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{'item': 'L523 2250388-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL523 2250388-1 Spruch, L523 2250388-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Vöcklabruck vom 19.11.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 11.11.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 11.11.2021 eingebracht.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Vöcklabruck vom 19.11.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 11.11.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 11.11.2021 eingebracht.
  3. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich am 01.10.2021 arbeitslos gemeldet habe und es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt oder bewusst gewesen sei, dass er neben der Arbeitslosmeldung auch noch die Geldleistung beantragen müsse. Gleich nach Beantwortung seiner Frage, warum er für Oktober kein Arbeitslosengeld bekommen habe, habe er diesen Antrag am 11.11.2021 gestellt. Er sei von 01.10.2021 an aktiv gewesen, habe alle Vermittlungsvorschläge bearbeitet, Eigenbewerbungen und Mitteilungen über seine Aktivitäten geschrieben. Er bitte daher um Verständnis für seine Versäumnis, sowie um nachträgliche Auszahlung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis zum 11.11.
  4. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2021, XXXX wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass er sich am 01.10.2021 elektronisch über sein eAMS-Konto arbeitslos gemeldet habe. Bei der Arbeitslosenmeldung im eAMS-Konto werde explizit darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosmeldung nicht automatisch einen Antrag auf Geldleistungen beinhalte. Es sei von einer bewussten Handlung auszugehen, keinen Antrag stellen zu wollen. Die Gründe, die er in diesem Verfahren anführe, könnten vom AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden, weshalb sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe daher mit 11.11.2021 erfolgreich geltend gemacht worden sei.
  5. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2021, römisch 40 wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass er sich am 01.10.2021 elektronisch über sein eAMS-Konto arbeitslos gemeldet habe. Bei der Arbeitslosenmeldung im eAMS-Konto werde explizit darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosmeldung nicht automatisch einen Antrag auf Geldleistungen beinhalte. Es sei von einer bewussten Handlung auszugehen, keinen Antrag stellen zu wollen. Die Gründe, die er in diesem Verfahren anführe, könnten vom AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden, weshalb sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe daher mit 11.11.2021 erfolgreich geltend gemacht worden sei.
  6. Mit am 23.12.2021 eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde und bringt ergänzend vor, dass die Pandemie seiner Familie zu schaffen mache und er sich schwergetan habe, einen klaren Kopf zu behalten, weshalb er nicht immer den Durchblick für bürokratische Angelegenheiten gehabt habe. Sie seien angewiesen auf diese Geldleistungen. Er habe übersehen, die zusätzlichen Dokumente mitzugeben und sei es zu keinem Zeitpunkt seine Intention gewesen, willentlich seinen Anspruch auf diese Geldleistungen nicht aufrecht zu erhalten. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 05.10.2019 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 21.06.2021 steht er im Bezug von Notstandshilfe. Im Rahmen der Geltendmachung der Zuerkennung von Notstandshilfe ab 21.06.2021, welche der Beschwerdeführer zum Bezug seiner Ansprüche bei der belangten Behörde beantragt hat, wurde von diesem eine Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und erklärte sich der Beschwerdeführer mit dieser einverstanden. Im Rahmen dieser Verpflichtungserklärung wurde der Beschwerdeführer unter anderem auf die Meldeverpflichtung hingewiesen, dass sich ein Arbeitsloser nach Unterbrechung seines Leistungsbezuges infolge Beschäftigung von mehr als 62 Tagen, wieder persönlich melden muss und dass ihm erst ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Wiedermeldung ein Leistungsanspruch zusteht. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 26.07.2021 bis 27.09.2021 als Angestellter bei XXXX mit anschließendem Bezug einer Urlaubsersatzleistung bis 30.09.2021 vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 26.07.2021 bis 27.09.2021 als Angestellter bei römisch 40 mit anschließendem Bezug einer Urlaubsersatzleistung bis 30.09.2021 vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer führte am 01.10.2021 eine elektronische Arbeitslosmeldung an das AMS Vöcklabruck durch. Mit der Arbeitslosmeldung nahm er zur Kenntnis, dass er mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt hat und dass er gleich nach dem Absenden der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) stellen soll. Er wurde darauf hingewiesen, dass er das eService Geldleistungen beantragen in Ihrem eAMS-Konto verwenden soll und beachten soll, dass er frühestens mit dem Tag der Antragstellung einen Anspruch auf eine Geldleistung (z. B. Arbeitslosengeld) hat. Am 09.11.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er sein Arbeitslosengeld für Oktober noch nicht bekommen hat. Am 10.11.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er noch keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und diesen umgehend über sein eAMS-Konto stellen kann. Am 11.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe und wurde ihm Notstandshilfe ab 11.11.2021 zuerkannt. Der Beschwerdeführer war über die Notwendigkeit der Antragstellung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nachweislich ausreichend informiert. Vor seiner Antragstellung am 11.11.2021 hatte der Beschwerdeführer bereits häufig Anträge auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Anträge auf Arbeitslosmeldung und Notstandshilfe, der Versicherungsverlauf, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Anträge auf Arbeitslosmeldung und Notstandshilfe, der Versicherungsverlauf, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung zur Kenntnisnahme der Verpflichtungserklärung sowie zum Einverständnis mit dieser ergibt sich aus den Beilagen zum Antragsformular der Notstandshilfe. Die Feststellung zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Arbeitslosmeldung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosenmeldung und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 09.11.2021 dem AMS mitteilte, dass er sein Arbeitslosengeld für Oktober noch nicht bekommen hat, ergibt sich unstrittig aus der eAMS-Konto Nachricht vom 09.11.
  7. Dass das AMS dem Beschwerdeführer am 10.11.2021 mitteilte, dass er noch keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und diesen umgehend über sein eAMS Konto stellen kann, ergibt sich unstrittig aus der eAMS-Konto Nachricht vom 10.11.
  8. Die Feststellung zur Beantragung der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 11.11.
  9. Die Feststellung zur Zuerkennung der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bescheid vom 19.11.
  10. Dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Antragstellung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nachweislich ausreichend informiert war, ergibt sich daraus, dass er die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung der Notstandhilfe ab 21.06.2021 akzeptierte und dass er bei der Arbeitslosmeldung zur Kenntnis nahm, dass er Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusätzlich erst beantragen muss. Ebenso wurde er diesbezüglich vom AMS am 09.11.2021 auf Nachfrage informiert. Dass er informiert war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bat er um Nachsicht wegen eines Versehens. Dass der Beschwerdeführer bereits häufig vor seiner Antragstellung am 11.11.2021 Anträge auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hatte, ergibt sich aus seinem Bezugs- und Versicherungsverlauf. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  11. Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 58 AlVG ist dieser Artikel auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Gemäß Paragraph 58, AlVG ist dieser Artikel auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
  12. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  13. die Anwartschaft erfüllt und
  14. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  15. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  16. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  17. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß Abs. 5 leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß Absatz 5, leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März2020, § 17, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März2020, Paragraph 17,, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom
  18. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284).Im Erkenntnis vom
  19. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  20. 2010, 2010/08/0134).Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  21. 2010, 2010/08/0134). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
  22. Bezogen auf den Beschwerdeführer Gegenständlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende der Beschäftigung, sohin ab 01.10.2021 Notstandshilfe gebührt, obwohl er erst mit 11.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Der Anspruch auf Notstandshilfe war aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2021 bis 27.09.2021, sohin über einen Zeitraum von 63 Tagen unterbrochen. Anschließend ruhte der Leistungsbezug für 3 Tage von 28.09.2021 bis 30.09.2021 aufgrund des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung. Da der Leistungsbezug sohin über einen 62 Tage überschreitenden Zeitraum unterbrochen war, ist für den Weiterbezug der Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 AlVG eine neuerliche Antragstellung notwendig. Der Anspruch auf Notstandshilfe war aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2021 bis 27.09.2021, sohin über einen Zeitraum von 63 Tagen unterbrochen. Anschließend ruhte der Leistungsbezug für 3 Tage von 28.09.2021 bis 30.09.2021 aufgrund des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung. Da der Leistungsbezug sohin über einen 62 Tage überschreitenden Zeitraum unterbrochen war, ist für den Weiterbezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine neuerliche Antragstellung notwendig. Der Beschwerdeführer meldete sich am 01.10.2021 bei der belangten Behörde arbeitslos und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe erst am 11.11.
  23. Es ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine telefonische oder elektronische Antragstellung am 01.10.2021 nicht möglich war. Seine Angaben, die Pandemie habe seiner Familie zu schaffen gemacht und er habe sich schwergetan, einen klaren Kopf zu behalten, weshalb er nicht immer den Durchblick für bürokratische Angelegenheiten gehabt habe und die Notwendigkeit einer Beantragung übersehen habe, können kein anderes Ergebnis bewirken, zumal es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich gewesen wäre, fristwahrend bei der belangten Behörde einen Antrag zu stellen. Zudem war der Beschwerdeführer mit dem Antragsprinzip für Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits vertraut, da er vor der verfahrensgegenständlichen Beantragung schon zahlreiche diesbezügliche Anträge gestellt hatte und wurde er auch nachweislich über das Erfordernis einer neuerlichen Beantragung informiert. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden (siehe hierzu Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 Rz 412ff). Im Übrigen liegen gegenständlich keine Hinweise für ein Fehlverhalten der belangten Behörde vor und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden (siehe hierzu Sdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Paragraph 17, Rz 412ff). Im Übrigen liegen gegenständlich keine Hinweise für ein Fehlverhalten der belangten Behörde vor und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  24. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung von Notstandshilfe ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die verspätete Antragstellung der Notstandshilfe vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung von Notstandshilfe ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die verspätete Antragstellung der Notstandshilfe vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2250388.1.00

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