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{'item': 'W157 1421271-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW157 1421271-2 SpruchW157 1421271-2/32E , W157 1421271-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]“ 3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten am XXXX deshalb zuerkannt, weil die Behörde davon ausging, dass „insbesondere aufgrund [seiner] Minderjährigkeit und [seines] Gesundheitszustandes“ nicht auszuschließen sei, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat derzeit eine

Artikel 2EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten am römisch 40 deshalb zuerkannt, weil die Behörde davon ausging, dass „insbesondere aufgrund [seiner] Minderjährigkeit und [seines] Gesundheitszustandes“ nicht auszuschließen sei, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat derzeit eine

Artikel 2EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach mehrmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ( XXXX , XXXX und XXXX ) leitete die belangte Behörde aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.Nach mehrmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) leitete die belangte Behörde aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 (nicht ausdrücklich, aber konkludent: zweiter Fall) AsylG 2005 und führte dabei die nunmehrige Volljährigkeit und den gebesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine geänderte Situation in Kabul ins Treffen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (nicht ausdrücklich, aber konkludent: zweiter Fall) AsylG 2005 und führte dabei die nunmehrige Volljährigkeit und den gebesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine geänderte Situation in Kabul ins Treffen. 3.1.

  1. Die Heranziehung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht änderte. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht änderte (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0401).3.1.
  2. Die Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht änderte. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht änderte (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0401). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden, als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eintraten, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereigneten (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden, als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eintraten, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereigneten (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist es zulässig, eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen, obwohl bei der Zuerkennung des Schutzstatus eine solche ausgeschlossen wurde. Mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass in jenem Fall, in dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren angenommen werden (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist es zulässig, eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen, obwohl bei der Zuerkennung des Schutzstatus eine solche ausgeschlossen wurde. Mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass in jenem Fall, in dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren angenommen werden (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). 3.1.
  3. Es ist zunächst zu prüfen, ob es in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers zu einer solchen Veränderung kam, dass in seinem Herkunftsstaat kein Schutzbedarf mehr besteht. Die angefochtene Entscheidung stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den gebesserten Gesundheitszustand und die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Im Fall des Beschwerdeführers verbesserte sich der Gesundheitszustand tatsächlich kontinuierlich und dieser ist nunmehr – anders als zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung am XXXX – gesund.Im Fall des Beschwerdeführers verbesserte sich der Gesundheitszustand tatsächlich kontinuierlich und dieser ist nunmehr – anders als zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung am römisch 40 – gesund. Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass diese spätestens mit XXXX wegfiel; dass die belangte Behörde noch am XXXX einen Bescheid zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erließ und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war, zum Ausdruck brachte, dass die „Voraussetzungen“, unter denen sie subsidiären Schutz zuerkannt hatte, „weiter vorliegen“, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Jedoch sind die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, aufgrund derer sich die belangte Behörde erkennbar veranlasst sah, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, nicht auf den Umstand der Minderjährigkeit (im Sinne einer strikten Dichotomie zwischen der Gruppe der Minderjährigen und der Gruppe von Volljährigen) reduziert zu verstehen. Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation ist auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellen, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufsausbildung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort etc. zählen. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kein sprunghaft mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossener Prozess, sondern eine kontinuierlich, in der Regel auch danach fortschreitende Entwicklung (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass diese spätestens mit römisch 40 wegfiel; dass die belangte Behörde noch am römisch 40 einen Bescheid zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erließ und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war, zum Ausdruck brachte, dass die „Voraussetzungen“, unter denen sie subsidiären Schutz zuerkannt hatte, „weiter vorliegen“, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Jedoch sind die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, aufgrund derer sich die belangte Behörde erkennbar veranlasst sah, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, nicht auf den Umstand der Minderjährigkeit (im Sinne einer strikten Dichotomie zwischen der Gruppe der Minderjährigen und der Gruppe von Volljährigen) reduziert zu verstehen. Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation ist auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellen, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufsausbildung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort etc. zählen. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kein sprunghaft mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossener Prozess, sondern eine kontinuierlich, in der Regel auch danach fortschreitende Entwicklung (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Aus diesem Grund entfalten die Bescheide, mit denen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung auch noch nach seinem Erreichen der Volljährigkeit verlängerte, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Es trat aber dennoch keine maßgebliche Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ein:  Der Beschwerdeführer holte in Österreich zwar den Hauptschulabschluss nach, begann danach eine Lehre (wobei er diese nach zwei Jahren wieder abbrach) und arbeitete die letzten Jahre als Fahrer für verschiedenste Unternehmen, diese Umstände stellen aber keine Änderung des Sachverhaltes dar, die die Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwieweit dem Beschwerdeführer die im Bundesgebiet erworbenen Kenntnisse in seiner Heimat von Nutzen sein könnten: Das Bundesverwaltungsgericht vermag im Abschluss der Pflichtschule und in der abgebrochenen Lehre keine Aneignung wesentlicher Zusatzqualifikationen zu erblicken. Auch die Arbeitserfahrung als Fahrer vermittelt weder besondere Kompetenzen, noch ging ihr eine (besondere) Berufsausbildung vor.  Das gegenständliche Ermittlungsverfahren zeigte zwar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über Verwandtschaft in Afghanistan verfügt, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung nach Afghanistan finanziell zu unterstützen, sodass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung eintrat.  Insoweit seitens der belangten Behörde auf die bestehenden Rückkehrprogramme verwiesen wurde, lässt sich auch daraus keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten. Derartige Programme bestehen nämlich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr XXXX bzw. sind seit dem 16.08.2021 die Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration durch IOM aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bis auf Weiteres weltweit sogar ausgesetzt. Insoweit seitens der belangten Behörde auf die bestehenden Rückkehrprogramme verwiesen wurde, lässt sich auch daraus keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten. Derartige Programme bestehen nämlich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr römisch 40 bzw. sind seit dem 16.08.2021 die Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration durch IOM aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bis auf Weiteres weltweit sogar ausgesetzt. Hinsichtlich der Sicherheitslage erfolgte ebenfalls keine nachhaltige Verbesserung in Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban ist sogar von einer massiven Verschlechterung im Vergleich zur letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom XXXX auszugehen. Die Sicherheitslage stellt sich in allen Landesteilen, auch in Kabul, als volatil dar.Hinsichtlich der Sicherheitslage erfolgte ebenfalls keine nachhaltige Verbesserung in Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban ist sogar von einer massiven Verschlechterung im Vergleich zur letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 auszugehen. Die Sicherheitslage stellt sich in allen Landesteilen, auch in Kabul, als volatil dar. UNHCR geht in seiner Position vom August 2021 davon aus, dass eine interne Schutzalternative derzeit in ganz Afghanistan nicht zur Verfügung steht. Auch aus den EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom November 2021 folgt, dass das Kriterium der Sicherheit in Afghanistan derzeit im Allgemeinen nicht erfüllt ist, das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und die Taliban aufgrund der Ungewissheit über den Status ihrer Regierung und der begangenen Menschenrechtsverletzungen keinen wirksamen, nicht nur vorübergehenden Schutz in Afghanistan bieten können. Den Empfehlungen von UNHCR und EASO kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „Indizwirkung“ zu (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Gleichfalls judizierten der Verfassungs- (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021; E 4280/2021; E 4382/2021; 29.11.2021, E 3208/2021) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273) in ihren jüngsten Entscheidungen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in ganz Afghanistan auszugehen ist.Gleichfalls judizierten der Verfassungs- (VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021,; E 4280 aus 2021,; E 4382 aus 2021,; 29.11.2021, E 3208 aus 2021,) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273) in ihren jüngsten Entscheidungen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in ganz Afghanistan auszugehen ist. 3.1.
  4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.3.1.
  5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. 3.1.
  6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die von der belangten Behörde angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich gegeben ist, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). 3.1.
  7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die von der belangten Behörde angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich gegeben ist, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 aufzugreifen.Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 aufzugreifen. 3.1.
  8. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) sind nicht erfüllt.3.1.
  9. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) sind nicht erfüllt. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) oder § 9 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 (Erlangung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates) hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat) oder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erlangung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates) hervorgekommen. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht. 3.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten:  Er wurde zunächst mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB verurteilt, nachdem er im XXXX zusammen mit einer anderen Person zwei Männer überfiel und diesen Wertgegenstände entriss. Im ersten Fall wurde dem Opfer im Zuge des Überfalls ein Messer gegen den Bauch gehalten und es mit den Worten „Geld oder Leben“ bedroht; im zweiten Fall wurde das Opfer mit einem Stoß zu Boden gebracht und festgehalten. Er wurde zunächst mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB verurteilt, nachdem er im römisch 40 zusammen mit einer anderen Person zwei Männer überfiel und diesen Wertgegenstände entriss. Im ersten Fall wurde dem Opfer im Zuge des Überfalls ein Messer gegen den Bauch gehalten und es mit den Worten „Geld oder Leben“ bedroht; im zweiten Fall wurde das Opfer mit einem Stoß zu Boden gebracht und festgehalten.  Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG verurteilt, nachdem er im Zeitraum XXXX große Mengen Marihuana bzw. Cannabiskraut an Personen verkaufte und er im XXXX für sich selbst Marihuana erwarb und besaß. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG verurteilt, nachdem er im Zeitraum römisch 40 große Mengen Marihuana bzw. Cannabiskraut an Personen verkaufte und er im römisch 40 für sich selbst Marihuana erwarb und besaß. Da der Beschwerdeführer drei Verbrechen beging, ist im vorliegenden Fall eine Prüfung des Tatbestandes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 naheliegend.Da der Beschwerdeführer drei Verbrechen beging, ist im vorliegenden Fall eine Prüfung des Tatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 naheliegend. 3.1.
  11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt (VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439).3.1.
  12. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt (VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439). § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 setzt nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie um. Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ vom Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf) empfiehlt unter Pkt. 2.2.3.
  13. (Seiten 31 f), dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, beurteilt werden soll. Als Beispiele für schwere Straftaten werden Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten angeführt. Aus Pkt. 2.
  14. (Seite 48) des Leitfadens ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie um. Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ vom Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf) empfiehlt unter Pkt. 2.2.3.
  15. (Seiten 31 f), dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, beurteilt werden soll. Als Beispiele für schwere Straftaten werden Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten angeführt. Aus Pkt. 2.
  16. (Seite 48) des Leitfadens ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“ Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht änderte (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht änderte (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Fallbezogen wurde vom Beschwerdeführer eine schwere Straftat verwirklicht: Eingangs wird festgehalten, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid vom XXXX verlängert wurde. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung war der belangten Behörde die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen u.a. des Verbrechens des schweren Raubes und des Verbrechens des Raubes nach dem Akteninhalt zweifellos bekannt – dennoch wurde eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Hätte die belangte Behörde darin schwere Straftaten gesehen, hätte sie den Antrag auf Verlängerung vom XXXX abweisen müssen. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aufgrund der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht änderte. Folglich darf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in die vorliegende Prüfung der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht miteinbezogen werden.Eingangs wird festgehalten, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 verlängert wurde. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung war der belangten Behörde die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wegen u.a. des Verbrechens des schweren Raubes und des Verbrechens des Raubes nach dem Akteninhalt zweifellos bekannt – dennoch wurde eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Hätte die belangte Behörde darin schwere Straftaten gesehen, hätte sie den Antrag auf Verlängerung vom römisch 40 abweisen müssen. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aufgrund der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht änderte. Folglich darf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in die vorliegende Prüfung der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht miteinbezogen werden. Seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen der Begehung des Suchtgifthandels, der nach der österreichischen Rechtsordnung ebenfalls ein Verbrechen darstellt, verurteilt.Seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen der Begehung des Suchtgifthandels, der nach der österreichischen Rechtsordnung ebenfalls ein Verbrechen darstellt, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt ein gewichtiges Indiz für eine schwere Straftat dar. Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, wird wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer beging im konkreten Fall nicht die Grundform des § 27 SMG, sondern die Qualifikation des § 28a SMG, wobei er dessen Abs. 4 verwirklichte, der die schwereren Fälle des Suchtgifthandels umfasst. Es kam zur Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge nach der Z 3, wobei sich diesbezüglich aus dem Urteil vom XXXX bzw. dem nach hiegegen erhobener Berufung ergangenen Urteil eines Oberlandesgerichtes vom XXXX ergibt, dass der Beschwerdeführer 11.700 Gramm Marihuana, somit die mehr als vierfache Grenzmenge an Delta-9-THC und die mehr als 32-fache Grenzmenge THCA, anderen überließ. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen gleich sieben Teilhandlungen an sechs verschiedene Abnehmer zugrunde. Darüber hinaus erstreckte sich der Drogenhandel über einen längeren Zeitraum (von etwa XXXX ) und wurde dieser vom Beschwerdeführer trotz des bereits verspürten Haftübels und während noch offener Probezeit begangen.Der Beschwerdeführer beging im konkreten Fall nicht die Grundform des Paragraph 27, SMG, sondern die Qualifikation des Paragraph 28 a, SMG, wobei er dessen Absatz 4, verwirklichte, der die schwereren Fälle des Suchtgifthandels umfasst. Es kam zur Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge nach der Ziffer 3,, wobei sich diesbezüglich aus dem Urteil vom römisch 40 bzw. dem nach hiegegen erhobener Berufung ergangenen Urteil eines Oberlandesgerichtes vom römisch 40 ergibt, dass der Beschwerdeführer 11.700 Gramm Marihuana, somit die mehr als vierfache Grenzmenge an Delta-9-THC und die mehr als 32-fache Grenzmenge THCA, anderen überließ. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen gleich sieben Teilhandlungen an sechs verschiedene Abnehmer zugrunde. Darüber hinaus erstreckte sich der Drogenhandel über einen längeren Zeitraum (von etwa römisch 40 ) und wurde dieser vom Beschwerdeführer trotz des bereits verspürten Haftübels und während noch offener Probezeit begangen. Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Umgang mit Suchtmitteln ist jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen. Die verhängte Strafe im Ausmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe (hierbei wurde die viermonatige Vorhaft angerechnet) bewegte sich zwar in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich, dennoch darf nicht übersehen werden, dass der illegale Drogenhandel zum besonders schweren Kriminalitätsbereich zählt und dementsprechend auch in den Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten strafgerichtlich verfolgt wird (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 83 AEUV). Hinsichtlich der Strafzumessung wurden als Milderungsgrund das überwiegende Geständnis und als Erschwerungsgründe die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet; dies unter Berücksichtigung des längeren Zurückliegens der Vorstrafe und des Umstandes, dass „nur“ mit Marihuana gehandelt wurde. Zusätzlich zur unbedingten Freiheitsstrafe wurde eine Bewährungshilfe angeordnet, zu der es gemäß § 50 Abs. 1 StGB nur kommt, „soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“.Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Umgang mit Suchtmitteln ist jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen. Die verhängte Strafe im Ausmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe (hierbei wurde die viermonatige Vorhaft angerechnet) bewegte sich zwar in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich, dennoch darf nicht übersehen werden, dass der illegale Drogenhandel zum besonders schweren Kriminalitätsbereich zählt und dementsprechend auch in den Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten strafgerichtlich verfolgt wird vergleiche in diesem Zusammenhang Artikel 83, AEUV). Hinsichtlich der Strafzumessung wurden als Milderungsgrund das überwiegende Geständnis und als Erschwerungsgründe die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet; dies unter Berücksichtigung des längeren Zurückliegens der Vorstrafe und des Umstandes, dass „nur“ mit Marihuana gehandelt wurde. Zusätzlich zur unbedingten Freiheitsstrafe wurde eine Bewährungshilfe angeordnet, zu der es gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB nur kommt, „soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“. Betreffend das Verhalten nach der Straftat ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar seit seiner letzten Verurteilung am XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) nicht mehr straffällig wurde, allerdings ist zu beachten, dass sich er sich bis zum XXXX in Haft befand. Aus dem Urteil vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren weitestgehend geständig war; er zeigte sich ferner in der Beschwerdeverhandlung reuig. Dieses Verhalten ändert aber bei Gesamtwürdigung aller Umstände nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer begangene Drogenhandel eine schwere Straftat darstellt. Selbiges gilt auch für den Einwand, dass die eigene Drogen- und Spielsucht maßgeblich für die Begehung des Verbrechens war.Betreffend das Verhalten nach der Straftat ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar seit seiner letzten Verurteilung am römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) nicht mehr straffällig wurde, allerdings ist zu beachten, dass sich er sich bis zum römisch 40 in Haft befand. Aus dem Urteil vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren weitestgehend geständig war; er zeigte sich ferner in der Beschwerdeverhandlung reuig. Dieses Verhalten ändert aber bei Gesamtwürdigung aller Umstände nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer begangene Drogenhandel eine schwere Straftat darstellt. Selbiges gilt auch für den Einwand, dass die eigene Drogen- und Spielsucht maßgeblich für die Begehung des Verbrechens war. Dem Vorbringen, dass die Persönlichkeit, die westliche Orientierung, die österreichische Familie, die Aufarbeitung im Rahmen der Bewährungshilfe und der aktive Wille des Beschwerdeführers, mit einer Therapie seine Sucht dauerhaft unter Kontrolle zu bringen, berücksichtigt werden müsse, wird entgegengehalten, dass derartige Umstände nur bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose schlagend sind. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedoch nicht vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Dem Vorbringen, dass die Persönlichkeit, die westliche Orientierung, die österreichische Familie, die Aufarbeitung im Rahmen der Bewährungshilfe und der aktive Wille des Beschwerdeführers, mit einer Therapie seine Sucht dauerhaft unter Kontrolle zu bringen, berücksichtigt werden müsse, wird entgegengehalten, dass derartige Umstände nur bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose schlagend sind. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedoch nicht vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist daher als schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren.Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist daher als schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren. 3.1.
  17. Somit sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf dieser Rechtsgrundlage abzuerkennen.3.1.
  18. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf dieser Rechtsgrundlage abzuerkennen. Da sich die Aberkennung nunmehr auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stützt, ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Weiters ging die belangte Behörde offenbar aufgrund eines Versehens unrichtigerweise davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der Spruch auch dahingehend anzupassen ist (Spruchpunkt A) I.).Da sich die Aberkennung nunmehr auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stützt, ist der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Weiters ging die belangte Behörde offenbar aufgrund eines Versehens unrichtigerweise davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der Spruch auch dahingehend anzupassen ist (Spruchpunkt A) römisch eins.). 3.
  19. Zur Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.
  20. Zur Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.
  21. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.2.
  23. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 9 Abs. 4 AsylG 2005 nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der – infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden – Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren – neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – zu führen wäre. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).3.2.
  24. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der – infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden – Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren – neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – zu führen wäre. Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). 3.2.
  25. Die belangte Behörde entzog daher zurecht mit dem angefochtenen Bescheid – obwohl die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nur bis zum XXXX verlängert wurde – die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und sah von einem gesonderten Abspruch über den gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung vom XXXX ab.3.2.
  26. Die belangte Behörde entzog daher zurecht mit dem angefochtenen Bescheid – obwohl die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nur bis zum römisch 40 verlängert wurde – die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und sah von einem gesonderten Abspruch über den gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 ab. Aus diesem Grund ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen (Spruchpunkt A) II.).Aus diesem Grund ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). 3.
  27. Zur Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
  28. Zur Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
  29. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.3.
  30. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, […],
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, […],
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“ 3.3.
  6. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.
  7. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ist daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) II.).Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ist daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). 3.
  8. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und zum Einreiseverbot (Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  9. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und zum Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) 3.4.
  10. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.3.4.
  11. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Nach § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleichgelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 18). Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleichgelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 18). Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.4.
  12. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „
  13. […]
  14. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  16. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.4.
  18. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als in dem dem Beschluss vom 20.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aber auch in diesem Fall ist die Aberkennung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.3. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als in dem dem Beschluss vom 20.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aber auch in diesem Fall ist die Aberkennung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.4.

  1. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob „die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, […], selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird“, maßgebliche Bedeutung zu.3.4.
  3. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob „die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, […], selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird“, maßgebliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (Spruchpunkt A) III.).Aus diesem Grund ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (Spruchpunkt A) römisch drei.). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aus, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und ist – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen (Spruchpunkt A) III.).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aus, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und ist – wiewohl sich die Vorfrage lediglich

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