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§ 28§ 112Art 133§ 6§ 24§ 43§ 45§ 48§ 48cRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW116 2247473-1 Spruch, W116 2247473-1/11E W116 2249021-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.1) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2021, GZ: PAD/21/01403043/1, wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. 2) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2021, GZ: 2021-0.691.703, wird
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „ XXXX wird
§ 112Abs.
1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.“2) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2021, GZ: 2021-0.691.703, wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „ römisch 40 wird
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX (in der Folge V).
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 (in der Folge römisch fünf). 2.1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2021, GZ: PAD/21/01403043/1, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit näher ausgeführten zahlreichen Tathandlungen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, weshalb aus Sicht der Dienstbehörde durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes im besonderen Maße gestört wäre.Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2021 persönlich übergeben.2.1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2021, GZ: PAD/21/01403043/1, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit näher ausgeführten zahlreichen Tathandlungen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, weshalb aus Sicht der Dienstbehörde durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes im besonderen Maße gestört wäre., Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2021 persönlich übergeben. 2.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Beschwerde ein. Darin wurde vorab vorgebracht, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid bisher ausschließlich an den Beschwerdeführer und nicht an seinen gegenüber der Behörde bereits ausgewiesenen rechtlichen Vertreter zugestellt worden sei. In weiterer Folge wurde aus näher ausgeführten Gründen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Darüber hinaus sei der Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil weder der Beschwerdeführer noch die von ihm beantragten Zeugen von der belangten Behörde einvernommen worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher neuerlich die Einvernahme von insgesamt 27 konkret genannten Exekutivbeamten als Zeugen für die Richtigkeit seiner Ausführungen bzw. auch dafür, dass zu seinen Lasten kein Suspendierungsgrund vorliege. Zu welchen konkreten Beweisthemen die einzelnen Zeugen befragt werden sollten, wurde nicht ausgeführt. 2.
- Am 18.10.2021 wurde der Bescheid entsprechend § 108 Abs. 2 BDG 1979 dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die Beschwerde neuerlich bei der Behörde ein. 2.
- Am 18.10.2021 wurde der Bescheid entsprechend Paragraph 108, Absatz 2, BDG 1979 dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die Beschwerde neuerlich bei der Behörde ein. 2.
- Mit Schreiben vom 14.10.2021 und 21.10.2021 legte die LPD Steiermark die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 3.
- Mit Bescheid vom 03.11.2021, GZ: 2021-0.691.703, sprach die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer
§ 112Abs.
1 Z 3 BDG 1979 die Suspendierung aus, weil er im Verdacht stehe, die ihm von der Dienstbehörde im vorläufigen Suspendierungsbescheid zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, wobei die konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen disziplinären Anschuldigungen in den Spruch des Bescheides mit aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht gegen die Bestimmungen der §§ 43, 44, 45, 48 und 48c BDG 1979 und DZR-LPD17, Punkt 2.2 f sowie gegen den EDD-Einführungserlass aus dem Jahre 2011 (Befehl der LPD für Steiermark vom 20.07.2011) sowie gegen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR-BMI) verstoßen zu haben. 3.1. Mit Bescheid vom 03.11.2021, GZ: 2021-0.691.703, sprach die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Suspendierung aus, weil er im Verdacht stehe, die ihm von der Dienstbehörde im vorläufigen Suspendierungsbescheid zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, wobei die konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen disziplinären Anschuldigungen in den Spruch des Bescheides mit aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, 44, 45, 48 und 48 c BDG 1979 und DZR-LPD17, Punkt 2.2 f sowie gegen den EDD-Einführungserlass aus dem Jahre 2011 (Befehl der LPD für Steiermark vom 20.07.2011) sowie gegen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR-BMI) verstoßen zu haben. In der Begründung kam die Bundesdisziplinarbehörde abschließend zu dem Ergebnis, dass es in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben würde, wenn der bisher bekannte Sachverhalt und der Umstand, dass der Beamte dennoch ganz normal weiter Dienst machen würde, bekannt werden sollte. Darüber hinaus müsse bei einer weiteren Belassung des Beschwerdeführers im Dienst insbesondere bei den Zeugen und Kollegen der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten von ranghohen Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt bzw. bagatellisiert würden. Die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde wurde dem Beschwerdeführervertreter zunächst am 04.11.2021 vorab per Mail übermittelt und am 10.11.2021 per RSb zugestellt. 3.
- Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die dem rechtlichen Vertreter zugestellte Ausfertigung des Bescheides nicht entsprechend unterfertigt sei. In weiterer Folge wurde aus näher ausgeführten Gründen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Darüber hinaus sei der Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil weder der Beschwerdeführer noch die von ihm beantragten Zeugen von der belangten Behörde einvernommen worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher neuerlich die Einvernahme von insgesamt 27 konkret genannten Exekutivbeamten als Zeugen für die Richtigkeit seiner Ausführungen bzw. auch dafür, dass zu seinen Lasten kein Suspendierungsgrund vorliege. Zu welchen konkreten Beweisthemen die einzelnen Zeugen befragt werden sollten, wurde auch in dieser Beschwerde nicht ausgeführt. 3.
- Am 26.11.2021 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde per E-Mail schließlich eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides an den Beschwerdeführervertreter. Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die Beschwerde neuerlich bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. 3.
- Am 03.12.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt und am 20.12.2021 die neuerlich eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 3.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 legte der Beschwerdeführer eine Note der StA Graz vom 30.11.2021 vor, woraus sich ergibt, dass sich die von der LPD Steiermark in der Sache gegen den Beschwerdeführer eingebrachte Strafanzeige bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens als rechtlich haltlos erwiesen habe, sodass kein Anfangsverdacht gegeben und letztlich mangels durchgeführter Ermittlungen nach § 35c StAG vorzugehen war. 3.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 legte der Beschwerdeführer eine Note der StA Graz vom 30.11.2021 vor, woraus sich ergibt, dass sich die von der LPD Steiermark in der Sache gegen den Beschwerdeführer eingebrachte Strafanzeige bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens als rechtlich haltlos erwiesen habe, sodass kein Anfangsverdacht gegeben und letztlich mangels durchgeführter Ermittlungen nach Paragraph 35 c, StAG vorzugehen war. 3.
- Auf Ersuchen des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2021 an diesen zur Akteneinsicht eine Kopie des gesamten Aktes betreffend die Suspendierung elektronisch per ERV. 3.
- Mit Schreiben vom 28.01.2022 nahm der Beschwerdeführer in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu den einzelnen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen neuerlich Stellung. 3.
- Am 08.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, der Disziplinaranwältin beim BMI und dem zuständigen Vorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde durch, wobei der Beschwerdeführer mit den einzelnen Anschuldigungspunkten und den diesen zugrundeliegenden Beweismitteln entsprechend konfrontiert und ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu ausführlich Stellung zu nehmen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführervertreter neuerlich die Einvernahme aller von ihm in den Beschwerden namhaft gemachten Zeugen ohne konkrete Angaben zu den jeweiligen Beweisthemen zu machen. Aufgrund der großen Anzahl der konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen und dem damit verbundenen Umfang der für die Entscheidung zu würdigen Beweise wurde auf eine mündliche Verkündung unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Beschwerdeführer:Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) V.Der Bescheid der LPD Steiermark betreffend die vorläufige Suspendierung wurde dem ausgewiesenen rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am 18.10.2021 zugestellt.Zum Beschwerdeführer:, Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) römisch fünf., Der Bescheid der LPD Steiermark betreffend die vorläufige Suspendierung wurde dem ausgewiesenen rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am 18.10.2021 zugestellt. Eine mit Amtssignatur versehene und damit entsprechend unterfertigte Ausfertigung des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde betreffend die Suspendierung wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 26.11.2021 über seinen ausgewiesenen rechtlichen Vertreter zugestellt. Zu den Tatvorwürfen: Konkret wurden folgende disziplinäre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und den beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbescheiden zugrunde gelegt:Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, er habeKonkret wurden folgende disziplinäre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und den beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbescheiden zugrunde gelegt:, Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, er habe
- bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020, Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 seine Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an den Tagen 16.11.2020, 25.01.2021, 08.03.2021 und am 29.06.2021 eingeplant, obwohl ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Dienstplanerstellung bereits bekannt gewesen sei, dass er an diesen Tagen als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, wobei er ferner pflichtwidrig den Abrechnungszeitraum ohne dienstliches Erfordernis ausgedehnt und dadurch den Dienstgeber durch die Mehrverrechnung an Mehrdienstleistungen und Reisegebühren geschädigt habe. Ein Dienst in der Ersatzruhezeit gelte als besoldungsrechtlich Sonntagsdienst und die Festlegung der Ersatzruhe habe noch vor Einteilung der Überstunden zu erfolgen.
- vorschriftswidrig die Dienstkraftfahrzeuge BP-60.831, BP-61.234 und BP-60.916 am 08.01.2021, 09.01.2021, 21.02.2021, 22.01.2021, 15.04.2021, 16.04.2021, 12.06.2021 und am 13.06.2021 ohne dienstliche Notwendigkeit benützt. Für die Fahrten habe kein dienstliches Interesse vorgelegen und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer absichtlich falsche bzw. keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen. Darüber hinaus sei er am 01.07.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 gerechtfertigt vom AHZ zu seiner Wohnadresse gefahren, da er mit diesem Fahrzeug am 02.07.2021 zum Einsatztraining auf den Seetaler Alpen fuhr, habe es jedoch unterlassen, diese Fahrt zur Wohnadresse vorschriftsmäßig im Fahrtenbuch einzutragen.
- seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, indem er seiner Mitarbeiterin Bezlnsp/SIAK XXXX , vormals XXXX (in der Folge W) per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht habe. Konkret habe er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelt, woraus sich ergab, dass er W am 24.08.2021, 25.08.2021, 28.08.2021, 29.08.2021, 30.08.2021 und 31.08.2021 Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und ihr in der Folge vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass W sich tatsächlich am 27.08.2021 krankgemeldet habe.
- seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, indem er seiner Mitarbeiterin Bezlnsp/SIAK römisch 40 , vormals römisch 40 (in der Folge W) per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht habe. Konkret habe er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelt, woraus sich ergab, dass er W am 24.08.2021, 25.08.2021, 28.08.2021, 29.08.2021, 30.08.2021 und 31.08.2021 Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und ihr in der Folge vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass W sich tatsächlich am 27.08.2021 krankgemeldet habe.
- während der Dienstzeit am 23.08.2019, 02.09.2019, 03.09.2019 und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier beim Stadt-/Bezirkspolizeikommando XXXX im Garten seiner freundschaftlichen bekannten Aspirantin XXXX (in der Folge S), in XXXX XXXX , gearbeitet und dazu korrespondierend im EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen und dabei das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Garten seiner Bekannten benützt.
- während der Dienstzeit am 23.08.2019, 02.09.2019, 03.09.2019 und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier beim Stadt-/Bezirkspolizeikommando römisch 40 im Garten seiner freundschaftlichen bekannten Aspirantin römisch 40 (in der Folge S), in römisch 40 römisch 40 , gearbeitet und dazu korrespondierend im EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen und dabei das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Garten seiner Bekannten benützt.
- seine Dienstpflichten verletzt, indem im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 an insgesamt 58 konkret genannten Tagen die elfstündige Ruhezeit
DZR-LPD17, Punkt 2.2.
- nicht eingehalten habe.
- seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, indem er W per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen habe, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren.
- als Vorgesetzter es pflichtwidrig unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, indem er W am 30.04.2021 aufgefordert und ermutigt habe, sie solle entgegen der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BM.I (DKR-BMI) mit dem Dienstkraftfahrzeug BP 60.831 zu ihr nach Hause zur Einnahme des Mittagessens fahren. Es habe kein begründetes dienstliches Interesse für diese Fahrt und die Benützung des Dienstkraftfahrzeuges vorgelegen.
- habe am 30.09.2020 einem namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt, indem er diesen ersuchte, S während ihrer Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen, obwohl es dazu keine dienstliche Notwendigkeit gab und der Beschwerdeführer zudem mit der S in einer Zivilrechtsklage verfangen sei. Als unzuständiges Organ sei er gegenüber den Polizeischülern nicht weisungsberechtigt. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch seine Stellung als Offizier ausgenützt, um während der Unterrichtszeit mit S ein Privatgespräch zu führen.Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten Tathandlungen gesetzt und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
- habe am 30.09.2020 einem namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt, indem er diesen ersuchte, S während ihrer Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen, obwohl es dazu keine dienstliche Notwendigkeit gab und der Beschwerdeführer zudem mit der S in einer Zivilrechtsklage verfangen sei. Als unzuständiges Organ sei er gegenüber den Polizeischülern nicht weisungsberechtigt. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch seine Stellung als Offizier ausgenützt, um während der Unterrichtszeit mit S ein Privatgespräch zu führen., Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten Tathandlungen gesetzt und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Hingegen besteht auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel kein ausreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 an einen namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt hätte, indem er diesen ersuchte, S während der Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den gegen die Bescheide eingebrachten Beschwerden, den Angaben des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters in den übermittelten Stellungnahmen und im Zuge der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen betreffend Person des Beschwerdeführers, seiner dienstlichen Verwendungen und die Zustellzeitpunkte der beschwerdegegenständlichen Bescheide ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten Tathandlungen begangen hat, ergeben sich aus nachstehenden Gründen:
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den gegen die Bescheide eingebrachten Beschwerden, den Angaben des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters in den übermittelten Stellungnahmen und im Zuge der mündlichen Verhandlung., Die Feststellungen betreffend Person des Beschwerdeführers, seiner dienstlichen Verwendungen und die Zustellzeitpunkte der beschwerdegegenständlichen Bescheide ergeben sich aus den vorliegenden Akten. , Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten Tathandlungen begangen hat, ergeben sich aus nachstehenden Gründen: Zu den Vorwürfen unter Punkt 1:Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020, Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 seine Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an den Tagen 16.11.2020, 25.01.2021, 08.03.2021 und 29.06.2021 eingeplant habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Dienstplanerstellung bereits bekannt gewesen sein musste, dass er an diesen Tagen als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, ergibt sich aus folgenden, in den Akten aufliegenden Unterlagen: Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 20.10.2020 wurde die Entsendung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Eignungsinterviews für Aufnahmen in den Exekutivdienst unter anderem auch für den 16.11.2020 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für November 2020 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 22.12.2020 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 25.01.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Jänner 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 18.02.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 08.03.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für März 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 17.05.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers für den 29.06.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Juni 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Ein Dienst in der Ersatzruhezeit gilt besoldungsrechtlich als Sonntagsdienst. Die Festlegung der Ersatzruhe hat noch vor Einteilung der Überstunden zu erfolgen.Die für die Planung der Termine für Eignungsinterviews zuständige Bedienstete, XXXX (in der Folge U), hat in ihrem in den Akten aufliegenden Mail vom 20.10.2021 zum Planungsablauf angegeben, dass sie die geplanten Termine grundsätzlich vorab an die Kommissionsmitglieder ausschicken würde und diese um entsprechende Rückmeldungen ersuche. Wenn alle Rückmeldungen eingelangt seien, sende sie die Einberufungsbefehle so schnell wie möglich aus. Da sie personell knapp besetzt seien, sei sie bei der Planung auf die Unterstützung jedes Kollegen angewiesen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass sie oft Schwierigkeiten habe, die Kommission zu besetzen, weshalb er ihr Termine vorgebe, an welchen sie ihn einsetzen könne. Er sei aber auch häufige flexibel für Termine gewesen, an welchen sie noch dringend jemanden gebraucht hätte. Er sei sehr bemüht gewesen, die meisten Lücken auszufüllen. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er den Befehl vom 20.10.2020 zwar am 21.10.2020 erhalten aber erst am 26.10.2020 gesehen habe, als er nach einem Urlaub wieder in den Dienst gekommen sei. Außerdem habe er wegen der Coronapandemie eigentlich mit der Absage aller Termine gerechnet. Tatsächlich habe dann nur dieser eine Termin, an dem er eigentlich Ersatzruhezeit gehabt hätte, stattgefunden, alle anderen Termine seien abgesagt worden. Die Termine für den Jänner 2021 seien ihm von U am 16.12.2020 avisiert worden. Er habe sich bei ihr gemeldet, ihr ein paar Termine gegeben und auch zugesagt, wieder als Ersatz zur Verfügung zu stehen. Ab 20.12.2020 sei er wegen einer Operation im Krankenstand gewesen. Er habe davor zwar noch den Entwurf seines Jännerdienstplanes erstellt, konkretisiert habe diesen dann jedoch wegen seiner Abwesenheit ein Kollege oder eine Kollegin. Dabei sei es wieder dazu gekommen, dass er am 25.01.2021 an einem Tag eingeplant gewesen sei, an dem er Ersatzruhezeit gehabt hätte. Er habe sich bei seinem Angebot, als Springer zur Verfügung zu stehen, gar nicht so sehr mit konkreten Terminen auseinandergesetzt. Beim Märztermin habe er das Problem gehabt, dass er wegen einer am 24.03.2021 beginnenden Kur insgesamt neun Termine für solche Aufnahmegespräche in den ersten zwei Dritteln des Monats März unterbringen habe müssen. Dazu sei gekommen, dass er im März noch vier Tage im Urlaub gewesen sei und auch noch einige Mitarbeitergespräche zu führen gehabt habe. Damit sei der März vollkommen zugeplant gewesen und er habe diese neun Termine nur einhalten können, indem er einen an den Tag der Ersatzruhezeit gelegt habe. Zum Termin am 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorgesetzter, der Dienststellenleiter, im Mai auf Kur gewesen sei. Er habe diesen für die Erstellung des Junidienstplans mehrmals kontaktiert und den Dienstplan nach diesen Gesprächen immer wieder ändern müssen, weil dieser von jenem des Vorgesetzten abhängig gewesen sei. Durch das immer wieder Vorverschieben eines Wochenenddienstes habe er die Ersatzruhezeit, die dann erst sechzehn Tage nach dem Wochenenddienst eingetragen gewesen sei, schlichtweg übersehen. Das sehe er auch als sein Verschulden. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er vorgeschlagen, das nachträglich zu ändern.Zu den Vorwürfen unter Punkt 1:, Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020, Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 seine Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an den Tagen 16.11.2020, 25.01.2021, 08.03.2021 und 29.06.2021 eingeplant habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Dienstplanerstellung bereits bekannt gewesen sein musste, dass er an diesen Tagen als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, ergibt sich aus folgenden, in den Akten aufliegenden Unterlagen: , Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 20.10.2020 wurde die Entsendung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Eignungsinterviews für Aufnahmen in den Exekutivdienst unter anderem auch für den 16.11.2020 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für November 2020 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 22.12.2020 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 25.01.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Jänner 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 18.02.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 08.03.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für März 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 17.05.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers für den 29.06.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Juni 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Ein Dienst in der Ersatzruhezeit gilt besoldungsrechtlich als Sonntagsdienst. Die Festlegung der Ersatzruhe hat noch vor Einteilung der Überstunden zu erfolgen., Die für die Planung der Termine für Eignungsinterviews zuständige Bedienstete, römisch 40 (in der Folge U), hat in ihrem in den Akten aufliegenden Mail vom 20.10.2021 zum Planungsablauf angegeben, dass sie die geplanten Termine grundsätzlich vorab an die Kommissionsmitglieder ausschicken würde und diese um entsprechende Rückmeldungen ersuche. Wenn alle Rückmeldungen eingelangt seien, sende sie die Einberufungsbefehle so schnell wie möglich aus. Da sie personell knapp besetzt seien, sei sie bei der Planung auf die Unterstützung jedes Kollegen angewiesen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass sie oft Schwierigkeiten habe, die Kommission zu besetzen, weshalb er ihr Termine vorgebe, an welchen sie ihn einsetzen könne. Er sei aber auch häufige flexibel für Termine gewesen, an welchen sie noch dringend jemanden gebraucht hätte. Er sei sehr bemüht gewesen, die meisten Lücken auszufüllen. , Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er den Befehl vom 20.10.2020 zwar am 21.10.2020 erhalten aber erst am 26.10.2020 gesehen habe, als er nach einem Urlaub wieder in den Dienst gekommen sei. Außerdem habe er wegen der Coronapandemie eigentlich mit der Absage aller Termine gerechnet. Tatsächlich habe dann nur dieser eine Termin, an dem er eigentlich Ersatzruhezeit gehabt hätte, stattgefunden, alle anderen Termine seien abgesagt worden. Die Termine für den Jänner 2021 seien ihm von U am 16.12.2020 avisiert worden. Er habe sich bei ihr gemeldet, ihr ein paar Termine gegeben und auch zugesagt, wieder als Ersatz zur Verfügung zu stehen. Ab 20.12.2020 sei er wegen einer Operation im Krankenstand gewesen. Er habe davor zwar noch den Entwurf seines Jännerdienstplanes erstellt, konkretisiert habe diesen dann jedoch wegen seiner Abwesenheit ein Kollege oder eine Kollegin. Dabei sei es wieder dazu gekommen, dass er am 25.01.2021 an einem Tag eingeplant gewesen sei, an dem er Ersatzruhezeit gehabt hätte. Er habe sich bei seinem Angebot, als Springer zur Verfügung zu stehen, gar nicht so sehr mit konkreten Terminen auseinandergesetzt. Beim Märztermin habe er das Problem gehabt, dass er wegen einer am 24.03.2021 beginnenden Kur insgesamt neun Termine für solche Aufnahmegespräche in den ersten zwei Dritteln des Monats März unterbringen habe müssen. Dazu sei gekommen, dass er im März noch vier Tage im Urlaub gewesen sei und auch noch einige Mitarbeitergespräche zu führen gehabt habe. Damit sei der März vollkommen zugeplant gewesen und er habe diese neun Termine nur einhalten können, indem er einen an den Tag der Ersatzruhezeit gelegt habe. Zum Termin am 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorgesetzter, der Dienststellenleiter, im Mai auf Kur gewesen sei. Er habe diesen für die Erstellung des Junidienstplans mehrmals kontaktiert und den Dienstplan nach diesen Gesprächen immer wieder ändern müssen, weil dieser von jenem des Vorgesetzten abhängig gewesen sei. Durch das immer wieder Vorverschieben eines Wochenenddienstes habe er die Ersatzruhezeit, die dann erst sechzehn Tage nach dem Wochenenddienst eingetragen gewesen sei, schlichtweg übersehen. Das sehe er auch als sein Verschulden. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er vorgeschlagen, das nachträglich zu ändern. Damit vermochte der Beschwerdeführer die gegen ihn in diesem Punkt erhobenen Anschuldigungen jedoch nicht zu entkräften. Denn wie sich aus den Ausführungen der für die Planung dieser Termine zuständigen U ausdrücklich ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Vorabinformationen so rechtzeitig von den geplanten Terminen Kenntnis hatte, um diese beim Entwurf seines Dienstplanes entsprechend berücksichtigen zu können. Das wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Zudem legt sein mit den Angaben der U übereinstimmendes Vorbringen, dass er grundsätzlich bereits war, für zahlreiche weitere Termine auch kurzfristig als Ersatz zur Verfügung zu stehen, nahe, dass er bei der Erstellung der Dienstpläne zumindest bewusst in Kauf genommen hat, dass er notwendige Ersatzruhezeiten auch an Tagen eintrug, an welchen er bereits für derartige Termine eingeplant war, was in der Folge dazu führte, dass die dafür anfallenden Überstunden gebührenrechtlich als Wochenendüberstunden zu werten waren. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an solchen Tagen darüber hinaus ohne dienstliches Erfordernis die Abrechnungszeiträume noch weiter ausgedehnt und dadurch den Dienstgeber durch die Mehrverrechnung an Mehrdienstleistungen und Reisegebühren geschädigt hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Dienstvollzugsaufstellungen des Beschwerdeführers für die Tage 25.01.2021, 08.03.2021 und am 29.06.
- Daraus ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen vor und/oder auch nach seiner Rückkehr an der Dienstelle noch weitere Arbeiten, wie zB. die Vornahme diverser Absprachen sowie Koordinations- und Leitungsaufgaben oder Sichtung von Mails eingetragen und als Sonntagsüberstunden verrechnet hat. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie nach den Explorationsgesprächen natürlich noch Mittagessen gewesen seien, aber dann sei er jeweils unverzüglich an die Dienststelle zurückgefahren, außer am 29.06.2021, weil er noch Gespräche zu führen hatte. Sein Vorgesetzter habe immer gewusst, wenn er an einem an sich freien Tag Arbeiten geleistet habe; diesem sei nur wichtig gewesen, dass alles erledigt werde. Am 29.06.2021 habe der durch die Explorationsgespräche verursachte Zeitaufwand eigentlich nur den Vormittag betroffen, danach habe er auf Weisung noch Gespräche in Graz und danach an seiner Dienststelle zu führen gehabt, obwohl er seine Gesprächspartner ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er eigentlich wegen Ersatzruhezeit frei gehabt hätte. Er habe an diesen Tagen seine Dienstzeit keinesfalls ausgedehnt. Mit diesem Vorbringen gelang es dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollständig entkräften. Ob die von ihm an diesen Tagen als Wochenendüberstunden verrechneten weiteren Zeiten tatsächlich dienstlich notwendige Tätigkeiten zugrunde lagen, die keinen Aufschub duldeten, ob die vorgebrachte Teilnahme an Besprechungen an solchen Tagen tatsächlich auf Weisung erfolgte und ob er dabei seine Gesprächspartner tatsächlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eigentlich Ersatzruhezeit hätte, wird im Zuge des weiteren Disziplinarverfahrens noch zu klären sein. Zu den Vorwürfen unter Punkt 2:Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig die Dienstkraftfahrzeuge BP-60.831, BP-61.234 und BP-60.916 am 08.01.2021, 09.01.2021, 21.02.2021, 22.01.2021, 15.04.2021, 16.04.2021, 12.06.2021 und am 13.06.2021 ohne dienstliche Notwendigkeit benützt und darüber hinaus vorsätzlich falsche bzw. keine entsprechenden Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen hat, ergibt sich zum einen aus den in den Akten aufliegenden Auszügen der jeweiligen Fahrtenbücher und zum anderen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Fahrtenbücher weisen an diesen Tagen jeweils ein oder zwei Fahrten des Beschwerdeführers mit den angegebenen Fahrtstrecken „Bezirk und Stadt Leoben“ bzw. „Leoben und retour“ und zurückgelegte Gesamtdistanzen zwischen 24 und 77 km auf. Zu den Vorwürfen unter Punkt 2:, Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig die Dienstkraftfahrzeuge BP-60.831, BP-61.234 und BP-60.916 am 08.01.2021, 09.01.2021, 21.02.2021, 22.01.2021, 15.04.2021, 16.04.2021, 12.06.2021 und am 13.06.2021 ohne dienstliche Notwendigkeit benützt und darüber hinaus vorsätzlich falsche bzw. keine entsprechenden Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen hat, ergibt sich zum einen aus den in den Akten aufliegenden Auszügen der jeweiligen Fahrtenbücher und zum anderen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Fahrtenbücher weisen an diesen Tagen jeweils ein oder zwei Fahrten des Beschwerdeführers mit den angegebenen Fahrtstrecken „Bezirk und Stadt Leoben“ bzw. „Leoben und retour“ und zurückgelegte Gesamtdistanzen zwischen 24 und 77 km auf. Konkret finden sich in den Fahrtenbüchern für die Dienst-Kfz BP-60.831 und BP-61.234 folgende, vom Beschwerdeführer eingetragene Fahrten, wofür laut Dienstbehörde keine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe: - am 08.01.2021 von 14:00 - 15:15 Uhr und von 18:30 - 19:00 Uhr, Fahrtstrecke „Bezirk und Stadt Leoben“, Fahrtzweck „sonst" (sonstige Fahrt), 68 km. - am 09.01.2021 von 10:00 - 10:30 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 24 km. Aus einer ebenfalls im Akt aufliegenden Tankrechnung vom 09.01.2021 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 05.59 Uhr das Dienst-Kfz in Leoben betankte und daher die von ihm im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (10:00 - 10:30 Uhr) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die belangten Behörden leiten daraus auch den Verdacht ab, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 09.01.2021 damit wieder in den Dienst gefahren sei. - am 21.02.2021 von 13:15 - 14:30 Uhr und von 15:30 - 16:00 Uhr, Fahrtstrecke „Bezirk und Stadt Leoben“, Fahrtzweck „sonst", 77 km. - am 22.02.2021 von 13:45 - 15:15 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 61 km. Der im Akt aufliegenden Tankrechnung vom 22.02.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 06:15 Uhr das Dienst-Kfz in Leoben betankte und daher die von ihm im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (13:45 – 15.15 Uhr) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die belangten Behörden leiten daraus zudem auch den Verdacht ab, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 22.02.2021 wieder in den Dienst gefahren sei. - am 15.04.2021 von 10:30 - 12:00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst". 48 km. - am 16.04.2021 von 12:30 - 14.00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst", 67 km). Die im Akt aufliegenden niederschriftlichen Aussage der ADir XXXX (in der Folge K) vom 22.07.2021, worin diese unter anderem aussagte, dass sie am Morgen des 16.04.2021 auf ihrem Weg in das AHZ hinter dem im Dienstfahrzeug sitzenden Beschwerdeführer gefahren und gemeinsam mit ihm dort um 06.05 Uhr eingetroffen sei, begründet ebenfalls auch den Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (12:30 - 14.00 Uhr) nicht den Tatsachen entspricht und dass dieser allenfalls am 15.04.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 16.04.2021 wieder in den Dienst gefahren ist. - am 16.04.2021 von 12:30 - 14.00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst", 67 km). Die im Akt aufliegenden niederschriftlichen Aussage der ADir römisch 40 (in der Folge K) vom 22.07.2021, worin diese unter anderem aussagte, dass sie am Morgen des 16.04.2021 auf ihrem Weg in das AHZ hinter dem im Dienstfahrzeug sitzenden Beschwerdeführer gefahren und gemeinsam mit ihm dort um 06.05 Uhr eingetroffen sei, begründet ebenfalls auch den Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (12:30 - 14.00 Uhr) nicht den Tatsachen entspricht und dass dieser allenfalls am 15.04.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 16.04.2021 wieder in den Dienst gefahren ist. - am 12.06.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 von 09:00 - 13:00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst“, 64 km. Laut im Akt aufliegendem Zeitnachweis hat der Beschwerdeführer an diesem Tag jedoch von 09.00-13.00 Uhr Minusstunden eingetragen und sich damit nicht im Dienst befunden, weshalb der begründete Verdacht besteht, dass er das Dienst-Kfz vorschriftswidrig in der Freizeit benützt hat. - am 13.06.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 von 10:30 - 12:30 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 76 km. Laut niederschriftlichen Aussage der K vom 22.07.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch an diesem Tag um 06:15 zeitgleich mit CI XXXX mit dem Dienstfahrzeug im AHZ eingetroffen, weshalb auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass er am 12.06.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 13.06.2021 wieder in den Dienst gefahren ist.- am 13.06.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 von 10:30 - 12:30 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 76 km. Laut niederschriftlichen Aussage der K vom 22.07.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch an diesem Tag um 06:15 zeitgleich mit CI römisch 40 mit dem Dienstfahrzeug im AHZ eingetroffen, weshalb auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass er am 12.06.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 13.06.2021 wieder in den Dienst gefahren ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach den Angaben der Dienstbehörde am 01.07.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 zwar gerechtfertigt vom AHZ zu seiner Wohnadresse gefahren, weil er mit diesem Fahrzeug am 02.07.2021 weiter zum Einsatztraining auf den Seetaler Alpen fuhr, habe es jedoch unterlassen, die Fahrt zur Wohnadresse vorschriftsmäßig im Fahrtenbuch einzutragen.Auf Vorhalt der oben angeführten Beweismittel gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Sache abkürzen und eine pauschale Rechtfertigung für alle ihm vorgehaltenen Fahrten abgeben wolle. Er habe sich an der Dienststelle zunächst den Hausbrauch angesehen. Der Dienststellenleiter fahre mit einem Dienstfahrzeug, das ihm zur Verfügung stehe, üblicherweise jeden Tag mehrere Stunden nach Hause, um das Essen einzunehmen. Es gebe ein weiteres Dienstfahrzeug, das hauptsächlich vom Beschwerdeführer und von anderen Mitarbeitern dienstlich benutzt werde. Wenn dieses nicht frei gewesen sei, sei er jedenfalls mit seinem Privat-KFZ gefahren. Er habe sich den Luxus gegönnt, einmal in der Woche mit dem Dienst-KFZ nach Hause zu fahren, um das Essen einzunehmen. Darüber hinaus habe er auch öfters nach langen Diensten im AHZ genächtigt und sei dann am nächsten Tag in der Früh zum Tanken gefahren und habe sich dabei auch etwas zu essen geholt. Zunächst habe er seinen Vorgesetzten auch immer vorher gefragt, in weiterer Folge dann nicht mehr, weil er von seiner Zustimmung ausgegangen sei. Die Einträge „Bezirk und Stadt Leoben“ seien für solche Fahrten üblich gewesen. Bei rückwirkender Betrachtung würde er das heute nicht mehr so machen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach den Angaben der Dienstbehörde am 01.07.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 zwar gerechtfertigt vom AHZ zu seiner Wohnadresse gefahren, weil er mit diesem Fahrzeug am 02.07.2021 weiter zum Einsatztraining auf den Seetaler Alpen fuhr, habe es jedoch unterlassen, die Fahrt zur Wohnadresse vorschriftsmäßig im Fahrtenbuch einzutragen., Auf Vorhalt der oben angeführten Beweismittel gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Sache abkürzen und eine pauschale Rechtfertigung für alle ihm vorgehaltenen Fahrten abgeben wolle. Er habe sich an der Dienststelle zunächst den Hausbrauch angesehen. Der Dienststellenleiter fahre mit einem Dienstfahrzeug, das ihm zur Verfügung stehe, üblicherweise jeden Tag mehrere Stunden nach Hause, um das Essen einzunehmen. Es gebe ein weiteres Dienstfahrzeug, das hauptsächlich vom Beschwerdeführer und von anderen Mitarbeitern dienstlich benutzt werde. Wenn dieses nicht frei gewesen sei, sei er jedenfalls mit seinem Privat-KFZ gefahren. Er habe sich den Luxus gegönnt, einmal in der Woche mit dem Dienst-KFZ nach Hause zu fahren, um das Essen einzunehmen. Darüber hinaus habe er auch öfters nach langen Diensten im AHZ genächtigt und sei dann am nächsten Tag in der Früh zum Tanken gefahren und habe sich dabei auch etwas zu essen geholt. Zunächst habe er seinen Vorgesetzten auch immer vorher gefragt, in weiterer Folge dann nicht mehr, weil er von seiner Zustimmung ausgegangen sei. Die Einträge „Bezirk und Stadt Leoben“ seien für solche Fahrten üblich gewesen. Bei rückwirkender Betrachtung würde er das heute nicht mehr so machen. Auf Vorhalt, dass auffällig sei, dass es bei diesen nicht im dienstlichen Interesse gelegenen Fahrten auch zu Falscheintragungen im Fahrtenbuch gekommen sei, insbesondere, wenn er laut Fahrtenbuch untertags unterwegs gewesen sei, obwohl er nach seiner Rechtfertigung bereits vor 06:00 Uhr mit dem Auto gefahren sei, um zu tanken und sich ein Frühstück zu holen, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus bestimmten Gründen nicht vor 06:00 Uhr an der Dienststelle sein sollte, und zwar auf Anordnung des Dienststellenleiters. Damit habe er das Problem gehabt, dass er nach dem Aufstehen zwar bereits mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen sei, jedoch noch keinen Dienst eintragen habe können. Deshalb habe er die so gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch an diesen Tagen anders belegen müssen. Bei den übrigen Eintragungen habe es sich aber ausschließlich um Fahrten zur Einnahme des Essens oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln gehandelt. Er bestreite jedenfalls, am Abend nach Dienst mit dem Dienst-KFZ nach Hause und am nächsten Morgen wieder in den Dienst gefahren zu sein. Betreffend die Fahrt am 01.07.2021 habe er es schlicht und einfach vergessen, einzutragen, dass er das Fahrzeug bei ihm zu Hause abgestellt habe. Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer die gegen ihn unter diesem Punkt erhobenen Vorwürfe keinesfalls zu entkräften. Vielmehr hat er damit selbst zugegeben, dass er an den oben angeführten Tagen Fahrten mit dem Dienst-KfZ ohne eine entsprechende dienstliche Notwendigkeit durchgeführt und dabei in einzelnen Fällen auch bewusst falsche Eintragungen im Fahrtenbuch gemacht hat. Da es sich beim Suspendierungsverfahren um ein Verfahren im Verdachtsbereich handelt, kann aktuell auch noch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in einzelnen Fällen das Dienstfahrzeug auch dafür benutzt hat, um damit nach dem Dienst nachhause und am nächsten Tag wieder in den Dienst zu fahren, weil selbst bei den von ihm eingestandenen Fahrtenzwecken (zur Essenseinnahme nachhause und danach wieder zur Dienststelle bzw. um sich in der Früh vor Dienstantritt irgendwo Lebensmittel zu kaufen) grundsätzlich nicht von Fahrten ausgegangen werden kann, die im dienstlichen Interesse gelegen sind und damit die Benützung eines Dienst-Kfz rechtfertigen. Zudem ist den Aussagend des Beschwerdeführers auch zu entnehmen, dass er sich bei der Benützung von Dienstkraftfahrzeugen weniger von den einschlägigen Vorschriften, sondern viel mehr vom angeblichen „Hausbrauch“ an der Dienststelle leiten ließ. Die abschließende Klärung des objektiven und Sachverhalts und der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einzelnen der oben angeführten Fahrten auch von einer dienstlichen Rechtfertigung ausgehen konnte, beleibt einem in der Sache noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten. Zum Vorwurf unter Punkt 3: Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, indem er seiner Mitarbeiterin W per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht habe, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelt habe, worin er an konkreten Tagen Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und ihr in der Folge vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden, ergibt sich aus dem in den Akten aufliegenden Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der W. Mit Mail vom 05.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der W den vom ihm verfassten Entwurf eines Dienstplanes mit dem Beitext: „Nur mal so eine kleine Spielerei von mir und zum Planen für zwischendurch (smiley) 2 Wochen Arbeit für Dich, der Rest frei (=EU) oder mit ** versehen (=krank). Aber wie gesagt, ich weiß noch nicht, wann/ob Herwig jetzt auf Urlaub geht. Laut Rücksprache mit Koll. T gibt es im August KEIN Einsatztraining. Also nix zum Absprechen zwischen uns. LG — M". Mit Mail vom 06.07.2021 antwortete die W dem Beschwerdeführer: „Danke für deinen Entwurf! Nur hab ich bis 15.
- Urlaub eingetragen (smiley) Weil am 08.
- komme ich erst am Abend mit dem Flieger heim (smiley) Sieht ja ganz gut aus … mal sehen wie die Lage tatsächlich im August ist – aber dachte wenn, dann sind wir gemeinsam weg :D“ Mit Mail vom 12.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der W eine überarbeitete Version des Dienstplanes, worin er an den Tagen 27., 28., 29.,
- und 31.08.2021 für diese Dienst von 07:00 bis 20:00 Uhr eingetragen und mit * versehen hat, mit dem Begleittext: „Was sagst du zu dieser Version…? (smiley) Das sollte zu schaffen sein, oder? (smiley) LG M“ Laut den Angeben der Dienstbehörde meldete sich W in der Folge tatsächlich am 27.08.2021 krank. Dazu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass es eine Vorgeschichte geben würde. W sei nach dem Studium nicht ernannt worden und es habe auch immer wieder irgendwelche Verfahren gegen sie gegeben. Dementsprechend sei es ihr auch nicht gut bzw. immer schlechter gegangen. Dazu sei gekommen, dass der Dienststellenleiter im Grunde sehr wenig gemacht habe und die ganzen Aufgaben bei ihm und W hängengeblieben seien. Auch deshalb sei es ihr immer schlechter gegangen. Der Beschwerdeführer habe mit W sehr gut zusammengearbeitet und weil er ihren Zustand wahrgenommen habe, habe er sie als Vorgesetzter auch entsprechend motivieren wollen. Im Sommer 2021 sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe dann auch davon gesprochen, sich mehrere Wochen wegen Burn-Out krankzumelden. Vor diesem Hintergrund seien seine verlesenen Mails an sie zu sehen. Er habe das Problem gehabt, einen Dienstplan erstellen und aufgrund der Aussagen der W befürchten zu müssen, dass sich diese krankmeldet. Deshalb habe er sie während der Dienstplanerstellung auch gefragt, um wenigstens einigermaßen planen zu können. Davor habe die Kollegin Urlaub und Hochzeitsreise gehabt, und als sie zurückgekommen sei, habe sie schon wieder für den Dienststellenleiter Arbeiten in ihrer Freizeit erledigen müssen. Sie habe daraufhin einen weiteren Rheumaschub bekommen und deshalb sei sie dann am Freitag dem 27.08.2021 auch in den Krankenstand gegangen, der dann aber nur drei Tage und nicht wie vorher angekündigt mehrere Wochen gedauert habe. Er wolle damit ausdrücken, dass der Grund für diesen Krankenstand keinesfalls seine Aufforderung gewesen sei. Auch diese Rechtfertigung war nicht geeignet, den aufgrund des vorliegenden Mailverkehrs auseichend begründeten Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter restlos auszuräumen. Außer im Falle von im Voraus geplanten Behandlungen (wie zum Beispiel eine Operation) muss in der Regel wohl auch bei Vorliegen eines allenfalls bereits angegriffenen Gesundheitszustandes davon ausgegangen werden, dass eine Krankmeldung erst dann erfolgt, wenn eine Erkrankung (und eine damit verbundene Dienstunfähigkeit) bereits tatsächlich eingetreten ist. Eine taugliche Rechtfertigung dafür, dass der Beschwerdeführer als der zur Dienstaufsicht verpflichtete Dienstvorgesetzte seiner Mitarbeiterin bereits über einen Monat vorher konkrete Tage vorschlägt, an welchen sie in den Krankenstand gehen könne, erscheint daher nur sehr schwer vorstellbar. Grundsätzlich begründet bereits ein solcher Vorschlag den Verdacht des Verstoßes gegen die Pflichten eines Vorgesetzten. Ob im konkreten Fall diese Mitarbeiterin bei ihrer Krankmeldung am 27.08.2021 schließlich nur dem Vorschlag des Beschwerdeführers gefolgt ist oder aber tatsächlich krank war, wird im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen einer solchen Dienstpflichtverletzung im Zuge eines diesbezüglich noch zu führenden Disziplinarverfahrens abschließend zu klären sein. Zu den Vorwürfen unter Punkt 4:Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer während der Dienstzeit am 23.08.2019, 02.09.2019, 03.09.2019 und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier eines Stadtpolizeikommandos im Garten seiner freundschaftlichen bekannten Aspirantin S gearbeitet und dazu korrespondierend im EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen und dabei allenfalls das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Garten seiner Bekannten benützt hat, ist durch die in den Akten aufliegenden Aussagen der S im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2021, dem von ihr dabei vorgelegten und ebenfalls in den Akten aufliegenden WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und den ebenfalls in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsaufstellungen für diese Tage ausreichend begründet. Zu den Vorwürfen unter Punkt 4:, Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer während der Dienstzeit am 23.08.2019, 02.09.2019, 03.09.2019 und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier eines Stadtpolizeikommandos im Garten seiner freundschaftlichen bekannten Aspirantin S gearbeitet und dazu korrespondierend im EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen und dabei allenfalls das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Garten seiner Bekannten benützt hat, ist durch die in den Akten aufliegenden Aussagen der S im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2021, dem von ihr dabei vorgelegten und ebenfalls in den Akten aufliegenden WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und den ebenfalls in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsaufstellungen für diese Tage ausreichend begründet. Die S gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit auch ohne ihre Anwesenheit in ihrem Garten gearbeitet habe, weil er ihr danach wiederholt Fotos aus seine Büro über WhatsApp geschickt habe. Aus dem vorgelegten WhatsApp-Verkehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ihr am 23.08.2019 in der Zeit von 10:13 bis 1015 Uhr mehrere Fotos geschickt hat, die ihn und ihrem Garten zeigen. Nachdem die S um 10:52 Uhr geantwortet hatte, schrieb der Beschwerdeführer, dass er jetzt noch etwas essen und danach nach Eisenerz fahren würde. Nach der in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsbestätigung des Beschwerdeführers für den 23.08.2019 ist in Abweichung zum ursprünglichen Dienstplan (07:00 bis 20:00 Uhr Plandienst) für diesen Tag eine Dienstzeit vom 05:30 bis 17:00 Uhr eingetragen. Am 02.09.2019 antwortete der Beschwerdeführer der S auf die von ihr um 09:33 gestellte Frage „Und meinst du hält das Wetter bis am nm?“ unter anderem Folgendes „… Werkzeug hab ich im Auto mit, bin wie besprochen gestellt, den Dienst schon so fixiert. Wenn es schüttet, dann halt morgen die Arbeit und ich deponier nur alles bei Dir – da soll wieder die Sonne scheinen. …“ In einer weiteren Nachricht am Nachmittag dieses Tages schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „Vielleicht bin ich ja paranoid. Aber mein Schwager arbeitet auch im Werk IV, ich bin heute im Dienst, ich brauche keine fremden Mitwisser.“ Um 19:04 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „… Was war denn heute nun tatsächlich so viel anders als der ursprüngliche Plan?????? Ich habe die Sträucher wie geplant geschnitten – der Regen war kein Problem – ich habe jetzt alles Werkzeug wieder mit, bis auf Hammer, Schaufel, Kübel, Schuhe, Arbeitsgewand, was ich ja vielleicht morgen noch brauche. …“ Aus der in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsbestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2019 von 06:00 bis 19:00 Uhr Dienst eingetragen hatte. Am 02.09.2019 antwortete der Beschwerdeführer der S auf die von ihr um 09:33 gestellte Frage „Und meinst du hält das Wetter bis am nm?“ unter anderem Folgendes „… Werkzeug hab ich im Auto mit, bin wie besprochen gestellt, den Dienst schon so fixiert. Wenn es schüttet, dann halt morgen die Arbeit und ich deponier nur alles bei Dir – da soll wieder die Sonne scheinen. …“ In einer weiteren Nachricht am Nachmittag dieses Tages schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „Vielleicht bin ich ja paranoid. Aber mein Schwager arbeitet auch im Werk römisch vier, ich bin heute im Dienst, ich brauche keine fremden Mitwisser.“ Um 19:04 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „… Was war denn heute nun tatsächlich so viel anders als der ursprüngliche Plan?????? Ich habe die Sträucher wie geplant geschnitten – der Regen war kein Problem – ich habe jetzt alles Werkzeug wieder mit, bis auf Hammer, Schaufel, Kübel, Schuhe, Arbeitsgewand, was ich ja vielleicht morgen noch brauche. …“ Aus der in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsbestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2019 von 06:00 bis 19:00 Uhr Dienst eingetragen hatte. Am 03.09.2019 schickte der Beschwerdeführer der S zwischen 09:25 und 11:09 mehrere Fotos, die den Garten und einen verletzten Finger des Beschwerdeführers zeigen, um 12:54 ein Foto vom verletzten Finger während einer Autofahrt und kurz darauf die Nachricht „…, wir sehen uns dann um 14:30 – zur Baukontrolle. Um 15:58 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „… Eigentlich dachte ich nicht, dass du den Schlüssel heute wirklich nimmst – ich werde meine Sachen dann schon irgendwie bekommen und holen, wieß eh wie ich reinkomme, ohne was zu beschädigen. Noch einmal: DIR wollte ich helfen, weil ich weiß, wieviel Arbeit in so einem Garten steckt und dass es alleine nicht so leicht ist. …“ Im Dienstvollzug des Beschwerdeführers ist an diesem Tag Dienst von 08:00 bis 17:00 eingetragen. Am 05.09.2019 um 18:10 Uhr schrieb der Beschwerdeführer an die S unter anderem Folgendes: „Auf deiner Ranch ist soweit alles erledigt, zumindest das, was ich mir so vorgenommen hatte in dieser Woche. … Und ein wenig was ist gegangen. ICH bin zufrieden!!! Blöd war ja nur bei mir, dass ich immer wieder zwischendurch weg und mal ins Büro musste, weil es einfach auffällt, wenn ich vier Stunden am Stück nicht da bin. … Deshalb wollte ich auch einfach die Zeit in diesen Tagen nutzen, so war ich heute bereits (ich glaube als Erster bei Deinen Gartenverein) um 08:15 Uhr oben – da war es noch recht frisch… Aber nach 20min habe ich eh schon wieder geschwitzt. …“ Im Dienstvollzug des Beschwerdeführers ist für diesen Tag Plandienst von 07:00 bis 23:00 Uhr eingetragen. Aus den in den Akten aufliegenden Fahrtenbuchauszügen gehen für diese Tage Folgende Eintragungen des Beschwerdeführers hervor: - am 23.08.2019 von 11:45 bis 16:00 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 74km, - am 02.09.2019 von 12:30 bis 13:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 37km, - am 03.09.2019 von 09:30 bis 15:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 62km, - am 03.09.2019 von 09:30 bis 15:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 62km. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er lediglich im August zweimal die S besucht habe, während er auf Streifendienst gewesen sei. Dabei sei er auch in ihrem Garten gewesen. An den ihm zum Vorwurf gemachten Tagen habe er jedenfalls nicht in der Dienstzeit bei ihr im Garten gearbeitet, sondern in seiner Freizeit. Bei der S dürfte der Eindruck entstanden sein, dass er in seiner Dienstzeit im Garten arbeite, wegen der von ihm versendeten Nachrichten und Fotos. Diese habe er jedoch zeitversetzt gesendet, also zu Zeiten, in denen er nicht mehr bei ihr im Garten gewesen sei. So habe er z.B. am 02.09.2019 bereits eingeplant gehabt, dass er bei ihr im Garten arbeite und sich auch entsprechend Zeitausgleich eingetragen. In der Kommunikation mit der S habe sich dann ergeben, dass sie nicht kommen, sondern ihm einen weiteren Arbeiter schicken wollte. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, außerdem habe es an diesem Tag geregnet, weshalb er auch nicht zu ihr in den Garten gefahren sei. Er sei an diesem Tag dann schon noch nach Dienst einen Sprung bei ihr im Garten vorbeigefahren und habe dort noch gearbeitet. Dabei habe er sich auch den Finger gequetscht, wovon er auch Fotos gemacht habe. Die habe er ihr aber am nächsten Tag, nämlich dem 03.09.2019, geschickt. Als er diese Fotos geschickt habe, sei er aber nicht im Garten, sondern im Büro gewesen. Bei den Erhebungen hätte man sich auch anschauen können, wann die Fotos konkret gemacht wurden und nicht nur, wann sie verschickt wurden. Auf Vorhalt der im Akt liegenden WhatsApp-Nachricht vom 03.09.2019 („Blöd war ja nur bei mir, dass ich immer wieder zwischendurch weg und mal ins Büro musste, weil es einfach auffällt, wenn ich am Stück vier Stunden nicht da bin“) gab er an, dass er das nur so geschrieben habe, weil er verärgert gewesen sei. Er habe jedenfalls keine vier Stunden bei ihr im Garten gearbeitet.Mit dieser Rechtfertigung vermochte der Beschwerdeführer den durch den vorliegenden WhatsApp-Verkehr in Verbindung mit den Dienstvollzugsbestätigungen und Fahrtenbucheintragungen ausreichend begründeten Verdacht, dass er an den genannten Tagen tatsächlich während seiner Dienstzeit im Garten seiner Bekannten gearbeitet hat, jedenfalls nicht vollständig zu entkräften. Diesbezüglich lassen nicht nur die von ihm übermittelten Fotos, sondern insbesondere auch Teile seiner eigenen Textnachrichten kaum einen Zweifel darüber offen. Ob einzelne Fotos tatsächlich an anderen Tagen aufgenommen worden sind, wird im weiteren Disziplinarverfahren durch eine entsprechende Auswertung der Metadaten zu klären sein, soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Daten seines Mobiltelefons auch entsprechend zur Verfügung stellt.Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er lediglich im August zweimal die S besucht habe, während er auf Streifendienst gewesen sei. Dabei sei er auch in ihrem Garten gewesen. An den ihm zum Vorwurf gemachten Tagen habe er jedenfalls nicht in der Dienstzeit bei ihr im Garten gearbeitet, sondern in seiner Freizeit. Bei der S dürfte der Eindruck entstanden sein, dass er in seiner Dienstzeit im Garten arbeite, wegen der von ihm versendeten Nachrichten und Fotos. Diese habe er jedoch zeitversetzt gesendet, also zu Zeiten, in denen er nicht mehr bei ihr im Garten gewesen sei. So habe er z.B. am 02.09.2019 bereits eingeplant gehabt, dass er bei ihr im Garten arbeite und sich auch entsprechend Zeitausgleich eingetragen. In der Kommunikation mit der S habe sich dann ergeben, dass sie nicht kommen, sondern ihm einen weiteren Arbeiter schicken wollte. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, außerdem habe es an diesem Tag geregnet, weshalb er auch nicht zu ihr in den Garten gefahren sei. Er sei an diesem Tag dann schon noch nach Dienst einen Sprung bei ihr im Garten vorbeigefahren und habe dort noch gearbeitet. Dabei habe er sich auch den Finger gequetscht, wovon er auch Fotos gemacht habe. Die habe er ihr aber am nächsten Tag, nämlich dem 03.09.2019, geschickt. Als er diese Fotos geschickt habe, sei er aber nicht im Garten, sondern im Büro gewesen. Bei den Erhebungen hätte man sich auch anschauen können, wann die Fotos konkret gemacht wurden und nicht nur, wann sie verschickt wurden. Auf Vorhalt der im Akt liegenden WhatsApp-Nachricht vom 03.09.2019 („Blöd war ja nur bei mir, dass ich immer wieder zwischendurch weg und mal ins Büro musste, weil es einfach auffällt, wenn ich am Stück vier Stunden nicht da bin“) gab er an, dass er das nur so geschrieben habe, weil er verärgert gewesen sei. Er habe jedenfalls keine vier Stunden bei ihr im Garten gearbeitet., Mit dieser Rechtfertigung vermochte der Beschwerdeführer den durch den vorliegenden WhatsApp-Verkehr in Verbindung mit den Dienstvollzugsbestätigungen und Fahrtenbucheintragungen ausreichend begründeten Verdacht, dass er an den genannten Tagen tatsächlich während seiner Dienstzeit im Garten seiner Bekannten gearbeitet hat, jedenfalls nicht vollständig zu entkräften. Diesbezüglich lassen nicht nur die von ihm übermittelten Fotos, sondern insbesondere auch Teile seiner eigenen Textnachrichten kaum einen Zweifel darüber offen. Ob einzelne Fotos tatsächlich an anderen Tagen aufgenommen worden sind, wird im weiteren Disziplinarverfahren durch eine entsprechende Auswertung der Metadaten zu klären sein, soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Daten seines Mobiltelefons auch entsprechend zur Verfügung stellt. Zu den Vorwürfen unter Punkt 5: Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 an insgesamt 58 konkret genannten Tagen die elfstündige Ruhezeit
DZR-LPD17, Punkt 2.2.
- nicht eingehalten habe, ist durch die in den Akten zu diesen Tagen aufliegenden Dienstplänen ausreichend begründet. Die Tatsache selbst wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Zu seiner Rechtfertigung brachte er vor, dass er die Nichteinhaltung der Ruhezeiten nicht von vornherein geplant habe, sondern diese hätten sich vielmehr durch ad hoc notwendige Verlängerungen seiner Dienstzeiten ergeben. Dazu komme, dass er auch wenig Schlaf brauche. Vor allem dann, wenn er im AHZ auch übernachtet habe, habe er oft bis 21:00 Uhr, manchmal auch bis 23:00 Uhr, gearbeitet. Damit hätten sich, auch wegen der vielen Arbeit, Plus-Stunden angehäuft. Diese elf Stunden Ruhezeitregel habe er zudem immer als Schutz der Mitarbeiter gesehen. Er dagegen habe die Arbeiten freiwillig erledigt und die DZR lasse dies auch unter besonderen Umständen zu. Er sei der Ansicht, dass diese Gründe bei ihm vorgelegen seien, weil eben viel Arbeit angefallen sei. Der Dienststellenleiter habe das nicht nur gewusst, sondern sei auch damit einverstanden gewesen. Diesem sei es immer nur darum gegangen, dass die Arbeit erledigt werde. Darüber hinaus sei es im AHZ grundsätzlich üblich, dass Dienstnehmer aufgrund von dienstlichen Notwendigkeiten regelmäßig auf ihre elfstündige Ruhezeit verzichten müssten, und zwar auch solche, die sich nicht wehren können. Er dagegen habe es immer freiwillig gemacht. Nach seiner Suspendierung habe er auch Zeit gehabt, Dienstpläne auszuwerten. Dabei sei ihm aufgefallen, dass manche Dienstnehmer gezwungen gewesen seien, manchmal bis zu 40 Stunden durchzuarbeiten. Er habe jede einzelne Abrechnung seiner Dienstzeiten dem Dienststellenleiter zur Genehmigung vorgelegt. Es habe in diesem Zusammenhang auch niemals irgendeine Beanstandung gegeben.Damit vermochte der Beschwerdeführer den in diesem Punkt gegen ihn erhobenen Vorwurf jedoch noch nicht restlos zu entkräften. Der die Dienstzeit regelnde Erlass (DZR-LPD 1017) ordnet unter Punkt 2.2.
- „Ruhe- und Freizeiten“ Folgendes an:„
(1)Nach einem Dienst von mindestens acht Stunden ist der Bedienstete erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zu einem Dienst einzuteilen (tägliche Ruhezeit).Zu seiner Rechtfertigung brachte er vor, dass er die Nichteinhaltung der Ruhezeiten nicht von vornherein geplant habe, sondern diese hätten sich vielmehr durch ad hoc notwendige Verlängerungen seiner Dienstzeiten ergeben. Dazu komme, dass er auch wenig Schlaf brauche. Vor allem dann, wenn er im AHZ auch übernachtet habe, habe er oft bis 21:00 Uhr, manchmal auch bis 23:00 Uhr, gearbeitet. Damit hätten sich, auch wegen der vielen Arbeit, Plus-Stunden angehäuft. Diese elf Stunden Ruhezeitregel habe er zudem immer als Schutz der Mitarbeiter gesehen. Er dagegen habe die Arbeiten freiwillig erledigt und die DZR lasse dies auch unter besonderen Umständen zu. Er sei der Ansicht, dass diese Gründe bei ihm vorgelegen seien, weil eben viel Arbeit angefallen sei. Der Dienststellenleiter habe das nicht nur gewusst, sondern sei auch damit einverstanden gewesen. Diesem sei es immer nur darum gegangen, dass die Arbeit erledigt werde. Darüber hinaus sei es im AHZ grundsätzlich üblich, dass Dienstnehmer aufgrund von dienstlichen Notwendigkeiten regelmäßig auf ihre elfstündige Ruhezeit verzichten müssten, und zwar auch solche, die sich nicht wehren können. Er dagegen habe es immer freiwillig gemacht. Nach seiner Suspendierung habe er auch Zeit gehabt, Dienstpläne auszuwerten. Dabei sei ihm aufgefallen, dass manche Dienstnehmer gezwungen gewesen seien, manchmal bis zu 40 Stunden durchzuarbeiten. Er habe jede einzelne Abrechnung seiner Dienstzeiten dem Dienststellenleiter zur Genehmigung vorgelegt. Es habe in diesem Zusammenhang auch niemals irgendeine Beanstandung gegeben., Damit vermochte der Beschwerdeführer den in diesem Punkt gegen ihn erhobenen Vorwurf jedoch noch nicht restlos zu entkräften. Der die Dienstzeit regelnde Erlass (DZR-LPD 1017) ordnet unter Punkt 2.2.8. „Ruhe- und Freizeiten“ Folgendes an:, „
(1)Nach einem Dienst von mindestens acht Stunden ist der Bedienstete erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zu einem Dienst einzuteilen (tägliche Ruhezeit).
(2)Bei einem mit Journaldienststunden kombinierten Dienst beginnt die 11-ständige Ruhezeit mit Ende des Gesamtdienstes. Im Normaldienst entfällt ein anschließend vorgesehener Plandienst auf der Basis von Minusstunden. Ist jedoch im Normaldienst im Anschluss an einen derartigen Dienst die vollständige oder teilweise Erbringung der vorgesehenen Plandienstzeit erforderlich, bedarf dies der schriftlich zu dokumentierenden Anordnung des Vorgesetzten mit einer analog zu MDL geltenden Begründung.“ Bei einer derart häufigen Nichteinhaltung der elfstündigen Ruhezeit (insgesamt 58mal in einem Zeitraum von 16 Monaten) erscheint es tatsächlich nur sehr schwer vorstellbar, dass diese allesamt nicht geplant, sondern ausschließlich die Folge von dienstlich ad hoc unbedingt notwendigen Verschiebungen der Dienstzeiten des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Eine abschließende Klärung der Angelegenheit ist jedenfalls einem allenfalls in der Angelegenheit noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten. Zum Vorwurf unter Punkt 6: Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, indem er W per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen habe, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren, ist durch den in den Akten aufliegenden Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der W ausreichend begründet. Am 18.08.2021 schrieb die W an den Beschwerdeführer, dass sie am Wochenende doch gerne einen Journaldienst hätte. Der Beschwerdeführer antwortete am 23.08.2021 Folgendes: „Trag es dir einfach ein, „noch“ darfst ja eh selbst planen….(smileys) Aber nur, wenn Du nicht immer von daheim alle Arbeiten hier erledigst. Weil laut Jürgen, den habe ich heute darauf angesprochen, ist es so, wie Herwig meint. Du arbeitest daheim und legst MDL vor, DAS wird es bestimmt nicht spielen und Ursula das auch nicht genehmigen. Da ist es besser, du kommst mal später, oder gehst früher – OHNE Eintrag im EDD. (smiley)“ Darauf antwortete W noch am selben Tag; „Ja eben, so gleicht sich das aus (smiley) Nein MDL von Zuhause wird sie nicht genehmigen.. Das ist mir schon klar“. Der Beschwerdeführer brachte auf Vorhalt dieser Mails vor, dass W auch in ihrer Freizeit sehr viel gearbeitet habe. Damals sei sie von ihrer Hochzeitsreise zurückgekommen, und kaum zurück, sei sie vom Dienststellenleiter wieder zu Hause mit Arbeit beauftragt worden. Er habe sich damals sehr geärgert, vor allem auch deshalb, weil es ihr ja gesundheitlich nicht gutgegangen sei. Er selbst und W seien meistens nur an zwei bis drei Tagen im Monat gemeinsam im Dienst gewesen. An solchen Tagen hätten sie oft auch bereits während ihrer Anreise oder Heimfahrt telefonisch dienstliche Gespräche geführt. Deshalb habe er ihr diesen Aufwand abgelten wollen, indem er einverstanden gewesen sei, dass sie manchmal später komme oder früher gehe. Es habe sich dabei ohnedies nur um jeweils einige Minuten gehandelt. W habe sich immer abgemeldet, wenn sie gegangen sei. Auf Vorhalt, dass das eigentliche Problem die Aufforderung an eine Mitarbeiterin sei, falsche Einträge im EDD zu machen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nach einem Weg gesucht habe, die viele Arbeit der W, die sie zu Hause geleistet habe, abzugelten. Es sei aber nicht möglich gewesen, das irgendwie rechtmäßig ins System zu bringen. Daher habe er die Auffassung vertreten, dass es rechtmäßig sei, sie manchmal früher gehen zu lassen. Er habe sie auch nicht aufgefordert, falsche Eintragungen zu machen. Wenn sie früher gegangen sei, habe er die Eintragungen erledigt. Auch diese Rechtfertigung war nicht geeignet, den aufgrund der vorliegenden Mails bereits auseichend begründeten Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter restlos auszuräumen. Im Grunde gibt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vielmehr selbst zu, dass er keine Möglichkeit gefunden habe, Arbeiten, welche die W außerhalb ihrer Dienstzeit geleistet habe, „rechtmäßig ins System zu bringen“. Auch wenn die W außerhalb ihrer Dienstzeit tatsächlich über Gebühr mit Arbeiten belastet gewesen sein sollte, rechtfertigte dies noch nicht das Vorgehen eines zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, wenn er sie auffordert, dies mit falschen Einträgen in die Dienstzeitabrechnung zu kompensieren, oder wenn er allenfalls solche Falscheintragungen sogar selbst vornimmt. Zum Vorwurf unter Punkt 7:Der Verdacht, dass es der Beschwerdeführer als Vorgesetzter pflichtwidrig unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, indem er W am 30.04.2021 aufgefordert und ermutigt habe, sie solle entgegen der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BM.I (DKR-BMI) mit dem Dienstkraftfahrzeug BP 60.831 zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren, ist durch die in den Akten aufliegende niederschriftliche Aussage der K vom 22.07.2021 ausreichend begründet. Diese gabim Zuge ihrer Aussage ausdrücklich an, dass sie am 30.04.2021 in ihrem Büro ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der W wahrnehmen habe können. W habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden wäre, wenn sie zum Mittagessen nachhause fahren würde, weil ihr Lebensgefährte gekocht hätte. Der Beschwerdeführer habe darauf gefragt, ob sie eh mit dem Dienstfahrzeug fahren würde, worauf W geantwortet habe, dass sie nicht daran gedacht hätte, aber sie würde dann den Dienstwagen nehmen. Laut Fahrtenbucheintrag sei sie dann auch in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass dieser Vorwurf falsch sei. Er könne ausschließen, dass W jemals mit dem Dienstfahrzeug zu Mittag nach Hause gefahren sei, jedenfalls, wenn er Dienst gehabt habe. Das auch deshalb, weil er wisse, dass im Hause W zu Mittag nicht warm gegessen werde, sondern erst am Abend. Es könne durchaus sein, dass W ihn an diesem Tag wegen dem Auto angesprochen habe. Wenn das so gewesen sei, aber wegen einer dienstlichen Fahrt. Gerade W sei manchmal sogar mit dem Privatauto unterwegs gewesen, obwohl es sich um Fahrten in Zusammenhang mit dem Dienst gehandelt habe. Zwischen K und W habe nicht das beste Einvernehmen geherrscht. Das liegt seiner Ansicht nach auch an K, welche offenbar auch Probleme gehabt habe, von W Weisungen entgegenzunehmen. Was K genau gehört haben will, könne er nicht sagen, jedenfalls entspreche das von ihr Angegebene nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang verwies der rechtliche Vertreter auf eine Aussage der W im Disziplinarakt. Diese Aussage stammt von 31.08.2021, PAD/21/01282487/001/AA, auf Seite 8/8 des Protokolls. („Frage: „Haben Sie das Fahrzeug für Versorgungsfahrten benutzt (z.B. für Fahrten zu Ihrer Wohnadresse)? Antwort: „Wenn ich einen Weg nach Graz oder Leoben hatte, dann bin ich fallweise auch mal zu Hausen stehengeblieben. Zum Mittagessen bin ich nicht extra nach Hause gefahren.“).Auch in diesem Punkt war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den gegen ihn auf Grundlage einer niederschriftlichen Zeugenaussage einer Mitarbeiterin begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in dieser Phase des Verfahrens bereits vollständig zu entkräften. Ob hier den Aussagen des Beschwerdeführers oder doch den Aussagen der K folgen ist, wird im Zuge eines noch zu führenden Disziplinarverfahrens nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu klären sein.Zum Vorwurf unter Punkt 7:, Der Verdacht, dass es der Beschwerdeführer als Vorgesetzter pflichtwidrig unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, indem er W am 30.04.2021 aufgefordert und ermutigt habe, sie solle entgegen der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BM.I (DKR-BMI) mit dem Dienstkraftfahrzeug BP 60.831 zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren, ist durch die in den Akten aufliegende niederschriftliche Aussage der K vom 22.07.2021 ausreichend begründet. Diese gabim Zuge ihrer Aussage ausdrücklich an, dass sie am 30.04.2021 in ihrem Büro ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der W wahrnehmen habe können. W habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden wäre, wenn sie zum Mittagessen nachhause fahren würde, weil ihr Lebensgefährte gekocht hätte. Der Beschwerdeführer habe darauf gefragt, ob sie eh mit dem Dienstfahrzeug fahren würde, worauf W geantwortet habe, dass sie nicht daran gedacht hätte, aber sie würde dann den Dienstwagen nehmen. Laut Fahrtenbucheintrag sei sie dann auch in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen. , Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass dieser Vorwurf falsch sei. Er könne ausschließen, dass W jemals mit dem Dienstfahrzeug zu Mittag nach Hause gefahren sei, jedenfalls, wenn er Dienst gehabt habe. Das auch deshalb, weil er wisse, dass im Hause W zu Mittag nicht warm gegessen werde, sondern erst am Abend. Es könne durchaus sein, dass W ihn an diesem Tag wegen dem Auto angesprochen habe. Wenn das so gewesen sei, aber wegen einer dienstlichen Fahrt. Gerade W sei manchmal sogar mit dem Privatauto unterwegs gewesen, obwohl es sich um Fahrten in Zusammenhang mit dem Dienst gehandelt habe. Zwischen K und W habe nicht das beste Einvernehmen geherrscht. Das liegt seiner Ansicht nach auch an K, welche offenbar auch Probleme gehabt habe, von W Weisungen entgegenzunehmen. Was K genau gehört haben will, könne er nicht sagen, jedenfalls entspreche das von ihr Angegebene nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang verwies der rechtliche Vertreter auf eine Aussage der W im Disziplinarakt. Diese Aussage stammt von 31.08.2021, PAD/21/01282487/001/AA, auf Seite 8/8 des Protokolls. („Frage: „Haben Sie das Fahrzeug für Versorgungsfahrten benutzt (z.B. für Fahrten zu Ihrer Wohnadresse)? Antwort: „Wenn ich einen Weg nach Graz oder Leoben hatte, dann bin ich fallweise auch mal zu Hausen stehengeblieben. Zum Mittagessen bin ich nicht extra nach Hause gefahren.“)., Auch in diesem Punkt war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den gegen ihn auf Grundlage einer niederschriftlichen Zeugenaussage einer Mitarbeiterin begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in dieser Phase des Verfahrens bereits vollständig zu entkräften. Ob hier den Aussagen des Beschwerdeführers oder doch den Aussagen der K folgen ist, wird im Zuge eines noch zu führenden Disziplinarverfahrens nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu klären sein. Zum Vorwurf unter Punkt 8:Zur Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel kein ausreichend begründeter Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 an einen namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt hätte, indem er diesen ersuchte, S während der Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen, wird auf die diesbezüglich nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Zum Vorwurf unter Punkt 8:, Zur Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel kein ausreichend begründeter Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 an einen namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt hätte, indem er diesen ersuchte, S während der Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen, wird auf die diesbezüglich nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidungen maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (BDG 1979) maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2)… Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. …
(5)Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. … Ruhepausen § 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Tägliche Ruhezeiten § 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.Paragraph 48 c, Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder,
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder,
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Absatz 2, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
- Judikatur zu § 112 BDG
- Judikatur zu Paragraph 112, BDG 1979 Allgemeine Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).Allgemeine Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH
- 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH
- 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
- Zur Anwendung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur zu den §§ 112 ergibt, ist das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die erste Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung. Wie oben festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung entsprechend dargelegt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten zahlreichen Tathandlungen auch tatsächlich begangen und damit folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat:Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur zu den Paragraphen 112, ergibt, ist das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die erste Voraussetzung für eine (vorläufige) Suspendierung. Wie oben festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung entsprechend dargelegt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten
- bis
- zum Vorwurf gemachten zahlreichen Tathandlungen auch tatsächlich begangen und damit folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat:
§ 43. Abs.
1 BDG 1979 ist der Beamte insbesondere verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen. Laut Kuscko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Ausgabe, ist im Sinne der Wortbedeutung von „treu“ als „offen“, „aufrichtig“ und „wahrhaftig“ auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Verletzungen dieser Wahrheitspflicht werden in der Praxis häufig in einer Weise stattfinden, dass ein Beamter zu Erlangung finanzieller Vorteile oder zur Verschaffung solcher an Dritte seine Vorgesetzten täuscht. So hat es auch der VwGH in seiner Judikatur zum Beispiel als Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung erachtet, wenn ein Beamter zu Unrecht Reisegebühren verrechnet (VwSlgNF 10.722 A/1982), wenn ein Beamter inhaltlich falsche Reiserechnungen legt (VwGH 25.08.1987, 85/09/0154), wenn ein Beamter zu Unrecht Überstunden verrechnet (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0067) und wenn ein Beamter, wenn auch nur einmal, seinen Dienstwagen zu privaten Zwecken verwendet (VwGH 19.11.1997, 95/09/0324). Im gegenständlichen Fall liegt ein ausreichend begründeter Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Treuplicht insbesondere hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1. (Einplanung von Ersatzruhezeiten im Dienstplan an insgesamt vier Tagen, an welchen er bereits als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, was zur Folge hatte, dass er dafür besoldungsrechtlich Sonntagsüberstunden lukrierte, und ungerechtfertigte Mehrverrechnung durch eine ungerechtfertigte Ausdehnung der von ihm dabei abgerechnete Dienstzeiten) und 2. (wiederholte Verwendung von Dienstfahrzeugen für nicht im dienstlichen Interesse gelegenen Privatfahrten an insgesamt 8 Tagen) zum Vorwurf gemachten Tathandlungen vor.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte insbesondere verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen. Laut Kuscko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Ausgabe, ist im Sinne der Wortbedeutung von „treu“ als „offen“, „aufrichtig“ und „wahrhaftig“ auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Verletzungen dieser Wahrheitspflicht werden in der Praxis häufig in einer Weise stattfinden, dass ein Beamter zu Erlangung finanzieller Vorteile oder zur Verschaffung solcher an Dritte seine Vorgesetzten täuscht. So hat es auch der VwGH in seiner Judikatur zum Beispiel als Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung erachtet, wenn ein Beamter zu Unrecht Reisegebühren verrechnet (VwSlgNF 10.722 A/1982), wenn ein Beamter inhaltlich falsche Reiserechnungen legt (VwGH 25.08.1987, 85/09/0154), wenn ein Beamter zu Unrecht Überstunden verrechnet (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0067) und wenn ein Beamter, wenn auch nur einmal, seinen Dienstwagen zu privaten Zwecken verwendet (VwGH 19.11.1997, 95/09/0324). Im gegenständlichen Fall liegt ein ausreichend begründeter Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Treuplicht insbesondere hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1. (Einplanung von Ersatzruhezeiten im Dienstplan an insgesamt vier Tagen, an welchen er bereits als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, was zur Folge hatte, dass er dafür besoldungsrechtlich Sonntagsüberstunden lukrierte, und ungerechtfertigte Mehrverrechnung durch eine ungerechtfertigte Ausdehnung der von ihm dabei abgerechnete Dienstzeiten) und 2. (wiederholte Verwendung von Dienstfahrzeugen für nicht im dienstlichen Interesse gelegenen Privatfahrten an insgesamt 8 Tagen) zum Vorwurf gemachten Tathandlungen vor.
§ 45Abs.
1 BDG 1979 hat ein Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Die dem Beschwerdeführer unter den Punkten
- (Vorschlag an eine Mitarbeiterin, sich an bestimmten Tagen, an welchen er als Vorgesetzter sie im Dienstplan zum Dienst eingeteilt hat, krank zu melden, um mehr Freizeit zu lukrieren),
- (Vorschlag an die selbe Mitarbeiterin, sie solle später in den Dienst kommen und früher gehen, ohne dies im Zeiterfassungssystem entsprechend einzutragen) und
- (Vorschlag an die selbe Mitarbeiterin, sie solle ein Dienstfahrzeug für eine dienstlich nicht gerechtfertigte Fahrt nachhause verwenden, um dort das Essen einzunehmen) begründen jedenfalls den Verdacht von schuldhaften Verletzungen seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter.
Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Die dem Beschwerdeführer unter den Punkten
- (Vorschlag an eine Mitarbeiterin, sich an bestimmten Tagen, an welchen er als Vorgesetzter sie im Dienstplan zum Dienst eingeteilt hat, krank zu melden, um mehr Freizeit zu lukrieren),
- (Vorschlag an die selbe Mitarbeiterin, sie solle später in den Dienst kommen und früher gehen, ohne dies im Zeiterfassungssystem entsprechend einzutragen) und
- (Vorschlag an die selbe Mitarbeiterin, sie solle ein Dienstfahrzeug für eine dienstlich nicht gerechtfertigte Fahrt nachhause verwenden, um dort das Essen einzunehmen) begründen jedenfalls den Verdacht von schuldhaften Verletzungen seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter.
§ 48. Abs.
1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Das dem Beschwerdeführer unter Punkt 4. zum Vorwurf gemachte Verhalten (Verrichtung von Arbeiten im Garten einer Bekannten während seiner Dienstzeit an insgesamt vier Tagen) begründet den Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Dienstpflicht. Damit allenfalls im Zusammenhang stehende und dienstlich nicht gerechtfertigte Verwendungen von Dienstkraftwagen wären ebenso wie diesbezügliche Falscheintragungen im Zeitabrechnungssystem zudem als Verstoße gegen die oben dargelegte Treuepflicht zu werten.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Das dem Beschwerdeführer unter Punkt 4. zum Vorwurf gemachte Verhalten (Verrichtung von Arbeiten im Garten einer Bekannten während seiner Dienstzeit an insgesamt vier Tagen) begründet den Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Dienstpflicht. Damit allenfalls im Zusammenhang stehende und dienstlich nicht gerechtfertigte Verwendungen von Dienstkraftwagen wären ebenso wie diesbezügliche Falscheintragungen im Zeitabrechnungssystem zudem als Verstoße gegen die oben dargelegte Treuepflicht zu werten.
§ 48c
ist dem Beamten nach Beendigung der Tagesdienstzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Dementsprechend ist auch in dem die Dienstzeiten im Bereich der LPD regelnden Erlass (DZR-LPD 2017) unter Punkt 2.2.8. (Ruhe- und Freizeiten) angeordnet, dass ein Bediensteter nach einem Dienst von mindestens acht Stunden erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zum Dienst einzuteilen ist. Auf Grundlage der in den Akten aufliegenden und vom Beschwerdeführer selbst konzipierten Dienstpläne ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 16 Monaten an insgesamt 58 Tagen entgegen dieser Weisung die elfstündige Ruhezeit bei der Erstellung seiner eigenen Dienstpläne nicht entsprechend berücksichtigt hat, was ohne Vorliegen entsprechender Rechtfertigungsgründe als Verstöße gegen die Weisungsbefolgungspflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu werten wäre.
Paragraph 48 c, ist dem Beamten nach Beendigung der Tagesdienstzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Dementsprechend ist auch in dem die Dienstzeiten im Bereich der LPD regelnden Erlass (DZR-LPD 2017) unter Punkt 2.2.
- (Ruhe- und Freizeiten) angeordnet, dass ein Bediensteter nach einem Dienst von mindestens acht Stunden erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zum Dienst einzuteilen ist. Auf Grundlage der in den Akten aufliegenden und vom Beschwerdeführer selbst konzipierten Dienstpläne ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 16 Monaten an insgesamt 58 Tagen entgegen dieser Weisung die elfstündige Ruhezeit bei der Erstellung seiner eigenen Dienstpläne nicht entsprechend berücksichtigt hat, was ohne Vorliegen entsprechender Rechtfertigungsgründe als Verstöße gegen die Weisungsbefolgungspflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu werten wäre. Zur Feststellung zum Vorwurf unter Punkt 8., dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel kein ausreichend begründeter Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 an einen namentlich nicht bekannten Polizeischüler eine rechtswidrige Weisung erteilt hätte, indem er diesen ersuchte, S während der Unterrichtszeit im BZS Steiermark aus dem Lehrsaal herauszuholen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf von den belangten Behörden ausschließlich auf Aussagen der S während ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2021 gestützt wurde. Dabei gab sie dazu im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer sie am 30.09.2020 während des Unterrichts durch den Besetzungsdienst aus der Klasse herausholen habe lassen, um sie auf eine gegen sie eingebrachte Klage anzusprechen. Es sei ihr unangenehm gewesen, und zwar auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bereits am Vortag nach ihr erkundigt habe. Für den von den belangten Behörden in diesem Zusammenhang geäußerten Verdacht, dass der Beschwerdeführer dabei eine rechtswidrige Weisung erteilt hätte, finden sich in den vorliegenden Beweismitteln jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Zum einen haben die Behörden selbst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenüber jener „unbekannten Person“, welche er „ersucht“ habe, die S aus ihrer Klasse zu holen, keine Vorgesetzteneigenschaft zukam, und zum anderen gibt es auch keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem „Ersuchen“ dieser gegenüber allenfalls als Vorgesetzter ausgegeben hätte. Alleine aus dem Offiziersdienstgrad des Beschwerdeführers ableiten zu wollen, dass ein gegenüber einem allenfalls rangniederen aber nicht untergebenen Bediensteten geäußertes Ersuchen eine rechtswidrige Weisung darstellt, erscheint jedenfalls zu weit hergeholt, um den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausreichend zu begründen. Zusammengefasst besteht auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel somit der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschuldigte mit den ihm unter Punkt
- bis
- zum Vorwurf gemachten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Verdacht ist insofern ausreichend begründet, weil sich aus den im Akt aufliegenden Beweismittel hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, aus welchen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auf die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen geschlossen werden kann. Dabei handelt es sich um den Verdacht von zahlreichen und sowohl objektiv als auch subjektiv schwerwiegenden Verstöße gegen die Treupflicht, gegen seine Pflichten als Dienstvorgesetzter, gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und die Pflicht zur Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden. Ein endgültiger Nachweis der Dienstpflichtverletzungen ist für die Frage der Suspendierung nicht erforderlich; ob ein solcher erbracht werden kann, wird im noch durzuführenden Disziplinarverfahren durch die zuständige Disziplinarbehörde zu klären sein. Wie in der oben dargestellten Judikatur des VwGH ausgeführt, wären aber eine vorläufige Suspendierung und eine Suspendierung dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zwar Umstände vorgebracht, welche nach seiner Ansicht geeignet wären, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu widerlegen. Wie jedoch oben bereits ausgeführt, vermochte er mit seinem Vorbringen den auf konkrete Beweismittel ausreichend gestützten Verdacht nicht