Obsah (23)
§ 9§ 54§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6Art. 130§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW142 2146092-1 Spruch, W142 2146092-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel, „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel, „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 28.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab an, am XXXX in Balkh geboren, ledig und schiitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Seine Muttersprache sei Farsi. Auch seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und seine Schwägerin seien derzeit in Österreich.
- Am 28.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab an, am römisch 40 in Balkh geboren, ledig und schiitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Seine Muttersprache sei Farsi. Auch seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und seine Schwägerin seien derzeit in Österreich.
- Am 02.10.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Abschluss-Bericht hinsichtlich des Verdachts auf gefährliche Drohung von der LPD Niederösterreich übermittelt. Der BF wurde beschuldigt, gemeinsam mit seinem Vater einen weiteren afghanischen Asylwerber gefährlich bedroht zu haben, sollte dieser noch einmal für seine Schwägerin dolmetschen.
- Am 02.01.2017 wurde der BF beim BFA niederschriftlich in der Sprache Farsi einvernommen. Der BF gab an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und jederzeit arbeiten zu können. Er sei 19 Jahre alt, Hazara und schiitischer Moslem, habe keine Schule besucht und hätte sehr schwierige Lebensumstände gehabt. Er sei ständig zu Hause gewesen und habe auf seine Schwester und seine Mutter aufgepasst. Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Verwandte in Österreich habe er nicht. Er habe aber mehr als 10 österreichische Freunde und Kontakt mit anderen Familien und seiner Vertrauensperson. Er sei auch in seinem Heimatland keiner Arbeit nachgegangen. Er habe den Koran gelesen und mit seinen Schwestern gespielt oder sich mit seiner Mutter unterhalten. Im Heimatland habe er noch einen Onkel väterlicherseits.
- Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
- Am 29.08.2018 langte eine Beweismittelvorlage des BF ein, worin vorgebracht wurde, dass der BF vorbildlich integriert sei und Deutsch auf Niveau A2 spreche. Der BF legte ÖSD-Zertifikate über die bestandenen Prüfungen für Niveau A1 und A2 sowie eine Kursteilnahmebestätigung des Vereins menschen.leben für den „Deutschkurs für Asylwerbende – Sprachniveau A2“ vor.
- Mit Urkundenvorlage vom 18.09.2019 wurden die Zuerkennungsbescheide des BFA der Schwester ( XXXX ) sowie der Eltern ( XXXX ), übermittelt.
- Mit Urkundenvorlage vom 18.09.2019 wurden die Zuerkennungsbescheide des BFA der Schwester ( römisch 40 ) sowie der Eltern ( römisch 40 ), übermittelt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, Zl. W142 2146096-1/23E wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2020, Ra 2020/18/0390-10, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben; bezüglich der übrigen Spruchpunkte wurde die Revision zurückgewiesen.
- Am 22.12.2021 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und sowohl der BF (in der Verhandlung als BF1 geführt) als auch sein Bruder einvernommen. Entscheidungswesentlich brachte der BF vor: „R: Haben Sie noch Unterlagen vorzulegen? RV: Nur die bereits vorgelegten drei Empfehlungsschreiben (siehe Beilage ./A).Regierungsvorlage, Nur die bereits vorgelegten drei Empfehlungsschreiben (siehe Beilage ./A). R: Wissen Sie, warum Sie heute da sind? BF1: Ja. R: Auf welchem Niveau sprechen Sie deutsch? BF1: Ich habe B1 bestanden, ich bin jetzt bei B
- Aufgrund der Pandemie hatte ich noch keine Prüfung, werde dieser aber bald ablegen. R: Haben Sie betreffend B1 bereits ein Zertifikat vorgelegt? BF1: Ich habe es schon vorgelegt, habe das Zertifikat aber heute auch hier. BF legt ÖSD-Karte bezüglich der bestandenen B1 Prüfung vor. R: Was arbeiten Sie derzeit? BF1: Ich bin Pflegeassistent. R: Sie sind selbstständig? BF1: Ja. Ich arbeite derzeit selbstständig. Ich habe eine kleine Firma gegründet. Ich habe im Internet, auf Facebook z.B., Werbungen geschaltet und arbeite jetzt als Pflegeassistent. R: Seit wann sind Sie selbstständiger Pflegeassistent? BF1: Seit ca. 6-7 Monaten mache ich diese Tätigkeit. In meinen Rechnungen ist das ersichtlich. Ich arbeite für eine Dame, die zu 99 Prozent behindert ist. Ich musste erst ein Praktikum absolvieren, bevor ich diese Firma eröffnet habe. Jetzt passe ich auf eine Frau auf, die sehr behindert ist. Diese Frau hat mir gesagt, ich darf Ihnen ihre Telefonnummer geben und falls es notwendig ist, könnten Sie sie anrufen. Sie gehört zur Risikogruppe, deshalb konnte sie nicht hierherkommen. R: Bei wem haben Sie das Praktikum absolviert? BF1: Ich habe dieses Praktikum in einem Pflegeheim in Niederösterreich absolviert. Dort war ich als Zivildiener tätig. Außerdem musste ich auf diese Frau eingeschult werden. Das war keine leichte Aufgabe, wenn jemand zu 99 Prozent behindert ist. R: Wer hat Sie auf diese Frau eingeschult? BF1: In der ersten Woche hat ihr Mann, XXXX , mich eingeschult und dann hat mir die Frau langsam und schrittweise beigebracht, wie ich auf sie aufpassen muss. SieBF1: In der ersten Woche hat ihr Mann, römisch 40 , mich eingeschult und dann hat mir die Frau langsam und schrittweise beigebracht, wie ich auf sie aufpassen muss. Sie sagte mir, was ich zu tun habe – z.B., wie ich sie massieren muss. Diese Massagetechnik habe ich dort gelernt. R: Also von XXXX selbst haben Sie die Massagetechnik gelernt?R: Also von römisch 40 selbst haben Sie die Massagetechnik gelernt? BF1: Ja, sie hat mir schon alles beigebracht, weil sie im Rollstuhl sitzt, schwellen ihre Füße an. Sie hat mir gesagt, wie ich ihre Füße massieren muss, dass die Schwellung weggeht. R: Haben Sie einen Nachweis über die Absolvierung des Praktikums? BF1: Ich habe dort ehrenamtlich gearbeitet und habe nur eine Bestätigung bekommen, die ich früher vorgelegt habe. Ich habe diese Bestätigung heute auch mit. R: Wo haben Sie nun ehrenamtlich gearbeitet? BF1: In XXXX im Pflegeheim.BF1: In römisch 40 im Pflegeheim. R: Haben Sie dort einen Kurs besucht oder waren Sie nur ein paar Stunden anwesend? BF1: Herr XXXX hat uns von der Früh bis mittags für die Tätigkeiten in der Gemeinde mitgenommen. Dort haben wir alles Mögliche gemacht – z.B. haben wir die Bushaltestellte bemalt und haben gereinigt. Mittags bin ich zurückgekommen, bis 14 Uhr hatte ich Mittagspause, dann bin ich um 14 Uhr von XXXX mit dem Fahrrad nach XXXX gefahren. In XXXX habe ich in dem Pflegeheim ehrenamtlich gearbeitet. Manchmal habe ich ein paar Stunden dort gearbeitet. Das hing davon ab, wie lange ich bei Herrn XXXX gearbeitet habe. Es war nicht regelmäßig, aber ich habe dort 9-10 Monate in dem Pflegeheim gearbeitet.BF1: Herr römisch 40 hat uns von der Früh bis mittags für die Tätigkeiten in der Gemeinde mitgenommen. Dort haben wir alles Mögliche gemacht – z.B. haben wir die Bushaltestellte bemalt und haben gereinigt. Mittags bin ich zurückgekommen, bis 14 Uhr hatte ich Mittagspause, dann bin ich um 14 Uhr von römisch 40 mit dem Fahrrad nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 habe ich in dem Pflegeheim ehrenamtlich gearbeitet. Manchmal habe ich ein paar Stunden dort gearbeitet. Das hing davon ab, wie lange ich bei Herrn römisch 40 gearbeitet habe. Es war nicht regelmäßig, aber ich habe dort 9-10 Monate in dem Pflegeheim gearbeitet. R: Bitte legen Sie mir die Bestätigung über die Tätigkeit im Pflegeheim vor. BF legt diese vor, sowie diverse Fotos. Diese werden in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen. R: Wann beginnen Sie bei XXXX zu arbeiten? Sind Sie schon in der Früh bei XXXX ?R: Wann beginnen Sie bei römisch 40 zu arbeiten? Sind Sie schon in der Früh bei römisch 40 ? BF1: Ich habe einen Dienstplan. Die Frau hat 3-4 Pflegeassistenten. R: Wie hat der Dienstplan für diese Woche ausgesehen? BF1: Ich habe ein Bild auf diesem Handy. Ich könnte Ihnen diesen zeigen. R: Wann haben Sie diese Woche gearbeitet? BF1: Es sieht so aus: Am Montag arbeite ich von 15-22 Uhr, Dienstag auch von 15-22 Uhr, Mittwoch von 17-22 Uhr, Donnerstag und Freitag auch von 17-22 Uhr, Samstag 15-22 Uhr und Sonntag 07:30-22 Uhr. Wir sind alle sehr flexibel. Wenn jemand nicht kommen kann, dann springe ich ein oder umgekehrt. R: Hat die Frau drei oder vier Pflegeassistenten? BF1: Mit mir hat sie vier Pflegeassistenten. R: Wie heißen die anderen Pflegeassistenten? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . R: wie heißen diese mit Nachnamen? BF1: Wir sehen uns nur kurz – wenn ich komme, geht der andere weg. R: Wissen Sie die Nachnamen nicht? BF1: Nein, ich weiß sie nicht. R: Wie sind Sie zu dieser Stelle gekommen? BF1: Das ist ganz interessant – in meinem Handy steht alles. Ich habe mich im Internet beworben und sie hat mich gefunden. Jetzt arbeite ich bei ihr. R: Seit wann arbeiten Sie für XXXX ?R: Seit wann arbeiten Sie für römisch 40 ? BF1: Meine Rechnungen sind alle dort. Das ist seit 5 oder 6 Monaten. R: Warum wissen Sie das nicht genau? BF1: Wie gesagt, seit 5 oder 6 Monaten bin ich bei ihr beschäftigt. Meine Rechnungen zeigen, seit wann ich dort bin. Genau kann ich es nicht sagen. R: Werden Sie pro Stunde entlohnt? BF1: Ja, ich bekomme pro Stunde 14 Euro. R: Was haben Sie vor der Tätigkeit bei XXXX gearbeitet?R: Was haben Sie vor der Tätigkeit bei römisch 40 gearbeitet? BF1: Mit der weißen Karte durfte man nicht arbeiten. Ich habe für die Gemeinde, die Caritas und in einem Caféhaus gearbeitet. Das ist für die obdachlosen. Dort habe ich in der Küche gearbeitet. R: Also haben Sie ehrenamtlich gearbeitet und dafür kein Geld bekommen? BF1: Genau. Ich habe ganz ehrenamtlich ohne Geld dort gearbeitet. R: Sie haben Ihre Vorschreibung von der SV in der Höhe von 937,92 Euro erst nach der Mahnung bezahlt. Stimmt das? BF1: Ich habe keine Mahnung bekommen. R: Haben Sie das alles bezahlt? BF1: Ich habe alles bezahlt. Das ist meine Art und Weise – alles bezahle ich 2 Wochen früher als später. R: Sie haben also keine Schulden bei der SV? BF1: Ich habe keine Schulden bei der Versicherung. In Bezug auf die Grundablage, das ist für das Finanzamt, habe ich meine Schulden auch immer bezahlt. Jetzt muss ich bis Ende des Jahres warten. R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF1: Was für mich im Monat übrig bleibt sind ca. 980-1000 Euro. R: Was meinen Sie mit „im Monat übrig bleibt“? BF1: Ich bin selbstständig und verdiene mehr als 1000 Euro im Monat. Aber ich muss für die SV und das Finanzamt zahlen. Deshalb lege ich das Geld auf die Seite und weiß, dass ich irgendwann Steuergeld bezahlen muss. Und für die Versicherung zahle ich so wie so auch. R: Heißt das, Sie verdienen noch zusätzliches Geld, abgesehen von dem Geld von XXXX ?R: Heißt das, Sie verdienen noch zusätzliches Geld, abgesehen von dem Geld von römisch 40 ? BF1: Momentan verdiene ich nur das Geld, was XXXX bezahlt.BF1: Momentan verdiene ich nur das Geld, was römisch 40 bezahlt. R: Für Oktober haben Sie 798 Euro bekommen. Also stimmen Ihre vorhin genannten Angaben nicht. BF1: Schauen Sie, manchmal verdiene ich 2200 Euro, manchmal 2300 Euro. Sie haben mich nach dem durchschnittlichen Geld gefragt. R: Im Juni haben Sie nur 479,50 Euro bekommen. Im Oktober 798 Euro, im Mai 728 Euro und einmal hatten Sie etwas mehr, das war im September, da haben Sie 1998 Euro verdient. BF1: Ich habe im September nicht ganz 30 Tage gearbeitet, sondern vielleicht nur 20 Tage. Von dem Geld lege ich immer ein bisschen für Finanzamt und Versicherung auf die Seite. In diesem Monat arbeite ich mehr. Da ist Weihnachten und ich kann auch nicht wissen, wie viel ich in diesem Monat verdienen werde. R: Auch aufgrund der Abzüge kommen Sie nicht auf den von Ihnen genannten Betrag. BF1: Ich bin mir sicher, dass mir im Monat 900-950 Euro übrigbleiben, mit den ganzen Abzügen. R: Das geht sich nur aus, wenn Sie noch weiteres Geld beziehen. BF1 (auf Deutsch): Ich möchte das bitte auf Deutsch sagen: ich arbeite drei Wochen und drei Wochen habe ich frei. In dieser Zeit gehe ich ehrenamtlich arbeiten. Ich meinte, dass ich monatlich 900-950 Euro verdiene. Das heißt, in einem Monat habe ich 2000 Euro. R: Das war einmal im September. BF1 (auf Deutsch): Schauen Sie, Frau Richterin, ich weiß nicht, was ich in diesem Monat bekomme. R: Ich gehe von den von Ihnen vorgelegten Rechnungen aus. BF1 (auf Deusch): Frau Richterin, ist es normal, dass man in zwei Wochen 1500 Euro bekommt? Ich finde nicht. R: Bekommen Sie sonst noch Unterstützung? BF1 (auf Deutsch): Nein, keinen Cent. Ich unterstütze von meinem Geld noch meine kleine Schwester mit der Schule. R: Ihre Schwester arbeitet doch, sie ist Friseurlehrling, oder? BF1 (auf Deutsch): Ja, sie ist Lehrling. Aber sie hat erst begonnen. Das ist im zweiten Bezirk. R: Wann hat sie mit der Lehre begonnen? BF1: Seit ca. 4 oder 5 Monaten. R: Haben Ihre Eltern immer staatliche Unterstützung bekommen, seit sie in Österreich sind? BF1: Ja. Ich verspreche Ihnen. Wenn ich eine positive Antwort bekomme, werde ich mit meinem Bruder zusammenarbeiten und all das Geld, das mein Bruder, ich und meine Eltern vom Staat bekommen haben, zurückzahlen. R: Sie wohnen mit Ihren Eltern, Ihrem Bruder und Ihrer Schwester in einer Wohnung? BF1: Ja. R: Seit wann leben Sie gemeinsam mit Ihren Eltern, dem Bruder und der Schwester in einer Wohnung? BF1: Seit ich den zweiten negativen Bescheid bekommen habe. Da bin ich zu dieser Wohnung gekommen. Das Asylheim hat uns dann abgemeldet, wir durften nicht mehr dort wohnen, deswegen sind wir nach Wien gekommen. R: Sie meinen die negative Entscheidung des BVwG? BF1: Ja, genau. Letztes Mal waren wir auch bei Ihnen. R: Warum waren Sie von 19.08.2020 bis 21.102021 nicht aufrecht in Österreich gemeldet? BF1: Ich akzeptiere das. Das war mein Fehler, glauben Sie mir. Als wir die negative Entscheidung bekommen haben, waren wir verzweifelt, traurig und konnten nicht gescheit denken. Wir sind einfach nur zu unseren Eltern gekommen. R: Sind Sie verheiratet? BF1: Nein. Ich bin ledig. R: Haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin? BF1: Ich hatte schon eine Freundin, aber seit einiger Zeit sprechen wir nicht mehr miteinander. R: Also sind Sie Single? BF1: Genau, derzeit habe ich keine Beziehung. R: Haben Sie abgesehen von Ihrem Bruder, Ihren Eltern und Ihrer Schwester noch weitere Verwandte in Österreich? BF1: Nein, ich habe niemanden mehr. R: Haben Sie Bekannte und Freunde, mit denen Sie Ihre Freizeit verbringen. BF1: Ja, unzählbar. Ein paar meiner Freunde sind gerade vor dem Saal (5 VP). Es gibt eine Organisation für Obdachlose. Ich gehe meist dorthin. Dort sind gleichgesinnte, wie ich, und wir trinken Punsch miteinander. R: Können Sie mir auf Deutsch sagen, wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht? BF1 (auf Deutsch): Wenn ich zuhause bin, erst lasse ich mich ausschlafen, erst gehe ich duschen und anziehen. Dann gehe ich raus, treffe mich mit Freunden, die Zeit haben. Wir reden, was wir zuhause brauchen und ich gehe auch einkaufen und treffe ich mich mit zwei Mitschülern ganz gerne, weil wir verstehen uns ganz gut. Dann zurück und manchmal koche ich auch ganz gerne. Ich schaue auch ganz gern Actionfilm zuhause. Und übe ich, ich konzentriere mich auf B2, ich möchte die Prüfung absolvieren können. R: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor? Wollen Sie weiterhin mit behinderten Menschen arbeiten oder noch eine Ausbildung machen? BF1: Ja, 100 prozentig werde ich als Pflegeassistent weiterhin arbeiten. Natürlich möchte ich mich auch in dieser Richtung weiterbilden lassen. Derzeit muss ich arbeiten, da ich finanziell meine Familie unterstützen möchte. Insgesamt wäre mein Ziel, der österreichischen Bevölkerung, den lieben Leuten, dir mir so viel geholfen haben, zu helfen. Ich möchte als Pflegeassistent hilfreich sein. R: Was machen Ihre Eltern den ganzen Tag? BF1: Meine Eltern besuchen derzeit einen Deutschkurs. Wissen Sie, ich habe eine Schwester verloren. Das war für meine Eltern wirklich schlimm. Deutsch zu lernen ist wegen dieser Sache sehr schwer. Mein Vater ist ein bisschen besser als meine Mutter. Der Rückschlag hat sie wirklich viel älter gemacht. R: Wo und wann ist Ihre Schwester gestorben? BF1: Als wir in Österreich angekommen sind, vielleicht 7 oder 8 Monate später, wurde uns mitgeteilt, dass meine Schwester, die im Iran aufhältig war, verstorben ist. R: Wie alt ist Ihre Mutter derzeit? BF1: 51 Jahre alt ist sie. R: Was haben Ihre Eltern vor? Wollen sie in Österreich arbeiten gehen? BF1: Eigentlich möchte meine Mutter einen Intensivkurs besuchen, dann muss sie sich beim AMS nochmal melden und möchte als Köchin in einem Restaurant arbeiten. Sie war immer Hausfrau, aber möchte arbeiten. Ich möchte meine Firma vergrößern und werde schauen, dass mein Vater mit mir arbeiten kann. Mein Ziel wäre, dass mein Vater mir in dieser Richtung helfen kann. Ich werde schauen, dass er auch mit mir arbeiten und mir helfen kann. R: Sind Ihre Eltern krank? BF1: Sie sind nicht so ganz gesund. Vor einer Weile haben sie gehustet. Sie sind schon ein bisschen krank. R: Müssen die Eltern ständig Medikamente einnehmen? BF1: Ja. Meine Eltern müssen Medikamente einnehmen. Meine Mutter hat Probleme mit dem Magen. In Österreich hatte sie eine Operation. Die Gallenblase wurde entfernt. R: Und Ihr Vater? BF1: Ja, schon. R: Welche Medikamente? BF1: Mein Vater nimmt Schlaftabletten und Beruhigungstabletten. Seitdem meine Schwester verstorben ist, geht es meinen Eltern gar nicht gut. Mein Vater hat einmal gesagt, wenn die Kinder die Eltern verlieren, können sie es verkraften, aber umgekehrt geht das gar nicht. R: Begleiten Sie Ihre Eltern zu Behörden und unterstützen sie? BF1: Ja, natürlich. Ohne uns Kinder können sie nirgends hin und diese Sachen nicht erledigen. Entweder gehe ich mit meinen Eltern zu den Terminen oder, wenn ich keine Zeit habe, meine Schwester oder mein Bruder. R: Warum geht das ohne Sie oder Ihre Geschwister nicht? Geht das aufgrund der Sprachbarriere nicht? BF1: Genau. Ich bin hier zur Hauptschule gegangen und manche Sachen sind auch für mich schwierig. Sie können sich nicht gut ausdrücken, deswegen ist es für sie schwierig. R: Sie haben den Hauptschulabschluss gemacht? BF1: Ja, ich habe das auch vorgelegt. R: Ihr Bruder hat keinen Hauptschulabschluss, oder? BF1: Nein. Das galt nur für die minderjährigen Kinder. Er konnte nicht, weil er schon zu alt war. R: Geht es ihrem Bruder gut? Gefällt es Ihrem Bruder in Österreich nicht? Sie wirken sehr positiv gestimmt, was Ihrem Bruder fehlt. BF1: Doch, es geht ihm gut und Österreich gefällt ihm. Er arbeitet fast jeden Tag. Er begleitet die Frau, die draußen ist und sie reisen zusammen. R: Welche Frau? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . R: Haben die eine Beziehung? BF1: Vielleicht in Zukunft wird es geschehen, aber jetzt weiß ich es nicht. R: Was meinen Sie mit „herumreisen“? BF1: Ich meine, dass das Ticket von der Arbeit meines Bruders zu uns nach Hause 30 Euro kostet und sie nimmt ihn oft mit nach Hause. R: Wo arbeitet Ihr Bruder? BF1: Ich weiß es nicht so genau. Er arbeitet an verschiedenen Stellen. R: Ist Frau XXXX verheiratet oder geschieden?R: Ist Frau römisch 40 verheiratet oder geschieden? BF1: Früher, soweit ich weiß, war sie verheiratet. Soweit ich weiß, wohnt sie mit jemandem zusammen. Mit einem Mann. R: Also nicht mit dem Ehemann? BF1: Ich weiß es nicht so genau. Es zählt nur für mich, dass sie so hilfsbereit ist. R: Arbeitet Frau XXXX gemeinsam mit Ihrem Bruder? Welches Arbeitsverhältnis haben Ihr Bruder und Frau XXXX ?R: Arbeitet Frau römisch 40 gemeinsam mit Ihrem Bruder? Welches Arbeitsverhältnis haben Ihr Bruder und Frau römisch 40 ? BF1: Ich arbeite in Wien und mein Bruder wo anders. Ich weiß es nicht. R: Sie wohnen doch gemeinsam in einem Haushalt. Bekommen Sie das nicht mit? Sie werden sich sicher besprechen, oder? BF1: Das war ein Missverständnis, ich dachte, Sie meinen, was die beiden machen, wenn sie zusammen sind. Jetzt habe ich die Frage richtig verstanden. Wir sprechen zuhause miteinander, aber ich habe so viel in meinem Kopf, dass ich nicht an viele andere Sachen denke oder frage. Frau XXXX hilft meinem Bruder. Sie ist als Designerin dort oder so.BF1: Das war ein Missverständnis, ich dachte, Sie meinen, was die beiden machen, wenn sie zusammen sind. Jetzt habe ich die Frage richtig verstanden. Wir sprechen zuhause miteinander, aber ich habe so viel in meinem Kopf, dass ich nicht an viele andere Sachen denke oder frage. Frau römisch 40 hilft meinem Bruder. Sie ist als Designerin dort oder so. R: Als Designerin? BF1: Glauben Sie mir, ich weiß es wirklich nicht. Aber Frau XXXX ist draußen – bitte fragen Sie sie.BF1: Glauben Sie mir, ich weiß es wirklich nicht. Aber Frau römisch 40 ist draußen – bitte fragen Sie sie. R: Fragen Sie unter Geschwistern nicht nach, wie der Tag des anderen war und was getan wurde? BF1: Wissen Sie, diese Dame, Frau XXXX , hat ein Camp für Leute, die neu hierherkommen. Sie kauft alte Wohnungen und alte Häuser, baut diese um und renoviert und verkauft dies weiter. Außerdem hilft sie meinem Bruder auch, eine Arbeit zu finden.BF1: Wissen Sie, diese Dame, Frau römisch 40 , hat ein Camp für Leute, die neu hierherkommen. Sie kauft alte Wohnungen und alte Häuser, baut diese um und renoviert und verkauft dies weiter. Außerdem hilft sie meinem Bruder auch, eine Arbeit zu finden. R: Was meinen Sie mit dem Camp? Für Asylwerber? BF1: Ja. XXXX arbeitet mit XXXX in diesem Bereich zusammen. Ich habe einen Zeitungsartikel bei mir über dieses Thema.BF1: Ja. römisch 40 arbeitet mit römisch 40 in diesem Bereich zusammen. Ich habe einen Zeitungsartikel bei mir über dieses Thema. BF1 legt besagten Zeitungsartikel vor. Eine Kopie dieses Zeitungsartikels wird als Beilage ./C zum Akt genommen. R: Das heißt, Frau XXXX stellt Unterkünfte für Asylwerber zur Verfügung?R: Das heißt, Frau römisch 40 stellt Unterkünfte für Asylwerber zur Verfügung? BF1: Ja, stimmt. R: Müssen die Asylwerber für die Unterkünfte selbst bezahlen, oder wird Frau XXXX vom Staat für diese Unterkünfte bezahlt?R: Müssen die Asylwerber für die Unterkünfte selbst bezahlen, oder wird Frau römisch 40 vom Staat für diese Unterkünfte bezahlt? BF1: Nein, die Asylsuchen zahlen kein Geld an Frau XXXX . Wahrscheinlich bekommt sie das Geld vom Staat.BF1: Nein, die Asylsuchen zahlen kein Geld an Frau römisch 40 . Wahrscheinlich bekommt sie das Geld vom Staat. R: Heißt das, die XXXX gehört Frau XXXX ?R: Heißt das, die römisch 40 gehört Frau römisch 40 ? BF1: Ja. R: Hat Ihr Bruder diese Frau XXXX in der Pension kennengelernt?R: Hat Ihr Bruder diese Frau römisch 40 in der Pension kennengelernt? BF1: Ja. Wir haben uns alle dort kennengelernt. Sie ist die Chefin dort. Als meine Eltern nach Wien gezogen sind, haben diese Leute uns beim Umzug geholfen. R: Wen meinen Sie mit „diese Leute“? BF1: XXXX und ein paar andere.BF1: römisch 40 und ein paar andere. R: Wie lange haben Sie und Ihr Bruder in der XXXX bei Frau XXXX gewohnt?R: Wie lange haben Sie und Ihr Bruder in der römisch 40 bei Frau römisch 40 gewohnt? BF1: Mein Bruder und ich waren in der Pension, bis wir den zweiten negativen Bescheid vom BVwG bekommen haben. Bis dahin waren wir dort aufhältig. R: Warum konnten Sie dann in der XXXX nicht bleiben?R: Warum konnten Sie dann in der römisch 40 nicht bleiben? BF1: Solange man in der GVS ist, darf man dortbleiben. Wenn man kein Geld von der GVS mehr bekommt, muss man das Camp verlassen. R: Das heißt, Ihr Bruder hilft Frau XXXX bei der Renovierung der Flüchtlingsunterkünfte?R: Das heißt, Ihr Bruder hilft Frau römisch 40 bei der Renovierung der Flüchtlingsunterkünfte? BF1: Meinen Sie damals oder jetzt? R: Beides. BF1: Damals war sie nicht oft dort in der Pension. Aber weil sie eine nette Frau ist, hat sie uns immer gesagt, wenn z.B. irgendeine Arbeit in der Pension war, hat sie uns gesagt, dass wir das machen können. Das waren Arbeiten wie Müll wegbringen oder Tische wohin bringen. Jetzt ist mein Bruder mit ihr sehr viel in Kontakt. Sie helfen sich gegenseitig und bei Problemen und allem sind sie für einander da. R: Also hilft er ihr bei den Renovierungen der Wohnungen die Frau XXXX kauft?R: Also hilft er ihr bei den Renovierungen der Wohnungen die Frau römisch 40 kauft? BF1: Das weiß ich überhaupt nicht. R: Das Geld, das Sie von XXXX bekommen – bekommen Sie das Geld in bar oder auf Ihr Konto?R: Das Geld, das Sie von römisch 40 bekommen – bekommen Sie das Geld in bar oder auf Ihr Konto? BF1: Ich bekomme das Geld überwiesen. R: Unterstützen Sie Ihren Bruder mit Geld? BF1: Nein, eigentlich verdient er auch Geld. Aber wenn wir annehmen, dass ich auf der Straße bin und er sich ein T-Shirt kauft, dann kauft er auch mir eines. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF2?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF2? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Wollen Sie eine Rückübersetzung? BF1: Es reicht, wenn ich es mir durchlese.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX in der Provinz Balkh geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF spricht Dari, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (AS 17, Protokoll vom 20.09.2019 = OZ 16Z, S. 4-5). Er hat in seiner Heimat keine Schule besucht und ist keiner Arbeit nachgegangen. In Afghanistan (Provinz Herat) hat der BF einen Onkel väterlicherseits (AS 19, 120, OZ 16Z, S. 4-5, 23). Der unbescholtene BF hält sich seit etwas mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF führt den Namen römisch 40 in der Provinz Balkh geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF spricht Dari, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (AS 17, Protokoll vom 20.09.2019 = OZ 16Z, S. 4-5). Er hat in seiner Heimat keine Schule besucht und ist keiner Arbeit nachgegangen. In Afghanistan (Provinz Herat) hat der BF einen Onkel väterlicherseits (AS 19, 120, OZ 16Z, S. 4-5, 23). Der unbescholtene BF hält sich seit etwas mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF hat folgende Deutschkurse besucht und Prüfungen abgelegt: Deutschkurs Volksbildungsverein XXXX (AS 131), ÖSD-Zertifikate über die bestandenen Prüfungen für Niveau A1, A2 und B1 (OZ 3, Beilage 1-3), Kursbestätigung des bfi über „Bildung für junge Flüchtlinge“ (OZ 3, Beilage 5), eine Teilnahmebestätigung von POLEposition mit dem Kursziel Pflichtschulabschlussprüfung (OZ 3, Beilage 6) und ein Zeugnis von einer Externistenprüfungskommission über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 28.02.2019 (OZ 15Z, S. 7, Beilage ./A). Die B1 Prüfung absolvierte der BF am 23.04.2018.Der BF hat folgende Deutschkurse besucht und Prüfungen abgelegt: Deutschkurs Volksbildungsverein römisch 40 (AS 131), ÖSD-Zertifikate über die bestandenen Prüfungen für Niveau A1, A2 und B1 (OZ 3, Beilage 1-3), Kursbestätigung des bfi über „Bildung für junge Flüchtlinge“ (OZ 3, Beilage 5), eine Teilnahmebestätigung von POLEposition mit dem Kursziel Pflichtschulabschlussprüfung (OZ 3, Beilage 6) und ein Zeugnis von einer Externistenprüfungskommission über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 28.02.2019 (OZ 15Z, S. 7, Beilage ./A). Die B1 Prüfung absolvierte der BF am 23.04.
- Der BF arbeitet seit dem 01.01.2021 als selbständig Erwerbstätiger und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist Pflegeassistent und arbeitet seit dem
- Mai 2021 für eine Frau, die zu 99 Prozent behindert ist. Zwischen der pflegebedürftigen Frau und dem BF wurde ein Werkvertrag abgeschlossen. Vor dieser Arbeit absolvierte er ein Praktikum in einem Pflegeheim im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in Niederösterreich. Der BF legte auch viele Empfehlungsschreiben vor, die seine Lernwilligkeit, Arbeitswilligkeit, Verlässlichkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft hervorheben. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er reiste gemeinsam mit seiner Familie (Eltern: XXXX , Schwester: XXXX , Bruder: XXXX und Schwägerin: XXXX ) illegal nach Österreich ein (AS 19) und hält sich seit zumindest 27.01.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 21).Er reiste gemeinsam mit seiner Familie (Eltern: römisch 40 , Schwester: römisch 40 , Bruder: römisch 40 und Schwägerin: römisch 40 ) illegal nach Österreich ein (AS 19) und hält sich seit zumindest 27.01.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 21). Seine Eltern und seine Schwester befinden sich in Österreich und haben bereits Asylstatus erhalten (OZ 15, Beilage ./A). Der BF lebt gemeinsam mit seinen Eltern, älteren Bruder und jüngeren Schwester in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF unterstützt seine Schwester finanziell, die sich im ersten Lehrjahr befindet. Gemeinsam mit seinen Geschwistern unterstützt er seine Eltern bei Behördengängen, da diese Schwierigkeiten haben, die deutsche Sprache zu erlernen. Der BF hat ein inniges Verhältnis zu seinen Familienangehörigen. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in Österreich gut genützt, um sich sozial und sprachlich zu integrieren. Hervorzuheben ist seine selbständige Erwerbstätigkeit als Pflegeassistent für eine besonders pflegebedürftige Frau. Stark zugunsten des Beschwerdeführers fällt sein Ehrgeiz zur Weiterbildung und seine Arbeitswilligkeit ins Gewicht. Der BF hat die ÖSD-Deutschprüfung auf Niveau B1 am 23.04.2018 bestanden und bereitet er sich auf die B2 Prüfung vor, die er im Hinblick auf die Situation wegen Corona noch nicht ablegen konnte. Der BF hat die Prüfung für den Pflichtschulabschluss am 28.02.2019 bestanden. Er hat ein großes Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut. Aufgrund seiner ambitionierten Einstellung ist davon auszugehen, dass er künftig weiterhin wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig sein wird. Der BF unterstützt seine Schwester finanziell und lebt mit ihr, seinen Eltern und seinen Bruder gemeinsam in einer Wohnung. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und seines Familienlebens in Österreich überwiegen somit insgesamt jedenfalls den öffentlichen an seiner Aufenthaltsbeendigung. Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG ist
Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist
Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Int
G erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. In § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG ist festgelegt, dass die Erfüllung des Moduls 2 auch das Modul 1 beinhaltet. Als eine Möglichkeit der Erfüllung des Moduls 2 sieht § 10 Abs. 2 Z 5 IntG vor, dass der Drittstaatsangehörige eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz vom 28.02.2019 vor, in dem unter anderem die positive Beurteilung im Fach „Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft“, bescheinigt wird.In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG ist festgelegt, dass die Erfüllung des Moduls 2 auch das Modul 1 beinhaltet. Als eine Möglichkeit der Erfüllung des Moduls 2 sieht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG vor, dass der Drittstaatsangehörige eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz vom 28.02.2019 vor, in dem unter anderem die positive Beurteilung im Fach „Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft“, bescheinigt wird. Da der Beschwerdeführer damit Modul 2 erfüllt hat, ist auch Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt zu betrachten, weshalb die Voraussetzungen
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 vorliegen und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.Da der Beschwerdeführer damit Modul 2 erfüllt hat, ist auch Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt zu betrachten, weshalb die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG zu beheben.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2146092.1.00