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{'item': 'W277 1404500-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW277 1404500-7 SpruchW277 1404500-7/12E, W277 1404500-7/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am XXXX gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des BF zu den Fluchtgründen aus, dass der Onkel des BF dessen Vater angezeigt hätte, weil dieser „Untergrundkämpfern“ geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des BF „von Russen abgeholt“ worden. Der Onkel hätte dann auch die Mutter angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, den BF und seine beiden Brüder, wegnehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am römisch 40 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des BF zu den Fluchtgründen aus, dass der Onkel des BF dessen Vater angezeigt hätte, weil dieser „Untergrundkämpfern“ geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des BF „von Russen abgeholt“ worden. Der Onkel hätte dann auch die Mutter angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, den BF und seine beiden Brüder, wegnehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien. Der Antrag vom XXXX wurde am XXXX rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen.Der Antrag vom römisch 40 wurde am römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen.
  3. Am XXXX brachte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Das betreffende Verfahren wurde am XXXX wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
  4. Am römisch 40 brachte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Das betreffende Verfahren wurde am römisch 40 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
  5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in XXXX und am XXXX in XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Asylanträge.
  6. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Asylanträge.
  7. Der BF stellte am XXXX gemeinsam mit seinen Brüdern, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierbei im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Mutter wünsche, dass er sich bei seiner Tante in Österreich aufhalte, weil er in der Heimat Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt hätte.
  8. Der BF stellte am römisch 40 gemeinsam mit seinen Brüdern, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierbei im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Mutter wünsche, dass er sich bei seiner Tante in Österreich aufhalte, weil er in der Heimat Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt hätte. 4.
  9. Die Mutter des BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich auf. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, XXXX , übertragen.4.
  10. Die Mutter des BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich auf. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, römisch 40 , übertragen. 4.
  11. Am XXXX wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Ablehnung XXXX zugelassen.4.
  12. Am römisch 40 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Ablehnung römisch 40 zugelassen. 4.
  13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).4.
  14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 4.
  15. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach XXXX zurückkehren könne, da er dort auf sich allein gestellt wäre. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass er und seine Brüder nur aus verfahrenstechnischen Gründen getrennt von ihrer Mutter leben würden – dem sei aber nicht so. Seine Mutter sei mit der Situation und ihren drei Kindern überfordert gewesen und habe sie deshalb „zu ihrer XXXX geschickt“. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wüssten nicht, wo die Mutter sich momentan aufhalte und sie wollten demnächst auch den Suchdienst des Roten-Kreuzes einschalten. Sie würden wieder mit ihrer Mutter zusammenleben wollen. Die Erstbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen und habe auch keine Nachforschungen über den Verbleib der Mutter angestellt, sondern den Brüdern schlicht unterstellt, dass sie wüssten, wo sich ihre Mutter aufhalte. Zudem würde eine Ausweisung in das schützenswerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreifen, da er dann von seiner „ XXXX “ getrennt werden würde, welche nun auch seine gesetzliche Vertreterin sei.4.
  16. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach römisch 40 zurückkehren könne, da er dort auf sich allein gestellt wäre. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass er und seine Brüder nur aus verfahrenstechnischen Gründen getrennt von ihrer Mutter leben würden – dem sei aber nicht so. Seine Mutter sei mit der Situation und ihren drei Kindern überfordert gewesen und habe sie deshalb „zu ihrer römisch 40 geschickt“. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wüssten nicht, wo die Mutter sich momentan aufhalte und sie wollten demnächst auch den Suchdienst des Roten-Kreuzes einschalten. Sie würden wieder mit ihrer Mutter zusammenleben wollen. Die Erstbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen und habe auch keine Nachforschungen über den Verbleib der Mutter angestellt, sondern den Brüdern schlicht unterstellt, dass sie wüssten, wo sich ihre Mutter aufhalte. Zudem würde eine Ausweisung in das schützenswerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreifen, da er dann von seiner „ römisch 40 “ getrennt werden würde, welche nun auch seine gesetzliche Vertreterin sei. 4.
  17. Am XXXX reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.4.
  18. Am römisch 40 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 4.
  19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom XXXX , XXXX , wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit wurde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Einvernahme der Tante und des Bruders des BF namens XXXX begnügen hätte dürfen, sondern diese auch den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen gehabt hätte.4.
  20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Einvernahme der Tante und des Bruders des BF namens römisch 40 begnügen hätte dürfen, sondern diese auch den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen gehabt hätte. 4.
  21. Der BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Alter von zehn Jahren mit seiner Mutter aufgrund von Problemen mit der Polizei aus XXXX ausgereist sei. Sein Vater habe vielleicht wegen des Krieges Probleme gehabt. Sein Vater sei im Jahr XXXX in der Russischen Föderation verstorben.4.
  22. Der BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Alter von zehn Jahren mit seiner Mutter aufgrund von Problemen mit der Polizei aus römisch 40 ausgereist sei. Sein Vater habe vielleicht wegen des Krieges Probleme gehabt. Sein Vater sei im Jahr römisch 40 in der Russischen Föderation verstorben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Mutter sei im Bezirk XXXX aufhältig und lebe in einem Haushalt mit seinem jüngeren Bruder. Zu diesen habe er Kontakt. Zu seinem älteren Bruder, welcher in der Justizanstalt XXXX inhaftiert wäre, stehe er nicht in Kontakt. Seine Mutter sei im Bezirk römisch 40 aufhältig und lebe in einem Haushalt mit seinem jüngeren Bruder. Zu diesen habe er Kontakt. Zu seinem älteren Bruder, welcher in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert wäre, stehe er nicht in Kontakt. Persönliche Probleme habe er in XXXX als Schüler gehabt, weil er an Schlägereien beteiligt gewesen sei.Persönliche Probleme habe er in römisch 40 als Schüler gehabt, weil er an Schlägereien beteiligt gewesen sei. 4.
  23. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).4.
  24. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Der Begründung ist zu entnehmen, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Ferner würden ihm im Herkunftsstaat keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Zudem sei er in Österreich nicht derart integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Ferner würde der BF wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, weswegen das genannte Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen sei. Zudem sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. 4.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der BF in vollem Umfang das Rechtmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. 4.
  26. Die am XXXX anberaumte, mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde auf Ersuchen des BF vertagt, weil die damalige, rechtsfreundliche Vertretung des BF, der XXXX , unentschuldigt nicht erschien. 4.
  27. Die am römisch 40 anberaumte, mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde auf Ersuchen des BF vertagt, weil die damalige, rechtsfreundliche Vertretung des BF, der römisch 40 , unentschuldigt nicht erschien. 4.
  28. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF Unterlagen zu seiner Berufsausbildung während der Haft und der Teilnahme an XXXX vor ( XXXX / OZ 32).4.
  29. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF Unterlagen zu seiner Berufsausbildung während der Haft und der Teilnahme an römisch 40 vor ( römisch 40 / OZ 32). 4.
  30. Am XXXX führte das BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, seine Mutter und Tante als Zeuginnen und ein Vertreter des BFA teilnahmen.4.
  31. Am römisch 40 führte das BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, seine Mutter und Tante als Zeuginnen und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er auf die Frage keine Antwort hätte. Er wolle in Österreich arbeiten, leben und heiraten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert werden würde, weil er keinen russischen Reisepass besitzen würde. Warum seine Familie XXXX verlassen habe, wisse er nicht.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er auf die Frage keine Antwort hätte. Er wolle in Österreich arbeiten, leben und heiraten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert werden würde, weil er keinen russischen Reisepass besitzen würde. Warum seine Familie römisch 40 verlassen habe, wisse er nicht. In XXXX sei er zuletzt im Jahr XXXX gewesen. Ebendort habe er noch Verwandte, darunter einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter und Geschwister hätten in XXXX bei den Großeltern mütterlicherseits gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. In römisch 40 sei er zuletzt im Jahr römisch 40 gewesen. Ebendort habe er noch Verwandte, darunter einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter und Geschwister hätten in römisch 40 bei den Großeltern mütterlicherseits gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Weiters brachte er vor, gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt in XXXX zu leben. Seine Mutter sei in XXXX aufhältig. In Österreich würde auch seine Tante mütterlicherseits mit ihren drei Söhnen leben.Weiters brachte er vor, gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt in römisch 40 zu leben. Seine Mutter sei in römisch 40 aufhältig. In Österreich würde auch seine Tante mütterlicherseits mit ihren drei Söhnen leben. Der BF beziehe Arbeitslosengeld und suche derzeit eine berufliche Beschäftigung. 4.
  32. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Personen nicht habe glaubhaft machen können. 4.
  33. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Personen nicht habe glaubhaft machen können.
  34. Am XXXX stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  35. Am römisch 40 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag angesichts der Rechtskraft der vorangehenden Entscheidung stelle. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine damaligen Fluchtgründe, die von seiner Mutter angegeben worden waren, aufrecht bleiben würden. Er selbst habe auch neue Gründe, weil er verschiedene Tattoos am Körper habe, welche in XXXX verboten seien. Diese Tattoos würden gegen Gesetze der Scharia verstoßen. Er kenne seit seiner Kindheit einen Mann in XXXX , mit diesem habe er mittels WhatsApp Kontakt gehabt, sie hätten sich zu Anfang auch gut verstanden. Später habe dieser Mann ihn aber wegen seiner Tattoos bedroht, er wisse nicht genau warum, aber vermutlich würde es sich um seinen Glauben handeln. Im Videochat habe der Mann ihn dann mit dem Umbringen gedroht. Er fürchte somit, im Fall der Rückkehr, von diesem Mann umgebracht zu werden.Er selbst habe auch neue Gründe, weil er verschiedene Tattoos am Körper habe, welche in römisch 40 verboten seien. Diese Tattoos würden gegen Gesetze der Scharia verstoßen. Er kenne seit seiner Kindheit einen Mann in römisch 40 , mit diesem habe er mittels WhatsApp Kontakt gehabt, sie hätten sich zu Anfang auch gut verstanden. Später habe dieser Mann ihn aber wegen seiner Tattoos bedroht, er wisse nicht genau warum, aber vermutlich würde es sich um seinen Glauben handeln. Im Videochat habe der Mann ihn dann mit dem Umbringen gedroht. Er fürchte somit, im Fall der Rückkehr, von diesem Mann umgebracht zu werden. 5.
  36. Der BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass es ihm „geistig gut“ gehe, jedoch nicht körperlich. Er habe in Österreich „irgendeine Krankheit“ bekommen, er spüre es hinten am Rücken. Der Rücken fühle sich an, als würden sich „Schlangen darin bewegen“. Auf die Frage, ob er sich denn diesbezüglich habe untersuchen lassen, führte der BF aus, dass er diesbezüglich um einen Termin ersucht habe, damit sein ganzer Körper untersucht werde, einen solchen Termin jedoch noch nicht bekommen habe. Er müsse weiters auch noch „bei der Nase operiert“ werden. Ob es sich um eine lebensgefährliche oder schwere Erkrankung handle, das wisse er nicht, weil er kein Arzt sei. Es fühle sich an, als ob sich „Würmer oder Schlangen im Körper bewegen“ würden. Um das „aus dem Körper herauszuholen“, sollte man „nach neuer und alter Medizin greifen“. Mit „alter Medizin“ meine er, dass „aus der Heiligen Schrift vorgelesen“ werden solle. Den gegenständlichen Folgeantrag habe er gestellt, weil er medizinische Untersuchungen und Behandlungen benötige. Er müsse weiters zum Zahnarzt und müsse „auch noch operiert werden“. 5.
  37. Der BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass es ihm „geistig gut“ gehe, jedoch nicht körperlich. Er habe in Österreich „irgendeine Krankheit“ bekommen, er spüre es hinten am Rücken. Der Rücken fühle sich an, als würden sich „Schlangen darin bewegen“. Auf die Frage, ob er sich denn diesbezüglich habe untersuchen lassen, führte der BF aus, dass er diesbezüglich um einen Termin ersucht habe, damit sein ganzer Körper untersucht werde, einen solchen Termin jedoch noch nicht bekommen habe. Er müsse weiters auch noch „bei der Nase operiert“ werden. Ob es sich um eine lebensgefährliche oder schwere Erkrankung handle, das wisse er nicht, weil er kein Arzt sei. Es fühle sich an, als ob sich „Würmer oder Schlangen im Körper bewegen“ würden. Um das „aus dem Körper herauszuholen“, sollte man „nach neuer und alter Medizin greifen“. Mit „alter Medizin“ meine er, dass „aus der Heiligen Schrift vorgelesen“ werden solle. Den gegenständlichen Folgeantrag habe er gestellt, weil er medizinische Untersuchungen und Behandlungen benötige. Er müsse weiters zum Zahnarzt und müsse „auch noch operiert werden“. Er sei bereits auf Corona getestet worden und der Test sei negativ gewesen. Im Bundesgebiet habe er sich insgesamt ca. XXXX lang in Haft befunden. Mit seiner kriminellen Vergangenheit wolle er aufhören und „mit seiner Kriminalität“ habe er „für sich abgeschlossen“.Im Bundesgebiet habe er sich insgesamt ca. römisch 40 lang in Haft befunden. Mit seiner kriminellen Vergangenheit wolle er aufhören und „mit seiner Kriminalität“ habe er „für sich abgeschlossen“. Zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung am XXXX führte er aus, seit seiner Kindheit Streit mit einem Bekannten zu haben, wer von ihnen der Stärkere sei und wer den anderen „zuerst niedermacht“. Dazu könne er nicht mehr sagen und wolle auch damit nicht wieder anfangen. Zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung am römisch 40 führte er aus, seit seiner Kindheit Streit mit einem Bekannten zu haben, wer von ihnen der Stärkere sei und wer den anderen „zuerst niedermacht“. Dazu könne er nicht mehr sagen und wolle auch damit nicht wieder anfangen. Auch in Österreich habe er „Verständigungsprobleme mit anderen XXXX “. Das Ganze gehe „noch vom Gefängnis aus“. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte er „dort als Terrorist vor Gericht gestellt werden“. Weshalb man das dort vermeinen sollte, wisse er nicht. Die Behörden könnten ihn verdächtigen, ein Widerstandskämpfer zu sein und er habe die Grenze auch gesetzwidrig überschritten.Auch in Österreich habe er „Verständigungsprobleme mit anderen römisch 40 “. Das Ganze gehe „noch vom Gefängnis aus“. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte er „dort als Terrorist vor Gericht gestellt werden“. Weshalb man das dort vermeinen sollte, wisse er nicht. Die Behörden könnten ihn verdächtigen, ein Widerstandskämpfer zu sein und er habe die Grenze auch gesetzwidrig überschritten. Zu seinem Vorbringen betreffend Tattoos führte der BF aus, dass er zwei Tattoos auf den Fingern habe, ein Tattoo auf dem Mittelfinger habe er zum Teil schon entfernt. Auf dem XXXX sei ein XXXX abgebildet und auf der XXXX habe er die Schrift „ XXXX “ in der russischen Sprache tätowiert. Er könne im Herkunftsstaat wegen der Tattoos verfolgt werden. Es würde dort „ein Gesetz“ geben, „dass tätowierte Personen zum Tode verurteilt werden.“ Dieses Gesetz würde nur im kaukasischen Raum gelten, und gehe nicht vom Staat aus, es sei mehr eine Familienangelegenheit. Wenn „sie“ mit den Tattoos nicht einverstanden seien, dann könne er geköpft werden, so sei das „Sharia-Gesetz“. Die Tattoos würde man entweder entfernen müssen, oder man werde getötet. Die Tattoos könnten seinen Verwandten nicht gefallen, er befürchte, dass die Verwandten ihn wegen der Tattoos beleidigen würden, dann würde er etwas zurücksagen und so könnte ein Streit entstehen. Er würde von den Verwandten sicherlich in einem Gespräch aufgefordert werden, die Tattoos zu entfernen. Auf die Frage, ob es denn ein Problem für ihn wäre, die Tattoos zu entfernen, vermeinte der Beschwerdeführer wie folgt: „Grundsätzlich habe ich damit kein Problem. Ich kann es aber selbst nicht machen. Nicht zB mit heißem Wasser verbrühen.“Zu seinem Vorbringen betreffend Tattoos führte der BF aus, dass er zwei Tattoos auf den Fingern habe, ein Tattoo auf dem Mittelfinger habe er zum Teil schon entfernt. Auf dem römisch 40 sei ein römisch 40 abgebildet und auf der römisch 40 habe er die Schrift „ römisch 40 “ in der russischen Sprache tätowiert. Er könne im Herkunftsstaat wegen der Tattoos verfolgt werden. Es würde dort „ein Gesetz“ geben, „dass tätowierte Personen zum Tode verurteilt werden.“ Dieses Gesetz würde nur im kaukasischen Raum gelten, und gehe nicht vom Staat aus, es sei mehr eine Familienangelegenheit. Wenn „sie“ mit den Tattoos nicht einverstanden seien, dann könne er geköpft werden, so sei das „Sharia-Gesetz“. Die Tattoos würde man entweder entfernen müssen, oder man werde getötet. Die Tattoos könnten seinen Verwandten nicht gefallen, er befürchte, dass die Verwandten ihn wegen der Tattoos beleidigen würden, dann würde er etwas zurücksagen und so könnte ein Streit entstehen. Er würde von den Verwandten sicherlich in einem Gespräch aufgefordert werden, die Tattoos zu entfernen. Auf die Frage, ob es denn ein Problem für ihn wäre, die Tattoos zu entfernen, vermeinte der Beschwerdeführer wie folgt: „Grundsätzlich habe ich damit kein Problem. Ich kann es aber selbst nicht machen. Nicht zB mit heißem Wasser verbrühen.“ Der BF führte weiters aus, dass er sich an die Fluchtgründe der Eltern nicht mehr erinnern könne. Was diese Sache betreffe, habe er selbst kein Problem mehr. Auf Vorhalt seiner Angaben, dass er laut Erstbefragung von einem Mann im Herkunftsstaat getötet werden würde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er „bekannte XXXX “ meine. Er selbst kenne „ihn“ nicht und kenne auch nicht seinen Namen. Auf die Frage, woher er erfahren habe, dass ihn jemand umbringen würde, führte der BF aus: „Durch Handy und so.“ Auf Vorhalt seiner Angaben, dass er laut Erstbefragung von einem Mann im Herkunftsstaat getötet werden würde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er „bekannte römisch 40 “ meine. Er selbst kenne „ihn“ nicht und kenne auch nicht seinen Namen. Auf die Frage, woher er erfahren habe, dass ihn jemand umbringen würde, führte der BF aus: „Durch Handy und so.“ Ansonsten wolle er gerne hier in Österreich leben. Er möchte im Bundesgebiet „geheilt“ werden und würde dann nach XXXX oder wo anders hingehen. Er hoffe, dass der große Bruder hier in Österreich bleiben könne, diesen habe er seit XXXX nicht mehr in der Justizanstalt besucht.Ansonsten wolle er gerne hier in Österreich leben. Er möchte im Bundesgebiet „geheilt“ werden und würde dann nach römisch 40 oder wo anders hingehen. Er hoffe, dass der große Bruder hier in Österreich bleiben könne, diesen habe er seit römisch 40 nicht mehr in der Justizanstalt besucht. Auf Vorhalt, dass durch das vorangegangene Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe, führte der BF aus, dass er gerne die Möglichkeit hätte, in Österreich zu bleiben, zu arbeiten und zu studieren. Nach Rückübersetzung ersuchte der BF die Behörde, dass das fünfjährige Einreiseverbot „so um die Hälfte auf 2,5 Jahr verkürzt“ werde. 5.
  38. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine neue Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.5.
  39. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine neue Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF keine neuen glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe, es habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zur Lage im Herkunftsstaat stellte die belangte Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand XXXX fest und dass es seit dem Vorverfahren zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei. Das BFA verwies auf allgemeine Zahlen betreffend die CORONA-Pandemie in der Russischen Föderation.Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF keine neuen glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe, es habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zur Lage im Herkunftsstaat stellte die belangte Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand römisch 40 fest und dass es seit dem Vorverfahren zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei. Das BFA verwies auf allgemeine Zahlen betreffend die CORONA-Pandemie in der Russischen Föderation. Das BFA verwies in der Sache auf die bereits dargestellte Entscheidung des BVwG vom XXXX und die darin enthaltene Beweiswürdigung. Das BFA führte aus, dass der eigentliche Grund für die neuerliche Antragstellung sei, dass der BF weiterhin gerne in Österreich aufhältig sein wolle, um hier auf medizinische Versorgung zugreifen zu können. Die Bedrohung wegen der Tätowierungen habe der BF im Laufe der Befragung dahingehend relativiert, dass er zu Beginn von einem Gesetz gesprochen habe, wonach alle Tätowierten von der Todesstrafe bedroht wären, auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass dieses Gesetz nur in der Scharia angeführt wäre und es bei der Rückkehr deshalb zu einem Streit mit Verwandten kommen könne. Der BF habe dann nicht mehr von der Todesstrafe gesprochen, sondern davon, dass die Verwandten ihn in einem Gespräch auffordern könnten, die Tätowierungen entfernen zu lassen.Das BFA verwies in der Sache auf die bereits dargestellte Entscheidung des BVwG vom römisch 40 und die darin enthaltene Beweiswürdigung. Das BFA führte aus, dass der eigentliche Grund für die neuerliche Antragstellung sei, dass der BF weiterhin gerne in Österreich aufhältig sein wolle, um hier auf medizinische Versorgung zugreifen zu können. Die Bedrohung wegen der Tätowierungen habe der BF im Laufe der Befragung dahingehend relativiert, dass er zu Beginn von einem Gesetz gesprochen habe, wonach alle Tätowierten von der Todesstrafe bedroht wären, auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass dieses Gesetz nur in der Scharia angeführt wäre und es bei der Rückkehr deshalb zu einem Streit mit Verwandten kommen könne. Der BF habe dann nicht mehr von der Todesstrafe gesprochen, sondern davon, dass die Verwandten ihn in einem Gespräch auffordern könnten, die Tätowierungen entfernen zu lassen. Die Bedrohung durch eine Privatperson habe er nur sehr vage angeführt, dies auch erst, nachdem ihm die Angaben aus der Erstbefragung vorgehalten worden seien. Eine namentlich unbekannte Person würde es in XXXX geben, welche den BF bedrohen würde und habe der BF das nur über das Mobiltelefon erfahren. Das BFA würdigte dieses Vorbringen dahingehend, dass der BF bei der Erstbefragung noch einen namentlich unbekannten Mann, den er bereits aus der Kindheit kennen würde, fürchte. Warum er diese Person fürchte und worüber seit der Kindheit gestritten werde, dies habe er aber bei der Behörde dann anders angegeben, es solle darum gehen, wer „der Stärkere“ sei. In der Erstbefragung habe er noch keinerlei Bedrohung durch Verwandte angeführt, sondern eben nur durch die unbekannte Person.Die Bedrohung durch eine Privatperson habe er nur sehr vage angeführt, dies auch erst, nachdem ihm die Angaben aus der Erstbefragung vorgehalten worden seien. Eine namentlich unbekannte Person würde es in römisch 40 geben, welche den BF bedrohen würde und habe der BF das nur über das Mobiltelefon erfahren. Das BFA würdigte dieses Vorbringen dahingehend, dass der BF bei der Erstbefragung noch einen namentlich unbekannten Mann, den er bereits aus der Kindheit kennen würde, fürchte. Warum er diese Person fürchte und worüber seit der Kindheit gestritten werde, dies habe er aber bei der Behörde dann anders angegeben, es solle darum gehen, wer „der Stärkere“ sei. In der Erstbefragung habe er noch keinerlei Bedrohung durch Verwandte angeführt, sondern eben nur durch die unbekannte Person. Das BFA verwies darauf, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, weil er die drohende Person angeblich seit Kindheit kennen würde und zu dieser Person auch Kontakt über das Mobiltelefon hätte, gleichzeitig jedoch den Namen nicht kennen wolle. Dies werde als völlig realitätsfremd bewertet. In Summe wurde somit festgehalten, dass kein glaubhafter neuer Sachverhalt vorliege, die Antragstellung solle offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Da die gegen den BF erlassene, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht mehr zu erlassen gewesen. 5.
  40. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das BFA im konkreten Fall eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, da sich neue Beweise und auch eine Lageänderung ergeben hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass diese neuen Beweise, wären sie im Vorverfahren vorgelegen, bereits im Vorverfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.5.
  41. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das BFA im konkreten Fall eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, da sich neue Beweise und auch eine Lageänderung ergeben hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass diese neuen Beweise, wären sie im Vorverfahren vorgelegen, bereits im Vorverfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Sein Vorbringen bei der Behörde sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben gemacht habe und sich das Vorbringen mit aktuellen Länderberichten decke. Ihm würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Hierzu vorgebracht wurden allgemeine Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr XXXX bezüglich Situation von Personen aus dem Kaukasus.Sein Vorbringen bei der Behörde sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben gemacht habe und sich das Vorbringen mit aktuellen Länderberichten decke. Ihm würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Hierzu vorgebracht wurden allgemeine Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr römisch 40 bezüglich Situation von Personen aus dem Kaukasus. Betreffend subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass ihm in XXXX eine geeignete, medizinische Versorgung nur unzureichend zur Verfügung stehe. Beigelegt wurde eine Überweisung an einen Facharzt für XXXX für den XXXX , worin im Wesentlichen um Abklärung der Gründe für die behinderte Nasenatmung ersucht wird.Betreffend subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass ihm in römisch 40 eine geeignete, medizinische Versorgung nur unzureichend zur Verfügung stehe. Beigelegt wurde eine Überweisung an einen Facharzt für römisch 40 für den römisch 40 , worin im Wesentlichen um Abklärung der Gründe für die behinderte Nasenatmung ersucht wird. 5.
  42. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung zum Folgeantrag als unbegründet abgewiesen.5.
  43. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung zum Folgeantrag als unbegründet abgewiesen.
  44. Dem Anhalteprotokoll I der XXXX (in der Folge: XXXX ) vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge einer Streifentätigkeit am „ XXXX “ ohne FFP2 Maske vorgefunden und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Durch eine IZR-Anfrage wäre ersichtlich geworden, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorliege. Der BF wäre bis zu seiner Abschiebung in das XXXX nach XXXX verbracht worden (AS 3 ff.).
  45. Dem Anhalteprotokoll römisch eins der römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge einer Streifentätigkeit am „ römisch 40 “ ohne FFP2 Maske vorgefunden und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Durch eine IZR-Anfrage wäre ersichtlich geworden, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorliege. Der BF wäre bis zu seiner Abschiebung in das römisch 40 nach römisch 40 verbracht worden (AS 3 ff.).
  46. Der BF stellte am XXXX aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 41ff).
  47. Der BF stellte am römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 41ff). 7.
  48. Der BF wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. 7.
  49. Der BF wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Hierbei brachte er vor, russischer Staatsbürger XXXX Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und XXXX als Muttersprache, sowie Deutsch (in Wort und Schrift) auf dem Niveau C1 zu beherrschen. Er sei nicht durch (sinngemäß: körperliche) Beschwerden oder Krankheiten beeinträchtigt und nehme keine Medikamente.Hierbei brachte er vor, russischer Staatsbürger römisch 40 Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und römisch 40 als Muttersprache, sowie Deutsch (in Wort und Schrift) auf dem Niveau C1 zu beherrschen. Er sei nicht durch (sinngemäß: körperliche) Beschwerden oder Krankheiten beeinträchtigt und nehme keine Medikamente. Den neuerlichen Asylantrag stelle er, weil seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und er nicht nach Russland zurückkehren wolle. Zu seinen Rückkehrbefürchtung gab er an, dass er in der Russischen Föderation „nichts habe, keine Wohnung, kein Haus, gar nichts“. Er wolle auch „wegen der Politik und allem, dem Umgang mit Menschen dort“ nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Konkrete Hinweise auf eine ihm bei Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe bzw. Sanktionen, gebe es nicht. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, wiederholte er, dass „die Fluchtgründe gleich geblieben“ seien (AS 41). 7.
  50. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Folgeantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 informiert.7.
  51. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Folgeantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 informiert. 7.2.
  52. Auch wurde er von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt (AS 87).7.2.
  53. Auch wurde er von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt (AS 87). 7.2.
  54. Dem BF wurden die aktuellen Länderberichte betreffend die Russische Föderation zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zur Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegeben (AS 125). 7.
  55. Der BF trat am XXXX während seiner Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik (AS 113).7.
  56. Der BF trat am römisch 40 während seiner Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik (AS 113). 7.
  57. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX niederschriftlich einvernommen (AS 223). Hierbei gab er an, besser Deutsch als XXXX zu sprechen und in dieser Sprache einvernommen werden zu wollen. Die Einvernahme wurde in der deutschen Sprache durchgeführt.7.
  58. Am römisch 40 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 niederschriftlich einvernommen (AS 223). Hierbei gab er an, besser Deutsch als römisch 40 zu sprechen und in dieser Sprache einvernommen werden zu wollen. Die Einvernahme wurde in der deutschen Sprache durchgeführt. Er sei „ein bisschen krank“. Er habe XXXX und werde deswegen in der Haftanstalt behandelt. Bei Bedarf verwende er eine XXXX . An lebensbedrohlichen Krankheiten leide er nicht. Neue Befunde könne er nicht vorlegen (AS 224). Er sei „ein bisschen krank“. Er habe römisch 40 und werde deswegen in der Haftanstalt behandelt. Bei Bedarf verwende er eine römisch 40 . An lebensbedrohlichen Krankheiten leide er nicht. Neue Befunde könne er nicht vorlegen (AS 224). Zwar sei das Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt worden, er habe diesem aber nicht zugestimmt. Auch freiwillig wolle er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Nach der Wiederholung seiner Personaldaten, seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (Mutter namens XXXX zwei Brüder namens XXXX und XXXX sowie eine Tante und Cousins XXXX ) und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigte er die Richtigkeit dieser Daten (AS 225, 226). Nach der Wiederholung seiner Personaldaten, seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (Mutter namens römisch 40 zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 sowie eine Tante und Cousins römisch 40 ) und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigte er die Richtigkeit dieser Daten (AS 225, 226). Nach Aufforderung zu seinen Straftaten im Bundesgebiet Stellung zu nehmen, brachte er vor, dass er in der Haft eine Lehre gemacht habe, sich gebessert habe und keine Straftaten mehr begehen wolle. Er habe als XXXX gearbeitet und bereits ein Jahr absolviert, das wolle er auch weiterhin machen. In Niederösterreich gebe es viele Jobangebote (AS 228). Nach Aufforderung zu seinen Straftaten im Bundesgebiet Stellung zu nehmen, brachte er vor, dass er in der Haft eine Lehre gemacht habe, sich gebessert habe und keine Straftaten mehr begehen wolle. Er habe als römisch 40 gearbeitet und bereits ein Jahr absolviert, das wolle er auch weiterhin machen. In Niederösterreich gebe es viele Jobangebote (AS 228). In der Russischen Föderation befänden sich Onkel und Tanten sowie seine Cousins, zu welchen er aktuell keinen Kontakt habe. Auf die Frage nach Verwandten in der Europäischen Union bzw. im Bundesgebiet brachte er vor, dass sich aktuell seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Tante, sowie seine bereits in dieser Einvernahme erwähnten Cousins in der Russischen Föderation befinden würden. Der BF habe Freunde im Bundesgebiet. Ein finanzielles oder (sinngemäß: sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis habe der BF zu seinem Cousin XXXX in XXXX . Sein konkretes Geburtsdatum oder seine Adresse könne er nicht nennen. Dieser Cousin gebe ihm alles was dem BF brauche. Der BF könne keinen konkreten Betrag nennen, wieviel er von ihm erhalte. Vielmehr sei es immer unterschiedlich. Wenn er XXXX benötigte, erhalte er diese Summe von ihm.Ein finanzielles oder (sinngemäß: sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis habe der BF zu seinem Cousin römisch 40 in römisch 40 . Sein konkretes Geburtsdatum oder seine Adresse könne er nicht nennen. Dieser Cousin gebe ihm alles was dem BF brauche. Der BF könne keinen konkreten Betrag nennen, wieviel er von ihm erhalte. Vielmehr sei es immer unterschiedlich. Wenn er römisch 40 benötigte, erhalte er diese Summe von ihm. Zu seinen Deutschkenntnissen gab er an, eine polytechnische und eine Berufsschule absolviert zu haben. Ein Deutschprüfungszeugnis habe er nicht, jedoch Zeugnisse einer Berufsschule (AS 229). Betreffend die Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet befragt, gab er an, „nur draußen gearbeitet“ zu haben und sich mit „Autos und Karosserie“ auszukennen. Der BF sei erstmals zwischen XXXX und XXXX von XXXX nach Österreich eingereist. Nach der Abschiebung nach XXXX seien „sie“ wieder zurückgekommen. XXXX seien „sie“ in der XXXX gewesen und auch in XXXX . Im Jahre XXXX seien sie wieder nach Österreich gereist. Seither sei der BF durchgehend in Österreich aufhältig.Der BF sei erstmals zwischen römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 nach Österreich eingereist. Nach der Abschiebung nach römisch 40 seien „sie“ wieder zurückgekommen. römisch 40 seien „sie“ in der römisch 40 gewesen und auch in römisch 40 . Im Jahre römisch 40 seien sie wieder nach Österreich gereist. Seither sei der BF durchgehend in Österreich aufhältig. Befragt, weshalb er nach der ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellt, brachte er vor, er habe „niemanden“ in der Russischen Föderation. Im Fall seiner Abschiebung würde er versuchen, zurückzukommen. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Diese seien vollinhaltlich aufrecht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben (AS 230). Zum Vorhalt, dass die Zurückweisung seines Folgeantrags wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, gab er an, dass jeder den er kenne, hier in Österreich sei. Er werde im Fall einer Abschiebung zurückkommen, in der Russischen Föderation wolle er nicht leben (AS 231). 7.4.
  59. Mit mündlich verkündeten Bescheid am XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben (AS 243 ff). 7.4.
  60. Mit mündlich verkündeten Bescheid am römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben (AS 243 ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe (AS 251 ff). Der BF sei ledig und kinderlos. Er spreche XXXX und Deutsch, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. In der Russischen Föderation habe er bis zur
  61. Klasse die Schule besucht, dort aber nicht gearbeitet. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe (AS 251 ff). Der BF sei ledig und kinderlos. Er spreche römisch 40 und Deutsch, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. In der Russischen Föderation habe er bis zur
  62. Klasse die Schule besucht, dort aber nicht gearbeitet. Nach illegaler Einreise befänden sich seine Mutter und seine beiden Brüder in Österreich. Eine Tante und Cousins des BF würden in XXXX leben.Nach illegaler Einreise befänden sich seine Mutter und seine beiden Brüder in Österreich. Eine Tante und Cousins des BF würden in römisch 40 leben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht vorgelegen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei vorübergehend. Er sei in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Sodann wurden die bisher 5 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF angeführt, wobei er zuletzt im XXXX wegen XXXX rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht vorgelegen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei vorübergehend. Er sei in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Sodann wurden die bisher 5 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF angeführt, wobei er zuletzt im römisch 40 wegen römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei gesund. Nach eigenen Angaben würde er an XXXX leiden, diesbezügliche Befunde habe er nicht vorlegen können. Es habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung beim BF ergeben, die bei einer Abschiebung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der BF sei gesund. Nach eigenen Angaben würde er an römisch 40 leiden, diesbezügliche Befunde habe er nicht vorlegen können. Es habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung beim BF ergeben, die bei einer Abschiebung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Damit habe sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei unglaubwürdig und der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF könne nicht festgestellt werden. Er sei im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich aufgefallen. Gegen ihn sei bereits ein 5-jähriges Einreiseverbot erlassen worden. Ferner wurden Feststellungen zur gegenwärtigen COVID-19-Pandemie und der Situation in der Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Hinweise auf eine aktuell nicht gegebene Transportfähigkeit nicht vorlägen. Grundsätzlich seien nach den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und zugänglich, wenn auch nicht kostenlos. Es werde weiters darauf verwiesen, dass Art. 3 EMRK nicht die Heilung von Kranken mithilfe des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern solle. Der Abschiebeschutz nach Art. 3 EMRK sei nicht für eine Heilung von Kranken unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates gedacht.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Hinweise auf eine aktuell nicht gegebene Transportfähigkeit nicht vorlägen. Grundsätzlich seien nach den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und zugänglich, wenn auch nicht kostenlos. Es werde weiters darauf verwiesen, dass Artikel 3, EMRK nicht die Heilung von Kranken mithilfe des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern solle. Der Abschiebeschutz nach Artikel 3, EMRK sei nicht für eine Heilung von Kranken unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates gedacht. Mangels glaubwürdigem Kern sei sein Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen. Sein nunmehriges Vorbringen beziehe sich auf seine Vorbringen in den vorangegangenen Asylverfahren. Diese seien im vorhergehenden Verfahren ausreichend gewürdigt worden. Seine nunmehrigen Fluchtgründe seien im Wesentlichen mit jenen im Vorverfahren ident und eine wesentliche Änderung im Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Beweismittel habe er nicht vorgelegt. Überdies würde der BF hinsichtlich der von ihm lediglich in den Raum gestellten Vorbringen die notwendige und zumutbare Mitwirkungspflicht nicht erfüllen. Infolge seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung bestehe ein 5-jähriges Einreiseverbot gegen ihn. Trotz seiner nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer (sinngemäß: im Bundesgebiet) seien ihm jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung angesichts seiner Abhängigkeit von Sozialleistungen abzusprechen. Sein Familienleben sei durch seine Haftstrafen als „getrübt“ zu betrachten bzw. könnten seine Angehörigen auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat den Kontakt mit ihm mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten oder ihn weiterhin finanziell unterstützen. Sein vorläufiger Aufenthalt resultiere aus seinen wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz, wobei der aktuelle mangels geändertem Sachverhalt voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich habe sich sohin ebenfalls keine Änderung seit dem Vorverfahren ergeben. Auch sein gesundheitlicher Zustand sei im Wesentlichen unverändert. Eine außergewöhnliche Integration in Österreich sei ebenfalls nicht ersichtlich. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei und er über kein anderes Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Asylantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein., da er weder einen neuen Sachverhalt vorgebracht habe noch eine Änderung in der Ländersituation eingetreten sei. Eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat werde zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dies gelte auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle COVID-19-Pandemie, zumal er keiner Risikogruppe (alte und immungeschwächte Menschen) angehöre. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Abschiebeschutzes seien somit gegeben (Akt 3 AS 243ff).Rechtlich wurde ausgeführt, dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei und er über kein anderes Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Asylantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein., da er weder einen neuen Sachverhalt vorgebracht habe noch eine Änderung in der Ländersituation eingetreten sei. Eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat werde zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Dies gelte auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle COVID-19-Pandemie, zumal er keiner Risikogruppe (alte und immungeschwächte Menschen) angehöre. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Abschiebeschutzes seien somit gegeben (Akt 3 AS 243ff). 7.
  63. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und §22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. 7.
  64. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und §22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der unverheiratete BF ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der XXXX Volksgruppe, sowie islamischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei in der Russischen Föderation geboren und habe dort vier Klassen der Grundschule besucht. Er spreche Deutsch und zumindest auch XXXX als Muttersprache. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der unverheiratete BF ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der römisch 40 Volksgruppe, sowie islamischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei in der Russischen Föderation geboren und habe dort vier Klassen der Grundschule besucht. Er spreche Deutsch und zumindest auch römisch 40 als Muttersprache. Der erste Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom XXXX sei wegen der Unzuständigkeit Österreichs nach der Dublin-VO zurückgewiesen worden. Das Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag vom XXXX sei am XXXX wegen seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden. Der BF habe sich in weiterer Folge in der XXXX aufgehalten, wo er ebenfalls jeweils Asyl beantragte. Am XXXX habe er im österreichischen Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Brüdern einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen worden wäre. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX stattgegeben und die Angelegenheit an des BFA zurückverwiesen worden. Im folgenden Verfahren habe das BFA den Antrag vom XXXX schließlich mit Bescheid vom XXXX hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung in die russische Föderation als zulässig erachtet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt, sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Schließlich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weil seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet worden wären und der Beschwerdeführer wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erachtet worden. Der erste Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom römisch 40 sei wegen der Unzuständigkeit Österreichs nach der Dublin-VO zurückgewiesen worden. Das Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag vom römisch 40 sei am römisch 40 wegen seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden. Der BF habe sich in weiterer Folge in der römisch 40 aufgehalten, wo er ebenfalls jeweils Asyl beantragte. Am römisch 40 habe er im österreichischen Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Brüdern einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen worden wäre. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 stattgegeben und die Angelegenheit an des BFA zurückverwiesen worden. Im folgenden Verfahren habe das BFA den Antrag vom römisch 40 schließlich mit Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung in die russische Föderation als zulässig erachtet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt, sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Schließlich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weil seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet worden wären und der Beschwerdeführer wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erachtet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , mit der Begründung, dass er eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Private nicht habe glaubhaft habe machen können, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , mit der Begründung, dass er eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Private nicht habe glaubhaft habe machen können, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei dennoch weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX sei zunächst mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung wäre nicht neuerlich ausgesprochen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX keine Folge gegeben worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und habe am XXXX aus der Schubhaft einen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, und hierzu angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Ein neues Fluchtvorbringen habe er nicht erstattet, sondern lediglich vorgebracht, im Herkunftsstaat kein Haus und keine Wohnung zu haben und dass er zurückkommen werde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX sei der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben worden. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 sei zunächst mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung wäre nicht neuerlich ausgesprochen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 keine Folge gegeben worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und habe am römisch 40 aus der Schubhaft einen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, und hierzu angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Ein neues Fluchtvorbringen habe er nicht erstattet, sondern lediglich vorgebracht, im Herkunftsstaat kein Haus und keine Wohnung zu haben und dass er zurückkommen werde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 sei der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben worden. Der BF sei im Bundesgebiet zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden. Er leide nach eigenen Angaben an XXXX und XXXX und habe in Österreich medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Medizinische Befunde habe er jedoch nicht vorgelegt. Eine psychische Beeinträchtigung habe er nicht geltend gemacht. Der BF leide nicht an einer akut lebensbedrohlichen (schweren) Erkrankung, welche durch eine Überstellung in den Herkunftsstaat eine massive Verschlechterung erfahren würde.Er leide nach eigenen Angaben an römisch 40 und römisch 40 und habe in Österreich medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Medizinische Befunde habe er jedoch nicht vorgelegt. Eine psychische Beeinträchtigung habe er nicht geltend gemacht. Der BF leide nicht an einer akut lebensbedrohlichen (schweren) Erkrankung, welche durch eine Überstellung in den Herkunftsstaat eine massive Verschlechterung erfahren würde. In Österreich würden sich seine Mutter und seine beiden Brüder als Asylwerber befinden. Der Vater des BF sei verstorben. Ferner seien seine Tante und Cousins in Österreich aufhältig, wobei ein Cousin den BF bei Bedarf auch finanziell unterstütze. In der Russischen Föderation würden Onkel und Tanten, sowie weitere Cousins des BF leben. Er habe in Österreich einen Polytechnischen Lehrgang sowie eine Berufsschule ( XXXX ) absolviert und beherrsche Deutsch auf einem hohen Niveau. Der BF habe in der Strafhaft eine Lehre als ( XXXX begonnen, welche er fortsetzen möchte.Er habe in Österreich einen Polytechnischen Lehrgang sowie eine Berufsschule ( römisch 40 ) absolviert und beherrsche Deutsch auf einem hohen Niveau. Der BF habe in der Strafhaft eine Lehre als ( römisch 40 begonnen, welche er fortsetzen möchte. Er habe Freunde in Österreich. Vor seiner letzten Inhaftierung habe der BF mit seinem Bruder in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Sein älterer Bruder habe bereits mehrere Haftstrafen in Österreich verbüßt. Der BF habe Österreich zuletzt XXXX verlassen und sei im Jahr XXXX nach eigenen Angaben wieder hierher zurückgekehrt und sei seither durchgehend hier aufhältig.Der BF habe Österreich zuletzt römisch 40 verlassen und sei im Jahr römisch 40 nach eigenen Angaben wieder hierher zurückgekehrt und sei seither durchgehend hier aufhältig. Er lebe in keiner familienähnlichen Beziehung. Er habe sich bis XXXX in Schubhaft befunden und habe dort am XXXX , mit Unterbrechungen, einen Hungerstreik begonnen, welchen er am XXXX freiwillig beendet habe.Er habe sich bis römisch 40 in Schubhaft befunden und habe dort am römisch 40 , mit Unterbrechungen, einen Hungerstreik begonnen, welchen er am römisch 40 freiwillig beendet habe. Der BF gehöre nicht einer Risikogruppe hinsichtlich einer Infektion mit dem COVID-19-Virus an. Der BF sei nach illegaler Einreise von XXXX bzw. XXXX bis XXXX und seit XXXX als Asylwerber lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Über ein anderes Aufenthaltsrecht habe der BF im Bundesgebiet nie verfügt.Der BF sei nach illegaler Einreise von römisch 40 bzw. römisch 40 bis römisch 40 und seit römisch 40 als Asylwerber lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Über ein anderes Aufenthaltsrecht habe der BF im Bundesgebiet nie verfügt. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Erledigung des Vorverfahrens oder des vorhergehenden (Folge) Antrages ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aktuell eine Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Erledigung des Vorverfahrens oder des vorhergehenden (Folge) Antrages ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aktuell eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung in der Russischen Föderation und der Lage im Herkunftsstaat eingehend in den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG vom XXXX , GZ XXXX (meritorische Entscheidung), sowie vom XXXX , GZ XXXX , (zurückweisende Entscheidung zum Folgeantrag) erörtert und abgewogen worden sei.In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung in der Russischen Föderation und der Lage im Herkunftsstaat eingehend in den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 (meritorische Entscheidung), sowie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (zurückweisende Entscheidung zum Folgeantrag) erörtert und abgewogen worden sei. Ferner habe der BF auch im Zuge seines fünften Asylverfahrens zum Antrag vom XXXX keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufgewiesen habe, darlegen können. So habe der BF behauptet, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Diese seien im Wesentlichen mit jenen im Vorverfahren ident gewesen. Diese Angaben seien der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF habe als Rückkehrbefürchtung vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat keine Wohnung und kein Haus besitze. Damit habe er jedoch keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht. Außerdem stelle dies auch keinen nach Art. 3 EMRK relevanten Umstand dar, da der BF als arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufsausbildung und – erfahrung in XXXX noch über Verwandte verfüge, bei welchen er zumindest anfänglich Unterkunft finden könne, bis er eine eigene Unterkunft finanzieren könne. Darüber hinaus könne er als russischer Staatsbürger allenfalls auch staatliche Sozialleistungen (etwa eine Sozialwohnung) in Anspruch nehmen. Zudem habe der BF angegeben, wegen der Politik und dem Umgang mit den Menschen nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Konkrete Hinweise auf eine ihm dort drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe gebe es aber nicht. Damit mache er keine gemäß § 8 AsylG 2005 relevante Gefahr geltend. Auch seine gesundheitlichen Probleme ( XXXX ) seien nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat grundsätzlich behandelbar, wenn auch allenfalls nicht (gänzlich) kostenlos. Eine nach Art. 3 EMRK relevante Verschlimmerung seiner Leiden bei seiner Überstellung sei weder ersichtlich, noch habe der BF Derartiges vorgebracht. Das entsprechende Vorbringen des BF (in seinen Folgeverfahren) sei nicht durch ärztliche Befunde belegt worden, es werde jedoch entsprechend seinen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine für den BF relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat könne anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom XXXX , denen der BF im Verfahren nicht entgegengetreten sei, jedoch nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des BF liegen würden, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich, seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom XXXX betreffend eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot im Wesentlichen unverändert. Ferner habe der BF auch im Zuge seines fünften Asylverfahrens zum Antrag vom römisch 40 keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufgewiesen habe, darlegen können. So habe der BF behauptet, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Diese seien im Wesentlichen mit jenen im Vorverfahren ident gewesen. Diese Angaben seien der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF habe als Rückkehrbefürchtung vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat keine Wohnung und kein Haus besitze. Damit habe er jedoch keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht. Außerdem stelle dies auch keinen nach Artikel 3, EMRK relevanten Umstand dar, da der BF als arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufsausbildung und – erfahrung in römisch 40 noch über Verwandte verfüge, bei welchen er zumindest anfänglich Unterkunft finden könne, bis er eine eigene Unterkunft finanzieren könne. Darüber hinaus könne er als russischer Staatsbürger allenfalls auch staatliche Sozialleistungen (etwa eine Sozialwohnung) in Anspruch nehmen. Zudem habe der BF angegeben, wegen der Politik und dem Umgang mit den Menschen nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Konkrete Hinweise auf eine ihm dort drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe gebe es aber nicht. Damit mache er keine gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 relevante Gefahr geltend. Auch seine gesundheitlichen Probleme ( römisch 40 ) seien nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat grundsätzlich behandelbar, wenn auch allenfalls nicht (gänzlich) kostenlos. Eine nach Artikel 3, EMRK relevante Verschlimmerung seiner Leiden bei seiner Überstellung sei weder ersichtlich, noch habe der BF Derartiges vorgebracht. Das entsprechende Vorbringen des BF (in seinen Folgeverfahren) sei nicht durch ärztliche Befunde belegt worden, es werde jedoch entsprechend seinen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine für den BF relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat könne anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom römisch 40 , denen der BF im Verfahren nicht entgegengetreten sei, jedoch nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des BF liegen würden, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich, seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom römisch 40 betreffend eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot im Wesentlichen unverändert. Dass der BF keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufweise, dargetan habe, ergebe sich aus einem Abgleich seiner in den Vorverfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen und jenen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der gegenständliche Folgeantrag auch zurückzuweisen sein werde. Der BF habe wiederum vorgebracht, dass er nach wie vor dieselben Fluchtgründe wie bei seinem ersten Verfahren habe. Es habe sich nichts geändert. Der BF sei abgesehen von XXXX und XXXX gesund. Da im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen das Gesundheitssystem für russische Staatsbürger zugänglich sei, Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und Medikamente dort üblicherweise selbst zu kaufen seien, sowie der BF über familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins) im Herkunftsstaat und Verwandte in Österreich (Mutter, Tante, Cousins), welche ihn (weiterhin) finanziell unterstützen können, verfügt, ist eine im Sinne des Art. 3 EMRK relevante Änderung seines Gesundheitszustands nicht ersichtlich. Auch am Privat- und Familienleben des BF habe sich seit dem Bescheid des BFA vom XXXX über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung und 5-jährigem Einreiseverbot ebenfalls keine maßgebliche Änderung ergeben. Er lebe in keiner familienähnlichen Beziehung, sondern sei zuletzt in Österreich unsteten Aufenthalts gewesen, wie sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem ergeben habe.Dass der BF keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufweise, dargetan habe, ergebe sich aus einem Abgleich seiner in den Vorverfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen und jenen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der gegenständliche Folgeantrag auch zurückzuweisen sein werde. Der BF habe wiederum vorgebracht, dass er nach wie vor dieselben Fluchtgründe wie bei seinem ersten Verfahren habe. Es habe sich nichts geändert. Der BF sei abgesehen von römisch 40 und römisch 40 gesund. Da im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen das Gesundheitssystem für russische Staatsbürger zugänglich sei, Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und Medikamente dort üblicherweise selbst zu kaufen seien, sowie der BF über familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins) im Herkunftsstaat und Verwandte in Österreich (Mutter, Tante, Cousins), welche ihn (weiterhin) finanziell unterstützen können, verfügt, ist eine im Sinne des Artikel 3, EMRK relevante Änderung seines Gesundheitszustands nicht ersichtlich. Auch am Privat- und Familienleben des BF habe sich seit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung und 5-jährigem Einreiseverbot ebenfalls keine maßgebliche Änderung ergeben. Er lebe in keiner familienähnlichen Beziehung, sondern sei zuletzt in Österreich unsteten Aufenthalts gewesen, wie sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem ergeben habe. In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass ein Indiz dafür vorliege, dass die Antragsstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern, darin liege, dass sich der BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe bzw. nach seiner Verhaftung aus der Schubhaft umgehend einen weiteren (unberechtigten) Folgeantrag eingebracht habe. Der BF mache nun ebenfalls keine neuen Fluchtgründe geltend, sondern habe ausdrücklich angegeben, dass diese unverändert seien. Ferner habe der BF als Grund für seine neuerliche Antragsstellung ausdrücklich vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat niemanden habe und dass er im Fall einer Abschiebung versuchen werde, wieder nach Österreich zurückzukehren. Außerdem sei er während der Schubhaft in den Hungerstreik getreten, mit dem Zweck, diese zu beenden. All dies unterstreiche, dass der BF nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und dass er alles daran setze, die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu verhindern. Bei dem neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX handle es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG. In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass ein Indiz dafür vorliege, dass die Antragsstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern, darin liege, dass sich der BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe bzw. nach seiner Verhaftung aus der Schubhaft umgehend einen weiteren (unberechtigten) Folgeantrag eingebracht habe. Der BF mache nun ebenfalls keine neuen Fluchtgründe geltend, sondern habe ausdrücklich angegeben, dass diese unverändert seien. Ferner habe der BF als Grund für seine neuerliche Antragsstellung ausdrücklich vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat niemanden habe und dass er im Fall einer Abschiebung versuchen werde, wieder nach Österreich zurückzukehren. Außerdem sei er während der Schubhaft in den Hungerstreik getreten, mit dem Zweck, diese zu beenden. All dies unterstreiche, dass der BF nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und dass er alles daran setze, die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu verhindern. Bei dem neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 handle es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG. Weiters könne der BF die in Österreich in Anspruch genommene Behandlung von Leiden auch im Herkunftsstaat – nötigenfalls mit persönlicher und finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen und Inanspruchnahme von staatlichen (Sozial)Leistungen – absolvieren. In der Russischen Föderation sei eine medizinische Versorgung gegeben. Medikamente würden in der Russischen Föderation üblicherweise von den Patienten selbst gekauft werden. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. In seinen am XXXX und XXXX abgeschlossenen Verfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung am XXXX nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des BF. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es könne auch in der vorliegenden Konstellation nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF – nach Ablauf von etwas mehr als einem Jahr seit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX – der Vorzug gegenüber dem maßgeblich öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit zu geben sein werde.Weiters könne der BF die in Österreich in Anspruch genommene Behandlung von Leiden auch im Herkunftsstaat – nötigenfalls mit persönlicher und finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen und Inanspruchnahme von staatlichen (Sozial)Leistungen – absolvieren. In der Russischen Föderation sei eine medizinische Versorgung gegeben. Medikamente würden in der Russischen Föderation üblicherweise von den Patienten selbst gekauft werden. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. In seinen am römisch 40 und römisch 40 abgeschlossenen Verfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung am römisch 40 nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des BF. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es könne auch in der vorliegenden Konstellation nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF – nach Ablauf von etwas mehr als einem Jahr seit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 – der Vorzug gegenüber dem maßgeblich öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit zu geben sein werde. 7.
  65. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). 7.
  66. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe (AS 25 ff.). Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche XXXX und Deutsch, sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der XXXX . Er habe in der Russischen Föderation XXXX Jahre eine Schule besucht. Er sei in der Russischen Föderation „keiner Arbeit nachgegangen“. Er sei gesund. Der BF sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Mutter und seine beiden Brüder würden sich in Österreich befinden. Der BF habe eine Tante und Cousins in XXXX . Es seien bei ihm keine Voraussetzungen vorgelegen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten. Er sei in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt worden. Ferner hätten sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands darstellen würde. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass im Fall des BF sonstige psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckenden Krankheiten bestehen würden. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde. Der BF sei arbeitsfähig. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe (AS 25 ff.). Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche römisch 40 und Deutsch, sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der römisch 40 . Er habe in der Russischen Föderation römisch 40 Jahre eine Schule besucht. Er sei in der Russischen Föderation „keiner Arbeit nachgegangen“. Er sei gesund. Der BF sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Mutter und seine beiden Brüder würden sich in Österreich befinden. Der BF habe eine Tante und Cousins in römisch 40 . Es seien bei ihm keine Voraussetzungen vorgelegen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten. Er sei in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt worden. Ferner hätten sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands darstellen würde. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass im Fall des BF sonstige psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckenden Krankheiten bestehen würden. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde. Der BF sei arbeitsfähig. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der BF verfüge in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form von seiner Mutter und seinen beiden Brüdern. Zudem lebe ein Cousin des BF in Österreich. Er habe zudem eine Tante und weitere Cousins in Österreich. Darüber hinaus habe er Freunde in Österreich. Der BF lebe mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch nicht bestanden. Weiters bestehe zu den Verwandten des BF in Österreich weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die familiäre Situation des BF wurde zudem angeführt, dass über den Eingriff in Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK bereits in seinen vorangegangenen Asylverfahren abgesprochen worden sei. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden, da der Eingriff bereits im dritten Asylverfahren des BF, Zl. XXXX , abgehandelt worden sei. Zudem sei über diesen Eingriff bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgesprochen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der BF verfüge in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form von seiner Mutter und seinen beiden Brüdern. Zudem lebe ein Cousin des BF in Österreich. Er habe zudem eine Tante und weitere Cousins in Österreich. Darüber hinaus habe er Freunde in Österreich. Der BF lebe mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch nicht bestanden. Weiters bestehe zu den Verwandten des BF in Österreich weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die familiäre Situation des BF wurde zudem angeführt, dass über den Eingriff in Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK bereits in seinen vorangegangenen Asylverfahren abgesprochen worden sei. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden, da der Eingriff bereits im dritten Asylverfahren des BF, Zl. römisch 40 , abgehandelt worden sei. Zudem sei über diesen Eingriff bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgesprochen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe (AS 104 ff.). Die vom BF vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens. Zudem habe er als seine ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend erachteten Umstände geltend gemacht. Es sei kein glaubwürdiger Kern seines neuen Vorbringens ersichtlich. Der BF würde sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise beziehen, die einerseits vor seiner Ausreise aus Russland stattgefunden hätten bzw. jedenfalls vor der rechtskräftig letztinstanzlichen Entscheidung seines Asylbegehrens im zweiten Rechtsgang am XXXX zuordenbar sind. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Auch das BVwG habe über das Asylbegehren des BF in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Da weder dem Erst- und Zweitverfahren bis hin zum vierten Verfahren und dem gegenständlichen Folgeverfahren ein (über das unglaubwürdige Vorbringen hinausgehender) Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum ihm Gefahr drohen sollte, stellt seine substanzlose völlig in den Raum gestellte Angabe, dass er „in der Russischen Föderation nichts habe“, unter Beachtung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit im Vorverfahren, keine Veränderung dar. Weiters habe er selbst angegeben, dass er keine Beweismittel habe, um seine Fluchtgründe zu untermauern. Es ändere sich somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Viertverfahrens. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte, habe sich nicht ergeben. Vielmehr stelle dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus opportunistischen Überlegungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt (AS 105).Es sei kein glaubwürdiger Kern seines neuen Vorbringens ersichtlich. Der BF würde sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise beziehen, die einerseits vor seiner Ausreise aus Russland stattgefunden hätten bzw. jedenfalls vor der rechtskräftig letztinstanzlichen Entscheidung seines Asylbegehrens im zweiten Rechtsgang am römisch 40 zuordenbar sind. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Auch das BVwG habe über das Asylbegehren des BF in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Da weder dem Erst- und Zweitverfahren bis hin zum vierten Verfahren und dem gegenständlichen Folgeverfahren ein (über das unglaubwürdige Vorbringen hinausgehender) Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum ihm Gefahr drohen sollte, stellt seine substanzlose völlig in den Raum gestellte Angabe, dass er „in der Russischen Föderation nichts habe“, unter Beachtung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit im Vorverfahren, keine Veränderung dar. Weiters habe er selbst angegeben, dass er keine Beweismittel habe, um seine Fluchtgründe zu untermauern. Es ändere sich somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Viertverfahrens. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte, habe sich nicht ergeben. Vielmehr stelle dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus opportunistischen Überlegungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt (AS 105). Hinsichtlich seiner vorgebrachten Erkrankungen werde darauf verwiesen, dass der Abschiebeschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern solle. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt habe sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert (AS 105).Hinsichtlich seiner vorgebrachten Erkrankungen werde darauf verwiesen, dass der Abschiebeschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3, EMRK einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern solle. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt habe sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert (AS 105). Insgesamt seien nur Nebenumstände modifiziert worden, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien. Es ändere sich daher nichts an der Identität der Sache. Es könne jedoch nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und nicht bloß eine Änderung von Nebenumständen zu einer neuerlichen Entscheidung führen (AS 106). Aus den Angaben des BF gehe nicht hervor, dass er im Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der von ihm behaupteten Gefährdung in der Russischen Föderation sei seinen Angaben keinesfalls ein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Russland zu entnehmen (AS 107). Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, welchem es möglich wäre, den notwendigen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Hinweise darauf, dass in seinem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass er sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne – habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es stehe dem BF zudem frei, nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen (AS 108). Auch in seinem Privat- und Familienleben habe sich keine Veränderung zu seinem Vorverfahren ergeben (Akt 1 AS 114). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der BF seinen nunmehrigen, verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einem Vorbringen begründet habe, dem kein Wahrheitsgehalt bzw. keine Asylrelevanz zugesprochen werden könne (AS 121). Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom XXXX , GZ XXXX , seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei (AS 122). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der BF seinen nunmehrigen, verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einem Vorbringen begründet habe, dem kein Wahrheitsgehalt bzw. keine Asylrelevanz zugesprochen werden könne (AS 121). Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom römisch 40 , GZ römisch 40 , seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei (AS 122). 7.
  67. Dem BF wurde von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 127). 7.
  68. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF binnen offener Frist, vertreten durch den XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er an, dass er als Minderjähriger erstmals am XXXX gemeinsam mit seinen Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe zuletzt am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auf seine bisher geltend gemachten Fluchtgründe verwiesen, dass seine Tattoos gesetzeswidrig seien und sich sein Rücken anfühle, als würden sich Schlangen im Körper bewegen, die man nur aus seinem Körper herausholen könne, indem man auf alte Medizin, nämlich das XXXX , zurückgreife. Der BF sei in Österreich zudem integriert, habe eine Lehre absolviert, habe gute Sprachkenntnisse und habe in Österreich zahlreiche, in XXXX jedoch kaum Verwandte. Die implizite Annahme der belangten Behörde, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, sei offensichtlich falsch, wie aus den im Akt ersichtlichen Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, hervorgehe. Wer als Minderjähriger Russland verlassen habe, würde von den russischen Behörden nicht als Staatsangehöriger betrachtet werden. Das zweifellos authentische Vorbringen des BF, dass „in seinem Körper Würmer und Schlangen“ wären, welche durch das Vorlesen aus religiösen Texten „herausgeholt“ werden sollten, indiziere Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, die von Amts wegen berücksichtig hätte werden müssen (AS 9ff). 7.
  69. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF binnen offener Frist, vertreten durch den römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er an, dass er als Minderjähriger erstmals am römisch 40 gemeinsam mit seinen Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe zuletzt am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auf seine bisher geltend gemachten Fluchtgründe verwiesen, dass seine Tattoos gesetzeswidrig seien und sich sein Rücken anfühle, als würden sich Schlangen im Körper bewegen, die man nur aus seinem Körper herausholen könne, indem man auf alte Medizin, nämlich das römisch 40 , zurückgreife. Der BF sei in Österreich zudem integriert, habe eine Lehre absolviert, habe gute Sprachkenntnisse und habe in Österreich zahlreiche, in römisch 40 jedoch kaum Verwandte. Die implizite Annahme der belangten Behörde, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, sei offensichtlich falsch, wie aus den im Akt ersichtlichen Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, hervorgehe. Wer als Minderjähriger Russland verlassen habe, würde von den russischen Behörden nicht als Staatsangehöriger betrachtet werden. Das zweifellos authentische Vorbringen des BF, dass „in seinem Körper Würmer und Schlangen“ wären, welche durch das Vorlesen aus religiösen Texten „herausgeholt“ werden sollten, indiziere Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, die von Amts wegen berücksichtig hätte werden müssen (AS 9ff).
  70. Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt bis XXXX im Bundesgebiet gemeldet war (OZ 2).
  71. Einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt bis römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet war (OZ 2). 8.
  72. Die rechtsfreundliche Vertretung teilte dem BVwG am XXXX mit, dass der BF keinen Wohnsitz im Bundesgebiet bekannt geben könne, jedoch mit dem XXXX in regelmäßigen Kontakt stehe (OZ 6).8.
  73. Die rechtsfreundliche Vertretung teilte dem BVwG am römisch 40 mit, dass der BF keinen Wohnsitz im Bundesgebiet bekannt geben könne, jedoch mit dem römisch 40 in regelmäßigen Kontakt stehe (OZ 6).
  74. XXXX
  75. römisch 40
  76. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die XXXX dem BVwG einen Abtretungsbericht zu XXXX , wonach der BF am XXXX in einem Personenzug von XXXX bei der XXXX im Besitz von Suchtmitteln betreten worden sei. Das Suchtmittel XXXX sei sichergestellt und mit dem BF eine handschriftliche Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden. Das sichergestellte Suchtmittel werde der der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt werden (OZ 7).
  77. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die römisch 40 dem BVwG einen Abtretungsbericht zu römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 in einem Personenzug von römisch 40 bei der römisch 40 im Besitz von Suchtmitteln betreten worden sei. Das Suchtmittel römisch 40 sei sichergestellt und mit dem BF eine handschriftliche Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden. Das sichergestellte Suchtmittel werde der der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt werden (OZ 7).
  78. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BFA dem BVwG eine Überstellungsankündigung, welcher zu entnehmen ist, dass die Republik Österreich sich gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 der EU verpflichtet hat, den derzeit in der XXXX aufhältigen BF zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Der BF werde von der XXXX am XXXX Uhr nach Österreich überstellt werden (OZ 8).
  79. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BFA dem BVwG eine Überstellungsankündigung, welcher zu entnehmen ist, dass die Republik Österreich sich gemäß der Verordnung Nr. 604 aus 2013, der EU verpflichtet hat, den derzeit in der römisch 40 aufhältigen BF zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Der BF werde von der römisch 40 am römisch 40 Uhr nach Österreich überstellt werden (OZ 8). 11.
  80. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde das BVwG durch das BFA in Kenntnis gesetzt, dass der BF XXXX in das Bundesgebiet Österreich überstellt worden sei. Er befinde sich im Stande der Festnahme am XXXX und werde in weiterer Folge ins XXXX gebracht. Es werde beabsichtigt über ihn die Schubhaft zu verhängen (OZ 9).11.
  81. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde das BVwG durch das BFA in Kenntnis gesetzt, dass der BF römisch 40 in das Bundesgebiet Österreich überstellt worden sei. Er befinde sich im Stande der Festnahme am römisch 40 und werde in weiterer Folge ins römisch 40 gebracht. Es werde beabsichtigt über ihn die Schubhaft zu verhängen (OZ 9). 11.
  82. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA mit, dass der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe (OZ 11). Dem niederschriftlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass der BF angab sich von XXXX in der XXXX befunden und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (OZ 11). Zu seiner Rückkehrbefürchtung im Herkunftsstaat befragt, gab er folgendes an: „Die politische Situation in meinem Land. Ich habe dort Angst um mein Leben.“11.
  83. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BFA mit, dass der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe (OZ 11). Dem niederschriftlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass der BF angab sich von römisch 40 in der römisch 40 befunden und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (OZ 11). Zu seiner Rückkehrbefürchtung im Herkunftsstaat befragt, gab er folgendes an: „Die politische Situation in meinem Land. Ich habe dort Angst um mein Leben.“
  84. Ein aktueller Strafregisterauszug weist folgende Verurteilungen des BF im Bundesgebiet auf: 12.
  85. XXXX 12.
  86. römisch 40 12.
  87. XXXX 12.
  88. römisch 40 12.
  89. XXXX 12.
  90. römisch 40 12.4 XXXX 12.4 römisch 40 12.
  91. XXXX 12.
  92. römisch 40 II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  93. Feststellungen 1.
  94. Zur Person des BF 1.1.
  95. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist muslimischen Glaubens. Der BF wurde in der Russischen Föderation geboren, hat ebendort XXXX Klassen der Grundschule besucht und spricht die Sprachen Russisch, XXXX und Deutsch.1.1.
  96. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist muslimischen Glaubens. Der BF wurde in der Russischen Föderation geboren, hat ebendort römisch 40 Klassen der Grundschule besucht und spricht die Sprachen Russisch, römisch 40 und Deutsch. 1.1.
  97. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  98. Er leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine Einschränkung seiner Prozessfähigkeit liegt nicht vor. Er gehört zudem keiner Risikogruppe hinsichtlich einer Infektion mit dem Covid-19-Virus an. 1.
  99. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation XXXX zitierten Länderberichten ergibt sich zur Lage in der Russischen Föderation entscheidungsrelevant Folgendes:Aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation römisch 40 zitierten Länderberichten ergibt sich zur Lage in der Russischen Föderation entscheidungsrelevant Folgendes: 1.2.
  100. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweis; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweis; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben). Hier ist vor allem die ’Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen 13 Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben). Hier ist vor allem die ’Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen 13 Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet). 1.2.1.
  101. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgen nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sogenannten IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. 2018 wurde laut dem Inlandsgeheimdienst FSB die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen mehr als halbiert. Auch 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Jedoch stellt ein Sicherheitsrisiko für Russland die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2020). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriff). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an

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