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{'item': 'W104 2246516-1'}

Obsah (20)Art. 133Art. 39Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 93Artikel 92Artikel 21Artikel 68Artikel 91Artikel 101Artikel 94Artikel 38Artikel 17Artikel 97Artikel 99Artikel 40Artikel 22bArtikel 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW104 2246516-1 Spruch, W104 2246516-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Am 26.11.2019 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei bei einem Rind das Fehlen von Ohrmarken und bei sechs Rindern verspätete Datenbankmeldungen festgestellt wurden.
  3. Unter Abänderung eines Vorbescheides gewährte die AMA dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 857,48 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.592,47 aus. Dies ist auf einen Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 65 % zurückzuführen, der im Kontrollzeitraum des Antragsjahres 2019 festgestellt wurde und dem bereits Verstöße gegen dieselben Standards (Rinder Kennzeichnung und Rinder Meldung Gesundheit) in den Vorjahren vorangegangen waren und deshalb von Vorsatz ausgegangen wurde (Hinweis auf Art. 38 bis 40 VO 640/2014). Der nunmehr festgestellte vorsätzliche Verstoß sei auf die wiederholten Verstöße und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids wurde ausgeschlossen.
  4. Unter Abänderung eines Vorbescheides gewährte die AMA dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 857,48 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.592,47 aus. Dies ist auf einen Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 65 % zurückzuführen, der im Kontrollzeitraum des Antragsjahres 2019 festgestellt wurde und dem bereits Verstöße gegen dieselben Standards (Rinder Kennzeichnung und Rinder Meldung Gesundheit) in den Vorjahren vorangegangen waren und deshalb von Vorsatz ausgegangen wurde (Hinweis auf Artikel 38 bis 40 VO 640 aus 2014,). Der nunmehr festgestellte vorsätzliche Verstoß sei auf die wiederholten Verstöße und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids wurde ausgeschlossen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.5.2020 eine Beschwerde, die sich gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen richtet, wobei die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrollen nicht bestritten wurden. Der Beschwerdeführer machte darin geltend, der betreffende Stier sei seit 2008 in seinem Besitz, laufe frei mit den Mutterkühen mit und habe vor einigen Jahren seine Ohrmarken verloren. Er habe diese aufgrund seiner Gutmütigkeit nicht einziehen wollen, da er der Ansicht sei, dass sein Zuchtstier ihn danach nicht mehr zur Herde lassen würde, um bei den Kälbern Ohrmarken einzuziehen oder wenn ein Tier verletzt ist. Er sei mit dieser Strafe nicht einverstanden, da dieser Fall von Kennzeichnung alle Jahre kontrolliert werde, er eine Tierspeere auf dieses Tier habe und bevor er irgendetwas mit diesem Tier mache es der AMA melden müsse.
  6. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde wie folgt Stellung: Aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen (VOK) im Bereich Rinderkennzeichnung- und Registrierung am
  7. und
  8. 2015 sei im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Art. 39

VO 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden, da ein Rind nicht gekennzeichnet gewesen sei. Zudem sei bescheidmäßig mittels einstweiliger Anordnung eine Tiersperre über den Stier XXXX verhängt worden. Das Tier dürfe vom Rinderhalter nicht aus dem Betrieb verbracht werden, bis der Mangel beseitigt wurde. Im darauffolgenden Kalenderjahr sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.12.2016 neuerlich beanstandet worden, dass das Rind XXXX nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen ist. Aufgrund des wiederholten Verstoßes sei

Artikel 39Abs.

4 VO 640/2019 ein Gesamtkürzungsprozentsatz in Höhe von 9% (3 % x 3) vergeben worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.12.2017 seien zwei nicht gekennzeichnete Rinder beanstandet worden, sowie drei Rinder, bei denen nur eine Ohrmarke eingezogen war. Zusätzlich seien vier fehlende Geburtsmeldungen beanstandet worden. Der erstmalige Verstoß bei er Anforderung "Rinderdatenbank" sei mit 3% bewertet worden. Da es sich um die zweite Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung "Kennzeichnung" gehandelt habe, sei der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27% (9% x 3)

Art. 39Abs.

4 VO 640/2014 auf 15 % zu deckeln und somit für das Prämienjahr 2017 ein CC-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15% zu vergeben gewesen. Die Tiersperre sei in eine Betriebssperre umgewandelt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 13.03.2018 seien neben der fehlenden Kennzeichnung des Stieres auch andere Rinder beanstandet worden, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien. Gleichzeitig seien Beanstandungen bei der Anforderung "Rinderdatenbank" festgestellt worden, die aufgrund des wiederholt fahrlässigen Verstoßes

Artikel 39Abs.

4 VO 640/2019 mit 9% (3 % x 3) bewertet worden seien. Im Antragsjahr 2017 sei der errechnete CC-Kürzungsprozentsatz auf 15% gedeckelt worden und es sei

den rechtlichen Vorgaben in Artikel 39 Abs. 4 letzter Unterabsatz VO 640/2019 ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass ein neuerlicher Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" als vorsätzlicher Verstoß zu gelten hätte. Aufgrund der in weiterer Folge am 13.03.2018 festgestellten Verstöße bei der Kennzeichnung seien diese für das Antragsjahr 2018 als vorsätzliche Verstöße

Artikel 39Abs.

4 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 gewertet und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 25% vergeben worden. In diesem Zusammenhang dürfe darauf hingewiesen werden, dass Art. 39 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung Art. 71 Abs. 5 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Erleichterung dahingehend vorsieht, dass nach Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15% bei einem neuerlichen Verstoß keine zwingende Multiplikation mit dem Faktor dreivorzunehmen ist, weshalb ein Kürzungsprozentsatz von 25% vergeben wurde.Aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen (VOK) im Bereich Rinderkennzeichnung- und Registrierung am 19. und 21. 12. 2015 sei im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Artikel 39

, VO 640 aus 2014, von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden, da ein Rind nicht gekennzeichnet gewesen sei. Zudem sei bescheidmäßig mittels einstweiliger Anordnung eine Tiersperre über den Stier römisch 40 verhängt worden. Das Tier dürfe vom Rinderhalter nicht aus dem Betrieb verbracht werden, bis der Mangel beseitigt wurde. Im darauffolgenden Kalenderjahr sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.12.2016 neuerlich beanstandet worden, dass das Rind römisch 40 nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen ist. Aufgrund des wiederholten Verstoßes sei

Artikel 39

Absatz 4, VO 640 aus 2019, ein Gesamtkürzungsprozentsatz in Höhe von 9% (3 % x 3) vergeben worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.12.2017 seien zwei nicht gekennzeichnete Rinder beanstandet worden, sowie drei Rinder, bei denen nur eine Ohrmarke eingezogen war. Zusätzlich seien vier fehlende Geburtsmeldungen beanstandet worden. Der erstmalige Verstoß bei er Anforderung "Rinderdatenbank" sei mit 3% bewertet worden. Da es sich um die zweite Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung "Kennzeichnung" gehandelt habe, sei der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27% (9% x 3)

Artikel 39

, Absatz 4, VO 640 aus 2014, auf 15 % zu deckeln und somit für das Prämienjahr 2017 ein CC-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15% zu vergeben gewesen. Die Tiersperre sei in eine Betriebssperre umgewandelt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 13.03.2018 seien neben der fehlenden Kennzeichnung des Stieres auch andere Rinder beanstandet worden, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien. Gleichzeitig seien Beanstandungen bei der Anforderung "Rinderdatenbank" festgestellt worden, die aufgrund des wiederholt fahrlässigen Verstoßes

Artikel 39Absatz 4, VO 640 aus 2019, mit 9% (3 % x 3) bewertet worden seien.

Im Antragsjahr 2017 sei der errechnete CC-Kürzungsprozentsatz auf 15% gedeckelt worden und es sei

den rechtlichen Vorgaben in Artikel 39 Absatz 4, letzter Unterabsatz VO 640 aus 2019, ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass ein neuerlicher Verstoß bei der Anforderung "Kennzeichnung" als vorsätzlicher Verstoß zu gelten hätte. Aufgrund der in weiterer Folge am 13.03.2018 festgestellten Verstöße bei der Kennzeichnung seien diese für das Antragsjahr 2018 als vorsätzliche Verstöße

Artikel 39Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, gewertet und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 25% vergeben worden. In diesem Zusammenhang dürfe darauf hingewiesen werden, dass Artikel 39, Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, im Vergleich zur Vorgängerbestimmung Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, eine Erleichterung dahingehend vorsieht, dass nach Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15% bei einem neuerlichen Verstoß keine zwingende Multiplikation mit dem Faktor dreivorzunehmen ist, weshalb ein Kürzungsprozentsatz von 25% vergeben wurde. Am 26.11.2019 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei der Anforderung "Kennzeichnung" erneut die fehlende Kennzeichnung von XXXX beanstandet worden, weshalb aufgrund des bereits 2018 als vorsätzlich eingestuften Verstoßes nunmehr 50% CC-Kürzung angenommen worden sei. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien zwar keine fehlenden oder falschen Meldungen beanstandet. Da jedoch alle Meldungen dieses Jahres verspätet erfolgt seien, sei bei der Anforderung "Rinderdatenbank" von einem wiederholt fahrlässigen Verstoß ausgegangen worden, wobei der Kürzungsprozentsatz aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen nunmehr auf 15% zu deckeln gewesen sei (9% x 3= 27%, gedeckelt auf 15%). Es habe sich ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 65% (50% für vorsätzliche Kennzeichnungs-Verstöße + 15% wiederholt fahrlässige Verstöße gegen die Vorgaben bei der Meldung an die Rinderdatenbank) ergeben.Am 26.11.2019 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei der Anforderung "Kennzeichnung" erneut die fehlende Kennzeichnung von römisch 40 beanstandet worden, weshalb aufgrund des bereits 2018 als vorsätzlich eingestuften Verstoßes nunmehr 50% CC-Kürzung angenommen worden sei. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien zwar keine fehlenden oder falschen Meldungen beanstandet. Da jedoch alle Meldungen dieses Jahres verspätet erfolgt seien, sei bei der Anforderung "Rinderdatenbank" von einem wiederholt fahrlässigen Verstoß ausgegangen worden, wobei der Kürzungsprozentsatz aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen nunmehr auf 15% zu deckeln gewesen sei (9% x 3= 27%, gedeckelt auf 15%). Es habe sich ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 65% (50% für vorsätzliche Kennzeichnungs-Verstöße + 15% wiederholt fahrlässige Verstöße gegen die Vorgaben bei der Meldung an die Rinderdatenbank) ergeben. Dem Beschwerdevorbringen könnte insofern gefolgt werden, als die Kommission in dem Working Document DS/2009/31 den Zugang vertreten hat, dass nur ein Rind ohne Ohrmarken zu keiner CC-Sanktion führen muss, wenn die Gesamtbetrachtung der Umstände dies zulassen. Im vorliegenden Fall seien dem Stier XXXX über Jahre keine Ohrmarken eingezogen worden.Dem Beschwerdevorbringen könnte insofern gefolgt werden, als die Kommission in dem Working Document DS/2009/31 den Zugang vertreten hat, dass nur ein Rind ohne Ohrmarken zu keiner CC-Sanktion führen muss, wenn die Gesamtbetrachtung der Umstände dies zulassen. Im vorliegenden Fall seien dem Stier römisch 40 über Jahre keine Ohrmarken eingezogen worden.

  1. Am 21.12.2021 kam es zu einem Wechsel der Gerichtsabteilung. Das Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2021 ein Gutachten, das ein Amtssachverständiger in einem ähnlichen Fall erstellt hatte mit der Bemerkung, dass aus derzeitiger Sicht die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe und ein Gutachten in einem anderen Fall zur Ohrmarken übermittelt werde, zu dem er Stellung nehmen könne.
  2. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.2.2022 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt aus unbekannten Gründen nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1.
  5. Am 26.11.2019 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei bei einem Rind das Fehlen von Ohrmarken und bei sechs Rindern verspätete Datenbankmeldungen festgestellt wurden. 1.
  6. Bei Vor-Ort-Kontrollen (VOK) im Bereich Rinderkennzeichnung- und Registrierung am
  7. und 21.12.2015, 21.12.2016, 4.12.2017, 13.3.2018 und 26.11.2019 wurden im Rahmen der Cross Compliance (CC) Verstöße bei der Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken festgestellt, wobei der Stier XXXX durchgehend ohne Kennzeichnung blieb. 1.
  8. Bei Vor-Ort-Kontrollen (VOK) im Bereich Rinderkennzeichnung- und Registrierung am
  9. und 21.12.2015, 21.12.2016, 4.12.2017, 13.3.2018 und 26.11.2019 wurden im Rahmen der Cross Compliance (CC) Verstöße bei der Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken festgestellt, wobei der Stier römisch 40 durchgehend ohne Kennzeichnung blieb. 1.
  10. Extensive Rinderhaltung bedeutet nicht, dass die Tiere verwildern dürfen und sich somit jeder Manipulation durch den Menschen entziehen können. Es sind auch im Rahmen der extensiven Rinderhaltung Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit auf der Basis einer guten Mensch-Tier-Beziehung keine allzu große Scheu vor Menschen und allfällig notwendigen Maßnahmen am Tier selbst entsteht. Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten an den Tieren wie Blutprobenentnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, die Klauenpflege, das Einziehen von Ohrmarken oder auch die Untersuchung, Behandlung und Pflege erkrankter Tiere setzen eine gewisse Umgänglichkeit der Rinder voraus und es besteht aus Tierschutzgründen sogar die Pflicht des Tierhalters, seine Tiere an die Manipulation durch den Menschen zu gewöhnen. Es ist davon auszugehen werden, dass die beschriebenen Tätigkeiten an Tieren auch bei Rindern des gegenständlichen Betriebes und insbesondere beim Stier XXXX notwendig sind, also etwa erkrankte Tiere untersucht, behandelt und gepflegt werden. Eine regelmäßige Verwendung einer adäquaten Fang- und Fixiereinrichtung, auch bloß zur Angewöhnung der Tiere an eine kurzzeitige Fixation kann hier von einem Tierhalter eingefordert werden und dies entspricht der guten landwirtschaftlichen Praxis.1.
  11. Extensive Rinderhaltung bedeutet nicht, dass die Tiere verwildern dürfen und sich somit jeder Manipulation durch den Menschen entziehen können. Es sind auch im Rahmen der extensiven Rinderhaltung Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit auf der Basis einer guten Mensch-Tier-Beziehung keine allzu große Scheu vor Menschen und allfällig notwendigen Maßnahmen am Tier selbst entsteht. Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten an den Tieren wie Blutprobenentnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, die Klauenpflege, das Einziehen von Ohrmarken oder auch die Untersuchung, Behandlung und Pflege erkrankter Tiere setzen eine gewisse Umgänglichkeit der Rinder voraus und es besteht aus Tierschutzgründen sogar die Pflicht des Tierhalters, seine Tiere an die Manipulation durch den Menschen zu gewöhnen. Es ist davon auszugehen werden, dass die beschriebenen Tätigkeiten an Tieren auch bei Rindern des gegenständlichen Betriebes und insbesondere beim Stier römisch 40 notwendig sind, also etwa erkrankte Tiere untersucht, behandelt und gepflegt werden. Eine regelmäßige Verwendung einer adäquaten Fang- und Fixiereinrichtung, auch bloß zur Angewöhnung der Tiere an eine kurzzeitige Fixation kann hier von einem Tierhalter eingefordert werden und dies entspricht der guten landwirtschaftlichen Praxis. Ein Restrisiko, dass sich Tiere im Rahmen einer Manipulation selbst oder gar Personen verletzen, besteht so wie bei allen Formen der Rinderhaltung. Mit der Entscheidung, Extensiv-Rinder zu halten, geht der Tierhalter dieses Risiko ein und entbindet ihn dies nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen. Eine „Betäubung“ von Rindern zum Zwecke der Ruhigstellung bzw. auch für Eingriffe stellt in der Veterinärmedizin eine gängige und anerkannte Methode dar. Das dabei üblicherweise verwendete und in Österreich zugelassene Tierarzneimittel ist Rompun®2% (Wirkstoff Xylazin). Rompun®2% ist beim Rind zur Sedierung, zur Muskelralaxation sowie zur Schmerzausschaltung bei kleineren Eingriffen zugelassen. Die Höhe der Dosierung (Dosis I-IV) bestimmt dabei den Grad der Wirkung, wobei für das Einziehen einer Ohrmarke die geringste Gesamtdosis (I) mit einer beschriebenen Wirkung von deutlicher Sedation und Schmerzausschaltung für kleinere Eingriffe als völlig ausreichend anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass durch diese geringe Dosierung auch das Risiko von Nebenwirkungen geringer ist. Bei Anwendung von Rompun®2% bei männlichen Tieren besteht keine besondere Nebenwirkung und ist die von der Beschwerdeführerin angeführte negative Beeinflussung der Spermienqualität nicht in der Gebrauchsinformation der Bayer Vital GmbH für Rompun®2% angeführt. Durch den Einsatz von Xylazin bei wenig umgänglichen Rindern kann das Verletzungsrisiko für Mensch und Tier infolge Sedierung erheblich herabgesetzt werden. Der fachgerechte Einsatz von Xylazin ist daher aus tierschützerischen Gründen in entsprechenden Fällen indiziert und empfohlen. Auch eine Gefährdung/Verletzungsgefahr von Personen ist bei fachgerechter Sedierung von Rindern kaum noch gegeben. Eine „Betäubung“ von Rindern zum Zwecke der Ruhigstellung bzw. auch für Eingriffe stellt in der Veterinärmedizin eine gängige und anerkannte Methode dar. Das dabei üblicherweise verwendete und in Österreich zugelassene Tierarzneimittel ist Rompun®2% (Wirkstoff Xylazin). Rompun®2% ist beim Rind zur Sedierung, zur Muskelralaxation sowie zur Schmerzausschaltung bei kleineren Eingriffen zugelassen. Die Höhe der Dosierung (Dosis I-IV) bestimmt dabei den Grad der Wirkung, wobei für das Einziehen einer Ohrmarke die geringste Gesamtdosis (römisch eins) mit einer beschriebenen Wirkung von deutlicher Sedation und Schmerzausschaltung für kleinere Eingriffe als völlig ausreichend anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass durch diese geringe Dosierung auch das Risiko von Nebenwirkungen geringer ist. Bei Anwendung von Rompun®2% bei männlichen Tieren besteht keine besondere Nebenwirkung und ist die von der Beschwerdeführerin angeführte negative Beeinflussung der Spermienqualität nicht in der Gebrauchsinformation der Bayer Vital GmbH für Rompun®2% angeführt. Durch den Einsatz von Xylazin bei wenig umgänglichen Rindern kann das Verletzungsrisiko für Mensch und Tier infolge Sedierung erheblich herabgesetzt werden. Der fachgerechte Einsatz von Xylazin ist daher aus tierschützerischen Gründen in entsprechenden Fällen indiziert und empfohlen. Auch eine Gefährdung/Verletzungsgefahr von Personen ist bei fachgerechter Sedierung von Rindern kaum noch gegeben. Auf Anfrage vergibt die AMA das Formular „Antrag auf Entfernung der Ohrmarke/Meldung über das Anbringen einer Alternativkennzeichnung“. Im Antrag sind neben den Daten der Betriebsstätte die Tiere anzuführen, deren amtliche Kennzeichnung durch eine Nummer mit Alternativkennzeichnung ersetzt werden. Eine Begründung ist anzuführen und es muss zur Sicherstellung der Identifizierung die gewählte Alternativkennzeichnung (Fesselband, Halsband, Tätowierung, Chip, Brandzeichen) angeführt werden. Durch den zuständigen Amtstierarzt ist die Begründung für die Nicht-Kennzeichnung zu bestätigen.
  12. Beweiswürdigung: Die in 1.
  13. bis 1.
  14. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellungen in 1.
  15. ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gerichtlich in einem anderen, vom entscheidenden Sachverhalt vergleichbaren, Fall herangezogenen Amtssachverständigen, zu dem der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen hat.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. “ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ „Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist: a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. [...]

(3)Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck: a) ‚Betrieb‘ die Gesamtheit der von dem Begünstigten

Artikel 92

verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

  1. b)‚Anforderung‘ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.
  2. b)‚Anforderung‘ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch zwei genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […]. Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […].“ „Artikel 96 Kontrolle der Cross-Compliance
(1)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System

Titel V

Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems

Artikel 68Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

(1)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System

Titel römisch fünf Kapitel römisch zwei und insbesondere die Bestandteile des Systems

Artikel 68Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen. Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates

(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates
(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel römisch fünf Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
(2)Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. […].“ „Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt. [...]

(3)Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der

Artikel 101

zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

(4)Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion
(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion

Artikel 91

wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung

Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“ In Anhang II VO (EU) 1306/2013 wird im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze betreffend Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), Art. 4 und 7, verwiesen. In Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, wird im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze betreffend Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.820/97 des Rates Amtsblatt L 204 vom 11.8.2000, S. 1), Artikel 4 und 7, verwiesen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 2. „Verstoß“: [...] b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […] 7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates [...];7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates [...];

  1. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...];
  2. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...]; […]

(2)Für die Zwecke von Titel IV der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2)Für die Zwecke von Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Standards“ die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die in Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland.“Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Standards“ die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, sowie die in Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland.“ „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.

(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“ „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3% des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3% des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1% des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5% dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1% des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5% dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.

(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,

Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,

Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1%

Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1%

Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes. Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes

Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4)Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die

Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15% des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15% erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“ „Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20% zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100% dieses Betrags zu erhöhen.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ „Artikel 64 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der technischen Spezifikationen, die für die Durchführung des Kontrollsystems und der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance erforderlich sind, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)„spezialisierte Kontrolleinrichtungen“: die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich sind;
  2. a)„spezialisierte Kontrolleinrichtungen“: die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, verantwortlich sind;
  3. b)„Rechtsakt“: jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
  4. b)„Rechtsakt“: jede einzelne in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
  5. c)„Jahr der Feststellung“: das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
  6. d)„Bereiche der Cross-Compliance“: jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung.
  7. d)„Bereiche der Cross-Compliance“: jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung. Artikel 65 Kontrollsystem für die Cross-Compliance

(1)Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance ein. Dieses System sieht insbesondere Folgendes vor: a) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde;a) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde;

  1. b)die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
  2. c)Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
  3. d)Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
  4. e)ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde oder beide;
  5. f)die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2)Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Begünstigte der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.“ Artikel 66 Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.“Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.“ „Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze [...]

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.

(3)Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen: a) Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird […].“ „Artikel 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2)Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“ „Artikel 75 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der

Artikel 40der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 ausgeschlossen.“Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der

Artikel 40der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, ausgeschlossen.“ Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000: „Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Artikel 1

(1)Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. […].“ „Artikel 3 Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
  1. a)Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b)elektronischen Datenbanken,
  3. c)Tierpässen,
  4. d)Einzelregistern in jedem Betrieb. […].“ „Artikel 4 Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren
(1)Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den

Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.

(1)Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang römisch eins aufgeführten, den

Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen. Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet. Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang römisch eins hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss. Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht. Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den

Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,
  2. b)uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,
  3. c)das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,
  4. d)das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.
(3)Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(3)Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang römisch eins genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest: a) format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, b) technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und c) die Zusammensetzung des Kenncodes. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)Ab dem
  1. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen. Ab dem
  2. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel

Absatz 1 verpflichtend machen. Die Mitgliedstaaten, die von der Option

Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

(5)Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten. Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel

Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt. Artikel 4a Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel
(1)Die Kennzeichnungsmittel

Artikel 4

Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage. Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden. Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2)Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.“ „Artikel 4d Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist. Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“ „Artikel 7

(1)Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen: — Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, — sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen

Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.

(2)Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(3)Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.
(4)Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen.
(5)Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,
  1. a)die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und
  2. b)die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.
(6)Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte

Artikel 22b

zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.“ „ANHANG I„ANHANG römisch eins KENNZEICHNUNGSMITTEL A) HERKÖMMLICHE OHRMARKE AB DEM

  1. JULI 2019Ausschussbericht DEM
  2. JULI 2019 B) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE C) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS D) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 201/2008: „Kennzeichnung § 3.

(1)Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.Paragraph 3,
(1)Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
(2)Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.
(2)Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 12, zu übermitteln.
(3)Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. [...]
(5)Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.

(5)Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode

Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 911 aus 2004, und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.

(6)Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.“ „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden: Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, […]“ 3.
  4. Rechtliche Würdigung: 3.2.
  5. Über nunmehr einige Antragsjahre hindurch wurden aufgrund jährlicher Vor-Ort-Kontrollen jeweils Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance betreffend die Kennzeichnung von Rindern festgestellt (teils keine Ohrmarken am Tier, teils fehlende Zwillings-Ohrmarken). Dazu kamen z.T. Meldeverstöße in Bezug auf die Rinderdatenbank. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer diese Verstöße nicht. Er bezieht sich auf ein Tier, das in den Vorjahren durchgängig ohne Ohrmarken geblieben ist, nämlich seinen Zuchtstier. Der Stier sei seit 2008 in seinem Besitz, laufe frei mit den Mutterkühen mit und habe vor einigen Jahren seine Ohrmarken verloren. Er habe diese aufgrund seiner Gutmütigkeit nicht einziehen wollen, da er der Ansicht sei, dass sein Zuchtstier ihn danach nicht mehr zur Herde lassen würde, um bei den Kälbern Ohrmarken einzuziehen oder wenn ein Tier verletzt ist. Er sei mit „dieser Strafe“ nicht einverstanden, da dieser Fall von Kennzeichnung alle Jahre kontrolliert werde, er eine Tierspeere auf dieses Tier habe und bevor er irgendetwas mit diesem Tier mache es der AMA melden müsse. Die Vorschriften hinsichtlich der Rinderkennzeichnung dienen insbesondere der Sicherstellung der Identifizierung der Rinder und damit nicht zuletzt der Rückverfolgbarkeit von Rindern im Rahmen der Seuchenprävention und -bekämpfung. Es handelt sich bei der Kennzeichnung von Rindern um eine Maßnahme, die zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich ist. Der vorzunehmende Eingriff (Befestigung der Ohrmarke, allenfalls nach vorheriger Betäubung) dient zudem der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren. Die anzuwendenden Rechtsnormen sehen keine Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht vor. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, entspricht eine Fixierung von Tieren oder – alternativ – eine Betäubung auch bei extensiver Tierhaltung zwecks Anbringung von Ohrmarken der guten landwirtschaftlichen Praxis, und zwar auch dann, wenn es im Einzelfall zu Schwierigkeiten beim Anbringungsvorgang kommen kann. Der Beschwerdeführer nahm zumindest in Kauf, dass er durch die Unterlassung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung seiner Rinder mit Ohrmarken einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften herbeiführt. Dabei hätte er – der vom gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen eingehend dargestellten guten landwirtschaftlichen Praxis

– die Tiere insoweit an die sie betreuenden Menschen gewöhnen müssen, dass eine Fixierung möglich gewesen wäre, ohne im Regelfall tierärztliche Hilfe für eine etwaige Betäubung in Anspruch nehmen zu müssen. Es ist hinsichtlich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße betreffend die Kennzeichnung der Rinder daher grundsätzlich von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. 3.2.

  1. Ein Leitfaden der Europäischen Kommission (Working Document DS/2009/31), auf den auch die Behörde hinweist, schlägt vor, dass nicht in jedem Fall von fehlenden Ohrmarken bereits Sanktionen verhängt werden müssen. Im Fall des Fehlens beider Ohrmarken soll dies jedoch nur dann gelten, wenn der Tierhalter die Identität des Tieres auf andere Weise zweifelsfrei nachweisen und aufzeigen kann, dass er bereits Schritte unternommen hat, um den Verstoß zu beheben. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer aber offenbar bewusst über lange Zeit keine neuen Ohrmarken angebracht und hat auch keinerlei Schritte unternommen, um diese Situation zu ändern. 3.2.
  2. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt ebenfalls nicht vor. Es erfolgte auch keine Meldung an die Behörde

Art. 4Abs.

2 VO (EU) 640/2014. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Art. 4Abs.

2 VO 640/2014 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind. Eine derartige Meldung an die Behörde ist gegenständlich nicht erfolgt. 3.2.3. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt ebenfalls nicht vor. Es erfolgte auch keine Meldung an die Behörde

Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Artikel 4

, Absatz 2, VO 640 aus 2014, der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind. Eine derartige Meldung an die Behörde ist gegenständlich nicht erfolgt. Im Übrigen liegt aber auch kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor: Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Im Übrigen liegt aber auch kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor: Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Auf die Tatsache, dass Rinder ihre Ohrmarken ab und an verlieren, treffen die obigen Voraussetzungen keinesfalls zu. Es handelt sich hierbei nicht um einen Vorfall, der als ungewöhnlich oder unvorhersehbar im Sinn der oben zitierten Judikatur zu werten ist, zählt es doch zu den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken eines die Rinderzucht betreibenden Landwirtes, dass Tiere ihre Ohrmarken verlieren. Es handelt sich nicht um einen derart unwahrscheinlichen Umstand im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein sorgfältiger Landwirt davon ausgehen kann, dass dieses Risiko vernachlässigt werden kann. Ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände liegt damit nicht vor. 3.2.4.

Art. 99Abs.

1 VO (EU) 1306/2013 ist bei der Berechnung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance Schwere, Ausmaß und Dauer, sowie das wiederholte Auftreten der Verstöße zu berücksichtigen. Art. 99 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt sodann, dass bei vorsätzlichen Verstößen die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und höchstens 100 % betragen soll. 3.2.4.

Artikel 99

, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, ist bei der Berechnung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance Schwere, Ausmaß und Dauer, sowie das wiederholte Auftreten der Verstöße zu berücksichtigen. Artikel 99, Absatz 2, dieser Verordnung bestimmt sodann, dass bei vorsätzlichen Verstößen die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und höchstens 100 % betragen soll.

Art. 38

VO (EU) 640/2014 wird das „Ausmaß“ eines Verstoßes insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist. Im ggstdl. Fall ist nur ein Tier betroffen. Andere Betriebe sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen.

Artikel 38

, VO (EU) 640 aus 2014, wird das „Ausmaß“ eines Verstoßes insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist. Im ggstdl. Fall ist nur ein Tier betroffen. Andere Betriebe sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen. Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt nach der zit. Bestimmung davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen eines Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist. Hier ist von einer hohen Bedeutung des Standards der Seuchenprävention als Grund für die strengen Kennzeichnungsbestimmungen auszugehen, doch kann auch hier die Tatsache mildernd berücksichtigt werden, dass sich die Auswirkungen auf den Betrieb beschränken. Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich danach, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Dazu ist festzustellen, dass sich die Auswirkungen der fehlenden Kennzeichnung einerseits zwar über viele Jahre hingezogen haben, andererseits jedoch relativ leicht abzustellen sind – dies insb. im Vergleich zu anderen Cross-Compliance-Verstößen, etwa im Bereich Umweltschutz, wenn es zu persistenten, nur mit erheblichen Mitteln oder überhaupt nicht reparierbaren Verschmutzungen des Grundwassers oder zu Gesundheitsschäden an Lebewesen kommt. Insgesamt sind die Verstöße daher – unter Berücksichtigung auch des wiederholten Auftretens – in einer Pauschalbeurteilung als leicht bis mittelmäßig erheblich zu bezeichnen. Die Vergabe des Kürzungsprozentsatzes für die in Rede stehenden Antragsjahre war unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei hat sich ergeben, dass der für das Jahr 2018 vergebene Prozentsatz von 25 % und für 2019 von 50 % der Erheblichkeitseinschätzung des Gerichts entspricht. Dies im Hinblick darauf, dass bei vorsätzlichen Verstößen eine mindestens 20 %-ige Kürzung vorzunehmen ist und bereits in den Jahren davor zahlreiche Beanstandungen vorlagen. Gegen die Einschätzung der belangten Behörde, es würden gegenständlich vorsätzliche Verstöße der Beschwerdeführerin vorliegen, ist, wie bereits dargelegt, in Hinblick auf die wiederholten Verstöße in den vergangenen Jahren und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in vorangegangenen Jahren nichts einzuwenden, nahm der Beschwerdeführer doch zumindest in Kauf, dass er durch die Unterlassung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung ihrer Rinder mit Ohrmarken gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstieß. 3.2.5. Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2246516.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.