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{'item': 'W280 2251273-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 55§ 66§ 70§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 52§ 61§ 67§ 28§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW280 2251273-1 SpruchW280 2251272-1/2E, W280 2251272-1/2E W280 2251273-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin (BF1) und Mutter eines minderjährigen Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers (BF2), beide Staatsangehörige der Republik Moldau, heiratete im Jänner 2020 einen rumänischen Staatsangehörigen; in weiterer Folge wurde den Beschwerdeführern (BF) über ihren Antrag jeweils eine „Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers“ ausgestellt.
  2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom Februar 2021 wurde die Ehe der BF1 und ihrem nunmehrigen Exgatten rechtskräftig geschieden.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .05.2021 erstattete die Niederlassungsbehörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) Mitteilung

§ 55

NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte aus, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF weggefallen seien, da die Ehe der BF1 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestanden habe.3. Mit Schreiben vom römisch 40 .05.2021 erstattete die Niederlassungsbehörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) Mitteilung

Paragraph 55, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte aus, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF weggefallen seien, da die Ehe der BF1 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestanden habe.

  1. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom XXXX .06.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Prüfung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen und forderte die BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
  2. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom römisch 40 .06.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Prüfung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen und forderte die BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
  3. Am XXXX .06.2021 langte beim BFA eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit ein, aus welcher hervorging, dass die BF1 beabsichtigte, einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Am XXXX .06.2021 folgte eine E-Mail des nunmehrigen (zweiten) Ehegatten der BF1 samt Heiratsurkunde. Am XXXX .06.2021 stellten die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
  4. Am römisch 40 .06.2021 langte beim BFA eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit ein, aus welcher hervorging, dass die BF1 beabsichtigte, einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Am römisch 40 .06.2021 folgte eine E-Mail des nunmehrigen (zweiten) Ehegatten der BF1 samt Heiratsurkunde. Am römisch 40 .06.2021 stellten die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
  5. Am XXXX .09.2021 wurde die BF1 und ihr Ehegatte vor dem BFA einvernommen.
  6. Am römisch 40 .09.2021 wurde die BF1 und ihr Ehegatte vor dem BFA einvernommen.
  7. Mit den oben genannten, angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom XXXX .12.2021 wurden die BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).7. Mit den oben genannten, angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom römisch 40 .12.2021 wurden die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihnen

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung jeweils fristgerecht Beschwerde, die vom BFA am XXXX .02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
  2. Dagegen erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung jeweils fristgerecht Beschwerde, die vom BFA am römisch 40 .02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Republik Moldau und jeweils in der Stadt XXXX geboren. Die BF1, geborene XXXX , ist die Mutter des minderjährigen BF2, der aus einer früheren Beziehung zu einem vor über elf Jahren verstorbenen weißrussischen Staatsangehörigen entstammt und für den die BF1 die alleinige Obsorge innehat.1.
  5. Die BF führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Republik Moldau und jeweils in der Stadt römisch 40 geboren. Die BF1, geborene römisch 40 , ist die Mutter des minderjährigen BF2, der aus einer früheren Beziehung zu einem vor über elf Jahren verstorbenen weißrussischen Staatsangehörigen entstammt und für den die BF1 die alleinige Obsorge innehat. 1.
  6. Die BF1 wuchs in der Stadt XXXX auf, besuchte dort zehn Jahre die Schule, drei Jahre ein College und anschließend fünf Jahre die Universität, wo sie im Jahr 2012 das Studium Finanz- und Kreditwesen abschloss. Danach arbeitete sie bis Dezember 2019 bei einer Bank. Der BF2 besuchte in der Stadt XXXX vier Jahre die Schule.1.
  7. Die BF1 wuchs in der Stadt römisch 40 auf, besuchte dort zehn Jahre die Schule, drei Jahre ein College und anschließend fünf Jahre die Universität, wo sie im Jahr 2012 das Studium Finanz- und Kreditwesen abschloss. Danach arbeitete sie bis Dezember 2019 bei einer Bank. Der BF2 besuchte in der Stadt römisch 40 vier Jahre die Schule. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, der Bruder und ein weiterer volljähriger Sohn der BF
  8. Ihr Sohn lebt bei ihrer Mutter in deren Eigentumswohnung. Die BF stehen mit ihren Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. 1.
  9. Im Jahr 2019 lernte die BF1 ihren ersten Ehegatten XXXX , einen in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen, über das Internet kennen, den sie am XXXX 01.2020 in der Republik Moldau ehelichte. Nach der Eheschließung übersiedelten die BF nach Österreich und wurde ihnen über Antrag jeweils eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, gültig von XXXX .01.2020 bis XXXX .01.2025, ausgestellt.1.
  10. Im Jahr 2019 lernte die BF1 ihren ersten Ehegatten römisch 40 , einen in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen, über das Internet kennen, den sie am römisch 40 01.2020 in der Republik Moldau ehelichte. Nach der Eheschließung übersiedelten die BF nach Österreich und wurde ihnen über Antrag jeweils eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, gültig von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .01.2025, ausgestellt. Am XXXX .06.2020 brachte der erste Ehegatte der BF1 eine Klage auf Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der BF1 ein, da die BF1 ihn am XXXX 04.2020 grundlos verlassen habe. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX 02.2021 wurde die Ehe aus überwiegenden Verschulden der BF1 geschieden.Am römisch 40 .06.2020 brachte der erste Ehegatte der BF1 eine Klage auf Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der BF1 ein, da die BF1 ihn am römisch 40 04.2020 grundlos verlassen habe. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 02.2021 wurde die Ehe aus überwiegenden Verschulden der BF1 geschieden. 1.
  11. Im September 2020 lernte die BF1 XXXX , einen österreichischen Staatsbürger, kennen, mit dem die BF seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt leben und den die BF1 am XXXX .06.2021 in Österreich ehelichte. Am XXXX .06.2021 stellten die BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.1.
  12. Im September 2020 lernte die BF1 römisch 40 , einen österreichischen Staatsbürger, kennen, mit dem die BF seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt leben und den die BF1 am römisch 40 .06.2021 in Österreich ehelichte. Am römisch 40 .06.2021 stellten die BF bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Die BF halten sich seit ihrer Einreise im Jänner 2020 durchgehend in Österreich auf und können sich in der deutschen Sprache gut verständigen. Im Familienverband mit dem zweiten Ehegatten wird Deutsch gesprochen. Die BF1 war in den Zeiträumen von XXXX .03.2020 bis XXXX .07.2020 und von XXXX .08.2020 bis XXXX .10.2020 als Arbeiterin beschäftigt. Seit XXXX .11.2020 arbeitet sie als Angestellte bei der XXXX Warenhandels-AG und bringt damit ein monatliches Bruttogehalt von EUR XXXX ,- ins Verdienen. Der BF2 besucht in Österreich die Schule.Die BF1 war in den Zeiträumen von römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .07.2020 und von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .10.2020 als Arbeiterin beschäftigt. Seit römisch 40 .11.2020 arbeitet sie als Angestellte bei der römisch 40 Warenhandels-AG und bringt damit ein monatliches Bruttogehalt von EUR römisch 40 ,- ins Verdienen. Der BF2 besucht in Österreich die Schule. Die BF haben keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt und sind nicht Mitglied eines Vereins. Die BF sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS XXXX , XXXX und XXXX ), die mit jenen aus den vorgelegten Urkunden übereinstimmen (siehe insbesondere die im Akt der BF1 befindlichen Kopien der moldauischen Reisepässe: BF1 AS XXXX und BF2 XXXX sowie der Geburtsurkunden: BF1 AS XXXX , Übersetzung AS XXXX und BF2 AS XXXX , Übersetzung AS XXXX ). Dass die BF1 das alleinige Sorgerecht für den BF2 innehat, beruht auf ihren Angaben (AS XXXX ).2.
  15. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), die mit jenen aus den vorgelegten Urkunden übereinstimmen (siehe insbesondere die im Akt der BF1 befindlichen Kopien der moldauischen Reisepässe: BF1 AS römisch 40 und BF2 römisch 40 sowie der Geburtsurkunden: BF1 AS römisch 40 , Übersetzung AS römisch 40 und BF2 AS römisch 40 , Übersetzung AS römisch 40 ). Dass die BF1 das alleinige Sorgerecht für den BF2 innehat, beruht auf ihren Angaben (AS römisch 40 ). 2.
  16. Die Feststellungen zur Herkunft, der Schulbildung bzw. der Berufserfahrung der BF beruhen auf den Angaben der BF1 (AS XXXX und XXXX ) und dem vorgelegten Diplom der BF1 (Kopie AS XXXX Übersetzung AS XXXX ). Die familiären Anknüpfungspunkte der BF und der Kontakt zu ihnen fußen auf den Angaben der BF1 vor dem BFA (AS XXXX ).2.
  17. Die Feststellungen zur Herkunft, der Schulbildung bzw. der Berufserfahrung der BF beruhen auf den Angaben der BF1 (AS römisch 40 und römisch 40 ) und dem vorgelegten Diplom der BF1 (Kopie AS römisch 40 Übersetzung AS römisch 40 ). Die familiären Anknüpfungspunkte der BF und der Kontakt zu ihnen fußen auf den Angaben der BF1 vor dem BFA (AS römisch 40 ). 2.
  18. Die Feststellungen zum Kennenlernen, der Eheschließung und der Scheidung der BF1 mit ihrem ersten Ehegatten basieren auf ihren Angaben vor dem BFA (AS XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben aus dem im Akt befindlichen Scheidungsurteil (AS XXXX ). Dass die BF jeweils über eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, gültig von XXXX .01.2020 bis XXXX .01.2025, verfügen, war den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen (siehe dazu jeweils OZ XXXX ).2.
  19. Die Feststellungen zum Kennenlernen, der Eheschließung und der Scheidung der BF1 mit ihrem ersten Ehegatten basieren auf ihren Angaben vor dem BFA (AS römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben aus dem im Akt befindlichen Scheidungsurteil (AS römisch 40 ). Dass die BF jeweils über eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, gültig von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .01.2025, verfügen, war den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen (siehe dazu jeweils OZ römisch 40 ). 2.
  20. Die Feststellungen zum Kennenlernen und dem Eheleben mit dem zweiten Ehegatten der BF1 ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS XXXX ) sowie den damit korrespondierenden im Bescheid (disloziert) getroffenen Feststellungen (S. 14 und XXXX des Bescheides der BF1) und den vorgelegten Urkunden (Kopien der Heiratsurkunde AS XXXX , des österreichischen Reisepasses AS XXXX und des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises AS XXXX des Ehegatten). Dass die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ stellten, beruht auf den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (siehe dazu neuerlich jeweils OZ XXXX ).2.
  21. Die Feststellungen zum Kennenlernen und dem Eheleben mit dem zweiten Ehegatten der BF1 ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS römisch 40 ) sowie den damit korrespondierenden im Bescheid (disloziert) getroffenen Feststellungen (S. 14 und römisch 40 des Bescheides der BF1) und den vorgelegten Urkunden (Kopien der Heiratsurkunde AS römisch 40 , des österreichischen Reisepasses AS römisch 40 und des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises AS römisch 40 des Ehegatten). Dass die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ stellten, beruht auf den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (siehe dazu neuerlich jeweils OZ römisch 40 ). Der durchgehende Aufenthalt in Österreich seit Jänner 2020 beruht auf den Angaben der BF1 (AS XXXX ), den durchgehenden Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich (jeweils OZ XXXX ) und den Kopien der moldauischen Reisepässe der BF, aus denen keine Stempel seit der Einreise in Österreich ersichtlich sind (Akt der BF1: AS XXXX und Akt des BF2: AS XXXX ). Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aus den Feststellungen des BFA im Zuge der in deutscher Sprache erfolgten Einvernahme mit der BF1 (AS XXXX ) und daraus, dass der BF2 in Österreich eine Schule besucht. Dass die BF keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt haben und nicht Mitglied eines Vereins sind, beruht auf den Angaben der BF1 (AS XXXX .Der durchgehende Aufenthalt in Österreich seit Jänner 2020 beruht auf den Angaben der BF1 (AS römisch 40 ), den durchgehenden Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich (jeweils OZ römisch 40 ) und den Kopien der moldauischen Reisepässe der BF, aus denen keine Stempel seit der Einreise in Österreich ersichtlich sind (Akt der BF1: AS römisch 40 und Akt des BF2: AS römisch 40 ). Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aus den Feststellungen des BFA im Zuge der in deutscher Sprache erfolgten Einvernahme mit der BF1 (AS römisch 40 ) und daraus, dass der BF2 in Österreich eine Schule besucht. Dass die BF keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt haben und nicht Mitglied eines Vereins sind, beruht auf den Angaben der BF1 (AS römisch 40 . Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 in Österreich basieren auf dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis (AS XXXX ), dem Dienstvertrag (AS XXXX ) und den Gehaltsnachweisen (AS XXXX ) sowie dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug (AS XXXX ). Dass der BF2 die Schule besucht, war den Angaben der BF1 (AS XXXX und XXXX und der im Akt befindlichen Schulbesuchsbestätigung (AS XXXX ) zu entnehmen. Die Gesundheit der BF fußen auf den Angaben der BF1 (AS XXXX ). Die Unbescholtenheit der BF beruht auf aktuellen Strafregisterauszügen (jeweils OZ XXXX ).Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 in Österreich basieren auf dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis (AS römisch 40 ), dem Dienstvertrag (AS römisch 40 ) und den Gehaltsnachweisen (AS römisch 40 ) sowie dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug (AS römisch 40 ). Dass der BF2 die Schule besucht, war den Angaben der BF1 (AS römisch 40 und römisch 40 und der im Akt befindlichen Schulbesuchsbestätigung (AS römisch 40 ) zu entnehmen. Die Gesundheit der BF fußen auf den Angaben der BF1 (AS römisch 40 ). Die Unbescholtenheit der BF beruht auf aktuellen Strafregisterauszügen (jeweils OZ römisch 40 ).
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerden: § 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise: Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […]“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers, „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate, „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54

NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl. dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde vergleiche dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Die BF sind Staatsangehörige der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der BF1 mit einem rumänischen Staatsangehörigen, somit eines EWR-Bürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangten sie den Status von begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Den BF wurde auf Grund dessen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe der BF1 mit einem rumänischen Staatsangehörigen, somit eines EWR-Bürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangten sie den Status von begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Den BF wurde auf Grund dessen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. In weiterer Folge kam es mit Urteil vom XXXX .02.2021 zur Scheidung der BF1 von ihrem ersten Ehegatten, wobei die Scheidung bereits am XXXX .06.2020 eingeleitet wurde. Unter Beachtung des Datums der Eheschließung ( XXXX .01.2020) hat die Ehe der BF1 bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens demnach nicht die in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG erforderliche Dauer von drei Jahren erreicht. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sowie Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände iSd § 54 Abs. 5 NAG vor, weshalb den BF – wie bereits das BFA zutreffend ausführte (siehe S. 18 f des Bescheides hinsichtlich der BF1) – kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen iSd des § 54 Abs. 5 NAG wurde von den BF zudem auch nicht behauptet.In weiterer Folge kam es mit Urteil vom römisch 40 .02.2021 zur Scheidung der BF1 von ihrem ersten Ehegatten, wobei die Scheidung bereits am römisch 40 .06.2020 eingeleitet wurde. Unter Beachtung des Datums der Eheschließung ( römisch 40 .01.2020) hat die Ehe der BF1 bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens demnach nicht die in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG erforderliche Dauer von drei Jahren erreicht. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sowie Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände iSd Paragraph 54, Absatz 5, NAG vor, weshalb den BF – wie bereits das BFA zutreffend ausführte (siehe S. 18 f des Bescheides hinsichtlich der BF1) – kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen iSd des Paragraph 54, Absatz 5, NAG wurde von den BF zudem auch nicht behauptet. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Ausweisung § 66

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherigeAufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige, Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

§ 66Abs.

1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Die BF halten sich seit Jänner 2020, sohin seit gut zwei Jahren, in Österreich auf. Dabei war den BF bewusst, dass sich ihr Aufenthaltsrecht von jenem des ersten Ehegatten mit rumänischer Staatsbürgerschaft ableitet. Seit November 2020 leben die BF gemeinsam mit dem zweiten (österreichischen) Ehegatten der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei das BFA (vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung auf S. XXXX des Bescheides der BF1) wie auch das erkennende Gericht von einem bestehenden Familienleben ausgehen. Die BF stellten am XXXX 06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, weshalb die BF auch nicht von Anfang an die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen beabsichtigten. Eine Fortsetzung des Ehelebens in Serbien ist nicht zumutbar, da der zweite Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und sich mit den BF nur auf Deutsch unterhält (sohin die Landessprache nicht spricht).Seit November 2020 leben die BF gemeinsam mit dem zweiten (österreichischen) Ehegatten der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt, wobei das BFA vergleiche die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung auf S. römisch 40 des Bescheides der BF1) wie auch das erkennende Gericht von einem bestehenden Familienleben ausgehen. Die BF stellten am römisch 40 06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, weshalb die BF auch nicht von Anfang an die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen beabsichtigten. Eine Fortsetzung des Ehelebens in Serbien ist nicht zumutbar, da der zweite Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und sich mit den BF nur auf Deutsch unterhält (sohin die Landessprache nicht spricht). Zudem ist die BF1 seit XXXX .03.2020 durchgehend erwerbstätig, ist daher am Arbeitsmarkt integriert, und besucht der BF2 in Österreich eine Schule. Die BF verfügen über gute Deutschkenntnisse. Sie haben hingegen keine gemeinnützigen Arbeiten erbracht und sind nicht Mitglied in einem Verein.Zudem ist die BF1 seit römisch 40 .03.2020 durchgehend erwerbstätig, ist daher am Arbeitsmarkt integriert, und besucht der BF2 in Österreich eine Schule. Die BF verfügen über gute Deutschkenntnisse. Sie haben hingegen keine gemeinnützigen Arbeiten erbracht und sind nicht Mitglied in einem Verein. Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen die starken Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat gegenüber, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, sie die Schule besucht haben und die BF1 auch beruflich tätig war. Darüber hinaus leben auch nahe Angehörige in der Republik Moldau. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Herkunftsstaat völlig entrückt wären. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall das Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF (insbesondere des Ehelebens der BF1 mit ihrem österreichischen Ehegatten) in Österreich dennoch höher zu bewerten. Da sich die angefochtenen Bescheide aus diesem Grund für rechtswidrig erwiesen haben, waren sie

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Da sich die angefochtenen Bescheide aus diesem Grund für rechtswidrig erwiesen haben, waren sie

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Bezüglich der weiteren Vorgehensweise wird auf § 55 NAG verwiesen.Bezüglich der weiteren Vorgehensweise wird auf Paragraph 55, NAG verwiesen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs.

2 Z 1 unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung (samt der beantragten Zeugeneinvernahme) unterbleiben. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2251273.1.00

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