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{'item': 'W266 2225240-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 12§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 14§ 5d§ 1§ 29§ 4§ 8§ 5§ 25§ 21a§ 18§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW266 2225240-1 SpruchW266 2225240-1/15E, W266 2225240-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 16.11.2019 und 24.11.2019 bis 31.05.2019 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 3.905,88 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er sich seit 01.10.2018 in einer Ausbildung an der Universität XXXX befinde und in den letzten zwei Jahren keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er sich seit 01.10.2018 in einer Ausbildung an der Universität römisch 40 befinde und in den letzten zwei Jahren keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er dem Arbeitsmarkt im verlangten Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden habe. Er sei bei der erstmaligen Antragstellung auf Notstandshilfe im Juni 2018 nicht inskribiert gewesen und habe dies beim Antrag wahrheitsgemäß angegeben. Er habe bei einem AMS-Termin am 06.09.2018 seinem AMS-Berater XXXX (im Folgenden: Herr M)

der Meldepflicht bekanntgegeben, dass er sein Studium der „ XXXX “ an der Universität XXXX wieder aufgenommen habe. Er habe auch bei der Verlängerung der Notstandshilfe am 07.06.2019 das Studium pflichtgemäß angegeben und eine Studienzeitbestätigung vorgelegt. Auch liege der detaillierte und lückenlose Lebenslauf des BF dem AMS längst vor.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er dem Arbeitsmarkt im verlangten Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden habe. Er sei bei der erstmaligen Antragstellung auf Notstandshilfe im Juni 2018 nicht inskribiert gewesen und habe dies beim Antrag wahrheitsgemäß angegeben. Er habe bei einem AMS-Termin am 06.09.2018 seinem AMS-Berater römisch 40 (im Folgenden: Herr M)

der Meldepflicht bekanntgegeben, dass er sein Studium der „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 wieder aufgenommen habe. Er habe auch bei der Verlängerung der Notstandshilfe am 07.06.2019 das Studium pflichtgemäß angegeben und eine Studienzeitbestätigung vorgelegt. Auch liege der detaillierte und lückenlose Lebenslauf des BF dem AMS längst vor. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.09.2019 wurde die Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 16.11.2018 und 24.11.2018 bis 31.05.2019 widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.905,88 verpflichtet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe vor Beginn seines Bachelorstudiums „ XXXX “ als ordentlicher Hörer (ab 01.10.2018) mit Antrag vom 01.06.2018 Notstandshilfe beantragt. Im Fall des BF handle es sich nicht um eine wiederholte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während der Ausbildung, da er erst im Oktober 2018 mit dem Studium wieder begonnen habe. Davor habe er dieses am 30.11.2014 beendet. In der Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis 01.06.2018 liegen laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich 62 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Bezüglich der vorgelegten Honorarnoten auf den Jahren 2012 bis 2019 scheinen diesbezüglich keine Versicherungszeiten im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf. Die Rahmenfristerstreckungstatbestände im maßgeblichen Zeitraum führen zu keinem anderen Ergebnis, da in diesem Zeitraum nur 81 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe vor Beginn seines Bachelorstudiums „ römisch 40 “ als ordentlicher Hörer (ab 01.10.2018) mit Antrag vom 01.06.2018 Notstandshilfe beantragt. Im Fall des BF handle es sich nicht um eine wiederholte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während der Ausbildung, da er erst im Oktober 2018 mit dem Studium wieder begonnen habe. Davor habe er dieses am 30.11.2014 beendet. In der Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis 01.06.2018 liegen laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich 62 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Bezüglich der vorgelegten Honorarnoten auf den Jahren 2012 bis 2019 scheinen diesbezüglich keine Versicherungszeiten im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf. Die Rahmenfristerstreckungstatbestände im maßgeblichen Zeitraum führen zu keinem anderen Ergebnis, da in diesem Zeitraum nur 81 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorliegen. Da der BF keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten für die Gewährung der Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG nachweisen könne, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe trotz Absolvierens einer Ausbildung nicht gegeben. Der BF habe dem AMS nicht zeitgerecht gemeldet, dass er ab 01.10.2018 ordentlicher Hörer an der Universität XXXX sei. Diese Information sei dem AMS erst im Zuge der Antragstellung vom 03.06.2019 zur Kenntnis gelangt. Die Rückforderung sei aufgrund Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt.Da der BF keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten für die Gewährung der Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nachweisen könne, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe trotz Absolvierens einer Ausbildung nicht gegeben. Der BF habe dem AMS nicht zeitgerecht gemeldet, dass er ab 01.10.2018 ordentlicher Hörer an der Universität römisch 40 sei. Diese Information sei dem AMS erst im Zuge der Antragstellung vom 03.06.2019 zur Kenntnis gelangt. Die Rückforderung sei aufgrund Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt. Der BF beantragte daraufhin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen bezüglich Meldepflichten sowie der Erfüllung der Anwartschaft. Ergänzend führte der BF an, dass er die Berechnung der Rahmenfristerstreckungstatbestände nicht nachvollziehen könne, da er von 27.04.2018 bis 16.11.2018 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 08.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, sowie nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der BF war ab 01.10.2005 bis 30.04.2013 zum Diplomstudium XXXX und von 01.05.2013 bis 30.11.2014 zum Bachelorstudium XXXX an der Universität XXXX als ordentlicher Hörer zugelassen. Von 01.03.2014 bis 30.11.2014 war der BF für das Bachelorstudium XXXX an der Universität XXXX als ordentlicher Hörer zugelassen. Der BF war ab 01.10.2005 bis 30.04.2013 zum Diplomstudium römisch 40 und von 01.05.2013 bis 30.11.2014 zum Bachelorstudium römisch 40 an der Universität römisch 40 als ordentlicher Hörer zugelassen. Von 01.03.2014 bis 30.11.2014 war der BF für das Bachelorstudium römisch 40 an der Universität römisch 40 als ordentlicher Hörer zugelassen. Ab 01.10.2018 war der BF neuerlich als ordentlicher Studierender für das Bachelorstudium XXXX an der Universität XXXX gemeldet. Am 11.07.2019 meldete sich der BF vom Studium ab.Ab 01.10.2018 war der BF neuerlich als ordentlicher Studierender für das Bachelorstudium römisch 40 an der Universität römisch 40 gemeldet. Am 11.07.2019 meldete sich der BF vom Studium ab. Für die Zeit zwischen dem 30.11.2014 und dem 01.10.2018 hat der BF keine ÖH oder Studienbeiträge gezahlt und hat sich auch nicht beurlauben lassen. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende vollversicherungspflichtige Zeiten erworben: 01.05.2012 – 31.12.2015 Angestellter 01.07.2016 - 31.08.2016 Angestellter 01.09.2016 – 06.09.2016 Arbeitslosengeld 06.11.2016 – 25.01.2017 Arbeitslosengeld 08.07.2017 – 27.10.2017 Arbeitssuche 01.08.2017 – 27.10.2017 Arbeitslosengeld 27.04.2018 – 31.05.2018 Arbeitslosengeld 27.04.2018 – 16.11.2018 Arbeitssuche In den Jahren 2012 bis 2019 erzielte der BF Einkünfte auf Honorar- und Werkvertragsbasis, war in dieser Zeit jedoch nicht nach dem GSVG versichert. Der BF bezog (mit Unterbrechungen) erstmals ab dem 01.9.2016 bis zum 25.01.2017 Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog er in den Zeiträumen von 01.06.2018 bis 16.11.2018 und von 24.11.2018 bis 31.05.2019 Notstandshilfe in täglicher Höhe von jeweils € 15,
  2. Von 04.02.2019 bis 17.05.2019 nahm der BF an dem Kurs „Qualifizierung zum Job“ teil und erhielt dafür eine Abgeltung in Höhe von € 2,04 täglich. Im Zuge des Kurses erstellte der BF einen aktualisierten Lebenslauf, welcher dem AMS gemeinsam mit dem Endbericht vom 16.05.2019 frühestens an diesem Tag durch das Kursinstitut übermittelt wurde. Weitere Lebensläufe, die die Wiederaufnahme des Studiums mit 01.10.2018 beinhalten, wurden dem AMS frühestens im Beschwerdeverfahren mit dem Schreiben des BF vom 27.8.2019 vorgelegt. Der BF stellte am 01.06.2018 sowie am 03.06.2019 (Tag der Geltendmachung) jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe. Der BF gab im Zuge der Antragsrückgabe des Antrages vom 03.06.2019 (Tag der Geltendmachung) am 07.06.2019 auf dem Antragsformular sein Studium der XXXX an. Zu einem früheren Zeitpunkt meldete der BF dem AMS die Aufnahme seines Studiums mit 1.10.2018 nicht und wurde dem BF auch seitens des AMS bzw. seines Beraters nicht mitgeteilt, dass in seinem Fall ein Studium während des Leistungsbezuges möglich wäre.Der BF gab im Zuge der Antragsrückgabe des Antrages vom 03.06.2019 (Tag der Geltendmachung) am 07.06.2019 auf dem Antragsformular sein Studium der römisch 40 an. Zu einem früheren Zeitpunkt meldete der BF dem AMS die Aufnahme seines Studiums mit 1.10.2018 nicht und wurde dem BF auch seitens des AMS bzw. seines Beraters nicht mitgeteilt, dass in seinem Fall ein Studium während des Leistungsbezuges möglich wäre.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Studium des BF an der Universität XXXX beruhen insbesondere auf dem vorgelegten Studienblatt des Sommersemesters 2019 sowie der Abgangsbescheinigung vom 12.08.2019 sowie hinsichtlich der Nichtleistung des ÖH-Beitrages und der Studienbeiträge sowie der Nichtbeurlaubung auf der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Studium des BF an der Universität römisch 40 beruhen insbesondere auf dem vorgelegten Studienblatt des Sommersemesters 2019 sowie der Abgangsbescheinigung vom 12.08.2019 sowie hinsichtlich der Nichtleistung des ÖH-Beitrages und der Studienbeiträge sowie der Nichtbeurlaubung auf der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Zeiten der vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 08.11.
  4. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des BF beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 08.11.2019 sowie aus den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2019, welchen der BF auch nicht entgegengetreten ist. Die Anträge auf Notstandshilfe vom 01.06.2018 und 03.06.2019 liegen ebenso im Akt ein. Die vom BF gelegten Honorarnoten der Jahre 2012 bis 2019 befinden sich ebenso im Akt. Dass der BF aufgrund dieser Tätigkeiten versichert gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Versicherungsdatenauszug, noch wurde dies von ihm vorgebracht. Die Feststellungen zur Teilnahme des BF am Kurs „Qualifizierung zum Job“ ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie dem im Akt einliegenden Endbericht. Dass der Endbericht und der Lebenslauf des BF dem AMS übermittelt wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht und dem beiliegenden Lebenslauf. Dass diese frühestens am 16.5.2019 dem AMS übermittelt wurden ergibt sich daraus, dass der Bericht das Datum 16.5.2019 als Erstellungsdatum ausweist. Wann der Bericht genau eingelangt ist, kann dem Akt nicht entnommen werden, ist für die gegenständliche Rechtsfrage jedoch ohne Belang. Dass weitere Lebensläufe, die die Wiederaufnahme des Studiums ab dem 01.10.2019 aufzeigen frühestens im Beschwerdeverfahren dem AMS vorgelegt wurden ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Beschwerdeverfahren legte der BF dem AMS gemeinsam mit einem Schreiben vom 27.8.2019 drei Lebensläufe vor. Zwei aus dem Februar 2019 (einer davon zweiseitig und der andere einseitig) und einen aus dem Mai 2019 (vierseitig). Der BF bringt dazu vor, dass diese Lebensläufe dem AMS bereits zuvor bekannt gewesen wären. Dies stimmt jedoch nicht mit dem Akt des AMS überein, dem zwei Versionen des Lebenslaufes des BF entnommen werden können, die bereits vor dem 27.8.2019 im Akt waren. Von diesen beiden, vor dem 27.8.2019 im Akt befindlichen Lebensläufen trägt einer das Datum Juli 2018 und beinhaltet das Studium des BF ab 1.10.2018 naturgemäß nicht und der andere trägt das Datum 8.11.2019 (wohl ein Schreibfehler) und wurde mit dem Abschlussbericht des Kurses „Qualifizierung zum Job“ frühestens am 16.5.2019 durch das Kursinstitut dem AMS vorgelegt. Dieser enthält unter der Rubrik Ausbildung unter anderem den Zeitraum 2005 bis 2018, wobei hier zuvorderst eine Studienzeit an der TU XXXX genannt ist, wobei aus dem gesamten Akt ein Studium an der TU XXXX nicht hervorgeht. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass dem AMS frühestens am 16.5.2019 ein Lebenslauf des BF zukam, der auf ein Studium des BF in XXXX im Jahr 2018 hinweist.Die Feststellungen zur Teilnahme des BF am Kurs „Qualifizierung zum Job“ ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie dem im Akt einliegenden Endbericht. Dass der Endbericht und der Lebenslauf des BF dem AMS übermittelt wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht und dem beiliegenden Lebenslauf. Dass diese frühestens am 16.5.2019 dem AMS übermittelt wurden ergibt sich daraus, dass der Bericht das Datum 16.5.2019 als Erstellungsdatum ausweist. Wann der Bericht genau eingelangt ist, kann dem Akt nicht entnommen werden, ist für die gegenständliche Rechtsfrage jedoch ohne Belang. Dass weitere Lebensläufe, die die Wiederaufnahme des Studiums ab dem 01.10.2019 aufzeigen frühestens im Beschwerdeverfahren dem AMS vorgelegt wurden ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Beschwerdeverfahren legte der BF dem AMS gemeinsam mit einem Schreiben vom 27.8.2019 drei Lebensläufe vor. Zwei aus dem Februar 2019 (einer davon zweiseitig und der andere einseitig) und einen aus dem Mai 2019 (vierseitig). Der BF bringt dazu vor, dass diese Lebensläufe dem AMS bereits zuvor bekannt gewesen wären. Dies stimmt jedoch nicht mit dem Akt des AMS überein, dem zwei Versionen des Lebenslaufes des BF entnommen werden können, die bereits vor dem 27.8.2019 im Akt waren. Von diesen beiden, vor dem 27.8.2019 im Akt befindlichen Lebensläufen trägt einer das Datum Juli 2018 und beinhaltet das Studium des BF ab 1.10.2018 naturgemäß nicht und der andere trägt das Datum 8.11.2019 (wohl ein Schreibfehler) und wurde mit dem Abschlussbericht des Kurses „Qualifizierung zum Job“ frühestens am 16.5.2019 durch das Kursinstitut dem AMS vorgelegt. Dieser enthält unter der Rubrik Ausbildung unter anderem den Zeitraum 2005 bis 2018, wobei hier zuvorderst eine Studienzeit an der TU römisch 40 genannt ist, wobei aus dem gesamten Akt ein Studium an der TU römisch 40 nicht hervorgeht. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass dem AMS frühestens am 16.5.2019 ein Lebenslauf des BF zukam, der auf ein Studium des BF in römisch 40 im Jahr 2018 hinweist. Dass der BF die Wiederaufnahme seines Studiums mit dem 01.10.2018 dem AMS mit Antragstellung am 07.06.2019 (Tag der Geltendmachung 03.06.2019) mitteilte, ergibt sich insbesondere aus dem Antragsformular selbst. Dass der BF sein Studium bereits früher gemeldet hätte, ergibt sich zum einen nicht aus den vorliegenden Dokumentationen des AMS. Aus diesen sind zwar Termine des BF (am 06.09.2018 und 10.01.2019) ersichtlich, nicht jedoch die Mitteilung des Studiums. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 10.01.2019 ist ein laufendes Studium des BF nicht angeführt. Dass der BF die Wiederaufnahme seines Studiums mit dem 01.10.2018 dem AMS am 06.9.2018 nicht meldete ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat zwar glaubhaft dargelegt an diesem Tag mit seinem Berater über die Möglichkeit eines Studiums und gleichzeitigem AMS-Leistungsbezug gesprochen zu haben. Jedoch hat er an diesem Tag die Wiederaufnahme seines Studiums mit dem 1.10.2018 nicht gemeldet. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der BF angibt an diesem Tag noch nicht inskribiert gehabt zu haben. Weiters sagte der BF, dass er wohl gesagt habe, dass er das Studium wiederaufnehmen werde. Damit hat er jedoch noch nicht ausdrücklich die Wiederaufnahme des Studiums gemeldet. Dies stimmt insofern auch mit dem Vermerk seines Berteuers zu diesem Termin zusammen, denen eine Meldung einer Wiederaufnahme nicht entnommen werden kann. Der als Zeuge einvernommene Berater des BF konnte sich an die Termine mit dem BF nicht mehr erinnern, weshalb diesbezüglich auf die vorgenommenen Dokumentationen im Akt zurückgegriffen werde musste. Weiters geht der Senat davon aus, dass nur über die grundsätzliche Möglichkeit des Leistungsbezuges während eines Studiums gesprochen wurde, nicht jedoch über den konkreten Fall. Insbesondere wurde aus Sicht des Senates dem BF nicht mitgeteilt, dass in seinem Fall ein Leistungsbezug und ein Studium vereinbar wären. Dies ergibt sich für den erkennenden Senat einerseits daraus, dass wie oben ausgeführt der BF keine konkrete Aufnahme eines Studiums meldete sondern sich nur informierte, weshalb diese Information von seinem Berater auch nicht protokolliert wurde. Andererseits hätte der Berater des BF im Falle einer konkreten Meldung die notwendigen weiteren Schritte, wie insbesondere das Aufnehmen einer Niederschrift durchgeführt und hätte eine Prüfung des Anspruches durchgeführt, wobei das Ergebnis gleichlautend gelautet hätte, dass kein Anspruch vorliegt. Dass der Berater des BF so vorgegangen wäre ergibt sich für den Senat aus dessen Zeugeneinvernahmen im behördlichen Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Berater konnte sich zwar an den konkreten Inhalt des Termins nicht mehr erinnern, wusste aber insbesondere bei seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, obwohl er seit ca 2 Jahren nicht mehr beim AMS beschäftigt ist, dass es bei der Meldung eines Studiums weiterer Schritte bedurft hätte. Der erkennende Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Berater des BF auch nicht vergessen hätte die notwenigen Schritte zu setzen, wenn er die Meldung der Aufnahme eines Studiums erhalten hätte. Auch Hinsichtlich des Termins am 10.01.2019 ist auszuführen, dass dem Aktenvermerk zu diesem Termin nicht zu entnehmen ist, dass hier über das Studium geredet wurde. Der BF bringt hierzu vor, dass dies der Fall gewesen sein musste, weil das Studium aus seinem Lebenslauf hervorging, welcher wiederum für die Zuteilung zu Schulungen relevant gewesen wäre. Hierzu ist zunächst nochmals auf den Aktenvermerk vom 10.1.2019 zu verweisen, aus welchen nicht hervorgeht, dass über das Thema Studium gesprochen wurde. Weiters ist auch hier darauf zu verwiesen, dass ein Lebenslauf, der aus ein Studium in XXXX im Jahr 2018 hinweist, wie oben ausgeführt, frühestens am 16.5.2019 dem AMS zugekommen ist. Zudem ist auf die Zeugenaussage des Beraters des BF in der mündlichen Verhandlung zu verwiesen, in welcher dieser angab, dass seines Wissens nach ein Lebenslauf generell nicht relevant war für die Zubuchung von Schulungen. Aufgrund dieser Aussage in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk vom 10.01.2019 kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der BF die Wiederaufnahme seines Studiums auch am 10.1.0219 nicht gemeldet hat und sein Berater auch nicht (genauer) in seinen Lebenslauf geschaut hat, so dass, selbst im Falle, dass das Studium zu diesem Zeitpunkt bereits dem Lebenslauf des BF zu entnehmen gewesen wären, der BF deutlich auf diese Änderung im Lebenslauf hätte hinweisen müssen.Auch Hinsichtlich des Termins am 10.01.2019 ist auszuführen, dass dem Aktenvermerk zu diesem Termin nicht zu entnehmen ist, dass hier über das Studium geredet wurde. Der BF bringt hierzu vor, dass dies der Fall gewesen sein musste, weil das Studium aus seinem Lebenslauf hervorging, welcher wiederum für die Zuteilung zu Schulungen relevant gewesen wäre. Hierzu ist zunächst nochmals auf den Aktenvermerk vom 10.1.2019 zu verweisen, aus welchen nicht hervorgeht, dass über das Thema Studium gesprochen wurde. Weiters ist auch hier darauf zu verwiesen, dass ein Lebenslauf, der aus ein Studium in römisch 40 im Jahr 2018 hinweist, wie oben ausgeführt, frühestens am 16.5.2019 dem AMS zugekommen ist. Zudem ist auf die Zeugenaussage des Beraters des BF in der mündlichen Verhandlung zu verwiesen, in welcher dieser angab, dass seines Wissens nach ein Lebenslauf generell nicht relevant war für die Zubuchung von Schulungen. Aufgrund dieser Aussage in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk vom 10.01.2019 kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der BF die Wiederaufnahme seines Studiums auch am 10.1.0219 nicht gemeldet hat und sein Berater auch nicht (genauer) in seinen Lebenslauf geschaut hat, so dass, selbst im Falle, dass das Studium zu diesem Zeitpunkt bereits dem Lebenslauf des BF zu entnehmen gewesen wären, der BF deutlich auf diese Änderung im Lebenslauf hätte hinweisen müssen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)[…] f. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. […]f. Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. […]
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14. […]

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, […] § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt. […]

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […]

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. […]
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […] § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Universitätsgesetz 2002 – UG lauten auszugsweise: „62
(1)
(2)Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
(3)… § 68.
(1)Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der StudierendeParagraph 68,
(1)Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
  1. sich vom Studium abmeldet oder
  2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder […]“ Daraus folgt: Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), es sei denn, es besteht eine Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), es sei denn, es besteht eine Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265). Wird bei dieser Zusammenrechnung der Ausbildungszeiten innerhalb der letzten zwölf Monate der Dreimonatszeitraum durch eine oder mehrere Ausbildungszeiten ausgeschöpft, führt jede weitere Ausbildung während des Leistungsbezuges bereits ab ihrem Antritt zur Verneinung von Arbeitslosigkeit (sofern nicht der alternative Ausnahmetatbestand „große Anwartschaft“ erfüllt ist). Diese Anwartschaftsprüfung bezieht sich nur auf die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ und ist unabhängig von der Anwartschaftsprüfung (§ 14 AlVG) vorzunehmen. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartschaftswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG – mit Ausnahme der Erstreckung um Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) – erstreckt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 330).Wird bei dieser Zusammenrechnung der Ausbildungszeiten innerhalb der letzten zwölf Monate der Dreimonatszeitraum durch eine oder mehrere Ausbildungszeiten ausgeschöpft, führt jede weitere Ausbildung während des Leistungsbezuges bereits ab ihrem Antritt zur Verneinung von Arbeitslosigkeit (sofern nicht der alternative Ausnahmetatbestand „große Anwartschaft“ erfüllt ist). Diese Anwartschaftsprüfung bezieht sich nur auf die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ und ist unabhängig von der Anwartschaftsprüfung (Paragraph 14, AlVG) vorzunehmen. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartschaftswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG – mit Ausnahme der Erstreckung um Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) – erstreckt werden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 330). Die Rahmenfrist ist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzung des § 14 AlVG. Wenn somit während einer (allenfalls nach Unterbrechung fortgesetzten) Ausbildung (z.B. Studium) bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, ist im Falle einer wiederholten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosigkeit schon dann gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Jugendanwartschaft (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG) oder die „kurze“ Anwartschaft (§ 14 Abs. 2 AlVG) erfüllt ist. Die bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung erfüllte Ausbildungsanwartschaft geht durch eine zwischenzeitige Beschäftigung nicht verloren. Handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Ausbildung, sondern wird eine neue Ausbildung begonnen, ist wiederum die Erfüllung der „langen“ Anwartschaft erforderlich (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 331).Die Rahmenfrist ist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 14, AlVG. Wenn somit während einer (allenfalls nach Unterbrechung fortgesetzten) Ausbildung (z.B. Studium) bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, ist im Falle einer wiederholten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosigkeit schon dann gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Jugendanwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG) oder die „kurze“ Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) erfüllt ist. Die bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung erfüllte Ausbildungsanwartschaft geht durch eine zwischenzeitige Beschäftigung nicht verloren. Handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Ausbildung, sondern wird eine neue Ausbildung begonnen, ist wiederum die Erfüllung der „langen“ Anwartschaft erforderlich vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 331). Gilt eine Person nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG als arbeitslos, ist weiters die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu prüfen (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mwN.).Gilt eine Person nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG als arbeitslos, ist weiters die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zu prüfen vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mwN.). Zur Frage der Arbeitslosigkeit: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, steht der BF seit dem 01.09.2016 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit 01.06.2018 beantragte er die Zuerkennung von Notstandshilfe, welche er daraufhin auch bezog. Hinsichtlich der Frage, ob die Ausbildung des BF, nämlich das Studium der XXXX lediglich fortgesetzt wurde und es sich sohin um die gleiche Ausbildung handelt ist auszuführen: Die Zulassung zu diesem Studium ist mit 30.11.2014 erloschen, da der BF die Leistung der ÖH-Beiträge und der Studienbeiträge eingestellt hat und er auch nicht beurlaubt gewesen ist. Ab 01.10.2018 war der BF neuerlich ordentlicher Student des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX . Der BF hat somit durch seine Wiederaufnahme dieses Studiums am 01.10.2018 eine neue Ausbildung begonnen, während er sich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befand. Der BF galt somit ab diesem Zeitpunkt

§ 12Abs. 3 lit. f Al

VG nicht als arbeitslos.Hinsichtlich der Frage, ob die Ausbildung des BF, nämlich das Studium der römisch 40 lediglich fortgesetzt wurde und es sich sohin um die gleiche Ausbildung handelt ist auszuführen: Die Zulassung zu diesem Studium ist mit 30.11.2014 erloschen, da der BF die Leistung der ÖH-Beiträge und der Studienbeiträge eingestellt hat und er auch nicht beurlaubt gewesen ist. Ab 01.10.2018 war der BF neuerlich ordentlicher Student des Bachelorstudiums römisch 40 an der Universität römisch 40 . Der BF hat somit durch seine Wiederaufnahme dieses Studiums am 01.10.2018 eine neue Ausbildung begonnen, während er sich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befand. Der BF galt somit ab diesem Zeitpunkt

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht als arbeitslos. Zur Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG:Zur Ausnahme nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG: Dass das Studium des BF den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten hätte sollen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Somit ist zu prüfen, ob der BF die „qualifizierte Anwartschaft“ iSd § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt. Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 4 AlVG auf den ersten Satz des § 14 Abs. 1 AlVG berechnet sich die Rahmenfrist ab dem Tag der letzten Geltendmachung vor dem Beginn des Studiums. Die letzte Geltendmachung des Notstandshilfeanspruches vor Studienbeginn erfolgte am 01.06.2018 und ergibt sich somit eine Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis 01.06.

  1. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat und wie sich auch aus den Feststellungen ergibt, weist der BF in diesem im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.08.2016, und somit nur 62 Tage, arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten auf.Somit ist zu prüfen, ob der BF die „qualifizierte Anwartschaft“ iSd Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt. Aufgrund des Verweises in Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auf den ersten Satz des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG berechnet sich die Rahmenfrist ab dem Tag der letzten Geltendmachung vor dem Beginn des Studiums. Die letzte Geltendmachung des Notstandshilfeanspruches vor Studienbeginn erfolgte am 01.06.2018 und ergibt sich somit eine Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis 01.06.
  2. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat und wie sich auch aus den Feststellungen ergibt, weist der BF in diesem im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.08.2016, und somit nur 62 Tage, arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten auf. In diesem Zeitraum war der BF von 27.04.2018 bis 31.05.2018 (35 Tage), 08.07.2017 bis 27.10.2017 (112 Tage), 06.11.2016 bis 25.01.2017 (81 Tage) und von 01.09.2016 bis 06.09.2016 (6 Tage) jeweils arbeitssuchend gemeldet, wodurch sich

§ 15Abs. 1 Z 2 Al

VG die Rahmenfrist um die Summe dieser Tage (= 234) verlängert. Eine Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG kommt gegenständlich

§ 12Abs. 4 Al

VG nicht in Betracht. Die Rahmenfrist kann somit um 234 Tage, bis zum 12.10.2015, erstreckt werden. Im erstreckten Zeitraum von 12.10.2015 bis 01.06.2018 war der BF überdies von 12.10.2015 bis 31.12.2015 in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Insgesamt weist er somit 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf.In diesem Zeitraum war der BF von 27.04.2018 bis 31.05.2018 (35 Tage), 08.07.2017 bis 27.10.2017 (112 Tage), 06.11.2016 bis 25.01.2017 (81 Tage) und von 01.09.2016 bis 06.09.2016 (6 Tage) jeweils arbeitssuchend gemeldet, wodurch sich

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Rahmenfrist um die Summe dieser Tage (= 234) verlängert. Eine Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG kommt gegenständlich

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht in Betracht. Die Rahmenfrist kann somit um 234 Tage, bis zum 12.10.2015, erstreckt werden. Im erstreckten Zeitraum von 12.10.2015 bis 01.06.2018 war der BF überdies von 12.10.2015 bis 31.12.2015 in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Insgesamt weist er somit 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2019 ausgeführt hat, liegen somit auch in der verlängerten Rahmenfrist keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vor, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe trotz Absolvierens einer Ausbildung

§ 12Abs. 4 i

Vm § 14 Abs. 1 erster Satz nicht vorliegen.Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2019 ausgeführt hat, liegen somit auch in der verlängerten Rahmenfrist keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vor, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe trotz Absolvierens einer Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz nicht vorliegen. Aufgrund der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179) ist nunmehr die Frage der Verfügbarkeit nicht mehr zu prüfen. Soweit der BF im Vorlageantrag vom 20.09.2019 vorbringt, die Berechnung der Rahmenfristerstreckungstatbestände in der Beschwerdevorentscheidung sei nicht nachvollziehbar, da er bis zum 16.11.2018 und nicht nur bis 31.05.2018 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, die Prüfung der qualifizierten Anwartschaft zum Zeitpunkt der letzten Geltendmachung vor dem Studienbeginn vorzunehmen ist, die gegenständlich am 01.06.2018 erfolgte. Somit ist die Meldung der Arbeitssuche lediglich bis zum 31.05.2018 relevant und kann eine zeitlich nach der Antragstellung gelegene Meldung der Arbeitssuche nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre die Anwartschaft im Gegenstand selbst bei Berücksichtigung der Tage bis zum 16.11.2018 auch nicht erfüllt. Soweit der BF hinsichtlich des vollständig erbrachten Nachweises eines Werkstudiums auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.01.1997, 96/08/0157) verweist, ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis zur alten Rechtslage (§ 12 Abs. 4 AlVG idF BGBl. Nr. 817/1993) erging und die darin normierte Parallelitätsregelung gegenständlich keine Anwendung findet.Soweit der BF hinsichtlich des vollständig erbrachten Nachweises eines Werkstudiums auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.01.1997, 96/08/0157) verweist, ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis zur alten Rechtslage (Paragraph 12, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,) erging und die darin normierte Parallelitätsregelung gegenständlich keine Anwendung findet. Auch liegt, anders als der BF vermeint, kein Anwendungsfall der „kleinen Anwartschaft“ iSd § 14 Abs. 2 AlVG vor, da es sich, wie oben dargelegt, im Gegenstand nicht um einen Fall wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung handelt. Der BF bezog, wie festgestellt, erstmals ab dem 1.9.2016 Leistungen nach dem AlVG. Da er zu diesem Zeitpunkt und auch in den Zeiten danach bis zum 1.10.2018 zu keinem Studium zugelassen war und auch sonst keiner Ausbildung nachging, hat er sohin auch noch nie während einer Ausbildung eine Leistung nach dem AlVG in Anspruch genommen. Auch liegt, anders als der BF vermeint, kein Anwendungsfall der „kleinen Anwartschaft“ iSd Paragraph 14, Absatz 2, AlVG vor, da es sich, wie oben dargelegt, im Gegenstand nicht um einen Fall wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung handelt. Der BF bezog, wie festgestellt, erstmals ab dem 1.9.2016 Leistungen nach dem AlVG. Da er zu diesem Zeitpunkt und auch in den Zeiten danach bis zum 1.10.2018 zu keinem Studium zugelassen war und auch sonst keiner Ausbildung nachging, hat er sohin auch noch nie während einer Ausbildung eine Leistung nach dem AlVG in Anspruch genommen. Zu Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Um der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG nachkommen zu können, trifft die Arbeitslose auch die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in der ihr möglichen und zumutbaren Weise auf dem Laufenden zu halten. Unterlässt es die Arbeitslose, sich mit der gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen, und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihr zur Last (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 50 AlVG Rz 10).Um der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nachkommen zu können, trifft die Arbeitslose auch die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in der ihr möglichen und zumutbaren Weise auf dem Laufenden zu halten. Unterlässt es die Arbeitslose, sich mit der gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen, und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihr zur Last vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 10). Da der BF im Zeitraum des Notstandshilfebezugs von 01.10.2018 bis 16.11.2018 und von 24.11.2018 bis 31.05.2019 nicht arbeitslos war, war der Bezug nicht begründet und somit

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Da der BF im Zeitraum des Notstandshilfebezugs von 01.10.2018 bis 16.11.2018 und von 24.11.2018 bis 31.05.2019 nicht arbeitslos war, war der Bezug nicht begründet und somit

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF die Tatsache, dass er ab 01.10.2018 wieder ein Studium betrieben hat, dem AMS erst im Zuge der Antragstellung am 07.06.2019 (Tag der Geltendmachung 03.06.2019) und somit verspätet gemeldet. Aufgrund des bereits mehrjährigen Leistungsbezugs des BF ist davon auszugehen, dass ihm das Bestehen der Meldepflichten auch bekannt waren. Auch aus dem Umstand, dass er von sich aus im Zuge der Antragstellung am 07.06.2019 (Tag der Geltendmachung 03.06.2019) sein Studium anführte, ist zu schließen, dass dem BF grundsätzlich bekannt war, dass er den Studienbeginn dem AMS melden müsse. Die unverzügliche Erfüllung seiner Meldepflicht wäre dem BF auch zumutbar und möglich gewesen. Dass dem AMS der Lebenslauf des BF, aus welchem sein Studium ersichtlich war bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am frühestens am 16.5.2019. vom Kursinstitut übermittelt wurde, kann an der Versäumung der Meldefplicht nichts ändern, da die Meldepflicht

§ 50Al

VG grundsätzlich den Leistungsbezieher trifft (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 50 AlVG Rz 13). Überdies stellt eine Meldung ein halbes Jahr nach Studienbeginn keine unverzügliche Meldung dar.Dass dem AMS der Lebenslauf des BF, aus welchem sein Studium ersichtlich war bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am frühestens am 16.5.2019. vom Kursinstitut übermittelt wurde, kann an der Versäumung der Meldefplicht nichts ändern, da die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG grundsätzlich den Leistungsbezieher trifft vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 13). Überdies stellt eine Meldung ein halbes Jahr nach Studienbeginn keine unverzügliche Meldung dar. Der BF bezog im Zeitraum von 01.10.2018 bis 16.11.2018 und von 24.11.2018 bis 31.05.2019 Notstandshilfe in täglicher Höhe von jeweils € 15,66. Von 04.02.2019 bis 17.05.2019 bezog er eine Abgeltung für eine Kursteilnahme in Höhe von € 2,04 täglich. Daraus ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von insgesamt € 3.905,88 (236 Tage x € 15,66 + 103 Tage x € 2,04). Der Rückforderungsbetrag wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargestellt und die Höhe vom BF auch nicht bestritten. Der Widerruf und die Rückforderung des Bezuges der Notstandshilfe erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zum Vorbringen des BF, er könne den Betrag aufgrund seiner finanziellen Lage nicht zurückzahlen, sei darauf hingewiesen, dass beim AMS für den aushaftenden Betrag um Ratenzahlung angesucht werden kann. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2225240.1.00

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