RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL516 2251316-1 Spruch, L516 2251316-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Mag.a Nuray TUTUS-KIRDERE, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 128718210/211027675:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Mag.a Nuray TUTUS-KIRDERE, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 128718210/211027675: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 20.01.2022 (I.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach Türkei“ zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 20.01.2022 (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte (römisch zwei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach Türkei“ zulässig sei, erließ (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Mit Spruchpunkt V jenes Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch fünf jenes Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA – vollständig erst am 21.02.2022 – beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
- Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und hat sein gesamtes Leben und damit über 32 Jahre rechtmäßig in Österreich verbracht, abgesehen von Urlaubsreisen. Er wurde vollständig in Österreich sozialisiert, hat hier seine gesamte Schulausbildung durchlaufen und die Pflichtschule abgeschlossen, zur Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Maler und Anstreicher fehlt nur das Fachgespräch. Der Beschwerdeführer war immer wieder, zum Teil auch über längere Zeiträume von mehreren Jahren, erwerbstätig, zuletzt bis XXXX , bezog aber auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Er spricht muttersprachlich Deutsch und Türkisch. 1.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und hat sein gesamtes Leben und damit über 32 Jahre rechtmäßig in Österreich verbracht, abgesehen von Urlaubsreisen. Er wurde vollständig in Österreich sozialisiert, hat hier seine gesamte Schulausbildung durchlaufen und die Pflichtschule abgeschlossen, zur Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Maler und Anstreicher fehlt nur das Fachgespräch. Der Beschwerdeführer war immer wieder, zum Teil auch über längere Zeiträume von mehreren Jahren, erwerbstätig, zuletzt bis römisch 40 , bezog aber auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Er spricht muttersprachlich Deutsch und Türkisch. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Familienverband mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Aktuell befindet er sich seit XXXX aufgrund einer Suchterkrankung stationär in einer Therapieeinrichtung. Er hat auch seinen Freundeskreis in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Familienverband mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Aktuell befindet er sich seit römisch 40 aufgrund einer Suchterkrankung stationär in einer Therapieeinrichtung. Er hat auch seinen Freundeskreis in Österreich. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis verlängert. Von XXXX verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Nach Rückstufung gemäß § 28 NAG durch die zuständige NAG-Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit XXXX über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am XXXX verlängert, gültig bis XXXX . Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am XXXX einen Verlängerungsantrag nach dem NAG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis verlängert. Von römisch 40 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Nach Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG durch die zuständige NAG-Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am römisch 40 verlängert, gültig bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am römisch 40 einen Verlängerungsantrag nach dem NAG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig. 1.2 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX widerrufen. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 widerrufen. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130
- Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 130,
- Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde vom Bezirksgericht am XXXX widerrufen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde vom Bezirksgericht am römisch 40 widerrufen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.500 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.500 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, Abs 3
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Jener Verurteilung vom XXXX lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX bis zum XXXX in einer Stadt in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest vierfach übersteigenden Menge mehreren Personen überlassen hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend begangen haben, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar gesamt 128 Gramm Heroin, enthaltend Diacetylmorphin, in straßenüblichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%, an mehrere Abnehmer sowie Kokain, enthaltend Cocain, und Substitoltabletten, enthaltend den Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat jeweils in straßenüblichen Reinheitsgraden, in nicht mehr festzustellenden Mengen an drei weitere unbekannte Abnehmer.Jener Verurteilung vom römisch 40 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 bis zum römisch 40 in einer Stadt in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest vierfach übersteigenden Menge mehreren Personen überlassen hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die nachstehenden Straftaten vorwiegend begangen haben, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar gesamt 128 Gramm Heroin, enthaltend Diacetylmorphin, in straßenüblichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%, an mehrere Abnehmer sowie Kokain, enthaltend Cocain, und Substitoltabletten, enthaltend den Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat jeweils in straßenüblichen Reinheitsgraden, in nicht mehr festzustellenden Mengen an drei weitere unbekannte Abnehmer.
- Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich bekämpften Bescheid und aus den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 5 FPG)Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz 5, FPG) 3.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot. Der Verwaltungsgerichtshof betont dazu in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen befristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, in Österreich sozialisiert und hier sein gesamtes Leben von bald 33 Jahren verbracht hat, er somit in Österreich verwurzelt ist, hier seinen Lebensmittelpunkt, seine Familie und seinen Freundeskreis hat, kann trotz der vorliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, in Österreich sozialisiert und hier sein gesamtes Leben von bald 33 Jahren verbracht hat, er somit in Österreich verwurzelt ist, hier seinen Lebensmittelpunkt, seine Familie und seinen Freundeskreis hat, kann trotz der vorliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. 3.2 Es wird daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.2 Es wird daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2251316.1.00