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{'item': 'L518 2215765-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL518 2215765-1 Spruch, L518 2215765-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von XXXX , StA der Republik Georgien, geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021, Zl. L518 2215765-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von römisch 40 , StA der Republik Georgien, geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021, Zl. L518 2215765-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch ihr miteingereister Ehegatte brachte an diesem Tag einen Antrag ein. Die revisionswerbende Partei brachte im Wesentlichen vor, im Jahr 2013 einen moslemischen Mann mit irakischer Staatsangehörigkeit geheiratet zu haben, den die Familie der revisionswerbenden Partei nicht akzeptiert hätte und es in weiterer Folge zu mehreren gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Im September 2014 sei sie mit ihrem Gatten nach Bagdad zu seiner Familie gereist; diese dort jedoch auch nicht akzeptiert und von den Verwandten des Gatten bedroht worden seien. In weiterer Folge habe sich die revisionswerbende Partei mit ihrem Gatten im Juni 2015 erneut in Georgien niedergelassen. Dort sei es zu mehreren Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen gegen den Ehemann gekommen. Das Paar sei schließlich geflüchtet, da es sowohl im Irak als auch in Georgien Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und daher in keinem der beiden Länder leben hätte können. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 1100347301/152062706 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der revisionswerbenden Partei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber der revisionswerbenden Partei gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Partei nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 1100347301/152062706 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der revisionswerbenden Partei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber der revisionswerbenden Partei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Partei nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho., im Spruch ersichtlichen Erkenntnis in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wandte sich die nunmehr revisionswerbende Partei mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 10.01.2022, E 3847/2021-7 lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachte die revisionswerbende Partei in weiterer Folge eine Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Ebenso wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da der RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht der unbescholtenen RW die Abschiebung nach Georgien. Die RW hält sich seit sechs Jahren und zwei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie begründete und intensivierte während dieser Zeit ihr Privatleben in Österreich. Sie verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und hat sich zudem in Österreich bereits einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Durchsetzung der mit Bescheid des Bundesamtes erlassenen und der mit angefochtenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung stellt daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der unbescholtenen RW dar. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, allerdings überwiegt in Anbetracht des schützenswerten Privatlebens der unbescholtenen RW in Österreich ausnahmsweise ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es liegen keine dringlichen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter am Vollzug des Erkenntnisses vor. Die RW ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch im Fall einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen Revision allenfalls nur zu einer geringfügigen Verzögerung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses führen. …“ Aufgrund der Abwesenheit des Leiters der ho. Gerichtsabteilung L518 ergeht die Entscheidung im Vertretungswege in Entsprechung mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsver-teilung des ho. Gerichts durch den Leiter der ho. Gerichtsabteilung L515. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem– somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7). Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu, vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (vgl auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu, vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt vergleiche auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7). Im gegenständlichen Fall wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungs-gerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich als nicht zulässig.Im gegenständlichen Fall wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungs-gerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich als nicht zulässig. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung derselben für die revisions-führende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dies wurde im Wesentlichen dargelegt mit einer zusammenfassenden Wiedergabe der im Schriftsatz nachfolgend näher ausgeführten Revisionsgründe, wonach sich die revisionswerbende Partei seit sechs Jahren und zwei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und während dieser Zeit ihr Privatleben in Österreich dahingehend verfestigt hätte, dass sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt und sich zudem in Österreich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Die Begründung des Antrages der revisionswerbenden Partei zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt, soweit sie sich in den zitierten allgemeinen Ausführungen und der Wiedergabe der Revisionsgründe erschöpft, nicht die Anforderungen der entsprechenden Konkretheit (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7) und stellte sich daher nicht als taugliche Basis für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar. Ferner sei darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen als Maßstab für die Begründung der aufschiebenden Wirkung schon per se ins Leere geht, zumal es erst im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Revision beachtlich ist. Ebenso sei im gegenständlichen Fall auf den Beschluss des VfGH vom 10.01.2022, E 3847/2021-7, hingewiesen, wo dieser sichtlich davon ausging, dass im gegenständlichen Fall eine Grundrechtsverletzung – und somit die von der revisionswerbenden Partei thematisierte Verletzung von Art. 8 EMRK – nicht ersichtlich ist.Ebenso sei im gegenständlichen Fall auf den Beschluss des VfGH vom 10.01.2022, E 3847/2021-7, hingewiesen, wo dieser sichtlich davon ausging, dass im gegenständlichen Fall eine Grundrechtsverletzung – und somit die von der revisionswerbenden Partei thematisierte Verletzung von Artikel 8, EMRK – nicht ersichtlich ist. Soweit die revisionswerbende Partei ausführt, im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und für die Behörden jederzeit greifbar zu sein, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Falle einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen Revision allenfalls nur zu einer geringfügigen Verzögerung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses führen würde, so sind diese Umstände ebenfalls nicht geeignet, einen Sachverhalt zu beschreiben, welcher eine gegen das öffentliche Interesse gerichtete Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbende Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal bereits in einer Entscheidung, welcher per se vorab die Vermutung der Rechtsrichtigkeit zukommt, festgestellt wurde, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK,Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbende Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal bereits in einer Entscheidung, welcher per se vorab die Vermutung der Rechtsrichtigkeit zukommt, festgestellt wurde, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen.Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 40, sowie Art. 31 Abs. 8, 36f und 46 Abs. 6 und leg. cit) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über eingebrachte außerordentliche Revision (vgl. zum Zeitpunkt der Zulässigkeit der Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten aus europarechtlicher Sicht auch VwGH 20.2.2019, Ro2019/20/0001). Aus dem im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien ergibt sich im gegenständlichen Einzelfall auch ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 40, sowie Artikel 31, Absatz 8, 36 f und 46 Absatz 6 und leg. cit) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Umsetzung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über eingebrachte außerordentliche Revision vergleiche zum Zeitpunkt der Zulässigkeit der Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen in Bezug auf sichere Herkunftsstaaten aus europarechtlicher Sicht auch VwGH 20.2.2019, Ro2019/20/0001). Aus dem im gegenständlichen Fall nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien ergibt sich im gegenständlichen Einzelfall auch ein herabgesetztes Rechtsschutz-bedürfnis. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist der revisionswerbenden Partei zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist der revisionswerbenden Partei zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2215765.1.01

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