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{'item': 'W119 2114222-2'}

Obsah (11)§§ 3§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 55§ 83Art. 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW119 2114222-2 SpruchW119 2114222-3/20E, W119 2114222-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF wird Munkhbayar OTGONBAYAR

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG idgF wird Munkhbayar OTGONBAYAR

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Khalkh an, war im Herkunftsstaat in der Stadt Ulaanbaatar wohnhaft, reiste schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er seine Heimat schon 2008 mit seiner Mutter verlassen habe. Sie hätten in einem Dorf in der Nähe von Peking bei einem alten Mann gelebt. Dieser habe auch ihre Reise mit dem Zug nach Moskau organisiert. Von dort seien sie mit einem Auto nach Wien transportiert worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2008 habe vor dem Parteigebäude der mongolischen Revolutionären Volkspartei eine Demonstration stattgefunden. Im Zuge der folgenden Massenverhaftungen sei auch er verhaftet worden, es sei ihm aber die Flucht nach China gelungen. In China sei er in einem Zug mit einem Paket angehalten worden, in dem sich verbotene Medikamente befunden hätten. In der Menschenmenge am Bahnhof habe er die Flucht ergriffen und mit seiner Mutter fünf Tage später das Land verlassen. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 30.09.2014 gab der Beschwerdeführer zu, bei seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um sich operieren zu lassen. Er leide an einer Verengung der Blutgefäße, wodurch seine Lunge sehr viel Blut gesammelt und er Blut gehustet habe. In der Mongolei habe es nur eine zweijährige „Garantie“ für die Operation gegeben, und sie hätte 18 000 000 Tugrik (etwa 8 000 – 9 000 €) gekostet. In Österreich gebe es eine lebenslange „Garantie“. Er sei hier am 13.06.2014 operiert worden. Er nehme seither drei Tabletten am Tag. Die Kosten für die Reise von 15 000 000 Tugrik habe er teilwiese durch Diebstahl von seinem Vorgesetzten, einem Kupferhändler, aufgebracht. Er habe Angst bei seiner Rückkehr deshalb ins Gefängnis zu kommen. Er sei mit dem Flugzeug nach Österreich gereist und habe auf Anweisung der Schlepper bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 8. 2015, Zl 1002908406-14455512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2015, Zl 1002908406-14455512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2015 Beschwerde. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der spezifischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und den Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei auseinanderzusetzen. Weiters wurden mehrere Länderberichte zur Mongolei zitiert, denen zufolge das Gesundheitssystem unzureichend und insbesondere die Versorgung mit Medikamenten mangelhaft sei. Die Behörde habe es unterlassen, genaue Recherchen im Hinblick auf die Verfügbarkeit der lebensnotwendigen Medikamente in der Mongolei anzustellen. Der Beschwerdeführer müsse dauerhaft lebensnotwendige Medikamente einnehmen und in medizinischer Behandlung stehen, sei daher weder gesund noch arbeitsfähig, wie von der Behörde behauptet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2015 Beschwerde. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der spezifischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und den Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei auseinanderzusetzen. Weiters wurden mehrere Länderberichte zur Mongolei zitiert, denen zufolge das Gesundheitssystem unzureichend und insbesondere die Versorgung mit Medikamenten mangelhaft sei. Die Behörde habe es unterlassen, genaue Recherchen im Hinblick auf die Verfügbarkeit der lebensnotwendigen Medikamente in der Mongolei anzustellen. Der Beschwerdeführer müsse dauerhaft lebensnotwendige Medikamente einnehmen und in medizinischer Behandlung stehen, sei daher weder gesund noch arbeitsfähig, wie von der Behörde behauptet. Da die lebensnotwendige Einsetzung einer Herzklappe in dieser Form in der Mongolei nicht möglich gewesen sei, würden durch eine eventuelle Abschiebung das durch Art. 2 EMRK gewährleistete Recht auf Leben und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK verletzt. Dem Beschwerdeführer sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.Da die lebensnotwendige Einsetzung einer Herzklappe in dieser Form in der Mongolei nicht möglich gewesen sei, würden durch eine eventuelle Abschiebung das durch Artikel 2, EMRK gewährleistete Recht auf Leben und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Artikel 3, EMRK verletzt. Dem Beschwerdeführer sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit knapp eineinhalb Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei und bemüht sei Deutsch zu lernen, um sich in Österreich zu integrieren.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit knapp eineinhalb Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei und bemüht sei Deutsch zu lernen, um sich in Österreich zu integrieren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch mit einem mongolischen Staatsangehörigen verheiratete nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zl W119 2214051) stellte am 12. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 8. 2016, Zl W171 2114222-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016, Zl W171 2114222-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt nur oberflächlich mit den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in der Mongolei auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt hätte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob der Beschwerdeführer in der Mongolei Zugang zu den notwendigen Nachuntersuchungen habe und ob dort die lebensnotwendigen Medikamente erhältlich und erschwinglich seien. Das Bundesamt richtete eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Inhalt:

  1. Gibt es die Möglichkeit sich wegen eines Herzklappenfehlers in der Stadt Ulaanbaatar behandeln zu lassen?
  2. Gibt es diesbezüglich Medikamente in der Stadt Ulaanbaatar?
  3. Wie hoch sind die Kosten für die Behandlung? Der Beschwerdeführer wurde am
  4. 2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass er am XXXX im AKH am Herzen operiert worden sei. Er nehme täglich Medikamente ein. Er wisse nicht, ob diese Operation in der Mongolei möglich gewesen wäre. Er habe sich aber informiert, dass jene Medikamente, die er jetzt einnehmen müsse, in der Mongolei nicht erhältlich seien. Der Beschwerdeführer wurde am
  5. 2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass er am römisch 40 im AKH am Herzen operiert worden sei. Er nehme täglich Medikamente ein. Er wisse nicht, ob diese Operation in der Mongolei möglich gewesen wäre. Er habe sich aber informiert, dass jene Medikamente, die er jetzt einnehmen müsse, in der Mongolei nicht erhältlich seien. Zu seinen Angehörigen in der Mongolei befragt, gab er an, dass seine Mutter, zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester in der Mongolei leben würden. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befundbericht eines Krankenhauses vor, wonach er an einer Dekortikation des linken Vorhofes und Thrombektomie 6/14 bei höhergradiger wirksamer Mitralstenose, einer leicht- bis mittelgradiger Aorteninsuffizienz, einem Vorhofflimmern und an Hepatitis C leide. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  6. 2017 ergab Folgendes: Die medizinische Behandlung in der Mongolei in Ulaanbaatar sei verfügbar, dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer einzunehmende Medikation. Die Kosten für eine Herzklappenoperation würden MNT 13.804.700 betragen, die Krankenversicherung würde MNT 10.353.525 übernehmen, für die übrigen MNT 3.451.175 müsse der Patient aufkommen. In einem Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet: Forensische Molekularbiologie, vom
  7. 2018 wurde festgestellt, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem minderjährigen Kind XXXX praktisch als erwiesen gilt. In einem Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet: Forensische Molekularbiologie, vom
  8. 2018 wurde festgestellt, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem minderjährigen Kind römisch 40 praktisch als erwiesen gilt. Mit Schriftsatz vom
  9. 2018 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei sowie das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt. Zudem wurden er auch aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu beziehen, wobei ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde. Mit Schreiben vom
  10. 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er sich in der deutschen Sprache umgangssprachlich verständigen könne. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn leben. Darüber hinaus habe er im September 2018 in der Herzklappenambulanz eines Krankenhauses einen Kontrolltermin. Mit Schriftsatz vom
  11. 2018 richtete das Bundesamt eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation, um abzuklären, ob es in der Mongolei entsprechende Medikamente wie Marcoumar gebe und ob der Beschwerdeführer in Ulaanbaatar bzw in der Mongolei Spezialisten für seine Erkrankung aufsuchen könne bzw in welchen Krankenhäusern und in welchem Umfang die ambulante Nachbetreuung und laufende Kontrollen möglich seien. Mit Schreiben vom
  12. 2018 erfolgte die Anfragebeantwortung, in der ausgeführt wurde, dass es alternativ zu Marcoumar ein anderes Medikament gebe und die ambulante und stationäre Behandlung im State First Central Hospital in Ulaanbaatar möglich sei. Im State 3rd Central Hospital in Ulaanbaatar seien ambulante und stationäre Behandlungen durch Kardiologen und Herzchirurgen durchführbar. Zudem könnten dort diagnostische Bildgebung mittels EKG, Laboruntersuchungen und Herzklappenoperationen erfolgen. Mit Schriftsatz vom
  13. 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewährt, auf die Beschwerdeführer jedoch verzichtete. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  14. 2019, Zl 1002908406-14455512/BMI-BFA_NOE_AST_02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2019, Zl 1002908406-14455512/BMI-BFA_NOE_AST_02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  2. 2019 Beschwerde, in der gerügt wurde, dass sich das Bundesamt mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und der Unmöglichkeit einer Behandlung in der Mongolei eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. XXXX Die zuständige Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer am XXXX , wegen § 83 Abs 1 StGB Anklage. römisch 40 Die zuständige Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Anklage

§ 83Abs 1 St

GB freigesprochen. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage

Paragraph 83, Absatz eins, StGB freigesprochen. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX geht hervor, dass bereits am

  1. 2016 eine erste Gefährdungsmeldung durch ein Krankenhaus erfolgt sei, da die Lebensgefährten des Beschwerdeführers in der
  2. Schwangerschaftswoche wegen Alkoholkonsums eingeliefert worden sei. Es habe zwischen den Elternteilen immer wieder gegenseitige Gewaltbeschuldigungen gegeben. Es seien auch Betretungsverbote gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Am
  3. 2019 sei seitens der Kinder- und Jugendhilfe eine einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht beantragt worden. XXXX Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 geht hervor, dass bereits am
  4. 2016 eine erste Gefährdungsmeldung durch ein Krankenhaus erfolgt sei, da die Lebensgefährten des Beschwerdeführers in der
  5. Schwangerschaftswoche wegen Alkoholkonsums eingeliefert worden sei. Es habe zwischen den Elternteilen immer wieder gegenseitige Gewaltbeschuldigungen gegeben. Es seien auch Betretungsverbote gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Am
  6. 2019 sei seitens der Kinder- und Jugendhilfe eine einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht beantragt worden. römisch 40 Aus einem Sozialbericht vom
  7. 2020 geht hervor, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Besuchskontakte sehr regelmäßig wahrnehme. Am XXXX wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren.Am römisch 40 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Mit Schriftsatz vom
  8. 2022 übermittelte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der zunächst ausgeführt wurde, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers allein die Obsorge übertragen worden sei. Das Kind lebe nun bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer besitze Deutschkenntnisse auf Niveau A2, seine Lebensgefährtin auf Niveau B
  9. Der Beschwerdeführer habe im Jahr XXXX eine Herzoperation gehabt, in der ihm eine Klappe eingesetzt worden sei. Er sei auf regelmäßige Behandlung und Medikamente angewiesen. Beigelegt wurden der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , das Zeugnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Integrationsprüfung A2 sowie mehrere ärztliche Befundberichte den Beschwerdeführer betreffend. Aus der beigelegten Stellungnahme des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern nach wie vor in einem XXXX lebe. Die Eltern seien zuverlässig, pünktlich und freundlich. Das Wohl der Kinder sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die Eltern würden gewissenhaft und liebevoll für ihre Söhne sorgen. Die Eltern hätten im Sommer auch ehrenamtlich im XXXX mitgearbeitet und würden als engagiert wahrgenommen werden. Die Eltern würden über ein gutes soziales Netz und einen tragfähigen Freundeskreis außerhalb des XXXX verfügen. Der ältere Sohn der Familie besuche den Kindergarten. Die Kernthemen, die damals zu einer Kindesabnahme geführt hätten, bestünden bei den Eltern in Rücksprache mit diesen als auch mit den Verantwortlichen des Eltern-Kind-Wohnens nicht mehr. Es bestehe weder Alkoholkonsum noch gebe es heftige Streitigkeiten.Mit Schriftsatz vom
  10. 2022 übermittelte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der zunächst ausgeführt wurde, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers allein die Obsorge übertragen worden sei. Das Kind lebe nun bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer besitze Deutschkenntnisse auf Niveau A2, seine Lebensgefährtin auf Niveau B
  11. Der Beschwerdeführer habe im Jahr römisch 40 eine Herzoperation gehabt, in der ihm eine Klappe eingesetzt worden sei. Er sei auf regelmäßige Behandlung und Medikamente angewiesen. Beigelegt wurden der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , das Zeugnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Integrationsprüfung A2 sowie mehrere ärztliche Befundberichte den Beschwerdeführer betreffend. Aus der beigelegten Stellungnahme des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern nach wie vor in einem römisch 40 lebe. Die Eltern seien zuverlässig, pünktlich und freundlich. Das Wohl der Kinder sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die Eltern würden gewissenhaft und liebevoll für ihre Söhne sorgen. Die Eltern hätten im Sommer auch ehrenamtlich im römisch 40 mitgearbeitet und würden als engagiert wahrgenommen werden. Die Eltern würden über ein gutes soziales Netz und einen tragfähigen Freundeskreis außerhalb des römisch 40 verfügen. Der ältere Sohn der Familie besuche den Kindergarten. Die Kernthemen, die damals zu einer Kindesabnahme geführt hätten, bestünden bei den Eltern in Rücksprache mit diesen als auch mit den Verantwortlichen des Eltern-Kind-Wohnens nicht mehr. Es bestehe weder Alkoholkonsum noch gebe es heftige Streitigkeiten. Am
  12. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung für einen Kurs „Führen von Staplern“, eine Teilnahmebestätigung über den A2-Kurs sowie ärztliche Befundberichte vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte eine Arbeitszusage als Küchenhilfe sowie eine Anmeldebestätigung für einen Kurs „Buchhaltung I (für Anfänger) vor. Am
  13. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung für einen Kurs „Führen von Staplern“, eine Teilnahmebestätigung über den A2-Kurs sowie ärztliche Befundberichte vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte eine Arbeitszusage als Küchenhilfe sowie eine Anmeldebestätigung für einen Kurs „Buchhaltung römisch eins (für Anfänger) vor. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, mit seiner in der Mongolei lebenden Mutter täglich Kontakt zu haben. Er leide seit 2010 an Herzproblemen. In der Mongolei hätte ihm sein Arzt lediglich eine vierjährige Überlebensdauer zugesagt. Dort habe er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Aufgrund seiner guten medizinischen Behandlung könne er einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von März bis August 2021 jeden Tag von 7 bis 11 oder 12 Uhr oder bis zum Nachmittag die Straßen gereinigt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass sie in der Mongolei zu ihrer Mutter und ihrem Bruder in Kontakt stehe. Sie habe zehn Jahre die Mittelschule und danach die mongolische Staatsuniversität „Fachrichtung Buchhaltung“ absolviert. Im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei habe sie Furcht vor ihrem Ex-Ehemann, er habe ihr vor sechs Monaten eine Nachricht geschickt. Der in der Verhandlung erschienene Zeuge gab an, dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach der Kindesabnahme bei ihm gemeldet habe. Sie habe in weiterer Folge eigenständig die Adresse der Krisenpflegeeltern gefunden und Kontakt aufgenommen. Sie habe eine gute Beziehung zur Krisenpflegemutter aufgebaut. Er habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als eigenständige Frau wahrgenommen, die auch in der deutschen Sprache kommunizieren könne. Zum Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass er diesen kenne, als der Rückführungsprozess des Kindes erfolgt sei und die Familie das erste Mal gemeinsam in einem Haushalt leben habe dürfen. Er habe ihn als liebevollen und verantwortungsbewussten Vater erlebt. Ergänzend gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, dass sie seit Februar 2016 eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe. Sie hätten sich am
  14. 2015 kennengelernt. Im Anschluss an diese Verhandlung wurden der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom
  15. 2022 langte eine solche Stellungnahme ein, in der Bestätigungen über die freiwilligen Tätigkeiten sowie die Freiwilligen-Verträge (Dauer:
  16. 2021 bis
  17. 2022) des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Er besuchte die Grundschule und arbeitete danach in der Autowerkstätte seines Vaters. Er reiste mit Unterstützung eines Schleppers in das Bundesgebiet und stellte am
  19. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zu diesem Zeitpunkt noch mit einem mongolischen Staatsangehörigen verheiratete Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zl W119 2214051) stellte am
  20. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist mittlerweile geschieden. Ihr früherer Ehemann reiste freiwillig in die Mongolei aus. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  21. 2015, Zl 1002908406-14455512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2015, Zl 1002908406-14455512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016, Zl W171 2114222-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016, Zl W171 2114222-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nach Österreich gereist ist, er ist somit in der Mongolei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er leidet an einer Dekortikation des linken Vorhofes und Thrombektomie 6/14 bei höhergradiger wirksamer Mitralstenose, einer leicht- bis mittelgradigen Aorteninsuffizienz, Vorhofflimmern und an Hepatitis C und benötigt ständig Medikamente. Diese Erkrankungen sind in der Mongolei behandelbar. In der Mongolei leben die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers. Zu seiner Mutter pflegt er täglich Kontakt, zu seinen Geschwistern hingegen nicht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern (Zlen XXXX ) ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern (Zlen römisch 40 ) ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er lernte seine Lebensgefährtin Ende 2015 kennen, im Februar 2016 wurde eine Beziehung begründet. Im XXXX ist der erste gemeinsame Sohn geboren worden, das zweite Kind folgte im XXXX . Zunächst war die Beziehung von Gewalthandlungen und Alkoholproblemen gekennzeichnet, XXXX . Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Obsorge zur Gänze der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übertragen, XXXX Ebenso wenig bestehen zwischen den beiden Elternteilen nennenswerte Streitigkeiten, auch der Alkoholkonsum spielt keine Rolle mehr. Er lernte seine Lebensgefährtin Ende 2015 kennen, im Februar 2016 wurde eine Beziehung begründet. Im römisch 40 ist der erste gemeinsame Sohn geboren worden, das zweite Kind folgte im römisch 40 . Zunächst war die Beziehung von Gewalthandlungen und Alkoholproblemen gekennzeichnet, römisch 40 . Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Obsorge zur Gänze der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übertragen, römisch 40 Ebenso wenig bestehen zwischen den beiden Elternteilen nennenswerte Streitigkeiten, auch der Alkoholkonsum spielt keine Rolle mehr. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen befinden sich nun seit März 2012 im XXXX . Der Beschwerdeführer bestritt bereits drei Anläufe, um die Integrationsprüfung A2 zu bestehen, worin er jedoch immer scheiterte. Er verrichtet seit dem Vorjahr im Rahmen eines Freiwilligen-Vertrages Garten und Gebäudepflege in einem XXXX . Zudem wird er ab Februar 2022 einen Präsenzkurs zum Führen von Hubstaplern besuchen, um diesen Beruf ausüben zu können und seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen befinden sich nun seit März 2012 im römisch 40 . Der Beschwerdeführer bestritt bereits drei Anläufe, um die Integrationsprüfung A2 zu bestehen, worin er jedoch immer scheiterte. Er verrichtet seit dem Vorjahr im Rahmen eines Freiwilligen-Vertrages Garten und Gebäudepflege in einem römisch 40 . Zudem wird er ab Februar 2022 einen Präsenzkurs zum Führen von Hubstaplern besuchen, um diesen Beruf ausüben zu können und seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beherrscht die deutsche Sprache in einem guten Ausmaß, sie absolvierte die Integrationsprüfung, Sprachniveau A

  1. Sie wird ab April 2022 einen Kurs Buchhaltung I (für Anfänger) besuchen und ist im Besitz einer Arbeitszusage als Küchenhilfe, um auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zu belegen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beherrscht die deutsche Sprache in einem guten Ausmaß, sie absolvierte die Integrationsprüfung, Sprachniveau A
  2. Sie wird ab April 2022 einen Kurs Buchhaltung römisch eins (für Anfänger) besuchen und ist im Besitz einer Arbeitszusage als Küchenhilfe, um auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zu belegen. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer und seine Familie unterhalten intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Zur Situation in der Mongolei (Gesamtaktualisierung am 23.2.2021) COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.
  3. Politische Lage- USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021,
  4. Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  5. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  6. 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.
  7. Sicherheitslage- USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021,
  8. Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  9. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  10. - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020) - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.
  11. Rechtsschutz / Justizwesen- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020,
  12. Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  13. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  14. Sicherheitsbehörden- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  15. Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  16. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  17. Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten.

Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.

  1. Korruption- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  2. Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - TI - Transparency International

(2020): Corruption Perceptions Index 2020 Mongolia, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 23.1.2021 - TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020,
  2. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  3. Ombudsmann- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  4. Ombudsmann Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020). Quellen: - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (24.2.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Mongolia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/36/MNG/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2028451/A_HRC_WG.6_36_MNG_3_E.pdf, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  5. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  6. Wehrdienst und Rekrutierungen Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem
  7. und dem
  8. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
  9. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020).Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem
  10. und dem
  11. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
  12. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020). Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020).

Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020).

Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 10.2020).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020,
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  3. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  4. Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 11.3.2020).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 11.3.2020). Das seit Juli 2017 geltende Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vor (AI 30.1.2020). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien üben viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, RSF 2020). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 11.3.2020). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 10.2020).Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien üben viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, RSF 2020). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 11.3.2020). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 10.2020). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 73 von 180 untersuchten Staaten. Das entspricht einer Verschlechterung zur Beurteilung des Vorjahres [2019] um drei Plätze (RSF 2020). Der Großteil der Medienlandschaft ist auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018; vgl. RSF 2020).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 73 von 180 untersuchten Staaten. Das entspricht einer Verschlechterung zur Beurteilung des Vorjahres [2019] um drei Plätze (RSF 2020). Der Großteil der Medienlandschaft ist auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018; vergleiche RSF 2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - RSF – reporters sans frontiers

(2020): Defamation suits and self-censorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 25.9.2020 - RSF – reporters sans frontiers
(2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 25.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt weitgehend keine Einschränkungen dieser Rechte (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 4.3.2020).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt weitgehend keine Einschränkungen dieser Rechte (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 4.3.2020). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 4.3.2020). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 4.3.2020). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Es gibt keine unangemessenen Hindernisse für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 4.3.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  3. Haftbedingungen- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  4. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020), und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 10.2020). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020, FH 4.3.2020).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020), und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 10.2020). Es sind 52 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 24 als Gefängnisse ausgewiesen, 28 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt [Stand 2016] (WPB 2018). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 11.3.2020) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020, FH 4.3.2020). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 10.2020). Im Zeitraum Jänner bis September 2019 wurden sieben Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.

Regierungsangaben waren Stand September 2019 31 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot, jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot, jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 11.3.2020). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden illegal physischen Misshandlungen ausgesetzt, um Geständnisse zu erlangen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 11.3.2020). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - WPB – World Prison Brief

(2018): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 25.9.202014. Todesstrafe- WPB – World Prison Brief
(2018): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 25.9.2020,
  1. Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  3. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  4. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  5. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist

dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.

  1. Religionsfreiheit- UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.2020,
  2. Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (BS 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 29.4.2020). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (BS 29.4.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.
  3. Ethnische Minderheiten- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020,
  4. Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2020) bilden Angehörige der Khalkh mit 84,5%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,9%, Durbet mit 2,4%, Bayad mit 2,4%, Burjaten mit 1,3%, Zakhchin mit 1,0% und 5,2% sonstige Minderheiten (2015, geschätzt) (CIA 10.9.2020). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020b). Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 4.3.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (BS 29.4.2020). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei
  5. Relevante Bevölkerungsgruppen- ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei,
  6. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.
  7. Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Art. 16Abs. 11 Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Artikel 16, Absatz 11, Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020d). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht

den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020).

NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 10.2020). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036323.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 17.

  1. Kinder Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem (ÖB Peking 10.2020). Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 11.3.2020). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 11.3.2020). Manche mongolischen Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten, oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 6.2018; vgl. FH 4.3.2020). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten im Kampf gegen Kinderpornografie. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 11.3.2020).Manche mongolischen Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten, oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 6.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten im Kampf gegen Kinderpornografie. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 11.3.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036323.html, Zugriff 25.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 17.
  2. Sexuelle Orientierung und Genderidentität Das Strafgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung, Genderidentität oder Geschlecht. Vergehen können mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft geahndet werden (USDOS 11.3.2020). Homosexualität ist nicht strafbar (ÖB Peking 10.2020), wird jedoch gesellschaftlich nicht toleriert (BMEIA 25.9.2020). LGBT-Personen sind aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentität von Gewalt und Diskriminierung sowohl im Privatleben, wie auch in der Öffentlichkeit betroffen (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020, AJ 9.10.2019). Dies betrifft in vielen Fällen junge Leute, nachdem sich diese bei ihrer Familie geoutet hatten oder als LGBTI-Person erkannt wurden. Die Diskriminierung und Einschüchterung ist in ländlichen Gebieten stärker als in der Hauptstadt Ulaanbaatar (USDOS 11.3.2020). Übergriffe und Anfeindungen werden teilweise durch die in den letzten Jahren vermehrte Aktivität von christlich-fundamentalistischen Missionarsgruppen inspiriert und es kam zu Fällen von Übergriffen gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 10.2020). Weiters sind LGBTI weitverbreiteter Diskriminierung auch am Arbeitsplatz ausgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).LGBT-Personen sind aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentität von Gewalt und Diskriminierung sowohl im Privatleben, wie auch in der Öffentlichkeit betroffen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020, AJ 9.10.2019). Dies betrifft in vielen Fällen junge Leute, nachdem sich diese bei ihrer Familie geoutet hatten oder als LGBTI-Person erkannt wurden. Die Diskriminierung und Einschüchterung ist in ländlichen Gebieten stärker als in der Hauptstadt Ulaanbaatar (USDOS 11.3.2020). Übergriffe und Anfeindungen werden teilweise durch die in den letzten Jahren vermehrte Aktivität von christlich-fundamentalistischen Missionarsgruppen inspiriert und es kam zu Fällen von Übergriffen gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 10.2020). Weiters sind LGBTI weitverbreiteter Diskriminierung auch am Arbeitsplatz ausgesetzt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Öffentliche Veranstaltungen zur Stärkung der Gleichstellung von LGBTI-Personen haben in den letzten Jahren an Präsenz und Sichtbarkeit zugenommen (FH 4.3.2020). Transgender können sich Dokumente mit korrigierten Geschlechtsangaben ausstellen lassen, nachdem sie sich einer Operation zur Geschlechtsumwandlung im Ausland unterzogen haben. Infolgedessen laufen sie Gefahr, bei der Einreichung ihrer Papiere für eine Beschäftigung diskriminiert zu werden (AJ 9.10.2019). Quellen: - AJ – Aljazeera (9.10.2019): Charges in Mongolia LGBT attack hint at changing attitudes, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/09/charges-in-mongolia-lgbt-attack-hint-at-changing-attitudes/?gb=true, Zugriff 25.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  3. Bewegungsfreiheit- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020,
  4. Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  5. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff 12.2.2021 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  6. Grundversorgung und Wi

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