4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gehört seit 14.11.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an und ist Inhaber eines Behindertenpasses. In dem im Rahmen des BEinstG-Verfahrens eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.12.2017 wurden die Leiden „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk“, „Abnützung der Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, „Heuschnupfen, zeitweilig leichtes Asthma“, „Hörsturz rechts“, „Ohrgeräusche rechts (Tinnitus)“, „Wiederkehrende Entzündung des Magens“ und „Fettleber“ festgestellt. Am 12.08.2020 stellte der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV) vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Facettengelenksarthrose“, „Cervikobrachialgie“, „linksseitiger Diskusprolaps“ und „Asthma bronchiale“ an. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Am 12.08.2020 stellte der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV) vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Facettengelenksarthrose“, „Cervikobrachialgie“, „linksseitiger Diskusprolaps“ und „Asthma bronchiale“ an. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 14.02.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" über den KOBV aufgrund von Einschränkungen der selbständigen Mobilität. Vorbegutachtung Dr XXXX , 12/2017, Beurteilung mit 50% Gesamtgrad der Behinderung bei posttraumatischer Funktionseinschränkung rechtes Knie, Abnützungen der Wirbelsäule, Heuschnupfen mit zeitweiligem Asthma, Hörsturz rechts, Tinnitus, rezidivierender Gastritis und Fettleber.Vorbegutachtung Dr römisch 40 , 12 aus 2017,, Beurteilung mit 50% Gesamtgrad der Behinderung bei posttraumatischer Funktionseinschränkung rechtes Knie, Abnützungen der Wirbelsäule, Heuschnupfen mit zeitweiligem Asthma, Hörsturz rechts, Tinnitus, rezidivierender Gastritis und Fettleber. Verordnung von physikalischer Therapie, bedarfsweise Infiltrationen bei Rücken- und Nackenschmerzen, ein Antrag auf stationäre Rehabilitation/Kuraufenthalt sei abgelehnt worden. Eine orale Behandlung (Ciscutan für ein Jahr) habe das Hautbild gebessert. Für den nächsten Tag sei eine lungenfachärztliche Kontrolle vorgesehen (13.1.2021, es wurde bis dato-13.2.2021- kein Befund nachgereicht). Derzeitige Beschwerden: "Alles" sei "nur mehr beschwerlich", Herr XXXX präsentiert sich massiv schmerzgeplagt."Alles" sei "nur mehr beschwerlich", Herr römisch 40 präsentiert sich massiv schmerzgeplagt. Er habe "Probleme am WC" und beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW. In der Nacht wache er durch Lagewechsel auf, er bekäme Infiltrationen, die würden die Schmerzen ca. eine Woche erleichtern. Neigung zu Durchfällen, Verdauungsstörungen allgemein, unverändert zum Vorgutachten deutlich erhöhtes Körpergewicht. Bedarfsmäßige Inhalationstherapie (Foster Spray wird aus dem Hosensack hervorgeholt) bei Asthma; Pollinose seit 2016 bekannt. Er sei nach einem Krankenstand 04/2020 zwischenzeitlich von der Firma ( XXXX ) gekündigt worden (hatte durch die Vorbegutachtung einen geschützten Arbeitsplatz-?). Er müsse alles alleine regeln, seine Lebensgefährtin habe ihn verlassen.Er sei nach einem Krankenstand 04 aus 2020, zwischenzeitlich von der Firma ( römisch 40 ) gekündigt worden (hatte durch die Vorbegutachtung einen geschützten Arbeitsplatz-?). Er müsse alles alleine regeln, seine Lebensgefährtin habe ihn verlassen. 07/2020 endoskopische Kontrolle bei rezidivierender Gastritis, Eradikationsbehandlung bei Helicobacternachweis, Kontrollgastroskopie 09/2020.07 aus 2020, endoskopische Kontrolle bei rezidivierender Gastritis, Eradikationsbehandlung bei Helicobacternachweis, Kontrollgastroskopie 09 aus 2020,. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tamsulosin, Pantoloc Ratiodolor, Diclofenac (b. Bedarf) Desloratadin, Oleovit D3, Emser, Coldamaris, Foster DA (wird mitgeführt) Sozialanamnese: ledig, zwei erwachsene Söhne, arbeitslos, Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS 16.12.2020: ..degenerative Veränderungen, kombinierte Neuroforamenstenose L5/S1 rechts, diskretes Bandscheibenbulging L2-5, sehr flache, subligamentäre Bandscheibenprotrusion L5/S1 Röntgen LWS; BÜ 28.4.2020: ..geringe subchondrale Sklerosierung rechts ISG; links frei, rechter Hüftkopf etwas mangelhaft knöchern überdacht, beginnend verschmälerter Hüftgelenksspalt.. Attest Dr XXXX , Hausarzt, 17.7.2020: ..Cervikobrachialgie links bei linksseitigem Prolaps C5/6 mediolateral, Lumboglutäalgie beidseits, Facettengelenksarthrose lumbal, Pollenasthma, Gräserallergie, .. ist derzeit aufgrund von Beschwerden des Bewegungsapparates nicht arbeitsfähig... Infiltrationen, physik. Therapien beim Orthopäden, eine Kur wäre von Hilfe, da sich der Zustand in den letzten Monaten deutlich verschlechtert hat...small airway disease lt. Dr XXXX (ED 08/2016). Gräserpollinose (Dr XXXX , 12/2016)....Attest Dr römisch 40 , Hausarzt, 17.7.2020: ..Cervikobrachialgie links bei linksseitigem Prolaps C5/6 mediolateral, Lumboglutäalgie beidseits, Facettengelenksarthrose lumbal, Pollenasthma, Gräserallergie, .. ist derzeit aufgrund von Beschwerden des Bewegungsapparates nicht arbeitsfähig... Infiltrationen, physik. Therapien beim Orthopäden, eine Kur wäre von Hilfe, da sich der Zustand in den letzten Monaten deutlich verschlechtert hat...small airway disease lt. Dr römisch 40 (ED 08 aus 2016,). Gräserpollinose (Dr römisch 40 , 12 aus 2016,).... UK XXXX , endoskopische Ambulanz 14.7.2020, :| HP Pos Gastritis vor 2 Jahren, Erad mit 5 verschiedenen Tabletten, dann im Stuhl Antigentest wieder Hp pos...Dauer-Med: Foster Inh, Allergietabl, NSAR, Pantoloc 20 mg...Neuerliche Eradikation mit Pylera: 4x3 Tabletten + Pantoloc 40 mg 2x1 für 10 Tage Dann Pantoloc 20 mg noch für 1 Woche - 2 Wochen später Hp Stuhlantigentest ; In 8 Wochen Wochen Gastroskopie kontrolle (14.9.2020)..UK römisch 40 , endoskopische Ambulanz 14.7.2020, :| HP Pos Gastritis vor 2 Jahren, Erad mit 5 verschiedenen Tabletten, dann im Stuhl Antigentest wieder Hp pos...Dauer-Med: Foster Inh, Allergietabl, NSAR, Pantoloc 20 mg...Neuerliche Eradikation mit Pylera: 4x3 Tabletten + Pantoloc 40 mg 2x1 für 10 Tage Dann Pantoloc 20 mg noch für 1 Woche - 2 Wochen später Hp Stuhlantigentest ; In 8 Wochen Wochen Gastroskopie kontrolle (14.9.2020).. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: frei gehend, kommt alleine zur Untersuchung (über das Stiegenhaus) kardiopulmonal kompensiert, Eupnoe, Kleiderwechsel selbständig im Stehen möglich, mäßige Valgisierung in beiden Kniegelenken, Wirbelsäule im Lot, druckdolente Myogelosen nuchal, paravertebraler Hartspann, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Linksrotation, Linksseitneigung), sowie beider Schultergelenke mehr als endlagig eingeschränkt, Steifigkeit der Bewegungen bei Trainingsmangel mit muskulärer Insuffizienz, Bandverkürzungen, lumbale und glutäale Druckdolenz, reizfreie Narbe rechter Oberschenkel ventral distal, verplumpte Kniegelenke, mediale Druckdolenz, pos,. Zohlen Knie re>li, beide Knie bandfest, FBA Kniehöhe (weichteilgehemmt), kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigungen der peripheren Durchblutung und Nervenleitung Gesamtmobilität – Gangbild: Anlaufsymptomatik, im Verlauf flüssiger werdend Status Psychicus: ausreichend orientiert, kooperativ, Stimmung leidenszentriert, Antrieb und Affekt ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, einfache Behandlungsmaßnahmen bisher ausreichend 2 Kniegelenksbeschwerden posttraumatisch rechts 3 Asthma bronchiale, inhalativ-allergische Disposition 4 rezidivierende Gastritis 5 Fettleber, stagnierendes Übergewicht 6 Ohrgeräusche (Tinnitus), Zustand nach Hörsturz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Mäßiggradige Zunahme der radiologisch nachgewiesenen Abnützungserscheinungen im Lumbalbereich, aber keine maßgeblichen Verschlechterungen im Vergleich zum Vorgutachten objektivierbar, insbesondere auch keine relevante Beeinträchtigung der selbständigen Mobilität vorliegend. Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es können kurze Wegstrecken alleine zurückgelegt werden. Es sind eine ausreichende Stand-und Gangsicherheit gegeben, die Beugefunktion an den Gelenken ist soweit erhalten, dass das Überwinden einiger Stufen selbständig, auch unter Verwendung von Haltevorrichtungen möglich ist. Erhebliche Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen liegen nicht vor. Somit ist, unverändert zum Vorgutachten keine maßgebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein, kein derartiger Immundefekt dokumentiert.“ Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 15.02.2021 wurde dem, vom KOBV vertretenen, Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Anmerkend wurde festgehalten, dass ein Ausweis
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 23.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Anmerkend wurde festgehalten, dass ein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 19.04.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, er habe den Bescheid erhalten, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, gegen die Untersuchung Einspruch zu erheben. Die untersuchende Sachverständige sei voreingenommen gewesen. Sie habe dem Beschwerdeführer unterstellt, er simuliere und habe bereits vor der Untersuchung gesagt, er würde keinen Parkausweis bekommen. Außerdem habe sie nichts von seinen seit April 2020 bestehenden körperlichen Einschränkungen wissen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Aufzügen Angstzustände, da er schon drei Mal darin stecken geblieben sei, was die Gutachterin ebenfalls nicht interessiert habe. Er leide weiterhin an starken Schmerzen beim Gehen und unter Problemen mit der Halswirbelsäule. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht betreffend eine somatoforme Schmerzstörung vom 15.02.2021, ein Rezept vom 31.03.2021 und ein MRT der Halswirbelsäule vom 25.03.2021 vor. Der KOBV legte mit Schreiben vom 30.04.2021 eine Vollmacht zu der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Beschwerde vor. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein weiteres Leiden geltend machte, welches im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt wurde, holte die belangte Behörde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 25.05.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 11 12 2017: 1 Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk GdB 30% 2 Abnützung der Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades GdB 30% 3 Heuschnupfen, zeitweilig leichtes Asthma GdB 20% 4 Hörsturz rechts GdB 10% 5 Ohrgeräusche rechts (Tinnitus) GdB 10% 6 Wiederkehrende Entzündung des Magens GdB 10% 7 Fettleber GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Keine ZE Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 12 01 2021: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, einfache Behandlungsmaßnahmen bisher ausreichend 2 Kniegelenksbeschwerden posttraumatisch rechts 3 Asthma bronchiale, inhalativ-allergische Disposition 4 rezidivierende Gastritis 5 Fettleber, stagnierendes Übergewicht 6 Ohrgeräusche (Tinnitus), Zustand nach Hörsturz keine ZE aktuell: Beschwerdevorentscheidung - Schreiben des AW vom 19 04 2021 und Vorlage 2er neuer Befunde Antragsleiden - Antrag (f. Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung-Parkausweis) vom 18 07 2020: Facettengelenksarthrose, Cervikobrachialgie, linksseitiger Diskusprolaps, Asthma bronchialeAntragsleiden - Antrag (f. Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung-Parkausweis) vom 18 07 2020: Facettengelenksarthrose, Cervikobrachialgie, linksseitiger Diskusprolaps, Asthma bronchiale vorbekannt/vorbeschrieben: Zustand nach mehrmaliger Gastritis HLO positiv 04/2017 Femoropatellararthrose beidseits, Kniescheibenoperation rechts 2009 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorwölbungen Multiple Allergien, Heuschnupfen, allerg. Asthma Zustand nach Hörsturz rechts 04/2014, Tinnitus rechtsZustand nach Hörsturz rechts 04 aus 2014,, Tinnitus rechts TE, AE seit dem Vorgutachten 1/2021: Er habe seit den starken Schmerzen und Schlafstörungen seit 6 Monaten. Er denke viel über seinen Zustand nach. Seit 15 02 2021 sei er regelmäßige in psychiatrischer Behandlung. Er erhielt eine antidepressive Therapie und seit 2 Wochen zusätzlich ein Schlafmittel. seit 4 Woche sei er auch in Psychotherapie alle 2 Wochen Derzeitige Beschwerden: Er habe starke Schmerzen in der LWS, es strahle bis zu den Oberschenkeln und bis zum Knie bds. Es strahle bis in die Hoden da werde es taub. Wenn er länger gehe bekomme er plötzlichen Harndrang und er verliere Harn. Das komme nach 150 Meter. Deswegen habe er Angst wenn er fortgehe. Er bekomme starke Schmerzen in der LWS nach 100 Meter. Er könne zu Hause nicht einmal mehr Staub saugen. Wenn er etwas hebe fange die linke Hand zu kribbeln an. Er habe Kopfschmerzen vom Genick hinaus. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Foster 3x2 Diclovit 3x1 Pantoprazol 40 1x1 Desloratadin 5mg 1-0-0 Lisinopril 10 1-0-0 Duloxetin 60 1x1 Trittico 150 0-0-2/3 Omniflora bei Bed. Quetialan 25 0-0-1 Psychiaterin seit 2/2021 Psychotherapie alle 2 Wochen seit 4 Wochen regelmäßige orthopädische Behandlung Sozialanamnese: VS, HS, Poly Hilfsarbeiter die letzten 15 Jahre im Verkauf Lebensmittelhandel tätig. Letztes DV beendet 7/20 Seit 4/2020 durchgehend in KrankenstandSeit 4 aus 2020, durchgehend in Krankenstand krankheitsbedingte Pension wurde 8/20 abgelehnt, gerichtliche Entscheidung sei noch laufend geschieden, lebt alleine, 2 Kinder (18,24) - kein Kontakt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Psychiaterin Dr. XXXX 15 02 2021:Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 15 02 2021: Dieser konsultiert mich am 15.2.2021 erstmalig in meiner Ordination. Der Patient schildert nach beruflichen aber auch erheblichen privaten Belastungen und in Folge einer körperlichen Erkrankung unter massiven Schlafstörungen mit Gedankenkreisen zu leiden. Es besteht bei depressive Stimmungslage eine somatoforme Schmerzkomponente. Der Patient gibt an unter Trittico untertags sehr sediert zu sein und auch Kopfschmerzen und Halsschmerzen zu beklagen. Von meiner Seite wird daher angeraten Trittico in der Dosis wieder zu reduzieren, parallel wird Dulasolan verordnet, bei Verträglichkeit soll aufdosiert werden. Ich rate zum Bearbeiten des schwierigen Erlebten im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie, Kontaktadressen und Überweisung wurden ausgehändigt. Weiters könnte psychosoziale Rehabilitation hilfreich sein, ein entsprechender Antrag wird ausgefüllt und dem Patienten ausgehändigt. Kontrolle angeraten. Diagnose: somatoforme Schmerzstörung Belastungsreaktion MRT HWS 25 3 2021: Ergebnis: Degenerative Veränderungen wie beschrieben. Partiell knöchern überdachte Diskusprotrusionen in den Segmenten C3-TH1 mit Punctum maximum in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 Geringe knöcherne Einengung der Neuroforamina in den Segmenten C3/C4 und C4/C5 im Segment C4/C5, rechts ausgeprägter als links. Knöcherne Einengung der Neuroforamina in den Segmenten C5/C6 und C6/C7, im Segment C6/C7 ebenfalls rechts ausgeprägter als links Rezept Orthopäde Dr. XXXX 31 03 2021 für DiprophosRezept Orthopäde Dr. römisch 40 31 03 2021 für Diprophos Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 53 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: adipös, BMI 42 Größe: 180,00 cm Gewicht: 137,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: endlagig eingeschränkt Seitabduktion bds. bis kanpp über Horizontale Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: Fingerspitze Dig 2 reduziert angegeben UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich schwach ASR: seitengleich schwach Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, dabei Schmerzen in der LWS Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung Führerschein:ja, kommt mit eigenem PKW An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht dysphor, stabil, in beiden Bereichen fizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit 2 Kniegelenksbeschwerden posttraumatisch rechts 3 Asthma bronchiale, inhalativ-allergische Disposition 4 rezidivierende Gastritis 5 Fettleber 6 Ohrgeräusche (Tinnitus), Zustand nach Hörsturz 7 somatoforme Schmerzstörung, Belastungsreaktion Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das neu diagnostizierte psychiatrische Leiden (somatoforme Schmerzstörung, Belastungsreaktion) wurde unter Leiden 7 neu aufgenommen Dauerzustand Nachuntersuchung -
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, auf Grundlage von Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu beurteilen hat. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG und somit auf die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als schlüssig erweisen, konnte daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterbleiben.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er beantrage die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, ist festzuhalten, dass die Behörde
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, auf Grundlage von Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu beurteilen hat. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG und somit auf die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als schlüssig erweisen, konnte daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterbleiben. Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden durch die Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden wäre, die im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung
letzter Satz BBG und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich der vorgelegte Röntgenbefund vom 12.07.2021 inhaltlich im Wesentlichen mit den bereits zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen aktenkundig gewesenen Röntgenbefunden vom 26.07.2017 (Aktenseite 9) und 06.05.2020 (Aktenseite 26) deckt.Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, letzter Satz BBG und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich der vorgelegte Röntgenbefund vom 12.07.2021 inhaltlich im Wesentlichen mit den bereits zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen aktenkundig gewesenen Röntgenbefunden vom 26.07.2017 (Aktenseite 9) und 06.05.2020 (Aktenseite 26) deckt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 14.02.2021 und vom 25.05.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
cit. dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, letzter Satz leg. cit. dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 14.02.2021 und vom 25.05.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 14.02.2021 und vom 25.05.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2243445.1.00
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