Obsah (10)
§ 28§ 44§ 134§ 126Art. 133§ 6§ 135a§ 24§ 125a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW136 2237928-1 SpruchW136 2237928-1/21E, W136 2237928-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch eins. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass
- Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides lautet:
- Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides lautet: „ XXXX ist schuldig, er hat die schriftliche Weisung seiner Vorgesetzten Abteilungsleiterin XXXX vom 14.06.2019 betreffend Übermittlung von Statistiken nicht befolgt und hat dadurch seine Dienstpflicht
§ 44Abs. 1 i
Vm. § 133 BDG 1979 schuldhaft verletzt.„ römisch 40 ist schuldig, er hat die schriftliche Weisung seiner Vorgesetzten Abteilungsleiterin römisch 40 vom 14.06.2019 betreffend Übermittlung von Statistiken nicht befolgt und hat dadurch seine Dienstpflicht
Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den Disziplinarbeschuldigten wird
§ 134
Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt.“Über den Disziplinarbeschuldigten wird
Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt.“
- Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird durch folgenden Satz ergänzt:
- Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird durch folgenden Satz ergänzt: „Weiters wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, 1.) er habe einer behördenfremden Person, den ihm persönlich zugewiesenen Zugangschip ausgehändigt und dieser dadurch Zugang zum Areal XXXX gewährt und 2.) er habe eine Weisung seiner Vorgesetzten, der Mitarbeiterin XXXX die Ausübung der Funktion der VStV Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen, nicht befolgt,
§ 126BDG 1979 i
Vm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.“„Weiters wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, 1.) er habe einer behördenfremden Person, den ihm persönlich zugewiesenen Zugangschip ausgehändigt und dieser dadurch Zugang zum Areal römisch 40 gewährt und 2.) er habe eine Weisung seiner Vorgesetzten, der Mitarbeiterin römisch 40 die Ausübung der Funktion der VStV Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen, nicht befolgt,
Paragraph 126, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.“ II. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Disziplinarbeschuldigte ist Beamter des Ruhestandes und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen Leiter des Fachbereiches XXXX 1. Der Disziplinarbeschuldigte ist Beamter des Ruhestandes und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen Leiter des Fachbereiches römisch 40 2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 28.09.2020 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach § 44 BDG 1979 verletzt zu haben, indem (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 28.09.2020 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG 1979 verletzt zu haben, indem (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) „1.) er einer behördenfremden Person den ihm persönlich zugewiesenen Zugangs-Chip ausgehändigt und dieser dadurch uneingeschränkt Zugang zum Areal des XXXX und des dortigen Amtsgebäudes ermöglicht [habe], obwohl dies durch Dienstanweisung untersagt war;2.) er es unterlassen [habe], mehrere (schriftliche) Weisungen seiner Vorgesetzten XXXX zu befolgen, in welchen diese ihn„1.) er einer behördenfremden Person den ihm persönlich zugewiesenen Zugangs-Chip ausgehändigt und dieser dadurch uneingeschränkt Zugang zum Areal des römisch 40 und des dortigen Amtsgebäudes ermöglicht [habe], obwohl dies durch Dienstanweisung untersagt war;, 2.) er es unterlassen [habe], mehrere (schriftliche) Weisungen seiner Vorgesetzten römisch 40 zu befolgen, in welchen diese ihn
- a)aufforderte statistische Auswertungen für die am 18.-19.06.2019 stattfindende XXXX -Tagung auszuarbeiten und ihr zu übermittelna) aufforderte statistische Auswertungen für die am 18.-19.06.2019 stattfindende römisch 40 -Tagung auszuarbeiten und ihr zu übermitteln
- b)angewiesen habe XXXX die Ausübung der Funktion der VStV-Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen. Wobei er vorweg „freundlichst“ per e-mail bestätigte, ihrer Anordnung zu entsprechen um unmittelbar darauf ebenfalls schriftlich das Wort „Korrektur“ zu übermitteln und damit zum Ausdruck zu bringen, dies nun nicht zu tun.“
- b)angewiesen habe römisch 40 die Ausübung der Funktion der VStV-Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen. Wobei er vorweg „freundlichst“ per e-mail bestätigte, ihrer Anordnung zu entsprechen um unmittelbar darauf ebenfalls schriftlich das Wort „Korrektur“ zu übermitteln und damit zum Ausdruck zu bringen, dies nun nicht zu tun.“ Über den Disziplinarbeschuldigten wurde wegen dieser Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- verhängt. Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbescheid weiter wider ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Verletzung von Dienstpflichten
§§ 126Abs 2 i
Vm 118 Abs 1 Z 2 BDG in dubio freigesprochen.Über den Disziplinarbeschuldigten wurde wegen dieser Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- verhängt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbescheid weiter wider ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Verletzung von Dienstpflichten
Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 2, BDG in dubio freigesprochen. In der Begründung wurde nach Darstellung der mündlichen Disziplinarverhandlung, einer schriftlichen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten sowie beweiswürdigenden Ausführungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): 8. Zum Schuldspruch: 8.1. Der Disziplinarbeschuldigte wurde vom erkennenden Senat der Dienstpflichtverletzung nach § 44 BDG schuldig erkannt. Als Schuldform wurde auf Vorsatz erkannt, da dem Disziplinarbeschuldigten als erfahrenen und langjährigen Beamten zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass seinem Verhalten die Bestimmungen des BDG entgegenstehen würden.8.1. Der Disziplinarbeschuldigte wurde vom erkennenden Senat der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, BDG schuldig erkannt. Als Schuldform wurde auf Vorsatz erkannt, da dem Disziplinarbeschuldigten als erfahrenen und langjährigen Beamten zu jedem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass seinem Verhalten die Bestimmungen des BDG entgegenstehen würden. 8.2. Der Disziplinarbeschuldigte ist den Vorwürfen nur teilweise und dabei auch nur mit Argumenten entgegen getreten, die insgesamt, wie bereits mehrfach beschrieben, nicht glaubhaft waren. Weiters führte der Disziplinarbeschuldigte über weite Strecken seiner Stellungnahme immer wieder aus, dass die ganzen Ermittlungen keine Qualität hatten und die gesamten Beweisergebnisse mit erheblichen Mängeln behaftet seien. Für den erkennenden Senat war dies umso überraschender, als der Disziplinarbeschuldigte auch ausführte, dass auch der Einleitungsbeschluss solcher Art sei; dennoch wurde dieser vom Disziplinarbeschuldigten nicht bekämpft, sondern trifft er diese Feststellungen erst jetzt - im Anschluss an das Verfahren. Zudem verkannte der Disziplinarbeschuldigte insgesamt, dass die Erfüllung einer Weisung keine Holschuld des Weisungsgebers, sondern eben seine Bringschuld war. Wenn er nun in Bezug auf die Erstellung von Unterlagen darauf beruft, dass diese Daten für die Besprechung - seiner Erfahrung nach - nicht erforderlich gewesen seien und weiters ausführt, er habe diese Daten ermittelt und dann in einem öffentlich (somit auch für die Vorgesetzte) zugänglichen Ordner gespeichert, so über sieht er im Wesentlichen, dass die Befolgung einer Weisung zu den, wie vom VwGH bereits mehrfach beschrieben, wichtigsten Aufgaben eines Beamten gehört. Auch hat er nicht zu prüfen, ob die Abfrage bzw. Ermittlung der Daten sinnvoll oder notwendig ist. Sie ist durchzuführen. Dass er die Daten in einem Ordner - auf den auch der Vorgesetzte zugreifen kann - speichert, ist dem Grund nach nicht unzulässig. Wenn er in der Folge den Vorgesetzten nicht (nachweislich) davon in Kenntnis setzt, wo das Ergebnis dessen Weisung gespeichert ist, darf dieser zurecht davon ausgehen, dass die Weisung nicht erfüllt wurde. Gleiches gilt auch, wenn der Disziplinarbeschuldigte die Weisung seines Vorgesetzten erhält, einem Mitarbeiter eine Sonderfunktion zu ermöglichen. Es wird dem Disziplinarbeschuldigten seitens des erkennenden Senates zwar grundsätzlich zugestanden, zu prüfen, ob die Abteilung im Stande ist, eine mögliche quantitative Einschränkung auszuhalten, doch hat er diesbezüglich keine erkennbaren Überlegungen angestrengt, noch seiner Vorgesetzten diesbezügliche Bedenken kommuniziert. Im Gegenteil, dürfte er selbst auch zur Überzeugung gelangt sein, dass dies möglich ist, hat aber trotz einer zunächst augenscheinlichen Zusage mit dem Rück-e-mail „KORREKTUR“ seiner Vorgesetzten signalisiert, dass er die Weisung nun doch nicht erfüllen werde. Selbst bei günstigster Betrachtung konnte sich der Senat des Eindruckes nicht erwehren und ergaben sich auch keine Gegenargumente, dass der Disziplinarbeschuldigte die Weisung als „Spiel“ betrachtete und sein Handeln wissentlich, bewusst und gewollt war. Hätte der Disziplinarbeschuldigte auch nur einmal einen Perspektivenwechsel vorgenommen, wäre ihm die Absurdität seiner Argumentation, es habe keine Frist gegeben oder er habe die Daten in einem Ordner gespeichert (aber niemandem etwas davon gesagt), bewusst geworden. 8.3. Anders als im strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechtes der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an. (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement - dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement - dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält, (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben. (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an. (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement - dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement - dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält, vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben. (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). 8.4. Aus den oben beschriebenen Umständen ist der erkennende Senat zum Ergebnis gekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gehandelt hat. 9. Verletzte Dienstpflicht: 9.2. Gem. § 44 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (zB SPK, BPK, etc) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.9.2. Gem. Paragraph 44, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (zB SPK, BPK, etc) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. 9.3. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem Disziplinarbeschuldigten die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, wird von diesem (dem Grunde nach) nicht bestritten. Auch Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs 1 BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).9.3. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem Disziplinarbeschuldigten die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, wird von diesem (dem Grunde nach) nicht bestritten. Auch Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle vergleiche VwGH 08.09.1993, 93/09/0253). 9.4. Zur Frage, ob auch in Bezug auf den Zugangs-Chip tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG vorliegt, ist auszuführen, dass die vorgelegte Weisung (Kasernenordnung) eine schriftliche Weisung ist und ist dieser schlüssig zu entnehmen, dass der Zugangs-Chip jedenfalls nicht Dritten überlassen werden darf. Durch den Disziplinarbeschuldigten wurde die Weisung dadurch verletzt, dass er den Chip seiner Gattin überlassen hat.9.4. Zur Frage, ob auch in Bezug auf den Zugangs-Chip tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG vorliegt, ist auszuführen, dass die vorgelegte Weisung (Kasernenordnung) eine schriftliche Weisung ist und ist dieser schlüssig zu entnehmen, dass der Zugangs-Chip jedenfalls nicht Dritten überlassen werden darf. Durch den Disziplinarbeschuldigten wurde die Weisung dadurch verletzt, dass er den Chip seiner Gattin überlassen hat. 10. Prognose: 10.1. Sein bisheriges Verhalten ist unauffällig. Aus den Aussagen und der Beschreibung der Vorgesetzten war zu erkennen, dass sowohl die fachlich als auch die soziale Kompetenz des Disziplinarbeschuldigten in Frage gestellt wird. 10.2. Insgesamt scheint ersichtlich, dass eine Weiterverwendung und Zusammenarbeit in demselben Fachbereich möglicherweise als nicht zielführend erweist. Eine diesbezügliche Verfügung ist jedoch in der Folge durch die Dienstbehörde zu treffen. 11. Glaubwürdigkeit: Die Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person und stellt daher ein Persönlichkeitsmerkmal dar. Die Glaubwürdigkeit umfasst die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen und die Wahrheitsliebe. Der erkennende Senat erkannte die den nun vor der Disziplinarkommission gemachten Aussagen in manchen Bereichen „Aufweichungen“ und „Erinnerungslücken“ gegenüber den Erstaussagen, doch durfte der Senat vertretbar - zumal nach Wahrheitsermahnung der Zeugen - davon ausgehen, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung die Zeugen wahrheitsgemäß ausgesagt haben. 12. Strafzumessung gem § 93 BDG:12. Strafzumessung gem Paragraph 93, BDG: 12.1. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessenentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. 12.2. Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG ist - auch - eine Ermessenentscheidung zu treffen (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Die Dienstpflichtverletzung wurde nach Ansicht des Senates vorsätzlich begangen.12.2. Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG ist - auch - eine Ermessenentscheidung zu treffen (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Die Dienstpflichtverletzung wurde nach Ansicht des Senates vorsätzlich begangen. 12.3. Gegenständlich liegen zweifellos die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente vor, weil der Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig war, vorsätzlich gehandelt hat und ihm zugemutet werden hätte können, sich rechtmäßig zu verhalten. 13. General- und Spezialprävention: 13.1. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 erfolgte Novellierung des § 93 BDG wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ (generalpräventive Wirkung) als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie zuvor zu und sind Gründe der Generalprävention wie solch der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053).13.1. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 erfolgte Novellierung des Paragraph 93, BDG wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ (generalpräventive Wirkung) als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie zuvor zu und sind Gründe der Generalprävention wie solch der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053). 14. Strafrahmen 14.1. Gegenständlich liegt der Strafrahmen, soweit die Strafe mit Geld zu bemessen ist, im Bereich bis € 40.991 14.2. Diesbezüglich ist auszuführen, dass aus generalpräventiven Gründen bei schweren Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe angezeigt ist. Von dieser wurde einzig deshalb abgesehen, da diese gegenständlich in spezialpräventiver Hinsicht, ob des in Aussicht gestellten Antrags auf Ruhestandversetzung als nicht mehr zwingen notwendig erscheint und mit der ausgesprochenen Strafhöhe auch generalpräventive Bedürfnisse gedeckt sein dürften. 14.3. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten zu werten. 14.4. Spezialpräventiv sollte nach Ansicht des erkennenden Senates die verhängte Strafe - wie oben beschrieben - ausreichen, um den Disziplinarbeschuldigten an seine besondere Verantwortung als hochrangigen und leitenden Beamter im Polizeidienst zu erinnern und ihn abzuhalten, neuerlich eine Dienstpflichtverletzung zu setzen. 14.5. Generalpräventiv stellt die verhängte Geldbuße klar, dass an das Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt und verwerfliche Handlungen zu erheblichen disziplinären Sanktionen führen kann. 14.6. Da der Beschuldigte im Verfahren keine Angaben über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, werden geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse angenommen. Er verfügt über ein Einkommen von brutto € 8.198,20, so ist die Strafe nicht nur straf- und schuldangemessen, sondern für diesen auch verkraftbar. Daher ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die General- und Spezialprävention, sowie die dargestellten Erschwernis- und Milderungsgründe eine Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- unbedingt notwendig, insbesondere auch, um den Disziplinarbeschuldigten und andere Beamte von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. 15. Begründung des Freispruches: 15.1. Zunächst darf festgehalten werden, dass der Disziplinarbeschuldigte den Vorhalten tatsächlich nicht nur schwach entgegen getreten ist, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorbrachte, selbst aber kaum einen Gegenbeweis Vorbringen konnte. Dennoch war dem Disziplinarbeschuldigten und dessen Verteidigung in einem - nicht unwesentlichen Punkt - Folge zu geben, jenem, dass Fehler des Vorgängers des Disziplinarbeschuldigten nun diesem zugerechnet wurden. Insgesamt dürften viele der „Konflikte“ mehr im Bereich des „Zwischenmenschlichen“ zu suchen sein. Da manche Vorhalte, speziell die „Mobbingvorhalte“, auch von den Zeugen als „Einzelaktionen“ oder als „möglicherweise nicht bewusste Handlungen“ des Disziplinarbeschuldigten dargestellt wurden, wurde die disziplinäre Schwelle der Dienstpflichtverletzung, nach Ansicht des Senates - gerade noch - nicht überschritten. 15.2. Ein Umstand, der gegenständlich zwar nur sekundär, aber doch Berücksichtigung fand, war, dass die Aufteilung eines, unstrittig nicht zu den größten Organisationseinheiten zählenden Fachbereiches, auf mehrere Standorte, verteilt über ein ganzes Bundesland, die Probleme möglicherweise mitauslöste. Doch ist dies ein Organisationsverschulden und konnte somit den Disziplinarbeschuldigten nicht angerechnet werden. Es entschuldigt sein Verhalten zwar nicht generell, doch ist es nachvollziehbar, wenn es dem Disziplinarbeschuldigten letztendlich auch an den notwendigen Kontrollmöglichkeiten und der Übersichtlichkeit fehlte, besonders was die Standorte in XXXX bzw. XXXX betraf.15.2. Ein Umstand, der gegenständlich zwar nur sekundär, aber doch Berücksichtigung fand, war, dass die Aufteilung eines, unstrittig nicht zu den größten Organisationseinheiten zählenden Fachbereiches, auf mehrere Standorte, verteilt über ein ganzes Bundesland, die Probleme möglicherweise mitauslöste. Doch ist dies ein Organisationsverschulden und konnte somit den Disziplinarbeschuldigten nicht angerechnet werden. Es entschuldigt sein Verhalten zwar nicht generell, doch ist es nachvollziehbar, wenn es dem Disziplinarbeschuldigten letztendlich auch an den notwendigen Kontrollmöglichkeiten und der Übersichtlichkeit fehlte, besonders was die Standorte in römisch 40 bzw. römisch 40 betraf. 15.3. Da der für einen Schuldspruch notwendige Beweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte, war der Disziplinarbeschuldigte von den - nicht die Weisungen betreffenden - Vorhalten freizusprechen. […]“ 3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt II. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung Beschwerde ein. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung Beschwerde ein. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde ist objektiv rechtswidrig, weil es entgegen der gesetzlichen Vorgaben nach § 93 BDG die Disziplinarstrafe als wesentlich zu niedrig bemisst und die der Disziplinarkommission zukommende Ermessensentscheidung deshalb nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden ist. […]„Das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde ist objektiv rechtswidrig, weil es entgegen der gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 93, BDG die Disziplinarstrafe als wesentlich zu niedrig bemisst und die der Disziplinarkommission zukommende Ermessensentscheidung deshalb nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden ist. […] Auch hätte die Disziplinarkommission nicht im großen Ausmaß eingeleitete Sachverhalte einfach in dubio einstellen dürfen, waren die Zeugen- und Sachbeweise doch so zu werten, dass zumindest die Vorwürfe des Mobbings und des mangelnden Führungsverhaltens schuldig zu sprechen gewesen wären. Das der Disziplinarkommission bei der verhängten Disziplinarstrafe zukommende Ermessen wurde nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Die Disziplinarkommission hat das Gesetz geradezu denkunmöglich angewendet und nur eine Geldbuße im untersten Bereich (weniger als 20 % der maximal möglichen Geldbuße) verhängt, obwohl der Disziplinarbeschuldigte unstrittig dreier Weisungsverweigerungen schuldig erkannt worden ist. Dabei hat der Disziplinarbeschuldigte nicht nur einmalig und eventuell aus einer „Laune" heraus eine Weisung verweigert, sondern er hat dies insgesamt drei Mal getan. Er hat diese Verhaltensweisen also bewusst und wiederkehrend getätigt und somit das wichtigste Führungsmittel innerhalb der Beamtenschaft, die Weisung, bei vollem Bewusstsein und voller Absichtlichkeit missachtet. […] Nicht umsonst hat der VwGH in reichhaltiger Judikatur immer wieder ausgesprochen, dass die Befolgung einer Weisung die vornehmste Pflicht des Beamten ist. Es mag zutreffen, dass sich moderne Managementmethoden, wie sie auch der Bundespolizei immer mehr eigen werden, stärker auf Selbstverantwortung, gesetzestreuen Vollzug und Motivation als Führungsstil berufen, dennoch ist es die Weisung, die am Ende bei kritischen Situationen oder Konflikten die nötige Richtung für die Bundespolizei vorgeben und den „Unternehmenserfolg" sicherstellen. Denn es ist die Weisung und das hierarchische Gefüge, das gewissermaßen als „Kitt" bei Konflikten und in schnellen Entscheidungen dafür sorgt, dass die Bundespolizei handlungs- und wirkungsfähig ist. […] Dass der Disziplinarbeschuldigte akademisch gebildeter Jurist ist, muss er sich zum Nachteil für die Strafbemessung anrechnen lassen. Selbst einem in nur niedrigen Funktionen tätigen Beamten ist klar, dass er Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten hat oder sonst zunächst remonstrieren muss. Einen akademisch gebildeten, seit Jahrzehnten in der Beamtenschaft tätigen und mit Führungsaufgaben ausgestatteten Beamten im Range eines Hofrates ist so ein Verhalten umso schwerer anzukreiden. Nebst der spezialpräventiven Wirkung ist es auch die generalpräventive Wirkung, die dafür ausschlaggebend ist, dass das Disziplinarrecht nicht nur die niedrigrangingen Beamten diszipliniert, sondern auch vor hochrangigen Beamten keinen Halt macht oder diese unsachgemäß bevorzugt. Ein Vorwurf dem Disziplinarrecht gegenüber, der auch innerhalb der Beamtenschaft leider zu oft geäußert wird. Umso mehr wirkt diese viel zu niedrig bemessene Strafhöhe wie die Bestätigung dieses Vorurteils gegenüber höheren Funktionen und wird vom BVwG deshalb deutlich zu berichtigen sein. […] Der sohin sinngemäß zu berücksichtigende § 32 des Strafgesetzbuches normiert, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist.Der sohin sinngemäß zu berücksichtigende Paragraph 32, des Strafgesetzbuches normiert, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Die Schuld des Disziplinarbeschuldigten ist in diesem Sinne als schwer einzustufen. Auch ist die Schuldform des Vorsatzes und der klaren Absichtlichkeit vorliegend, wenngleich für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung im BDG Fahrlässigkeit ausreichen würde. Dennoch ist eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung natürlich strenger zu ahnden als eine, die „nur“ fahrlässig gesetzt wird. Besonders verwerflich und erschwerend erscheint, dass der Disziplinarbeschuldigte in der schriftlichen Stellungnahme keinerlei Schuldeingeständnis betreffend die ihm nunmehr angelasteten Weisungsverweigerungen erkennen lässt. […] Damit gibt der Disziplinarbeschuldigte weder den klar in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Sachverhalt im Sinne eines Geständnisses wieder, noch lässt er eine reumütige Missbilligung seines eigenen Verhaltens erkennen (im Sinne des BVwG vom 21,09,2018, ZI W116 2107491-1). Die Disziplinaranwaltschaft ficht darüber, auch aus rechtlicher Vorsicht, die in Bausch und Bogen erfolgende Einstellung der Vielzahl im Einleitungsbeschluss grundsätzlich treffend ausgeführten sonstigen disziplinarrechtlicher Verfehlungen, an. So ist unverständlich, weshalb die belangte Behörde die völlig unzureichende Führung des Fachbereiches nicht als Dienstpflichtverletzung gewertet hat. Wenn die Behörde vermeint, man habe es mit einer Vielzahl von dienstlichen Verfehlungen des Vorgängers des Disziplinarbeschuldigten zu tun, die zeitlich in personeller wie fachlicher Thematik nachgewirkt hätten, so ist darauf zu verweisen, dass es dann ureigenste Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen wäre, diese Unzulänglichkeiten abzustellen. Dafür hatte er mehrere Monate Zeit. Es ist im Verfahren aber nichts hervorgekommen, was eine Bemühung seiner Person als Führungskraft gezeigt hätte, seinem Fachbereich die nötige Qualität zu geben. Ganz im Gegenteil hat der Disziplinarbeschuldigte offenbar den „Schludrian" und die völlig ungerechte Verteilung der Akten seines Vorgängers weitergeführt. Es mag zwar sein, dass laut Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine Strafverfahren verjährt sind, dies war aber nicht der Aufsichtspflicht des Disziplinarbeschuldigten geschuldet, sondern dem konkreten Eingreifen der Dienstbehörde und der 'Zuführung sonstiges Personals, die das Chaos aufzuarbeiten und drohende Verjährungen abwenden konnten. […] In der mündlichen Verhandlung ist klar hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte des Mobbings gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere Kommissär XXXX , bedient hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat seinen Mitarbeiter gegenüber weiteren Vorgesetzten verbal schlecht geredet, ihn im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung nicht einmal vorgestellt (obwohl dies andere Führungskräfte taten und auch so vom Disziplinarbeschuldigten erwartet worden wäre) und wollte ihn „loswerden“ (was er weiteren Mitarbeitern gegenüber verbal kommunizierte). Dieses Verhalten ist nicht mehr nur als zwischenmenschliche Unzulänglichkeit erklärbar. Dieses Verhalten ist systemisches Mobbing, es dauerte über einen längeren Zeitraum und diente erkennbar nur mehr dazu, ohne sachgerechten Grund einen Mitarbeiter schlecht zu machen. […] Dabei hat der Disziplinarbeschuldigte auch mehrmals die Stimme erhoben und sich einer schreienden Kommunikation bedient. Dies steht einer Führungskraft nicht zu, muss diese doch um ihre in der Beamtenhierarchie hochstehende Position wissen und vor allem wissen, wie eine solche in der Lautstärke entgleisende Kommunikation einschüchternd und angsteinflößend gegenüber Dienstuntergebenen wirkt. […]In der mündlichen Verhandlung ist klar hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte des Mobbings gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere Kommissär römisch 40 , bedient hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat seinen Mitarbeiter gegenüber weiteren Vorgesetzten verbal schlecht geredet, ihn im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung nicht einmal vorgestellt (obwohl dies andere Führungskräfte taten und auch so vom Disziplinarbeschuldigten erwartet worden wäre) und wollte ihn „loswerden“ (was er weiteren Mitarbeitern gegenüber verbal kommunizierte). Dieses Verhalten ist nicht mehr nur als zwischenmenschliche Unzulänglichkeit erklärbar. Dieses Verhalten ist systemisches Mobbing, es dauerte über einen längeren Zeitraum und diente erkennbar nur mehr dazu, ohne sachgerechten Grund einen Mitarbeiter schlecht zu machen. […] Dabei hat der Disziplinarbeschuldigte auch mehrmals die Stimme erhoben und sich einer schreienden Kommunikation bedient. Dies steht einer Führungskraft nicht zu, muss diese doch um ihre in der Beamtenhierarchie hochstehende Position wissen und vor allem wissen, wie eine solche in der Lautstärke entgleisende Kommunikation einschüchternd und angsteinflößend gegenüber Dienstuntergebenen wirkt. […] Die Disziplinarkommission hätte deshalb von ihrem Ermessen in dubio nicht Gebrauch machen dürfen, und die angelasteten Verfehlungen des Mobbings einfach einstellen dürfen. Dies stand ihr nicht zu, wäre sie in der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeugenaussagen doch verpflichtet gewesen, hier auf Mobbing zu erkennen. Zusammenfassend lässt sich für die Disziplinaranwaltschaft der Eindruck nicht verwehren, dass die belangte Behörde die überwiegende Mehrheit der disziplinarrechtlichen Vorwürfe weniger in dubio, sondern mehr aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt hat. Die Vielzahl der Vorwürfe wirft aber auch ein Bild auf den Disziplinarbeschuldigten, die eine solche Einstellung in „Bausch und Bogen“ als nicht sachgerecht und nicht mehr vom Ermessensspielraum der belangten Behörde umfassend erscheinen lässt. Vielmehr wäre die belangte Behörde von Amts wegen gehalten gewesen, auch die sonstigen Verfehlungen im Einleitungsbeschluss, an deren Verwirklichung seitens der Disziplinaranwaltschaft keine Zweifel bestehen, als Dienstpflichtverletzung zu verurteilen.“ 4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte eine Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beweisaufnahme, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte eine Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beweisaufnahme, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. , Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): […] Ad Zugangs-Chip: Im Generellen ist es nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Zugangs-Chips durch die Ehegattin des Bf erfolgte, zumal auch der Zeuge XXXX in seiner Einvernahme im Zuge der Disziplinarverhandlung keine sachdienlichen Hinweise dazu hat angeben können; ganz im Gegenteil führte er hierzu nichts aus.Im Generellen ist es nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Zugangs-Chips durch die Ehegattin des Bf erfolgte, zumal auch der Zeuge römisch 40 in seiner Einvernahme im Zuge der Disziplinarverhandlung keine sachdienlichen Hinweise dazu hat angeben können; ganz im Gegenteil führte er hierzu nichts aus. Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie eine diesbezügliche Erörterung dieses Umstandes nicht durchführte, weswegen es befremdlich anmutet, dahingehend auch einen Schulspruch zu fällen. Abgesehen davon, hat das gesamte Ermittlungsverfahren keinen Hinweis darauf gebracht, dass der Chip einerseits von der Ehegattin des Bf verwendet wurde und andererseits, dass eine missbräuchliche Verwendung desselben erfolgte. Ganz im Gegenteil ist dies lediglich eine von Herrn XXXX geäußerte Vermutung, dass durch die Ausfertigung eines Zugangs-Chips eine rechtsmissbräuchliche Verwendung einhergehen würde. Jedoch konnte die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt eine rechtsmissbräuchliche Verwendung feststellen.Abgesehen davon, hat das gesamte Ermittlungsverfahren keinen Hinweis darauf gebracht, dass der Chip einerseits von der Ehegattin des Bf verwendet wurde und andererseits, dass eine missbräuchliche Verwendung desselben erfolgte. Ganz im Gegenteil ist dies lediglich eine von Herrn römisch 40 geäußerte Vermutung, dass durch die Ausfertigung eines Zugangs-Chips eine rechtsmissbräuchliche Verwendung einhergehen würde. Jedoch konnte die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt eine rechtsmissbräuchliche Verwendung feststellen. Bereits in der Eingabe vom 12.07.2020 wurde dargetan, dass es etliche Zeugen zu vernehmen gegeben hätte, und hat die belangte Behörde lapidar und willkürlich anmutend dahingehend einen Schuldspruch ausgesprochen. Auch der Zeuge XXXX hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass eine missbräuchliche Verwendung erfolgte, so auch gab es zu keinem Zeitpunkt eine erhärtete Faktenlage hierzu.Auch der Zeuge römisch 40 hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass eine missbräuchliche Verwendung erfolgte, so auch gab es zu keinem Zeitpunkt eine erhärtete Faktenlage hierzu. Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie in einer vorverurteilenden Meinungsbildung zu einer derartigen Ansicht, wie sie sie in ihrem Erkenntnis verschriftlichte, kam. Hätte die belangte Behörde eine derartige Relevanz dieser Tatsache unterstellt, so hätte der Senat auch dementsprechende Fragen an den Zeugen XXXX gestellt, welche jedoch unterblieben sind.Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie in einer vorverurteilenden Meinungsbildung zu einer derartigen Ansicht, wie sie sie in ihrem Erkenntnis verschriftlichte, kam. Hätte die belangte Behörde eine derartige Relevanz dieser Tatsache unterstellt, so hätte der Senat auch dementsprechende Fragen an den Zeugen römisch 40 gestellt, welche jedoch unterblieben sind. Der belangten Behörde ist ein Verfahrensfehler dahingehend anzulasten, dass sie den Untersuchungsgrundsatz gröblichst verletzte so auch Meinungsbilder zum Inhalt ihres Erkenntnisses erhob. Ad. angebliche Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten des Bf: In dieser Hinsicht ist der Zeugin XXXX anzulasten, dass sie in ihrer Eigenschaft als Zeugin eine sehr oberflächliche Aussagenqualität ihrer Zeugenaussage angedeihen hat lassen und blieb die gesamte Zeugenaussage einer genauen Schilderung der Faktenlage schuldig. Generell leidet die Begründung der belangten Behörde unter einer sehr persönlichen, fast schon betroffenen Sichtweise, da der Senat von süffisanten Unterstellungen spricht; gleiches gilt für den Umstand, dass es Freitag vormittags war. Das Erkenntnis ist in sich selbst äußerst süffisant argumentiert, und weicht sie von der Stellungnahme des nunmehrigen Bf vom 09.09.2020 in bewusster oder auch in unbewusster Absicht ab. Der Bf führte aus, dass es sich gegenständlich, hinsichtlich des schriftlichen Auftrages vom 14.06.2019 VStV Statistiken und Rückstandsausweise bekanntzugeben, um kein zeitliches Problem am Freitag handelte, sondern hat er darauf hingewiesen, dass diese aufwendige Aufgabe sofort, es war Freitag vormittags, umfassend hätte erledigt werden können. Der Bf selbst gab in seiner Stellungnahme an, dass es sich hierbei um eine äußerst zeitaufwendige Aufgabe handelte.In dieser Hinsicht ist der Zeugin römisch 40 anzulasten, dass sie in ihrer Eigenschaft als Zeugin eine sehr oberflächliche Aussagenqualität ihrer Zeugenaussage angedeihen hat lassen und blieb die gesamte Zeugenaussage einer genauen Schilderung der Faktenlage schuldig. Generell leidet die Begründung der belangten Behörde unter einer sehr persönlichen, fast schon betroffenen Sichtweise, da der Senat von süffisanten Unterstellungen spricht; gleiches gilt für den Umstand, dass es Freitag vormittags war. Das Erkenntnis ist in sich selbst äußerst süffisant argumentiert, und weicht sie von der Stellungnahme des nunmehrigen Bf vom 09.09.2020 in bewusster oder auch in unbewusster Absicht ab. Der Bf führte aus, dass es sich gegenständlich, hinsichtlich des schriftlichen Auftrages vom 14.06.2019 VStV Statistiken und Rückstandsausweise bekanntzugeben, um kein zeitliches Problem am Freitag handelte, sondern hat er darauf hingewiesen, dass diese aufwendige Aufgabe sofort, es war Freitag vormittags, umfassend hätte erledigt werden können. Der Bf selbst gab in seiner Stellungnahme an, dass es sich hierbei um eine äußerst zeitaufwendige Aufgabe handelte. Es ist aus dem Erkenntnis nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass es sich hierbei um eine leichte und rasch zu erledigende Aufgabe handeln würde, zumal die belangte Behörde den Anschein vermittelte, dass eine derartige Aufgabenstellung innerhalb von Minuten oder gar wenigen Stunden hätte erledigt werden können. Wie sie zu dieser Ansicht gelangte, ist dem bekämpften Erkenntnis nicht zu entnehmen. Insofern weicht die belangte Behörde von dem dargebotenen Sachverhalt ab, da es kein Beweisergebnis dafür gibt. Wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen gelangte, zumal keine nachvollziehbaren Angaben hierzu vorfindbar sind, ist nicht ergründbar. Die belangte Behörde wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen anzugeben, auf Basis welcher Beweisergebnisse sie welche Feststellungen getroffen hat. Daher ist nicht nur dahingehend sondern im Generellen der belangten Behörde anzulasten, dass das Erkenntnis nur mit akribischen Suchmechanismen es möglich wird, allfällige Gedankengänge der belangten Behörde nachzuvollziehen. Wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Bf das Werkzeug „VStV“ kaum oder nur schlecht beherrsche, lässt sich dem gesamten Beweisverfahren nicht entnehmen, und handelt es sich um eine persönlich motivierte Feststellung bzw. Würdigung von Beweisen, die sich nicht angegeben hat. Ebenfalls sind in Erkenntnissen das Verwenden von unklaren Begrifflichkeiten, die einen emotionalen Eindruck des Senates hinterlässt, unzulässig, und spricht exemplarisch die belangte Behörde von „süffisanten Unterstellungen“, und kann der ganzen Eingabe eine derartige persönlich anmutende Sichtweise, wie sie der Senat eingenommen hat, nicht erkannt werden. Warum Daten in einem Funktionspostfach nicht abgespeichert werden dürfen, wenn dies Usus ist, ist ebenfalls aus dem Erkenntnis nicht ersichtlich. Es findet sich lediglich die lapidare Ausführung dahingehend verschriftlicht, dass Daten anscheinend aus Sicht des Senates nicht im sogenannten Funktionspostfach, für welches es genau geeignet ist, abgespeichert werden dürfen. Wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass Frau XXXX akribische Suchtaktionen hätte starten müssen, um derartige Dateien zu finden, blieb die belangte Behörde ihre Begründung schuldig.Ebenfalls sind in Erkenntnissen das Verwenden von unklaren Begrifflichkeiten, die einen emotionalen Eindruck des Senates hinterlässt, unzulässig, und spricht exemplarisch die belangte Behörde von „süffisanten Unterstellungen“, und kann der ganzen Eingabe eine derartige persönlich anmutende Sichtweise, wie sie der Senat eingenommen hat, nicht erkannt werden. Warum Daten in einem Funktionspostfach nicht abgespeichert werden dürfen, wenn dies Usus ist, ist ebenfalls aus dem Erkenntnis nicht ersichtlich. Es findet sich lediglich die lapidare Ausführung dahingehend verschriftlicht, dass Daten anscheinend aus Sicht des Senates nicht im sogenannten Funktionspostfach, für welches es genau geeignet ist, abgespeichert werden dürfen. Wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass Frau römisch 40 akribische Suchtaktionen hätte starten müssen, um derartige Dateien zu finden, blieb die belangte Behörde ihre Begründung schuldig. […] Aufgrund der Ausführungen des Bf wird erweislich, dass mehrere Personen zur Darlegung und Aufbereitung der Fakten notwendig sind, welche naturgemäß in einem Funktionspostfach gesammelt und komprimiert abzulegen sind. Was daran falsch sein sollte, konnte die belangte Behörde stichhaltig nicht darlegen, sondern führte eigenmotiviert und prosaartig aus, dass es nicht die Aufgabe von Frau XXXX sei, alle möglichen Ordner zu durchsuchen. Dies war auch nie Thema bzw. Wusch des Bf. Hieraus eine Holschuld zu kreieren und eine Bringschuld in eine Holschuld zulasten des Bf umzuwandeln, ist mit allen rechtlichen Fantasien nicht nachvollziehbar. Fakt ist, dass im Funktionspostfach die Daten abgelegt worden sind, und ist Fakt ferner, dass dieses Funktionspostfach genau jene Funktion beinhaltet. Ein anderes Beweisergebnis hat das gesamte Disziplinarverfahren nicht ergeben. […][…] Aufgrund der Ausführungen des Bf wird erweislich, dass mehrere Personen zur Darlegung und Aufbereitung der Fakten notwendig sind, welche naturgemäß in einem Funktionspostfach gesammelt und komprimiert abzulegen sind. Was daran falsch sein sollte, konnte die belangte Behörde stichhaltig nicht darlegen, sondern führte eigenmotiviert und prosaartig aus, dass es nicht die Aufgabe von Frau römisch 40 sei, alle möglichen Ordner zu durchsuchen. Dies war auch nie Thema bzw. Wusch des Bf. Hieraus eine Holschuld zu kreieren und eine Bringschuld in eine Holschuld zulasten des Bf umzuwandeln, ist mit allen rechtlichen Fantasien nicht nachvollziehbar. Fakt ist, dass im Funktionspostfach die Daten abgelegt worden sind, und ist Fakt ferner, dass dieses Funktionspostfach genau jene Funktion beinhaltet. Ein anderes Beweisergebnis hat das gesamte Disziplinarverfahren nicht ergeben. […] Ergänzend gilt festzuhalten, dass, sollte man dem Bf eine falsche Vorgehensweise dahingehend unterstellen, so ändert dies nichts daran, dass die Weisung tatsächlich erledigt und abgearbeitet worden ist, dies fristgerecht, jedoch anscheinend, wolle man der Ansicht der belangten Behörde folgen, dies an einem falschen Ort abgespeichert wurde. Dieses allfällige „Fehlverhalten" des Bf kann wohl kaum für eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße gereichen. […] Ad Weisung „Kollegin XXXX “:Ad Weisung „Kollegin römisch 40 “: Dem Bf ist dahingehend anzulasten, dass ihm die Vorabsprachen vom 07.06.2019 nicht nur allumfänglich bekannt waren, und hat er im Lichte seines Wirkungskreises dementsprechende Handlungen gesetzt, dies wiederholend unter Nichtberücksichtigung der Vorabsprachen, dies mangels Kenntnis. Abgesehen davon, hat es im Zuge der gesamten Handlungen auch Flüchtigkeitsfehler gegeben, dies bezugnehmend des Vermerks „Korrektur“ und hat diese die belangte Behörde in keinster Weise gewürdigt. Sie geht in einer voreingenommenen Meinung davon aus, dass allesamt absichtlich, sohin vorsätzlich, zum Schaden von Frau XXXX oder gar zum emotionalen Schaden von XXXX führte.Abgesehen davon, hat es im Zuge der gesamten Handlungen auch Flüchtigkeitsfehler gegeben, dies bezugnehmend des Vermerks „Korrektur“ und hat diese die belangte Behörde in keinster Weise gewürdigt. Sie geht in einer voreingenommenen Meinung davon aus, dass allesamt absichtlich, sohin vorsätzlich, zum Schaden von Frau römisch 40 oder gar zum emotionalen Schaden von römisch 40 führte. Dies ist derart lebensfremd und insofern bezeichnend, dies vor dem Hintergrund dessen, dass bei Weitem mehr als 40 Anschuldigungspunkten lediglich ein kläglicher Rest von 3 Anschuldigungspunkten übrig geblieben ist. Alleine diese Aufarbeitung der gesamten Problematik zeigt auf, dass mehr persönliche Empfindungen vor den Tatsachen gestellt worden sind. Ein derartiges Vergehen kann maximal als ein leichtes Vergehen dahingehend qualifiziert werden, als dass ein derartiges Vergehen mit einer Ermahnung hätte genauso geahndet werden können. […] Abgesehen davon, lässt das Erkenntnis auch dahingehend eine genaue Nachvollziehbarkeit dahingehend vermissen, da nicht überprüft werden kann, wie die belangte Behörde zu ihrer Ansicht überhaupt gelangte.“ 4. Mit Note vom 17.12.2020, beim BVwG am 21.12.2020 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 5. Am 12.11.2021 und am 10.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache erörtert und Zeugen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Zum Disziplinarbeschuldigten: Der Disziplinarbeschuldigte war von 2014 bis März 2019 Hauptreferent im Fachbereich XXXX der XXXX Abteilung der LPD XXXX , wurde am 01.04.2019 mit dessen Führung betraut und mit 01.05.2019 auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt. Von 10.07.2019 bis 31.10.2019 befand sich der Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand, von November 2019 bis März 2020 wurde der Disziplinarbeschuldigte am Polizeikommissariat XXXX und von April bis Oktober 2020 im Landeskriminalamt XXXX dienstverwendet. Von November 2020 bis zu seiner Pensionierung mit Ende März 2021 versah der Disziplinarbeschuldigte wieder Dienst als Fachbereichsleiter.Der Disziplinarbeschuldigte war von 2014 bis März 2019 Hauptreferent im Fachbereich römisch 40 der römisch 40 Abteilung der LPD römisch 40 , wurde am 01.04.2019 mit dessen Führung betraut und mit 01.05.2019 auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt. Von 10.07.2019 bis 31.10.2019 befand sich der Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand, von November 2019 bis März 2020 wurde der Disziplinarbeschuldigte am Polizeikommissariat römisch 40 und von April bis Oktober 2020 im Landeskriminalamt römisch 40 dienstverwendet. Von November 2020 bis zu seiner Pensionierung mit Ende März 2021 versah der Disziplinarbeschuldigte wieder Dienst als Fachbereichsleiter. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Zu Spruchpunkt I.1. (Aushändigung eines Zugangschips zum Areal des XXXX ):Zu Spruchpunkt römisch eins.1. (Aushändigung eines Zugangschips zum Areal des römisch 40 ): Folgender Sachverhalt steht für das Bundesverwaltungsreicht fest: 1.1. Die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , suchte am 31.07.2019 die Dienststelle ihres Mannes auf, um für diesen, da er sich bereits länger im Krankenstand befand, private Dinge aus seinem Büro zu holen. Um seiner Frau dies zu ermöglichen, nahm der Disziplinarbeschuldigte am Tag davor mit einer Bediensteten der Dienststelle, XXXX , Kontakt auf und kündigte den Besuch seiner Frau an, damit dieser Zugang zu dem nur mittels Zugangs-Chip erreichbaren Büro gewährt werden möge. Am 31.07.2019 holte XXXX die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten aus dem Hof der Dienststelle ab, brachte sie sodann ins Büro des Disziplinarbeschuldigten und ließ sie dort allein. Der (damalige) stellvertretende Leiter des Fachbereiches, XXXX , sah im Büro des Disziplinarbeschuldigten die ihm nicht bekannte Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten und stellte sie zur Rede, da er eine dienststellenfremde Person in einem gesicherten, nur mittels Zugangs-Chip erreichbaren Dienststellenbereich antraf. In der nachfolgenden Unterredung gab die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, offenbar emotional in die bereits anhängigen disziplinären Maßnahmen gegen ihren Mann verstrickt, an, dass sie mit dem Schlüssel ihres Ehemannes in den gesicherten Bereich gelangt sei, diesen könne man ihrem Mann nicht nehmen und der stv. Fachbereichsleiter könne ja „Tante XXXX “ (gemeint die Abteilungsleiterin) berichten. Der stv. Fachbereichsleiter fertigte in weiterer Folge am selben Tag einen Aktenvermerk über das Zusammentreffen mit der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten in dessen Büro sowie die in diesem Zusammenhang von der Ehefrau getätigten Äußerungen an.1.1. Die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 , suchte am 31.07.2019 die Dienststelle ihres Mannes auf, um für diesen, da er sich bereits länger im Krankenstand befand, private Dinge aus seinem Büro zu holen. Um seiner Frau dies zu ermöglichen, nahm der Disziplinarbeschuldigte am Tag davor mit einer Bediensteten der Dienststelle, römisch 40 , Kontakt auf und kündigte den Besuch seiner Frau an, damit dieser Zugang zu dem nur mittels Zugangs-Chip erreichbaren Büro gewährt werden möge. Am 31.07.2019 holte römisch 40 die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten aus dem Hof der Dienststelle ab, brachte sie sodann ins Büro des Disziplinarbeschuldigten und ließ sie dort allein. Der (damalige) stellvertretende Leiter des Fachbereiches, römisch 40 , sah im Büro des Disziplinarbeschuldigten die ihm nicht bekannte Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten und stellte sie zur Rede, da er eine dienststellenfremde Person in einem gesicherten, nur mittels Zugangs-Chip erreichbaren Dienststellenbereich antraf. In der nachfolgenden Unterredung gab die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, offenbar emotional in die bereits anhängigen disziplinären Maßnahmen gegen ihren Mann verstrickt, an, dass sie mit dem Schlüssel ihres Ehemannes in den gesicherten Bereich gelangt sei, diesen könne man ihrem Mann nicht nehmen und der stv. Fachbereichsleiter könne ja „Tante römisch 40 “ (gemeint die Abteilungsleiterin) berichten. Der stv. Fachbereichsleiter fertigte in weiterer Folge am selben Tag einen Aktenvermerk über das Zusammentreffen mit der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten in dessen Büro sowie die in diesem Zusammenhang von der Ehefrau getätigten Äußerungen an. Es kann nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte seiner Ehefrau den Zugangschip zu seiner Dienststelle ausgehändigt hat. Zunächst ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde, obwohl seitens des Disziplinarbeschuldigten in Abrede gestellt wurde, seiner Ehefrau den Zugangschip ausgehändigt zu haben, zum gegenständlichen Sachverhalt keine Erhebungen traf, diesen in der Disziplinarverhandlung mit keinem Wort thematisierte und auch den stv. Fachbereichsleiter, obwohl er als Zeuge in der Disziplinarverhandlung befragt wurde, zu dieser Anlastung nicht befragte, sondern den Schuldspruch offenbar allein auf der Grundlage des angefertigten Aktenvermerkes traf. Der nunmehr vom Gericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der befragten Zeugen vor dem Bundesverwaltungsreicht, nämlich der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , sowie zwei ehemaligen Mitarbeitern des Disziplinarbeschuldigten, XXXX und XXXX , im Zusammenhalt mit einem von XXXX am 31.07.2019 angefertigten Aktenvermerk. Den Angaben der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, wonach sie dem stellvertretenden Fachbereichsleiter gegenüber nicht angegeben habe, mit dem Schlüssel ihres Mannes in dessen Büro gelangt zu sein, sondern nur mit dem Schlüssel „geklimpert“ habe, weshalb der vom damaligen stellvertretenden Fachbereichsleiter angefertigte Aktenvermerk über die Ereignisse wahrheitswidrig sei, wird nicht gefolgt. Der Zeuge XXXX , der sich zwar an den konkreten Vorfall aufgrund der seither verstrichene Zeitdauer von zweieinhalb Jahren nicht mehr erinnern konnte, gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er Aktenvermerke immer gewissenhaft angefertigt habe und es keinen Grund für ihn gäbe, in einem Aktenvermerk etwas unrichtig festzuhalten. Hingegen gestand die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten als Zeugin befragt zunächst zu, dass der im Aktenvermerk dargestellte Sachverhalt korrekt dargestellt sei, um sich kurz danach zu korrigieren und nunmehr zu behaupten, sie habe gegenüber dem stv. Fachbereichsleiter nicht angegeben, dass sie mit dem Schlüssel ihres Mannes in die Dienststelle gelangt sei. Die Zeugin konnte allerdings keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben, warum der stv. Fachbereichsleiter einen unrichtigen Aktenvermerk anlegen sollte und gab schließlich (unrichtig) an, dass bei dem besagten Vorfall auch XXXX , anwesend gewesen wäre, was jedoch weder von dieser noch vom Zeugen XXXX bestätigt wurde. Insgesamt erweckte das Aussageverhalten der Zeugin XXXX keinen glaubhaften Eindruck, sondern vermittelte sie den Eindruck, dass sie hinsichtlich ihrer Angaben vom 31.07.2019 die Unwahrheit angab, um zu einem für ihren Ehemann günstigen Ergebnis zu kommen bzw. ihr bewusst wurde, dass letztlich ihre eigenen Angaben zur gegenständlichen disziplinären Anlastung gegen ihren Ehemann führten. Der nunmehr vom Gericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der befragten Zeugen vor dem Bundesverwaltungsreicht, nämlich der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 , sowie zwei ehemaligen Mitarbeitern des Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 und römisch 40 , im Zusammenhalt mit einem von römisch 40 am 31.07.2019 angefertigten Aktenvermerk. Den Angaben der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten, wonach sie dem stellvertretenden Fachbereichsleiter gegenüber nicht angegeben habe, mit dem Schlüssel ihres Mannes in dessen Büro gelangt zu sein, sondern nur mit dem Schlüssel „geklimpert“ habe, weshalb der vom damaligen stellvertretenden Fachbereichsleiter angefertigte Aktenvermerk über die Ereignisse wahrheitswidrig sei, wird nicht gefolgt. Der Zeuge römisch 40 , der sich zwar an den konkreten Vorfall aufgrund der seither verstrichene Zeitdauer von zweieinhalb Jahren nicht mehr erinnern konnte, gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er Aktenvermerke immer gewissenhaft angefertigt habe und es keinen Grund für ihn gäbe, in einem Aktenvermerk etwas unrichtig festzuhalten. Hingegen gestand die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten als Zeugin befragt zunächst zu, dass der im Aktenvermerk dargestellte Sachverhalt korrekt dargestellt sei, um sich kurz danach zu korrigieren und nunmehr zu behaupten, sie habe gegenüber dem stv. Fachbereichsleiter nicht angegeben, dass sie mit dem Schlüssel ihres Mannes in die Dienststelle gelangt sei. Die Zeugin konnte allerdings keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben, warum der stv. Fachbereichsleiter einen unrichtigen Aktenvermerk anlegen sollte und gab schließlich (unrichtig) an, dass bei dem besagten Vorfall auch römisch 40 , anwesend gewesen wäre, was jedoch weder von dieser noch vom Zeugen römisch 40 bestätigt wurde. Insgesamt erweckte das Aussageverhalten der Zeugin römisch 40 keinen glaubhaften Eindruck, sondern vermittelte sie den Eindruck, dass sie hinsichtlich ihrer Angaben vom 31.07.2019 die Unwahrheit angab, um zu einem für ihren Ehemann günstigen Ergebnis zu kommen bzw. ihr bewusst wurde, dass letztlich ihre eigenen Angaben zur gegenständlichen disziplinären Anlastung gegen ihren Ehemann führten. Ungeachtet dieser Umstände, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich seiner Ehefrau seinen dienstlichen Zugangs-Chip aushändigte. Denn der Disziplinarbeschuldigte stellt dies insoweit nachvollziehbar in Abrede, als er angibt, die Mitarbeiterin XXXX , die in einem mit einer offenen Verbindungstür ausgestatteten Nebenbüro Dienst versieht, ersucht zu haben, seiner Ehefrau im Anlassfall den Zugang zu seinem Büro zu ermöglichen, um private Dinge zu holen. Die diesbezüglichen Angaben wurden von der Zeugin XXXX vollinhaltlich bestätigt. Nachdem es für den Disziplinarbeschuldigten im Hinblick auf die dargestellte Vorgehensweise keinen Grund gab, seiner Ehefrau den Zugangschip auszuhändigen, er dies zudem in Abrede stellt und schließlich niemand den Zugangschip bei der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten wahrnahm, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die angelastete Pflichtverletzung begangen hat. Warum die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem stv Fachbereichsleiter am 31.07.2019 angegeben hat, mit dem Schlüssel ihres Mannes in dessen Büro gelangt zu sein, kann im Hinblick darauf, dass sie an diesem Tag von XXXX dorthin begleitet wurde, dahingestellt bleiben; das Bundesverwaltungsgericht vermutet im Hinblick auf deren sonstigen Aussagen, dass die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten unter anderen den stv Fachbereichsleiter für die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte disziplinäre Verfolgung ihres Mannes verantwortlich machte und aus diesem Grund provozieren wollte. Ungeachtet dieser Umstände, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich seiner Ehefrau seinen dienstlichen Zugangs-Chip aushändigte. Denn der Disziplinarbeschuldigte stellt dies insoweit nachvollziehbar in Abrede, als er angibt, die Mitarbeiterin römisch 40 , die in einem mit einer offenen Verbindungstür ausgestatteten Nebenbüro Dienst versieht, ersucht zu haben, seiner Ehefrau im Anlassfall den Zugang zu seinem Büro zu ermöglichen, um private Dinge zu holen. Die diesbezüglichen Angaben wurden von der Zeugin römisch 40 vollinhaltlich bestätigt. Nachdem es für den Disziplinarbeschuldigten im Hinblick auf die dargestellte Vorgehensweise keinen Grund gab, seiner Ehefrau den Zugangschip auszuhändigen, er dies zudem in Abrede stellt und schließlich niemand den Zugangschip bei der Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten wahrnahm, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die angelastete Pflichtverletzung begangen hat. Warum die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem stv Fachbereichsleiter am 31.07.2019 angegeben hat, mit dem Schlüssel ihres Mannes in dessen Büro gelangt zu sein, kann im Hinblick darauf, dass sie an diesem Tag von römisch 40 dorthin begleitet wurde, dahingestellt bleiben; das Bundesverwaltungsgericht vermutet im Hinblick auf deren sonstigen Aussagen, dass die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten unter anderen den stv Fachbereichsleiter für die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte disziplinäre Verfolgung ihres Mannes verantwortlich machte und aus diesem Grund provozieren wollte. Zu Spruchpunkt I.2.a (Weisung zur Vorlage von Statistiken):Zu Spruchpunkt römisch eins.2.a (Weisung zur Vorlage von Statistiken): Der Disziplinarbeschuldigte gibt dazu an, dass er die Weisung seiner Vorgesetzten vom 14.06.2020 betreffend Übermittlung von Statistiken befolgt habe, weil er diese Weisung an seine Mitarbeiter zur Erledigung weitergegeben habe. In der Weisung seine keine Frist zur Erledigung gegeben worden und sei dem Disziplinarbeschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass seine Vorgesetzte die vorzulegenden Statistiken für eine ein paar Tage später stattfindende Fachleitertagung anfordert. Im Übrigen seien die gewünschten Daten ohnehin im Funktionspostfach abgelegt worden und hätte die Abteilungsleiterin auf dieses zugreifen können. Der Angaben des Disziplinarbeschuldigten, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Vorgesetzte die vorzulegenden Statistiken für eine ein paar Tage später stattfindende Fachleitertagung anfordert, wird nicht gefolgt, sondern stellt sich diese als Schutzbehauptung dar. Dies ergibt sich aus der wiederholten Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, dass die Abteilungsleiterin, der die Wichtigkeit der Daten bereits mehrere Wochen zuvor bekannt war, diese zu spät angefordert habe. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte neben seiner Vorgesetzten selbst an der besagten Tagung teilnahm, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass die Daten für diese Tagung von seiner Vorgesetzten angefordert werden. Im Übrigen siehe zur Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung. Zu Spruchpunkt I.2.b (Weisung betreffend XXXX ):Zu Spruchpunkt römisch eins.2.b (Weisung betreffend römisch 40 ): Folgender Sachverhalt steht für das Bundesverwaltungsreicht fest: Am 01.06.2019 wurde XXXX als Referentin in den Fachbereich des Disziplinarbeschuldigten versetzt. Die Abteilungsleiterin wollte, dass diese eine bestimmte bereits ausgeübte Trainerfunktion für eine EVD-Applikation weiterhin ausübe, kommunizierte dies auch gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten und ersuchte diesen um entsprechende Veranlassungen in diesem Zusammenhang. Nachdem XXXX der Abteilungsleiterin am 01.07.2019 jedoch mitteilte, dass der Disziplinarbeschuldigte als ihr unmittelbarer Vorgesetzter nicht wünsche, dass sie diese Zusatzfunktion ausübe, erteilte die Abteilungsleiterin dem Disziplinarbeschuldigten mit Mail vom 02.07.2019, 14:18 Uhr, unter dem Betreff: Aufforderung zur Stellungnahme, nach ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes die Weisung bis zum 04.07.2019 eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum er die Wünsche seiner Abteilungsleiterin nicht umsetze. Am selben Tag um 14:46 Uhr antwortet der Disziplinarbeschuldigte zum Betreff, dass selbstverständlich alles so umgesetzt werde, wie es die Abteilungsleiterin beauftragt habe. Zwei Minuten später sendete der Disziplinarbeschuldigte zum Betreff eine weitere Mail, das nur das Wort „Korrektur:“ enthält. Am 03.07.2017, 07:53 Uhr, teilte der Disziplinarbeschuldigte der Abteilungsleiterin in einem Mail mit, dass er XXXX beauftragt habe sich zwecks Ausübung der Sonderfunktion mit den Zuständigen in Verbindung zu setzen und dass XXXX um schriftliche Beauftragung der Ausübung der Sonderfunktion ersuche.Am 01.06.2019 wurde römisch 40 als Referentin in den Fachbereich des Disziplinarbeschuldigten versetzt. Die Abteilungsleiterin wollte, dass diese eine bestimmte bereits ausgeübte Trainerfunktion für eine EVD-Applikation weiterhin ausübe, kommunizierte dies auch gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten und ersuchte diesen um entsprechende Veranlassungen in diesem Zusammenhang. Nachdem römisch 40 der Abteilungsleiterin am 01.07.2019 jedoch mitteilte, dass der Disziplinarbeschuldigte als ihr unmittelbarer Vorgesetzter nicht wünsche, dass sie diese Zusatzfunktion ausübe, erteilte die Abteilungsleiterin dem Disziplinarbeschuldigten mit Mail vom 02.07.2019, 14:18 Uhr, unter dem Betreff: Aufforderung zur Stellungnahme, nach ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes die Weisung bis zum 04.07.2019 eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum er die Wünsche seiner Abteilungsleiterin nicht umsetze. Am selben Tag um 14:46 Uhr antwortet der Disziplinarbeschuldigte zum Betreff, dass selbstverständlich alles so umgesetzt werde, wie es die Abteilungsleiterin beauftragt habe. Zwei Minuten später sendete der Disziplinarbeschuldigte zum Betreff eine weitere Mail, das nur das Wort „Korrektur:“ enthält. Am 03.07.2017, 07:53 Uhr, teilte der Disziplinarbeschuldigte der Abteilungsleiterin in einem Mail mit, dass er römisch 40 beauftragt habe sich zwecks Ausübung der Sonderfunktion mit den Zuständigen in Verbindung zu setzen und dass römisch 40 um schriftliche Beauftragung der Ausübung der Sonderfunktion ersuche. Diese Feststellungen konnten aufgrund der im Disziplinarakt aufliegenden E-Mails getroffen werden. Im Verhalten des Disziplinarbeschuldigten kann keine Pflichtverletzung erkannt werden, siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 12.11.2021 und am 10.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 12.11.2021 und am 10.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Zu Spruchteil A):Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden., Zu Spruchteil A): 2.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lauten: Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. …… Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ….. Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes Verantwortlichkeit §
- Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 133, Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen §
- Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“Paragraph 134, Disziplinarstrafen sind,
- der Verweis,,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“ 2.
- Zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten 2.3.
- Zu Spruchpunkt I.
- des bekämpften Bescheides2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.
- des bekämpften Bescheides Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu diesem Schuldspruch gelange, zumal gegenständliche Anlastung in der Disziplinarverhandlung nicht erörtert worden sei. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Der gegenständliche Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, auch der Zeuge XXXX dazu nicht befragt.
§ 126. Abs.
1 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten
§ 125aAbs.
4 leg. cit. Rücksicht zu nehmen. Zwar wurden laut Disziplinarerkenntnis Punkt 7. alle Aktenteile ausdrücklich in die Verhandlung eingeführt und somit aufgenommen, allerdings findet sich eine derartige Ausführung nicht im Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 14.07.2020, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von XXXX angefertigte Aktenvermerk vom 31.07.2019, der vor der belangten Behörde das einzige Beweismittel im Gegenstand war, tatsächlich Eingang in die mündliche Verhandlung gefunden hat.Der gegenständliche Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, auch der Zeuge römisch 40 dazu nicht befragt.
Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten
Paragraph 125 a, Absatz 4, leg. cit. Rücksicht zu nehmen. Zwar wurden laut Disziplinarerkenntnis Punkt
- alle Aktenteile ausdrücklich in die Verhandlung eingeführt und somit aufgenommen, allerdings findet sich eine derartige Ausführung nicht im Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 14.07.2020, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von römisch 40 angefertigte Aktenvermerk vom 31.07.2019, der vor der belangten Behörde das einzige Beweismittel im Gegenstand war, tatsächlich Eingang in die mündliche Verhandlung gefunden hat. Allein schon aus diesem Grund waren zu dieser Anlastung sowohl die vom Disziplinarbeschuldigten als auch vom Disziplinaranwalt beantragten Zeugen zur Klärung des Vorwurfes zu befragen. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte seiner Ehefrau den Zugangschip zum Amtsgebäude überlassen hat, weshalb diesbezüglich ein Freispruch auszusprechen war. 2.3.
- Zu Spruchpunkten I.2.a. des bekämpften Bescheides2.3.
- Zu Spruchpunkten römisch eins.2.a. des bekämpften Bescheides Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass in der Weisung keine Frist zur Erledigung gegeben worden und dem Disziplinarbeschuldigten zudem nicht bewusst gewesen sei, dass seine Vorgesetzte die vorzulegenden Statistiken für eine ein paar Tage später stattfindende Fachleitertagung anfordert. Außerdem habe der Disziplinarbeschuldigte die Mail seiner Vorgesetzten seinen Mitarbeitern mit dem Auftrag die gewünschten Daten zu erheben, übermittelt. Im Übrigen seien die gewünschten Daten ohnehin im Funktionspostfach abgelegt worden und hätte die Abteilungsleiterin auf dieses zugreifen können. Wie bereits oben unter Punkt I.
- dargelegt, wird dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von seiner Vorgesetzten angeforderten Daten für die ein paar Tage später stattfindenden Fachbereichstagung von dieser benötigt werden, nicht gefolgt.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.
- dargelegt, wird dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von seiner Vorgesetzten angeforderten Daten für die ein paar Tage später stattfindenden Fachbereichstagung von dieser benötigt werden, nicht gefolgt. Zwar hat der Disziplinarbeschuldigte den Erhebungsauftrag weitergegeben, aber sich in weiterer Folge nicht darum gekümmert, dass die Daten auch seiner Vorgesetzten übermittelt werden. Diese Datenvorlage erfolgte schließlich am 18.07.2019 durch seinen Stellvertreter nach Urgenz durch die Abteilungsleiterin beim stv. Fachbereichsleiter. Somit ist das Vorbringen, dass der Disziplinarbeschuldigte der Weisung nachgekommen sei, unrichtig, denn der stellvertretende Fachbereichsleiter hat die angeforderten Daten nicht aufgrund eines Ersuchens des Disziplinarbeschuldigten, sondern aufgrund einer schriftlichen Urgenz der Abteilungsleiterin vorgelegt. Die Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Gegenstand verfestigten im Übrigen den Eindruck, dass der Disziplinarbeschuldigte der Erledigung des Auftrages seines Vorgesetzten, obwohl ihm bewusst sein musste bzw nach Ansicht des Gerichtes auch tatsächlich bewusst war, dass die Vorgesetzte die Daten innerhalb von zwei Arbeitstagen (Freitag und Montag), nämlich für die dann stattfindende Fachbereichstagung, benötige, nicht die gebotene Priorität beimaß. Denn der Disziplinarbeschuldigte gab zunächst an, dass der Auftrag seiner Vorgesetzten für ihn insofern unklar gewesen sei, als er sich gefragt habe „was meint sie mit erledigte VStV-Akten?“ Dazu befragt, warum er bei unklarer Auftragslage nicht bei seiner Vorgesetzten nachgefragt habe, gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass seine Vorgesetzte als Juristin „ja den Unterschied kennen [müsste] zwischen reiner Anzeigenstatistik und erledigten Statistiken und erledigten VSTV-Akten“ und schließlich angab „Richtig, der Auftrag war nicht konkret genug.“ Aus dem vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Mail, mit dem er das Ersuchen seiner Vorgesetzten an seine Mitarbeiter weiterleitete und diesen noch nähere Anweisungen in diesem Zusammenhang gab, ergibt sich jedoch kein Hinweis, dass das Ersuchen seiner Vorgesetzten für den Disziplinarbeschuldigten inhaltlich klärungsbedürftig gewesen sei. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beamte
§ 44Abs.
1 BDG 1979 nicht nur Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat, sondern ihn auch eine Unterstützungspflicht dieser gegenüber trifft. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Disziplinarbeschuldigte mit der Weiterleitung des Auftrages zur Erledigung die Weisung befolgt hat, hätte er dennoch seine Unterstützungspflicht gegenüber seiner Vorgesetzen verletzt, weil er sich im Weiteren nicht darum kümmerte, dass die Daten seiner Vorgesetzten auch vor der Fachtagung zur Verfügung stehen. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beamte
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 nicht nur Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat, sondern ihn auch eine Unterstützungspflicht dieser gegenüber trifft. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Disziplinarbeschuldigte mit der Weiterleitung des Auftrages zur Erledigung die Weisung befolgt hat, hätte er dennoch seine Unterstützungspflicht gegenüber seiner Vorgesetzen verletzt, weil er sich im Weiteren nicht darum kümmerte, dass die Daten seiner Vorgesetzten auch vor der Fachtagung zur Verfügung stehen. Dem Beschwerdevorbringen zur gegenständlichen Anlastung kommt somit keine Berechtigung zu, der Schuldspruch war jedoch im dargestellten Sinn durch Nennung der erteilten Weisung zu konkretisieren. 2.3.
- Zu Spruchpunkt I.2.b. des bekämpften Bescheides2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.2.b. des bekämpften Bescheides Im Gegenstand wurde dem Disziplinarbeschuldigten angelastet, er habe die schriftliche Weisung seiner Vorgesetzten, in welcher diese ihn anwies, XXXX die Ausübung der Funktion der VStV-Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen, nicht befolgt, in dem er „vorweg „freundlichst“ per e-mail bestätigte, ihrer Anordnung zu entsprechen um unmittelbar darauf ebenfalls schriftlich das Wort „Korrektur“ zu übermitteln und damit zum Ausdruck zu bringen, dies nun nicht zu tun.“Im Gegenstand wurde dem Disziplinarbeschuldigten angelastet, er habe die schriftliche Weisung seiner Vorgesetzten, in welcher diese ihn anwies, römisch 40 die Ausübung der Funktion der VStV-Landestrainerin weiterhin zu ermöglichen, nicht befolgt, in dem er „vorweg „freundlichst“ per e-mail bestätigte, ihrer Anordnung zu entsprechen um unmittelbar darauf ebenfalls schriftlich das Wort „Korrektur“ zu übermitteln und damit zum Ausdruck zu bringen, dies nun nicht zu tun.“ Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die angeblich nicht befolgte Weisung nicht angeführt, nach Aktenstudium ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang, dass offenkundig jene vom 02.07.2017 (siehe dazu die Feststellungen) gemeint ist. In dieser Weisung hat die Vorgesetzte den Disziplinarbeschuldigten nicht angewiesen, der genannten Referentin die Ausübung einer Funktion zu ermöglichen, sondern ihn aufgefordert, sich mit einer Stellungnahme zu den Vorgängen im gegeben Zusammenhang zu rechtfertigen. Tatsächlich hat sich der Disziplinarbeschuldigte nicht die gewünschte Stellungnahme abgegeben, jedoch seiner Vorgesetzten umgehend schriftlich mitgeteilt, dass er ihren Auftrag umsetzen werde und am nächsten Tag schriftlich mitgeteilt, welche Veranlassungen er im Gegenstand gesetzt hat. Damit hat der Beschwerdeführer die Weisung zur Stellungnahme zwar nicht buchstäblich erfüllt, hat aber seiner Vorgesetzten mitgeteilt, dass er nun wie gewünscht der Mitarbeiterin die Funktionsausübung ermöglichen werde und auch am nächsten Tag entsprechende Veranlassungen getroffen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt somit kein Raum für eine Pflichtverletzung. Sofern die belangte Behörde, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen, eine Pflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten darin sehen sollte, dass er ein Mail mit dem Wort „Korrektur:“ an seine Vorgesetzten sendete, ist die Angabe des Disziplinarbeschuldigten glaubwürdig und lebensnah, dass er dieses Mail ohne Anrede- und Grußformel, welches überhaupt nur ein Wort mit einem nachfolgenden Satzzeichen enthält, aufgrund einer Fehlbedienung verschickte. Zusammengefasst ist somit das Vorbringen, wonach nicht erkenntlich sei, wie die belangte Behörde überhaupt zur Ansicht gelangte, dass dem Disziplinarbeschuldigten ein Weisungsverstoß anzulasten sei, berechtigt und war der Disziplinarbeschuldigten von dieser Anlastung nach dem Gesagten freizusprechen. 2.
- Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Spruchteil II. des bekämpften Bescheides (Freispruch):2.
- Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Spruchteil römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Freispruch): Dem pauschalen Beschwerdevorbringen des Disziplinaranwaltes, dass die belangte Behörde den Disziplinarbeschuldigten nicht in dubio hinsichtlich der übrigen im Einleitungsbeschluss angelasteten Verhaltensweisen hätte freisprechen dürfen, sondern dieser wegen mangelhafter Führung des Fachbereiches sowie wegen Mobbings seines Stellvertreters hätte schuldig sprechen müssen, kann mangels näherer Konkretisierung, welche der im Einleitungsbeschluss genannten Anlastungen aufgrund welcher Beweisergebnisse als erwiesen anzunehmen sind, nicht gefolgt werden. Auch im Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgetreten, dass der Disziplinarbeschuldigte weiterer Pflichtverletzungen schuldig zu sprechen gewesen wäre, sondern war er im Gegenteil von zwei Anlastungen frei zu sprechen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Argumentation der Disziplinarkommission, wonach allfällige Mängel im Fachbereich im Hinblick darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte diesen bis zu seinem Krankenstand nur etwas mehr als drei Monate leitete, wohl eher dem Amtsvorgänger anzulasten wären, durchaus nachvollziehbar ist. Hinsichtlich des vom Disziplinaranwalt behaupteten Mobbings des XXXX durch den Disziplinarbeschuldigten, muss in diesem Sinne ebenfalls darauf verwiesen werden, dass dieser überhaupt nur zwei Monate als Stellvertreter mit dem Disziplinarbeschuldigten gemeinsam Dienst versah. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Argumentation der Disziplinarkommission, wonach allfällige Mängel im Fachbereich im Hinblick darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte diesen bis zu seinem Krankenstand nur etwas mehr als drei Monate leitete, wohl eher dem Amtsvorgänger anzulasten wären, durchaus nachvollziehbar ist. Hinsichtlich des vom Disziplinaranwalt behaupteten Mobbings des römisch 40 durch den Disziplinarbeschuldigten, muss in diesem Sinne ebenfalls darauf verwiesen werden, dass dieser überhaupt nur zwei Monate als Stellvertreter mit dem Disziplinarbeschuldigten gemeinsam Dienst versah. 2.
- Zur Strafbemessung 2.6.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).2.6.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023). Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“ 2.6.
- Nachdem wie oben ausgeführt der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Anlastungen zu Schuldspruch I.
- und I. 2b freizusprechen war, war die Strafzumessung im Sinne einer Herabsetzung neu vorzunehmen, da dem Disziplinarbeschuldigten nur mehr ein Weisungsverstoß anzulasten ist. Der Disziplinarbeschuldigte ist mittlerweile im Ruhestand, spezialpräventive Erfordernisse einer Strafzumessung sind daher nicht (mehr) gegeben. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte einen Weisungsverstoß in einer Führungsfunktion zu verantworten. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen (siehe VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044), worin dieser Folgendes zum Ausdruck bringt: „Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken.“2.6.
- Nachdem wie oben ausgeführt der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Anlastungen zu Schuldspruch römisch eins.
- und römisch eins. 2b freizusprechen war, war die Strafzumessung im Sinne einer Herabsetzung neu vorzunehmen, da dem Disziplinarbeschuldigten nur mehr ein Weisungsverstoß anzulasten ist. Der Disziplinarbeschuldigte ist mittlerweile im Ruhestand, spezialpräventive Erfordernisse einer Strafzumessung sind daher nicht (mehr) gegeben. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte einen Weisungsverstoß in einer Führungsfunktion zu verantworten. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen (siehe VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044), worin dieser Folgendes zum Ausdruck bringt: „Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 entgegenzuwirken.“ In diesem Sinne ist aus generalpräventiven Erfordernissen bei Nichtbefolgung auch nur einer Weisung die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um klarzustellen, dass wie vom Disziplinaranwalt zutreffend dargestellt, auch Beamte in leitender Position Weisungen zu befolgen haben und widrigenfalls dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für das Bundesverwaltungsreicht besteht auch kein Zweifel, dass der Disziplinarbeschuldigte die Pflichtverletzung in dem Sinne vorsätzlich begangen hat, dass er wusste, dass seine Vorgesetzte, auch wenn sie keine Erledigungsfrist angibt, die Daten innerhalb weniger Tage benötigt. Dem Disziplinarbeschuldigten ist allerdings mildernd nicht nur seine Unbescholten sondern auch sein Wohlverhalten nach der Tat bis zu seiner Pensionierung zugute zu halten, wo er ohne weitere Beanstandungen durch seine Vorgesetzte Dienst versehen hat. Zusammengefasst erscheint daher eine Strafzumessung in der Höhe von € 500,- aus generalpräventiven Gründen erforderlich, aber auch ausreichend. 2.
- Zu Spruchteil B):
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, sondern vorliegend im Wesentlichen Sachverhaltsfrage zu klären waren. Hinsichtlich der Strafzumessung weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.2.7. Zu Spruchteil B):,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, sondern vorliegend im Wesentlichen Sachverhaltsfrage zu klären waren. Hinsichtlich der Strafzumessung weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2237928.1.00