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{'item': 'L504 2152553-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL504 2152553-1 SpruchL504 2152541-1/35E, , L504 2152541-1/35E L504 2152537-1/18E L504 2152553-1/27E L504 2152557-

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.1. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 3. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.3. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 4. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2

  1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
  2. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  3. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.5. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2

  1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
  2. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  3. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.6. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2

  1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
  2. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  3. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.7. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2

  1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
  2. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Verfahrensparteien ein Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Verfahrensparteien ein Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2152553.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.