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{'item': 'W265 2189081-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW265 2189081-1 Spruch, W265 2189081-1/64E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. und beschließt: III. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch drei. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

  1. Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 21.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des damals minderjährigen Beschwerdeführers statt. Er gab dabei an, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein sowie aus der Stadt XXXX in der Provinz Nangarhar zu stammen. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Talibankämpfer hätten von seinem Vater vor zwei Jahren Geld einfordern wollen, um Waffen und Munition zu kaufen. Sein Vater habe dies aber verweigert, und sie hätten diesen mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Eines Tages im gleichen Jahr sei ein Brief zu seinem Vater gekommen, dass es die letzte Warnung sei und sie sonst getötet würden. 15 Tage später seien sein Bruder und er in einem Vorzimmer gewesen, als in ihrem Haus ein Sprengsatz explodiert sei. Sein Bruder sei dabei getötet worden. Er selbst sei an den Beinen verletzt worden. Vor ca. neun Monaten habe er die Verlobte seines Bruders geheiratet. Trotzdem sei sein Vater von den Taliban immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden. Vor ca. zwei Monaten habe dieser einen Anruf bekommen und sei sofort außer Haus gegangen. Seither sei er vermisst.
  3. Am 21.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des damals minderjährigen Beschwerdeführers statt. Er gab dabei an, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein sowie aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Nangarhar zu stammen. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Talibankämpfer hätten von seinem Vater vor zwei Jahren Geld einfordern wollen, um Waffen und Munition zu kaufen. Sein Vater habe dies aber verweigert, und sie hätten diesen mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Eines Tages im gleichen Jahr sei ein Brief zu seinem Vater gekommen, dass es die letzte Warnung sei und sie sonst getötet würden. 15 Tage später seien sein Bruder und er in einem Vorzimmer gewesen, als in ihrem Haus ein Sprengsatz explodiert sei. Sein Bruder sei dabei getötet worden. Er selbst sei an den Beinen verletzt worden. Vor ca. neun Monaten habe er die Verlobte seines Bruders geheiratet. Trotzdem sei sein Vater von den Taliban immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden. Vor ca. zwei Monaten habe dieser einen Anruf bekommen und sei sofort außer Haus gegangen. Seither sei er vermisst.
  4. Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen ergänzend an, dass er im XXXX in der Provinz Nangarhar geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Mutter sei Paschtunin und sein Vater Tadschike. Er habe bis zur
  5. Klasse die Schule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen, sein Vater habe einen Autohandel betrieben. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern. Ein Bruder sei bereits verstorben, sein Vater sei verschwunden. Wo sich der Rest der Familie befinde, wisse er nicht, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zuletzt hätten sie bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er habe ca. neun Monate vor seiner Einreise die Witwe seines Bruders geheiratet.
  6. Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen ergänzend an, dass er im römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Mutter sei Paschtunin und sein Vater Tadschike. Er habe bis zur
  7. Klasse die Schule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen, sein Vater habe einen Autohandel betrieben. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern. Ein Bruder sei bereits verstorben, sein Vater sei verschwunden. Wo sich der Rest der Familie befinde, wisse er nicht, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zuletzt hätten sie bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er habe ca. neun Monate vor seiner Einreise die Witwe seines Bruders geheiratet. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, sie hätten ein schönes Leben in Afghanistan gehabt. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen, es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen. Die Taliban hätten dann täglich seinen Vater angerufen und Geld verlangt. Sein Vater habe ihnen nie geholfen, weil die Taliban gesagt hätten, sie würden gegen die Regierung und Verräter kämpfen, sie müssten Waffen und Munition kaufen. Eines Tages habe sein Vater vor dem Haus einen Drohbrief gefunden. Er habe ihn und seinen Bruder aufgeweckt und ihnen den Brief vorgelesen. Darin sei gestanden, dass sein Vater sie nicht unterstützt habe, obwohl sie ihn mehrmals angerufen hätten. Wenn er diesen Brief nicht ernstnehme, sei ihr nächster Schritt, seine ganze Familie zu vernichten. 15 Tage danach habe es um zwei Uhr nachts eine Explosion in ihrem Haus gegeben. Er habe nur gemerkt, dass sein Bruder gelaufen sei, dieser habe ihn damit aufgeweckt, danach wisse er nicht, was los gewesen sei. Als er seine Augen wieder geöffnet habe, sei er im Krankenhaus gelegen. Dort habe er erfahren, dass er seinen Bruder verloren habe. Er selbst sei im Bein- und Bauchbereich verletzt worden. Danach sei das Leben nicht mehr so wie davor gewesen. Er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen, die Taliban hätten die Familie noch immer bedroht. Nach neun Monaten habe er seine Schwägerin heiraten müssen. Zwei Monate später sei die Familie beim Mittagessen gesessen, als die Taliban seinen Vater wieder angerufen hätten. Sein Vater sei aufgestanden und aus dem Haus gegangen, und seit damals hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Sie wüssten nicht, wo er sei oder ob er umgebracht worden sei. Danach habe er Angst bekommen, dass ihm das gleiche passieren könnte, und sich zur Ausreise entschlossen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Fotos vor.
  8. Mit Eingabe vom 28.08.2017 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira samt englischer Übersetzung und einen vermeintlichen Drohbrief vor.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 12.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 12.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die in der Erstbefragung und in der Einvernahme vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats hätten nicht festgestellt werden können. Aktuelle Gründe für seine vermeintliche Flucht im Sinne der Motive der GFK habe der Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft ausgesagt und seien weder seinen Angaben noch den gesamten Verfahrensunterlagen glaubhaft zu entnehmen. Für seine Person bestünden in Afghanistan keine Befürchtungen hinsichtlich einer Bedrohung oder Verfolgung. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, habe im Heimatstaat eine Schulbildung genossen, könne im Rückkehrfall erwerbstätig sein und werde für seinen Unterhalt sorgen können. Er sei auch körperlich und geistig dazu in der Lage.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 09.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Personen auseinanderzusetzen, deren Familienangehörige den Taliban die Unterstützung verweigern. Deren Gefährdung ergebe sich bereits aus den UNHCR-Richtlinien. Auch die Informationen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und zu den als mögliche Niederlassungsorte angenommenen größeren Städten seien unvollständig und nicht aktuell. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan sei nach wie vor katastrophal, wozu auf diverse Berichte verwiesen werde. Die Behörde habe es auch unterlassen, Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen, obwohl Hinweise vorliegen würden, dass er an Atem- und Ohrproblemen leide und deswegen auch in Behandlung stehe. Für Juni und September 2018 seien zwei Operationen angesetzt. Die Beweiswürdigung der Behörde zum Fluchtvorbringen sei aus näher dargestellten Gründen unschlüssig. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen der Weigerung seines Vaters, die Taliban finanziell zu unterstützen, was als eine gegen die politischen Ansichten dieser Gruppierung gerichtete politische Haltung interpretiert und entsprechend bestraft werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe entgegen der Ansicht der Behörde auch in Kabul angesichts der Sicherheitslage und des Fehlens eines tragfähigen familiären Netzwerks nicht offen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 06.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 13.03.2018 einlangten.
  13. Mit Eingabe vom 30.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX , wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 19.10.2018 eine Körperverletzung begangen zu haben.
  14. Mit Eingabe vom 30.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 19.10.2018 eine Körperverletzung begangen zu haben.
  15. Mit Eingaben vom 13.11.2018 und 15.11.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verständigungen der Staatsanwaltschaft XXXX und des Bezirksgerichts XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  16. Mit Eingaben vom 13.11.2018 und 15.11.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verständigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  17. Mit Eingabe vom 04.09.2019 teilte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Ladung für die mündliche Verhandlung an ihn weitergeleitet worden sei, er sich aber trotz Fristsetzung nicht bei der Vertretung gemeldet habe. Die Rechtsberatung gehe daher davon aus, dass seinerseits keine weitere Vertretung gewünscht werde und lege die von ihm erteilte Vollmacht zurück.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb.
  19. Mit Schreiben vom 25.09.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, aus welchen Gründen er der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge leisten habe können, und ob er nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Dieses Schreiben wurde mit dem Postvermerk „unbekannt“ retourniert.
  20. Mit Schreiben vom 22.10.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Polizeiinspektion XXXX im Wege der Amtshilfe um Erhebung, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse tatsächlich wohnhaft sei, gegebenenfalls wohin er verzogen sei. Sollte er noch an dieser Adresse wohnhaft sein, werde ersucht, ihm das beiliegende Schreiben vom 25.09.2019 gegen Übernahmebestätigung zuzustellen.
  21. Mit Schreiben vom 22.10.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Polizeiinspektion römisch 40 im Wege der Amtshilfe um Erhebung, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse tatsächlich wohnhaft sei, gegebenenfalls wohin er verzogen sei. Sollte er noch an dieser Adresse wohnhaft sein, werde ersucht, ihm das beiliegende Schreiben vom 25.09.2019 gegen Übernahmebestätigung zuzustellen.
  22. Mit Eingabe vom 07.11.2019 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Bericht vom 29.10.2019, wonach dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an diesem Tag an seiner Wohnadresse übergeben worden sei. Zugleich wurde eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmebestätigung vorgelegt.
  23. Mit Eingabe vom 07.11.2019 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 einen Bericht vom 29.10.2019, wonach dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an diesem Tag an seiner Wohnadresse übergeben worden sei. Zugleich wurde eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmebestätigung vorgelegt.
  24. Mit Eingabe vom 07.11.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX , wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, eine schwere Nötigung, versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung begangen zu haben.
  25. Mit Eingabe vom 07.11.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, eine schwere Nötigung, versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung begangen zu haben.
  26. Mit Eingabe vom 17.12.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 202 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  27. Mit Eingabe vom 17.12.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 202, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.09.2020 Auszüge aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und dem Zentralen Melderegister ein, aus denen hervorging, dass der Beschwerdeführer seit 14.05.2020 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet und über kein Quartier im Rahmen der Grundversorgung verfügt. Die letzte Leistung aus der Grundversorgung war ihm am 16.01.2020 gewährt worden.
  29. Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.
  30. Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer derzeit unbekannten Aufenthaltes sei. Es liege keine aktuelle Meldung vor und auch aus dem Grundversorgungssystem habe der der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können. Er habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Gericht leicht feststellbar. Zugleich sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich damit dem Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzogen, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen sei.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer derzeit unbekannten Aufenthaltes sei. Es liege keine aktuelle Meldung vor und auch aus dem Grundversorgungssystem habe der der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden können. Er habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Gericht leicht feststellbar. Zugleich sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich damit dem Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzogen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen sei.
  31. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 07.07.2021 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.11.2019 verloren habe, da gegen ihn an diesem Tag erstmals Untersuchungshaft verhängt worden sei.
  32. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 07.07.2021 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.11.2019 verloren habe, da gegen ihn an diesem Tag erstmals Untersuchungshaft verhängt worden sei.
  33. Mit Beschluss vom 08.07.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellte Verfahren wieder fort. Im Zuge der Datenpflege sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und im Bundesgebiet aufhältig sei. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sei das Verfahren daher wieder fortzusetzen gewesen.
  34. Mit Beschluss vom 08.07.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellte Verfahren wieder fort. Im Zuge der Datenpflege sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und im Bundesgebiet aufhältig sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sei das Verfahren daher wieder fortzusetzen gewesen.
  35. Mit Eingabe vom 15.07.2021 übermittelte das Landesgericht XXXX den Beschluss vom 04.07.2021, Zl. XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach § 201 Abs. 1, 2, § 206 Abs. 1 StGB bis 19.07.2021 Untersuchungshaft verhängt wurde.
  36. Mit Eingabe vom 15.07.2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 den Beschluss vom 04.07.2021, Zl. römisch 40 , mit dem über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach Paragraph 201, Absatz eins, 2,, Paragraph 206, Absatz eins, StGB bis 19.07.2021 Untersuchungshaft verhängt wurde.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die Einvernahme des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers fand via Videokonferenz statt, das Verhandlungsprotokoll wurde ihm übermittelt. Er wurde vor Beginn der Befragung über sein Recht auf Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung belehrt und erklärte sich einverstanden, diese ohne rechtliche Vertretung durchzuführen. Eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor.
  38. Mit Schreiben vom 19.07.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien, bekannt zu geben, welche Drogen seitens des Beschwerdeführers konsumiert werden bzw. wurden, und ob in der Untersuchungshaft eine Substitutionstherapie eingeleitet wurde. Zugleich wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit eines Substitutionsprogramm für Drogenabhängige in Herat oder Mazar-e Sharif mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
  39. Mit Eingabe vom 23.07.2021 teilte die belangte Behörde in Beantwortung dieser Fragen mit, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert habe und sich derzeit in Entzugstherapie befinde. Dies sei auch einem zugleich übermittelten Schreiben der Justizanstalt XXXX zu entnehmen. Auf eine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht werde verzichtet.
  40. Mit Eingabe vom 23.07.2021 teilte die belangte Behörde in Beantwortung dieser Fragen mit, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert habe und sich derzeit in Entzugstherapie befinde. Dies sei auch einem zugleich übermittelten Schreiben der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen. Auf eine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht werde verzichtet. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
  41. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2021, Zl. W265 2189081-1/38E, wurde die gegenständliche Beschwerde mit einer Maßgabe betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban aufgrund einer Weigerung seines Vaters, diese finanziell zu unterstützen, drohe. Seine Angaben dazu würden eine Reihe klarer Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Aspekten aufweisen, die dieser nicht aufklären habe können. Auch die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht alleine auf Grund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa verbracht habe, konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt. Es könne nicht zwar ausgeschlossen werden, dass ihm an seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Dem Beschwerdeführer stehe aber als interstaatliche Fluchtalternative die Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, ohne Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, zu leben. Die Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, bestehe dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein Eingriff im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban aufgrund einer Weigerung seines Vaters, diese finanziell zu unterstützen, drohe. Seine Angaben dazu würden eine Reihe klarer Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Aspekten aufweisen, die dieser nicht aufklären habe können. Auch die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht alleine auf Grund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa verbracht habe, konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt. Es könne nicht zwar ausgeschlossen werden, dass ihm an seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Dem Beschwerdeführer stehe aber als interstaatliche Fluchtalternative die Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, ohne Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, zu leben. Die Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, bestehe dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein Eingriff im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe.
  42. Mit Schreiben vom 10.11.2021 übermittelte der Verfassungsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde nach Art. 144 B-VG und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde um Vorlage der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie allfällige Erstattung einer Gegenschrift.
  43. Mit Schreiben vom 10.11.2021 übermittelte der Verfassungsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde nach Artikel 144, B-VG und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde um Vorlage der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie allfällige Erstattung einer Gegenschrift.
  44. Mit Schreiben vom 11.11.2021 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und teilte mit, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
  45. Mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Zl. E 3020/2021-18, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  46. Mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Zl. E 3020/2021-18, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, EMRK auf Leben sowie gemäß Artikel 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richte, in allen entscheidungswesentlichen Belangen der seinem Erkenntnis vom 30.09.2021, E 3445/2021, zugrunde liegenden Beschwerde entspreche, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewendet habe. Der Verfassungsgerichtshof könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation ausgehen hätte dürfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht aber von einer zulässigen Rückkehrsituation ausgegangen sei, verstoße die Entscheidung, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte beziehe, gegen das Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie das Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und sei insoweit aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auch § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu beachten haben (vgl. § 8 Abs. 3a AsylG 2005). Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft werde, abgelehnt, da die diesbezüglich gerügten Verletzungen in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richte, in allen entscheidungswesentlichen Belangen der seinem Erkenntnis vom 30.09.2021, E 3445 aus 2021,, zugrunde liegenden Beschwerde entspreche, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewendet habe. Der Verfassungsgerichtshof könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation ausgehen hätte dürfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht aber von einer zulässigen Rückkehrsituation ausgegangen sei, verstoße die Entscheidung, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte beziehe, gegen das Recht auf Leben gemäß Artikel 2, EMRK sowie das Recht gemäß Artikel 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und sei insoweit aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auch Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu beachten haben vergleiche Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005). Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft werde, abgelehnt, da die diesbezüglich gerügten Verletzungen in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
  47. Mit E-Mail vom 27.01.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für XXXX betreffend den Beschwerdeführer um Übermittlung des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft und um Bekanntgabe, aufgrund welcher Delikte dieser inhaftiert sei.
  48. Mit E-Mail vom 27.01.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer um Übermittlung des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft und um Bekanntgabe, aufgrund welcher Delikte dieser inhaftiert sei.
  49. Mit E-Mail vom 31.01.2022 und erneut mit am 04.02.2022 eingelangtem Schreiben teilte das Landesgericht XXXX mit, dass die Untersuchungshaft hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26.07.2021 für die Dauer des Vollzuges eines Strafhaft (Widerruf der bedingten Strafnachsicht in der Dauer von 18 Monaten, Landesgericht XXXX ) unterbrochen und die Haftfrist in ihrem Fortlauf gehemmt sei. Zugleich wurde der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 04.07.2021, Zl. XXXX , übermittelt.
  50. Mit E-Mail vom 31.01.2022 und erneut mit am 04.02.2022 eingelangtem Schreiben teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass die Untersuchungshaft hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26.07.2021 für die Dauer des Vollzuges eines Strafhaft (Widerruf der bedingten Strafnachsicht in der Dauer von 18 Monaten, Landesgericht römisch 40 ) unterbrochen und die Haftfrist in ihrem Fortlauf gehemmt sei. Zugleich wurde der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 04.07.2021, Zl. römisch 40 , übermittelt.
  51. Mit Schreiben vom 03.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Afghanistan sowie der belangten Behörde zusätzlich die Mitteilung des Landesgerichts XXXX und räumte diesen jeweils eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  52. Mit Schreiben vom 03.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Afghanistan sowie der belangten Behörde zusätzlich die Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 und räumte diesen jeweils eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  53. FESTSTELLUNGEN: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  54. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan, seiner Ausreise und seinem gesundheitlichen Zustand: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppen der Tadschiken (väterlicherseits) und Paschtunen (mütterlicherseits) sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX auch XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er stammt aus der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und ging in Afghanistan keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und ging in Afghanistan keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind sehr wohlhabend und verfügen in Afghanistan über viele Grundstücke und sonstigen Besitz. Sein Vater betrieb einen Autohandel mit zwei eigenen Geschäften. Derzeit leben jedenfalls noch seine Mutter, drei Schwestern, ein Bruder, drei Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits in der Provinz Nangarhar. Er hat – über einen Onkel mütterlicherseits – regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Anfang 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine Cousine väterlicherseits. Sie lebt bei ihrem Vater in der Stadt XXXX . Er hat keine Kinder.Anfang 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine Cousine väterlicherseits. Sie lebt bei ihrem Vater in der Stadt römisch 40 . Er hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan 2015 allein und stellte am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet infolge einer Verletzung in Afghanistan an Schmerzen im linken Ohr. Im Juni und September 2018 wurde er in Österreich im Nasen- und Ohrenbereich operiert. Er hat in Österreich Kokain konsumiert und eine Entzugstherapie absolviert. Davon abgesehen ist er gesund. Bei ihm handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Er wuchs mit seiner afghanischen Familie im Familienverband auf und wurde damit in Afghanistan sozialisiert. 1.
  55. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und war seit seiner Antragstellung am 20.10.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit 08.11.2019 hat er sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verhängung von Untersuchungshaft verloren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vereinzelt Deutschkurse besucht, aber keine Deutschprüfungen abgelegt oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er hat zwei bis drei Tage in der Woche in der Küche einer afghanischen Pizzeria geholfen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Er hat afghanische und österreichische Freunde und Bekannte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.05.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ihm 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ihm 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er diesem ein paar Mal in das Gesicht schlug, wodurch das Opfer einen Druckschmerz des linken Unterlids, eine Abschürfung der rechten Kniescheibe und Schmerzen in der linken Schulter und der Nackenmuskulatur links erlitt, am 06.11.2019 einen anderen im Zuge eines Streites durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu zur Bejahung bestimmter Aussagen zu nötigen versucht hat, indem er zu diesem unter Vorhalt eines Küchenmesser sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde, wenn er nicht auf alles, was er jetzt sagen werde, mit ja antworte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer die Forderung nicht erfüllte, und am 06.11.2019 seine Mitbewohnerin mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er, nachdem er sie vergeblich zu Geschlechtsverkehr aufgefordert hatte, sich auf sie legte, sie zu Boden drückte, sie in den Hals und in weiterer Folge über dem BH in die Brust biss, sie intensiv auf den Brüsten betastete, ihr Leibchen auszog und vergeblich versuchte, ihre Hose zu öffnen, wobei er von ihr abließ, als sie zu weinen begann und daher vom Versuch, sie mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, freiwillig zurücktrat. Das Gericht wertete im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen und die Begehung der Taten während des anhängigen Strafverfahrens beim Bezirksgericht als erschwerend. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Zusammenhang von 06.11.2019 bis 14.05.2020 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2021, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB erneut die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB erneut die Untersuchungshaft verhängt. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in der Nacht vom
  56. auf den 26.06.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (erstens) eine unmündige Minderjährige mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt zu haben, indem ihr der Beschwerdeführer und drei Mittäter eine noch festzustellende Menge Ecstasy-Tabletten verabreichten, wobei ihr von den drei Mittätern zuvor schon Ecstasy-Tabletten verabreicht wurden, und der Beschwerdeführer anschließend mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und die Wohnung verließ, und (zweitens) mit dem am XXXX geborenen Opfer, sohin mit einer unmündigen Person, durch die beschriebene Handlung den Beischlaf unternommen zu haben.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in der Nacht vom
  57. auf den 26.06.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (erstens) eine unmündige Minderjährige mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt zu haben, indem ihr der Beschwerdeführer und drei Mittäter eine noch festzustellende Menge Ecstasy-Tabletten verabreichten, wobei ihr von den drei Mittätern zuvor schon Ecstasy-Tabletten verabreicht wurden, und der Beschwerdeführer anschließend mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und die Wohnung verließ, und (zweitens) mit dem am römisch 40 geborenen Opfer, sohin mit einer unmündigen Person, durch die beschriebene Handlung den Beischlaf unternommen zu haben. Dieser Verdacht hat bislang nicht zu einer Anklage oder Verurteilung geführt. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.07.2021, Zl. XXXX , wurde der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom 14.05.2020 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Seit 26.07.2021 befindet sich der Beschwerdeführer daher in Strafhaft, die Untersuchungshaft ist für die Dauer des Vollzugs der Strafhaft unterbrochen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom 14.05.2020 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Seit 26.07.2021 befindet sich der Beschwerdeführer daher in Strafhaft, die Untersuchungshaft ist für die Dauer des Vollzugs der Strafhaft unterbrochen. 1.
  58. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Zur Lage in Afghanistan werden folgenden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 28.01.2022 (LIB) enthaltenen Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.
  59. Politische Lage - Letzte Änderung: 14.01.2022 Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch –zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  60. September,
  61. September und
  62. Oktober – scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zumachen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (LIB). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (LIB). 1.3.
  63. Sicherheitslage - Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am
  64. und
  65. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB). 1.3.
  66. Erreichbarkeit - Letzte Änderung: 19.01.2022 Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z. B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB). Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet, auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet. Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen. Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (LIB). 1.3.
  67. Zentrale Akteure - Letzte Änderung: 17.01.2022 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). 1.3.4.
  68. Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.3.4.
  69. Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  70. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“-Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.3.4.
  71. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). Einem Bericht von Human Rights Watch zufolge führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB). 1.3.
  72. Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  73. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (LIB). 1.3.
  74. Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 27.01.2022 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, ca. 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen (LIB). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (LIB). 1.3.6.
  75. Paschtunen - Letzte Änderung: 27.01.2022 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  76. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). 1.3.6.
  77. Tadschiken - Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIB). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB). 1.3.
  78. Bewegungsfreiheit - Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten ach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (LIB). Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (LIB). Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen, wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen. Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken. Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (LIB). Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde. Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (LIB). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (LIB). [Mit Stand Dezember 2021 ist noch nicht abschließend klar, ob bzw. welche Maßnahmen die Talibanregierung erlassen wird, und welchen Einfluss diese auf die Bewegungsfreiheit der Menschen haben werden.] 1.3.
  79. Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 27.01.2022 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3 %, 2003-2013: 9 %) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (LIB). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB). Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB). Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (LIB). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am
  80. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (LIB). Dürre und Überschwemmungen - Letzte Änderung: 27.01.2022 Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB). Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB). 1.3.8.
  81. Armut und Lebensmittelunsicherheit - Letzte Änderung: 27.01.2022 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (LIB). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (LIB). Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwarte. Am 06.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (LIB). 1.3.8.
  82. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 28.01.2022 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (LIB). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (LIB). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB). 1.3.8.
  83. Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 27.01.2022 Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (LIB). Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB). Schätzungen zufolge sind rund 67 % der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (LIB). Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (LIB). Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden. Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (LIB). Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (LIB). Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %) (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein (LIB). 1.3.
  84. Medizinische Versorgung - Letzte Änderung: 27.01.2022 In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB). Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (LIB). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB). Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (LIB). COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35 % der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt. Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (LIB). Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahre fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF) vom Zusammenbruch bedroht. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen. Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi-Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (LIB). Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (LIB). Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19-Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (LIB). In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB). Ab dem 0

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