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{'item': 'W142 2146096-1'}

Obsah (23)§ 9§ 54§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6Art. 130§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW142 2146096-1 Spruch, W142 2146096-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird

§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel, „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel, „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 28.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab an, am XXXX in Balkh geboren, verheiratet und schiitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Seine Muttersprache sei Farsi. Er sei drei Jahre in die Grundschule gegangen und habe zuletzt den Beruf des Bauarbeiters ausgeübt. Auch seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und seine Frau seien derzeit in Österreich.
  3. Am 28.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab an, am römisch 40 in Balkh geboren, verheiratet und schiitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Seine Muttersprache sei Farsi. Er sei drei Jahre in die Grundschule gegangen und habe zuletzt den Beruf des Bauarbeiters ausgeübt. Auch seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und seine Frau seien derzeit in Österreich.
  4. Am 02.01.2017 wurde der BF beim BFA niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und jederzeit arbeiten zu können. Er sei am XXXX geboren worden, 25 Jahre alt, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe in Balkh, in Sayedabad gelebt, habe keine Schule besucht, sondern wäre nur drei Jahre in eine Koranschule gegangen. Er gab an als Bauarbeiter, Maler und Schweißer gearbeitet zu haben. In der Unterkunft schneide er anderen Flüchtlingen die Haare. Der BF sei seit etwa drei Jahren verheiratet gewesen, habe sich aber vor zweieinhalb oder drei Monaten von seiner Frau getrennt. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung, Verwandte in Österreich habe er nicht. Er habe zwei bis drei österreichische Freunde. Zu weiteren Verwandten in Afghanistan befragt gab er an, in seiner Heimat keine Angehörigen zu haben. Auf Nachfrage erklärte er, dass sein Vater einen Bruder in Afghanistan habe.
  5. Am 02.01.2017 wurde der BF beim BFA niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und jederzeit arbeiten zu können. Er sei am römisch 40 geboren worden, 25 Jahre alt, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe in Balkh, in Sayedabad gelebt, habe keine Schule besucht, sondern wäre nur drei Jahre in eine Koranschule gegangen. Er gab an als Bauarbeiter, Maler und Schweißer gearbeitet zu haben. In der Unterkunft schneide er anderen Flüchtlingen die Haare. Der BF sei seit etwa drei Jahren verheiratet gewesen, habe sich aber vor zweieinhalb oder drei Monaten von seiner Frau getrennt. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung, Verwandte in Österreich habe er nicht. Er habe zwei bis drei österreichische Freunde. Zu weiteren Verwandten in Afghanistan befragt gab er an, in seiner Heimat keine Angehörigen zu haben. Auf Nachfrage erklärte er, dass sein Vater einen Bruder in Afghanistan habe.
  6. Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

  1. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
  2. Am 29.08.2018 langte eine Beweismittelvorlage des BF ein, worin vorgebracht wurde, dass der BF vorbildlich integriert sei und Deutsch auf Niveau A2 spreche. Der BF legte ÖSD-Zertifikate über die bestandenen Prüfungen für Niveau A1 und A2 sowie eine Kursteilnahmebestätigung des Vereins menschen.leben für den „Deutschkurs für Asylwerbende – Sprachniveau A2“ vor.
  3. Mit Urkundenvorlage vom 18.09.2019 wurden die Zuerkennungsbescheide des BFA der Schwester ( XXXX ) sowie der Eltern ( XXXX und XXXX ), übermittelt.
  4. Mit Urkundenvorlage vom 18.09.2019 wurden die Zuerkennungsbescheide des BFA der Schwester ( römisch 40 ) sowie der Eltern ( römisch 40 und römisch 40 ), übermittelt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, Zl. W142 2146096-1/23E wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen.
  6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2020, Ra 2020/18/0390-10, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben; bezüglich der übrigen Spruchpunkte wurde die Revision zurückgewiesen.
  7. Am 22.12.2021 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und sowohl der BF (in der Verhandlung als BF2 geführt) als auch sein Bruder einvernommen. Entscheidungswesentlich brachte der BF vor: „R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF2: Ja, aber ich habe Stress. R: Wo haben Sie sich zwischen dem 19.08.2020 und bis zum 21.10.2020 aufgehalten? BF2: Ich war bei meinen Eltern zuhause. R: Sie waren in dieser Zeit nicht aufrecht in Österreich gemeldet? Warum nicht? BF (auf Deutsch): Wir hatten Angst vor der Abschiebung. R: Niemand weiß, wo Sie sich diese zwei Monate aufgehalten haben. BF2: Wie gesagt, ich war bei meinen Eltern in Wien. R: Warum waren Sie nicht aufrecht gemeldet? BF2: Wir wussten nicht, dass wir uns melden müssen und ich hatte außerdem Angst, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden. R: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF2: Bis A2 war ich bei Deutschkursen und ich bin in Kontakt mit Österreichern und wir reden auf Deutsch. R: Können Sie mir Zertifikate vorlegen? Haben Sie die Prüfungen für A1 und A2 vorgelegt? BF2: Ja, ich habe A2 absolviert, habe aber das Zertifikat nicht mit. R: Haben Sie mit dem B1 Kurs schon begonnen? BF2: Nein, derzeit eigentlich nicht, weil ich gerade arbeiten gehe. R: Sie arbeiten noch nicht so lange. Sie hätten nach dem A2 Kurs gleich den B1 Kurs machen können. BF2 keine Antwort. R: Wieso haben Sie es nicht gemacht? Was war der Grund? BF2: Ja, weil ich verzweifelt war. Ich wusste nicht, ob ich überhaupt in Österreich bleiben kann oder nicht. R: Je mehr Sie in Österreich machen, desto besser sieht es mit Ihren Integrationsbemühungen aus. BF2: Glauben Sie mir, das ist keine Ausrede. In diesem Jahr, das heißt 2021, hatte ich nur Stress. Für mich ist es auch nicht gut, wenn ich nicht gut Deutsch sprechen kann. Ich möchte überall fließend Deutsch sprechen und verstehen können. R: Erzählen Sie mir auf Deutsch, wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht. BF2 (auf Deutsch): Morgen in der Früh ich stehe auf um 7 Uhr oder 7.30 Uhr, ich Dusche, nachdem Frühstück, nach dem Frühstück ich schaue, wenn ich arbeiten gehe, gehe ich zur Arbeit und beim Arbeit mit Kollegen ich rede auch Deutsch. So viele Sachen habe ich beim Arbeit gelernt. Nach dem Arbeit komme ich nach Hause, dusche wieder und wenn ich Lust habe, gehe raus und ich hab ein Freund und ich spreche mit ihm, was habe ich Probleme und was ich gemacht habe an diesem Tag. Und er hilft mir immer für Deutsch sprechen, alles, was ich brauch. Dann komme ich wieder zurück, ich mache Essen und dann ich mache vielleicht ein Film auf Deutsch und ich schaue das. R: Wo wohnen Sie derzeit? BF (auf Deutsch): In Wien. R: Können Sie mir die Adresse angeben? BF2 (auf Deutsch): Muss ich schauen. R: Wissen Sie es auswendig? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R: Und welche Türnummer? BF2 (auf Deutsch): XXXX .BF2 (auf Deutsch): römisch 40 . R: Also nicht XXXX ?R: Also nicht römisch 40 ? BF2 (auf Deutsch): XXXX .BF2 (auf Deutsch): römisch 40 . R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF2 (auf Deutsch): Freizeit, manche Zeit ich gehe mit meine Chefin draußen und für Essen und … ich weiß nicht. R: Sie können auch in Ihrer Muttersprache Sprechen. BF2: In meiner Freizeit, normalerweise, mache ich Sport. Ich gehe mit meinen Freunden spazieren, wir trinken gemeinsam Kaffee, wir spazieren entlang der Donau und manchmal am Praterstern. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Freunde nennen? BF2: XXXX . Manchmal gehe ich mit XXXX zur Feuerwehrstelle und er zeigt mir, wie alles läuft und was gemacht wird und er bringt mir Sachen über Feuerwehrtätigkeiten bei.BF2: römisch 40 . Manchmal gehe ich mit römisch 40 zur Feuerwehrstelle und er zeigt mir, wie alles läuft und was gemacht wird und er bringt mir Sachen über Feuerwehrtätigkeiten bei. R: Sind Sie bei der Freiwilligen Feuerwehr, oder gehen Sie nur schauen? BF2: Ich gehe nur anschauen, aber ich habe großes Interesse an dieser Tätigkeit. R: Wie lange sind Sie schon in Österreich? BF2: Seit 2017 bin ich hier aufhältig. R: Was haben Sie alles in Österreich bisher gearbeitet? BF2: Als ich Asylheim war, konnte ich nicht arbeiten. Ich habe nur einen Deutschkurs besucht. Dann habe ich für die Gemeinde gearbeitet. R: Was haben Sie für die Gemeinde gearbeitet? BF2: Für die Gemeinde war ich als Reinigungskraft tätig. Ich habe verschiedene Tätigkeiten dort durchgeführt. Ich habe die Parkanlage und die Kanäle saubergemacht. Auch die Gärten habe ich saubergemacht. ich war als Reinigungskraft tätig. R: Von wann bis wann waren Sie bei der Gemeinde als Reinigungskraft tätig? BF2: Um es genau zu sagen letztes Jahr und vorletztes Jahr, nur im Sommer. R: Haben Sie Unterlagen, die dies bestätigen können? BF2: Ich habe schon Bestätigungen bekommen, habe sie aber heute nicht mit. R: Warum haben Sie heute nicht alle Unterlagen mit? BF2: Die Unterlagen, die ich heute mithabe, zeigen nur, wo ich gearbeitet habe und welche Rechnungen ich bezahlt oder bekommen habe – keine Ahnung. R: Bei welcher Gemeinde haben Sie als Reinigungskraft gearbeitet? BF2: Bei der Gemeinde XXXX .BF2: Bei der Gemeinde römisch 40 . R: Von dort haben Sie keine Bestätigung mit? BF2: Nein. Von dort habe ich nichts mit. R: Haben Sie die Bestätigungen zuhause? BF2: Nein. Ich habe diese Bestätigungen nicht zuhause, aber ich kann sie alle vorbereiten und dann vorlegen. R an RV: Warum haben Sie Ihren Mandanten nicht gesagt, was dieser alles mitnehmen soll?R an Regierungsvorlage, Warum haben Sie Ihren Mandanten nicht gesagt, was dieser alles mitnehmen soll? RV: Wir haben uns getroffen und besprochen, was vorzulegen ist. Sein Betreuer ist draußen vor dem Saal und könnte zu den Tätigkeiten des BF zeugenschaftlich aussagen.Regierungsvorlage, Wir haben uns getroffen und besprochen, was vorzulegen ist. Sein Betreuer ist draußen vor dem Saal und könnte zu den Tätigkeiten des BF zeugenschaftlich aussagen. RV: Ich habe mit den Mandanten öfters gesprochen und ihnen gesagt, was wichtig wäre, vorzulegen. Das, was ich bekommen habe, habe ich vorgelegt. Ich habe nur noch drei Empfehlungsschreiben, die die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF bestätigen.Regierungsvorlage, Ich habe mit den Mandanten öfters gesprochen und ihnen gesagt, was wichtig wäre, vorzulegen. Das, was ich bekommen habe, habe ich vorgelegt. Ich habe nur noch drei Empfehlungsschreiben, die die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF bestätigen. R: Heute sind Vertrauenspersonen bzw. Zeugen vor dem Verhandlungssaal. Was sollen diese aussagen? RV: Herr XXXX kann über die Integration selbst, über die freiwilligen und gewerblichen Tätigkeiten der beiden BF berichten. Freu XXXX möchte heute nicht aussagen, aber ist der wichtigste Kontakt der Beschwerdeführer. Der Amerikaner, XXXX , könnte die Konversion des BF1 bestätigen.Regierungsvorlage, Herr römisch 40 kann über die Integration selbst, über die freiwilligen und gewerblichen Tätigkeiten der beiden BF berichten. Freu römisch 40 möchte heute nicht aussagen, aber ist der wichtigste Kontakt der Beschwerdeführer. Der Amerikaner, römisch 40 , könnte die Konversion des BF1 bestätigen. R: Gibt es sonst noch Unterlagen? RV legt drei Empfehlungsschreiben vor. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt drei Empfehlungsschreiben vor. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen. BF2: Darf ich kurz vor den Saal gehen und schauen, ob ich draußen Bestätigungen habe? BF2 verlässt um 12:31 Uhr den Saal, um allfällige unterlagen zu holen und erscheint in der gleichen Minute wieder. R: Was wollen sie mir vorlegen? BF legt vor: ÖSD–Karte betreffend ÖSD-Zertifikat A
  8. RV: Alles andere müsste im Akt sein.Regierungsvorlage, Alles andere müsste im Akt sein. R: Sie haben ein Gewerbe angemeldet? BF2: Ja. R: Seit wann? BF2: Ich glaube seit 11 Monaten. R: Wieso wissen Sie nicht, ab wann Sie zum Gewerbe berechtigt sind? Das ist doch ein einschneidendes Erlebnis. BF2: Das ist … ich habe die Gewerbetätigkeit am 24.01.2021 begonnen. R: Was ist das für ein Gewerbe? BF2: Gartenarbeit. R: Wer ist noch bei Ihrem Gewerbe angemeldet? BF2: Ich arbeite mit meinem Chef. Er sagt mir, was ich zu tun habe, ob ich in einem Garten die Blätter aufräumen muss und solche Sachen. R: Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben – warum haben Sie dann einen Chef? BF2: Sie ist keine Chefin von mir, sondern Geschäftspartnerin. Ich arbeite meistens mit ihr zusammen. R: Wie heißt Ihre Geschäftspartnerin? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . R: Also XXXX ?R: Also römisch 40 ? BF2: Ja. R: Warum ist sie Geschäftspartnerin? Welches Geschäft betreibt Frau XXXX ?R: Warum ist sie Geschäftspartnerin? Welches Geschäft betreibt Frau römisch 40 ? BF2: Sie ist eigentlich keine Geschäftspartnerin von mir, sie hilft mir einfach. R: Inwiefern hilft sie Ihnen? BF2: Sie hilft mir in dieser Weise – sie sagt mir, wohin ich gehen soll, was ich machen muss und ja. Solche Hilfe. R: Also ist sie die Chefin und Gewerbetreibende? BF2: Wissen Sie, ich kenne niemanden so. Diese Frau fragt ihre Freundinnen, ob sie eine Arbeit anbieten können. Sie findet für mich die Arbeit. R: Seit wann kennen Sie Frau XXXX ?R: Seit wann kennen Sie Frau römisch 40 ? BF2: Ich glaube seit ca. 2-3 Jahren kenne ich sie. R: Was arbeitet XXXX ? Wie verdient sie ihren Lebensunterhalt?R: Was arbeitet römisch 40 ? Wie verdient sie ihren Lebensunterhalt? BF2: Bis jetzt habe ich sie nicht gefragt, was sie macht oder welche Tätigkeiten sie hat. Ich möchte nicht über solche Sachen mit ihr sprechen. R: Wenn Sie sich schon so lange kennen, ergibt sich doch aus den Gesprächen, was Frau XXXX arbeitet.R: Wenn Sie sich schon so lange kennen, ergibt sich doch aus den Gesprächen, was Frau römisch 40 arbeitet. BF2: Wissen Sie, Frau XXXX ist eine Hausfrau. XXXX ist ein berühmter Mann. Ich habe beiden Herrschaften gesagt, wenn es irgendwo Arbeit gibt, dass sie mir diese sagen sollen. Sie suchen für mich solche Arbeit.BF2: Wissen Sie, Frau römisch 40 ist eine Hausfrau. römisch 40 ist ein berühmter Mann. Ich habe beiden Herrschaften gesagt, wenn es irgendwo Arbeit gibt, dass sie mir diese sagen sollen. Sie suchen für mich solche Arbeit. R: Die Bereits mit Stellungnahme vom 09.12.2021 vorgelegten Rechnungen sind alle Rechnungen, die Sie bis dato, nämlich im Jahr 2021 ausgestellt haben. Sind das alle Rechnungen, die Sie 2021 ausgestellt haben, oder nur einzelne bzw. beispielhafte Rechnungen? BF2: Nein, das sind nicht alle Rechnungen. R: Warum haben Sie nicht alle Rechnungen vorgelegt, sondern nur ein paar? Hat das einen bestimmten Grund, warum Sie nur diese vorgelegt haben? BF2: Nein, es gibt keinen bestimmten Grund. Ich schreibe nicht alle Rechnungen. R: Also versteuern Sie nicht alle Rechnungen? BF2: Eigentlich arbeite ich nicht schwarz oder illegal. Frau XXXX schreibt Frau XXXX für mich die Rechnungen.BF2: Eigentlich arbeite ich nicht schwarz oder illegal. Frau römisch 40 schreibt Frau römisch 40 für mich die Rechnungen. R: Also schreibt Frau XXXX für Sie oder für sich selbst die Rechnungen?R: Also schreibt Frau römisch 40 für Sie oder für sich selbst die Rechnungen? BF2: Ja, Frau XXXX schreibt für mich die Rechnungen.BF2: Ja, Frau römisch 40 schreibt für mich die Rechnungen. R: Warum schreiben Sie die Rechnungen nicht selbst, wenn Sie der Gewerbetreibende sind? Warum schreibt Frau XXXX die Rechnungen?R: Warum schreiben Sie die Rechnungen nicht selbst, wenn Sie der Gewerbetreibende sind? Warum schreibt Frau römisch 40 die Rechnungen? BF2: Ich sage es und sie schreibt. R: Wo sind dann die anderen Rechnungen, wenn Sie nur ein paar vorgelegt haben? BF2: Zum Beispiel sagt mir XXXX manchmal, dass ich in einem Garten arbeiten soll und die Frau XXXX schreibt nicht, wo und ich wie lange ich dort gearbeitet hatte. Deswegen schreibt sie später für mich die Rechnung.BF2: Zum Beispiel sagt mir römisch 40 manchmal, dass ich in einem Garten arbeiten soll und die Frau römisch 40 schreibt nicht, wo und ich wie lange ich dort gearbeitet hatte. Deswegen schreibt sie später für mich die Rechnung. R: Wieso schreiben Sie die Rechnungen nicht selbst? BF2: Ich habe Probleme, keine Ahnung. R: Welche Probleme? BF2: Das ist kein großes Problem für mich, die Rechnungen selbst zu schreiben, aber ich leide unter enormem Stress immer. Ich bin manchmal so verwirrt, ich weiß nicht, warum ich so bin. R: Ich kann das nicht nachvollziehen. Wie viele Rechnungen sind – abgesehen von den schon vorgelegten – noch vorhanden? BF2: Die restlichen Rechnungen liegen bei mir zuhause. R: Warum können Sie nicht mehr Unterlagen vorlegen? Warum versuchen Sie nicht mit voller Energie, alles vorzulegen was Sie haben, um zu zeigen, dass Sie in Österreich bleiben wollen? BF2: Schauen Sie Frau Richterin, ich bin ganz neu hier. Ich habe diese Firma neu gegründet. Ich kenne mich mit solchen Sachen nicht gut aus. Ich muss mindestens ein Jahr arbeiten, bis ich Erfahrungen sammeln kann. Ich bin irgendwie noch immer verwirrt. R: Wovon sind Sie verwirrt? Was verwirrt Sie? BF2: Wie kann ich Ihnen das erklären? Hier ist es anders, ich weiß es nicht. R: Dass Österreich ein neues Land ist, ist klar. Das wussten Sie jedoch schon bei Ihrer Ausreise. Es war doch Ihr Wunsch, nach Österreich zu kommen. BF2: Ich wusste wirklich nicht, was ich heute vorlegen muss. Sonst könnte ich, wie alle anderen, Dokumente in eine Mappe legen oder hierherlegen. R: Sie haben doch heute eine Mappe bei sich. Warum sind in dieser Mappe nicht alle Unterlagen? BF2: Hatte ich nicht gewusst. Wenn ich es gewusst hätte, hätte ich alles mitgebracht. R: Ist Herr XXXX ein guter Freund von Ihnen?R: Ist Herr römisch 40 ein guter Freund von Ihnen? BF2: Ja. R: Frau XXXX auch?R: Frau römisch 40 auch? BF2: Ja. Frau XXXX auch.BF2: Ja. Frau römisch 40 auch. […] RV legt die bereits vorgelegten Rechnungen im Original vor.Regierungsvorlage legt die bereits vorgelegten Rechnungen im Original vor. […] R: Wie viel verdienen Sie monatlich? BF2: Ca. 1000 bis 1200 Euro verdiene ich. […] R: Wie groß ist die Wohnung, in der Sie leben? BF2: Ich glaube 70 m
  9. R: Wie viele Zimmer hat diese Wohnung? BF2: 2 Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. R: Wer wohnt alles in dieser Wohnung? BF2: Ich, mein Bruder, meine Schwester und meine Eltern. R: Seit wann leben Sie in dieser Wohnung? BF2: Ich wohne in dieser Wohnung seit dem zweiten negativen Bescheid. R: Also seit Sie die negative Entscheidung des BVwG erhalten haben? BF2: Ja, stimmt. R: Wo haben Sie vorher gewohnt? BF2: Im Asylheim R: Wieso sind Sie dann in die Wohnung gezogen, wo Ihre Eltern und Ihre Schwester leben? BF2: Wohin könnten wir gehen? R: Sie hätten sich eine eigene Wohnung suchen können. BF2: Finanziell ging es uns nicht gut. Wir konnten keine eigene Wohnung schaffen und bekommen. R: Warum erst ab der negativen Entscheidung des BVwG? BF2: Wir konnten nicht mehr in dem Asylantenheim weiterleben. Deswegen sind wir zu unseren Eltern gezogen. R: Was machen Ihre Eltern in Österreich? Arbeiten diese oder haben sie gearbeitet? BF2: Sie besuchen einen Deutschkurs. R: Wovon leben Ihre Eltern? Wie können Sie sich ihren Lebensunterhalt leisten? BF2: Sie bekommen das Geld vom AMS. R: Hat Ihre Mutter jemals in Österreich gearbeitet? BF2: Nein, sie hat nur Deutschkurse besucht. R: Auf welchem Niveau spricht Ihre Mutter deutsch? BF: Sie kann nur ein paar Worte sagen. R: Warum lernt sie nicht Deutsch? BF2: Das kann ich nicht beurteilen. Einer ist klug und kann schnell lernen und einer ist nicht klug. R: Wie alt ist Ihre Mutter derzeit? BF2: 51 Jahre alt. R: Wie alt ist Ihr Vater? BF2: 60 oder
  10. Aber er kann Deutsch sprechen. R: Auf welchem Niveau spricht er Deutsch? BF2: A
  11. R: Hat er eine A1 Prüfung gemacht? BF2: Nein, er hat noch keine Prüfung abgelegt, aber er besucht gerade einen AMS-Kurs. R: Wovon lebt Ihr Vater in Österreich? BF2: Vom AMS. R: Warum arbeiten Ihre Eltern nicht? BF2: Weil meine Eltern noch nicht Deutsch sprechen können. Wenn jemand arbeiten will, muss er zumindest Deutsch sprechen. R: Deshalb ist es wichtig, Deutsch zu lernen. BF2: Sie haben recht und wir helfen unseren Eltern auch. Aber wenn sie nicht lernen können? Was können sie noch tun? R: Was macht Ihre Schwester in Österreich? BF2: Sie hat eine Lehrstelle. R: Was für eine Lehrstelle? BF2: Als Friseurin. R: Seit wann ist sie Lehrling? BF2: Seit ca. einem Jahr. R: Ihre Schwester spricht auf welchem Niveau Deutsch? Hat sie Prüfungen gemacht? BF2: Ich weiß nicht, auf welchem Niveau Sie sprechen kann. Aber wenn sie eine Lehre besucht, muss sie gut Deutsch können. R: Wenn Sie mit Ihrer Schwester gemeinsam in einer Wohnung leben müsse sie doch wissen, ob Ihre Schwester gut Deutsch kann. BF2: Sie kann gut deutsch sprechen. R: Hilft Ihre Schwester den Eltern? BF2: Sie unterstützt meine Eltern, wenn sie zuhause ist und meine Eltern Probleme haben, die Hausübungen zu machen, dann hilft sie. R: Begleitet Ihre Schwester Ihre Eltern, wenn diese Behördentermine haben? BF2: Wenn meine Schwester Zeit hat, geht sie mit meinen Eltern, manchmal gehe ich mit meinen Eltern und manchmal mein Bruder. Das hängt davon ab, wer Zeit hat. R: Bei welchen Behördenterminen waren Sie dabei? BF2: Z.B. bei ärztlichen Terminen begleite ich meine Eltern. R: Sind Ihre Eltern krank? BF2: Ja. Sie sind manchmal sehr schwach. R: Was bedeutet das? BF2: Zum Beispiel ist es zwei bis drei Mal passiert, dass mein Vater draußen war und einfach umgefallen ist. R: Warum ist Ihr Vater umgefallen? Welche Krankheit hat er? BF2: Ich weiß es nicht, ich habe keine Ahnung. R: Wenn Sie Ihre Eltern bei den Arztterminen begleiten, dann müssten Sie ja wissen, welche Krankheiten Ihre Eltern haben. BF2: Ich weiß es nicht. Sie sind schwach und ich weiß es nicht. R: Haben Ihre Eltern, seitdem sie in Österreich sind, Geld vom österreichischen Staat erhalten? BF2: Ja, sie bekommen vom Staat das Geld. R: Seit sie in Österreich sind? BF2: Ja. R: Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, Geld vom österreichischen Staat erhalten? BF2: Bis ich den zweiten negativen Bescheid bekommen habe, habe ich Geld vom Staat erhalten. R: Sie meinen bis zur Entscheidung vom BVwG haben Sie Geld vom österreichischen Staat erhalten? BF2: Ja, stimmt. R: Wieso haben Sie ab der Entscheidung des BVwG kein Geld mehr vom österreichischen Staat erhalten? BF2: Weil die Frau XXXX uns finanziell unterstützt hat.BF2: Weil die Frau römisch 40 uns finanziell unterstützt hat. R: Wieso haben Sie kein Geld mehr vom Staat bekommen? Wollten Sie kein Geld vom Staat haben? Wollten Sie selbst Ihr Geld verdienen? BF2: Wir beide, ich und mein Bruder, wollten selbstständig Geld verdienen. R: Wieso sind Sie nicht arbeiten gegangen? BF2: Ich wollte diese Firma gründen. Bis ich diese Firma gegründet habe, hat Frau XXXX uns ein bisschen mit Nahrungsmitteln unterstützt.BF2: Ich wollte diese Firma gründen. Bis ich diese Firma gegründet habe, hat Frau römisch 40 uns ein bisschen mit Nahrungsmitteln unterstützt. R: Wie heißt Frau XXXX mit Nachnamen?R: Wie heißt Frau römisch 40 mit Nachnamen? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . R: Können Sie das genaue Jahr Sie angeben, in dem Sie kein Geld mehr vom Staat genommen haben? BF2: Ich erinnere mich nicht daran. R: Wie lange haben Sie gebraucht, um diese Firma zu gründen? BF2: Am Anfang wusste ich nicht, was zu tun wäre. Frau XXXX hat viel für uns recherchiert und es hat ungefähr drei Monate gedauert, bis ich die Firma gegründet habe.BF2: Am Anfang wusste ich nicht, was zu tun wäre. Frau römisch 40 hat viel für uns recherchiert und es hat ungefähr drei Monate gedauert, bis ich die Firma gegründet habe. […] R: Sind Ihre Eltern ehrenamtlich tätig? BF2: Nein. R: Was machen Ihre Eltern in ihrer Freizeit? BF2: Sie sind meistens zuhause und gehen raus zum Spazieren. R: Sind Sie verheiratet? BF2: Nein, ich bin ledig. R: Haben Sie eine Freundin? BF2: Nein. Ich bin noch nicht dazu gekommen. R: Waren Sie einmal verheiratet? BF2: Ja. R: Wo ist Ihre Ex-Ehefrau derzeit? BF2: Ich habe keine Ahnung, wo sie aufhältig ist. R: Sind Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau nach Österreich gereist? BF2: Ja. […] R: Haben Sie Kinder? BF2: Nein. R: Bekommen Sie derzeit Geld von jemandem? Unterstützt Sie jemand finanziell? BF2: Nein. R: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor? BF2: Mein Ziel wäre, zuerst meine deutsche Sprache zu verbessern. Dann möchte ich gerne hier arbeiten, falls ich hier in Österreich bleiben darf. R: Was stellen Sie sich vor, hier arbeiten zu können? BF2: Ich möchte gerne als Friseur arbeiten. R: Waren Sie schon in Afghanistan als Friseur tätig? BF2: Nein. R: Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet? BF2: Als Schweißer habe ich gearbeitet und ich war auf Baustellen tätig. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF2?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF2? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Ist Ihren Eltern jemals die Zahlung von Geldmittel seitens des Staates gestrichen worden? BF2: Nein. R: Beantragen Sie die Einvernahme des Zeugen XXXX ?R: Beantragen Sie die Einvernahme des Zeugen römisch 40 ? RV: NeinRegierungsvorlage, Nein R: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. R: Nehmen Ihre Eltern Medikamente? BF2: Ja, mein Vater. R: Welche Medikamente sind das? BF2: Er nimmt Schlaftabletten und Beruhigungstabletten.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX ist am XXXX in der Provinz Balkh geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF spricht Dari, ist seit dem Jahr 2018 geschieden und hat keine Kinder (AS 17, Protokoll vom 20.09.2019 = OZ 15Z, S. 16-17). Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF in seiner Heimat eine Schule besucht hat. Er hat als Maler, Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet. (AS 17-19, 93, OZ 15Z, S. 17- 21). In Afghanistan (Provinz Herat) hat der BF einen Onkel väterlicherseits. Der unbescholtene BF hält sich seit etwas mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 in der Provinz Balkh geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF spricht Dari, ist seit dem Jahr 2018 geschieden und hat keine Kinder (AS 17, Protokoll vom 20.09.2019 = OZ 15Z, S. 16-17). Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF in seiner Heimat eine Schule besucht hat. Er hat als Maler, Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet. (AS 17-19, 93, OZ 15Z, S. 17- 21). In Afghanistan (Provinz Herat) hat der BF einen Onkel väterlicherseits. Der unbescholtene BF hält sich seit etwas mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF besitzt seit März 2018 das ÖSD –Zertifikat A2 und besuchte auch einen ehrenamtlichen B1 Deutschkurs. Von Februar 2019 bis Juni 2019 wirkte er regelmäßig an gemeinnützigen Arbeiten für die Gemeinde XXXX mit. Der BF besitzt seit März 2018 das ÖSD –Zertifikat A2 und besuchte auch einen ehrenamtlichen B1 Deutschkurs. Von Februar 2019 bis Juni 2019 wirkte er regelmäßig an gemeinnützigen Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 mit. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Hausmeister und Helfer bei der Firma XXXX Einzelunternehmen. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Hausmeister und Helfer bei der Firma römisch 40 Einzelunternehmen. Der BF arbeitet seit dem 25.01.2021 als selbständig Erwerbstätiger. Als Gewerbe werden einfache Gartenarbeiten angeführt. Es besteht auf dem GSVG-Beitragskonto kein Rückstand. Der BF ist mit dem aus seinem Gewerbe erwirtschafteten Betrag selbsterhaltungsfähig. Der BF legte auch viele Empfehlungsschreiben vor, worin er als sehr freundlich, hilfsbereit, zielstrebig und wissbegierig beschreiben wird. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie (Eltern: XXXX , Schwester: XXXX , Bruder: XXXX ) und seiner damaligen Ehefrau XXXX illegal nach Österreich ein (AS 19) und hält sich seit zumindest 27.01.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 21). Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie (Eltern: römisch 40 , Schwester: römisch 40 , Bruder: römisch 40 ) und seiner damaligen Ehefrau römisch 40 illegal nach Österreich ein (AS 19) und hält sich seit zumindest 27.01.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 21). Seine Eltern und seine Schwester befinden sich in Österreich und haben bereits Asylstatus erhalten (OZ 15, Beilage ./A). Der BF lebt gemeinsam mit seinen Eltern, jüngeren Bruder und jüngeren Schwester in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF ist sehr familiär und eine große Stütze für seine Eltern, denen es im Hinblick auf den Tod der Tochter, die im Iran verstarb, psychisch sehr schlecht geht. Auch haben die Eltern des BF Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in Österreich gut genützt, um sich sozial und sprachlich zu integrieren. Hervorzuheben ist seine selbständige Erwerbstätigkeit für Gartenarbeiten. Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine Arbeitswilligkeit ins Gewicht. Der BF hat die ÖSD-Deutschprüfung auf Niveau A2 im März 2018 bestanden und besuchte er auch einen Kurs für die B2 Prüfung. Er hat ein großes Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut. Aufgrund seiner arbeitswilligen Einstellung ist davon auszugehen, dass er künftig weiterhin wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig sein wird. Der BF unterstützt seine Eltern und hat generell ein inniges Verhältnis zu seinen Familienangehörigen. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Wohnung. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und seines Familienlebens in Österreich überwiegen somit insgesamt jedenfalls den öffentlichen an seiner Aufenthaltsbeendigung. Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG ist

Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist

Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens i

Sd Art 8 EMRK geboten ist und der BF zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, für die einerseits eine entsprechende gewerberechtliche Bewilligung vorliegt und mit dieser andererseits der BF die in § 5 Abs. 2 ASVG vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der BF zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, für die einerseits eine entsprechende gewerberechtliche Bewilligung vorliegt und mit dieser andererseits der BF die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG zu beheben.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2146096.1.00

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