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{'item': 'L503 2249333-1'}

Obsah (12)§ 101§ 28Art 133§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 71§ 72§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL503 2249333-1 SpruchL503 2249333-1/3E, L503 2249333-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 101ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet:A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet: "Der Antrag vom 09.07.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG wird, soweit er die durch Klagserhebung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in den Verfahren zu GZ: XXXX und XXXX außer Kraft getretenen Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.08.2012 und 16.08.2016 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Antrag den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 05.03.2014 (Wiederholungsbescheid) betrifft, wird er abgewiesen.""Der Antrag vom 09.07.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG wird, soweit er die durch Klagserhebung vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in den Verfahren zu GZ: römisch 40 und römisch 40 außer Kraft getretenen Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.08.2012 und 16.08.2016 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Antrag den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 05.03.2014 (Wiederholungsbescheid) betrifft, wird er abgewiesen." B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: XXXX und zu GZ: XXXX sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014

§ 101ASVG abgewiesen werde.1.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: römisch 40 und zu GZ: römisch 40 sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014

Paragraph 101, ASVG abgewiesen werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. § 101 ASVG biete keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liege ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse eines Sachverständigen – geändert habe. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen würden nicht vorliegen.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, so sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Paragraph 101, ASVG biete keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Insbesondere liege ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse eines Sachverständigen – geändert habe. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen würden nicht vorliegen.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.12.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.
  2. Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes seinem Antrag vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020; Anm.) auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes unter Gewährung einer Versehrtenrente im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 15.8.2011 Folge geben und zumindest auf Basis der 70%igen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Dauerrente im Ausmaß von 70% der Vollrente zuerkennen hätte müssen. Im Erstverfahren sei der Sachverhalt zur Gewährung der Versehrtenrente nicht (ausreichend) ermittelt worden. Der Erstbescheid aus dem gegenständlichen Arbeitsunfall des BF sei fristgerecht mit Klage außer Kraft gesetzt worden. Im anschließenden ASVG-Prozess sei der Sachverhalt zur zentralen Frage, ob beim BF durch das Unfallgeschehen eine dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie eingetreten sei, die aufgrund der massiven Bewegungs- und Kraftdefizite eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe, nicht ausreichend erhoben worden. In diesem Verfahren sei ein unzureichendes Gutachten aus dem Bereich Neurologie eingeholt worden. Der Sachverständige habe medizinisch fälschlich angenommen, dass beim BF eine artifizielle Störung vorliege. Die medizinische Einschätzung des Sachverständigen sei Sachverhaltserhebungen

§ 55Ärzte

G nicht nachgekommen und hätten die unzureichenden Erhebungen zu einem krass fehlerhaften Sachverständigenergebnis geführt. Auf Basis dieses fehlerhaften Sachverstandes habe die Behörde unter relevantem Sachverhaltsirrtum den leistungsablehnenden Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 erlassen. Bei sachgerechter Untersuchung und gutachterlicher Bewertung zum damaligen Zeitpunkt wäre zu Tage getreten, dass tatsächlich eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten bestehe und daraus eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gegeben sei. Das medizinische Sachverständigengutachten des Sachverständigen im Invaliditätspensionsverfahren habe die unfallbedingte Diagnose einer dissoziativen Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten ergeben. Auch im Anschlussverfahren zur Versehrtenrente sei der Sachverständige zur identen Diagnose gekommen. Bei sachgerechter Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre also bereits im Erstverfahren mit dem erforderlichen Beweismaß der ZPO zu Tage getreten, dass beim BF eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie bestehe und sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus den rechtskräftigen Feststellungen im Ersturteil vom 5.8.2010 (gemeint offenbar: 5.8.2018; Anm.) (Verfahren wegen Verschlechterung). Die bindenden Urteilsfeststellungen aus diesem Anschluss-Zivilprozess stünden mit dem Inhalt des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 in unauflösbarem sachlichen Widerspruch. Auch aus Gründen der Rechtseinheit/Rechtsklarheit habe der BF einen Anspruch darauf, dass bescheidmäßig im Sinne des § 101 ASVG jener Zustand zur Gewährung der Versehrtenrente hergestellt werde, wie er sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen ergebe. Aus den gleichen Sachgründen liege auch eine Fehleinschätzung auf tatsächlicher Ebene im Sinne einer unrichtigen Befundaufnahme vor. Auf Basis einer klinischen Folgeuntersuchung, Befundung und Bewertung wäre auch der Sozialversicherungsträger keinem Sachverhaltsirrtum aufgesessen und hätte der Wiederholungsbescheid den Leistungsanspruch des BF auf Zahlung einer Versehrtenrente in Höhe von 70% der Vollrente ausgewiesen.Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes seinem Antrag vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020; Anmerkung auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes unter Gewährung einer Versehrtenrente im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 15.8.2011 Folge geben und zumindest auf Basis der 70%igen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Dauerrente im Ausmaß von 70% der Vollrente zuerkennen hätte müssen. Im Erstverfahren sei der Sachverhalt zur Gewährung der Versehrtenrente nicht (ausreichend) ermittelt worden. Der Erstbescheid aus dem gegenständlichen Arbeitsunfall des BF sei fristgerecht mit Klage außer Kraft gesetzt worden. Im anschließenden ASVG-Prozess sei der Sachverhalt zur zentralen Frage, ob beim BF durch das Unfallgeschehen eine dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie eingetreten sei, die aufgrund der massiven Bewegungs- und Kraftdefizite eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe, nicht ausreichend erhoben worden. In diesem Verfahren sei ein unzureichendes Gutachten aus dem Bereich Neurologie eingeholt worden. Der Sachverständige habe medizinisch fälschlich angenommen, dass beim BF eine artifizielle Störung vorliege. Die medizinische Einschätzung des Sachverständigen sei Sachverhaltserhebungen

Paragraph 55, ÄrzteG nicht nachgekommen und hätten die unzureichenden Erhebungen zu einem krass fehlerhaften Sachverständigenergebnis geführt. Auf Basis dieses fehlerhaften Sachverstandes habe die Behörde unter relevantem Sachverhaltsirrtum den leistungsablehnenden Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 erlassen. Bei sachgerechter Untersuchung und gutachterlicher Bewertung zum damaligen Zeitpunkt wäre zu Tage getreten, dass tatsächlich eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten bestehe und daraus eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gegeben sei. Das medizinische Sachverständigengutachten des Sachverständigen im Invaliditätspensionsverfahren habe die unfallbedingte Diagnose einer dissoziativen Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie unter massiven Bewegungs- und Kraftdefiziten ergeben. Auch im Anschlussverfahren zur Versehrtenrente sei der Sachverständige zur identen Diagnose gekommen. Bei sachgerechter Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre also bereits im Erstverfahren mit dem erforderlichen Beweismaß der ZPO zu Tage getreten, dass beim BF eine unfallbedingte dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie bestehe und sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% ergebe. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus den rechtskräftigen Feststellungen im Ersturteil vom 5.8.2010 (gemeint offenbar: 5.8.2018; Anmerkung (Verfahren wegen Verschlechterung). Die bindenden Urteilsfeststellungen aus diesem Anschluss-Zivilprozess stünden mit dem Inhalt des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 in unauflösbarem sachlichen Widerspruch. Auch aus Gründen der Rechtseinheit/Rechtsklarheit habe der BF einen Anspruch darauf, dass bescheidmäßig im Sinne des Paragraph 101, ASVG jener Zustand zur Gewährung der Versehrtenrente hergestellt werde, wie er sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen ergebe. Aus den gleichen Sachgründen liege auch eine Fehleinschätzung auf tatsächlicher Ebene im Sinne einer unrichtigen Befundaufnahme vor. Auf Basis einer klinischen Folgeuntersuchung, Befundung und Bewertung wäre auch der Sozialversicherungsträger keinem Sachverhaltsirrtum aufgesessen und hätte der Wiederholungsbescheid den Leistungsanspruch des BF auf Zahlung einer Versehrtenrente in Höhe von 70% der Vollrente ausgewiesen.

  1. Am 16.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete gemeinsam mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme (Beschwerdebeantwortung). Darin führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden. Der Bescheid vom 21.8.2012 sei mit Klage beim ASG XXXX außer Kraft gesetzt und mit Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 wiederhergestellt worden. Der Bescheid vom 16.8.2016 sei ebenfalls durch Klage beseitigt worden und an seine Stelle sei das abweisende Urteil des ASG XXXX zu GZ: XXXX getreten. Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes sei ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim ASG außer Kraft gesetzter Bescheid könne nicht mehr im Wege des § 101 ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen sei. Dies gelte auch für den Wiederholungsbescheid. Der BF könne in diesem Sinne keinen Bescheid im Wege des § 101 ASVG korrigieren, da er in beiden Fällen das Sozialgericht angerufen habe. Der Antrag des BF sei bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen vorliege. Der Wiederholungsbescheid basiere nicht auf den "unrichtigen" Ausführungen des Sachverständigen, sondern entspreche den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Erstbescheides und § 72 Z 2 lit. c ASGG. Die belangte Behörde hätte im Wiederholungsbescheid den Sachverhalt auch nicht neuerlich zu prüfen gehabt. Der Sinn eines Wiederholungsbescheides sei es, Rechtssicherheit zu schaffen.Die belangte Behörde erstattete gemeinsam mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme (Beschwerdebeantwortung). Darin führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden. Der Bescheid vom 21.8.2012 sei mit Klage beim ASG römisch 40 außer Kraft gesetzt und mit Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 wiederhergestellt worden. Der Bescheid vom 16.8.2016 sei ebenfalls durch Klage beseitigt worden und an seine Stelle sei das abweisende Urteil des ASG römisch 40 zu GZ: römisch 40 getreten. Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes sei ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim ASG außer Kraft gesetzter Bescheid könne nicht mehr im Wege des Paragraph 101, ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen sei. Dies gelte auch für den Wiederholungsbescheid. Der BF könne in diesem Sinne keinen Bescheid im Wege des Paragraph 101, ASVG korrigieren, da er in beiden Fällen das Sozialgericht angerufen habe. Der Antrag des BF sei bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen vorliege. Der Wiederholungsbescheid basiere nicht auf den "unrichtigen" Ausführungen des Sachverständigen, sondern entspreche den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Erstbescheides und Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG. Die belangte Behörde hätte im Wiederholungsbescheid den Sachverhalt auch nicht neuerlich zu prüfen gehabt. Der Sinn eines Wiederholungsbescheides sei es, Rechtssicherheit zu schaffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der – 1985 geborene – BF erlitt am 15.8.2011 einen Verkehrsunfall. 1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 wurde der vom BF erlittene Unfall vom 15.8.2011 als Arbeitsunfall anerkannt. Die belangte Behörde stellte folgende Verletzung nach diesem Versicherungsfall fest: "Zerrung der Halswirbelsäule". Ein Anspruch auf Versehrtengeld wurde verneint; die derzeit bestehenden Beschwerden stünden mit dem Unfall vom 15.8.2011 in keinem ursächlichen Zusammenhang. 1.
  5. Der BF erhob (eine rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 (Verfahren zu GZ: XXXX ). Mit Schriftsatz vom 13.1.2014 zog der BF die Klage zurück.1.
  6. Der BF erhob (eine rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 (Verfahren zu GZ: römisch 40 ). Mit Schriftsatz vom 13.1.2014 zog der BF die Klage zurück. 1.
  7. Mit Bescheid vom 5.3.2014 ("Wiederholungsbescheid") sprach die belangte Behörde aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 14.1.2014 festgestellt werde, dass der Unfall vom 15.8.2011 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Die belangte Behörde stellte folgende Verletzung nach diesem Versicherungsfall fest: "Zerrung der Halswirbelsäule". Ein Anspruch auf Versehrtengeld wurde verneint; die bestehenden Beschwerden stünden mit dem Unfall vom 15.8.2011 in keinem ursächlichen Zusammenhang. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
  8. Mit Bescheid vom 5.3.2014 ("Wiederholungsbescheid") sprach die belangte Behörde aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht am 14.1.2014 festgestellt werde, dass der Unfall vom 15.8.2011 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Die belangte Behörde stellte folgende Verletzung nach diesem Versicherungsfall fest: "Zerrung der Halswirbelsäule". Ein Anspruch auf Versehrtengeld wurde verneint; die bestehenden Beschwerden stünden mit dem Unfall vom 15.8.2011 in keinem ursächlichen Zusammenhang. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom 3.6.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente; darin machte er im Wesentlichen eine Änderung der Verhältnisse geltend. 1.
  10. Mit Bescheid vom 16.8.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente vom 3.6.2016 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 15.8.2011 abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. 1.
  11. Der BF erhob (eine rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.8.2016 (Verfahren zu GZ: XXXX ). Mit Urteil dieses Gerichtes vom 5.10.2018 wurde die Klage des BF abgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.11.2019 (Verfahren zu GZ: XXXX ) wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof wies eine gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.1.2020, GZ: XXXX , zurück.1.
  12. Der BF erhob (eine rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.8.2016 (Verfahren zu GZ: römisch 40 ). Mit Urteil dieses Gerichtes vom 5.10.2018 wurde die Klage des BF abgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.11.2019 (Verfahren zu GZ: römisch 40 ) wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof wies eine gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.1.2020, GZ: römisch 40 , zurück. 1.
  13. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag

§ 101ASVG.

Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.8.2016 seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen Fehlens einer Änderung der Verhältnisse abgewiesen habe. Diese Abweisung sei falsch gewesen, weil das Gutachten Dris. med. XXXX zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. Der BF stellte den Antrag, das Verfahren bezüglich der Gewährung einer Versehrtenrente möge wiederaufgenommen und ihm die Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, mindestens jedoch auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gewährt werden.1.8. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag

Paragraph 101, ASVG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.8.2016 seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen Fehlens einer Änderung der Verhältnisse abgewiesen habe. Diese Abweisung sei falsch gewesen, weil das Gutachten Dris. med. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. Der BF stellte den Antrag, das Verfahren bezüglich der Gewährung einer Versehrtenrente möge wiederaufgenommen und ihm die Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, mindestens jedoch auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% gewährt werden. 1.

  1. Mit Bescheid von 5.8.2020 wies die AUVA Landesstelle Salzburg den Antrag des BF vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: XXXX und zu GZ: XXXX sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 als unbegründet ab.1.
  2. Mit Bescheid von 5.8.2020 wies die AUVA Landesstelle Salzburg den Antrag des BF vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: römisch 40 und zu GZ: römisch 40 sowie des Wiederholungsbescheides vom 5.3.2014 als unbegründet ab. 1.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.9.2021, L511 2235096-1/2E, wurde der Bescheid der AUVA Landesstelle Salzburg vom 5.8.2020 ersatzlos behoben. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: XXXX und zu GZ: XXXX sowie des Wiederholungsbescheides der AUVA vom 5.3.2014

§ 101ASVG abgewiesen werde.1.11.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF vom 9.7.2020 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen bezüglich der Gerichtsverfahren zu GZ: römisch 40 und zu GZ: römisch 40 sowie des Wiederholungsbescheides der AUVA vom 5.3.2014

Paragraph 101, ASVG abgewiesen werde.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG und ASGG: 3.2.
  2. § 101 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:3.2.
  3. Paragraph 101, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen §
  4. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 101, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. 3.2.
  5. § 71 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet:3.2.
  6. Paragraph 71, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet: Wirkungen der Klage § 71.

(1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.Paragraph 71,
(1)Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht.
(4)In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5)Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. 3.2.3. § 72 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet:3.2.3. Paragraph 72, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet: Zurücknahme der Klage § 72. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:Paragraph 72, Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten: 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
  1. a)bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
  2. b)gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
  3. c)hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
  4. c)hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
  5. d)darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
  6. d)darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt; 3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.3. in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG.Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.7.2020 (eingelangt am 9.7.2020) stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG.

§ 101

ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Paragraph 101, ASVG ist, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2009/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0011). Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189).Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (Paragraph 71, ASGG) kann nicht mehr im Wege des Paragraph 101, korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2012/08/0189). Wenn der BF in seinem Antrag vom 9.7.2020 vorbringt, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente vom 3.6.2016 mit Bescheid vom 16.8.2016 aus näher dargelegten Gründen zu Unrecht abgewiesen habe und infolge dessen die rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101

ASVG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der genannte Bescheid vom 16.8.2016 durch Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht

§ 71Abs.

1 ASGG außer Kraft getreten ist; ein Vorgehen nach § 101 ASVG erweist sich daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung schon aus diesem Grunde – mangels Vorliegens eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens – als unzulässig.Wenn der BF in seinem Antrag vom 9.7.2020 vorbringt, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente vom 3.6.2016 mit Bescheid vom 16.8.2016 aus näher dargelegten Gründen zu Unrecht abgewiesen habe und infolge dessen die rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der genannte Bescheid vom 16.8.2016 durch Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht

Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist; ein Vorgehen nach Paragraph 101, ASVG erweist sich daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung schon aus diesem Grunde – mangels Vorliegens eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens – als unzulässig. Die belangte Behörde ist aber zutreffend auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Bescheid vom 21.8.2012 bzw. den – inhaltlich gleichlautenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG ebenfalls nicht in Betracht kommt:Die belangte Behörde ist aber zutreffend auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Bescheid vom 21.8.2012 bzw. den – inhaltlich gleichlautenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 eine rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG ebenfalls nicht in Betracht kommt: Durch die Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 trat nämlich auch dieser

§ 71Abs.

1 ASGG außer Kraft. Durch die Zurücknahme der Klage am 14.1.2014 trat dieser Bescheid

§ 72Z 1 ASVGG nicht wieder in Kraft (vgl. auch Vw

GH vom 4.5.1999, 97/08/0061). Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt im Hinblick auf den – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom 21.8.2012 nicht vor, sodass sich auch hinsichtlich dieses Bescheides ein Vorgehen nach § 101 ASVG als unzulässig erweist.Durch die Erhebung einer (rechtzeitigen und zulässigen) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2012 trat nämlich auch dieser

Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft. Durch die Zurücknahme der Klage am 14.1.2014 trat dieser Bescheid

Paragraph 72, Ziffer eins, ASVGG nicht wieder in Kraft vergleiche auch VwGH vom 4.5.1999, 97/08/0061). Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt im Hinblick auf den – nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Bescheid vom 21.8.2012 nicht vor, sodass sich auch hinsichtlich dieses Bescheides ein Vorgehen nach Paragraph 101, ASVG als unzulässig erweist.

§ 72Z 2 lit.

c erster Halbsatz ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 leg.cit. zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre.

Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, leg.cit. zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend erließ die belangte Behörde den – inhaltlich mit dem durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid vom 21.8.2012 übereinstimmenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.

  1. Der Wiederholungsbescheid der belangten Behörde steht im Einklang mit § 72 Z 2 lit. c ASVG, weil der Versicherungsträger nach der verwiesenen Norm des § 71 Abs. 2 leg.cit. nach der Einbringung der Klage – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – die "Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht" (Hervorhebung durch das Gericht) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen hätte. Hinzu tritt, dass der belangten Behörde bei der Bescheiderlassung ein Abweichen von ihren bisherigen Feststellungen schon aus rechtlichen Gründen verwehrt war: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Versicherungsträger innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er aufgrund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte. Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Der Versicherte hat nur mehr Anspruch auf Wiedererlassung (genau) des früheren Bescheids nach Z 2 lit. c ("Wiederholungsbescheid") (vgl. OGH vom 23.10.1990, 10 ObS 330/90; vom 28.4.1992, 10 ObS 90/92; vom 1.3.2011, 10 ObS 10/11k; vgl. dazu auch Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, § 72 ASGG, Rz 2 sowie Mayr, Arbeitsrecht, § 72 ASGG, E2). In Ansehung des Umstandes, dass die belangte Behörde – diesen Grundsätzen folgend – im Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 genau wie im ersten (außer Kraft getretenen) Bescheid vom 21.8.2012 über die begehrte Leistung abgesprochen (konkret: diese verneint) hat, war aber nicht zu erkennen, dass sie eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines "wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt" oder eines "offenkundigen Versehens" im Sinne des § 101 ASVG zu Unrecht abgelehnt hätte; im Gegenteil war im Falle des Wiederholungsbescheides (ausschließlich) der von der belangten Behörde konkret getroffene bescheidmäßige Abspruch rechtlich zulässig und auch geboten. Dementsprechend liegt aber gegenständlich ein vom gesetzlichen Zustand abweichender bescheidmäßiger Abspruch über eine Geldleistung nicht vor. Die Abweisung des Antrages des BF vom 10.11.2021 erfolgte daher – soweit sie den Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 betrifft – mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen zu Recht. Im Hinblick auf die durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheide vom 21.8.2012 (im Verfahren zu GZ: XXXX ) und 16.8.2016 (im Verfahren zu XXXX ) war jedoch, wie oben bereits ausgeführt, ein Vorgehen nach § 101 ASVG mangels mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossener Verfahren von Vornherein unzulässig, sodass die belangte Behörde den Antrag des BF vom 10.11.2021 – insoweit – zurückweisen hätte müssen (vgl. VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0171).Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend erließ die belangte Behörde den – inhaltlich mit dem durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid vom 21.8.2012 übereinstimmenden – Wiederholungsbescheid vom 5.3.
  2. Der Wiederholungsbescheid der belangten Behörde steht im Einklang mit Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASVG, weil der Versicherungsträger nach der verwiesenen Norm des Paragraph 71, Absatz 2, leg.cit. nach der Einbringung der Klage – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – die "Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht" (Hervorhebung durch das Gericht) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen hätte. Hinzu tritt, dass der belangten Behörde bei der Bescheiderlassung ein Abweichen von ihren bisherigen Feststellungen schon aus rechtlichen Gründen verwehrt war: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Versicherungsträger innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er aufgrund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte. Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Der Versicherte hat nur mehr Anspruch auf Wiedererlassung (genau) des früheren Bescheids nach Ziffer 2, Litera c, ("Wiederholungsbescheid") vergleiche OGH vom 23.10.1990, 10 ObS 330/90; vom 28.4.1992, 10 ObS 90/92; vom 1.3.2011, 10 ObS 10/11k; vergleiche dazu auch Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Paragraph 72, ASGG, Rz 2 sowie Mayr, Arbeitsrecht, Paragraph 72, ASGG, E2). In Ansehung des Umstandes, dass die belangte Behörde – diesen Grundsätzen folgend – im Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 genau wie im ersten (außer Kraft getretenen) Bescheid vom 21.8.2012 über die begehrte Leistung abgesprochen (konkret: diese verneint) hat, war aber nicht zu erkennen, dass sie eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines "wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt" oder eines "offenkundigen Versehens" im Sinne des Paragraph 101, ASVG zu Unrecht abgelehnt hätte; im Gegenteil war im Falle des Wiederholungsbescheides (ausschließlich) der von der belangten Behörde konkret getroffene bescheidmäßige Abspruch rechtlich zulässig und auch geboten. Dementsprechend liegt aber gegenständlich ein vom gesetzlichen Zustand abweichender bescheidmäßiger Abspruch über eine Geldleistung nicht vor. Die Abweisung des Antrages des BF vom 10.11.2021 erfolgte daher – soweit sie den Wiederholungsbescheid vom 5.3.2014 betrifft – mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen zu Recht. Im Hinblick auf die durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheide vom 21.8.2012 (im Verfahren zu GZ: römisch 40 ) und 16.8.2016 (im Verfahren zu römisch 40 ) war jedoch, wie oben bereits ausgeführt, ein Vorgehen nach Paragraph 101, ASVG mangels mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossener Verfahren von Vornherein unzulässig, sodass die belangte Behörde den Antrag des BF vom 10.11.2021 – insoweit – zurückweisen hätte müssen vergleiche VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0171). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 9.7.2020, soweit er die durch Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheide vom 21.8.2012 und 16.8.2016 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen, soweit er den Bescheid vom 5.3.2014 (Wiederholungsbescheid) betrifft, abgewiesen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 101

ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 101, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2249333.1.00

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