin im Norden der Provinz Aleppo leben würden. Im April 2015 sei jedoch Berichten zufolge ein 16-jähriges Mädchen in der Provinz Aleppo gegen den Willen seiner Eltern von den YPJ rekrutiert worden: […] Northern Syria Observer (NSO), eigenen Angaben zufolge eine Organisation syrischer JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen, die über ein Netzwerk von Kontakten über Übergriffe vonseiten der Organe, die in der de facto autonomen Region Kurdistan (Rojava) die Kontrolle ausüben, berichtet, meldet im Juni 2017 den Fall eines Vaters, der von den YPG im Kanton Afrin festgenommen worden sei, da er sich gegen die Rekrutierung seiner Töchter (zehn und zwölf Jahre) für die YPJ ausgesprochen und die Töchter an einen unbekannten Ort gebracht habe. Einen Monat zuvor sei laut einer Quelle ein Soldat der YPG zusammen mit zwei Mitgliedern der YPJ zum Haus des Mannes gekommen, als dieser nicht anwesend gewesen sei. Sie hätten den Töchtern von der Philosophie Abdullah Öcalans erzählt und sie davon überzeugt, sich den YPJ anzuschließen. Der Vater der beiden habe daraufhin die Töchter und seine Frau an einen unbekannten Ort außerhalb des Dorfes gebracht, um sie dem Einfluss der YPJ zu entziehen. Der Soldat der YPG habe den Mann infolge verhaftet und in das Hauptquartier der YPG im Ort Rajo verbracht. Als die Ehefrau gekommen sei, um den Grund der Verhaftung zu erfahren, habe man ihr gesagt, dass ihr Ehemann erst dann freigelassen werde, wenn sie ihre Töchter bringe: […] Die BFA Staatendokumentation erwähnt in ihrem Bericht zu einer im Mai 2017 durchgeführten Fact-Finding-Mission nach Jordanien und in den Libanon unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen Folgendes zur Rekrutierung von Frauen in den kurdischen Gebieten: „Berichten zufolge kommt es in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen. Es gibt keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Es kann jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den IS kämpfen.“ (BFA Staatendokumentation, August 2017, S. 21) In einem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) veröffentlichten Bericht über ein Treffen zu Herkunftsländerinformationen über Syrien wird Dr. Fabrice Balanche, außerordentlicher Professor an der Universität Lyon und Experte mit Fokus auf politische Konfliktentwicklungen im Nahen Osten, unter anderem zur Rekrutierung in die kurdischen Volksverteidigungseinheiten für Frauen (YPJ) befragt. Laut Balanche würden Frauen nicht dazu gezwungen, den YPJ beizutreten. Der Beitritt in die Miliz erfolge auf freiwilliger Basis. YPJ-Kämpferinnen würden nicht direkt an den Fronten eingesetzt. Frauen würden sich in sehr jungem Alter, mit 14 oder 15 Jahren, den YPJ anschließen. Manche von ihnen würden Familien entstammen, die der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegenüber treu seien und bei denen es eine Tradition sei, sich kurdischen Milizen anzuschließen. In manchen Fällen würden sich auch arabische Frauen den YPJ anschließen, um dem sozialen Druck zu entkommen, der auf ihnen laste: […] Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, berichtet im März 2018 über den Fall eines 12-jährigen kurdischen Mädchens namens Avin Saroxan, dass von einer Miliz rekrutiert worden sei, die Berichten zufolge in der Provinz Deir ez-Zour gegen den IS kämpfe. Avin sei von Augenzeugen zuletzt vor ihrer Schule im Ort Darbassiye gesehen worden, bevor Männer, die angeblich Mitglieder der Partei der Demokratischen Union (PYD) gewesen seien, sie zu einem Auto geführt hätten und mit ihr davongefahren seien. Ihre Eltern hätten sich mit Vertretern der PKK in Verbindung gesetzt, die zunächst den Vorwurf der Rekrutierung abgestritten hätten. Später hätten sie zugegeben, dass Avin zu einem einmonatigen „Politikkurs“ geschickt worden sei. Avinas Onkel habe die Asayish (Sicherheitskräfte der de facto autonomen Region Kurdistan, Anm. ACCORD) für die Entführung seiner Nichte verantwortlich gemacht und angegeben, dass in letzter Zeit mehrere Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren entführt worden seien. Man habe ihnen Waffen gegeben und sie an die Front in der Provinz Deir ez-Zor geschickt. Laut dem Medienaktivisten Juwan Remmo würden kurdische Milizen, obwohl sie angeben würden, keinen verpflichtenden Militärdienst durchzusetzen, regelmäßig Jugendliche in ihre Reihen aufnehmen. Die PKK und die zu ihr gehörenden Milizen seien dafür bekannt. Laut dem kurdischen Journalisten Raman Youssef seien die Milizen eine attraktive Option für Jugendliche, die von zu Hause weglaufen wollten. Die PKK unterhalte spezielle Trainingslager für neu Rekrutierte in der Gegend Rmeilan (Provinz Al-Hassaka, Anm. ACCORD), in die auch Jugendliche geschickt würden. Berichte von Entführungen seien laut Youssef jedoch übertrieben. Er glaube nicht, dass PKK oder Asayish am helllichten Tage Minderjährige entführen und sie in diese Trainingslager bringen würden. Es habe jedoch Fälle gegeben, in denen Jugendliche in diese Lager geschickt worden seien, weil ihre Eltern sie missbraucht hätten oder die Töchter minderjährig beziehungsweise gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Die eigentliche Problematik sei laut Youssef, dass Mädchen es schwer hätten, eine Miliz wieder zu verlassen, wenn sie ihr einmal beigetreten seien. Nach einem Beitritt werde die Kommunikation mit den Familien unterbunden und es sei den Mädchen nicht erlaubt, zu ihren Familien zurückzukehren: […]Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, berichtet im März 2018 über den Fall eines 12-jährigen kurdischen Mädchens namens Avin Saroxan, dass von einer Miliz rekrutiert worden sei, die Berichten zufolge in der Provinz Deir ez-Zour gegen den IS kämpfe. Avin sei von Augenzeugen zuletzt vor ihrer Schule im Ort Darbassiye gesehen worden, bevor Männer, die angeblich Mitglieder der Partei der Demokratischen Union (PYD) gewesen seien, sie zu einem Auto geführt hätten und mit ihr davongefahren seien. Ihre Eltern hätten sich mit Vertretern der PKK in Verbindung gesetzt, die zunächst den Vorwurf der Rekrutierung abgestritten hätten. Später hätten sie zugegeben, dass Avin zu einem einmonatigen „Politikkurs“ geschickt worden sei. Avinas Onkel habe die Asayish (Sicherheitskräfte der de facto autonomen Region Kurdistan, Anmerkung ACCORD) für die Entführung seiner Nichte verantwortlich gemacht und angegeben, dass in letzter Zeit mehrere Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren entführt worden seien. Man habe ihnen Waffen gegeben und sie an die Front in der Provinz Deir ez-Zor geschickt. Laut dem Medienaktivisten Juwan Remmo würden kurdische Milizen, obwohl sie angeben würden, keinen verpflichtenden Militärdienst durchzusetzen, regelmäßig Jugendliche in ihre Reihen aufnehmen. Die PKK und die zu ihr gehörenden Milizen seien dafür bekannt. Laut dem kurdischen Journalisten Raman Youssef seien die Milizen eine attraktive Option für Jugendliche, die von zu Hause weglaufen wollten. Die PKK unterhalte spezielle Trainingslager für neu Rekrutierte in der Gegend Rmeilan (Provinz Al-Hassaka, Anmerkung ACCORD), in die auch Jugendliche geschickt würden. Berichte von Entführungen seien laut Youssef jedoch übertrieben. Er glaube nicht, dass PKK oder Asayish am helllichten Tage Minderjährige entführen und sie in diese Trainingslager bringen würden. Es habe jedoch Fälle gegeben, in denen Jugendliche in diese Lager geschickt worden seien, weil ihre Eltern sie missbraucht hätten oder die Töchter minderjährig beziehungsweise gegen ihren Willen hätten verheiraten wollen. Die eigentliche Problematik sei laut Youssef, dass Mädchen es schwer hätten, eine Miliz wieder zu verlassen, wenn sie ihr einmal beigetreten seien. Nach einem Beitritt werde die Kommunikation mit den Familien unterbunden und es sei den Mädchen nicht erlaubt, zu ihren Familien zurückzukehren: […] Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Bericht zum Menschenhandel vom Juni 2018 (Berichtszeitraum: April 2017 bis März 2018), dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) trotz einem offiziellen Versprechen, alle KämpferInnen unter 18 Jahren zu demobilisieren, weiterhin Mädchen und Jungen mit einem Alter ab 12 Jahren rekrutiert und ausgebildet hätten: […] Im August 2018 berichtet die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) von weiteren Fällen der Rekrutierung von Mädchen durch die YPJ. HRW habe acht Familien in Lagern für Binnenflüchtlinge in Nordostsyrien interviewt, die angegeben hätten, dass die YPG-Miliz und die Asayish ihre Kinder rekrutiert hätten. Sechs Mädchen und zwei Jungen zwischen 13 und 17 Jahren hätten sich ihnen angeschlossen. Die meisten Familien hätten seit der Rekrutierung nichts mehr von ihren Kindern gehört. Eine ehemalige Rekrutin habe HRW berichtet, dass sie Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren beim Training der Miliz gesehen habe. Die Familien hätten gesagt, dass alle ihre Kinder freiwillig der Miliz beigetreten seien. Manche Kinder hätten sich gegen den Wunsch ihrer Eltern der Miliz oder den Asayish angeschlossen: […]
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Kurdisch und Arabisch. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 5 f, 77 und 171; Seite 3 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Fluchtreise der Beschwerdeführerin und ihrer Asylantragstellung sind ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2019 zu entnehmen (AS 7 und 11 ff).Die Feststellungen zur Fluchtreise der Beschwerdeführerin und ihrer Asylantragstellung sind ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2019 zu entnehmen (AS 7 und 11 ff). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt sowie zu ihrem schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Bereits in der Erstbefragung bezeichnete die Beschwerdeführerin die Stadt XXXX als ihre Heimatregion und lebte sie auch zuletzt bis zur ihrer Ausreise in der Stadt XXXX , weshalb diese als Heimatregion festgestellt werden konnte (AS 7, 9, 15 und 75 ff; Seite 6 und 8 f des Verhandlungsprotokolls). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt sowie zu ihrem schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Bereits in der Erstbefragung bezeichnete die Beschwerdeführerin die Stadt römisch 40 als ihre Heimatregion und lebte sie auch zuletzt bis zur ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 , weshalb diese als Heimatregion festgestellt werden konnte (AS 7, 9, 15 und 75 ff; Seite 6 und 8 f des Verhandlungsprotokolls). Dass sich der Ehemann und das minderjährige der Kind der Beschwerdeführerin in Österreich befinden und ihnen jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in die entsprechenden GVS-Auszüge der angeführten Familienangehörigen und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 101). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Erfahrung konnten keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung zu haben (AS 7). Vor dem BFA führte sie an, als Erntehelferin in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben (AS 77). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte sie wiederum die Frage, ob sie in Syrien einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Als ihr diese widersprüchlichen Angaben vorgehalten wurden, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Weintraubenblätter und Olivenplantage gesagt habe, aber nicht Landwirtschaft. Die Olivenplantage habe ihnen gehört, aber sie habe nicht dort gearbeitet. Sie seien zum Ernten dorthin gegangen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Eine konkrete Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte daher nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und keine Probleme mit den österreichischen Behörden hatte, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin gab auch nachvollziehbar an, dass sie nicht Mitglied einer Partei oder politisch aktiv gewesen sei und nicht strafrechtlich verurteilt worden sei (AS 77 und 81 ff; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr: Dass die Heimatregion der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der Freien Syrischen Armee steht, ergibt sich aus der Einsicht in die Karte https://syria.liveuamap.com. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich subsidiären Schutz erhalten hat, ist unstrittig und beruht auf dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. 2.2.
- Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG: Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und Personen von der YPG gekommen seien, die sie zum Kampf aufgefordert hätten und da sie nicht mitgegangen sei, hätten sie ihren Vater statt ihr mitgenommen und diesen als Wächter eingeteilt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass es Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) oder die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gibt (vgl. Pkt. 1.4.4.). Jedoch muss sich die Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens vorwerfen lassen. Führte sie doch vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt eine Zwangsrekrutierung durch die YPG an. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich dazu keine Ausführungen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA diese Situationen dargestellt hat, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gesteigerten Aussagen versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen, um die Lage der Beschwerdeführerin in Syrien schlechter darzustellen als sie tatsächlich ist, weshalb dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und Personen von der YPG gekommen seien, die sie zum Kampf aufgefordert hätten und da sie nicht mitgegangen sei, hätten sie ihren Vater statt ihr mitgenommen und diesen als Wächter eingeteilt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass es Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) oder die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gibt vergleiche Pkt. 1.4.4.). Jedoch muss sich die Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens vorwerfen lassen. Führte sie doch vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt eine Zwangsrekrutierung durch die YPG an. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich dazu keine Ausführungen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA diese Situationen dargestellt hat, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gesteigerten Aussagen versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen, um die Lage der Beschwerdeführerin in Syrien schlechter darzustellen als sie tatsächlich ist, weshalb dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. 2.2.
- Zur behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund eines selbstbestimmten westlichen Lebensstils: Die Feststellungen zum Auftreten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zum Auftreten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie einen A1 Deutschkurs besuche und dann eine Prüfung machen könne (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einfache Frage in einem einfachen Deutsch beantworten kann, sowie dass sie mittelschwere Fragen nur in einem einfachen Deutsch und nach mehrmaliger Wiederholung beantworten kann. Teilweise konnte die Beschwerdeführerin jedoch mittelschwere Fragen nicht versteht (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin hat daher unter Berücksichtigung ihres Bildungshintergrundes und ihres mittlerweile fast dreijährigen Aufenthaltes in Österreich sohin nur ein relativ geringes Sprachniveau erreicht. Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin als ausgesprochen westlich orientierte junge Frau im Falle einer Rückkehr in Syrien in Gefahr wäre, in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt zu sein (AS 178), blieben ihre Angaben zu einer allfälligen westlichen Wertehaltung in der mündlichen Verhandlung allgemein und oberflächlich. So führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, was die österreichische Gesellschaft von der syrischen in Bezug auf die Frauenstellung unterscheide, an, dass die Frauen in Syrien ungerecht behandelt werden würden, sie hätten keine Rechte und keine eigene Meinung. Es sei ein großer Unterschied zu den Frauen in Österreich, die einen Stellungswert und auch Rechte hätten (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Des Weiteren gab sie an, dass sie in Österreich keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen, gemeinnützigen Tätigkeit nachgehe und dass sie in Zukunft als Friseurin arbeiten möchte. Auf Nachfrage, ob sie sich schon erkundigt habe, welche Voraussetzungen man erfüllen müsse, um Friseurin zu werden, antwortete sie, dass sie eine Ausbildung absolvieren müsse. Auf weitere Nachfrage, ob sie sich schon erkundigt habe, wie diese Ausbildung konkret aussehe, gab sie im Wesentlichen an, dass sie zuerst einen Deutschkurs absolvieren müsse, dass Friseurin und Kosmetik bis zu einem gewissen Grad in einem Bereich seien und sie nicht wisse, ob die Ausbildung ein Jahr oder eineinhalb Jahre dauere (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Diese Antwort vermittelte den Eindruck. dass sie sich bisher nicht ernsthaft mit einer möglichen Berufstätigkeit in Österreich auseinandergesetzt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht mit der Umsetzung ihres Planes begonnen hat, und aufgrund des bisher von der Beschwerdeführerin in Österreich gezeigten Engagements in Bezug auf Weiterbildung bzw. Spracherwerb erscheint der von ihr behauptete Wunsch nach beruflicher Selbständigkeit wenig glaubhaft. Dabei wird auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mutter eines Kleinkindes handelt. Auf die konkrete Frage, was die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchten würde, führte sie unter anderem an, dass man ihr so wie sie in der mündlichen Verhandlung sitze und gekleidet sei, den Kopf abschneiden würde, weil sie für sie als Kafer (Ungläubige) gelte. Sie könne sich in Syrien nicht so frei und sicher bewegen wie hier in Österreich (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Lebensweise übernommen bzw. verinnerlicht hat, die zu einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen würde, konnte jedoch aufgrund ihres Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. So gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf in Österreich an, dass sie am Vormittag putze und koche und um halb neun in den Deutschkurs gehe (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Nach ihrem Deutschkurs hole sie ihren Sohn vom Kindergarten ab, sie gebe ihm zu essen und gehe mit ihm dann in den Park. Sie gehe spazieren und spiele mit ihrem Sohn. Nachgefragt gab sie an, dass sie fünf Minuten zu Fuß bis zum Park gehen müsse (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Bereits diese Aussagen vermittelten den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Zeit in Österreich überwiegend zuhause verbringt, die Führung des Haushaltes sowie die Kindererziehung übernimmt. Außerdem unterscheidet sich ihr Tagesablauf in Österreich nicht wesentlich von jenem in Syrien, wo sie nach ihren eigenen Angaben zu Hause geputzt, aufgeräumt und gefüllte Weintraubenblätter zubereitet habe. Sie habe den Haushalt gemacht und sich viel um ihre kranke Mutter gekümmert (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Somit war die Beschwerdeführerin auch in Syrien mit Hausarbeit und der Pflege einer nahen Angehörigen beschäftigt. Vor diesem Hintergrund vermittelte die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig, dass sie eine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht hätte und diese bereits Bestandteil ihrer Identität geworden wäre. Dabei wird nicht verkannt, dass Frauen in Syrien Diskriminierungen ausgesetzt sein können, jedoch eine in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermochte sie im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar darzulegen. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin nicht geeignet, um eine veränderte Lebensführung in Österreich, die im Falle einer Rückkehr zu einer Verfolgung führen könnte, plausibel darzulegen. Auch die weiteren Darstellungen der Beschwerdeführerin vermochten eine selbstbestimmte Lebensführung, die ein wesentlicher Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, nicht nachvollziehbar zu begründen. Eine konkrete Angst vor einer Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer aktuellen Verhaltensweise bzw. Lebensführung führte sie von sich aus nicht nachvollziehbar an. Die Beschwerdeführerin vermittelte durch ihr Aussageverhalten selbst den Eindruck, keine weitere Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten. Ihre diesbezüglichen Angaben während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben zu allgemein, detaillos und waren in einer Gesamtbetrachtung als nicht schlüssig zu werten (Seite 8, 10 und 12 ff des Verhandlungsprotokolls). Nachdem auch das soziale Leben der Beschwerdeführerin in Österreich äußerst beschränkt ist, kann in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem sozialen Leben in Österreich lediglich festgestellt werden, dass sie kein ausgeprägtes soziales Leben in Österreich hat. Die von der Beschwerdeführerin dargestellte Verinnerlichung eines westlichen Lebensstils kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in Österreich gelebten Verhalten lediglich um eine beschränkte situationsbedingte Anpassung an die österreichische Lebensweise handelt, ohne dass diese ein fester Bestandteil ihrer inneren Überzeugung geworden ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine selbstbestimmte westliche Lebensführung verinnerlicht hat, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung kein Kopftuch trug, kann zwar als ein Element für eine westliche Lebensweise gewertet werden, jedoch stehen die oben aufgezeigten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin einer solchen Feststellung entgegen und kann nur der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin kein Kopftuch trägt, eine verwestlichte Lebenseinstellung nicht begründen. In Gesamtschau der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Verhalten konnte somit nicht glaubwürdig gemacht werden, dass sie eine Lebensweise angenommen hat, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und sie sohin "westliche Werte" verinnerlicht hat, die wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sind. Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Furcht vor Verfolgung in Syrien wegen eines selbstbestimmten und westlich orientiert