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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW123 2251406-1 Spruch, W123 2251406-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der am 17.08.2021 Erstbefragung durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Teil einer Zivilgruppe von jungen Menschen gewesen sei, die gegen den Präsidenten von Kongo protestiert hätten. Der Fall sei vor Gericht gekommen und der Beschwerdeführer habe als Zeuge ausgesagt. Von da an sei der Beschwerdeführer verfolgt worden.
  3. Am 21.09.20221 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ende Oktober 2018 reiste ich von XXXX nach XXXX und flog weiter nach Tunesien (Tunis). Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meine Heimat legal verlassen und legte im Zuge der Ausreise meinen eigenen authentischen Reisepass der DR Kongo vor. Er wurde vom Passamt in XXXX ausgestellt und zwar einige Monate vor meinem Abflug nach XXXX und Tunis.A.: Ende Oktober 2018 reiste ich von römisch 40 nach römisch 40 und flog weiter nach Tunesien (Tunis). Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meine Heimat legal verlassen und legte im Zuge der Ausreise meinen eigenen authentischen Reisepass der DR Kongo vor. Er wurde vom Passamt in römisch 40 ausgestellt und zwar einige Monate vor meinem Abflug nach römisch 40 und Tunis. Ich blieb dann bis neun Monate in Tunis. Ich habe für Tunesien ein Studentenvisum für ein Jahr erhalten. Ich war auch zwei Wochen in der Universität in Tunis, ich konnte mir das Studium dort nicht leisten. Ich habe als Kellner in einem Gasthaus und später in einem Restaurant gearbeitet. Ich musste aber Tunis wieder verlassen, weil mein Visum abzulaufen drohte und ich keine Verlängerung mehr erhalten würde. Ich hatte finanzielle Probleme. Zudem habe ich in Tunis aus Rassismus erlebt. Ich habe Tunis dann verlassen und reiste illegal nach Italien, das war im September 2019 ich habe für diese Reise 1.500 Euro bezahlt. Ich gelangte im September 2019 nach Italien und habe dort einen Asylantrag eingebracht. Ich habe den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und reiste nach Österreich. In Italien wurde ich in zwei Asyllagern untergebracht. Ich wurde dort schlecht behandelt und entschloss mich daher weiterzureisen. Dies alles deshalb, weil mich in meiner Heimat die Polizei sucht Ich sollte dem Gericht als Zeuge zur Verfügung stehen. Am 25.02.2018 wurde ein Mann erschossen, sein Name lautet XXXX . Es handelt sich um meinen Freund. Die Demonstration richtete sich gegen Präsident Kabila Die Demonstration war friedlich.Dies alles deshalb, weil mich in meiner Heimat die Polizei sucht Ich sollte dem Gericht als Zeuge zur Verfügung stehen. Am 25.02.2018 wurde ein Mann erschossen, sein Name lautet römisch 40 . Es handelt sich um meinen Freund. Die Demonstration richtete sich gegen Präsident Kabila Die Demonstration war friedlich. Dann nach dem 25.02.2018 fand eine Untersuchung statt, da meine Freunde und ich (die den Vorfall beobachtet hatten) eine Anzeige gegen die Polizeibeamtin, die XXXX erschossen hat, einbrachten. Es gab eine Gerichtsverhandlung und meine Freunde und ich stellten uns dem Gericht als Zeugen zur Verfügung, wurden aber nicht angehört. Wir, meine Freunde und ich, wollten, dass der Mord an XXXX gesühnt wird. Wir kämpften für seine Rechte.Dann nach dem 25.02.2018 fand eine Untersuchung statt, da meine Freunde und ich (die den Vorfall beobachtet hatten) eine Anzeige gegen die Polizeibeamtin, die römisch 40 erschossen hat, einbrachten. Es gab eine Gerichtsverhandlung und meine Freunde und ich stellten uns dem Gericht als Zeugen zur Verfügung, wurden aber nicht angehört. Wir, meine Freunde und ich, wollten, dass der Mord an römisch 40 gesühnt wird. Wir kämpften für seine Rechte. Wir haben Demonstrationen durchgeführt. Ich kann aber das Datum der Demonstrationen, die wir durchführten, nicht mehr angeben. Mein Leben in der DR Kongo ist in Gefahr, da ich mich vor der Gerichtsverhandlung von der Polizei zunehmend unter Druck gesetzt fühlte. Der Vater von XXXX wurde 2019 vergiftet. Ich kann darüber aber nichts Genaues berichten.Der Vater von römisch 40 wurde 2019 vergiftet. Ich kann darüber aber nichts Genaues berichten. Die Gerichtsverhandlung ist bis heute nicht abgeschlossen. Zudem sind viele Akten verschwunden, denn die Behörden in meiner Heimat sind korrupt. Wenn ich wieder zurückkehre, kann es sein, dass ich umgebracht werde. Seit 2019 gibt es in der DR Kongo einen fieuen Präsidenten, der jedoch mit der Unterstützung von Kabila an die Macht kam. Aus diesem Grund hat sich das System der Justiz im Kongo nicht zum Besseren geändert. Aus diesem Grunde habe ich meine Heimat verlassen. Das ist alles, was ich zu meinem Fluchtgrund angeben möchte. […]“
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongozulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongozulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid lautet auszugsweise: „[…] A) Verfahrensgang … Am 11.01.201 wurde mit Ihnen beim Bundesamt Regionaldirektion OÖ eine weitere Einvernahme zum gegenständlichen Asylantrag durchgeführt. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: […] F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall. Ich trug an diesem Unfall keine Schuld. Ein Bus ins mir hineingefahren, da er die Fahrspur wechselte. Ich war von 08.03.2018 bis 11.03.2018 im Krankenhaus. Ich wurde von XXXX verpflichtet für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht.A.: Am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall. Ich trug an diesem Unfall keine Schuld. Ein Bus ins mir hineingefahren, da er die Fahrspur wechselte. Ich war von 08.03.2018 bis 11.03.2018 im Krankenhaus. Ich wurde von römisch 40 verpflichtet für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht. Der Jeep gehörte – wie gesagt - einem Herrn namens XXXX , einem Parlamentarier.Der Jeep gehörte – wie gesagt - einem Herrn namens römisch 40 , einem Parlamentarier. Ich bin am 18.03.2020 zur Einvernahme zur Polizei in XXXX gegangen, bin dort festgenommen worden, das war am 18.03.2018 und war bis Ende Mai 2018 im Gefängnis. Ende Mai 2018, das genaue Datum ist mir nicht geläufig, wurde ich ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. Ich sollte mich zwei Mal die Woche am Mittwoch und am Freitag bei bei der Polizeistation in XXXX melden, das tat ich auch. Ich bin am 05.06.2020 von Herrn XXXX wiederum festgenommen worden; wurde am nächsten Tag in das Camp XXXX gebracht und am Übernächsten Tag hat mich Colonel XXXX wieder aus dem Gefängnis entlassen. Colonel XXXX hat dafür gesorgt, dass ich von der Polizeistation in ein anderes Gefängnis gebracht worden bin und von dort hat mich Colonel XXXX dann ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. XXXX ist korrupt und wollte meinem Dienstgeber gefallen, aber da hat Colonel XXXX nicht mitgespielt.Ich bin am 18.03.2020 zur Einvernahme zur Polizei in römisch 40 gegangen, bin dort festgenommen worden, das war am 18.03.2018 und war bis Ende Mai 2018 im Gefängnis. Ende Mai 2018, das genaue Datum ist mir nicht geläufig, wurde ich ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. Ich sollte mich zwei Mal die Woche am Mittwoch und am Freitag bei bei der Polizeistation in römisch 40 melden, das tat ich auch. Ich bin am 05.06.2020 von Herrn römisch 40 wiederum festgenommen worden; wurde am nächsten Tag in das Camp römisch 40 gebracht und am Übernächsten Tag hat mich Colonel römisch 40 wieder aus dem Gefängnis entlassen. Colonel römisch 40 hat dafür gesorgt, dass ich von der Polizeistation in ein anderes Gefängnis gebracht worden bin und von dort hat mich Colonel römisch 40 dann ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. römisch 40 ist korrupt und wollte meinem Dienstgeber gefallen, aber da hat Colonel römisch 40 nicht mitgespielt. Ich muss aber sagen, dass ich weder den vollen Namen von Colonel XXXX noch dessen Funktion kenne.Ich muss aber sagen, dass ich weder den vollen Namen von Colonel römisch 40 noch dessen Funktion kenne. F.: Warum haben Sie den beschädigten Jeep nicht durch ihren Vater reparieren lassen. A.: Das wäre schon gegangen, mein Vater hätte das schon machen können, aber damit war mein Dienstgeber nicht einverstanden, er wollte unbedingt ein neues Auto, das dem Jeep ähnlich sieht. F.: Warum haben Sie Ihren Vater (Eigentümer einer eigenen Jeep-Werkstatt) nicht ersucht, dass er sie bei der Beschaffung eines ähnlichen Autos für Ihren Dienstgeber unterstützt. A.: Mein Vater wäre bereit gewesen, das beschädigte Auto kostenlos herzurichten (sodass es wieder wie neu ausgesehen hätte). Ich habe mit Hilfe meines Onkels und meines Vaters versucht meinen Dienstgeber zu besänftigen und wir haben zu dritt versucht, dass er eine Lösung akzeptiert, die wir auch verwirklichen hätten können. Aber mein Dienstgeber XXXX wollte offensichtlich keine friedliche Lösung.A.: Mein Vater wäre bereit gewesen, das beschädigte Auto kostenlos herzurichten (sodass es wieder wie neu ausgesehen hätte). Ich habe mit Hilfe meines Onkels und meines Vaters versucht meinen Dienstgeber zu besänftigen und wir haben zu dritt versucht, dass er eine Lösung akzeptiert, die wir auch verwirklichen hätten können. Aber mein Dienstgeber römisch 40 wollte offensichtlich keine friedliche Lösung. Da mein Vater mit der kongolesischen Polizei, im speziellen mit Colonel XXXX befreundet ist, wurde ich aus dem Gefängnis wiederum entlassen und habe beschlossen meine Heimat zu verlassen. General XXXX , ein hoher Polizist, hat den Befehl zur Folterung gegeben. Der General hat gesagt, wenn der Jeep nicht bezahlt wird, wird er mich töten.Da mein Vater mit der kongolesischen Polizei, im speziellen mit Colonel römisch 40 befreundet ist, wurde ich aus dem Gefängnis wiederum entlassen und habe beschlossen meine Heimat zu verlassen. General römisch 40 , ein hoher Polizist, hat den Befehl zur Folterung gegeben. Der General hat gesagt, wenn der Jeep nicht bezahlt wird, wird er mich töten. Durch die Generäle XXXX und General XXXX und ich wurde in deren Militärkaserne aufgenommen – nur für einen Tag.Durch die Generäle römisch 40 und General römisch 40 und ich wurde in deren Militärkaserne aufgenommen – nur für einen Tag. Colonel XXXX hat mir geholfen, weil er meinen Vater kannte. Er hat angeordnet, dass ich ohne Konsequenzen entlassen werde.Colonel römisch 40 hat mir geholfen, weil er meinen Vater kannte. Er hat angeordnet, dass ich ohne Konsequenzen entlassen werde. F.: Wie heißt Colonel XXXX mit vollständigem Namen und welche Funktion hat er im Kongo.F.: Wie heißt Colonel römisch 40 mit vollständigem Namen und welche Funktion hat er im Kongo. A.: Das weiß ich nicht. Ich glaube er ist beim Militär. F.: Wer ist XXXX und welche Funktion hat er im KongoF.: Wer ist römisch 40 und welche Funktion hat er im Kongo A.: Er ist der Chef jener Militärkaserne, in dem ich mich nur einen Tag aufhielt und dann von dem Freund meines Vaters ohne weitere Konsequenzen entlassen worden bin. Ich war nicht im Gefängnis, sondern in einer Kaserne mit dem Namen XXXX aufhältig.A.: Er ist der Chef jener Militärkaserne, in dem ich mich nur einen Tag aufhielt und dann von dem Freund meines Vaters ohne weitere Konsequenzen entlassen worden bin. Ich war nicht im Gefängnis, sondern in einer Kaserne mit dem Namen römisch 40 aufhältig. F.: Wie heißt XXXX mit vollständigem Namen, welchen Rang und welche Funktion hat er im Kongo.F.: Wie heißt römisch 40 mit vollständigem Namen, welchen Rang und welche Funktion hat er im Kongo. A.: Auch er ist in der Kaserne mit dem Namen XXXX als Vize-Chef beschäftigt. Ich kenne die beiden XXXX und XXXX nur aus der Militärkaserne. Dort wurden mir die beiden vorgestellt. Dort war ich nur einen Tag.A.: Auch er ist in der Kaserne mit dem Namen römisch 40 als Vize-Chef beschäftigt. Ich kenne die beiden römisch 40 und römisch 40 nur aus der Militärkaserne. Dort wurden mir die beiden vorgestellt. Dort war ich nur einen Tag. F.: Wie heißt General XXXX mit vollständigem Namen, welchen Rang und welche Funktion hat er im Kongo.F.: Wie heißt General römisch 40 mit vollständigem Namen, welchen Rang und welche Funktion hat er im Kongo. A.: Er ist Polizeibeamter, aber ich kann nichts Näheres über ihn berichten. F.: Wovon lebten Sie vom Ende Mai 2018 bis zu Ihrer Ausreise am 06.07.
  6. A.: Ich lebte mit meiner Familie meines Onkels XXXX zusammen, ich habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Ich habe mich auf die Ausreise aus meiner Heimat vorbereitet. Mein Onkel XXXX lebt an der Adresse XXXX . Er hat dort ein eigenes Haus.A.: Ich lebte mit meiner Familie meines Onkels römisch 40 zusammen, ich habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Ich habe mich auf die Ausreise aus meiner Heimat vorbereitet. Mein Onkel römisch 40 lebt an der Adresse römisch 40 . Er hat dort ein eigenes Haus. F.: Sie haben angegeben, Sie hätten sich zwei Mal in der Woche bei der Polizei gemeldet, wären dann einen Tag festgenommen und dann entlassen worden, warum haben Sie nicht bei der Familie gelebt. A.: Ich habe mich erst ab dem 06.06.2018 bei meinem Onkel aufgehalten F.: Sie haben angegeben, Sie hätten sich im Mai 2018 einen eigenen authentischen Reisepass ausstellen lassen, hatten Sie bei der Ausstellung des Reisepasses Probleme. A.: Nein. Ich hatte auch bei der Ausreise in die Türkei keine Probleme. Mein Onkel XXXX hat mir das Flugticket besorgt und ich konnte mein Heimatland legal und ohne Probleme Richtung Türkei verlassen.A.: Nein. Ich hatte auch bei der Ausreise in die Türkei keine Probleme. Mein Onkel römisch 40 hat mir das Flugticket besorgt und ich konnte mein Heimatland legal und ohne Probleme Richtung Türkei verlassen. Mehr gibt es zu meinem Fluchtgrund nicht zu sagen. Das ist alles, was ich angeben möchte. […] Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger der DR Kongo und gehören der Volksgruppe/dem Stamm der Bakongo und dem Christentum an. Sie verbrachten Ihr ganzes Leben in der DR Kongo. Sie lebten vor der Einreise nach Österreich ein Jahr in der Türkei (Istanbul). Sie waren in Griechenland aufhältig. Sie sind allein im Bundesgebiet. Ihre gesamte Familie lebt in der DR Kongo. Sie stehen mit Frau und Kindern in regelmäßigem telefonischem Kontakt, Ihrer Familie in der DR Kongo geht es gut. Ihre Identität steht nicht fest. Es steht fest, dass Sie über die Staatsangehörigkeit zur DR Kongo verfügen. Sie werden im Verfahren als XXXX ; geboren XXXX , geführt. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität.Ihre Identität steht nicht fest. Es steht fest, dass Sie über die Staatsangehörigkeit zur DR Kongo verfügen. Sie werden im Verfahren als römisch 40 ; geboren römisch 40 , geführt. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind nicht immungeschwächt. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Bakongo und des Christentums im Kongo einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Sie haben – laut eigenen unbewiesenen Angaben - Ihre Heimat auf legalem Wege verlassen (im Besitz und unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses der Demokrat. Rep. Kongo). Sie reisten damit in die Türkei und haben sich damit ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten (Juni 2018 bis Mai 2019). Dann fanden Sie einen Schlepper, der Sie nach Griechenland brachte. Auf der Überfahrt von Türkei nach Griechenland haben Sie Ihren Reisepass ins Meer geworfen. Ihr Reisepass der Rep. Kongo wurde Ihnen im Mai 2018 – also unmittelbar vor der Ausreise - vom zuständigen Passamt in XXXX ausgestellt.Ihr Reisepass der Rep. Kongo wurde Ihnen im Mai 2018 – also unmittelbar vor der Ausreise - vom zuständigen Passamt in römisch 40 ausgestellt. Sie haben in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Sie wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. Sie haben aber Griechenland verlassen, ohne eine Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von Ihnen geschilderte Verfolgung durch die Behörden Kongos – einen Abgeordneten des Parlaments der DR Kongo - der Wahrheit entspricht. Zum Fluchtgrund befragt führten Sie aus, dass am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall gehabt hätten, an dem Sie keine Schuld gehabt hätten. Ein Bus wäre Ihnen hineingefahren, da er die Fahrspur gewechselt hätte. Von 08.03.2018 bis 11.03.2018 wären Sie im Krankenhaus gewesen. Sie wären von XXXX verpflichtet worden für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht. Wieviel ein derartiges Auto gekostet hätte, wissen Sie nicht. Ein ranghoher Polizeioffizier, der mit Ihrem Vater befreundet ist, hat Sie in Schutz genommen.Zum Fluchtgrund befragt führten Sie aus, dass am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall gehabt hätten, an dem Sie keine Schuld gehabt hätten. Ein Bus wäre Ihnen hineingefahren, da er die Fahrspur gewechselt hätte. Von 08.03.2018 bis 11.03.2018 wären Sie im Krankenhaus gewesen. Sie wären von römisch 40 verpflichtet worden für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht. Wieviel ein derartiges Auto gekostet hätte, wissen Sie nicht. Ein ranghoher Polizeioffizier, der mit Ihrem Vater befreundet ist, hat Sie in Schutz genommen. Auch aus den sonstigen Umständen konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die DR Kongo dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären bzw. würde eine Rückverbringung Ihrer Person in die DR Kongo als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Es handelt sich bei Ihnen um einen gesunden und arbeitsfähigen Staatsbürger Kongos mit abgeschlossener Schulbildung. Sie gehören der Volksgruppe der Bakongo und dem christlichen Glauben an. Sie haben Familie die nach wie vor unbeschadet und in relativem Wohlstand im Kongo lebt. Sie wurden in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen.Sie wurden in römisch 40 geboren und sind dort aufgewachsen. Sie haben in XXXX die Grundschule im Zeitraum von 1996 bis 2002 besucht, Sie haben die allgemein-bildende höhere Schule im Zeitraum von 2002 bis 2005 besucht. Sie wurden als Elektroniker ausgebildet (von 2005 bis 2008). Sie haben sogleich nach dem Abschluss der Schule als Fahrerlehrer in einer privaten Fahrschule zur arbeiten begonnen. Sie haben die Arbeit als Fahrlehrer nur einige Monate ausgeübt, dann haben Sie schon als Taxilenker zu arbeiten begonnen. Sie waren bei einem Taxi-Unternehmen als Taxilenker angestellt. Die Firma hieß XXXX . Sie haben bei dieser Firma sechs Monate gearbeitet. Dann haben Sie für XXXX als Privatchauffeur zu arbeiten begonnen. Seine Residenz befindet sich in der Av. XXXX .Sie haben in römisch 40 die Grundschule im Zeitraum von 1996 bis 2002 besucht, Sie haben die allgemein-bildende höhere Schule im Zeitraum von 2002 bis 2005 besucht. Sie wurden als Elektroniker ausgebildet (von 2005 bis 2008). Sie haben sogleich nach dem Abschluss der Schule als Fahrerlehrer in einer privaten Fahrschule zur arbeiten begonnen. Sie haben die Arbeit als Fahrlehrer nur einige Monate ausgeübt, dann haben Sie schon als Taxilenker zu arbeiten begonnen. Sie waren bei einem Taxi-Unternehmen als Taxilenker angestellt. Die Firma hieß römisch 40 . Sie haben bei dieser Firma sechs Monate gearbeitet. Dann haben Sie für römisch 40 als Privatchauffeur zu arbeiten begonnen. Seine Residenz befindet sich in der Av. römisch 40 . Ihre Frau ist selbständige Kosmetikerin und Schneiderin und erhält, während Ihrer Abwesenheit aus der Heimat, die gesamte Familie und kommt auch für das Schulgeld der Kinder auf. Sie senden kein Geld nach Hause. Ihre Frau und Ihre Kinder leben in einem Haus in XXXX , das Ihnen gehört.Ihre Frau ist selbständige Kosmetikerin und Schneiderin und erhält, während Ihrer Abwesenheit aus der Heimat, die gesamte Familie und kommt auch für das Schulgeld der Kinder auf. Sie senden kein Geld nach Hause. Ihre Frau und Ihre Kinder leben in einem Haus in römisch 40 , das Ihnen gehört. Sie haben neben Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern noch zahlreiche Verwandte in Kongo. Ihr Vater heißt XXXX (Näheres nicht bekannt).Ihr Vater heißt römisch 40 (Näheres nicht bekannt). Ihre Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist Ihnen nicht bekannt, sie ist verstorben.Ihre Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum ist Ihnen nicht bekannt, sie ist verstorben. Ihr Vater lebt an der Adresse XXXX , Kongo, er ist als Mechaniker beschäftigt. An der Adresse XXXX stehen drei Häuser. In einem Haus lebt Ihr Vater, in einem Haus lebt Ihre Ehefrau mit den Kindern und das dritte Haus ist vermietet.Ihr Vater lebt an der Adresse römisch 40 , Kongo, er ist als Mechaniker beschäftigt. An der Adresse römisch 40 stehen drei Häuser. In einem Haus lebt Ihr Vater, in einem Haus lebt Ihre Ehefrau mit den Kindern und das dritte Haus ist vermietet. Ihr Vater ist Mechaniker für die Marke Jeep und er betreibt seine eigene Werkstatt. Er hat Angestellte, deren Zahl Ihnen nicht bekannt ist. Die Firma ist mittelgroß. Sie haben eine Schwester namens XXXX , geboren am XXXX und einen Bruder namens XXXX . Beide leben in XXXX im Hause des Vaters.Sie haben eine Schwester namens römisch 40 , geboren am römisch 40 und einen Bruder namens römisch 40 . Beide leben in römisch 40 im Hause des Vaters. XXXX , ist ledig und kinderlos. Sie lebt mit Ihrem Vater zusammen und arbeitet in der Designerbranche. Sie ist selbständige Modedesignerin. römisch 40 , ist ledig und kinderlos. Sie lebt mit Ihrem Vater zusammen und arbeitet in der Designerbranche. Sie ist selbständige Modedesignerin. XXXX , ist ledig und kinderlos und ist der Eigentümer eines Friseursalons. römisch 40 , ist ledig und kinderlos und ist der Eigentümer eines Friseursalons. Beide verdienen gut. Ihr Vater hat zwei Schwestern namens XXXX .Ihr Vater hat zwei Schwestern namens römisch 40 . Ihre Mutter hat zwei Brüder namens XXXX und XXXX .Ihre Mutter hat zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 . XXXX ist Hausfrau. Sie ist verwitwet. Sie hat eine Tochter und einen Sohn, beide sind erwachsen. Der Sohn ist selbständiger Kaufmann ebenso wie seine Schwester. Beide handeln mit Lebensmitteln (Großhandel von Getreideprodukten). Diese Familie ist wohlhabend. römisch 40 ist Hausfrau. Sie ist verwitwet. Sie hat eine Tochter und einen Sohn, beide sind erwachsen. Der Sohn ist selbständiger Kaufmann ebenso wie seine Schwester. Beide handeln mit Lebensmitteln (Großhandel von Getreideprodukten). Diese Familie ist wohlhabend. XXXX ist Krankenschwester. Sie ist geschieden. Sie hat drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Die Töchter sind verheiratet, Sie können nicht sagen, was sie machen – der Sohn ist Taxilenker. Alle arbeiten und leben in eher bescheidenem Wohlstand. römisch 40 ist Krankenschwester. Sie ist geschieden. Sie hat drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Die Töchter sind verheiratet, Sie können nicht sagen, was sie machen – der Sohn ist Taxilenker. Alle arbeiten und leben in eher bescheidenem Wohlstand. XXXX arbeitet bei einer Organisation, aber bei welcher Organisation er beschäftigt ist, können Sie nicht sagen. Er hat zwei Kinder, beide minderjährig. Er ist wohlhabend, er hat Ihnen das Flugticket für die Reise in die Türkei gekauft. römisch 40 arbeitet bei einer Organisation, aber bei welcher Organisation er beschäftigt ist, können Sie nicht sagen. Er hat zwei Kinder, beide minderjährig. Er ist wohlhabend, er hat Ihnen das Flugticket für die Reise in die Türkei gekauft. XXXX arbeitet bei einem Sicherheitsdienst als Wachorgan. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne. Er und seine Frau arbeiten beide und leben in relativem Wohlstand. römisch 40 arbeitet bei einem Sicherheitsdienst als Wachorgan. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne. Er und seine Frau arbeiten beide und leben in relativem Wohlstand. Alle genannten Verwandten leben in XXXX .Alle genannten Verwandten leben in römisch 40 . Alle Verwandten gehören dem Stamm den Bakongo und dem Christentum an. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Seit dem 01.10.2020 sind Sie in Österreich. Den Antrag auf internationalen Schutz haben Sie erst am selben Tag eingebracht. Sie leben von der Grundversorgung des Landes OÖ und sind über die Grundversorgung versichert. Sie haben keine Unterlagen vorgelegt, welche Ihre Integration in die Gesellschaft Österreichs bescheinigen könnten. Weder besuchen Sie einen Deutschkurs, noch arbeiten Sie, noch haben Sie im Bundesgebiet irgendwelche Verwandten. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben Ihr gesamtes Leben in der DR Kongo verbracht. […] B) Beweiswürdigung […] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Es kann nicht festgestellt werden, dass die von Ihnen geschilderte Verfolgung durch die Behörden Kongos – einen Abgeordneten des Parlaments der DR Kongo - der Wahrheit entspricht. Zum Fluchtgrund befragt führten Sie aus, dass am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall gehabt hätten, an dem Sie keine Schuld gehabt hätten. Ein Bus wäre Ihnen hineingefahren, da er die Fahrspur gewechselt hätte. Von 08.03.2018 bis 11.03.2018 wären Sie im Krankenhaus gewesen. Sie wären von XXXX verpflichtet worden für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht. Wieviel ein derartiges Auto gekostet hätte, wissen Sie nicht. Diese Tatsache ist schon erstaunlich. Sie hätten die Möglichkeit gehabt den Schaden an dem Auto des XXXX mit der Bezahlung von Schadenersatz gut zu machen. Dass Sie den finanziellen Schaden nicht beziffern können, zeigt, dass Sie sich mit der Schadenswiedergutmachung nicht befassten.Zum Fluchtgrund befragt führten Sie aus, dass am 08.03.2018 hatte ich einen Unfall gehabt hätten, an dem Sie keine Schuld gehabt hätten. Ein Bus wäre Ihnen hineingefahren, da er die Fahrspur gewechselt hätte. Von 08.03.2018 bis 11.03.2018 wären Sie im Krankenhaus gewesen. Sie wären von römisch 40 verpflichtet worden für den Schaden aufzukommen. Ich hätte ein Ersatzfahrzeug, das ähnlich wie ein Jeep aussieht, besorgen sollen, hatte das Geld aber nicht. Wieviel ein derartiges Auto gekostet hätte, wissen Sie nicht. Diese Tatsache ist schon erstaunlich. Sie hätten die Möglichkeit gehabt den Schaden an dem Auto des römisch 40 mit der Bezahlung von Schadenersatz gut zu machen. Dass Sie den finanziellen Schaden nicht beziffern können, zeigt, dass Sie sich mit der Schadenswiedergutmachung nicht befassten. Am 18.03.2020 wären Sie zur Einvernahme zur Polizei in XXXX gegangen, wären dort festgenommen worden und hätten sich dann bis Ende Mai 2018 im Gefängnis befunden. Ende Mai 2018, das genaue Datum wäre Ihnen nicht geläufig, wären Sie ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen worden und hätten sich dann zwei Mal die Woche am Mittwoch und am Freitag bei der Polizeistation in XXXX melden müssen. Sie wären dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Am 05.06.2020 wären Sie von Herrn XXXX wiederum festgenommen worden, wären am nächsten Tag in das XXXX gebracht und am übernächsten Tag von Colonel XXXX wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Colonel XXXX hat dafür gesorgt, dass ich von der Polizeistation in ein anderes Gefängnis gebracht worden bin und von dort hat Colonel XXXX Sie dann ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. XXXX Am 18.03.2020 wären Sie zur Einvernahme zur Polizei in römisch 40 gegangen, wären dort festgenommen worden und hätten sich dann bis Ende Mai 2018 im Gefängnis befunden. Ende Mai 2018, das genaue Datum wäre Ihnen nicht geläufig, wären Sie ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen worden und hätten sich dann zwei Mal die Woche am Mittwoch und am Freitag bei der Polizeistation in römisch 40 melden müssen. Sie wären dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Am 05.06.2020 wären Sie von Herrn römisch 40 wiederum festgenommen worden, wären am nächsten Tag in das römisch 40 gebracht und am übernächsten Tag von Colonel römisch 40 wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Colonel römisch 40 hat dafür gesorgt, dass ich von der Polizeistation in ein anderes Gefängnis gebracht worden bin und von dort hat Colonel römisch 40 Sie dann ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. römisch 40 wäre korrupt und wollte Ihrem Dienstgeber gefallen, aber da hat Colonel XXXX nicht mitgespielt.wäre korrupt und wollte Ihrem Dienstgeber gefallen, aber da hat Colonel römisch 40 nicht mitgespielt. Sie kennen weder den vollen Namen von Colonel XXXX noch dessen Funktion.Sie kennen weder den vollen Namen von Colonel römisch 40 noch dessen Funktion. Sie führten einerseits aus, Sie hätten von Ende Mai 2018 bis zu Ihrer Ausreise am 06.07.2018 im Hause Ihres Onkels XXXX gelebt. Sie hätten in dieser Zeit nicht gearbeitet. Sie hätten sich auf die Ausreise aus der Heimat vorbereitet. Ihr Onkel XXXX lebte an der Adresse XXXX . Er hätte dort ein eigenes Haus.Sie führten einerseits aus, Sie hätten von Ende Mai 2018 bis zu Ihrer Ausreise am 06.07.2018 im Hause Ihres Onkels römisch 40 gelebt. Sie hätten in dieser Zeit nicht gearbeitet. Sie hätten sich auf die Ausreise aus der Heimat vorbereitet. Ihr Onkel römisch 40 lebte an der Adresse römisch 40 . Er hätte dort ein eigenes Haus. Auf Nachfrage, warum Sie in dieser Zeit nicht bei der Familie gelebt hätten, denn Sie hätten damals die Auflage gehabt sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, korrigierten Sie Ihre Angabe und führten aus, Sie hätten sich erst am dem 06.06.2018 bei Ihrem Onkel XXXX aufgehalten und am 07.06.2018 die Heimat verlassen.Auf Nachfrage, warum Sie in dieser Zeit nicht bei der Familie gelebt hätten, denn Sie hätten damals die Auflage gehabt sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, korrigierten Sie Ihre Angabe und führten aus, Sie hätten sich erst am dem 06.06.2018 bei Ihrem Onkel römisch 40 aufgehalten und am 07.06.2018 die Heimat verlassen. Folgt man Ihren Angaben, so haben weder der Parlamentarier XXXX noch Herrn XXXX genug Autorität, um Ihnen zu schaden. Darüberhinaus bietet sich immer noch die Möglichkeit den durch den Autounfall entstandenen Schaden (ob Sie nun daran schuld tragen oder nicht) mit finanziellen Mitteln wieder auszugleichen. Ihre Familie verfügt offensichtlich über ausreichende Geldmittel.Folgt man Ihren Angaben, so haben weder der Parlamentarier römisch 40 noch Herrn römisch 40 genug Autorität, um Ihnen zu schaden. Darüberhinaus bietet sich immer noch die Möglichkeit den durch den Autounfall entstandenen Schaden (ob Sie nun daran schuld tragen oder nicht) mit finanziellen Mitteln wieder auszugleichen. Ihre Familie verfügt offensichtlich über ausreichende Geldmittel. Auch aus den sonstigen Umständen konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden. Aus den dargestellten Gründen ist es dem Ihnen nicht gelungen, eine für den Fall der Rückkehr in die DR Kongo aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund glaubhaft zu machen. […]“
  7. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.11.2021, insbesondere mit dem (in eventu gestellten) Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach rechtswidrig sei, da er in seinem gesamten Inhalt die Asylvorbringen einer anderen, dem Beschwerdeführer nicht bekannten asylwerbenden Person beinhalte und Vorbringen wiedergebe, die der Beschwerdeführer nicht getätigt habe. Es baue die gesamte Würdigung des Sachverhaltes auf einem vom Beschwerdeführer niemals vorgetragenen, behaupteten oder auch nur bekannten Sachverhalt auf. Die belangte Behörde habe offensichtlich das Vorbringen einer anderen Person ihrer – dem Beschwerdeführer betreffenden – Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers bzw. den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründen habe zu keiner Zeit stattgefunden. Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher einer Aufhebung und Rückverweisung zugänglich, da weder eine Auseinandersetzung mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erfolgt sei, noch eine Würdigung der dem Beschwerdeführer betreffenden Fluchtgründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. § 28 VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
  12. Paragraph 28, VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.1.3.).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus vergleiche das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint vergleiche zum Wortlaut des Paragraph 28, VwGVG römisch zwei.1.3.). Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):  wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,  wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,  wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Sachverhalt: Lehre und Rechtsprechung legen in demonstrativer Aufzählung (vgl. das Wort „insbesondere“) Gründe dar, in welchen eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht kommt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigt. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids (vgl. AS 101
  1. ff)stellen auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang steht (vgl. AS 7 und 69 f).Lehre und Rechtsprechung legen in demonstrativer Aufzählung vergleiche das Wort „insbesondere“) Gründe dar, in welchen eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht kommt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigt. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids vergleiche AS 101
  2. ff)stellen auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang steht vergleiche AS 7 und 69 f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen jedenfalls Fall vor, da sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzieht. Der belangten Behörde ist somit vorzuwerfen, dass sie „völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen jedenfalls Fall vor, da sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzieht. Der belangten Behörde ist somit vorzuwerfen, dass sie „völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Es war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren das tatsächliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einer neuerlichen Prüfung unterziehen, um in einem neuen Bescheid (nachvollziehbar) beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist. 3.4. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.4. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2251406.1.00

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