← Österreich

{'item': 'W153 2172767-2'}

Obsah (6)§ 17Art. 133§ 3§ 68§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW153 2172767-2 SpruchW153 2172767-2/4Z, W153 2172767-2/4Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Gattin am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde erstinstanzlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2020, Zl: L508 2172767-1/28E, als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung mit 05.08.2020 rechtskräftig. Der BF und auch seine Gattin reisten nicht freiwillig aus, sondern stellten am 12.10.2020 den gegenständlichen Folge-Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an, dass die Asylgründe, immer noch bestehen würden. Nunmehr sei bekannt, dass gegen seine Gattin die Todesstrafe verhängt worden sei. Bezüglich seiner Person würden keine neuen Fluchtgründe bestehen. Mit Bescheid vom 20.01.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.)

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 20.01.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.)

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Behörde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 17Abs.

4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Gegenständlich liegt auch ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Die Gattin des BF hat gegen ihren Bescheid ebenso fristgerecht Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Gegenständlich liegt auch ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Die Gattin des BF hat gegen ihren Bescheid ebenso fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2172767.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.