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{'item': 'L523 2231430-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 2§ 7§ 18§ 32§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL523 2231430-1 Spruch, L523 2231430-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte als beklagte Partei in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes Traun, XXXX , elektronisch eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom
  2. April 2019 ein. Dieses Urteil wegen ausgedehnt EUR 3.770,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 4.170,00) lautet:
  3. Die Beschwerdeführerin brachte als beklagte Partei in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes Traun, römisch 40 , elektronisch eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom
  4. April 2019 ein. Dieses Urteil wegen ausgedehnt EUR 3.770,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 4.170,00) lautet: 1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 1740,00 samt 4 % Zinsen aus EUR 1.535,00 ab 10.03.2017 sowie aus EUR 205,00 ab 01.05.2019 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 2) Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 2.030,00 samt 4 % Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen. 3) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten von EUR 938,00 (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen. 4). Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei, der klagenden Partei, für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Schäden, die die klagende Partei aufgrund des Unfalles vom 03.03.2017 in XXXX , erlitten hat, zur Hälfte haftet und ersatzpflichtig ist.“4). Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei, der klagenden Partei, für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Schäden, die die klagende Partei aufgrund des Unfalles vom 03.03.2017 in römisch 40 , erlitten hat, zur Hälfte haftet und ersatzpflichtig ist.“ Als Streitwert wurde auf dem Deckblatt der elektronischen Übermittlung und im Rubrum der Berufung EUR 4.170,00 angegeben. Im Berufungsschreiben wurde eingangs ausgeführt, dass das Urteil in seinem klagsstattgebenden Umfang hinsichtlich dem Leistungsbegehren (Punkt 1.), die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei € 1.740,00 samt 4 % Zinsen (…) zu bezahlen, sowie hinsichtlich dem stattgebenden Feststellungsbegehren (Punkt 4.), die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden, die die klagende Partei aufgrund des Unfalls vom 03.03.2017 (…) erlitten hat, zur Hälfte und sei ersatzpflichtig, als auch im Kostenpunkt (Punkt 3) angefochten wird. Im Kostenverzeichnis der eingebrachten Berufung wurde die Pauschalgebühr mit EUR 571,00 beziffert.
  5. Von der Kostenbeamtin wurde die Berufung am
  6. Juni 2019 im elektronisch geführten System der Justiz übernommen und daraufhin automatisch die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 571,00

Tarifpost 2 GGG vom Konto des Vertreters der berufenden Partei – gegenständlich der Beschwerdeführerin – eingezogen.

  1. Am
  2. Jänner 2020 wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Rücküberweisung der zuviel bezahlten Pauschalgebühr für die Berufung vom
  3. Juni 2019 in Höhe von EUR 427,00 Euro gestellt. Begründend wurde hierzu angeführt, dass zwar am Deckblatt der Berufung ein Streitwert von EUR 4.170,00 aufscheine, aus der Berufungsschrift würde sich allerdings klar ergeben, dass der Berufungsstreitwert nur aus EUR 1.740,00 sowie dem mit EUR 200,00 bewerteten Feststellungsbegehren, somit insgesamt nur aus EUR 1.940,00 bestehen würde. Folglich hätten anstatt der EUR 571,00 eingezogenen Pauschalgebühren nur Gebühren in Höhe von EUR 144,00 bezahlt werden müssen.
  4. Seitens der Kostenbeamtin wurde daraufhin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sowohl am ERV-Deckblatt als auch auf der
  5. Seite der Berufung jeweils „wegen: EUR 4.170,-“ stehe und kein anderes Berufungsinteresse bekundet worden sei. Auch im angeführten Kostenverzeichnis wäre die Pauschalgebühr mit EUR 571,- beziffert worden, was der Bemessungsgrundlage von EUR 4.170,-- entspräche. Die beantragte Rücküberweisung könne daher nicht erfolgen.
  6. Mit elektronischer Eingabe vom
  7. Februar 2020 stellte daraufhin die Beschwerdeführerin erneut den Antrag auf Rücküberweisung des eingezogenen Betrages in Höhe von 427,00 Euro. Begründend brachte sie diesbezüglich vor, dass

§ 14

GGG die Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN sei. Wenn § 54 JN vom Wert des Streitgegenstandes spricht, dann könne dies nur der aufgrund des Vorbringens anzunehmende Streitwert sein. Aus dem Vorbringen in der Berufungsschrift werde bereits im ersten Satz klar, dass das Berufungsinteresse nicht wie angegeben EUR 4.170,00, sondern nur den klagsstattgebenden Umfang, nämlich EUR 1.740,00 sowie EUR 200,00 für das Feststellungsbegehren betreffe. Das Berufungsinteresse könne denkunmöglich einen höheren Wert betragen, als vom Gericht mit Klage stattgegeben wurde. Der am Deckblatt angegebene Betrag von EUR 4.170,00 beziehe sich auf die gesamte Klagsforderung, welche jedoch mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.230.00 abgewiesen wurde. In diesem Umfang hätte daher die beklagte Partei obsiegt und fehle es ihr in diesem Umfang an Beschwer, sodass das Einbringen einer Berufung in diesem Umfang gar nicht möglich wäre.5. Mit elektronischer Eingabe vom 5. Februar 2020 stellte daraufhin die Beschwerdeführerin erneut den Antrag auf Rücküberweisung des eingezogenen Betrages in Höhe von 427,00 Euro. Begründend brachte sie diesbezüglich vor, dass

Paragraph 14, GGG die Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN sei. Wenn Paragraph 54, JN vom Wert des Streitgegenstandes spricht, dann könne dies nur der aufgrund des Vorbringens anzunehmende Streitwert sein. Aus dem Vorbringen in der Berufungsschrift werde bereits im ersten Satz klar, dass das Berufungsinteresse nicht wie angegeben EUR 4.170,00, sondern nur den klagsstattgebenden Umfang, nämlich EUR 1.740,00 sowie EUR 200,00 für das Feststellungsbegehren betreffe. Das Berufungsinteresse könne denkunmöglich einen höheren Wert betragen, als vom Gericht mit Klage stattgegeben wurde. Der am Deckblatt angegebene Betrag von EUR 4.170,00 beziehe sich auf die gesamte Klagsforderung, welche jedoch mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.230.00 abgewiesen wurde. In diesem Umfang hätte daher die beklagte Partei obsiegt und fehle es ihr in diesem Umfang an Beschwer, sodass das Einbringen einer Berufung in diesem Umfang gar nicht möglich wäre. 6. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz der Rückzahlungsantrag zur Entscheidung vorgelegt. 7. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 19.03.2020, Zl. XXXX , wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der in der Zivilrechtssache XXXX des Bezirksgerichtes Traun mittels Abbuchung und Einziehung eingezogenen Pauschalgebühr

TP 2 für die Einbringung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom

  1. April 2019 im Betrag von EUR 571,00 abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 19.03.2020, Zl. römisch 40 , wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der in der Zivilrechtssache römisch 40 des Bezirksgerichtes Traun mittels Abbuchung und Einziehung eingezogenen Pauschalgebühr

TP 2 für die Einbringung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom

  1. April 2019 im Betrag von EUR 571,00 abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und insbesondere der Feststellung, wonach sowohl im Deckblatt und im Rubrum als auch im Kostenverzeichnis der Berufung ein Streitwert von EUR 4.170,-- angegeben wurde und unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen insbesondere ausgeführt, dass entsprechend § 56 JN die von der Partei in der Klage (hier: Berufung) angegebene Geldsumme bzw. der angegebene Wert Bemessungsgrundlage sei und die Vorschreibungsbehörde an diese Angabe gebunden sei. Und entsprechend § 18 Abs. 2 Z 3 GGG habe der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift den von der Anfechtung betroffenen Teil zu bewerten, wenn dieser nicht nur ein Geldanspruch sei, ansonsten sei der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Alledem zufolge gehe der Antrag der berufenden Partei auf Rücküberweisung eines Teiles der Pauschalgebühr ins Leere. Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und insbesondere der Feststellung, wonach sowohl im Deckblatt und im Rubrum als auch im Kostenverzeichnis der Berufung ein Streitwert von EUR 4.170,-- angegeben wurde und unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen insbesondere ausgeführt, dass entsprechend Paragraph 56, JN die von der Partei in der Klage (hier: Berufung) angegebene Geldsumme bzw. der angegebene Wert Bemessungsgrundlage sei und die Vorschreibungsbehörde an diese Angabe gebunden sei. Und entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG habe der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift den von der Anfechtung betroffenen Teil zu bewerten, wenn dieser nicht nur ein Geldanspruch sei, ansonsten sei der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Alledem zufolge gehe der Antrag der berufenden Partei auf Rücküberweisung eines Teiles der Pauschalgebühr ins Leere.
  2. Mit am
  3. Mai 2020 datierter Bescheidbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass allfällige Fehler (hier: auf dem Deckblatt der elektronischen Übermittlung, im Rubrum der Berufung und im Kostenverzeichnis) rechtlich irrelevant seien, da es beim Einzug von Gerichtsgebühren nur auf den Inhalt (Berufungsumfang

Anfechtungserklärung) ankomme. Zudem sei betreffend § 18 Abs. 2 3 GGG auszuführen, dass das angefochtene Leistungsbegehren nicht zu beziffern sei und betreffe die Anfechtung den klagsstattgebenden Teil von EUR 1.740,

  1. Eine gesonderte Bewertung des Leistungsbegehrens in der Berufungsschrift sei sohin nicht erforderlich. Die Bewertung des Feststellungsbegehrens ergebe sich aus der im Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 30.04.2019 stattgebenden Feststellung zur Hälfte (EUR 400 50% EUR 200 ergibt eine Bewertung von EUR 200,00). Der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren sei sohin nicht der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern der sich schlüssig aus der Anfechtungserklärung ergebende Wert von EUR 1940,00 (EUR 1.740,00 + EUR 200,00) zugrunde zu legen, sodass nur eine Pauschalgebühr von EUR 144,00 zu bezahlen sei.
  2. Mit am
  3. Mai 2020 datierter Bescheidbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass allfällige Fehler (hier: auf dem Deckblatt der elektronischen Übermittlung, im Rubrum der Berufung und im Kostenverzeichnis) rechtlich irrelevant seien, da es beim Einzug von Gerichtsgebühren nur auf den Inhalt (Berufungsumfang

Anfechtungserklärung) ankomme. Zudem sei betreffend Paragraph 18, Absatz 2, 3 GGG auszuführen, dass das angefochtene Leistungsbegehren nicht zu beziffern sei und betreffe die Anfechtung den klagsstattgebenden Teil von EUR 1.740,

  1. Eine gesonderte Bewertung des Leistungsbegehrens in der Berufungsschrift sei sohin nicht erforderlich. Die Bewertung des Feststellungsbegehrens ergebe sich aus der im Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 30.04.2019 stattgebenden Feststellung zur Hälfte (EUR 400 50% EUR 200 ergibt eine Bewertung von EUR 200,00). Der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren sei sohin nicht der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern der sich schlüssig aus der Anfechtungserklärung ergebende Wert von EUR 1940,00 (EUR 1.740,00 + EUR 200,00) zugrunde zu legen, sodass nur eine Pauschalgebühr von EUR 144,00 zu bezahlen sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin, in der verfahrensgegenständlich relevanten Berufung im ERV-Deckblatt und im Rubrum den Streitwert in Höhe von EUR 4170,00 angeführt hat. Auch im Kostenverzeichnis der Berufung ist eben dieser Streitwert maßgebend, da die anfallende Pauschalgebühr seitens der Beschwerdeführerin selbst hier mit EUR 571,00 beziffert wird. Feststeht weiters, dass im Berufungsschreiben im ersten Absatz angeführt wird, dass das Urteil in seinem klagsstattgebenden Umfang, hinsichtlich des stattgebenden Leistungsbegehrens (Punkt 1.), die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei € 1.740,00 samt 4 % Zinsen (…) zu bezahlen, sowie hinsichtlich dem stattgebenden Feststellungsbegehren (Punkt 4.), die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden, die die klagende Partei aufgrund des Unfalls vom 03.03.2017 (…) erlitten hat, zur Hälfte und sei ersatzpflichtig, als auch im Kostenpunkt (Punkt 3) angefochten wird. Damit einhergeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht nur den Geldanspruch der klagenden Partei in Punkt 1 anficht, sondern neben den Prozesskosten in Höhe von EUR 938,00 (Barauslagen) in Punkt 3 auch das Feststellungsbegehren in Punkt 4 des Urteils. In der eingebrachten Berufung nicht explizit angeführt ist, dass der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren – wie von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht – nur noch EUR 1940,00 betrage. Dass das Feststellungsbegehren mit EUR 200,--zu bewerten sei, ist in der Berufung nicht enthalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, die Anträge auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr, die Berufung gegen das Urteil des BG Traun vom
  2. April 2019, sowie das Urteil im Verfahren XXXX – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, die Anträge auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr, die Berufung gegen das Urteil des BG Traun vom
  3. April 2019, sowie das Urteil im Verfahren römisch 40 – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage widerspruchsfrei fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 2

Z 1 lit c GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist

§ 7

GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. § 56 JN besagt, dass wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Paragraph 56, JN besagt, dass wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hierzu sind unter Abs. 2 angeführt. § 18 Abs. 2 Z. 3 normiert für das Rechtsmittelverfahren folgendes: Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hierzu sind unter Absatz 2, angeführt. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, normiert für das Rechtsmittelverfahren folgendes: Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Entsprechend TP 2 (Tarifpost 2) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 3500 Euro bis 7000 Euro 571 Euro. Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

§ 32

GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.Entsprechend TP 2 (Tarifpost 2) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 3500 Euro bis 7000 Euro 571 Euro. Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 Z1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Z1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6cGEG Abs.

1 sind die nach § 1 einzubringenden Beträge zurückzuzahlen

  1. soweit sind in der Folge ergibt, dass überhaupt nicht oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Nach Abs. 2 ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

Paragraph 6 c, GEG Absatz eins, sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge zurückzuzahlen

  1. soweit sind in der Folge ergibt, dass überhaupt nicht oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Nach Absatz 2, ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.
  3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Bei den Gerichtsgebühren knüpft die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Gegenständlich ficht die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung 3 von 4 Urteilspunkten des Urteils des BG Traun vom
  4. April 2019 an. Neben der Zahlung des Betrages von EUR 1740,00 (Punkt 1) und den Prozesskosten (Punkt 3), auch das in Punkt 4 enthaltene Feststellungsbegehren, wonach die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden hafte und sie hierfür zur Hälfte ersatzpflichtig sei. Die Beschwerdeführerin wiederholt hierbei im Wesentlichen den Urteilsspruch. Ein in diesem Zusammenhang betragsmäßig festgehaltenes Berufungsinteresse, in der Form, dass seitens der Beschwerdeführerin das Feststellungsbegehren mit EUR 200,00 bewertet wird und daher der nunmehrige Streitgegenstand EUR 1940,00 betrage, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist anhand des angegebenen Streitwertes in Höhe von EUR 4.170,00 sowohl im ERV-Deckblatt, als auch im Rubrum einerseits und dem Kostenverzeichnis der Berufung andererseits, in welchem die Beschwerdeführerin selbst die anfallende Pauschalgebühr mit EUR 571,00 beziffert, von dem ursprünglichen Streitwert auszugehen. Nach der herrschenden Rechtsprechung zu § 18 Abs. 2 Z 3 GGG ist der Einwand – gegen die Heranziehung des gesamten Streitwerts als Bemessungsgrundlage einer Berufung infolge Nichtangabe des maßgebenden Teilwerts – aus der Berufungserklärung und dem Berufungsantrag ergebe sich, dass nur der klagsabweisende Teil (des Ersturteils) angefochten wurde, gebührenrechtlich nicht stichhältig und vermag an dem Fehlen des rein formellen Erfordernisses der Angabe des Teilwerts nichts zu ändern, sodass der gesamte Streitwert der Vergebührung der Berufung zugrunde zu legen ist (VwGH 11.2.1988, 87/16/0040, siehe hierzu Kommentar Dokalik Gerichtsgebühren zu § 18 Abs. 2 Z 3 GGG). Wenn der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur in einem Geldanspruch besteht, trifft die Rechtsmittelwerberin die Bewertungspflicht gem. § 18 Abs. 2 Z 3 GGG. Der in der Berufung ausdrücklich angegebene Berufungsstreitwert ist der Bewertung zu Grunde zu legen (VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078). Nach der herrschenden Rechtsprechung zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG ist der Einwand – gegen die Heranziehung des gesamten Streitwerts als Bemessungsgrundlage einer Berufung infolge Nichtangabe des maßgebenden Teilwerts – aus der Berufungserklärung und dem Berufungsantrag ergebe sich, dass nur der klagsabweisende Teil (des Ersturteils) angefochten wurde, gebührenrechtlich nicht stichhältig und vermag an dem Fehlen des rein formellen Erfordernisses der Angabe des Teilwerts nichts zu ändern, sodass der gesamte Streitwert der Vergebührung der Berufung zugrunde zu legen ist (VwGH 11.2.1988, 87/16/0040, siehe hierzu Kommentar Dokalik Gerichtsgebühren zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG). Wenn der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur in einem Geldanspruch besteht, trifft die Rechtsmittelwerberin die Bewertungspflicht gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG. Der in der Berufung ausdrücklich angegebene Berufungsstreitwert ist der Bewertung zu Grunde zu legen (VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078). Damit einhergehend erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich schlüssig aus der Anfechtungserklärung ergäbe, dass das Berufungsinteresse nur der Wert von EUR 1940,00 (EUR 1.740,00 + EUR 200,00) sein könne – die Bewertung des Feststellungsbegehrens ergäbe sich aus der im Urteil stattgebenden Feststellung zur Hälfte (EUR 400 50% EUR 200 ergibt eine Bewertung von EUR 200,00) – als nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung ziffernmäßig und damit in einer für einen Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise 3 Mal (ERV-Deckblatt, Rubrum, Kostennote) klargestellt, dass der ursprüngliche Streitwert von EUR 4.170,00 Euro heranzuziehen ist. Ein anderweitiger Streitwert bzw. ein anderes ziffernmäßig belegtes Berufungsinteresse wird seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht aufgezeigt. Obwohl neben dem Geldanspruch aus dem Leistungsbegehren auch das Feststellungsbegehren Anfechtungsgegenstand ist, blieb eine diesbezügliche Bewertung iSd § 18 Abs. 2 Z 3 dritter Satz GGG seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung aus. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass der ursprüngliche Streitwert (mehrmals) in der Berufung angeführt wird, ging die Kostenbeamtin bei der Bemessung der Pauschalgebühr für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zurecht vom ganzen Wert des Streitgegenstandes aus. Damit einhergehend erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich schlüssig aus der Anfechtungserklärung ergäbe, dass das Berufungsinteresse nur der Wert von EUR 1940,00 (EUR 1.740,00 + EUR 200,00) sein könne – die Bewertung des Feststellungsbegehrens ergäbe sich aus der im Urteil stattgebenden Feststellung zur Hälfte (EUR 400 50% EUR 200 ergibt eine Bewertung von EUR 200,00) – als nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung ziffernmäßig und damit in einer für einen Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise 3 Mal (ERV-Deckblatt, Rubrum, Kostennote) klargestellt, dass der ursprüngliche Streitwert von EUR 4.170,00 Euro heranzuziehen ist. Ein anderweitiger Streitwert bzw. ein anderes ziffernmäßig belegtes Berufungsinteresse wird seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht aufgezeigt. Obwohl neben dem Geldanspruch aus dem Leistungsbegehren auch das Feststellungsbegehren Anfechtungsgegenstand ist, blieb eine diesbezügliche Bewertung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Satz GGG seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung aus. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass der ursprüngliche Streitwert (mehrmals) in der Berufung angeführt wird, ging die Kostenbeamtin bei der Bemessung der Pauschalgebühr für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zurecht vom ganzen Wert des Streitgegenstandes aus. Mittels der Beschwerde konnten somit keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist., European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2231430.1.00

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