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{'item': 'W147 2234112-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 48§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW147 2234112-1 Spruch, W147 2234112-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs.

5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird

Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Januar 2020 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an und gab einen Einpersonenhaushalt an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: - Vertretungsvollmacht des Sohnes der Beschwerdeführerin vom
  3. Oktober 2016, - Bescheid der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt vom
  4. Oktober 2019 über die Zuerkennung des Pflegegeldes der Beschwerdeführerin ab
  5. Oktober 2019 (Stufe 3) in Höhe von monatlich € 451,80, - Auszug der Kontoumsätze der Beschwerdeführerin über ihren Pflegegeldbezug sowie - Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Wohnanschrift.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Januar 2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 728,35) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze und/oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine aktuelle Pensionsbestätigung für das Jahr 2020, eine Mietzinsaufschlüsselung sowie außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nachzureichen. Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 1.811,00 monatlich, bestehend aus der Pension der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.951,00, abzüglich des Pauschalbetrages für den Wohnungsaufwand in Höhe von € 140,
  8. Ausgehend vom Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von € 1.082,65 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
  9. Daraufhin teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
  10. Februar 2020 im Wesentlichen mit, dass die Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Haushaltseinkommens bestritten werde. Entgegen der behördlichen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin als Wohnungsaufwand monatlich € 386,00 für die Betriebskosten und ab
  11. Januar 2020 in Höhe von monatlich € 410,00 zu leisten. Weiters sei seine Mutter Diabetikerin und habe monatliche Krankheitskosten (diabetikergerechte Ernährung, Medikamente etc.) in Höhe von rund € 680,00 zu tragen. Auch werde die Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Haushaltseinkommens bestritten. Die geforderte Arbeitnehmerveranlagung könne zum konkreten Zeitpunkt noch nicht gestellt werden.
  12. Hierauf replizierte die belangte Behörde, dass sich das maßgebliche Haushaltseinkommen aus der vorgelegten Pensionsleistung in Höhe von € 1.951,00 ergebe. Betriebskosten könnten nicht in Abzug gebracht werden und seien diese auch nicht belegt worden. Außergewöhnliche Belastungen könnten nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides in Abzug gebracht werden.
  13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  14. März 2020, GZ 0002009681, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Prüfung des Antrages ersucht. Im Wesentlichen wurde moniert, dass aufgrund des Pflegegeldbezuges die Rundfunkgebührenbefreiung - unabhängig vom Haushaltseinkommen - zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen. Weiters werde angeregt, die Verfassungskonformität der maßgeblichen Rundfunkgebühren einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtsgerichtshof zuzuführen.
  16. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  17. August 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht am
  18. August 2020 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass dem Schreiben des Vertreters vom
  19. Februar 2020 keine Beweismittel beigeschlossen worden seien, weshalb sich keine anderslautenden Erkenntnisse ergeben hätten. Die Beschwerde sei weiters fristgerecht eingebracht worden, sei aufgrund der Corona-Pandemie erst per
  20. Juni 2020 von der Rechtsabteilung zur Bearbeitung weitergeleitet worden.
  21. Nach erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Unterlagenvorlage des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  22. Juli 2021 übermittelte der Vertreter eine Kopie der Kontoumsätze der Beschwerdeführerin (insbesondere Überweisungen der Pensionsversicherungsanstalt) in Höhe von monatlich € 2.439,22 (z.B. für den Monat Juni 2020: Eigenpension: € 1.407,61, Witwenpension: € 1.187,85, Pflegegeld: € 459,92, Sozialversicherung: € 134,98, Lohnsteuer: € 481,16) für den Zeitraum
  23. Juli 2020 bis
  24. Juli 2021, Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020, aus dem sich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von gesamt € 661,00 (nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen) sowie eine Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt vom
  25. April 2021, demzufolge die Leistung aufgrund der weiterhin bestehenden Pflegebedürftigkeit in unveränderter Höhe ausbezahlt werde. Der Vertreter führte im Weiteren aus, dass seine Mutter einer Pension in Höhe von € 2.495,00 sowie eine Rente der deutschen Rentenversicherung in Höhe von € 54,54 monatlich beziehe. Abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von € 451,80 würden sich monatliche Einkünfte in Höhe von € 2.097,74 ergeben. Seine Mutter besitze ein Wohnrecht in seiner Eigentumswohnung und zahle die monatlichen Betriebskosten in Höhe von € 417,
  26. Weiters weise der Einkommensteuerbescheid 2020 außergewöhnliche Belastungen aus.
  27. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
  28. November 2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W271 neu zugewiesen.
  29. Mit weiterer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
  30. Januar 2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W147 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  32. Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin von Pflegegeld und lebt an antragsgegenständlichem Standort, ihrem Hauptwohnsitz, in einem Einpersonenhaushalt. 1.
  33. Die Summe der monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin betragen ab dem
  34. Februar 2020 (der Antrag erfolgte am
  35. Januar 2020) – abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von € 466,80 - netto mindestens € 2.082,74 pro Monat (bestehend aus der Eigenpension + Witwenpension in Höhe von € 2.028,20 und der deutschen Rente in Höhe von € 54,54). 1.
  36. Die Summe der mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen beträgt für das Jahr 2020 gesamt € 661,00 (= € 379,00 [Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) - € 379,00 [Selbstbehalt] + € 661,00 [Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Kosten] dividiert durch 12 Monate = € 55,08 monatlich).1.
  37. Die Summe der mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen beträgt für das Jahr 2020 gesamt € 661,00 (= € 379,00 [Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988) - € 379,00 [Selbstbehalt] + € 661,00 [Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Kosten] dividiert durch 12 Monate = € 55,08 monatlich). 1.
  38. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von pauschal € 140,00 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von zumindest € 1.887,66 monatlich. 1.
  39. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. 1.
  40. Ausgehend von dem für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.082,65 für das Jahr 2020, € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
  41. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherung, den Kontoumsätzen sowie den Ausführungen ihres Vertreters. Die abzuziehende Pauschale in Höhe von € 140,00 für den Wohnungsaufwand des Eigenheimes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung). Die Abzüge (Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Kosten) ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
  42. Die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) ergeben € 0,00, weil der Selbstbehalt mit € 379,00 festgesetzt wurde. Die Abzüge (Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Kosten) ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
  43. Die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988) ergeben € 0,00, weil der Selbstbehalt mit € 379,00 festgesetzt wurde. Auch in der Beschwerde und in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen erbrachte die Beschwerdeführerin nicht den Beweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass angesichts der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass sie zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten, hat.
  44. Rechtlich folgt daraus: 3.
  45. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

§ 48Abs.

4 Fernmeldegebührenordnung ist das Pflegegeld nicht als Einkommen anzurechnen.

Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das Pflegegeld nicht als Einkommen anzurechnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
  2. November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
  4. November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen, die in Abzug gebracht wurden. Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen, die in Abzug gebracht wurden. Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem nach Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen erbracht und stellen daher durch die seit
  5. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von 140,00 Euro (Ziffer 1 letzter Satz).Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem nach Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen erbracht und stellen daher durch die seit
  6. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von 140,00 Euro (Ziffer 1 letzter Satz). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 1.887,66 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.082,65 für das Jahr 2020, € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) monatlich netto € 1.887,66 beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.082,65 für das Jahr 2020, € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022). Insoweit der Vertreter in seiner Beschwerde ergänzend anregt, die Prüfung der Verfassungskonformität der maßgeblichen Rundfunkgebühren durch den Verfassungsgerichtsgerichtshof anzuregen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung knüpft für die Gewährung einer Gebührenbefreiung ausdrücklich und eindeutig an den Bezug einer der in dieser Bestimmung genannten sozialen Leistungen an. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellen darf; sollten dabei unvermeidbare Härtefälle auftreten, macht dies eine Regelung nicht unsachlich (vgl. VfGH
  7. Oktober 2016, G121/2016). In diesem Sinne kann es nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass Personen, die soziale Leistungen beziehen über geringe Einkünfte verfügen. Vor diesem Hintergrund soll Beziehern von sozialen Leistungen eine Gebührenbefreiung zukommen, soweit deren Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher im konkreten Fall keinen Anlass für einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (vgl. in diesem Sinne auch BVwG
  8. August 2017, W194 2161652-1 mit Verweis auch auf BVwG
  9. Februar 2017, W249 2140443-1).Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung knüpft für die Gewährung einer Gebührenbefreiung ausdrücklich und eindeutig an den Bezug einer der in dieser Bestimmung genannten sozialen Leistungen an. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellen darf; sollten dabei unvermeidbare Härtefälle auftreten, macht dies eine Regelung nicht unsachlich vergleiche VfGH
  10. Oktober 2016, G121/2016). In diesem Sinne kann es nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass Personen, die soziale Leistungen beziehen über geringe Einkünfte verfügen. Vor diesem Hintergrund soll Beziehern von sozialen Leistungen eine Gebührenbefreiung zukommen, soweit deren Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher im konkreten Fall keinen Anlass für einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof vergleiche in diesem Sinne auch BVwG
  11. August 2017, W194 2161652-1 mit Verweis auch auf BVwG
  12. Februar 2017, W249 2140443-1). Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall insgesamt auch unter Zugrundelegung der nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Kosten für sich zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.0 März 2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.0 März 2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2234112.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.