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{'item': 'W141 2251587-1'}

Obsah (13)§ 22Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 4§ 38§ 223§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW141 2251587-1 SpruchW141 2251587-1/3E, W141 2251587-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22Abs. 1 i

Vm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge belangte Behörde genannt) die Zuerkennung von Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid vom 21.12.2021 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 29.11.2021 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Stichtagsbestätigung seit 01.10.2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfülle.
  3. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die (einvernehmliche) Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aufgrund der anhaltenden physischen, psychischen und wirtschaftlichen Belastung durch das Fernpendeln erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt sei in Wien gelegen und hätten die wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Heimfahrten bis zu zehn Stunden gedauert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sechs bis sieben Dienstreisen im Jahr gehabt und sei Home-Office nur minimal möglich gewesen. Darüber hinaus sei eine teilweise Kostenübernahme für das Nachhause Fahren bzw. die Wohnkosten am Arbeitsort eingestellt worden. Im Alter von über 54 Jahren sei die Belastung zu groß geworden. Die Ausnahmeregel des § 22 Abs. 2 Z 6 lit b AlVG liege daher vor und begehre der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die (einvernehmliche) Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aufgrund der anhaltenden physischen, psychischen und wirtschaftlichen Belastung durch das Fernpendeln erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt sei in Wien gelegen und hätten die wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Heimfahrten bis zu zehn Stunden gedauert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sechs bis sieben Dienstreisen im Jahr gehabt und sei Home-Office nur minimal möglich gewesen. Darüber hinaus sei eine teilweise Kostenübernahme für das Nachhause Fahren bzw. die Wohnkosten am Arbeitsort eingestellt worden. Im Alter von über 54 Jahren sei die Belastung zu groß geworden. Die Ausnahmeregel des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, AlVG liege daher vor und begehre der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Notstandshilfe.
  4. Am 10.02.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.08.2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 29.11.
  6. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 16.08.2008 bis 31.01.2014 beim Dienstgeber XXXX mit Sitz in Deutschland. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend beschäftigt vom 16.08.2008 bis 31.01.2014 beim Dienstgeber römisch 40 mit Sitz in Deutschland. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer erfüllt seit 01.10.2021 die Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Leistungsbezügen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.02.
  8. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 29.11.2021 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2021 die Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension erfüllt, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Beschwerde an, dass sein letztes Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich geendet habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem U1 Formular der Agentur für Arbeit XXXX zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitnehmer endete. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 22.11.2013 an seinen ehemaligen Dienstgeber vor. Dies lautet: „This ist to notify that I decided to terminate my work contract with XXXX . effecitve January 31st, 2014“ Dieses Schreiben enthält somit den ausdrücklichen – einseitigen – Wunsch des Beschwerdeführers auf Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit 31.01.2014, eine einvernehmliche Auflösung bedürfte jedoch eine zweiseitige verbindliche Erklärung auf Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, diese liegt nicht vor. Es liegt sohin zweifelsfrei eine Kündigung durch den Dienstnehmer vor. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Beschwerde an, dass sein letztes Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich geendet habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem U1 Formular der Agentur für Arbeit römisch 40 zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitnehmer endete. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 22.11.2013 an seinen ehemaligen Dienstgeber vor. Dies lautet: „This ist to notify that römisch eins decided to terminate my work contract with römisch 40 . effecitve January 31st, 2014“ Dieses Schreiben enthält somit den ausdrücklichen – einseitigen – Wunsch des Beschwerdeführers auf Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit 31.01.2014, eine einvernehmliche Auflösung bedürfte jedoch eine zweiseitige verbindliche Erklärung auf Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, diese liegt nicht vor. Es liegt sohin zweifelsfrei eine Kündigung durch den Dienstnehmer vor.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund der Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 22Abs.

1 haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungGemäß Paragraph 22, Absatz eins, haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

  1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
  2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
  4. durch Lösung während der Probezeit,
  5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
  6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt:

§ 4Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 id

F. BGBl. I Nr. 29/2017 kann abweichend von Abs. 1 die Alterspension bereits nach Vollendung des

  1. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
  2. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
  3. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, kann abweichend von Absatz eins, die Alterspension bereits nach Vollendung des

  1. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
  2. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
  3. am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

§ 223Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. I Nr. 122/2011 ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). Hinsichtlich der Korridorpension

§ 4Abs. 2 APG ordnet § 22 Abs. 1 zweiter Satz Al

VG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung (vgl. § 5 APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vermieden werden soll. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen insgesamt nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).Hinsichtlich der Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG ordnet Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung vergleiche Paragraph 5, APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vermieden werden soll. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen insgesamt nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG, in der Fassung BGBl Nr. 102/2005, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2010, Zl. G74/10, behoben, da die Regelung nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert, insbesondere den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch den Fall einer auf Initiative des Dienstgebers erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt gelassen hat und daher unsachlich war. Sie verstieß daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch ausgeführt, dass hinsichtlich der taxativen Auflistung der Beendigungsgründen keine planwidrige Gesetzeslücke vorlag. Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2010, Zl. G74/10, behoben, da die Regelung nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert, insbesondere den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch den Fall einer auf Initiative des Dienstgebers erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt gelassen hat und daher unsachlich war. Sie verstieß daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch ausgeführt, dass hinsichtlich der taxativen Auflistung der Beendigungsgründen keine planwidrige Gesetzeslücke vorlag. § 22 Abs. 1 AlVG wurde daher mit BGBl I Nr. 25/2011 neu gefasst, wobei neuerlich eine taxative Aufzählung von Beendigungsgründen vorgenommen wurde, wobei der Gesetzgeber aufgrund des obgenannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung nach Z 3 und zwei Konstellationen der einvernehmlichen Auflösung nach Z 6 in die Aufzählung mitaufnahm.Paragraph 22, Absatz eins, AlVG wurde daher mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, neu gefasst, wobei neuerlich eine taxative Aufzählung von Beendigungsgründen vorgenommen wurde, wobei der Gesetzgeber aufgrund des obgenannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung nach Ziffer 3 und zwei Konstellationen der einvernehmlichen Auflösung nach Ziffer 6, in die Aufzählung mitaufnahm. In den Erläuternden Bemerkungen wurde diesbezüglich ausgeführt, dass bei einem vom Beendigungsgrund der Beschäftigung unabhängigen oder nahezu alle Beendigungen einer Beschäftigung umfassenden Anspruch auf die Weitergewährung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht nur mit einem Anstieg der Zahl der älteren Arbeitslosen, sondern auch mit einem entsprechenden Mehraufwand in der Arbeitslosenversicherung zu rechnen wäre. Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen diese Folgen so weit wie möglich vermieden werden (RV 1077 der Beilagen XXIV. GP S 18)In den Erläuternden Bemerkungen wurde diesbezüglich ausgeführt, dass bei einem vom Beendigungsgrund der Beschäftigung unabhängigen oder nahezu alle Beendigungen einer Beschäftigung umfassenden Anspruch auf die Weitergewährung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht nur mit einem Anstieg der Zahl der älteren Arbeitslosen, sondern auch mit einem entsprechenden Mehraufwand in der Arbeitslosenversicherung zu rechnen wäre. Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen diese Folgen so weit wie möglich vermieden werden Regierungsvorlage 1077 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S 18) Mit der vorliegenden Neuregelung sollen die bereits bisher gesetzlich vorgesehenen Beendigungsgründe (Kündigung durch den Dienstgeber, berechtigter vorzeitiger Austritt, Lösung während der Probezeit und Fristablauf, wenn dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber voranging) um den Beendigungsgrund der ungerechtfertigten oder sonstigen unverschuldeten Entlassung und bestimmte Fälle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ergänzt werden (RV 1077 der Beilagen XXIV. GP S 17).Mit der vorliegenden Neuregelung sollen die bereits bisher gesetzlich vorgesehenen Beendigungsgründe (Kündigung durch den Dienstgeber, berechtigter vorzeitiger Austritt, Lösung während der Probezeit und Fristablauf, wenn dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber voranging) um den Beendigungsgrund der ungerechtfertigten oder sonstigen unverschuldeten Entlassung und bestimmte Fälle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ergänzt werden Regierungsvorlage 1077 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S 17). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass auch nicht genannte Beendigungsgründe zum Anspruch auf Leistungsbezug nach der Arbeitslosenversicherung trotz Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension führen können, ist weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Intention des Gesetzgebers zu entnehmen. Eine, wie hier verfahrensgegenständlich vorliegend, Kündigung durch den Dienstnehmer wurde vom Gesetzgeber sohin bewusst nicht in die taxative Liste der Ausnahmegründe aufgenommen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021, Zl. G305 2238336-1, bezieht sich auf befristete (mit dem Saisonende) abgeschlossene Dienstverhältnisse, welche durch Fristablauf iSd § 22 Abs. 1 Z 5 AlVG endeten und stellt somit einen völlig anderen Sachverhalt dar, als verfahrensgegenständlich. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021, Zl. G305 2238336-1, bezieht sich auf befristete (mit dem Saisonende) abgeschlossene Dienstverhältnisse, welche durch Fristablauf iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG endeten und stellt somit einen völlig anderen Sachverhalt dar, als verfahrensgegenständlich. Der erkennende Senat hegt zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG, hinsichtlich der taxativen Aufzählung der Ausnahmegründe.Der erkennende Senat hegt zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AlVG, hinsichtlich der taxativen Aufzählung der Ausnahmegründe. Wie bereits festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension bereits mit 01.10.2021 erfüllt. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete durch Kündigung durch den Dienstgeber. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sind, wie oben bereits ausgeführt, die Gründe, welche zu seiner Kündigung führten, verfahrensgegenständlich nicht relevant. Da die Dienstnehmerkündigung in den taxativ aufgezählten Ausnahmegründen des § 22 Abs. 1 AlVG nicht angeführt ist, ist § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG nicht anzuwenden. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete durch Kündigung durch den Dienstgeber. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sind, wie oben bereits ausgeführt, die Gründe, welche zu seiner Kündigung führten, verfahrensgegenständlich nicht relevant. Da die Dienstnehmerkündigung in den taxativ aufgezählten Ausnahmegründen des , Paragraph 22, Absatz eins, AlVG nicht angeführt ist, ist Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AlVG nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht, dem gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 29.11.2021 keine Folge gegeben hat. Der Gesetzgeber hat mit § 22 AlVG einen grundsätzlichen Vorrang der Alterspension gegenüber dem Arbeitslosengeld angeordnet und gilt diese Anordnung auch für die Korridorpension. Bei der Korridorpension wurden jedoch gewissen Ausnahmen angeordnet, die einen Weiterbezug des Arbeitslosengeldes für maximal ein Jahr ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension, längstens aber bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bei langer Versicherungszeit ermöglichen. Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 22, AlVG einen grundsätzlichen Vorrang der Alterspension gegenüber dem Arbeitslosengeld angeordnet und gilt diese Anordnung auch für die Korridorpension. Bei der Korridorpension wurden jedoch gewissen Ausnahmen angeordnet, die einen Weiterbezug des Arbeitslosengeldes für maximal ein Jahr ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension, längstens aber bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bei langer Versicherungszeit ermöglichen. Von diesen Ausnahmen abgesehen, hat jedoch der Gesetzgeber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ein wirtschaftlicher Verlust im Sinne einer niedrigeren Pension, die sich durch die Inanspruchnahme der Korridorpension ergibt, nichts daran ändert, dass auch der Bezug einer bzw. die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließen. Daher kann der Beschwerdeführer mit seinen genau auf diesen wirtschaftlichen Nachteil gerichteten Argumenten nichts gewinnen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251587.1.00

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