DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Paragraph 101, ASVG, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet:A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet: "Der Antrag vom 09.07.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
ASVG wird, soweit er die durch Klagserhebung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in den Verfahren zu GZ: XXXX und XXXX außer Kraft getretenen Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.08.2012 und 16.08.2016 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Antrag den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 05.03.2014 (Wiederholungsbescheid) betrifft, wird er abgewiesen.""Der Antrag vom 09.07.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Paragraph 101, ASVG wird, soweit er die durch Klagserhebung vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in den Verfahren zu GZ: römisch 40 und römisch 40 außer Kraft getretenen Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.08.2012 und 16.08.2016 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Antrag den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 05.03.2014 (Wiederholungsbescheid) betrifft, wird er abgewiesen." B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: XXXX und zu GZ: XXXX sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: römisch 40 und zu GZ: römisch 40 sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014
Paragraph 101, ASVG abgewiesen werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. § 101 ASVG biete keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liege ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse eines Sachverständigen – geändert habe. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen würden nicht vorliegen.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Paragraph 101, ASVG biete keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liege ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse eines Sachverständigen – geändert habe. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen würden nicht vorliegen.
G nicht nachgekommen und hätten die unzureichenden Erhebungen zu einem krass fehlerhaften Sachverständigenergebnis geführt. Auf Basis dieses fehlerhaften Sachverstandes habe die Behörde unter relevantem Sachverhaltsirrtum den leistungsablehnenden Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 erlassen. Bei sachgerechter Untersuchung und gutachterlicher Bewertung zum damaligen Zeitpunkt wäre zu Tage getreten, dass tatsächlich eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten bestehe und daraus eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gegeben sei. Das medizinische Sachverständigengutachten des Sachverständigen im Invaliditätspensionsverfahren habe die unfallbedingte Diagnose einer dissoziativen Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten ergeben. Auch im Anschlussverfahren zur Versehrtenrente sei der Sachverständige zur identen Diagnose gekommen. Bei sachgerechter Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre also bereits im Erstverfahren mit dem erforderlichen Beweismaß der ZPO zu Tage getreten, dass beim BF eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie bestehe und sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus den rechtskräftigen Feststellungen im Ersturteil vom 5.8.2010 (gemeint offenbar: 5.8.2018; Anm.) (Verfahren wegen Verschlechterung). Die bindenden Urteilsfeststellungen aus diesem Anschluss-Zivilprozess stünden mit dem Inhalt des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 in unauflösbarem sachlichen Widerspruch. Auch aus Gründen der Rechtseinheit/Rechtsklarheit habe der BF einen Anspruch darauf, dass bescheidmäßig im Sinne des § 101 ASVG jener Zustand zur Gewährung der Versehrtenrente hergestellt werde, wie er sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen ergebe. Aus den gleichen Sachgründen liege auch eine Fehleinschätzung auf tatsächlicher Ebene im Sinne einer unrichtigen Befundaufnahme vor. Auf Basis einer klinischen Folgeuntersuchung, Befundung und Bewertung wäre auch der Sozialversicherungsträger keinem Sachverhaltsirrtum aufgesessen und hätte der Wiederholungsbescheid den Leistungsanspruch des BF auf Zahlung einer Versehrtenrente in Höhe von 70% der Vollrente ausgewiesen.Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes seinem Antrag vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020; Anmerkung auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes unter Gewährung einer Versehrtenrente im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 15.8.2011 Folge geben und zumindest auf Basis der 70%igen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Dauerrente im Ausmaß von 70% der Vollrente zuerkennen hätte müssen. Im Erstverfahren sei der Sachverhalt zur Gewährung der Versehrtenrente nicht (ausreichend) ermittelt worden. Der Erstbescheid aus dem gegenständlichen Arbeitsunfall des BF sei fristgerecht mit Klage außer Kraft gesetzt worden. Im anschließenden ASVG-Prozess sei der Sachverhalt zur zentralen Frage, ob beim BF durch das Unfallgeschehen eine dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie eingetreten sei, die aufgrund der massiven Bewegungs- und Kraftdefizite eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe, nicht ausreichend erhoben worden. In diesem Verfahren sei ein unzureichendes Gutachten aus dem Bereich Neurologie eingeholt worden. Der Sachverständige habe medizinisch fälschlich angenommen, dass beim BF eine artifizielle Störung vorliege. Die medizinische Einschätzung des Sachverständigen sei Sachverhaltserhebungen
Paragraph 55, ÄrzteG nicht nachgekommen und hätten die unzureichenden Erhebungen zu einem krass fehlerhaften Sachverständigenergebnis geführt. Auf Basis dieses fehlerhaften Sachverstandes habe die Behörde unter relevantem Sachverhaltsirrtum den leistungsablehnenden Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 erlassen. Bei sachgerechter Untersuchung und gutachterlicher Bewertung zum damaligen Zeitpunkt wäre zu Tage getreten, dass tatsächlich eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten bestehe und daraus eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gegeben sei. Das medizinische Sachverständigengutachten des Sachverständigen im Invaliditätspensionsverfahren habe die unfallbedingte Diagnose einer dissoziativen Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten ergeben. Auch im Anschlussverfahren zur Versehrtenrente sei der Sachverständige zur identen Diagnose gekommen. Bei sachgerechter Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre also bereits im Erstverfahren mit dem erforderlichen Beweismaß der ZPO zu Tage getreten, dass beim BF eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie bestehe und sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus den rechtskräftigen Feststellungen im Ersturteil vom 5.8.2010 (gemeint offenbar: 5.8.2018; Anmerkung (Verfahren wegen Verschlechterung). Die bindenden Urteilsfeststellungen aus diesem Anschluss-Zivilprozess stünden mit dem Inhalt des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 in unauflösbarem sachlichen Widerspruch. Auch aus Gründen der Rechtseinheit/Rechtsklarheit habe der BF einen Anspruch darauf, dass bescheidmäßig im Sinne des Paragraph 101, ASVG jener Zustand zur Gewährung der Versehrtenrente hergestellt werde, wie er sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen ergebe. Aus den gleichen Sachgründen liege auch eine Fehleinschätzung auf tatsächlicher Ebene im Sinne einer unrichtigen Befundaufnahme vor. Auf Basis einer klinischen Folgeuntersuchung, Befundung und Bewertung wäre auch der Sozialversicherungsträger keinem Sachverhaltsirrtum aufgesessen und hätte der Wiederholungsbescheid den Leistungsanspruch des BF auf Zahlung einer Versehrtenrente in Höhe von 70% der Vollrente ausgewiesen.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.8.2016 seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen Fehlens einer Änderung der Verhältnisse abgewiesen habe. Diese Abweisung sei falsch gewesen, weil das Gutachten Dris. med. XXXX zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. Der BF stellte den Antrag, das Verfahren bezüglich der Gewährung einer Versehrtenrente möge wiederaufgenommen und ihm die Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, mindestens jedoch auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gewährt werden.1.8. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag
Paragraph 101, ASVG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.8.2016 seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen Fehlens einer Änderung der Verhältnisse abgewiesen habe. Diese Abweisung sei falsch gewesen, weil das Gutachten Dris. med. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. Der BF stellte den Antrag, das Verfahren bezüglich der Gewährung einer Versehrtenrente möge wiederaufgenommen und ihm die Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, mindestens jedoch auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gewährt werden. 1.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: römisch 40 und zu GZ: römisch 40 sowie des Wiederholungsbescheides der AUVA vom 5.3.2014
Paragraph 101, ASVG abgewiesen werde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
ASVG.Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Paragraph 101, ASVG.
ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Paragraph 101, ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011). Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189).Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (Paragraph 71, ASGG) kann nicht mehr im Wege des Paragraph 101, korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189). Wenn der BF in seinem Antrag vom 9.7.2020 vorbringt, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente vom 3.6.2016 mit Bescheid vom 16.8.2016 aus näher dargelegten Gründen zu Unrecht abgewiesen habe und infolge dessen die rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
ASVG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der genannte Bescheid vom 16.8.2016 durch Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht
1 ASGG außer Kraft getreten ist; ein Vorgehen nach § 101 ASVG erweist sich daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung schon aus diesem Grunde – mangels Vorliegens eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens – als unzulässig.Wenn der BF in seinem Antrag vom 9.7.2020 vorbringt, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente vom 3.6.2016 mit Bescheid vom 16.8.2016 aus näher dargelegten Gründen zu Unrecht abgewiesen habe und infolge dessen die rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 101, ASVG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der genannte Bescheid vom 16.8.2016 durch Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht
Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist; ein Vorgehen nach Paragraph 101, ASVG erweist sich daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung schon aus diesem Grunde – mangels Vorliegens eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens – als unzulässig. Die belangte Behörde ist aber zutreffend auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Bescheid vom 21.8.2012 bzw. den – inhaltlich gleichlautenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
ASVG ebenfalls nicht in Betracht kommt:Die belangte Behörde ist aber zutreffend auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Bescheid vom 21.8.2012 bzw. den – inhaltlich gleichlautenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Paragraph 101, ASVG ebenfalls nicht in Betracht kommt: Durch die Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 trat nämlich auch dieser
1 ASGG außer Kraft. Durch die Zurücknahme der Klage am 14.1.2014 trat dieser Bescheid
GH vom 4.5.1999, 97/08/0061). Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt im Hinblick auf den – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom 21.8.2012 nicht vor, sodass sich auch hinsichtlich dieses Bescheides ein Vorgehen nach § 101 ASVG als unzulässig erweist.Durch die Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 trat nämlich auch dieser
Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft. Durch die Zurücknahme der Klage am 14.1.2014 trat dieser Bescheid
Paragraph 72, Ziffer eins, ASVGG nicht wieder in Kraft vergleiche auch VwGH vom 4.5.1999, 97/08/0061). Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt im Hinblick auf den – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom 21.8.2012 nicht vor, sodass sich auch hinsichtlich dieses Bescheides ein Vorgehen nach Paragraph 101, ASVG als unzulässig erweist.
c erster Halbsatz ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 leg.cit. zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre.
Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, leg.cit. zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend erließ die belangte Behörde den – inhaltlich mit dem durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid vom 21.8.2012 übereinstimmenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Paragraph 101, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.