RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlL524 2162131-2 Spruch, L524 2162131-2/5E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, I421 2162131-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 zugestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2021, E 4016/2020-15, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, E 4016/2020-20, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2021, Ra 2020/14/0506-10, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am 18.11.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer beantragte am 18.11.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. 1070644709/211764394, wurde der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. 1070644709/211764394, wurde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt zum Verfahren I421 2162131-1, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 1. Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).1. Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). 2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)…Paragraph 18,
(1)…
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)…
(4)…
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
- Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
- Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12). Derartige besondere Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA nicht aufgezeigt. Das BFA verweist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf die „oa. Ausführungen zu Spruchpunkt IV.“. Damit verweist das BFA auf die Begründung zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Dass dies nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise zu begründen, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Ausführungen. Die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG werden damit nicht erfüllt. Sofern das BFA ausführt, dass auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers die sofortige Ausreise geboten sei, legt das BFA nicht offen, welche konkreten Umstände eine sofortige Ausreise rechtfertigen sollen. Das BFA verweist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf die „oa. Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier.“. Damit verweist das BFA auf die Begründung zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Dass dies nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise zu begründen, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Ausführungen. Die gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG werden damit nicht erfüllt. Sofern das BFA ausführt, dass auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers die sofortige Ausreise geboten sei, legt das BFA nicht offen, welche konkreten Umstände eine sofortige Ausreise rechtfertigen sollen. Die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2162131.2.00