Obsah (23)
§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 53§ 55§ 18§ 76§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 77§ 34Art. 20§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW140 2238498-1 Spruch, W140 2238498-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF stattgegeben, der angefochtene Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zahl XXXX , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020, 08:02 Uhr, bis 09.12.2020,13:21 Uhr (Abschiebung), für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 02.12.2020 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF stattgegeben, der angefochtene Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zahl römisch 40 , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020, 08:02 Uhr, bis 09.12.2020,13:21 Uhr (Abschiebung), für rechtswidrig erklärt. III. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.12.2020 wird für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.12.2020 wird für rechtswidrig erklärt. IV. Der Antrag des BF auf Kostenersatz hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme am 30.11.2020 und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 30.11.2020 (12:20) bis 02.12.2020 (08:02) wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des BF auf Kostenersatz hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme am 30.11.2020 und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 30.11.2020 (12:20) bis 02.12.2020 (08:02) wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.
§ 35Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1475,20 (bestehend aus € 737,60 hinsichtlich des Obsiegens in Bezug auf die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 09.12.2020 sowie € 737,60 in Bezug auf die Beschwerde gegen die Abschiebung) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1475,20 (bestehend aus € 737,60 hinsichtlich des Obsiegens in Bezug auf die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 09.12.2020 sowie € 737,60 in Bezug auf die Beschwerde gegen die Abschiebung) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzogowina, wurde am 30.11.2020 von Beamten der Finanzpolizei bei Montagearbeiten betreten, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür zu verfügen. Am selben Tag wurde der BF im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt, BFA oder Behörde) festgenommen und vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „ (…) , „ (…) F: Haben Sie die Verfahrensgegenstände verstanden? A: Ja. Was soll ich machen. Wir dachten, dass wir Papiere haben. Heute haben wir erfahren, dass wir nichts haben. F: Können Sie der Einvernahme am heutigen Tage folgen? A: Ja. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Leiden Sie an Krankheiten oder benötigen Sie dauerhafte Medikation? A: Nein. Vorhalt: LA: Sie wurden am 30.11.2020 von der Finanzpolizei in Österreich kontrolliert und bei der Schwarzarbeit in Österreich betreten. LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben! A: Ja. Das haben wir bis dato nicht gewusst, aber jetzt haben wir das erfahren. F: Warum sind Sie der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen? A: Wenn wir das gewusst hätten, wären wir nicht da. F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der Europäischen Union? A: Ja für Slowenien. Im März werden es vier Jahre, dass ich ein slowenisches Visum habe. F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend im Schengener-Gebiet seit Ihrer letzten Einreise? A: Vor circa einem Monat bin ich in Slowenien das letzte Mal eingereist. F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? A: Am
- Oder am
- November bin ich eingereist. Wir haben auch in Graz gearbeitet. F: Waren Sie schon öfters in Österreich? Warum sind Sie seit Juni meldeamtlich erfasst? A: Seit Juni ja immer wieder. Früher war ich in den Niederlanden und in Belgien. Ich bin angemeldet, weil ich immer wieder nach Österreich gekommen bin. F: Wurden Sie jemals festgenommen, verurteilt oder hatten Sie anderwärtigen Kontakt zur Polizei (weltweit)? A: Nein. Ich habe bis jetzt noch nie Strafe gezahlt. F: Sind Sie in der Europäischen Union je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Ja in Holland, in Belgien, Österreich. F: Beschreiben Sie bitte ihre Tätigkeit – wie lange haben Sie dort gearbeitet und wie viel Geld haben Sie in dieser Zeit verdient? A: Ich habe alles Fenster zu tun hat. Seit vier Jahren bin ich bei der Firma XXXX .A: Ich habe alles Fenster zu tun hat. Seit vier Jahren bin ich bei der Firma römisch 40 . F: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen und wo (Schule, Beruf)? A: Acht Jahre Grundschule und drei Jahre Berufsschule Maschinenschlosser und Schweißer. F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen? A: Ja eine Bankomatkarte. Die funktioniert auch in Österreich. F: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie? A: Nein. F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen Organisationen oder Aktivitäten…)? A: Nein. F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert? A: Nein. F: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche? A: In Bosnien leben meine Eltern, meine Schwester, meine Frau und eine Tochter. Eine Schwester von mir lebt noch in Deutschland. F: Wie sind Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen…)? A: Ich habe noch circa € 100.- bei mir. Ich habe € 500.- Strafe bezahlt. Ich habe Geld am Konto, nur weiß ich nicht wie viel. Das Haus gehört meinen Eltern. Wir leben alle gemeinsam dort. Ich habe keine Ersparnisse und kein sonstiges Vermögen. Man arbeitet und schickt das Geld nach Hause. Keiner arbeitet in der Familie. Nur ich. LA: Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 (fünf) Jahren zulässig!LA: Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 (fünf) Jahren zulässig! LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben! A: Wenn ich gewusst hätte, dass nur eine Sache irregulär ist, hätte ich das nicht gemacht. Niemand hat etwas gesagt zu mir. Ich hätte das nicht riskiert. Abschiebung: F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung zu widersetzen? A: Nein. Ich bin schuldig. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. (…)“ Im Anschluss wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2020, Zl. XXXX wurde dem BF
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gegen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde gegen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach Österreich eingereist um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und am 30.11.2020 von der Finanzpolizei kontrolliert worden. Dabei habe sich ergeben, dass der BF zwar einen slowenischen Aufenthaltstitel und einen bosnischen Reisepass, jedoch keine Arbeitsbewilligung für Österreich innehabe. Eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot, sei durchsetzbar. Der BF befinde sich illegal in Österreich, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er sei in keinster Weise integriert und führe in Österreich kein Familien- oder Privatleben. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und die Verhängung der Schubhaft notwendig, da Fluchtgefahr bestehe und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht tunlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF sich hinkünftig an rechtliche Vorschriften halten werde. Das öffentliche Interesse an der Schubhaftverhängung sei aufgrund der vom BF verübten Schwarzarbeit besonders groß. Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach Österreich eingereist um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und am 30.11.2020 von der Finanzpolizei kontrolliert worden. Dabei habe sich ergeben, dass der BF zwar einen slowenischen Aufenthaltstitel und einen bosnischen Reisepass, jedoch keine Arbeitsbewilligung für Österreich innehabe. Eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot, sei durchsetzbar. Der BF befinde sich illegal in Österreich, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er sei in keinster Weise integriert und führe in Österreich kein Familien- oder Privatleben. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und die Verhängung der Schubhaft notwendig, da Fluchtgefahr bestehe und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht tunlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF sich hinkünftig an rechtliche Vorschriften halten werde. Das öffentliche Interesse an der Schubhaftverhängung sei aufgrund der vom BF verübten Schwarzarbeit besonders groß. Der BF befand sich von 30.11.2020 bis 02.12.2020 in Verwaltungsverwahrungshaft und von 02.12.2020 bis 09.12.2020 in Schubhaft. Am 04.12.2020 beantragte der BF aus dem Stande der Schubhaft die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, am 09.12.2020 wurde er auf dem Luftweg nach Bosnien abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung sowie die Schubhaftverhängung und die Anhaltung des BF von 30.11.2020 bis 09.12.
- Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über einen slowenischen Arbeits- und Aufenthaltstitel. Er lebe seit vielen Jahren in Slowenien und sei dort stark verwurzelt. Auch verfüge der BF über einen aufrechten Arbeitsvertrag, datiert mit 01.02.2020, mit der XXXX . für Slowenien. Der Arbeitgeber des BF habe diesen aufgefordert von 27.11.2020 bis 01.12.2020 in Österreich zu arbeiten. Der BF habe einen entsprechenden Zusatzarbeitsvertrag unterzeichnet. Der Arbeitgeber des BF sei für den Zeitraum von 02.09.2020 bis zum 01.09.2021 auch als Dienstleister in Österreich gemeldet gewesen. Seitens des Arbeitgebers sei dem BF mitgeteilt worden, dass alles rechtmäßig von sich gehe und der Arbeitgeber sich um die Anmeldung des BF und dessen Arbeitsgenehmigung kümmern würde. Der BF habe – insbesondere im Hinblick auf den Zusatz zum Arbeitsvertrag – fest davon ausgehen dürfen, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Dementsprechend überrascht sei der BF gewesen, als sein Arbeitgeber erklärt habe, dass die entsprechenden Genehmigungen nicht vorliegen würden. In Österreich sei dem BF Kost und Logis durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Er habe die Sachlage vor dem BFA zu erklären versucht und zugesagt, in sein Heimatland zurückzukehren. Das BFA habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt – der BF habe nicht „schwarz“ gearbeitet, vielmehr sei offenkundig ein arbeitgeberseitiger Fehler vorgelegen, der BF sei auch keineswegs mittellos gewesen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Schubhaft und der Abschiebung sowie Kostenersatz. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung sowie die Schubhaftverhängung und die Anhaltung des BF von 30.11.2020 bis 09.12.
- Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über einen slowenischen Arbeits- und Aufenthaltstitel. Er lebe seit vielen Jahren in Slowenien und sei dort stark verwurzelt. Auch verfüge der BF über einen aufrechten Arbeitsvertrag, datiert mit 01.02.2020, mit der römisch 40 . für Slowenien. Der Arbeitgeber des BF habe diesen aufgefordert von 27.11.2020 bis 01.12.2020 in Österreich zu arbeiten. Der BF habe einen entsprechenden Zusatzarbeitsvertrag unterzeichnet. Der Arbeitgeber des BF sei für den Zeitraum von 02.09.2020 bis zum 01.09.2021 auch als Dienstleister in Österreich gemeldet gewesen. Seitens des Arbeitgebers sei dem BF mitgeteilt worden, dass alles rechtmäßig von sich gehe und der Arbeitgeber sich um die Anmeldung des BF und dessen Arbeitsgenehmigung kümmern würde. Der BF habe – insbesondere im Hinblick auf den Zusatz zum Arbeitsvertrag – fest davon ausgehen dürfen, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Dementsprechend überrascht sei der BF gewesen, als sein Arbeitgeber erklärt habe, dass die entsprechenden Genehmigungen nicht vorliegen würden. In Österreich sei dem BF Kost und Logis durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Er habe die Sachlage vor dem BFA zu erklären versucht und zugesagt, in sein Heimatland zurückzukehren. Das BFA habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt – der BF habe nicht „schwarz“ gearbeitet, vielmehr sei offenkundig ein arbeitgeberseitiger Fehler vorgelegen, der BF sei auch keineswegs mittellos gewesen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Schubhaft und der Abschiebung sowie Kostenersatz. Das Bundesamt legte am 12.01.2021 die Verwaltungsakten vor. Inhaltliches Vorbringen wurde nicht erstattet und es wurden auch keine Anträge gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzogowina, reiste zuletzt spätestens am 27.11.2020 nach Österreich ein. Seine Identität steht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und damit Fremder iSd FPG. Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme, der Anordnung der Schubhaft und während der gesamten Anhaltedauer nicht Asylwerber. Die Rückkehrentscheidung war erst unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft erlassen worden und wurde zwischenzeitlich (im Jänner 2021) als rechtswidrig behoben. Am 09.12.2020 erfolgte die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina.
- Der BF wurde am 30.11.2020 im Auftrag des BFA
§ 40BFA-VG festgenommen.2.
Der BF wurde am 30.11.2020 im Auftrag des BFA
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
- Der Beschwerdeführer wurde von 30.11.2020 (12:20) bis 02.12.2020 (08:02 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft dauerte insgesamt rund 44 Stunden; für die Einvernahme musste ein Dolmetscher herangezogen werden.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 02.12.2020 (08:02) bis 09.12.2020 (13:21) in Schubhaft. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 02.12.2020 (08:02) bis 09.12.2020 (13:21) in Schubhaft.
- Der BF war im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates. Außerdem verfügte er über einen slowenischen Aufenthaltstitel, gültig bis 03.03.
- Ab 08.06.2020 wies er einen Hauptwohnsitz in Österreich auf.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme jedenfalls seit drei Tagen in Österreich aufhältig. Er war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung für Österreich. Der Beschwerdeführer verfügte zum relevanten Zeitpunkt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Strafgerichtlich war er unbescholten. Er ging im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nach und wurde ohne entsprechende Unterlagen für eine EU-Entsendung in Österreich beschäftigt. Er war sich dieses Umstandes nicht bewusst. Er sprach nicht Deutsch. Im Zeitraum der Anhaltung (30.11.2021 bis 09.12.2021) war er gesund und haftfähig.
- Der Beschwerdeführer war bereits unmittelbar nach seiner Festnahme rückkehrwillig. Er besaß zum damaligen Zeitpunkt – (auch) jenem der niederschriftlichen Einvernahme - hinreichende Mittel zur Finanzierung der umgehenden Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (Herkunftsstaat) oder Slowenien (vorliegende Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung). B. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl XXXX Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl römisch 40
- Die Feststellungen betreffend den asylrechtlichen Status des BF sowie den Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen. Gleiches gilt für das (weitere) rechtliche Schicksal der am 02.12.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung. Das Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 liegt vor. Die Dauer der Anhaltungen ist aus der Anhaltedatei ersichtlich. Die Beiziehung eines Dolmetschers ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 30.11.
- Die Festnahme des BF ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anhaltedatei, sowie aus dem Akt zu XXXX .
- Die Festnahme des BF ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anhaltedatei, sowie aus dem Akt zu römisch 40 .
- Die Anhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft ist der Anhaltedatei zu entnehmen. Die Heranziehung eines Dolmetschers ergibt sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA vom 30.11.
- Der Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2020 liegt im Akt ein.
- Die entsprechenden Feststellungen zum Reisepass und dem Aufenthaltstitel sowie zur Wohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus den Gerichtsakten. Die Abschiebung des BF ist in der Anhaltedatei vermerkt. Auch entspricht dies dem Beschwerdevorbringen.
- Der BF selbst gab an, am
- oder 27.11.2020 nach Österreich eingereist zu sein. Aus den Gerichtsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im relevanten Zeitpunkt über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30.11.2020 ergibt sich, dass der BF in Österreich in keiner Weise verankert war und er sich ausschließlich zu Berufszwecken im Bundesgebiet aufhielt. Es wurde ausgeführt, der BF lebe in Slowenien und sei dort fest verwurzelt. Dass er strafgerichtlich unbescholten war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass er nicht Deutsch sprach ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme vom 30.11.2020, bei welcher ein Dolmetscher für die bosnische Sprache herangezogen wurde und der BF anführte, nicht Deutsch zu sprechen. Es wurden im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel an der Haftfähigkeit oder substanzielle gesundheitliche Probleme vorgebracht. Dass der BF sich der Illegalität seiner Erwerbstätigkeit nicht bewusst war, ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme am 30.11.2020 in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Gerichtsakt zu XXXX .
- Der BF selbst gab an, am
- oder 27.11.2020 nach Österreich eingereist zu sein. Aus den Gerichtsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im relevanten Zeitpunkt über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30.11.2020 ergibt sich, dass der BF in Österreich in keiner Weise verankert war und er sich ausschließlich zu Berufszwecken im Bundesgebiet aufhielt. Es wurde ausgeführt, der BF lebe in Slowenien und sei dort fest verwurzelt. Dass er strafgerichtlich unbescholten war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass er nicht Deutsch sprach ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme vom 30.11.2020, bei welcher ein Dolmetscher für die bosnische Sprache herangezogen wurde und der BF anführte, nicht Deutsch zu sprechen. Es wurden im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel an der Haftfähigkeit oder substanzielle gesundheitliche Probleme vorgebracht. Dass der BF sich der Illegalität seiner Erwerbstätigkeit nicht bewusst war, ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme am 30.11.2020 in Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Gerichtsakt zu römisch 40 .
- Aus der Einvernahme vom 30.11.2020 ergibt sich zweifelsfrei die unmittelbare Ausreisewilligkeit des BF. Begründete Zweifel daran sind auch dem gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom 02.12.2020 nicht zu entnehmen. Der BF gab in seiner Einvernahme an, über Barvermögen in Höhe von € 100,00 zu verfügen. Dies lässt sich auch aus der Anhaltedatei nachvollziehen, aus welcher am 09.12.2020 ein Bargeldausgang in eben dieser Höhe vermerkt ist. Dass dies zur Finanzierung einer Rückkehr nach Slowenien oder auch Bosnien und Herzegowina problemlos ausgereicht hätte, lässt sich mit einer Internet-Recherche (etwa auf www.flixbus.at) feststellen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet:2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A)
- Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
- Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.„§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, lautet:
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gem § 77 FPG – ex-post - tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, 363), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können. Für einen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gem Paragraph 77, FPG – ex-post - tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, 363), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG bzw die Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgeklärt werden können.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 30.11.2020 Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzogowina und als solcher Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom
- März 2001 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der drei Monate je sechs Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Es ist einem Drittstaatsangehörigen jedoch nicht gestattet innerhalb dieser Zeit einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzogowina und als solcher Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom
- März 2001 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der drei Monate je sechs Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Es ist einem Drittstaatsangehörigen jedoch nicht gestattet innerhalb dieser Zeit einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
§ 40
Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es ist unstrittig, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, jedoch über keine (vorweisbare) Berechtigung dazu verfügte. Demgemäß musste das Bundesamt zum Festnahmezeitpunkt davon ausgehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig war. Daran änderte im Festnahmezeitpunkt jedenfalls auch die Unwissenheit des BF von der fehlenden Anmeldung der Erwerbstätigkeit nichts, da diesfalls von einer ex ante Sicht auszugehen ist.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es ist unstrittig, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, jedoch über keine (vorweisbare) Berechtigung dazu verfügte. Demgemäß musste das Bundesamt zum Festnahmezeitpunkt davon ausgehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig war. Daran änderte im Festnahmezeitpunkt jedenfalls auch die Unwissenheit des BF von der fehlenden Anmeldung der Erwerbstätigkeit nichts, da diesfalls von einer ex ante Sicht auszugehen ist. Dass die Voraussetzungen für die Festnahme nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche rechtliche Grundlage stützen würde, ist in der gegenständlichen Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt worden. Wieso eine Aufenthaltskarte für Slowenien einen bosnischen Staatsangehörigen zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigen würde, wird in der Beschwerde allenfalls angedeutet aber nicht näher dargelegt – und geht insoweit ins Leere, als auch der BF und sein Arbeitgeber selbst vorbrachten, dass keine Anmeldung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich vorlag. Behauptet wird hierzu lediglich, der BF habe hiervon nichts gewusst. Aus der erwähnten ex-ante Sicht heraus kann der Behörde hinsichtlich der Einschätzung, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kein Vorwurf gemacht werden. Eine Berechtigung zum (touristischen) Aufenthalt in Österreich ist in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant, weil der Aufenthaltszweck unstrittig die (illegale) Erwerbstätigkeit war. Schließlich wird in der Beschwerde auch nicht auf die Dauer der Anhaltung Bezug genommen. Der Behörde war jedenfalls eine gewisse Zeit zuzugestehen, um die sachlichen Fragestellungen einer Prüfung zu unterziehen. Der BF befand sich nach seiner Festnahme knapp 44 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Dauer liegt somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 40 Abs. 4 BFA-VG. Schließlich wird in der Beschwerde auch nicht auf die Dauer der Anhaltung Bezug genommen. Der Behörde war jedenfalls eine gewisse Zeit zuzugestehen, um die sachlichen Fragestellungen einer Prüfung zu unterziehen. Der BF befand sich nach seiner Festnahme knapp 44 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Dauer liegt somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.11.2020 und die darauf gegründete Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft abzuweisen.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung bis 09.12.2020: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, XXXX , wurde ausdrücklich klargestellt, dass der BF zum Aufenthalt in Slowenien berechtigt war und aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde unterlassen. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten dreijährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach er auf eine gültige Anmeldung, wie sie auch in seinem Arbeitsvertrag angeführt ist, vertraut hatte. Auch das Schreiben des Arbeitgebers, der die unterlassene Entsendung einräumte, ließ das Bundesamt unberücksichtigt. Er ist zudem auch unbescholten.“ Demzufolge wurde der Bescheid des BFA vom 02.12.2020 behoben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, römisch 40 , wurde ausdrücklich klargestellt, dass der BF zum Aufenthalt in Slowenien berechtigt war und aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde unterlassen. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten dreijährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach er auf eine gültige Anmeldung, wie sie auch in seinem Arbeitsvertrag angeführt ist, vertraut hatte. Auch das Schreiben des Arbeitgebers, der die unterlassene Entsendung einräumte, ließ das Bundesamt unberücksichtigt. Er ist zudem auch unbescholten.“ Demzufolge wurde der Bescheid des BFA vom 02.12.2020 behoben vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Daraus ergibt sich, dass auch der Bescheid betreffend die Anordnung einer Schubhaft von Anfang an mit Rechtswidrigkeit belastet war, weil die oben angesprochene Aufforderung zur Ausreise nicht erfolgt ist sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt nicht gegeben war. Ein einmaliger Verstoß gegen das AuslBG kann im Regelfall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Die Abschiebung und somit auch die Anhaltung zum Zwecke der Abschiebung des BF waren somit unzulässig. Der Behörde war die Aufenthaltsbewilligung für Slowenien laut Aktenlage bekannt. Aus den dargelegten Gründen war auf das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit nicht weiter einzugehen.Daraus ergibt sich, dass auch der Bescheid betreffend die Anordnung einer Schubhaft von Anfang an mit Rechtswidrigkeit belastet war, weil die oben angesprochene Aufforderung zur Ausreise nicht erfolgt ist sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt nicht gegeben war. Ein einmaliger Verstoß gegen das AuslBG kann im Regelfall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Die Abschiebung und somit auch die Anhaltung zum Zwecke der Abschiebung des BF waren somit unzulässig. Der Behörde war die Aufenthaltsbewilligung für Slowenien laut Aktenlage bekannt. Aus den dargelegten Gründen war auf das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit nicht weiter einzugehen. Damit erweisen sich der angefochtene Bescheid vom 02.12.2020 und die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft von 02.12.2020 bis 09.12.2020 als rechtswidrig.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 09.12.2020: Wie oben bereits dargelegt, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, XXXX , ausdrücklich klargestellt, dass der BF zum Aufenthalt in Slowenien berechtigt war und aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde unterlassen. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten dreijährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach er auf eine gültige Anmeldung, wie sie auch in seinem Arbeitsvertrag angeführt ist, vertraut hatte. Auch das Schreiben des Arbeitgebers, der die unterlassene Entsendung einräumte, ließ das Bundesamt unberücksichtigt. Er ist zudem auch unbescholten.“ Demzufolge wurde der Bescheid des BFA vom 02.12.2020 behoben.Wie oben bereits dargelegt, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, römisch 40 , ausdrücklich klargestellt, dass der BF zum Aufenthalt in Slowenien berechtigt war und aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde unterlassen. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten dreijährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach er auf eine gültige Anmeldung, wie sie auch in seinem Arbeitsvertrag angeführt ist, vertraut hatte. Auch das Schreiben des Arbeitgebers, der die unterlassene Entsendung einräumte, ließ das Bundesamt unberücksichtigt. Er ist zudem auch unbescholten.“ Demzufolge wurde der Bescheid des BFA vom 02.12.2020 behoben. Der Bescheid vom 02.12.2020, – der die Rechtsgrundlage der Abschiebung bildete – hätte, aufgrund der Judikatur zu § 52 Abs. 6 FPG im gegenständlichen Fall, nicht erlassen werden dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum auch das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der Bescheid vom 02.12.2020, – der die Rechtsgrundlage der Abschiebung bildete – hätte, aufgrund der Judikatur zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG im gegenständlichen Fall, nicht erlassen werden dürfen vergleiche in diesem Zusammenhang wiederum auch das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und auch die Abschiebung am 09.12.2020 für rechtswidrig zu erklären.
- Zu den Spruchpunkten IV. und V. – Kostenentscheidung:
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. – Kostenentscheidung: § 35 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG (Abschiebung) bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung sowie Schubhaft) Beschwerde erhoben. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Abschiebung) bzw.
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung sowie Schubhaft) Beschwerde erhoben. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung als auch gegen die Anhaltung aufgrund des genannten Bescheides mit dem die Schubhaft angeordnet wurde und die Abschiebung des BF Beschwerde erhoben. Die Kostenentscheidung hat daher für diese drei Anfechtungspunkte getrennt zu erfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die aktuelle Judikatur des VwGH vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0510). Lediglich der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Da das BFA keinen solchen Antrag stellte, kam der Behörde ein Anspruch auf Kostenersatz schon dem Grunde nach nicht zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung als auch gegen die Anhaltung aufgrund des genannten Bescheides mit dem die Schubhaft angeordnet wurde und die Abschiebung des BF Beschwerde erhoben. Die Kostenentscheidung hat daher für diese drei Anfechtungspunkte getrennt zu erfolgen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die aktuelle Judikatur des VwGH vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0510). Lediglich der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Da das BFA keinen solchen Antrag stellte, kam der Behörde ein Anspruch auf Kostenersatz schon dem Grunde nach nicht zu. Die Festnahme war rechtmäßig. Der Kostenantrag des BF war daher mangels Obsiegens abzuweisen. Der Schubhaftbescheid, die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung des BF waren rechtswidrig. Dem BF waren daher als obsiegender Partei die gesetzlich vorgesehenen und beantragten Kosten jeweils für diese hierbei als getrennt zu behandelnden Beschwerden zuzusprechen. 9. Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Darüber hinaus finden sich auch keine konkreten Ausführungen in der Beschwerde, für die Klärung welches im gegenständlichen Verfahren relevanten Sachverhalts die Befragung des Beschwerdeführers oder eines Zeugen (noch) erforderlich gewesen wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Darüber hinaus finden sich auch keine konkreten Ausführungen in der Beschwerde, für die Klärung welches im gegenständlichen Verfahren relevanten Sachverhalts die Befragung des Beschwerdeführers oder eines Zeugen (noch) erforderlich gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2238498.1.00