RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW108 2214725-1 SpruchW108 2214725-1/12E, W108 2214725-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8
EMRK nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. IFA: 1171252907/VZ:180563930, wegen insbesondere Nichterteilung eines
Artikel 8, EMRK nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Gemäß § 28 Abs. 2 Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I., II., III. und V. ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, einen „Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK“ (Aufenthaltsberechtigung) gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 (AsylG).1. Mit Eingabe vom 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, einen „Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK“ (Aufenthaltsberechtigung) gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005 (AsylG). 2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Folgendes: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 14.06.2018 wurde gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 14.06.2018 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
- Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, W108 2214725-1/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Bescheid im genannten Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, W108 2214725-1/3E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Bescheid im genannten Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 14.06.2018 (siehe Punkt 1.) rechtswirksam zurückgezogen wurde.6.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 14.06.2018 (siehe Punkt 1.) rechtswirksam zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 18.02.2022, W108 2214725-1/10Z. In der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens des Beschwerdeführers den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 14.06.2018 zurück.
Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages - vor.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 18.02.2022, W108 2214725-1/10Z. In der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens des Beschwerdeführers den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 14.06.2018 zurück.
Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages - vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Relevante Bestimmungen des AsylG lauten: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)…Paragraph 58,
(1)…
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)….
(6)…
(7)…
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)- …
(14)…“ „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)… Paragraph 10,
(1)…
(2)…
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Aus dem FPG ergibt sich: Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.
- Im vorliegenden Fall war das Verfahren über den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G vom 14.06.2018 infolge einer Beschwerde gegen den diesen Antrag erledigenden Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als der Beschwerdeführer seinen Antrag in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und wirksam zurückzog. Festzuhalten ist, dass es sich um kein amtswegiges Verfahren gemäß § 55 AsylG handelte.3.3. Im vorliegenden Fall war das Verfahren über den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G vom 14.06.2018 infolge einer Beschwerde gegen den diesen Antrag erledigenden Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als der Beschwerdeführer seinen Antrag in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und wirksam zurückzog. Festzuhalten ist, dass es sich um kein amtswegiges Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG handelte. Die wirksame Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt I., mit dem dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).Die wirksame Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins., mit dem dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235). Damit können auch die auf der Abweisung des zurückgezogenen Antrages (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II., III. und V.) keinen Bestand mehr haben. Damit können auch die auf der Abweisung des zurückgezogenen Antrages (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf.) keinen Bestand mehr haben. Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auch in seinen Spruchpunkten II., III. und V. ersatzlos aufzuheben.Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auch in seinen Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. ersatzlos aufzuheben. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, W108 2214725-1/3E, ersatzlos aufgehoben. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, W108 2214725-1/3E, ersatzlos aufgehoben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W108.2214725.1.00