4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge auch: „BAA“) vom 23.12.2010, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.
GB § 269 Abs. 1
Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde
G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf).
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Zu den Angaben des BF in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das BVwG in seinem Erkenntnis darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechenden Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität sei nicht mehr angeführt worden, während der BF angab, eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.11. Die vom BF gegen den oben unter Punkt 10. genannten Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Zu den Angaben des BF in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das BVwG in seinem Erkenntnis darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechenden Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität sei nicht mehr angeführt worden, während der BF angab, eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. 12. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, dem BF in Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.12. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, dem BF in Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. 13. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, dem BF in Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt, wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.13. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, dem BF in Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.20. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tage
Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
G 2005 aufgehoben.24. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 532671506-211668891, der faktische Abschiebeschutz des BF
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 26. Am 15.02.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass für den BF ein Delegationstermin urgiert worden sei. Der BF sei zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.
GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 21.02.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Dazu erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am xx.02.2022 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Dokument, das seine Staatsangehörigkeit feststellen sollte, eine Fälschung sei, es trage weder Datum noch Stempel, 80% aller aus Nigeria stammenden Dokumente seien Fälschungen. Er selbst stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger. Weiters sei er schwul, was in seinem Heimatland mit langjährigen Gefängnisstrafen, wenn nicht sogar mit dem Tod bedroht sei. Er ersuche, dass man ihn ehest möglich in sein Heimatland Niger zurücksenden wolle.28. Das oben unter Punkt 26. angeführte Schreiben wurde am 17.02.2022 dem BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 21.02.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Dazu erstattete der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am xx.02.2022 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Dokument, das seine Staatsangehörigkeit feststellen sollte, eine Fälschung sei, es trage weder Datum noch Stempel, 80% aller aus Nigeria stammenden Dokumente seien Fälschungen. Er selbst stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger. Weiters sei er schwul, was in seinem Heimatland mit langjährigen Gefängnisstrafen, wenn nicht sogar mit dem Tod bedroht sei. Er ersuche, dass man ihn ehest möglich in sein Heimatland Niger zurücksenden wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft.Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
6 FPG aufrecht. Die Voraussetzungen
6 FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte.Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Voraussetzungen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes
G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2021, GZ I413 2164037-2/2E, stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF liegt somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden/werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war mehrfach, nämlich vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 04.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 25.12.2021 in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass gegen den BF die im Verfahrensgang dargestellten mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen (betreffend des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) vorliegen. Der BF ist in Österreich in keiner Form sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF ist in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt, die letzte Einzelrückführung wurde am 19.02.2022 durchgeführt, der nächste Charter ist für Mitte März geplant. Heimreisezertifikate werden ausgestellt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist eine Abschiebung des BF zeitnah zu erwarten.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a
Abs. 1 bereits eingebracht wurde Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 25.02.2021. Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 25.02.2021. In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die
4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft
6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft tatsächlich vor, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Nach den Beweisergebnissen liegt darüber auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt aus Sicht des Gerichtes fortgesetzt der Sicherungszweck vor. Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 5 leg. cit. erfüllt. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 5, leg. cit. erfüllt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Auf Grund seines Vorverhaltens und der geringen sozialen Verankerung in Österreich sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und fünf (!) Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund des bevorstehenden Termin bei der nigerischen Delegation in Zusammenschau, dass für den BF bereits einmal ein nigerianisches HRZ ausgestellt wurde, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines HRZ nach dem Interviewtermin mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Verhalten des BF im Heimreisezertifikat-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Der BF stellte am 05.11.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht und verzögerte dadurch selbst die Anhaltedauer in Schubhaft. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung des Asylfolgeverfahrens und eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie oben zu Spruchpunkt A. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2246812.6.00
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