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{'item': 'W150 2246812-6'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 15§ 68§ 57§ 52§ 13§ 53§ 46§ 18§ 55§ 76§ 12a§ 45§ 67§§ 52a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW150 2246812-6 SpruchW150 2246812-6/8E, W150 2246812-6/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge auch: „BAA“) vom 23.12.2010, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge auch: „BAA“) vom 23.12.2010, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.

  1. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 29.11.2010, AZ 36 HV 121/2010 h rk mit 03.12.2010, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1/1 (
  2. Fall), 27 Abs. 1/1 (
  3. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
  4. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 29.11.2010, AZ 36 HV 121 aus 2010, h rk mit 03.12.2010, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (
  5. Fall), 27 Absatz eins /, eins, (
  6. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
  7. Die vom BF gegen den oben unter Punkt
  8. genannten Bescheid des BAA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. 10 06.498-BAE, abgewiesen.
  9. Mit Urteil des StLG Wien vom 11.11.2011, AZ 161 HV 96 /2011 k, rk mit 11.11.2011, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (
  10. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des StLG Wien vom 11.11.2011, AZ 161 HV 96 aus 2011, k, rk mit 11.11.2011, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  12. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 22.08.2012, AZ 012 HV 70/2012a, rk mit 28.08.2012, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 22.08.2012, AZ 012 HV 70/2012a, rk mit 28.08.2012, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
  15. Mit Urteil des StLG Wien vom 01.10.2013, 072 HV59/2013t, rk mit 01.10.2013, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (
  16. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wr. Neustadt, AZ 36 HV 121/2010, vom 29.11.2010, widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, AZ 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  17. Mit Urteil des StLG Wien vom 01.10.2013, 072 HV59/2013t, rk mit 01.10.2013, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  18. Fall) u. Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wr. Neustadt, AZ 36 HV 121 aus 2010,, vom 29.11.2010, widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, AZ 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  19. Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Gefängnis schwul geworden sei, in seinem Heimatland die Scharia herrsche und er nicht mehr zurückkönne, da Homosexuellen dort die Todesstrafe drohe; deshalb wolle er auch seinen Namen in M. XXXX ändern.
  20. Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Gefängnis schwul geworden sei, in seinem Heimatland die Scharia herrsche und er nicht mehr zurückkönne, da Homosexuellen dort die Todesstrafe drohe; deshalb wolle er auch seinen Namen in M. römisch 40 ändern.
  21. Mit Urteil des StLG Wien vom 03.07.2017, 045 HV 49/2017d, rk mit 03.07.2017, wurde der BF

§ 15St

GB § 269 Abs. 1

  1. Fall StGB, § 105 Abs. 1 StGB § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
  2. und
  3. Fall SMG, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, § 297 Abs. 1
  4. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  5. Fall u Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des StLG Wien vom 03.07.2017, 045 HV 49/2017d, rk mit 03.07.2017, wurde der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. und
  3. Fall SMG, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 297, Absatz eins,
  4. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall u Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf).

  1. Die vom BF gegen den oben unter Punkt
  2. genannten Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Zu den Angaben des BF in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das BVwG in seinem Erkenntnis darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechenden Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität sei nicht mehr angeführt worden, während der BF angab, eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.11. Die vom BF gegen den oben unter Punkt 10. genannten Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Zu den Angaben des BF in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das BVwG in seinem Erkenntnis darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechenden Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität sei nicht mehr angeführt worden, während der BF angab, eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. 12. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, dem BF in Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.12. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, dem BF in Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. 13. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, dem BF in Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.13. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, dem BF in Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend am 04.06.2021 in Schubhaft genommen.
  2. Ein vom BFA für den 27.08.2021 vereinbartes Videointerview mit dem Konsul von Niger kam nicht zustande, da sich der BF weigerte, mit dem nigerischen Konsul zu sprechen.
  3. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 01.10.2021, Zl. W140 2246812-1/8E, 04.11.2021, Zl. W154 2246812-2/7E, 02.12.2021, Zl. W180 2246812-3/14E, 30.12.2021, Zl. W285 2246812-4/7E und zuletzt vom 25.01.2022, Zl. W278 2246812-5/5E, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
  4. Am 07.10.2021 verweigerte der BF durch aggressives Verhalten seine Vorführung vor eine nigerianische Delegation.
  5. Am 04.11.2021 trat der BF in Hungerstreik, den er erst am 10.11.2021 wieder beendete.
  6. Am 05.11.21 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe blieben. Er sei homosexuell und wäre 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft würde.
  7. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tage

§ 76Abs.

6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.20. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tage

Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

  1. Am 26.11.2021 trat der BF neuerlich in Hungerstreik, den er erst am 03.12.2021 wieder beendete.
  2. Für den 10.12.2021, nach mehrmaliger Verschiebung durch die nigerianische Botschaft, war der BF zur Vorführung vor eine nigerianische Delegation angemeldet. Diese konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da der BF als K1-Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ Rossauer Lände nicht verlassen durfte. Der BF wurde vom BFA zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.
  3. Am 19.12.2021 trat der BF abermals in Hungerstreik, den er erst am 25.12.2021 wieder beendete.
  4. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 532671506-211668891, der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.24. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 532671506-211668891, der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

  1. Die gegen den oben unter Punkt
  2. genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2/2E,

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. Die gegen den oben unter Punkt
  2. genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2/2E,

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 26. Am 15.02.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten

§22a

BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass für den BF ein Delegationstermin urgiert worden sei. Der BF sei zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.

  1. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 17.02.2022 übermittelte das BFA am 21.02.2022 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
  2. Das oben unter Punkt
  3. angeführte Schreiben wurde am 17.02.2022 dem BF

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 21.02.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Dazu erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am xx.02.2022 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Dokument, das seine Staatsangehörigkeit feststellen sollte, eine Fälschung sei, es trage weder Datum noch Stempel, 80% aller aus Nigeria stammenden Dokumente seien Fälschungen. Er selbst stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger. Weiters sei er schwul, was in seinem Heimatland mit langjährigen Gefängnisstrafen, wenn nicht sogar mit dem Tod bedroht sei. Er ersuche, dass man ihn ehest möglich in sein Heimatland Niger zurücksenden wolle.28. Das oben unter Punkt 26. angeführte Schreiben wurde am 17.02.2022 dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 21.02.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Dazu erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am xx.02.2022 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Dokument, das seine Staatsangehörigkeit feststellen sollte, eine Fälschung sei, es trage weder Datum noch Stempel, 80% aller aus Nigeria stammenden Dokumente seien Fälschungen. Er selbst stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger. Weiters sei er schwul, was in seinem Heimatland mit langjährigen Gefängnisstrafen, wenn nicht sogar mit dem Tod bedroht sei. Er ersuche, dass man ihn ehest möglich in sein Heimatland Niger zurücksenden wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des BF Der BF ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger, seine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde jedoch durch ein Ersatzreisedokument Nigerias bestätigt. Im Fremdenregister sind etliche Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten und auch die Alias-Staatsangehörigkeit Nigeria des BF eingetragen. Der BF hat die Kontaktaufnahme zum Konsul von Niger verweigert. Seine Identität steht daher nicht zweifelsfrei fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und besteht auch weiterhin gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden ist. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft.Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. Die Voraussetzungen

§ 76Abs.

6 FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte.Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Voraussetzungen

Paragraph 76, Absatz 6, FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2021, GZ I413 2164037-2/2E, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF liegt somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden/werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war mehrfach, nämlich vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 04.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 25.12.2021 in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass gegen den BF die im Verfahrensgang dargestellten mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen (betreffend des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) vorliegen. Der BF ist in Österreich in keiner Form sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF ist in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt, die letzte Einzelrückführung wurde am 19.02.2022 durchgeführt, der nächste Charter ist für Mitte März geplant. Heimreisezertifikate werden ausgestellt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist eine Abschiebung des BF zeitnah zu erwarten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und der bisherigen Schubhaftprüfung. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers, deren Status unstrittig ist. Die jüngste (mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung wurde durchsetzbar. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt hat und die Zusammenarbeit mit den nigerischen und nigerianischen Vertretungsbehörden verweigert hat, was in krassem Gegensatz zu seiner jüngsten Behauptung (Stellungnahme vom 21.02.2022) steht, er wolle nach Niger zurückgeschickt werden. Er ist bis dato unter mehreren alias – Identitäten aufgetreten und wurde auch unter einer solchen straffällig. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich einerseits aus der Anhaltedatei, vor allem aber aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist und nur schlecht Deutsch spricht, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zu Rückführungen nach Nigeria und Niger ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlagen sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen. Die Feststellung, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergeben sich aus Folgendem (siehe dazu das Vorverfahren W180 2246812-3): Der BF gab bei der Antragstellung als Fluchtgrund an: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich brauche Hilfe. Ich bin schwul und zum Christentum, im Jahr 2010 konvertiert. Ich habe Angst um mein Leben, da meine sexuelle Richtung, sowie meine Konvertierung zum Christentum, in meiner Heimat mit dem Tod bestraft werden. Ich habe hier nochmals meine alten Fluchtgründe vorgebracht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“ Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der BF mit „seit 2010“. Festzuhalten ist, dass über den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 23.12.2010 negativ entschieden wurde, der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2011 ab. Auch stellte der BF bereits im Jahr 2017 und damit im ersten Jahr seiner Anhaltung in Justizhaft, die von 2017 bis 2021 dauerte und von der er direkt in Schubhaft überstellt wurde, einen Folgeantrag, der vom Bundesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht wiederum als unbegründet abgewiesen wurde. Wenn der BF nunmehr nochmals im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, ohne neue Fluchtgründe oder eine veränderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat oder eine in Hinblick auf eine allenfalls zu erlassende neue Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderung seiner persönlichen Situation zu nennen, so lässt dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Schluss zu, dass er mit der Antragstellung ausschließlich darauf abzielte, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Dies bestätigte sich auch aufgrund der jüngsten Stellungnahme des BF vom 21.02.2022, in der er ersuchte, möglichst bald nach Niger zurückgeschickt zu werden. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass das BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss I413 2164037-2/2E vom 18.07.
  2. Aufgrund seines jahrelang gezeigten Verhaltens, das zu mehrfachen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auch zu empfindlichen Haftstrafen – zuletzt zu vier Jahren – führte, in Zusammenschau mit seinem Verhalten in Schubhaft – Verschleierung seiner Identität, mehreren Hungerstreiks und die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung, Vereitelung von Interviewterminen – ist der BF in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Dieser Umstand wird auch nicht durch die Behauptung in den Stellungnahme vom 24.01.2022 und 21.02.2022 relativiert, dass es sich bei dem einmal ausgestellten HRZ aus Nigeria um eine Fälschung handeln soll und er sich nunmehr freiwillig nach Niger abschieben lassen würde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich eindeutigen und unbestrittenen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin- Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin- Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin- Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin- Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 25.02.2021. Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 25.02.2021. In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die

§ 22aAbs.

4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft tatsächlich vor, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Nach den Beweisergebnissen liegt darüber auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt aus Sicht des Gerichtes fortgesetzt der Sicherungszweck vor. Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 5 leg. cit. erfüllt. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 5, leg. cit. erfüllt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Auf Grund seines Vorverhaltens und der geringen sozialen Verankerung in Österreich sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und fünf (!) Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund des bevorstehenden Termin bei der nigerischen Delegation in Zusammenschau, dass für den BF bereits einmal ein nigerianisches HRZ ausgestellt wurde, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines HRZ nach dem Interviewtermin mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Verhalten des BF im Heimreisezertifikat-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Der BF stellte am 05.11.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht und verzögerte dadurch selbst die Anhaltedauer in Schubhaft. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung des Asylfolgeverfahrens und eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie oben zu Spruchpunkt A. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2246812.6.00

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