GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe und der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.04.2019 und am 15.10.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 25.10.2019, Zl. 19-1218931502/190114687, wies das BFA den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
1 leg. cit. (Spruchteil II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
cit. (Spruchteil III.). Weiters erließ das BFA gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil IV.) und stellte
9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
cit. zulässig sei (Spruchteil V.).
1 bis 3 FPG war letztlich die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 22.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe und der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.04.2019 und am 15.10.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 25.10.2019, Zl. 19-1218931502/190114687, wies das BFA den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchteil römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg. cit. (Spruchteil römisch drei.). Weiters erließ das BFA gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG war letztlich die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 22.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2019 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2019 illegal verlassen und sei mit einem LKW über unbekannte Länder illegal in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der minderjährige Beschwerdeführer vor: Das Leben seiner Mutter und seines Bruders sei in Gefahr gewesen. Sie seien zum Christentum gewechselt und würden verfolgt werden. Seine Mutter habe mit ihm über das Christentum gesprochen und er wolle vielleicht auch konvertieren. Nach Zulassung zum Asylverfahren war der minderjährigen Beschwerdeführer am 15.04.2019 sowie am 15.10.2019 vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab: Er stamme aus der Stadt XXXX . Der minderjährige Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Perser und sei geborener schiitischer Moslem, wolle jedoch zum Christentum konvertieren. Er stamme aus der Stadt römisch 40 . Der minderjährige Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Perser und sei geborener schiitischer Moslem, wolle jedoch zum Christentum konvertieren. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der minderjährige Beschwerdeführer an, seit seiner Ankunft in Österreich würde er gerne zum Christentum konvertieren und besuche derzeit regelmäßig eine evangelische Kirche in XXXX . Nach dem Besuch eines Taufvorbereitungskurse sei er auch getauft worden. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil seine Mutter und sein Bruder als konvertierte Christen Probleme bekommen hätten. Wenn sie von der Polizei erwischt worden wären, wären sie umgebracht worden. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der minderjährige Beschwerdeführer an, seit seiner Ankunft in Österreich würde er gerne zum Christentum konvertieren und besuche derzeit regelmäßig eine evangelische Kirche in römisch 40 . Nach dem Besuch eines Taufvorbereitungskurse sei er auch getauft worden. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil seine Mutter und sein Bruder als konvertierte Christen Probleme bekommen hätten. Wenn sie von der Polizei erwischt worden wären, wären sie umgebracht worden. Im Verfahren vor dem BFA legte der minderjährige Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen und ein Deutschzertifikat auf Niveau A1 vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 25.10.2019 im Wesentlichen fest: Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX . Er führe als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 . Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei iranischer Staatsbürger und stamme aus dem Iran. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und spreche Farsi. Er sei schiitischer Moslem. Es sei nicht glaubhaft, dass seine ausgesagte Konversion vom Islam schiitischer Ausrichtung zum Christentum tatsächlich seiner inneren Überzeugung entspreche. Es liege in seinem Fall eine Scheinkonversion vor. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sein Vater sowie seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits würden sich weiterhin im Iran befinden. Sein Onkel mütterlicherseits lebe schon seit 2002 in Österreich und besitze den Asylstatus. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von seiner Mutter und von seinem Bruder vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohen würde. Er sei im Herkunftsstaat familiär und sozial verankert und verfüge im Rückkehrfall zweifelsohne über Obdach, Nahrung und entsprechende Unterstützung. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seine Mutter und sein Bruder würden auch über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügen. Er verfüge weiterhin über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Iran. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. In Österreich befinde sich sein Onkel. Es habe neben den bereits angeführten keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich festgestellt werden können. Das BFA traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 14 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die behauptete Identität des minderjährigen Beschwerdeführers habe aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt werden können. Diese werde jedoch als Verfahrensidentität angenommen. Aus dem Umstand, dass er hinsichtlich seiner religiösen Einstellung unglaubhafte Angaben gemacht habe, handle es sich in seinem Fall um eine Scheinkonversion. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus eigenen Gründen heraus verlassen, sondern er seine Mutter und seinen Bruder begleitet habe. Er habe keine eigenen GKF-relevante Gründe, warum er den Iran verlassen habe. Er habe persönlich keine Bedrohungen oder Gefahren in seinem Heimatland verspürt. Hinsichtlich seiner behaupteten Konversion zum Christentum habe der minderjährige Beschwerdeführer die Behörde aus folgenden Gründen nicht von seinem christlichen Interesse überzeugen können: Zum einen fehle in seinen Erzählungen ein ausschlaggebendes Ereignis, warum er plötzlich begonnen habe, seinen vormaligen Glauben zu hinterfragen. Auch habe er nicht den Anschein gemacht, als hätte er sich mit den beiden Religionen (Islam und Christentum) in dem Ausmaß auseinandergesetzt, dass er diese im gesamten Umfang hinterfragen hätte können und zudem Schlussfolgerungen daraus hätte ziehen können. Des Weiteren habe er sich offensichtlich nicht mit den verschiedensten christlichen Glaubensrichtungen auseinandergesetzt, zumal er keine Informationen zur christlich orthodoxen sowie zur katholischen Glaubensgemeinschaft angeben habe können. Es habe beim minderjährigen Beschwerdeführer kein langer Gedankenprozess erkannt werden können, welcher durchaus für seine Glaubwürdigkeit gesprochen hätte. Ein gewisses Grundwissen [zum Christentum] habe er zudem auch nicht vorweisen können. Zusammengefasst habe festgestellt werden können, dass seine behauptete Konversion zum Christentum als reines Konstrukt zur Asylgewinnung zu werten und er als Schein vom Islam abgefallen sei. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA Folgendes aus: Eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in den Iran, hinsichtlich einer drohenden Verfolgung im Konventionssinn
EMRK, sei nicht anzunehmen und der minderjährige Beschwerdeführer habe auch nichts Dementsprechendes vorgebracht. Dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im Iran zumutbar leben könne, habe aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden können, zumal es sich in seinem Fall um eine Scheinkonversion handle. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich seine Mutter im Iran selbst versorgen könne und dabei die Versorgung für den minderjährigen Beschwerdeführer auch sichergestellt sei. Demgegenüber verfüge er über verwandtschaftliche Kontakte in seinem Heimatland, wonach er mit Sicherheit von diesen eine Unterstützung zu erwarten habe. Die Feststellungen zum Iran basierten auf einer Zusammenstellung der BFA-Staatendokumentation. Diese sei
1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Iran basierten auf einer Zusammenstellung der BFA-Staatendokumentation. Diese sei
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Da aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung feststehe, dass es sich im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handle, sei nicht davon auszugehen, dass er das Bedürfnis habe, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. In seinem Fall könne es mangels Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der GKF nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. Es liege ein Familienverfahren
G 2005 vor. Da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Es liege ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen stehe. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen stehe. Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, habe seine Mutter keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person im Iran glaubhaft machen können. Es habe seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf den Iran festgestellt werden können, die einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen zu seinem Herkunftsland gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte iranische Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage vorliegen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, habe seine Mutter keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person im Iran glaubhaft machen können. Es habe seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf den Iran festgestellt werden können, die einer in Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen zu seinem Herkunftsland gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte iranische Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage vorliegen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (= Spruchteil römisch vier.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und lebe seither mit denen in einer Unterkunft. Eine Rückkehr gemeinsam mit seiner Familie in den Iran könne ihm durchaus zugemutet werden. Der Aufenthalt seiner Kernfamilie sei ebenfalls ein vorübergehender. Gegen seine Familienmitglieder werde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe seinen bisherigen Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt. Diesen habe an sich bei der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für seinen Verbleib im Bundesgebiet gebracht. Bei Abwägung der vorliegenden Fakten gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Erlassung der Rückkehrentscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt wäre. Nach Ansicht der Behörde seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden. Bei Abwägung der vorliegenden Fakten gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Erlassung der Rückkehrentscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt wäre. Nach Ansicht der Behörde seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
1-3 BFA-BG zulässig sei, sei
G 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-BG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 22.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese folgendermaßen: Das BFA habe es unterlassen, für den gegenständlichen Sachverhalt relevante Länderberichte einzuholen. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation des minderjährigen Beschwerdeführers im Iran auf unvollständige Länderberichte und werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Ausgehend von diversen angeführten Länderberichten sei festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Iran nicht möglich wäre, seine christliche Glaubensüberzeugung nach außen hin zu bekunden. Er besuche in Österreich die Kirche und übe seinen Glauben öffentlich aus. Im Iran müsste er seinen Glauben wegen drohender Verfolgung verstecken. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien Rückkehrer sehr wohl von der Verfolgung durch iranische Behörden bedroht, zumindest jedoch an der öffentlichen Religionsausübung beschränkt. Daher würde der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus (allenfalls unterstellten) religiösen und wegen (zumindest unterstellter) politischer Gesinnung verfolgt werden, da er vom Islam zum Christentum konvertiert sei, was im Iran streng verboten sei. Es wäre ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Außerdem gehe aus den angeführten Länderberichten und Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers hervor, dass ihm aufgrund seiner Abkehr vom Islam und der Zuwendung zum christlichen Glauben auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohe. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in den Iran auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig. Außerdem gehe aus den angeführten Länderberichten und Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers hervor, dass ihm aufgrund seiner Abkehr vom Islam und der Zuwendung zum christlichen Glauben auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohe. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in den Iran auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen [und dabei einen Zeugen zu seiner Konversion einvernehmen]; 2.) falls nicht alle zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchteils II. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchteils römisch zwei. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchteile III. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; und5.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchteile römisch drei. bis römisch sechs. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; und 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Mit der Beschwerde brachte der minderjährige Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben hinsichtlich seiner regelmäßigen Kirchenbesuche, ein Deutschzertifikat auf Niveau A1 und Schulbesuchsbestätigungen zur Vorlage. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2019, Zl. 19-1218931502/190114687, wies das BFA die Beschwerde
GVG als unbegründet ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2019, Zl. 19-1218931502/190114687, wies das BFA die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Am 19.12.2019 brachte der minderjährige Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag
GVG ein. Am 19.12.2019 brachte der minderjährige Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. Mit Schreiben vom 20.12.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.3.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst in einem Erkenntnis vom 06.10.2021, Zl. E 2642-2645/2020-31, zu der Notwendigkeit von aktuellen Länderfeststellungen festgehalten: „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. z.B. VfGH 08.06.2020, E 175/2019 mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom BFA angestellten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu. „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage vergleiche z.B. VfGH 08.06.2020, E 175 aus 2019, mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom BFA angestellten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu. Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind zudem, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Länderberichte zum Herkunftsland, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei entsprechenden Anhaltspunkten in den Länderberichten zum Herkunftsland hat sich das BFA ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. VfGH 13.03.2019, E 1480/2018 ua.; 26.06.2019, E 2838/2018 ua., E 5061/2018 ua. und E 1846/2019 ua.; 26.06.2020, E 810/2020 ua.). Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind zudem, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Länderberichte zum Herkunftsland, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich vergleiche United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei entsprechenden Anhaltspunkten in den Länderberichten zum Herkunftsland hat sich das BFA ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen vergleiche z.B. VfGH 13.03.2019, E 1480 aus 2018, ua.; 26.06.2019, E 2838 aus 2018, ua., E 5061 aus 2018, ua. und E 1846 aus 2019, ua.; 26.06.2020, E 810 aus 2020, ua.). Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte beschränken sich u.a. auf oberflächliche Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und sozioökonomischen Lage im Iran, es fehlen jedoch Länderberichte betreffend die spezielle Gefährdungslage für Minderjährige im Iran. Die Annahme des BFA, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorläge sowie, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seine altersentsprechenden Grundbedürfnisse ausreichend gesichert seien und er auch Zugang zum öffentlichen Schulwesen hätte, lassen sich daher aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.“ Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der unterlaufenen Mängel im Ermittlungsverfahren nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war
GVG mit Aufhebung des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klärung der maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier: die zum Schein konvertiert sind) vom BFA durchzuführen sind. Ansonsten würde der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der Instanzenzug unterlaufen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der unterlaufenen Mängel im Ermittlungsverfahren nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klärung der maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier: die zum Schein konvertiert sind) vom BFA durchzuführen sind. Ansonsten würde der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der Instanzenzug unterlaufen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im fortzusetzenden Verfahren neben der speziellen Situation von Minderjährigen auch die spezielle Covid-Situation im Iran zu berücksichtigen und dazu entsprechende Länderfeststellungen zu treffen hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung Rechtswidrigkeiten iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlasten. Folglich sind der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung Rechtswidrigkeiten iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlasten. Folglich sind der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei restriktiver Interpretation dahingehend ab, als die fehlenden Länderfeststellungen zur speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier: die zum Schein konvertiert sind) nicht vom Bundesverwaltungsgericht getroffen werden können, sodass zum angefochtenen Bescheid nur eine Zurückverweisung möglich war. Die zuständige Einzelrichterin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erstellung der LIB nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern in die des BFA fällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2226927.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.