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{'item': 'W101 2242467-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW101 2242467-1 SpruchW101 2242467-1/14E, W101 2242467-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 30.10.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.04.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 15.04.2021, Zl. 1270531405/201070603, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 30.10.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.04.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 15.04.2021, Zl. 1270531405/201070603, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er habe Syrien vor mehr als einem Monat illegal verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen. Es gebe [in Syrien] keine Sicherheit und er habe kein zuhause, weswegen er in einem Zeltlager gelebt habe. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: In Syrien habe er vor seiner Ausreise fünf Monate lang im Dorf XXXX (phonetisch auch XXXX genannt) in der Provinz XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau gewohnt, zuvor habe er aber im Dorf XXXX gelebt. In Syrien habe er vor seiner Ausreise fünf Monate lang im Dorf römisch 40 (phonetisch auch römisch 40 genannt) in der Provinz römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau gewohnt, zuvor habe er aber im Dorf römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er den Wehrdienst nicht ableisten habe wollen. Obwohl er mit etwa 19 Jahren zum Wehrdienst hätte antreten müssen, habe er sich fünf Jahre lang vor der syrischen Armee versteckt, weil sie nicht in seinem Heimatdorf gewesen sei. Allerdings sei dort im Februar 2019 die syrische Armee eingerückt, woraufhin er nach XXXX gezogen sei. Der Ortsvorsteher habe seinem Vater damals zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst anzutreten habe, er sei jedoch aus Syrien ausgereist, weil er nicht kämpfen habe wollen. Einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten und ein Wehrdienstbuch habe er auch nie besessen. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er den Wehrdienst nicht ableisten habe wollen. Obwohl er mit etwa 19 Jahren zum Wehrdienst hätte antreten müssen, habe er sich fünf Jahre lang vor der syrischen Armee versteckt, weil sie nicht in seinem Heimatdorf gewesen sei. Allerdings sei dort im Februar 2019 die syrische Armee eingerückt, woraufhin er nach römisch 40 gezogen sei. Der Ortsvorsteher habe seinem Vater damals zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst anzutreten habe, er sei jedoch aus Syrien ausgereist, weil er nicht kämpfen habe wollen. Einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten und ein Wehrdienstbuch habe er auch nie besessen. Im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, eine Kopie seines Ehevertrages und eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 15.04.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, stamme aus dem Gouvernement XXXX , dem Dorf XXXX . Er gehöre der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Araber an. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, stamme aus dem Gouvernement römisch 40 , dem Dorf römisch 40 . Er gehöre der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Araber an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf einen drohenden Einzug zum Militärdienst habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Er habe sein Herkunftsland aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Eine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Syrien sei aufgrund vorherrschender Bürgerkriegssituation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Fall anzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar. Das BFA traf auf den Seiten 12 bis 52 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Zwar habe der Beschwerdeführer einen Personalausweis in Vorlage gebracht, doch werde dieser einer Untersuchung zugeführt. Nachdem diesbezüglich noch kein Ergebnis vorliegend sei, habe seine Identität nicht festgestellt werden können. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass aufgrund widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben und vagen Schilderungen das BFA davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt vorgebracht, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. So habe er angegeben, er hätte zwar etwa mit 19 Jahren seinen Wehrdienst antreten müssen, jedoch sei er geflüchtet und habe sich fünf Jahre versteckt gehalten. Seinen Angaben zu Folge sei die syrische Armee allerdings erst im Februar 2019 in sein Heimatdorf gekommen. Sohin sei er von der Leiterin der Amtshandlung darauf angesprochen worden, ob er sich nicht versteckt hätte, solange die syrische Armee nicht in seinem Heimatdorf gewesen wäre, was er umgehend bejaht und nachgeschoben habe, umgezogen zu sein, als die Armee gekommen wäre. Es mache sehr wohl einen gravierenden Unterschied aus, wenn er einmal behaupte, sich fünf Jahre lang versteckt zu haben, und in Folge aufgrund aufgezeigter Unstimmigkeiten einräume, sich keine fünf Jahre versteckt zu haben, sondern erst im Februar 2019 aufgrund des Vormarsches der Armee sein Heimatdorf verlassen zu haben. Auch habe er trotz der Aufforderung, die Situation mit sämtlichen Details zu beschreiben, als sein Vater vom Dorfvorsteher bezüglich seines Wehrdienstes angesprochen worden wäre, das Gespräch nicht konkret beschreiben können. Seine äußerst vagen Ausführungen könnten daher lediglich als unzureichend klassifiziert werden. Ferner habe er sein Vorbringen gesteigert, indem er in der Einvernahme dazu befragt, ob er jemals einen Einberufungsbefehl erhalten habe, überraschenderweise angegeben habe, dass der Dorfvorsteher ihm einen Zettel betreffend die Einberufung gebracht habe, obwohl er zuvor einen derartigen Einberufungsbefehl mit keinem Wort erwähnt habe. Wo er einst noch davon berichtet habe, der Dorfvorsteher hätte seinem Vater lediglich mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableisten habe sollen, habe er sein Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt darauf abgeändert, dass dieser seinem Vater einen Zettel übergeben hätte. Weitere massive Unstimmigkeiten würden sich dort finden, wo er zum Zeitpunkt der Abholung des Wehrdienstbuches befragt worden sei. So habe er erklärt, dass dieses aus Damaskus abgeholt hätte werden sollen, sobald er 19 Jahre alt geworden wäre. Diese Behauptung erscheine jedoch insofern mit seinen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts im Februar 2019 unvereinbar, als er zu diesem Zeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen wäre. Des Weiteren habe er in der Folge erklärt, dass er zum Übergabezeitpunkt des Schriftstücks 21 Jahre alt gewesen wäre, was ebenso dem errechneten Alter von 22 Jahren im Februar 2019 widerspreche. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die syrische Arme im Februar 2019 in sein Heimatdorf gekommen sei, woraufhin er in das Dorf XXXX übersiedelt wäre. Hierzu im Widerspruch habe er erklärt, dass er einerseits erst im September 2020 nach XXXX gereist sei, andererseits auch im September 2020 Syrien verlassen hätte. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass aufgrund widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben und vagen Schilderungen das BFA davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt vorgebracht, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. So habe er angegeben, er hätte zwar etwa mit 19 Jahren seinen Wehrdienst antreten müssen, jedoch sei er geflüchtet und habe sich fünf Jahre versteckt gehalten. Seinen Angaben zu Folge sei die syrische Armee allerdings erst im Februar 2019 in sein Heimatdorf gekommen. Sohin sei er von der Leiterin der Amtshandlung darauf angesprochen worden, ob er sich nicht versteckt hätte, solange die syrische Armee nicht in seinem Heimatdorf gewesen wäre, was er umgehend bejaht und nachgeschoben habe, umgezogen zu sein, als die Armee gekommen wäre. Es mache sehr wohl einen gravierenden Unterschied aus, wenn er einmal behaupte, sich fünf Jahre lang versteckt zu haben, und in Folge aufgrund aufgezeigter Unstimmigkeiten einräume, sich keine fünf Jahre versteckt zu haben, sondern erst im Februar 2019 aufgrund des Vormarsches der Armee sein Heimatdorf verlassen zu haben. Auch habe er trotz der Aufforderung, die Situation mit sämtlichen Details zu beschreiben, als sein Vater vom Dorfvorsteher bezüglich seines Wehrdienstes angesprochen worden wäre, das Gespräch nicht konkret beschreiben können. Seine äußerst vagen Ausführungen könnten daher lediglich als unzureichend klassifiziert werden. Ferner habe er sein Vorbringen gesteigert, indem er in der Einvernahme dazu befragt, ob er jemals einen Einberufungsbefehl erhalten habe, überraschenderweise angegeben habe, dass der Dorfvorsteher ihm einen Zettel betreffend die Einberufung gebracht habe, obwohl er zuvor einen derartigen Einberufungsbefehl mit keinem Wort erwähnt habe. Wo er einst noch davon berichtet habe, der Dorfvorsteher hätte seinem Vater lediglich mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableisten habe sollen, habe er sein Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt darauf abgeändert, dass dieser seinem Vater einen Zettel übergeben hätte. Weitere massive Unstimmigkeiten würden sich dort finden, wo er zum Zeitpunkt der Abholung des Wehrdienstbuches befragt worden sei. So habe er erklärt, dass dieses aus Damaskus abgeholt hätte werden sollen, sobald er 19 Jahre alt geworden wäre. Diese Behauptung erscheine jedoch insofern mit seinen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts im Februar 2019 unvereinbar, als er zu diesem Zeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen wäre. Des Weiteren habe er in der Folge erklärt, dass er zum Übergabezeitpunkt des Schriftstücks 21 Jahre alt gewesen wäre, was ebenso dem errechneten Alter von 22 Jahren im Februar 2019 widerspreche. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die syrische Arme im Februar 2019 in sein Heimatdorf gekommen sei, woraufhin er in das Dorf römisch 40 übersiedelt wäre. Hierzu im Widerspruch habe er erklärt, dass er einerseits erst im September 2020 nach römisch 40 gereist sei, andererseits auch im September 2020 Syrien verlassen hätte. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland derzeit ein Abschiebehindernis vorliege, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt werde. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einem Produkt der Staatendokumentation des BFA und sei

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation sei ein bescheidtaugliches COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, Ast, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt werde. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus seinen Gesamtangaben sei nicht glaubhaft ableitbar, dass er in Syrien konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung seiner Person nicht ergeben habe. Seinem Vorbringen sei zu entnehmen gewesen, dass er die Heimat wegen der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Darüber hinaus habe er nicht glaubhaft eine Einberufung zum Wehrdienst vorgebracht. Aus seinen persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppe und Religion) habe aus der allgemeinen Lage in Syrien keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, würden ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen solchen Bedrohung ausgegangen. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes sei ihm der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal er als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen / teilweise internationalen Konfliktes nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, sodass das BFA davon ausgehe, dass er im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterliegen könnte. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen solchen Bedrohung ausgegangen. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes sei ihm der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal er als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen / teilweise internationalen Konfliktes nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, sodass das BFA davon ausgehe, dass er im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterliegen könnte.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflohen, weil er nicht zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen werden habe wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe große Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert, festgenommen und gefoltert oder auch getötet werden könnte. In Syrien drohe dem Beschwerdeführer daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich im wehrdienstfähigen Alter befinden würden und noch nicht den verpflichtenden Wehrdienst abgeleistet hätten. Es bestehe das reale Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zur Ableistung des Militärdienstes und dabei zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlung gezwungen oder wegen seiner bisherigen Wehrdienstverweigerung strafrechtlich verfolgt und seiner Freiheit beraubt werden würde. Es drohe ihm auch außergerichtliche Bestrafung, Folter oder außergerichtliche Tötung durch Machthaber des syrischen Regimes. Außerdem sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer spätestens aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt werden würde. Mit Schreiben vom 14.05.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Am 12.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des BFA, blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt. Ferner wurde der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge zu den Umständen rund um die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien befragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben der syrischen Militärbehörde vom 24.07.2021 betreffend die Versäumung des Pflichtwehrdienstes (Beilage ./1) vor. Von Amts wegen war der Verhandlungsschrift das LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version vom 01.10.2021 (Beilage ./2) angeschlossen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage diverser Dokumente (insb. syrischer Personalausweis, Heiratsurkunde) glaubhaft gemacht. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Überdies hat er sechs Brüder und fünf Schwestern. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Bis vor seiner Ausreise aus Syrien hat er sich etwa fünf Monate im Dorf XXXX (phonetisch auch XXXX genannt) in der Provinz XXXX aufgehalten. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Überdies hat er sechs Brüder und fünf Schwestern. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Bis vor seiner Ausreise aus Syrien hat er sich etwa fünf Monate im Dorf römisch 40 (phonetisch auch römisch 40 genannt) in der Provinz römisch 40 aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat in Syrien vier Jahre die Grundschule besucht und danach in der Landwirtschaft sowie als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2016 in Syrien traditionell geheiratet und diese traditionelle Eheschließung wurde von einem syrischen Gericht am 09.02.2021 registriert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. In Syrien hat der zum Zeitpunkt der Ausreise 23-jährige Beschwerdeführer befürchtet, dass er im Zuge des syrischen Bürgerkrieges von den Behörden zum Militär sowie von der Al-Nusra-Front als Kämpfer eingezogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer zwischenzeitig jedenfalls von Seiten der syrischen Militärbehörden aufgefordert worden ist, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, um der Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge einer Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich der Al-Nusra-Front anzuschließen, von dieser als feindlich betrachtet wird. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien (= Auszug aus der Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll): Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  4. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  5. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Befreiung, Aufschub und Reservisten Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtliche Situation Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  6. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  7. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Minderheiten Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in XXXX , wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in römisch 40 , wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Jungen im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und „körperlich reif“ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in XXXX . Kinder sind aufgrund der extremen finanziellen Not, die der Konflikt den Familien auferlegt, sowie aufgrund von COVID-19 und des gesellschaftlichen Drucks zunehmend von Früh- und Zwangsehen bedroht. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies sie schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (USDOS
  8. 3.2021).Das gesetzliche Heiratsalter beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Jungen im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und „körperlich reif“ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in römisch 40 . Kinder sind aufgrund der extremen finanziellen Not, die der Konflikt den Familien auferlegt, sowie aufgrund von COVID-19 und des gesellschaftlichen Drucks zunehmend von Früh- und Zwangsehen bedroht. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies sie schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (USDOS
  9. 3.2021). 1.
  10. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung einerseits durch staatliche Organe und andererseits durch die Al-Nusra-Front zu befürchten hätte.
  11. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgende Erwägungen getroffen: zu 1.
  12. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis belegt (vgl. AS 109, AS 219, Untersuchungsbericht vom 06.08.2021). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. zu 1.
  13. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis belegt vergleiche AS 109, AS 219, Untersuchungsbericht vom 06.08.2021). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die traditionelle Eheschließung und die nachträgliche staatliche Registrierung hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage von beglaubigten Übersetzungen nachgewiesen. Die zuständige Richterin hat keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vorgebrachtt, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung vom syrischen Regime eine Verfolgung drohen würde. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig. Dies aus folgenden Gründen: Die vermeintlichen Ungereimtheiten sowie Widersprüche, die vom BFA aufgezeigt wurden, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entkräften und sein Vorbringen enthält plausible sowie nachvollziehbare Angaben zum Fluchtgrund. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auch in der Lage war, sein Vorbringen durch die Vorlage von einem Beweismittel zu untermauern. Beim vorgelegten Dokument (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) handelt es sich um ein Schreiben der syrischen Militärbehörde, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Pflichtwehrdienstes seit 2016 säumig ist. Dieses Schreiben deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, er hätte sich 2016 bei der Einberufungsbehörde melden müssen. Für die zuständige Einzelrichterin [nach einer Beschau durch die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung] haben sich keinerlei Hinweise ergeben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieses Schreibens aufkommen hätten lassen. Dies aus folgenden Gründen: Die vermeintlichen Ungereimtheiten sowie Widersprüche, die vom BFA aufgezeigt wurden, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entkräften und sein Vorbringen enthält plausible sowie nachvollziehbare Angaben zum Fluchtgrund. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auch in der Lage war, sein Vorbringen durch die Vorlage von einem Beweismittel zu untermauern. Beim vorgelegten Dokument vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) handelt es sich um ein Schreiben der syrischen Militärbehörde, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Pflichtwehrdienstes seit 2016 säumig ist. Dieses Schreiben deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, er hätte sich 2016 bei der Einberufungsbehörde melden müssen. Für die zuständige Einzelrichterin [nach einer Beschau durch die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung] haben sich keinerlei Hinweise ergeben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieses Schreibens aufkommen hätten lassen. Wenn das BFA ausführt, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben hinsichtlich des „Versteckthaltens“ in seinem Heimatdorf vor dem syrischen Regime gemacht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten in der mündlichen Verhandlung klären konnte. So gab er an, dass zu jenem Zeitpunkt, als er 18 Jahre und somit wehrpflichtig geworden sei, sich sein Heimatdorf bereits unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front und der freien syrischen Armee befunden habe. Daher sei es für den Beschwerdeführer möglich gewesen, bis Februar 2020 ungehindert in seinem Heimatdorf zu leben, ohne dass er von den syrischen Militärbehörden kontaktiert worden und in der Folge in den Militärdienst eingezogen worden sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Wenn das BFA ausführt, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben hinsichtlich des „Versteckthaltens“ in seinem Heimatdorf vor dem syrischen Regime gemacht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten in der mündlichen Verhandlung klären konnte. So gab er an, dass zu jenem Zeitpunkt, als er 18 Jahre und somit wehrpflichtig geworden sei, sich sein Heimatdorf bereits unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front und der freien syrischen Armee befunden habe. Daher sei es für den Beschwerdeführer möglich gewesen, bis Februar 2020 ungehindert in seinem Heimatdorf zu leben, ohne dass er von den syrischen Militärbehörden kontaktiert worden und in der Folge in den Militärdienst eingezogen worden sei vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch war der Beschwerdeführer imstande, nachvollziehbar zu erklären, dass er zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, dies vor allem, weil das syrische Regime bis etwa Februar 2020 keinen Zugriff auf sein Heimatdorf gehabt habe, in Syrien jedoch allgemein – somit auch für ihn – bekannt sei, dass man im Alter von 18 Jahren das Wehrdienstbuch abholen müsse. Diesbezüglich werde im Fernsehen sowie in den Nachrichten bekannt gegeben, welche Jahrgänge sich im jeweiligen Kalenderjahr bei der Einberufungsbehörde melden solle. Beim Beschwerdeführer wäre dies im Jahr 2016 der Fall gewesen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch war der Beschwerdeführer imstande, nachvollziehbar zu erklären, dass er zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, dies vor allem, weil das syrische Regime bis etwa Februar 2020 keinen Zugriff auf sein Heimatdorf gehabt habe, in Syrien jedoch allgemein – somit auch für ihn – bekannt sei, dass man im Alter von 18 Jahren das Wehrdienstbuch abholen müsse. Diesbezüglich werde im Fernsehen sowie in den Nachrichten bekannt gegeben, welche Jahrgänge sich im jeweiligen Kalenderjahr bei der Einberufungsbehörde melden solle. Beim Beschwerdeführer wäre dies im Jahr 2016 der Fall gewesen vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vermeintlichen Einberufungsbefehls in der Einvernahme vor dem BFA sind nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin ebenfalls nicht als eine Steigerung des Vorbringens zu werten. Diesbezüglich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, dass er vom Orts- bzw. Bezirksvorsteher einen Zettel erhalten habe, nach dem er sein Wehrdienstbuch hätte abholen sollen. Auf Vorhalt, dass die Abholung des Wehrdienstbuches noch nicht zwangsläufig eine direkte Einrückung bedeuten würde, habe er dies durch Bejahung des Vorhalts bestätigt und angegeben, sich aber im wehrdienstfähigen Alter befunden zu haben. Auf Nachfrage, ob es nunmehr richtig sei, dass er keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hätte, habe er dies plötzlich verneint und erklärt, doch einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Darauf angesprochen hat es sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer damit aussagen wollte, im Jahr 2019 vom Orts- bzw. Bezirksvorsteher lediglich eine Mitteilung erhalten zu haben, wonach er sich bei den Militärbehörden hätte melden sollen (vgl. Seite 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vermeintlichen Einberufungsbefehls in der Einvernahme vor dem BFA sind nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin ebenfalls nicht als eine Steigerung des Vorbringens zu werten. Diesbezüglich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, dass er vom Orts- bzw. Bezirksvorsteher einen Zettel erhalten habe, nach dem er sein Wehrdienstbuch hätte abholen sollen. Auf Vorhalt, dass die Abholung des Wehrdienstbuches noch nicht zwangsläufig eine direkte Einrückung bedeuten würde, habe er dies durch Bejahung des Vorhalts bestätigt und angegeben, sich aber im wehrdienstfähigen Alter befunden zu haben. Auf Nachfrage, ob es nunmehr richtig sei, dass er keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hätte, habe er dies plötzlich verneint und erklärt, doch einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Darauf angesprochen hat es sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer damit aussagen wollte, im Jahr 2019 vom Orts- bzw. Bezirksvorsteher lediglich eine Mitteilung erhalten zu haben, wonach er sich bei den Militärbehörden hätte melden sollen vergleiche Seite 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (bzw. Reservistendienst) vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Auch aus den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass diese Angst des Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens würden ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen, und es kämen alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst in Frage. Eine Ausnahme vom verpflichtenden Wehrdienst kommt für ihn

den Länderfeststellungen sohin nicht in Frage. Aufgrund des festgestellten Alters und seinen glaubhaften Aussagen als an sich Wehrpflichtigen hätte sich der Beschwerdeführer bei den Militärbehörden melden sollen, was er nicht gemacht hat. Der zum Zeitpunkt der Ausreise 23-jährige Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert worden ist und sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges jetzt einen Einberufungsbefehl zu erhalten, und hat sich daher aus Sicht der syrischen Behörden dem Wehrdienst jedenfalls entzogen. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung für sich alleine für eine Asylgewährung ausreichend ist, verweist die zuständige Einzelrichterin darauf, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front nachvollziehbar ist. So war das Wissen des Beschwerdeführers über die Situation rund um seinen Heimatort glaubhaft. Insbesondere waren die diesbezüglichen konkreten Angaben, die syrische Armee sei auf dem Vormarsch gewesen, sie habe seinen Heimatort eingenommen, weswegen er von dort geflüchtet sei und sich bis vor seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager in der Nähe der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten habe und die Al-Nusra-Front sei immer schwächer geworden, weshalb sie junge Männer in dem umzingelten Gebiet rund um das Flüchtlingslager aufgefordert habe, sich ihr anzuschließen, glaubhaft (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung für sich alleine für eine Asylgewährung ausreichend ist, verweist die zuständige Einzelrichterin darauf, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front nachvollziehbar ist. So war das Wissen des Beschwerdeführers über die Situation rund um seinen Heimatort glaubhaft. Insbesondere waren die diesbezüglichen konkreten Angaben, die syrische Armee sei auf dem Vormarsch gewesen, sie habe seinen Heimatort eingenommen, weswegen er von dort geflüchtet sei und sich bis vor seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager in der Nähe der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten habe und die Al-Nusra-Front sei immer schwächer geworden, weshalb sie junge Männer in dem umzingelten Gebiet rund um das Flüchtlingslager aufgefordert habe, sich ihr anzuschließen, glaubhaft vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). zu 1.2. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die gegenständlichen Länderfeststellungen wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Die festgestellten Länderberichte wurden nicht substantiiert bestritten. zu 1.3. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe sowie durch die Al-Nusra-Front zu befürchten hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm einerseits von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird und andererseits seitens der Al-Nusra-Front aufgrund der Verweigerung, sich ihnen anzuschließen, eine Verfolgung aus politischen Gründen droht, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche sowie nichtstaatlichen Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm einerseits von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird und andererseits seitens der Al-Nusra-Front aufgrund der Verweigerung, sich ihnen anzuschließen, eine Verfolgung aus politischen Gründen droht, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche sowie nichtstaatlichen Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.10.2020 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.10.2020 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. 3.3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2242467.1.00

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