Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 15bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW272 2142560-3 SpruchW272 2142560-3/6E, W272 2142560-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Asylverfahren:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran reiste im Jänner 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2015 einen ersten Asylantrag. Im Zuge der Überprüfung des Reisedokuments wurde festgestellt, dass der Sichtvermerk im Reisepass bedenklich erscheint. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 04.01.2015 zusammengefasst Folgendes vor: Er sei ledig, sei ohne Bekenntnis und gehöre der persischen Volksgruppe an. Er verfüge noch über seine Mutter und Geschwister im Iran. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er habe im Iran als Kameramann gearbeitet. Im Rahmen seiner Arbeit habe er Verschiedenes gefilmt. Eine Kopie dieser Aufnahme habe ein Freund vom BF, eine weitere der BF behalten. Der Freund des BF sei aufgrund seines christlichen Glaubens verhaftet worden. Bei dieser Verhaftung sei die Kopie dieser Aufnahme gefunden worden. Da herausgefunden wurde, dass beide eine Kopie der Aufnahmen hatten, habe der BF Angst bekommen, dass er verhaftet oder eingesperrt werde. Die Mutter des BF habe der Freundin des BF mitgeteilt, dass Beamte beim BF zu Hause gewesen seien, nach dem BF gefragt hätten bzw. die Kopie der Aufnahmen sichergestellt hätten. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst umgebracht zu werden. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachten der BF am 14.06.2016 im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in XXXX gelabt und sei 12 Jahre lang in die Schule gegangen und habe zwei Jahre Fotografie und Kamera studiert. Danach habe er 10 Jahre bei einem Fernsehsender als Kameramann gearbeitet. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehme regelmäßig Medikamente.Er habe in römisch 40 gelabt und sei 12 Jahre lang in die Schule gegangen und habe zwei Jahre Fotografie und Kamera studiert. Danach habe er 10 Jahre bei einem Fernsehsender als Kameramann gearbeitet. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehme regelmäßig Medikamente. Zum Fluchtgrund machte der BF Ergänzungen bezüglich der in der Erstbefragung angeführten Umstände vor. So gab der BF an, sein Freund habe vor einer Produktion, ihn mit dem Christentum konfrontiert. Er habe mit dem Produzenten einen Film für die Sepah gedreht. Dieser habe dem BF eine externe Festplatte zur Aufbewahrung gegeben. Als der BF mit seiner Freundin auf Urlaub gewesen sei, habe ihn seine Mutter darüber informiert, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause gewesen sei, den BF gesucht und die Festplatte mitgenommen habe. Der BF hätte sich beim Geheimdienst melden sollen. Da der BF geglaubt habe, dass sich auf der Festplatte Informationen über das Christentum befinden, habe er Angst gehabt. Dann habe sich aber herausgestellt, dass der Film von der Herstellung elektronischer Teile für den Raketenbetrieb handle. Daraufhin sei der BF ausgereist. Der Produzent sei verhaftet worden. Im Zuge einer ergänzenden Einvernahme am 27.10.2016 machte der BF weitere Angaben zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Integration. Er habe gedacht auf der Festplatte habe sich nichts Gefährliches befunden, nur Inhalte über das Christentum. Er fürchte aufgrund des Films hingerichtet zu werden. Der BF besuchte Veranstaltungen der Baptistengemeinde.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 28.11.2016
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.11.
- Gegen den wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.11.2016
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.11.
- Gegen den wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 aus Deutschland zurück nach Österreich überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Darin kam unter anderen hervor, dass sich der BF nunmehr habe taufen lassen.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 07.08.2019 XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der BF ein männlicher, iranischer Staatsbürger sei, welcher die Sprache Farsi spreche. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Ausbildung, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage. Die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder des BF seien nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF habe vor seiner Ausreise als Kameramann gearbeitet und verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung. Der BF befinde sich in psychiatrische Behandlung und nehme zurzeit die Medikamente Cipralex, Seroquel und Dominal. Der BF sei aufgrund einer schweren depressiven Episode in stationärer Behandlung gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keine Hinweise auf erhebliche oder akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. Der BF befinde sich in Grundversorgung. Der BF gehe keiner Arbeit in Österreich nach. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Der BF habe den Pastor seiner Kirchengemeinde als Freund, sie unternehmen verschiedene Freizeitaktivitäten. Der BF habe verschiedene Integrationsaktivitäten (Deutschkurs, Erste Hilfe Kurs, Veranstaltungen im Fotoclub, freiwilliger Mitarbeiter und Tätigkeiten bei verschiedenen Programmen und Projekte des Vereines „Peace and Hope“) begangen. Der BF sei vom Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.06.2015 wegen § 223 Abs
- StGB und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Der BF habe seit dem 04.02.2015 Veranstaltungen der Baptistengemeinde in XXXX bis zum 13.03.2016 besucht. Der BF sei am 01.10.2017 getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen. Der BF besuche nunmehr erneut diese Baptistengemeinde, besuche den Gottesdienst am Sonntag, einen Bibelrunde bzw. Bibelkurse. Der BF habe einige Hausmeistertätigkeiten in der Baptistengemeinde ehrenamtlich übernommen. Das Gericht hielt das Vorbringen des BF, dass er aufgrund eines Filmes über Geheiminformationen, welches von ihm gedreht wurde und auf einer externen Festplatte aufbewahrt wurde und der Geheimdienst diese externe Festplatte mitgenommen habe, als unglaubwürdig. Dies da der BF das Vorbringen unschlüssig vorgebracht habe. Zu den weiteren Kernvorbringen, dass er zum Christentum konvertiert sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. So könne nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich ein überzeugter Christ geworden sei und im Iran aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Die Konversion könne die innere Überzeugung nicht geglaubt werden, da der BF seine Hinwendung zum Christentum im behördlichen Verfahren nicht erwähnt habe und er seine Beweggründe für die Konversion nicht habe schlüssig darlegen können. So habe er in einem Zeitraum an Veranstaltungen der Kirche teilgenommen, unter anderem an ein Taufkatechumenat, jedoch habe er diesen Besuch abgebrochen. Dies habe er damit begründet, dass dem BF eine Taufe noch zu früh gewesen wäre. Der BF wisse worum es beim christlichen Glauben ginge, er würde jedoch noch Zeit brauchen. Die islamische Religion hätte der BF bereits hinter sich gelassen. Eine Konversion bzw. eine Abwendung vom Islam habe der BF vor der belangten Behörde nie erwähnt. Ebenso sei im Zuge des Beschwerdeschreibens Derartiges nicht aufgezeigt worden. Warum eine wenn auch nur kurze Erwähnung nicht erfolgte, sei wenig erklärbar. Als Beweggrund, warum er sich habe taufen lassen, habe der BF damit angeführt, dass eine Cousine der Mutter, die im Iran lebe, dem BF das Christentum nähergebracht hätte. Der BF sei näher befragt durch das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, welche Umstände bzw. welche Gegebenheiten schlussendlich dazu geführt haben, dass er Christ werden wolle. Auch habe er nicht schildern können, wie er den Entschluss gefasst habe eine Kirche in Österreich zu besuchen. So habe der BF nur äußerst oberflächlich, wenig detailreich und vor allem unpersönlich seine Beweggründe für eine Glaubensabkehr bzw. Zuwendung zum christlichen Glauben dargebracht. Eine religiöse Betätigung des BF in Österreich erscheine äußerst zweifelhaft. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, warum er den Kontakt abgebrochen habe. Die Probleme mit anderen Iranern bzw. die Teilnahme von Iraner, welche sich nicht haben taufen lassen wollen, erscheine dem Gericht nicht als ausreichenden Grund warum er die Veranstaltungen abgebrochen bzw. sich nicht taufen habe lassen. Zumal ein solcher Entschluss ein höchstpersönlicher sei und er von diesen beschriebenen Umständen nicht derart erschüttert gewesen wäre, sein Ziel zu verfolgen. Hinsichtlich der Kirchenbesuche des BF, seiner Taufe, des Besuches eines Taufvorbereitungskurses, einer Bibelrunde sowie des sonstigen Engagements des BF in der --- in Österreich sei anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugt sei, dass sich der BF tatsächlich nachhaltig ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum bekenne.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 07.08.2019 römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der BF ein männlicher, iranischer Staatsbürger sei, welcher die Sprache Farsi spreche. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Ausbildung, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage. Die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder des BF seien nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF habe vor seiner Ausreise als Kameramann gearbeitet und verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung. Der BF befinde sich in psychiatrische Behandlung und nehme zurzeit die Medikamente Cipralex, Seroquel und Dominal. Der BF sei aufgrund einer schweren depressiven Episode in stationärer Behandlung gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keine Hinweise auf erhebliche oder akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. Der BF befinde sich in Grundversorgung. Der BF gehe keiner Arbeit in Österreich nach. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Der BF habe den Pastor seiner Kirchengemeinde als Freund, sie unternehmen verschiedene Freizeitaktivitäten. Der BF habe verschiedene Integrationsaktivitäten (Deutschkurs, Erste Hilfe Kurs, Veranstaltungen im Fotoclub, freiwilliger Mitarbeiter und Tätigkeiten bei verschiedenen Programmen und Projekte des Vereines „Peace and Hope“) begangen. Der BF sei vom Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.06.2015 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Der BF habe seit dem 04.02.2015 Veranstaltungen der Baptistengemeinde in römisch 40 bis zum 13.03.2016 besucht. Der BF sei am 01.10.2017 getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen. Der BF besuche nunmehr erneut diese Baptistengemeinde, besuche den Gottesdienst am Sonntag, einen Bibelrunde bzw. Bibelkurse. Der BF habe einige Hausmeistertätigkeiten in der Baptistengemeinde ehrenamtlich übernommen. Das Gericht hielt das Vorbringen des BF, dass er aufgrund eines Filmes über Geheiminformationen, welches von ihm gedreht wurde und auf einer externen Festplatte aufbewahrt wurde und der Geheimdienst diese externe Festplatte mitgenommen habe, als unglaubwürdig. Dies da der BF das Vorbringen unschlüssig vorgebracht habe. Zu den weiteren Kernvorbringen, dass er zum Christentum konvertiert sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. So könne nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich ein überzeugter Christ geworden sei und im Iran aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Die Konversion könne die innere Überzeugung nicht geglaubt werden, da der BF seine Hinwendung zum Christentum im behördlichen Verfahren nicht erwähnt habe und er seine Beweggründe für die Konversion nicht habe schlüssig darlegen können. So habe er in einem Zeitraum an Veranstaltungen der Kirche teilgenommen, unter anderem an ein Taufkatechumenat, jedoch habe er diesen Besuch abgebrochen. Dies habe er damit begründet, dass dem BF eine Taufe noch zu früh gewesen wäre. Der BF wisse worum es beim christlichen Glauben ginge, er würde jedoch noch Zeit brauchen. Die islamische Religion hätte der BF bereits hinter sich gelassen. Eine Konversion bzw. eine Abwendung vom Islam habe der BF vor der belangten Behörde nie erwähnt. Ebenso sei im Zuge des Beschwerdeschreibens Derartiges nicht aufgezeigt worden. Warum eine wenn auch nur kurze Erwähnung nicht erfolgte, sei wenig erklärbar. Als Beweggrund, warum er sich habe taufen lassen, habe der BF damit angeführt, dass eine Cousine der Mutter, die im Iran lebe, dem BF das Christentum nähergebracht hätte. Der BF sei näher befragt durch das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, welche Umstände bzw. welche Gegebenheiten schlussendlich dazu geführt haben, dass er Christ werden wolle. Auch habe er nicht schildern können, wie er den Entschluss gefasst habe eine Kirche in Österreich zu besuchen. So habe der BF nur äußerst oberflächlich, wenig detailreich und vor allem unpersönlich seine Beweggründe für eine Glaubensabkehr bzw. Zuwendung zum christlichen Glauben dargebracht. Eine religiöse Betätigung des BF in Österreich erscheine äußerst zweifelhaft. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, warum er den Kontakt abgebrochen habe. Die Probleme mit anderen Iranern bzw. die Teilnahme von Iraner, welche sich nicht haben taufen lassen wollen, erscheine dem Gericht nicht als ausreichenden Grund warum er die Veranstaltungen abgebrochen bzw. sich nicht taufen habe lassen. Zumal ein solcher Entschluss ein höchstpersönlicher sei und er von diesen beschriebenen Umständen nicht derart erschüttert gewesen wäre, sein Ziel zu verfolgen. Hinsichtlich der Kirchenbesuche des BF, seiner Taufe, des Besuches eines Taufvorbereitungskurses, einer Bibelrunde sowie des sonstigen Engagements des BF in der --- in Österreich sei anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugt sei, dass sich der BF tatsächlich nachhaltig ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum bekenne. Der BF sei aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht in der Lage gewesen seine Taufe so zu schildern, dass der Eindruck entstehe, dass der BF vollends innerlich überzeugter Christ sei. Mag anhand seiner Schilderung zwar verdeutlicht worden sein, dass der BF vor seiner Taufe einen Kurs besucht habe bzw. der grobe Ablauf der Taufe beschrieben worden sei, damit habe der BF aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Eindruck erweckt, dass er bewegt von seiner Taufe gewesen sei bzw. dass es sich hierbei bewusst um eine Entscheidung des BF gehandelt habe, welche seinen persönlichen Glauben an Jesus zeige. Der Sachvortrag des BF sei äußerst vage gewesen und zeige diese Aussagen, dass der BF das Erlebte weder durch ganz persönliche, individuelle Umstände bereicherte noch habe der BF die Art und Weise, in der der BF seine Taufe erfahren habe, zum Ausdruck bringen können. Der BF habe weder Einzelheiten beschrieben, die ergreifend gewesen seien, wie einzelne Passagen der Predigt oder Handlungen der anwesenden Personen. Der BF habe auch nicht geschildert, ob der Taufgottesdienst gelungen gewesen sei oder nicht. Hinzu komme, dass der BF zwar vor dem erkennenden Gericht versucht habe darzulegen, dass er sich umfassend mit den Inhalten der besuchten Gottesdienste auseinandergesetzt habe, jedoch könne dieser Schilderung nicht gefolgt werden. So habe der BF erläutert, dass er jeden Sonntag die Kirche besuche und am Gottesdienst teilnehme. Er höre gerne dem Pastor zu. Der Gottesdienst werde auf Deutsch abgehalten und werde auf einem Monitor übertragen. Der BF würde Fotos von den Inhalten machen, welche auf den Monitor zu finden seien. Zudem würde er mit Leuten sprechen, die besser Deutsch verstehen. Diese würden dem BF dann alles näher erklären. Würde dieser Sachvortrag der Wahrheit entsprechen, sei es kaum erklärbar, warum der BF vor dem erkennenden Gericht den Inhalt des zuletzt besuchten Gottesdienstes wahrheitswidrig darstelle. Der BF habe zusammengefasst angegeben, dass es im Gottesdienst um das Thema "Dankbarkeit" gegangen sei. Der BF habe angegeben, dass Jesus uns eine Einladung geschickt habe. Wir müssten alle dankbar dafür sein, dass Gott seinen einzigen Sohn wegen unserer Sünde kreuzigen ließ, dass wir Kinder Gottes sind. Es wäre um die Stelle in der Bibel "Epheser", gemeint der Brief des Paulus an die Epheser, gegangen. Tatsächlich sei er am 07.10.2018- somit jenen Sonntag vor der mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 - in der Baptistengemeinde XXXX der erste Brief des Paulus an Timotheus Inhalt der Predigt gewesen. Der Pastor habe in seiner Predigt zusammengefasst davon gesprochen, dass am heutigen Tag das Erntedankfest gefeiert werde, wie auch in vielen anderen christlichen Gemeinden auch. Er habe die Unterschiede des Erntedankfestes bei den orthodoxen Christen und in der angelsächsischen Religion gesprochen sowie, dass das Erntedankfest kein originales christliches Fest sei. Er habe erörtertet den Predigttext und zusammengefasst davon gesprochen, dass Christen alles essen dürfen. Es würde religiöse, individuelle und kulturelle Unterschiede geben. Vor dem Essen solle Gott für die Schöpfung gedankt werden.Würde dieser Sachvortrag der Wahrheit entsprechen, sei es kaum erklärbar, warum der BF vor dem erkennenden Gericht den Inhalt des zuletzt besuchten Gottesdienstes wahrheitswidrig darstelle. Der BF habe zusammengefasst angegeben, dass es im Gottesdienst um das Thema "Dankbarkeit" gegangen sei. Der BF habe angegeben, dass Jesus uns eine Einladung geschickt habe. Wir müssten alle dankbar dafür sein, dass Gott seinen einzigen Sohn wegen unserer Sünde kreuzigen ließ, dass wir Kinder Gottes sind. Es wäre um die Stelle in der Bibel "Epheser", gemeint der Brief des Paulus an die Epheser, gegangen. Tatsächlich sei er am 07.10.2018- somit jenen Sonntag vor der mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 - in der Baptistengemeinde römisch 40 der erste Brief des Paulus an Timotheus Inhalt der Predigt gewesen. Der Pastor habe in seiner Predigt zusammengefasst davon gesprochen, dass am heutigen Tag das Erntedankfest gefeiert werde, wie auch in vielen anderen christlichen Gemeinden auch. Er habe die Unterschiede des Erntedankfestes bei den orthodoxen Christen und in der angelsächsischen Religion gesprochen sowie, dass das Erntedankfest kein originales christliches Fest sei. Er habe erörtertet den Predigttext und zusammengefasst davon gesprochen, dass Christen alles essen dürfen. Es würde religiöse, individuelle und kulturelle Unterschiede geben. Vor dem Essen solle Gott für die Schöpfung gedankt werden. Der BF versuche offensichtlich mit seinem Vorbringen wahrheitswidrig darzulegen, dass er den Inhalt der Predigt erkannt habe. Der BF habe folglich bewusst, wahrheitswidrige Aussagen getätigt, damit der Eindruck entstehe, er könne zur Predigt ausführlich etwas berichten. Dass der BF versucht habe tatsachenwidrig den Eindruck zu vermitteln, dass die christliche Religion ein wichtiger Teil seines Lebens sei und er seine neue Religion bewusst ausübe, werde auch durch seine Aussage deutlich, was für ihn das zentralste Element des Christentums sei. Der BF habe dazu ausgeführt, dass er neugeboren sei und er rein von Sünden sei. Er habe Erlösung gefunden. Der BF habe zwar in diesem Zusammenhang wahrheitsgetreu dargelegt, dass es zwischen dem Christentum und dem Islam zum Thema Erlösung Unterschiede gebe, so werde man Islam hauptsächlich durch Befolgen von Geboten errettet, demgegenüber erfolgt die Erlösung im Christentum dadurch, dass Gott Mensch geworden und Jesus am Kreuz gestorben sei. Wenn der BF jedoch darlegt, er sei frei von Sünden, ist dies wohl nicht korrekt. Die Baptistengemeinde glaube an die Vergebung von Sünden, dies sei aber nicht gleichzusetzen, dass das einzelne Gemeindemitglied frei von Sünden sei. In der Bibel sei zu finden, Predigt zur Bibelstelle
- Johannes 1, 8: "Wenn wir sagen, dass wir keine Sünde haben, betrügen wir uns selbst, und die Wahrheit ist nicht in uns." Der BF sei zwar getauft, nehme am Sonntagsgottesdienst und anderen Aktivitäten der Baptistengemeinde teil, dies allein sei allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen, zumal es dem BF - wie oben bereits dargelegt - nicht möglich gewesen sei, solche Aussagen zu tätigen, die von einem aus innerer Überzeugung zur christlichen Religion Konvertierten erwartet werden können. Der BF habe zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem BFA sowie im Beschwerdeschreiben nie vorgebracht, dass er sich vom Islam angewandt habe, Interesse am Christentum habe bzw. konvertieren möchte. Der BF könne zudem nicht schlüssig erklären, warum er den Besuch eines Taufvorbereitungskurses abgebrochen habe. Der BF könne zwar allgemein gehaltene Erklärungen zum Christentum abgeben, jedoch nicht verdeutlichen, inwiefern christliche Aspekte für den BF eine Rolle in seinem Leben spielen bzw. eine Bedeutung haben. Vor allem sei dem erkennenden Gericht nicht erkennbar, warum der BF zum Inhalt eines Gottesdienstes offenbar falsche Angaben gemacht habe, vor allem, wenn dieser Gottesdienst erst einige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG abgehalten worden sei. Nicht verständlich sei auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der BF vor dem BVwG seine Taufe äußerst emotionslos und ohne Erwähnung persönlicher Aspekte beschrieben habe. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich habe taufen lassen und Taufkurse bzw. Bibelkreise besuche und an anderen Aktivitäten in der Baptistengemeinde teilnehme, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gelte aufgrund der obigen Ausführungen daher als wahrscheinlich. Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie die erfolgte "Taufe" bzw. die Mitgliedschaft in der Baptistengemeinde, der Besuch von Gottesdiensten, die Teilnahme von Bibelkursen bzw. anderen Aktivitäten vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren. Auch die Unterstützungsschreiben des Pastors der Baptistengemeinde und anderer Personen vermögen mit ihren Ausführungen nichts an der soeben dargelegten Ansicht der erkennenden Richterin zu ändern, zumal diese ebenfalls lediglich nach außen in Erscheinung tretende Faktoren (wie die Teilnahme an Gottesdiensten, Bibelkursen und Taufkursen sowie damit zusammenhängende Veranstaltungen) betreffend die angegebene Konversion des BF, welche seitens des erkennenden Gerichts auch festgestellt worden seien, wiedergeben. Zudem sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Mitglieder von Religionsgemeinschaften nicht die Aufgabe haben zu prüfen, ob jemand nur zum Schein Christ werden wolle, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Humanitäre Hilfe und Missionierung stellen wichtige Aspekte im Glaubensleben dar. Eine derartige Unterstützung wird bei christlichen Gemeinschaften ungeachtet, ob die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen der Wahrheit entspreche oder nicht, gewährt. Die erkennende Richterin sei daher zweifelsfrei zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Gesamtbetrachtung die genannten Faktoren nicht ausreichen, um von einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion des BF auszugehen. Dass die angebliche Konversion des BF den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden sei, habe der BF nicht glaubhaft behauptet und lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der BF derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wären, dass er unter Beobachtung stehe und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren worden sei bzw. werde, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen. Die seitens des BF angegebenen Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion seien darüber hinaus nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des BF zu begründen. Da der BF, welcher zum Schein konvertiert sei, den christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran ausübe, sei naturgemäß auszuschließen und könne auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen sei, missionierend tätig zu sein bzw. öffentlich in Erscheinung zu treten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang erneut, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht komme, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruhe. Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise geprägt sei, könne ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Bei Gesamtbetrachtung der Angaben des BF sei daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zur Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum auszugehen. Das Erkenntnis wurde mit 08.08.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Zum zweiten Verfahren (Folgeantrag)
- Am 24.09.2019 stellte der BF nach Rücküberstellung aus Deutschland einen Folgeantrag. Bei seiner Erstbefragung am 25.09.2019 gab er zusammengefasst an, dass er bereits zwei Anträge gestellt habe, die negativ beschieden worden seien. Er könne aber nicht nach Hause, weil er zum Christentum gewechselt sei, und es im Iran strafbar sei, die Religion zu wechseln. Im Falle einer Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Er besitze auch einen Taufschein. Am 30.09.2019 fand eine Einvernahme bei der belangten Behörde statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer soweit wesentlich angab, dass er psychische Beschwerden gehabt habe, als er aus dem Iran gekommen sei, weil er dort Dinge machen musste, die er nicht habe machen wollen, zB die islamische Gebetsweise. Er habe auch staatlichen Druck gehabt, weil er keinen Bart habe tragen wollen. Er lebe schon fünf Jahre in Österreich und sei seit zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung. Er sei im Sommer 2019 einen Monat in Deutschland in einem Camp gewesen. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.10.2017 getauft worden sei. Er habe missioniert und das auf Instagram gepostet. Im Iran wüssten alle Freunde, dass er zum Christentum konvertiert sei. Ein Onkel mütterlicherseits sei ein radikaler Islamist und habe zu seiner Mutter gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten würde. Die psychischen Beschwerden seien seit dem 08.08.2019 stärker geworden; der Beschwerdeführer vergesse oft Dinge und habe Herzrasen. Am 04.10.2019 fand eine weitere Einvernahme statt, in der der Beschwerdeführer weiter meinte, dass er mit seiner Rechtsberaterin die Länderinformation soweit wesentlich durchbesprochen habe und im Falle einer Rückkehr wegen seiner Konversion getötet werden würde. Die Familie wüsste nunmehr von der Konversion. Er könne nicht mehr zurückkehren und sei auch schon 5 Jahre hier. Er könne seinen christlichen Glauben im Iran nicht leben. Der Projektleiter von „Peace and Hope“ bestätigte in einem Schreiben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 regelmäßig Gottesdienste besuche und psychische Probleme habe. Mit Bescheid des BFA, Zahl 1049468608-190976972 vom 08.10.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und schließlich wurde dem Beschwerdeführer
§ 15bAbs. 1 Asyl
G aufgetragen, vom 25.09.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe.Mit Bescheid des BFA, Zahl 1049468608-190976972 vom 08.10.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und schließlich wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, vom 25.09.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Am 24.10.2019 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer starke psychische Probleme habe und wegen derer auch in Behandlung sei. Er habe christliche Inhalte auf Instagram gepostet, und habe ihm sein Onkel gedroht. Er habe auch einen Traum gehabt, dass er nunmehr missionieren müsse, was er nun auch tue. Er poste christliche Inhalte auf Instagram und habe Freunde und Kollegen im Iran angerufen und von seiner Konversion erzählt. Die Richterin des ersten Verfahrens habe viele unrichtige Feststellungen getroffen. Beigelegt waren zwei handschriftliche Briefe des Beschwerdeführers auf Deutsch, sowie zwei Schreiben auf Farsi von zwei in Österreich befindlichen Asylwerbern, zwei weitere Empfehlungsschreiben vom Projektleiter von „Peace and Hope“ aus dem Oktober 2019, die Taufbestätigung aus 2017 und eine Bestätigung über die ehemalige Mitgliedschaft in der Baptistengemeinde vom 11.10.2019 (sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft vom 25.01.2018). 4. Mit Erkenntnis vom 31.10.2019, W211 2142560-2/3E wurde die Beschwerde
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.4. Mit Erkenntnis vom 31.10.2019, W211 2142560-2/3E wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen. Ergänzend zum Vorverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der BF an einer Depression leidet und der BF in pharmakologischer Behandlung stehe. Die Integrationsleistungen haben sich nicht geändert. Der BF sei Anfang 2018 für drei Monate in Deutschland gewesen und sei auch in der Zeit vom 27.08.2019 bis 24.009.2019 dort gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und sich die individuelle Situation des BF hinsichtlich des Herkunftsstaates Iran nicht in einem Umfang verändert habe, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde auszugehen sei. Die Situation im Iran habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 07.08.20219 nicht wesentlich geändert. Ergänzend zum Vorverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der BF an einer Depression leidet und der BF in pharmakologischer Behandlung stehe. Die Integrationsleistungen haben sich nicht geändert. Der BF sei Anfang 2018 für drei Monate in Deutschland gewesen und sei auch in der Zeit vom 27.08.2019 bis 24.009.2019 dort gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und sich die individuelle Situation des BF hinsichtlich des Herkunftsstaates Iran nicht in einem Umfang verändert habe, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes, der einer Anwendung des Paragraph 68, AVG entgegenstünde auszugehen sei. Die Situation im Iran habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 07.08.20219 nicht wesentlich geändert. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass in der Erstbefragung am 25.09.2019 der Beschwerdeführer befragt nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung gemeint habe, dass er als Konvertit im Iran mit einer Strafe, gar mit dem Tode bedroht sein würde. Auch aus den Protokollen der Einvernahmen vom 30.09.2019 und vom 04.10.2019 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und wegen seiner Konversion zum Christentum nicht nach Hause zurückkehren könne. Damit berufe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Gründe seiner bereits früheren Antragstellung, bzw. wurde seine Konversion ins Christentum bereits im ersten Verfahren geprüft und darüber rechtskräftig entschieden. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringe, er habe nunmehr seiner Familie im Iran wegen seiner Konversion Bescheid gegeben, und habe ihn ein Onkel konkret bedroht, so bleibe dieses Vorbringen in erste Linie oberflächlich und unsubstantiiert, und habe der Beschwerdeführer dazu außerdem in der Erstbefragung am 25.09.2019 vorgebracht, er habe seiner Familie (bereits) im Jahr 2017 Bescheid gegeben, woraufhin ihm sein Onkel gedroht habe. Damit mache der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen geltend, dass erst nach rechtskräftiger Entscheidung seines ersten Verfahrens in Österreich entstanden oder bekannt geworden wäre. Weiter führe der Beschwerdeführer, und auch die Beschwerde, aus, er müsse nun missionieren bzw. poste christliche Inhalte auf Instagram und würde sich damit der Gefahr einer Bedrohung im Iran wegen seiner Konversion und einer Missionierung aussetzen. Dazu müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht belegt habe, obwohl Instagram ein Medium darstelle, aus dem zB Screenshots vorgewiesen werden könnten, um nachzuweisen, unter welchem Namen und mit welcher Erkennbarkeit der Beschwerdeführer tatsächlich gegenüber welcher Community missioniert, bzw. christliche Inhalte verbreiten würde. Die Briefe des Beschwerdeführers selbst können eine solche öffentliche Bestätigung nicht belegen, und seien auch Briefe von Asylwerbern hier in Österreich nicht geeignet nachzuweisen, wie eine solche eventuell öffentlichkeitswirksame Betätigung im Iran aufgenommen werden könne, weshalb von einer Übersetzung der beiden Schreiben auf Farsi abgesehen worden sei. Es sei daher nicht ausreichend dargetan, dass der Drang zu missionieren tatsächlich nunmehr so ausgeprägt sei soll, um als ein hier neuerlich zu prüfender Sachverhalt schlagend zu werden. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass jene innere Überzeugung für den christlichen Glauben gerade auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.08.2019 nicht geglaubt wurde. Der nunmehr dargestellte Drang zu missionieren müsse – auch wegen des Fehlens entsprechender öffentlich wirksamer Belege jener Instagram-Aktivitäten - als ein verstärktes Vorbringen gewertet werden. Während die Länderinformation im Vergleich zum Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2019 aktualisiert wurde, finde sich darin keine wesentlichen Änderungen, die an dieser Stelle zu berücksichtigen wären. Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Bildung, Familie im Iran) fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden bzw. bereits rechtskräftig festgestellten Angaben im Verfahren.
- Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2019, Ra 2019/20/0596 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass soweit die Revision die Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG sieht, sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen wurde. Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zähle, folge besonderen Verfahrensvorschriften nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVA-VG. Dass dem BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, sei nicht aufgezeigt worden. Mit dem Vorbringen dem Revisionswerber sei nie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt worden, sei die Verletzung des Parteiengehörs und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen, was hier unterblieben sei.
- Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2019, Ra 2019/20/0596 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass soweit die Revision die Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sieht, sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen wurde. Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zähle, folge besonderen Verfahrensvorschriften nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BVA-VG. Dass dem BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, sei nicht aufgezeigt worden. Mit dem Vorbringen dem Revisionswerber sei nie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt worden, sei die Verletzung des Parteiengehörs und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen, was hier unterblieben sei. Gegenständliches (drittes) Asylverfahren:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er zusammengefasst an, dass er über „whatsapp-Gruppenanruf“ (Videotelefonie) mit seinen Bruder Mohammad telefoniert habe. Dabei habe er gut über das Christentum geredet und versucht ihn zur Konvertierung zum Christentum zu überreden. Bei diesem Gruppenanruf haben auch sein Cousin und Freunde seines Bruders zugehört. Anschließend habe sein Bruder Ahmad ihm ein Video geschickt und ihm mit dem Tod bedroht, weil er seinen Bruder Mohammad versucht habe, zum Christentum zu konvertieren. Er habe ihm auch gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er in den Iran zurückkehre. Deshalb sei sein Leben in Gefahr und er könne keinesfalls in den Iran zurückkehren. Die iranische Regierung bestrafe Konvertierte. Er befürchte die Todesstrafe und den Tod durch seinen Bruder. Die Bedrohung sei am 27.02.2021 erfolgt.
- Am 07.04.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab wieder, dass er seit 2017 Christ sei. Er habe seine Religion gewechselt und sei ein gläubiger Christ und sei verpflichtet zu missionieren. Seit 1,5 Jahren sei er hier im Flüchtlingscamp Thalham und habe begonnen christliche Inhalte auf Instagram zu posten. Außerdem habe er iranische und afghanische Freunde angesprochen und versucht diese zu motivieren Christ zu werden. Konkret habe er auch eine iranische Frau missioniert, welche XXXX heiße und anerkannter Flüchtling sei. Diese Frau sei auch bereit auszusagen. Auch sein Onkel habe letzte Jahr sein Foto auf Instagram gesehen und habe ihn bei seiner Mutter als Ungläubigen bezeichnet. Er habe auch gedroht zum iranischen Geheimdienst zu gehen und ihn anzuzeigen. Er gehe regelmäßig in die Kirche und habe im Flüchtlingsheim Fieberbrunn mit anderen Iranern und Afghanen die Bibel gelesen. In Österreich habe er einen Priester namens XXXX kennengelernt. Er unterrichte sie auch im Camp. Im Februar 2021 hätte er mit seinem Bruder gesprochen, es seine auch seine Freunde anwesend gewesen und diese hätten Interesse am Christentum gehabt. Er hätte ihnen über die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum erzählt. Sein jüngere Bruder XXXX habe dies erfahren und ihm ein Drohvideo geschickt. Dieser habe seine Kontaktdaten und die Instagramseite an den iranischen Geheimdienst weitergeleitet und sei er deswegen auf der Fahndungsliste des iranischen Geheimdienstes. Ansonsten habe sich nichts geändert.
- Am 07.04.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab wieder, dass er seit 2017 Christ sei. Er habe seine Religion gewechselt und sei ein gläubiger Christ und sei verpflichtet zu missionieren. Seit 1,5 Jahren sei er hier im Flüchtlingscamp Thalham und habe begonnen christliche Inhalte auf Instagram zu posten. Außerdem habe er iranische und afghanische Freunde angesprochen und versucht diese zu motivieren Christ zu werden. Konkret habe er auch eine iranische Frau missioniert, welche römisch 40 heiße und anerkannter Flüchtling sei. Diese Frau sei auch bereit auszusagen. Auch sein Onkel habe letzte Jahr sein Foto auf Instagram gesehen und habe ihn bei seiner Mutter als Ungläubigen bezeichnet. Er habe auch gedroht zum iranischen Geheimdienst zu gehen und ihn anzuzeigen. Er gehe regelmäßig in die Kirche und habe im Flüchtlingsheim Fieberbrunn mit anderen Iranern und Afghanen die Bibel gelesen. In Österreich habe er einen Priester namens römisch 40 kennengelernt. Er unterrichte sie auch im Camp. Im Februar 2021 hätte er mit seinem Bruder gesprochen, es seine auch seine Freunde anwesend gewesen und diese hätten Interesse am Christentum gehabt. Er hätte ihnen über die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum erzählt. Sein jüngere Bruder römisch 40 habe dies erfahren und ihm ein Drohvideo geschickt. Dieser habe seine Kontaktdaten und die Instagramseite an den iranischen Geheimdienst weitergeleitet und sei er deswegen auf der Fahndungsliste des iranischen Geheimdienstes. Ansonsten habe sich nichts geändert. Vorgelegt wurde: eine Bestätigung der Teilnahme am Glaubenskurs, Teilnahmebestätigung an Veranstaltungen der Evangelikalen Freikirche vom 01.07.2020, Unterschriftenliste EfkKitzbühel – St. Johann, Teilnahmebestätigung der Veranstaltungen der Evangelikalen Freikirche Kitzbühel vom 11.03.2021, Auszüge aus den Instagramaccount XXXX , Bestätigung des Gottesdienstbesuches ab 28.03.2021, Kopie Passbild von Frau XXXX , Zulassung zum Sakramenten der Eingliederung von XXXX , Taufschein von XXXX Vorgelegt wurde: eine Bestätigung der Teilnahme am Glaubenskurs, Teilnahmebestätigung an Veranstaltungen der Evangelikalen Freikirche vom 01.07.2020, Unterschriftenliste EfkKitzbühel – St. Johann, Teilnahmebestätigung der Veranstaltungen der Evangelikalen Freikirche Kitzbühel vom 11.03.2021, Auszüge aus den Instagramaccount römisch 40 , Bestätigung des Gottesdienstbesuches ab 28.03.2021, Kopie Passbild von Frau römisch 40 , Zulassung zum Sakramenten der Eingliederung von römisch 40 , Taufschein von römisch 40
- Am 20.10.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt wurde. Er gab hierbei zusammengefasst an, dass er zum Christentum konvertiert sei. Weiters habe er seinen Bruder XXXX , seinen Cousin mütterlicherseits und die Freunde seines Bruders kommissioniert. Sein älterer Bruder habe ihn daraufhin mittels Bedrohungsvideo bedroht, dass er ihn bei Rückkehr selbst töten werde. Würde er es nicht machen, dann würde die Regierung es machen, da er die Behörden informiert habe. Er habe ihm mitgeteilt, dass alle über seine Konvertierung Bescheid wüssten und er bereits kommissioniert habe. Er habe seitdem er in Österreich ist, in verschiedenen Unterkünften verschiedene Menschen kommissioniert. Es gebe bereits Menschen die konvertiert sind, ebenso eine Frau, welche er kommissioniert habe. Er möchte hier als Christ leben und seine Religion in Freiheit praktizieren. Im Iran könne er nicht als Christ frei leben. Das Video habe er am 27.02.2021 erhalten. Er gehöre nun der freien Kirche an, sei zwar in der Baptistenkirche getauft worden, da es ein solche nicht in seiner Wohngegend gebe, sei er nun bei den Baptisten, welche auch Protestanten seien. Er sei durch die Cousine seiner Mutter zum Christentum gekommen, welche ihm eine Bibel geschenkt habe. Sie sei aber bereits gestorben. Er trage einen Rosenkranz um den Hals, kenne die Bedeutung des Rosenkranzes jedoch nicht genau. Zurzeit habe er keinen Kontakt zu seinem jüngeren Bruder, da er von dem älteren blockiert werde. Seine Mutter und Schwester bitten ihn nicht über das Christentum zu reden. Sein Bruder werde ihn töten und wenn nicht er dann der Staat. Er habe 80 Stunden für das Rote Kreuz gearbeitet.
- Am 20.10.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt wurde. Er gab hierbei zusammengefasst an, dass er zum Christentum konvertiert sei. Weiters habe er seinen Bruder römisch 40 , seinen Cousin mütterlicherseits und die Freunde seines Bruders kommissioniert. Sein älterer Bruder habe ihn daraufhin mittels Bedrohungsvideo bedroht, dass er ihn bei Rückkehr selbst töten werde. Würde er es nicht machen, dann würde die Regierung es machen, da er die Behörden informiert habe. Er habe ihm mitgeteilt, dass alle über seine Konvertierung Bescheid wüssten und er bereits kommissioniert habe. Er habe seitdem er in Österreich ist, in verschiedenen Unterkünften verschiedene Menschen kommissioniert. Es gebe bereits Menschen die konvertiert sind, ebenso eine Frau, welche er kommissioniert habe. Er möchte hier als Christ leben und seine Religion in Freiheit praktizieren. Im Iran könne er nicht als Christ frei leben. Das Video habe er am 27.02.2021 erhalten. Er gehöre nun der freien Kirche an, sei zwar in der Baptistenkirche getauft worden, da es ein solche nicht in seiner Wohngegend gebe, sei er nun bei den Baptisten, welche auch Protestanten seien. Er sei durch die Cousine seiner Mutter zum Christentum gekommen, welche ihm eine Bibel geschenkt habe. Sie sei aber bereits gestorben. Er trage einen Rosenkranz um den Hals, kenne die Bedeutung des Rosenkranzes jedoch nicht genau. Zurzeit habe er keinen Kontakt zu seinem jüngeren Bruder, da er von dem älteren blockiert werde. Seine Mutter und Schwester bitten ihn nicht über das Christentum zu reden. Sein Bruder werde ihn töten und wenn nicht er dann der Staat. Er habe 80 Stunden für das Rote Kreuz gearbeitet. Mitvorgelegt wurde: Empfehlungsschreiben von Familie XXXX ärztlicher Entlassungsbrief vom 07.06.2019, psychiatrischer Befundbericht vom 05.08.2019, Mitgliedsbestätigung Evangelikale Freikirche Kitzbühel vom 11.03.2021, Mitgliedsbestätigung Evangelikale Freikirche St. Johann i. Tirol vom 01.07.2020 – inkl. Unterschriftenliste, Bestätigung Besuch Freie Christengemeinde Villach vom 05.04.2021, Taufbestätigung vom 01.10.2017 in der Baptistengemeinde, Deutschkursbestätigung A2 vom Dezember 2017, Auszüge aus Instragramaccount XXXX mit christlichen Motiven, Empfehlungsschreiben von Projektleiter „Peace and Hope“ vom 08.10.2018, Kirchenbesuchsbestätigung in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Attersee vom 14.11.2019, Glaubenskursbestätigung von XXXX vom 25.01.2021, Impfzertifikat vom 03.08.2021Mitvorgelegt wurde: Empfehlungsschreiben von Familie römisch 40 ärztlicher Entlassungsbrief vom 07.06.2019, psychiatrischer Befundbericht vom 05.08.2019, Mitgliedsbestätigung Evangelikale Freikirche Kitzbühel vom 11.03.2021, Mitgliedsbestätigung Evangelikale Freikirche St. Johann i. Tirol vom 01.07.2020 – inkl. Unterschriftenliste, Bestätigung Besuch Freie Christengemeinde Villach vom 05.04.2021, Taufbestätigung vom 01.10.2017 in der Baptistengemeinde, Deutschkursbestätigung A2 vom Dezember 2017, Auszüge aus Instragramaccount römisch 40 mit christlichen Motiven, Empfehlungsschreiben von Projektleiter „Peace and Hope“ vom 08.10.2018, Kirchenbesuchsbestätigung in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Attersee vom 14.11.2019, Glaubenskursbestätigung von römisch 40 vom 25.01.2021, Impfzertifikat vom 03.08.2021
- Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2021 (zugestellt am 29.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Iran zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF sei ledig, habe keine Kinder, iranischer Staatsbürger. Er leide unter keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten. Er sei 21 Jahre alt, eine Immunschwäche sei nicht festgestellt worden. Sein Erstverfahren sei am 08.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Sein zweites Verfahren sei am 04.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine neuen Gründe vorgebracht worden. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm eine Rückkehr in den Iran zumutbar sei. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Iran könne ebensowenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Auch die COVID-19 Pandemie ergebe keine Änderung der Situation für ihn. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei am 25.09.2019 aus Deutschland rückübernommen worden. Er befinde sich in der Grundversorgung. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sein gegenständliches Folgeantragsverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaut, jedoch in seinem Vorverfahren zusammengefasst festgestellt wurde, dass sein Vorbringen jeglichen glaubhaften Kern entbehrt und keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden konnte und im gegenständlichen Verfahren von entschiedener Sache auszugehen ist. Es bestehe keine individuelle Gefahr für den BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat. Auch die COVID-19 Situation im Iran führe zu keiner Gefährdung des BF. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich seit dem Vorverfahren vom 08.08.2019 nicht geändert. Da der BF keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht hat ist von der Identität der Sache auszugehen und von einer Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Erkenntnisses auszugehen und daher der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen9. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2021 (zugestellt am 29.12.2021) wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF sei ledig, habe keine Kinder, iranischer Staatsbürger. Er leide unter keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten. Er sei 21 Jahre alt, eine Immunschwäche sei nicht festgestellt worden. Sein Erstverfahren sei am 08.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Sein zweites Verfahren sei am 04.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine neuen Gründe vorgebracht worden. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm eine Rückkehr in den Iran zumutbar sei. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Iran könne ebensowenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Auch die COVID-19 Pandemie ergebe keine Änderung der Situation für ihn. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei am 25.09.2019 aus Deutschland rückübernommen worden. Er befinde sich in der Grundversorgung. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sein gegenständliches Folgeantragsverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaut, jedoch in seinem Vorverfahren zusammengefasst festgestellt wurde, dass sein Vorbringen jeglichen glaubhaften Kern entbehrt und keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden konnte und im gegenständlichen Verfahren von entschiedener Sache auszugehen ist. Es bestehe keine individuelle Gefahr für den BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat. Auch die COVID-19 Situation im Iran führe zu keiner Gefährdung des BF. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich seit dem Vorverfahren vom 08.08.2019 nicht geändert. Da der BF keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht hat ist von der Identität der Sache auszugehen und von einer Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Erkenntnisses auszugehen und daher der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen
- Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 25.01.2022 gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin kritisierte er im Wesentlichen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe und sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er nunmehr missioniert. Dies sei eine wesentliche Änderung zum Sachverhalt des ersten Erkenntnisses, indem sich das Gericht mit der Erforschung der inneren Überzeugung und der Konvertierung auseinandergesetzt habe, nicht jedoch mit der Missionierung. Auch habe sich die Situation im Iran aufgrund der COVID-19 Pandemie geändert wodurch sich die belangte Behörde inhaltlich damit auseinandersetzen hätte müssen. Da die Inhalte der Videoaufnahmen nicht geprüft wurden befinde sich auch keine Feststellungen diesbezüglich im Bescheid. So habe die Behörde die Videoaufnahmen nicht entgegengenommen und stellte dazu auch keine Fragen. Da nicht ausgeschlossen sei, dass hieraus eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zu erfolgen sei, sei eine Zurückweisung nicht rechtens. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei nicht antragsgemäßer Entscheidung beantragt. Vorgelegt wurden die vom BF vorgebrachten Videos. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.08.2019 abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht begründete, wie im Verfahrensgang ersichtlich, damit, dass eine innere glaubhafte Zuwendung zum Christentum nicht erfolgt sei und der BF eine Scheinkonversion durchgeführt hat. Der BF konnte nicht überzeugend darlegen, warum er konvertierte und konnte auch nicht aktuelle eine verinnerlichte Hinwendung zum Christentum darlegen. Er missioniere derzeit nicht glaubhaft und werde daher bei Rückkehr nicht an dem christlichen Glauben festhalten. Am 24.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Welcher
§ 68Abs. 1 AVG i
Vm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung
Verfahrensgang. Der BF konnte keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, sei es in persönlicher Hinsicht oder hinsichtlich einer Änderung der Situation im Herkunftsstaat darlegen, noch konnte von amts wegen eine solche festgestellt werden.Am 24.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Welcher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung
Verfahrensgang. Der BF konnte keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, sei es in persönlicher Hinsicht oder hinsichtlich einer Änderung der Situation im Herkunftsstaat darlegen, noch konnte von amts wegen eine solche festgestellt werden. Am 15.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Iran, besuchte dort die Schule und eine zweijährige universitäre Ausbildung im Bereich Foto und Kamera und arbeitete zehn Jahre lang als Kameramann. Er verfügt im Iran noch über seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder und steht mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu erwirtschaften.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Iran, besuchte dort die Schule und eine zweijährige universitäre Ausbildung im Bereich Foto und Kamera und arbeitete zehn Jahre lang als Kameramann. Er verfügt im Iran noch über seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder und steht mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu erwirtschaften. 1.
- Der Beschwerdeführer steht zurzeit in keiner psychischen Behandlung. Er hat Probleme beim Einschlafen und gegen Stress, ansonsten ist er gesund. Er nimmt derzeit Cipralex 10 mg und Dominal Ft. 80 mg. Er leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. 1.
- Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch und absolvierte bereits die A2- Prüfung. Er betreibt Sport und ist mit dem Pastor seiner Kirchengemeinde befreundet. Er besuchte einen Erste-Hilfe Grundkurs, Veranstaltungen des Fotoclubs und ist freiwilliger Mitarbeiter bei der Team Österreich Tafel. Er besucht weiter verschiedene Programme und Projekte beim Verein „Peace and Hope“. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2017 getauft und besucht Gottesdienste, eine Bibelrunde und Bibelkurse und übernahm ehrenamtlich Hausmeistertätigkeiten bei der Baptistengemeinde. Der BF ist nunmehr Mitglieder der Evangelikalen Freien Kirchengemeinschaft und besucht weiterhin die Kirche. Er postete christliche Bilder auf seinen Instagramaccount XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch und absolvierte bereits die A2- Prüfung. Er betreibt Sport und ist mit dem Pastor seiner Kirchengemeinde befreundet. Er besuchte einen Erste-Hilfe Grundkurs, Veranstaltungen des Fotoclubs und ist freiwilliger Mitarbeiter bei der Team Österreich Tafel. Er besucht weiter verschiedene Programme und Projekte beim Verein „Peace and Hope“. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2017 getauft und besucht Gottesdienste, eine Bibelrunde und Bibelkurse und übernahm ehrenamtlich Hausmeistertätigkeiten bei der Baptistengemeinde. Der BF ist nunmehr Mitglieder der Evangelikalen Freien Kirchengemeinschaft und besucht weiterhin die Kirche. Er postete christliche Bilder auf seinen Instagramaccount römisch 40 . Der Beschwerdeführer hielt sich ca. von Anfang 2018 für drei Monate in Deutschland auf und verbrachte auch die Zeit von 27.08.2019 bis 24.09.2019 dort. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich in Österreich wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden (vgl. Urteil des LG Strafsachen Graz vom 30.06.2015). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen.Der Beschwerdeführer hielt sich ca. von Anfang 2018 für drei Monate in Deutschland auf und verbrachte auch die Zeit von 27.08.2019 bis 24.09.2019 dort. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich in Österreich wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden vergleiche Urteil des LG Strafsachen Graz vom 30.06.2015). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. 1.
- Das folgende neu hervorgekommene Fluchtvorbringen weist einen „glaubhaften Kern“ auf: Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, dass er sowohl in Österreich als auch im Iran versuchte bzw. es ihm in Österreich gelang, andere Personen zum Christentum zu konvertieren. Er brachte auch vor, dass auf Instagram er auf seinem Account christliche Bilder und Werte veröffentlicht. Es konnte festgestellt werden, dass der BF diese christlichen Bilder auf seinen Account über einen längeren Zeitraum postete. Aufgrund seines Missionierungsversuches im Iran, sei sein Onkel wiederum und sein älterer Bruder davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er zum Christentum konvertierte. Sein Bruder bedroht ihn mit dem Umbringen und der Information der Konvertierung an die iranischen Behörden. Der BF sei daher von seinem Bruder als auch von den iranischen Behörden bedroht. Die Behörde vernahm weder die von ihm genannte Zeugin, welche von ihm missioniert wurde, ein, noch nahm die Behörde Einblick in das vom BF vorgebrachte Drohvideo seines Bruders. Die vorgelegten Videos zeigen einen glaubhaften Kern dahingehend, dass der BF auch im Iran von seiner christlichen Zuwendung berichtete und auch die vorgelegte Unterlagen zeigen einen glaubhaften Kern dahingehend, dass der BF auch in Österreich zumindest eine Frau zum Christentum missionierte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr weiterhin seit über 2 Jahren, nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG in der christlichen Gemeinde tätig. Er besucht weiterhin die Kirche und gab an nunmehr auch in Österreich auch als außerhalb Österreich andere zu missionieren, da dies seine christliche Aufgabe ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dies zum Schein macht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die iranischen Behörden von seinen Missionarstätigkeiten Bescheid wissen bzw. dass der BF bei Rückkehr in den Iran von seiner Missionierung Abstand nehmen würde und zum islamischen Glauben zurückkehren wird. So hat sich die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 dahingehend verändert, dass der BF über einen längeren Zeitraum weiterhin Mitglied der christlichen Gemeinde ist, nach außen hin diesen christlichen Glauben lebt und mit glaubhaften Kern auch andere missioniert bzw. missioniert hat und in seinem Herkunftsstaat von Dritten bedroht bzw. verfolgt wird. Der BF brachte nun mit einem glaubhaften Kern vor, dass der BF nunmehr aus innerer Überzeugung Christ ist und auch in islamischer Umgebung nicht seinen christlichen Glauben verleugnen wird. 1.
- Zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Iran, werden folgende Feststellungen basierend auf die eingeführten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid getroffen (Länderinformation der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran aus dem COI-CMS vom 22.12.2021, Version 4): Zur Politischen Lage Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 28.06.2021 'Iran' ist ein echter, sehr alter Ländername, der von Resā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde. Insofern besteht kein Grund, 'Iran' mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Insofern wurde dieses Länderinformationsblatt ohne Artikel erstellt. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren., COVID-19 Letzte Änderung: 21.12.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen (AA 20.12.2021). Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen
- Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Es kann aber immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien 'orange' (u.a. Teheran) und 'rot'. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und und Messungen der Körpertemperatur an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in 'gelb', 'orange' und 'rot' eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen (AA 20.12.2021). Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann eine Sperrung und Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.). Die COVID-19-Pandemie hat die Herausforderungen im Gesundheitssystem noch verschlimmert. Bis zum 1.10.2020 hatte der Gesundheitssektor nur 27 % der aus dem nationalen Entwicklungsfonds bereitgestellten 1,1 Milliarden US-Dollar erhalten. Im Gesundheitswesen Beschäftigte haben monatelang keinen Lohn erhalten, arbeiteten in Sonderschichten und mit begrenztem Schutz. Mit Stand März 2021 sind mehr als 550 Ärzte, Krankenschwestern und andere Pflegekräfte Berichten zufolge an COVID-19 verstorben (HRC 14.5.2021). Die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente auch in Spitalsbehandlung konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger und Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer, ohne Abstand zu halten, zusammenkommen (ÖB Teheran 11.2021). Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung (AA 20.12.2021). Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Beginns der Reise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann ausländischen Staatsangehörigen die Einreise verwehrt werden. Nach Ankunft ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein weiterer PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Zusätzlich zum Test ist der Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen erforderlich. Eine Regelung über die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes ist nicht bekannt (BMeiA 20.12.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnten, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 20.12.2021). Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte, Reisen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 20.12.2021). Iran will wegen der neuen Omikron-Variante erneut strenge Corona-Einschränkungen bis hin zum Lockdown einführen. Wegen der Wirtschaftskrise in Iran wollte die Regierung von Präsident Raisi erneute Beschränkungen eigentlich unbedingt vermeiden. Aufgrund der Bestätigung des ersten Omikron-Falls, hat die Regierung nach Meinung von Gesundheitsexperten jedoch keine andere Wahl mehr, als erneut einen Lockdown zu verhängen (Finanzen.at 20.12.2021). Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vgl. WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021).Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vergleiche WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021, unverändert gültig seit 13.12.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396, Zugriff 20.12.2021 BBC News (18.10.2021): Covid: Thousands of children left without parents in Iran, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-58886923, Zugriff 20.12.2021 BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.12.2021, unverändert gültig seit 16.12.2021): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.12.2021 Finanzen.at (20.12.2021): Iran plant erneut Corona-Einschränkungen wegen Omikron-Variante, https://www.finanzen.at/nachrichten/aktien/iran-plant-erneut-corona-einschrankungen-wegen-omikron-variante-1031057367, Zugriff 21.12.2021 GOV.uk - Governement United Kingdom [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Iran, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/iran/coronavirus, Zugriff 20.12.2021 HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 20.12.2021 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 20.12.2021 WHO - World Health Organisation (2.12.2021): COVID-19 situation updates for week 47 (21–27 November 2021), https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/covid-19-situation-updates-week-47-21-27-november-2021, Zugriff 20.12.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.12.2021 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen, religiösen & ethnischen Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.11.2021 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 24.11.2021 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021 BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2021 DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 25.6.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 27.4.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2021 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021 Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 25.6.2021 Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 25.6.2021 US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 27.4.2021 Zeitonline (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praesidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 25.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.12.2021 Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.12.2021). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 14.6.2021). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 7.12.2021b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 7.12.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 7.12.2021). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 7.12.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 7.12.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 7.12.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.12.2021b, unverändert gültig seit 2.12.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 7.12.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.12.2021, unverändert gültig seit 30.8.2021): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.12.2021 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.12.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.12.2021 Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vergleiche BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021). Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden (US DOS 30.3.2021). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BS 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden'; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021). Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 5.2.2021). Auf die Anwendung der Vergeltungstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021). Unter Rohanis Präsidentschaft hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 5.2.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 5.2.2021).Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Artikel eins –, 216,), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Artikel 217 –, 288,), im dritten Buch die qisas-Strafen (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 5.2.2021). Auf die Anwendung der Vergeltungstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2