← Österreich

{'item': 'W119 2150628-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW119 2150628-1 SpruchW119 2150628-1/17E, W119 2150628-1/17E W119 2150630-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über den Antrag von XXXX , sowie XXXX , der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020, Zlen. W119 2150628-1/7E und W119 2150630-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über den Antrag von römisch 40 , sowie römisch 40 , der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020, Zlen. W119 2150628-1/7E und W119 2150630-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im Spruch angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse uns die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Mj. Erstrevisionswerber besucht die Schule, der Zweitrevisionswerber studiert aktuell, er ist nicht vorbestraft, beide sind krankenversichert, der Unterhalt wird durch die Eltern sichergestellt. Beide haben in Österreich ihre Heimat gefunden. Demgegenüber steht unser privates Interesse nicht in die Mongolei abgeschobenzu werden, ein Land mit dem uns nichts verbindet und deren Sprache wir beideschlecht sprechen. Durch Nichtfortsetzung des Studiums bzw des Schulbesuchswären wir auch in unserem Fortkommen gehindert.Demgegenüber steht unser privates Interesse nicht in die Mongolei abgeschoben, zu werden, ein Land mit dem uns nichts verbindet und deren Sprache wir beide, schlecht sprechen. Durch Nichtfortsetzung des Studiums bzw des Schulbesuchs, wären wir auch in unserem Fortkommen gehindert. Wie aus den nunmehr beigelegten Zeugnissen dokumentiert haben wir uns seit2011 in Österreich aufgehalten.“Wie aus den nunmehr beigelegten Zeugnissen dokumentiert haben wir uns seit, 2011 in Österreich aufgehalten.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2150628.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.