Obsah (25)
§ 12aArt 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 56§ 55§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 53§ 22§ 62§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL515 2129288-3 SpruchL515 2129288-3/5E , L515 2129288-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
§ 12aAbs. 2 Asyl
G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.4.2015 über ihren damaligen gesetzlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.4.2015 über ihren damaligen gesetzlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP brachte zusammengefasst vor, im Jahr 2009 wäre ihr Bruder von einem Schulkollegen schwer verletzt wurden. Er wäre wegen dieser Tat auch gerichtlich verurteilt worden. Nach dieser Verurteilung wäre die Familie der bP jahrelang Repressalien durch Verwandte und Bekannte des Täters ausgesetzt gewesen. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG in Bezug auf den Herkunftsstaat der b
P erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erk. vom 17.8.2020, L518 2129288-1/14E rechtskräftig (Datum der Rechtskraft: 18.8.2020) abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides zu lauten hatte: „Ein Aufenhaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.“ In diesem Erkenntnis wurde auch über die anhängigen Beschwerden der Eltern und des Bruders der bP spruchgemäß gleichlautend entschieden.Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erk. vom 17.8.2020, L518 2129288-1/14E rechtskräftig (Datum der Rechtskraft: 18.8.2020) abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hatte: „Ein Aufenhaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.“ In diesem Erkenntnis wurde auch über die anhängigen Beschwerden der Eltern und des Bruders der bP spruchgemäß gleichlautend entschieden. I.
- Am 31.08.2020 brachte die bP einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein.römisch eins.
- Am 31.08.2020 brachte die bP einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Mit Bescheid der bB vom 9.04.2021 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Armenien zulässig ist.
§ 55Absatz 1 bis 3 FPG wurde der b
P eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 08.11.2021, W242 2129288-2/13E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.11.2021 in Rechtskraft.Mit Bescheid der bB vom 9.04.2021 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde der bP eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 08.11.2021, W242 2129288-2/13E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.11.2021 in Rechtskraft. I.
- Die bP kam ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte rechtswidrig in diesem.römisch eins.
- Die bP kam ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte rechtswidrig in diesem. I.
- Am 31.12.2021 wurde seitens der bB über die bP gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.
- Am 31.12.2021 wurde seitens der bB über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.
- Am 11.01.2022 langte bei der bB die (elektronische) Zustimmung der armenischen Botschaft auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Als voraussichtlicher Abschiebetermin steht der 24.2.2022 fest.römisch eins.
- Am 11.01.2022 langte bei der bB die (elektronische) Zustimmung der armenischen Botschaft auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Als voraussichtlicher Abschiebetermin steht der 24.2.2022 fest. I.
- Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.
- Gegenständliches Verfahren Am 11.1.2022 stellte die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten Sie wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der Angaben vor der bB, Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): „… LA: Sie haben am 16.04.2015 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Es gibt einen neuen Grund. Aus religiösen Gründen möchte ich keine Waffen tragen und Menschen töten, in Armenien bin ich wehrpflichtig und muss zum Militär. In Armenien herrscht gerade eine Auseinandersetzung mit Aserbaidschan. Ich habe im Internet gesehen, dass v50km von meinem Wohnort entfernt, es immer noch aserbaidschanische Aggressionen gibt. Russische Soldaten hindern die armenische Seite sich zu verteidigen. Am 10.
- wurde im Bezirk Tavusch gab es Auseinandersetzungen. Wieder gab es Verletzte und Tote. Ich will kein Land, dass das Völkerrecht nicht eingehalten hat – Bergkarabach gehört zu Aserbaidschan, war aber seit 30 Jahren von Armenien besetzt – schützen bzw. kämpfen. LA: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch weitere? VP: Ich bin seit sieben Jahren in Österreich. Ich bin Teil der Gesellschaft geworden – als Beweis möchte ich die vorgelegten Empfehlungsschreiben vorlegen. Ich habe noch weitere, die habe ich aber schon vorgelegt. Ich kann besser Deutsch als Armenisch. Ich bin in Österreich beruflich und sozial verankert. Ich habe meine Lehre als Systemgastronomie-Fachmann abgeschlossen. In Oberösterreich ist das ein Mangelberuf, ich habe beim [… eine Arbeitszusage, das kann ich auch noch nachreichen. Ich habe für die Rot-Weiß-Rot-Karte in Schärding einen Antrag gestellt und habe auf den Bescheid der Behörde gewartet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch nichts bekommen habe, ich habe den Antrag am
- oder 16.
- gestellt. LA: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch weitere? VP: Ich bin in Österreich nicht mittellos und kann mich selbst versorgen. In Armenien habe ich niemanden. LA: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch weitere? VP: Das wars. LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Meine Freundin, sie hat auch ein Schreiben verfasst, die XXXX . Ich habe enge Freunde, die auch Empfehlungsschreiben verfasst haben, mein Vorgesetzter im Restaurant, wo ich gearbeitet habe. Meine Freunde, meine Kunde, lieben mich und ich sie. Das ist meine Bindung zu Österreich.VP: Meine Freundin, sie hat auch ein Schreiben verfasst, die römisch 40 . Ich habe enge Freunde, die auch Empfehlungsschreiben verfasst haben, mein Vorgesetzter im Restaurant, wo ich gearbeitet habe. Meine Freunde, meine Kunde, lieben mich und ich sie. Das ist meine Bindung zu Österreich. LA: Hat sich bzgl. Ihrer Integration seit Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel irgendetwas hinsichtlich Ihrer Integration verändert? VP: Nein. Es war immer negativ auf Integration. Ich habe zuletzt einen Mandatsbescheid bekomme, wo steht, dass ich in keiner Weise integriert bin. LA: Sie haben in Österreich eine Lehre absolviert. Wann haben Sie diese abgeschlossen? VP: 2020, am 04.
- endete mein Lehrvertrag, ich habe meine Abschlussprüfung bei der WKO am 16.09.2020 abgeschlossen. … LA: Seit wann sind Sie mit […] zusammen? VP: Seit 16.07.
- LA: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Apostolisch Armenisch. LA: Sind Sie stärker von den Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan betroffen, als die rechtliche Bevölkerung. VP: Mein Vater und mein Bruder haben in Bergkarabach gearbeitet und mein Bruder hat auch dort gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass es mich nicht so stark betrifft. Finanziell ist es schwierig, ich habe in Armenien keinen Beruf. Mich wird es außerdem betreffen, wenn ich zum Militär muss. Wenn ich den Dienst verweigere, werde ich verurteilt und ins Gefängnis gebracht. LA: Aus den Länderinformationen ergibt sich zweifelsfrei, dass in Armenien die Möglichkeit besteht, anstatt des Militärdienstes einen Ersatzdienst zu leisten, „wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen.“ Was sagen Sie dazu? VP: Das mag offiziell so sein, es wird aber anders gehandhabt. Ein Freund wollte auch den Dienst mit der Waffe verweigern, er wurde trotzdem zum Heer gebracht und ist dort verstorben, weil er keine Waffe halten wollte. … Es sind über 10.000 Menschen gestorben. Für die Politiker ist es egal, dass Menschen in diesem Konflikt sterben, sie sitzen in Yerevan und genießen ihr Leben. Auch in der Bevölkerung wollen viele, dass Bergkarabach zurückerobert wird. Sie wollen keinen Frieden. Es ist nicht wie bzgl. Südtirol zwischen Österreich und Italien. LA: Wieso sollte man Ihnen den Ersatzdienst verweigern? VP: Weil ich gesundheitlich und körperlich in der Lage und wehrpflichtig bin, werden sie mir das verweigern. Sie werden mir das nicht glauben. Sie werden mich trotzdem zum Militär schicken und mir eine Waffe in die Hand drücken. Wenn ich das dann verweigere, werde ich verfolgt. LA: Was droht Ihnen da? VP: Gefängnis, wie lange weiß ich nicht genau, zwischen 10 und 20 Jahren und ich werde vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Nachgefragt gebe ich an, dass Armenien zu mir sagen wird, dass ich mein Land nicht verteidigt habe und deshalb werde ich nicht arbeiten dürfen. Alle staatlichen Firmen werden mich nicht arbeiten lassen und die anderen auch nicht, weil in meinem Pass steht, dass ich die Wehrpflicht nicht eingehalten habe. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich möchte nicht aus Österreich ausreisen, ich bin hier seit ich 15 war. Ich habe hier Freunde, berufliche Verankerung. Österreich ist mehr Heimat als Armenien. Ich kam als minderjähriger her und ich habe in sieben Jahren mehr schöne Sachen gesehen, als in Armenien. LA: Ihnen wurden am die Länderinformationen zu Ihrem Herkunftsstaat ausgehändigt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein. LA: Möchten Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausreisen? VP: Ich möchte nicht nach Armenien ausreisen. … Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.2.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit denen der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G
§ 12aAbs. 2 Asyl
G aufgehoben wurde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.2.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit denen der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Am 21.2.2022 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerdeakte vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und den nachfolgenden Ausführungen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt (vgl. ho. Erk. vom 8.6.2020, L515 2184201-1 mwN).Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt vergleiche ho. Erk. vom 8.6.2020, L515 2184201-1 mwN). Die bP befand sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Armenien im musterungspflichtigen Alter und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass in Armenien eine Mobilmachung ausgerufen wurde. In Armenien herrschte bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatbürger vom
- – 27 Lebensjahr und musste sie damit rechnen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien entweder den Wehr- oder den Wehrersatzdienst abzuleisten hat und konnte sie bereits zum damaligen Zeitpunkt damit rechnen, dass sie mit keiner Bestrafung wegen der Missachtung einer Einberufung zu rechnen hat, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr bei den zuständigen Behörden meldet. Die bP verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie wünscht ihr weiteres Leben in Österreich zu gestalten, mit ihrer Freundin, welche sie während des unseren Aufenthaltes als Asylwerber kennenlernte, eine Beziehung zu führen, sowie in Österreich den von ihr erlernten Beruf auszuüben. Der weiterhin in Österreich aufhältige Bruder der bP ist im selben Umfang wie die bP selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. Soweit das ho. Gericht davon ausgeht, dass Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen müssen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden und auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt werden, ist festzuhalten, dass dieser Umstand für die bP als armenischer Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen wird, weshalb es keines weiteren Vorhaltes bedurfte. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso gingen die die belangte Behörde und das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso gingen die die belangte Behörde und das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weiters wurde letztmalig mit ho. Erkenntnis vom 8.11.2021 letztmalig rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP darstellt. Entsprechend der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG wurde darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, dass eine Abschiebung der bP keine Gefahr einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK darstellt bzw. kein Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Weiters wurde letztmalig mit ho. Erkenntnis vom 8.11.2021 letztmalig rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP darstellt. Entsprechend der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG wurde darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, dass eine Abschiebung der bP keine Gefahr einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK darstellt bzw. kein Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen. Die eskalierten kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan liegen mehr als ein Jahr zurück und bestehen aktuell keine Hinweise, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell neuerlich zu eskalieren drohen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien auf dem armenischen Territorium eine im Wesentlichen unveränderte Situation vorfinden wird, nämlich dass sich Armenien und Aserbaidschan offiziell im Krieg befinden, aber ein ausverhandelter Waffenstillstand in Kraft ist und auf armenischen Territorium jedenfalls keine Kriegshandlungen stattfinden. Aufgrund des Alters zwar davon auszugehen, dass die bP ebenso wie bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Einziehung zum Heer oder zum Wehrersatzdienst rechnen muss, und sie die alle männlichen Staatsbürger treffende Verpflichtung trifft, den allgemeinen Wehr- oder Wehrersatzdienst abzuleisten. Gegenwärtig wurde keine Mobilmachung angeordnet und finden mit Aserbaidschan keine aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen statt. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in Armenien ist im Lichte der vorausgegangenen Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit dem 18.8.2020 auszugehen. Die privaten Bindungen in Österreich bestanden im Wesentlichen bereits unverändert vor dem 16.11.2021 und fanden seither keine maßgeblichen Änderungen statt.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 2.2.
- Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.
- Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG erlassen wurde,1.
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme
§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
§ 53Abs.
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG und Ausweisungen
§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 2.2.2.
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
§ 46
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
§ 12a Abs. 2 Asyl
G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. 2.2.
- Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):, - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit 16.11.2021 keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiben würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Es sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es der bP freisteht, sich von Armenien aus –wie jeder andere Fremde auch- im Rahmen der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Andererseits hat die bP ebenso wie jeder andere im Bundesgebiet rechtswidrig aufhältige Fremde auch, welcher seine Obliegenheit zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes ignoriert, die sich aus diesem rechtswidrigen Verhalten ergebenden Rechtsfolgen und Nachteile zu tragen. Letztlich geht das ho. Gericht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist, weshalb die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG im Sinne des Gesetzes von Ihrem Ermessen Gebraucht machte.Letztlich geht das ho. Gericht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist, weshalb die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Sinne des Gesetzes von Ihrem Ermessen Gebraucht machte. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten vom 16.2.2022 als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten vom 16.2.2022 als rechtmäßig dar. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Aufgrund der erwartbaren Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Beschlusses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2129288.3.00