RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL514 2188854-1 Spruch, L514 2188854-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018 auf elektronischem Weg einen Antrag des Beschwerdeführers um Berichtigung seines Geburtsdatums mit dem Verweis „Originale Dokumente vorhanden im Akt“. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, sein Geburtsdatum sei der „ XXXX “.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018 auf elektronischem Weg einen Antrag des Beschwerdeführers um Berichtigung seines Geburtsdatums mit dem Verweis „Originale Dokumente vorhanden im Akt“. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, sein Geburtsdatum sei der „ römisch 40 “.
- Im Spruchpunkt des Erkenntnisses vom 16.03.2021, Zl. G302 2188854-1/10E, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wie folgt angeführt: „ XXXX “. In den Feststellungen findet sich ein Verweis auf einen, dem Beschwerdeführer am 15.02.2015 ausgestellten Personalausweis.
- Im Spruchpunkt des Erkenntnisses vom 16.03.2021, Zl. G302 2188854-1/10E, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wie folgt angeführt: „ römisch 40 “. In den Feststellungen findet sich ein Verweis auf einen, dem Beschwerdeführer am 15.02.2015 ausgestellten Personalausweis.
- Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 wurde erneut um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
- Einsicht genommen wurde in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu vormals G302 2188854-1/10E sowie die im Akt befindliche Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; ferner wurde in Hinblick auf einen nicht im Akt befindlichen Personalausweis des Beschwerdeführers das BFA ersucht, diesen hinsichtlich des angegebenen Geburtsdatums zu überprüfen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157).3.
- Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041).Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, so dass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, so dass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als „alias“ im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt. Der Reisepass des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum „ XXXX “ war bereits am 08.11.2018 von den österreichischen Behörden eingezogen worden. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles und der expliziten „alias“ Feststellung im Erkenntnis vom 16.03.2021 und dem Hinweis auf ein weiteres Personaldokument des Beschwerdeführers sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, das BFA zu ersuchen auch den, dem Beschwerdeführer am 15.02.2015 ausgestellten Personalausweis einer Übersetzung zuzuführen, was am 04.01.2022 in Anwesenheit eines Dolmetscher für die arabische Sprache auf kurzem mündlichen Weg auch erfolgte. Auch aus dieser Übersetzung und damit im Abgleich von zwei Personaldokumenten ergibt sich das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers.Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als „alias“ im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt. Der Reisepass des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum „ römisch 40 “ war bereits am 08.11.2018 von den österreichischen Behörden eingezogen worden. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles und der expliziten „alias“ Feststellung im Erkenntnis vom 16.03.2021 und dem Hinweis auf ein weiteres Personaldokument des Beschwerdeführers sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, das BFA zu ersuchen auch den, dem Beschwerdeführer am 15.02.2015 ausgestellten Personalausweis einer Übersetzung zuzuführen, was am 04.01.2022 in Anwesenheit eines Dolmetscher für die arabische Sprache auf kurzem mündlichen Weg auch erfolgte. Auch aus dieser Übersetzung und damit im Abgleich von zwei Personaldokumenten ergibt sich das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2188854.1.00