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{'item': 'I416 2251067-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlI416 2251067-1 Spruch, I416 2251067-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde von 21.03.2013 bis 21.03.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom Amt der XXXX Landesregierung erteilt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde von 21.03.2013 bis 21.03.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom Amt der römisch 40 Landesregierung erteilt.
  3. Der Beschwerdeführer ehelichte am 25.09.2013 in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund des entsprechenden Antrages vom 08.11.2013 mit 11.12.2013 vom Amt der XXXX Landesregierung eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgefolgt, die bis zum 11.12.2018 gültig war.
  4. Der Beschwerdeführer ehelichte am 25.09.2013 in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund des entsprechenden Antrages vom 08.11.2013 mit 11.12.2013 vom Amt der römisch 40 Landesregierung eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgefolgt, die bis zum 11.12.2018 gültig war.
  5. Am 02.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers und er modifizierte seinen Antrag am 23.12.2019 dahingehend, dass eine Aufenthaltskarte beantragt wurde.
  6. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 03.12.2020, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen:
  7. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen: „I) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm. § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 befunden hat.„I) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 20.12.2013 befunden hat. II) Ihre Anträge vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und vom 02.11.2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte werden abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen.“römisch zwei) Ihre Anträge vom 08.11.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und vom 02.11.2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte werden abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen.“
  8. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: „Ihre Anträge vom 8.11.2013 und vom 2.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte werden zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen.“ Unter anderem stellte das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis fest, dass es sich bei der geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelte und die Ehe seitens des Beschwerdeführers nur deshalb geschlossen wurde, um ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.
  9. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: „Ihre Anträge vom 8.11.2013 und vom 2.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, jeweils auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte werden zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen.“ Unter anderem stellte das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis fest, dass es sich bei der geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelte und die Ehe seitens des Beschwerdeführers nur deshalb geschlossen wurde, um ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.
  10. Mit schriftlichem Antrag vom 29.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und fügte dem nicht unterschriebenen Antrag eine Vollmachtsbekanntgabe der ausgewiesenen Rechtsvertretung samt einer ausführlichen Antragsbegründung, zahlreiche Unterlagen in arabischer Schrift samt Übersetzungen in die deutsche Sprache, Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2021, Bankunterlagen, einen Versicherungsdatenauszug, eine Vereinbarung nach dem MRG, Studienbestätigungen der Universität XXXX und eine Kopie des erteilten Visums aus dem Jahr 2013 an.
  11. Mit schriftlichem Antrag vom 29.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und fügte dem nicht unterschriebenen Antrag eine Vollmachtsbekanntgabe der ausgewiesenen Rechtsvertretung samt einer ausführlichen Antragsbegründung, zahlreiche Unterlagen in arabischer Schrift samt Übersetzungen in die deutsche Sprache, Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2021, Bankunterlagen, einen Versicherungsdatenauszug, eine Vereinbarung nach dem MRG, Studienbestätigungen der Universität römisch 40 und eine Kopie des erteilten Visums aus dem Jahr 2013 an.
  12. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 29.09.2021 auf, einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV sowie die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG.
  13. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 29.09.2021 auf, einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sowie die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG.
  14. Am 27.10.2021 und am 02.11.2021 langte jeweils eine Urkundenvorlage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher ein Maturazeugnis mit beglaubigter Übersetzung, Studienbestätigungen der Universität XXXX , ein Studienblatt der Universität XXXX - Sommersemester 2013 und ein Nachweis der Universitätsreife mit Übersetzung und diplomatischer Beglaubigung vorgelegt wurde.
  15. Am 27.10.2021 und am 02.11.2021 langte jeweils eine Urkundenvorlage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher ein Maturazeugnis mit beglaubigter Übersetzung, Studienbestätigungen der Universität römisch 40 , ein Studienblatt der Universität römisch 40 - Sommersemester 2013 und ein Nachweis der Universitätsreife mit Übersetzung und diplomatischer Beglaubigung vorgelegt wurde.
  16. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtige Zurückweisung seines Antrages informiert und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  18. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  19. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages darauf stützt, dass der Beschwerdeführer im November 2018 einen Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt habe und dieses Verfahren noch anhängig sei, jedoch sei das Verfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 bereits negativ beendet worden sei. Da der Beschwerdeführer somit weder einen weiteren Antrag nach dem NAG gestellt habe, noch ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetzt habe, würde sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweisen.
  20. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages darauf stützt, dass der Beschwerdeführer im November 2018 einen Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt habe und dieses Verfahren noch anhängig sei, jedoch sei das Verfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 bereits negativ beendet worden sei. Da der Beschwerdeführer somit weder einen weiteren Antrag nach dem NAG gestellt habe, noch ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetzt habe, würde sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweisen.
  21. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2022 vorgelegt.
  22. Aufgrund eines Ersuchens des erkennenden Gerichtes vom 02.02.2022 übermittelte das Verwaltungsgericht XXXX am 04.02.2022 das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 18.06.2021, GZ: XXXX .
  23. Aufgrund eines Ersuchens des erkennenden Gerichtes vom 02.02.2022 übermittelte das Verwaltungsgericht römisch 40 am 04.02.2022 das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 18.06.2021, GZ: römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er hält sich seit dem Jahr 2013 in Österreich auf und war beginnend mit 21.03.2013 bis 11.12.2018 in Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln bzw. einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Seine am 25.09.2013 geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde am 17.03.2017 rechtskräftig geschieden. Am 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, jedoch wurde dieser Antrag mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 rechtskräftig zurückgewiesen und hält sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Am 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, jedoch wurde dieser Antrag mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 rechtskräftig zurückgewiesen und hält sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig ist kein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG anhängig.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ: XXXX , sowie den Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Aus dem IZR-Auszug lässt sich zudem die Feststellung zum Erhalt von Aufenthaltstiteln bzw. einer Aufenthaltskarte entnehmen.Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ: römisch 40 , sowie den Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Aus dem IZR-Auszug lässt sich zudem die Feststellung zum Erhalt von Aufenthaltstiteln bzw. einer Aufenthaltskarte entnehmen. Die Feststellungen betreffend seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen gründen ebenfalls auf den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ: XXXX , und kamen im Verfahren keine entgegenstehenden Hinweise hervor.Die Feststellungen betreffend seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen gründen ebenfalls auf den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ: römisch 40 , und kamen im Verfahren keine entgegenstehenden Hinweise hervor. Im Verfahren kamen ebenfalls keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach anderen Bundesgesetzen oder auf ein laufendes Verfahren nach dem NAG hervor und wurde insbesondere aus dem eingeholten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021, GZ: XXXX , zweifelsfrei ersichtlich, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers nach dem NAG vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, rechtskräftig abgeschlossen wurde.Im Verfahren kamen ebenfalls keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach anderen Bundesgesetzen oder auf ein laufendes Verfahren nach dem NAG hervor und wurde insbesondere aus dem eingeholten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021, GZ: römisch 40 , zweifelsfrei ersichtlich, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers nach dem NAG vom 02.11.2018, modifiziert am 23.12.2019, rechtskräftig abgeschlossen wurde.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: Anzuwendende Rechtslage: Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 58 Abs. 9 AsylG lautet: „Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 58, Absatz 9, AsylG lautet: „Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  27. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  28. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  29. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  30. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“ Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  31. und
  32. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  33. und
  34. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Wäre eine Antragszurückweisung rechtswidrig, hätte die Behebung des bekämpften Bescheides durch eine (negative) Sachentscheidung zu erfolgen (VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Ziffer 1 und 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 1 und 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit der Begründung zurück, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem offenen Verfahren nach dem NAG befinde.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit der Begründung zurück, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem offenen Verfahren nach dem NAG befinde. Dazu ist vorrangig auszuführen, dass das im angefochtenen Bescheid angeführte Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2018 zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 14.12.2021 bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 abgeschlossen war. Die belangte Behörde stellte demgegenüber aktenwidrig fest, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits in der Begründung zum gegenständlichen Antrag vom 29.09.2021 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 18.0.6.2021 hinwies. Damit ignorierte die belangte Behörde vielmehr das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers und sie verabsäumte es, das angeführte Erkenntnis einzuholen.Dazu ist vorrangig auszuführen, dass das im angefochtenen Bescheid angeführte Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2018 zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 14.12.2021 bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 abgeschlossen war. Die belangte Behörde stellte demgegenüber aktenwidrig fest, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits in der Begründung zum gegenständlichen Antrag vom 29.09.2021 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 18.0.6.2021 hinwies. Damit ignorierte die belangte Behörde vielmehr das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers und sie verabsäumte es, das angeführte Erkenntnis einzuholen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 02.11.2018 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 18.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb sich der Beschwerdeführer seither in keinem Verfahren nach dem NAG befindet und ihm auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 02.11.2018 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb sich der Beschwerdeführer seither in keinem Verfahren nach dem NAG befindet und ihm auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 erweist sich somit als unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erweist sich somit als unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die belangte Behörde diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2251067.1.00

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