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{'item': 'W157 2214124-1'}

Obsah (9)§ 8Art. 133§ 5§ 17§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW157 2214124-1 Spruch, W157 2214124-1/45E W157 2214124-2/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. 3.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.3.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (W157 2214124-2):römisch zwei. Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (W157 2214124-2): A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass sein Vater ihn zur Betreuung zu seinem Onkel geschickt habe. Dieser habe den Beschwerdeführer in eine von Taliban geleitete Schule geschickt, in der er zwei Jahre lang geblieben und gelehrt worden sei, wie man Selbstmord begehe und Ungläubige bekämpfe. Als die Eltern des Beschwerdeführers davon erfahren hätten, hätten sie sich gegen einen weiteren Besuch dieser Schule ausgesprochen. Daraufhin hätten die Taliban die Eltern und den Onkel des Beschwerdeführers bedroht und verlangt, dass der Beschwerdeführer die Schule wieder besuchen solle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin entschieden, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan fliehen müsse.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen und führte zum Fluchtgrund aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei (Kinder könnten keine Schulen besuchen) und sein Vater Angst um ihn gehabt habe. Wenn man erwachsen werde, müsse man entweder für die Taliban arbeiten, oder zur afghanischen Nationalarmee gehen. Über Nachfrage, ob die Angaben bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund sohin nicht der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, was er nun angegeben habe, sei wahr; andere Afghanen hätten ihm gesagt, dass er diese Angaben machen solle, wenn er die polizeiliche Einvernahme habe.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen und führte zum Fluchtgrund aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei (Kinder könnten keine Schulen besuchen) und sein Vater Angst um ihn gehabt habe. Wenn man erwachsen werde, müsse man entweder für die Taliban arbeiten, oder zur afghanischen Nationalarmee gehen. Über Nachfrage, ob die Angaben bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund sohin nicht der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, was er nun angegeben habe, sei wahr; andere Afghanen hätten ihm gesagt, dass er diese Angaben machen solle, wenn er die polizeiliche Einvernahme habe.
  6. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen ein. Darin wurde auf die auf den Beschwerdeführer zutreffenden UNHCR-Risikoprofile (Zwangsrekrutierung, Familienangehöriger einer Person, die mit der Regierung verbunden ist, und „westliche“ Orientierung) sowie Berichte zu Zwangsrekrutierungen bzw. Schulangriffen durch die Taliban, zur volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und den afghanischen Großstädten, und zur Situation von Minderjährigen hingewiesen. Explizit wurde auch die individuelle Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr (keine Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz) hervorgehoben und seine besondere Integration in Österreich dargestellt.
  7. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen ein. Darin wurde auf die auf den Beschwerdeführer zutreffenden UNHCR-Risikoprofile (Zwangsrekrutierung, Familienangehöriger einer Person, die mit der Regierung verbunden ist, und „westliche“ Orientierung) sowie Berichte zu Zwangsrekrutierungen bzw. Schulangriffen durch die Taliban, zur volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und den afghanischen Großstädten, und zur Situation von Minderjährigen hingewiesen. Explizit wurde auch die individuelle Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr (keine Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz) hervorgehoben und seine besondere Integration in Österreich dargestellt.
  8. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  9. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  10. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde am XXXX zur Gänze Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm in Afghanistan Zwangsrekrutierung durch alle Kriegsparteien und Verfolgung aufgrund seiner „westlichen“ Lebensführung drohe. Ein Bruder des Beschwerdeführers gehöre zudem dem afghanischen Militär an und drohe dem Beschwerdeführer daher auch asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Schließlich wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keiner gerichtlichen Straftat verurteilt worden und im Bundesgebiet tiefgreifend familiär sowie auch sozial verwurzelt sei. Die belangte Behörde sei überdies der ihr aufgrund des Alters des Beschwerdeführers obliegenden erhöhten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe auch im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung kinderspezifische Erwägungen und die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen außer Acht gelassen.
  11. Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 zur Gänze Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm in Afghanistan Zwangsrekrutierung durch alle Kriegsparteien und Verfolgung aufgrund seiner „westlichen“ Lebensführung drohe. Ein Bruder des Beschwerdeführers gehöre zudem dem afghanischen Militär an und drohe dem Beschwerdeführer daher auch asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Schließlich wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keiner gerichtlichen Straftat verurteilt worden und im Bundesgebiet tiefgreifend familiär sowie auch sozial verwurzelt sei. Die belangte Behörde sei überdies der ihr aufgrund des Alters des Beschwerdeführers obliegenden erhöhten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe auch im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung kinderspezifische Erwägungen und die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen außer Acht gelassen.
  12. Die Beschwerde vom XXXX und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Die Beschwerde vom römisch 40 und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde über Anklageerhebungen gegen den Beschwerdeführer verständigt.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die belangte Behörde über Anklageerhebungen gegen den Beschwerdeführer verständigt.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Nach hiegegen erhobener Berufung wurde mit dem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom XXXX der Strafausspruch aufgehoben und der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Nach hiegegen erhobener Berufung wurde mit dem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom römisch 40 der Strafausspruch aufgehoben und der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 SMG iVm § 15 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
  20. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.
  21. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat.
  22. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde am XXXX zur Gänze Beschwerde erhoben.
  23. Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 zur Gänze Beschwerde erhoben.
  24. Die Beschwerde vom XXXX und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  25. Die Beschwerde vom römisch 40 und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  26. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer verständigt.
  27. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die belangte Behörde über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer verständigt.
  28. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt; die mit Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
  29. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt; die mit Urteil vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
  30. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am XXXX der Gerichtsabteilung W127 zugewiesen.
  31. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am römisch 40 der Gerichtsabteilung W127 zugewiesen.
  32. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  33. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  34. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte sich der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der COVID 19-Pandemie – zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Überdies brachte er vor, lange Zeit im westlichen Ausland verbracht zu haben, über keinerlei soziales Netz im Herkunftsstaat, das ihn finanziell unterstützen könnte, zu verfügen und er aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung mit schweren wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sein werde.
  35. Mit Stellungnahme vom römisch 40 äußerte sich der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der COVID 19-Pandemie – zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Überdies brachte er vor, lange Zeit im westlichen Ausland verbracht zu haben, über keinerlei soziales Netz im Herkunftsstaat, das ihn finanziell unterstützen könnte, zu verfügen und er aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung mit schweren wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sein werde.
  36. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssachen am XXXX der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
  37. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssachen am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholte aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an eine andere Richterin am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung.
  39. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholte aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an eine andere Richterin am römisch 40 die öffentliche mündliche Verhandlung.
  40. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neue Länderinformationen, zu denen er am XXXX Stellung bezog.
  41. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neue Länderinformationen, zu denen er am römisch 40 Stellung bezog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen 1.
  43. Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Dari und Deutsch.Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Dari und Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar XXXX geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise auf. Er besuchte drei Jahre lang eine staatliche sowie zwei Jahre lang eine Koranschule und arbeitete in der Landwirtschaft mit.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar römisch 40 geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise auf. Er besuchte drei Jahre lang eine staatliche sowie zwei Jahre lang eine Koranschule und arbeitete in der Landwirtschaft mit. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem XXXX im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf. 1.
  44. Fluchtgründe und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 1.2.
  45. Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Heimat zunächst vor, einer Bedrohung durch die Taliban wegen des Abbruches der Koranschule ausgesetzt gewesen zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass deswegen seitens der Taliban eine existenzbedrohende Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. 1.2.
  46. Der Beschwerdeführer machte weiters eine schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat, die u.a. einen Schulbesuch erschwert habe, geltend. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung zu vergegenwärtigen. 1.2.
  47. Beim Beschwerdeführer kann nichts festgestellt werden, was ihn in den Augen der Taliban als wahrscheinliches Ziel einer Zwangsrekrutierung erscheinen lassen würde. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher auch nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. 1.2.
  48. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat keine Schwierigkeiten mit den Taliban wegen der ehemaligen beruflichen Tätigkeit zweier Brüder beim afghanischen Militär zu erwarten. Der Beschwerdeführer erlitt deshalb bisher keine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung, eine solche stand auch nicht unmittelbar bevor; eine derartige Bedrohung wäre auch im Falle einer Ausweisung nach Afghanistan nicht zu befürchten. 1.2.
  49. Der Beschwerdeführer hat weder wegen seines Aufenthaltes in Europa, noch wegen einer „westlichen“ Lebensweise (Denkweise, Tätowierungen, gelegentlicher Alkoholkonsum, Desinteresse am täglichen Beten) eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung in seinem Heimatland zu erwarten. 1.2.
  50. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung zu befürchten hätte. 1.2.
  51. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt in ganz Afghanistan herrschenden volatilen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer ist es insofern weder möglich, nach Kunar zurückzukehren, noch sich in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) niederzulassen. 1.
  52. Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1.3.
  53. Erste Verurteilung Der Beschwerdeführer überließ am XXXX , im Bereich des XXXX , einem verdeckten Ermittler 1,9 Gramm brutto Marihuana zu einem Preis von EUR 20,00.Der Beschwerdeführer überließ am römisch 40 , im Bereich des römisch 40 , einem verdeckten Ermittler 1,9 Gramm brutto Marihuana zu einem Preis von EUR 20,
  54. Hierfür wurde gegen den Beschwerdeführer am XXXX Anklage durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben und er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , (rechtskräftig seit dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Hierfür wurde gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 Anklage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben und er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , (rechtskräftig seit dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der hier erfolgte Umgang mit Suchtmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um eine Jugendstraftat.

§ 5

Z 4 JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um eine Jugendstraftat.

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffende Tat ist

§ 17Abs. 2 St

GB ein Vergehen (nach § 5 Z 7 JGG ist nicht von den durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).Die betreffende Tat ist

Paragraph 17, Absatz 2, StGB ein Vergehen (nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ist nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen). 1.3.2. Zweite Verurteilung Der Beschwerdeführer überließ gemeinsam mit einer anderen Person am XXXX einer verdeckten Ermittlerin 5,7 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt bzw. versuchte gemeinsam mit einer anderen Person zumindest 4,1 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt zu überlassen, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig vorging. Er war zum Tatzeitpunkt an Suchtgift gewohnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich Suchtgift für den persönlichen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Beschwerdeführer überließ gemeinsam mit einer anderen Person am römisch 40 einer verdeckten Ermittlerin 5,7 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt bzw. versuchte gemeinsam mit einer anderen Person zumindest 4,1 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt zu überlassen, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig vorging. Er war zum Tatzeitpunkt an Suchtgift gewohnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich Suchtgift für den persönlichen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX erwarb und besaß der Beschwerdeführer außerdem für den Eigenkonsum Marihuana sowie zumindest vier Ecstasy-Tabletten.Von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 erwarb und besaß der Beschwerdeführer außerdem für den Eigenkonsum Marihuana sowie zumindest vier Ecstasy-Tabletten. Der Beschwerdeführer beging hierdurch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 SMG iVm § 15 StGB sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (Rechtskraft mit diesem Tag) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen. Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet.Der Beschwerdeführer beging hierdurch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (Rechtskraft mit diesem Tag) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen. Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet. Die hier erfolgten strafbaren Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um Jugendstraftaten.

§ 5

Z 4 JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafen; die möglichen Höchststrafen wurden auf die Hälfte herabgesetzt.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um Jugendstraftaten.

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafen; die möglichen Höchststrafen wurden auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffenden Taten sind

§ 17Abs. 2 St

GB Vergehen (nach § 5 Z 7 JGG ist nicht von den durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).Die betreffenden Taten sind

Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen (nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ist nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen). 1.3.3. Dritte Verurteilung Der Beschwerdeführer überließ gemeinsam mit einer anderen Person am XXXX bei der U-Bahn-Station XXXX einem verdeckten Ermittler 2,7 Gramm brutto Marihuana zu einem Preis von EUR 30,00 bzw. versuchte gemeinsam mit einer anderen Person weitere 10,1 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt zu überlassen.Der Beschwerdeführer überließ gemeinsam mit einer anderen Person am römisch 40 bei der U-Bahn-Station römisch 40 einem verdeckten Ermittler 2,7 Gramm brutto Marihuana zu einem Preis von EUR 30,00 bzw. versuchte gemeinsam mit einer anderen Person weitere 10,1 Gramm brutto Marihuana gegen Entgelt zu überlassen. Hierfür wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , (Rechtskraft mit diesem Tag) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt; die gewährte bedingte Strafnachsicht vom XXXX wurde widerrufen. Bei der Strafzumessung wurde das teilweise abgelegte Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet.Hierfür wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , (Rechtskraft mit diesem Tag) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt; die gewährte bedingte Strafnachsicht vom römisch 40 wurde widerrufen. Bei der Strafzumessung wurde das teilweise abgelegte Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt; als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet. Der hier erfolgte Umgang mit Suchtmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um eine Jugendstraftat.

§ 5

Z 4 JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig (17 Jahre alt). Es handelte sich um eine Jugendstraftat.

Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel daher das Mindestmaß der Strafe; die mögliche Höchststrafe wurde auf die Hälfte herabgesetzt. Die betreffende Tat ist

§ 17Abs. 2 St

GB ein Vergehen (nach § 5 Z 7 JGG ist nicht von den durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen).Die betreffende Tat ist

Paragraph 17, Absatz 2, StGB ein Vergehen (nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ist nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen). 1.3.

  1. Verhalten nach der Haftentlassung Der Beschwerdeführer wurde am XXXX unter Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Haft bedingt entlassen. Er wird seitdem vom XXXX betreut und nimmt seine Termine ordnungsgemäß wahr, wobei er seine Bewährungshelferin aufgrund seines Wohlverhaltens derzeit nur noch selten sieht.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 unter Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Haft bedingt entlassen. Er wird seitdem vom römisch 40 betreut und nimmt seine Termine ordnungsgemäß wahr, wobei er seine Bewährungshelferin aufgrund seines Wohlverhaltens derzeit nur noch selten sieht. Der Beschwerdeführer trat seit der Verbüßung des Haftübels nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und konsumiert keine Drogen mehr (er organisierte sich auf freiwilliger Basis eine Therapie in einer Suchtberatungsstelle ab XXXX ). Er bildet sich weiter (aktuell holt er den Pflichtschulabschluss nach) und erhielt zahlreiche positive Empfehlungsschreiben, die seine guten Charaktereigenschaften hervorheben. Der Beschwerdeführer plant, später eine Lehre zu machen und arbeiten zu gehen; er möchte ein eigenständiges Leben führen. Unterstützung erfährt der Beschwerdeführer dabei u.a. von einer österreichischen Familie, mit der er intensiven Kontakt pflegt.Der Beschwerdeführer trat seit der Verbüßung des Haftübels nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und konsumiert keine Drogen mehr (er organisierte sich auf freiwilliger Basis eine Therapie in einer Suchtberatungsstelle ab römisch 40 ). Er bildet sich weiter (aktuell holt er den Pflichtschulabschluss nach) und erhielt zahlreiche positive Empfehlungsschreiben, die seine guten Charaktereigenschaften hervorheben. Der Beschwerdeführer plant, später eine Lehre zu machen und arbeiten zu gehen; er möchte ein eigenständiges Leben führen. Unterstützung erfährt der Beschwerdeführer dabei u.a. von einer österreichischen Familie, mit der er intensiven Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer, der sich bereits in den Strafverfahren geständig zeigte, sieht das Unrecht seiner Taten ein; er distanzierte sich von seinem früheren „falschen“ Freundeskreis. 1.
  2. Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 (LIB);  EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO 2020) bzw. vom November 2021 (EASO 2021);  UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR-Position);  Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo);  EASO-Bericht Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen vom Dezember 2017 (EASO Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen);  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.03.2018: „Tattoo-Studios in Kabul“ (Tattoo). 1.4.
  3. Politische Lage Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 km2 leben ca. 32,9 bis 40 Millionen Menschen (LIB, Regionen Afghanistans). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet. Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen bis zum 11.09.2021 an. Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (LIB, Politische Lage). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben (LIB, Politische Lage). Ende Oktober 2021 scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (LIB, Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung übernahmen die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, führten zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter (LIB, Politische Lage). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA schlossen eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 aus. China und Russland hielten ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen. Mit Oktober 2021 bildete sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen heraus. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (LIB, Politische Lage). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt wurden (LIB, Politische Lage). 1.4.
  4. Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB, Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul veränderte sich die allgemeine Sicherheitslage im Land. Nach Angaben der UN gingen konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurück. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften verringerte sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich. Insbesondere die ländlichen Gebiete wurden sicherer und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15 bis 20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten (LIB, Sicherheitslage). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zu, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Am

  1. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (LIB, Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Sicherheitslage). UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan (UNHCR-Position, Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz) „[…] Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. […]“ EASO-Position zur Rückkehr nach Afghanistan (EASO 2021, Pkt. 5.) „[…] Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass in keinem Teil Afghanistans eine interne Schutzalternative besteht. […]“ 1.4.
  2. Ost-Afghanistan Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Zu Ost-Afghanistan zählt u.a. die Provinz Kunar mit ca. 499.393 Einwohnern. Die Provinz besteht aus den Distrikten Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie dem temporären Distrikt Sheltan; die Provinzhauptstadt ist Asad Abad (LIB, Ost-Afghanistan). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen  Der ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar aktiv.  Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen.  Im Oktober 2021 gab es Berichte, wonach in Nangarhar in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder der ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein.  Im Oktober 2021 wurden mindestens sieben Personen getötet und 15 weitere verletzt, als in Khost ein Sprengsatz explodierte. Ebenso kam es im selben Monat in Asadabad der Hauptstadt von Kunar zu einer Explosion bei der der Polizeichef der Taliban der Provinz getötet wurde und elf weitere Personen verletzt wurden.  Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und Taliban-Beamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt.  Im November 2021 wurden hochrangige Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zu Gouverneuren von Logar und Khost ernannt (LIB, Ost-Afghanistan). 1.4.
  3. Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (LIB, Taliban). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird (LIB, Taliban). Verfolgungspraxis Nach deren Machtübernahme wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien arbeiteten, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, löschten daher aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien (LIB, Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Unter anderem werten die Taliban im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, die für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB, Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, die ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält, aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (LIB, Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Rekrutierungsstrategien Bis zur Machtübernahme der Taliban gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (LIB, Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban vor ihrer Machtübernahme teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LIB, Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch (LIB, Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Es wurde berichtet, dass die Taliban versuchten, Personen mit militärischem Hintergrund zu rekrutieren (EASO 2020, Pkt. 2.6; EASO 2021, Pkt. 2.4). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wurde von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Personen, die sich dem widersetzten, gingen das Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet wurden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP waren und lokale Entscheidungen eher akzeptierten. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LIB, Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen, als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, die mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (LIB, Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprachen, die für die frühere Regierung arbeiteten (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung arbeiteten. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB, Sicherheitslage). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (LIB, Sicherheitslage). ANSF-Personal war ein vorrangiges Ziel der Taliban vor ihrer Machtübernahme im August

  1. Es gab auch Berichte über ehemalige Mitglieder der ANSF, die ins Visier genommen wurden, nachdem sie die ANSF verlassen hatten (EASO 2020, Pkt. 2.1; EASO 2021, Pkt. 2.1). Afghanischen Sicherheitskräfte konnten einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellten. Sie hatten aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen (EASO 2020, Pkt. 2.1; EASO 2021, Pkt. 2.1.; Landinfo, Pkt. 4.). Deren Familien wurden oft unter Druck gesetzt, sie davon zu überzeugen, ihre Position aufzugeben. In einigen Fällen gingen die Taliban sogar soweit, Verwandte hinzurichten (EASO 2020, Pkt. 2.1; EASO 2021, Pkt. 2.1.; Landinfo, Pkt. 4.). Nach der Doha-Vereinbarung im Februar 2020 verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Regierungstruppen, hauptsächlich in ländlichen Gebieten. Solche Angriffe ereigneten sich an Orten, an denen sich ANSF-Personal versammelte, z.B. bei Armeebasen, Polizeistationen und Checkpoints. ANSF-Mitglieder wurden Berichten zufolge während der Fahrt auf der Straße herausgegriffen und ins Visier genommen. Vorsätzliche Tötungen und Entführungen wurden ebenfalls gemeldet und durch die Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) explizit legitimiert (EASO 2020, Pkt. 2.1; EASO 2021, Pkt. 2.1). Widersprüchliche und begrenzte Informationen über die Politik und Strategie, die die Taliban verfolgen wollen, machen eine Einschätzung des zukünftigen Risikos für Personen mit diesem Profil aus heutiger Sicht schwierig (EASO 2021, Pkt. 2.1). 1.4.
  2. Paschtunen Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (LIB, Paschtunen). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB, Paschtunen). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Paschtunen). 1.4.
  3. Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Rückkehr). Die Taliban forderten in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen auf, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Rückkehr). Bei der Frage, ob eine „Verwestlichung“ zu Problemen führen kann, ist zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten begegnen, sich wieder an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als „verwestlicht“ angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Bildung aufweisen. Diesen Frauen kann unterstellt werden, gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen zu verstoßen und können Opfer von Gewalt seitens der Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und regierungsfeindlichen Elementen werden. In Bezug auf Männer sind die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber „verwestlichten“ Personen gemischt. Männer mit „westlichen“ Werten oder die aus westlichen Ländern zurückkehren, können mit Argwohn betrachtet werden und mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden (EASO 2020, Pkt. 2.13.; EASO 2021, Pkt. 2.11.). Es gibt nur begrenzte Informationen über die Situation von Personen, die als „verwestlicht“ wahrgenommen werden nach der Übernahme durch die Taliban (EASO 2021, Pkt. 2.11.). Bis zur Machtübernahme der Taliban waren dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer „Verwestlichung“, weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, die als „unafghanisch“, „westlich“ oder „europäisch“ angesehen werden, spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nannten vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko bestand, aber, dass solche Handlungen vorkommen hätten können, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren waren, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch wegen der Asylantragstellung oder des Bereisens westlicher Länder vorkamen (EASO Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 8.). Tätowierungen In der afghanischen Bevölkerung gibt es eine lange Geschichte traditioneller Tätowierungen, obwohl permanente Tätowierungen grundsätzlich als unislamisch angesehen werden (von einigen Mullahs werden sie als Verstümmelungen des menschlichen Körpers betrachtet). Dadurch, dass die Bevölkerung westlichem Einfluss ausgesetzt wird, wächst unter der städtischen Jugend ein westlicher Tattoo-Trend. Einige dieser Personen, die Tätowierungen haben, verstecken diese, aus Angst vor Repressalien unter den Ärmeln – trotzdem werden Tätowierungen immer beliebter (Tattoo). Nach islamischem Recht sind permanente Tätowierungen, die als Veränderungen der Kreation Allahs angesehen werden, verboten. Temporäte Tattoos sind, unter Berücksichtigung der Motive, erlaubt. Es wurden keine Informationen über Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren gegen Einzelpersonen wegen Tätowierungen gefunden (Tattoo).
  4. Beweiswürdigung Ad 1.
  5. Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand und seinem Lebenslauf gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die Aktenlage. Ad 1.
  6. Fluchtgründe und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Eingangs wird festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet erst ca. 14 Jahre alt war, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde auf sein damaliges jugendliches Alter sowie auf seinen Entwicklungsstand Bedacht genommen wurde. Auch wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung nicht übersehen, dass sich angesichts der bald sechs Jahre zurückliegenden Ausreise aus der Heimat Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse ergeben bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen konnten, weshalb auf Widersprüchlichkeiten in Bezug auf Detailfragen nicht eingegangen, sondern alleine auf die Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählungen abgestellt wurde: Ad 1.2.
  7. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als primären Fluchtgrund an, dass er von seinem Onkel auf eine von Taliban geleitete Schule geschickt worden sei und dieser sowie seine Eltern von den Taliban bedroht worden seien, nachdem er nach zwei Jahren nicht mehr dorthin hingegangen sei; weil der Beschwerdeführer nicht zurückkehren habe wollen und ihn seine Familie auch nicht beschützen habe können, habe er fliehen müssen (EB, Seite 6). Die behauptete Gefährdung nahm der Beschwerdeführer sodann in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde zurück: Er gestand dort zu, dass andere Afghanen gesagt hätten, er solle diese Angaben in der Erstbefragung machen (
  8. BFA-Protokoll, Seite 5). Da vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder in seinen nachfolgenden schriftlichen Äußerungen, noch in der Beschwerdeverhandlung erneut eine Gefahr im Zusammenhang mit dem Verlassen der Koranschule thematisiert wurde, konnte keine Feststellung zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung durch die Taliban aus diesem Anlass getroffen werden. Ad 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer tat in der Erstbefragung, in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde und in schriftlichen Mitteilungen wiederholt kund, dass Afghanistan nicht sicher sei und Kinder – so auch er – nicht ohne Angst in die Schule gehen hätten können bzw. eine Fortsetzung des Bildungsweges aufgrund der Sicherheitslage unmöglich sei (EB, Seite 6; Stellungnahme vom XXXX , Seite 2;
  10. BFA-Protokoll, Seite 4;
  11. BFA-Protokoll, Seite 3; Beschwerde, Seite 4). Angesichts dieser pauschalen Aussagen konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den – sich im Übrigen mittlerweile nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindlichen – Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungshandlung gesetzt wurde, ihm eine solche unmittelbar bevorstand oder ihm im Falle einer Rückkehr droht.Ad 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer tat in der Erstbefragung, in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde und in schriftlichen Mitteilungen wiederholt kund, dass Afghanistan nicht sicher sei und Kinder – so auch er – nicht ohne Angst in die Schule gehen hätten können bzw. eine Fortsetzung des Bildungsweges aufgrund der Sicherheitslage unmöglich sei (EB, Seite 6; Stellungnahme vom römisch 40 , Seite 2;
  13. BFA-Protokoll, Seite 4;
  14. BFA-Protokoll, Seite 3; Beschwerde, Seite 4). Angesichts dieser pauschalen Aussagen konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den – sich im Übrigen mittlerweile nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindlichen – Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungshandlung gesetzt wurde, ihm eine solche unmittelbar bevorstand oder ihm im Falle einer Rückkehr droht. Ad 1.2.
  15. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Gegner jeglicher Kriegsparteien sei und eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban fürchte (Stellungnahme vom XXXX Seite 2;
  16. BFA-Protokoll, Seiten 4;
  17. BFA-Protokoll, Seite 3; Beschwerde, Seiten 4 f; VP, Seite 11), beschränkte sich dieses Vorbringen auf allgemein gehaltene Behauptungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Auch offenbaren die bekannten Fälle der Zwangsrekrutierung (vor der Machtübernahme im August 2021), dass das Interesse der Taliban insbesondere Personen, die über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen (Pkt. II.1.4.
  18. oben), gilt; derartige Fertigkeiten besitzt der Beschwerdeführer nicht. Daneben erhellt aus den aktuellen Länderberichten weder eine allgemeine Wehrpflicht unter den Taliban, noch ein Mangel an Freiwilligen für ihre geplante Armee (Pkt. II.1.4.
  19. oben). Es ist somit nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung in seiner Heimat droht.Ad 1.2.
  20. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Gegner jeglicher Kriegsparteien sei und eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban fürchte (Stellungnahme vom römisch 40 Seite 2;
  21. BFA-Protokoll, Seiten 4;
  22. BFA-Protokoll, Seite 3; Beschwerde, Seiten 4 f; VP, Seite 11), beschränkte sich dieses Vorbringen auf allgemein gehaltene Behauptungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Auch offenbaren die bekannten Fälle der Zwangsrekrutierung (vor der Machtübernahme im August 2021), dass das Interesse der Taliban insbesondere Personen, die über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen (Pkt. römisch zwei.1.4.
  23. oben), gilt; derartige Fertigkeiten besitzt der Beschwerdeführer nicht. Daneben erhellt aus den aktuellen Länderberichten weder eine allgemeine Wehrpflicht unter den Taliban, noch ein Mangel an Freiwilligen für ihre geplante Armee (Pkt. römisch zwei.1.4.
  24. oben). Es ist somit nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung in seiner Heimat droht. Ad 1.2.
  25. Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, dass zwei seiner Brüder für das Militär arbeiten würden bzw. gearbeitet hätten. Aus dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geht hervor, dass Familienmitglieder von Personen, die mit der afghanischen Nationalarmee in Verbindung gebracht werden, in das Visier der Taliban geraten können (in der Vergangenheit traten die Taliban zumeist mit den Angehörigen in Kontakt, um Druck dahingehend auszuüben, dass sie ihre Verwandten davon überzeugen, ihre Positionen aufzugeben; zuletzt gingen die Taliban zu diesen, um frühere Mitglieder ausfindig zu machen, vgl. Pkt. II.1.4.
  26. oben).

dem EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom November 2021, der im Rahmen des aktuellen zeitlichen Kontexts der jüngsten Ereignisse in Afghanistan zu verstehen ist, unterliegen aber nicht alle Angehörigen automatisch wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung.Ad 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, dass zwei seiner Brüder für das Militär arbeiten würden bzw. gearbeitet hätten. Aus dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geht hervor, dass Familienmitglieder von Personen, die mit der afghanischen Nationalarmee in Verbindung gebracht werden, in das Visier der Taliban geraten können (in der Vergangenheit traten die Taliban zumeist mit den Angehörigen in Kontakt, um Druck dahingehend auszuüben, dass sie ihre Verwandten davon überzeugen, ihre Positionen aufzugeben; zuletzt gingen die Taliban zu diesen, um frühere Mitglieder ausfindig zu machen, vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.
  2. oben).

dem EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom November 2021, der im Rahmen des aktuellen zeitlichen Kontexts der jüngsten Ereignisse in Afghanistan zu verstehen ist, unterliegen aber nicht alle Angehörigen automatisch wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer vermochte aufgrund folgender Erwägungen nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr persönlich Schwierigkeiten mit den Taliban wegen seiner Eigenschaft als Verwandter von ehemaligen Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte: So fiel zunächst auf, dass eine derartige Gefährdung erstmals und äußerst vage in der Stellungnahme vom XXXX (Seite 2) vorgebracht wurde und sich auch erst wieder detailarm in einem weiteren von einer rechtlichen Vertretung für den Beschwerdeführer verfassten Schriftsatz, und zwar der Beschwerde, wiederfindet (Beschwerde, Seite 8). Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer selbst weder in der Erstbefragung genannt, noch in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde – trotz der jeweiligen Nachfrage, ob sämtliche Fluchtgründe genannt worden seien (BFA 1, Seite 5; BFA 2, Seite 3) – erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung trug der Beschwerdeführer zwar von sich aus vor, dass sein älterer Bruder aktuell große Probleme habe, weil er ein hochrangiger Offizier gewesen sei (VP, Seite 9), auf die später konkret gestellte Frage, ob deshalb auch mit Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu rechnen sei, gestand dieser zu, dass er sich nicht sicher sei, es aber glaube (VP, Seite 11). Alleine daraus ist schon keine aktuelle konkrete Gefahrenlage für den Beschwerdeführer ableitbar.So fiel zunächst auf, dass eine derartige Gefährdung erstmals und äußerst vage in der Stellungnahme vom römisch 40 (Seite 2) vorgebracht wurde und sich auch erst wieder detailarm in einem weiteren von einer rechtlichen Vertretung für den Beschwerdeführer verfassten Schriftsatz, und zwar der Beschwerde, wiederfindet (Beschwerde, Seite 8). Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer selbst weder in der Erstbefragung genannt, noch in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde – trotz der jeweiligen Nachfrage, ob sämtliche Fluchtgründe genannt worden seien (BFA 1, Seite 5; BFA 2, Seite 3) – erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung trug der Beschwerdeführer zwar von sich aus vor, dass sein älterer Bruder aktuell große Probleme habe, weil er ein hochrangiger Offizier gewesen sei (VP, Seite 9), auf die später konkret gestellte Frage, ob deshalb auch mit Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu rechnen sei, gestand dieser zu, dass er sich nicht sicher sei, es aber glaube (VP, Seite 11). Alleine daraus ist schon keine aktuelle konkrete Gefahrenlage für den Beschwerdeführer ableitbar. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis inklusive der Beschwerde keine (genauen) Angaben zur Stellung seiner Brüder innerhalb des Gefüges der afghanischen Armee machte (

  1. BFA-Protokoll, Seite 3;
  2. BFA-Protokoll, Seite 4; Beschwerde, Seite 8). In der Beschwerdeverhandlung, d.h. sechs Jahre nach seiner Ankunft in Österreich, gab er dann plötzlich bekannt, dass der eine Bruder ein General gewesen sei, für den 700 bis 800 Personen gearbeitet hätten, und der andere Bruder im Büro gearbeitet habe (VP, Seite 9); diese seien schon zehn Jahre oder länger beim Militär (VP, Seite 9). Demgegenüber gab der ebenfalls einvernommene Bruder des Beschwerdeführers an, dass ein Bruder acht oder neun Jahre und ein Bruder bloß vier bis fünf Jahre dabei gewesen sei (VP, Seite 17). Es ist nicht plausibel, weshalb sich der Beschwerdeführer bisher zu den Posten der Brüder beim afghanischen Militär verschwieg, sodass auch deshalb davon auszugehen ist, dass die behauptete Bedrohung konstruiert wurde (die nachgeschobenen Angaben, insbesondere zum Dienstgrad als General, sollten vermutlich ein erhöhtes Interesse der Taliban am ältesten Bruder und damit am Beschwerdeführer darlegen). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Taliban den Beschwerdeführer nunmehr mit dem Tod bedrohen sollten, obwohl dies schon während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben bisher nur Blickkontakt mit Taliban-Anhängern in der Koranschule (VP, Seite 10). Zudem ist unverständlich, wieso vorranging dem Beschwerdeführer Probleme wegen der früheren Arbeit der Brüder erwachsen sollte und nicht diesen selbst (beide halten sich in Afghanistan auf). Hinzu tritt, dass die Brüder des Beschwerdeführers trotz langjähriger Berufsausübung von den Taliban aufgrund ihrer Stellung selbst noch nie gezielt aufgesucht und angegriffen wurden (VP, Seite 11) – auch nicht nach der Übernahme des Landes und der damit einhergehenden erhöhten Präsenz und erweiterten Kapazitäten zum Auffinden von Personen; bei dem einzigen vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall handelte es sich um eine Kampfhandlung im Rahmen des Berufes einer Sicherheitskraft, mit dem gewisse Risiken verbunden sind. Selbst wenn sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich derzeit kaum zuhause aufhält bzw. sich versteckt hält (VP, Seite 9 und 11), ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder pflegt (VP, Seiten 9 und 11) und auch dessen Frau und Kinder, solange sie sich von ihm fernhalten, offenbar in Sicherheit sind (VP, Seiten 17 f: „Er ist fast nie zu Hause, er hat seine Frau und seine Kinder bei meinen Eltern zu Hause in Sicherheit gelassen.“). Weiters können auch die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben (VP, Seiten 8 und 11; auch der in Österreich lebende Bruder schilderte bloß finanzielle Probleme der Kernfamilie, vgl. VP, Seite 17), was bei Wahrunterstellung des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers wohl nicht möglich wäre. Dass die Taliban seine Angehörigen (wegen der Berufstätigkeit der Brüder) jemals kontaktiert hätten, trug der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor.Selbst wenn sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich derzeit kaum zuhause aufhält bzw. sich versteckt hält (VP, Seite 9 und 11), ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder pflegt (VP, Seiten 9 und 11) und auch dessen Frau und Kinder, solange sie sich von ihm fernhalten, offenbar in Sicherheit sind (VP, Seiten 17 f: „Er ist fast nie zu Hause, er hat seine Frau und seine Kinder bei meinen Eltern zu Hause in Sicherheit gelassen.“). Weiters können auch die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben (VP, Seiten 8 und 11; auch der in Österreich lebende Bruder schilderte bloß finanzielle Probleme der Kernfamilie, vergleiche VP, Seite 17), was bei Wahrunterstellung des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers wohl nicht möglich wäre. Dass die Taliban seine Angehörigen (wegen der Berufstätigkeit der Brüder) jemals kontaktiert hätten, trug der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer, weil seine Brüder früher dem afghanischen Militär dienten, kann vor diesem Hintergrund daher nicht angenommen werden. Ad 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer führte an, dass er nach mehrjähriger Abwesenheit in Europa Probleme bekommen könnte; es würde ihm bei einer Rückkehr von den Menschen in seinem Dorf und den Taliban vorgeworfen werden, ungläubig zu sein (VP, Seite 10). Mit diesem Vorbringen legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern in seinem konkreten Fall die Gefahr besteht, dass er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes Opfer von Übergriffen werden könnte. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ist außerdem erkennbar, dass bei Rückkehrern aus dem Westen bislang integritätsbedrohende Handlungen allein wegen dieses Umstandes in keinem nennenswerten Ausmaß gesetzt wurden (vgl. Pkt. II.1.3.
  4. oben). Der Beschwerdeführer ist daher keinem im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt.Ad 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer führte an, dass er nach mehrjähriger Abwesenheit in Europa Probleme bekommen könnte; es würde ihm bei einer Rückkehr von den Menschen in seinem Dorf und den Taliban vorgeworfen werden, ungläubig zu sein (VP, Seite 10). Mit diesem Vorbringen legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern in seinem konkreten Fall die Gefahr besteht, dass er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes Opfer von Übergriffen werden könnte. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ist außerdem erkennbar, dass bei Rückkehrern aus dem Westen bislang integritätsbedrohende Handlungen allein wegen dieses Umstandes in keinem nennenswerten Ausmaß gesetzt wurden vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.
  6. oben). Der Beschwerdeführer ist daher keinem im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt. Darüber hinaus wandte der Beschwerdeführer mehrfach ein, er würde aufgrund seiner Geisteshaltung bzw. seines Auftretens (Tätowierungen, kein tägliches Beten, gelegentlicher Alkoholkonsum; Stellungnahme vom XXXX , Seite 2; Beschwerde, Seite 6; Stellungnahme vom XXXX , Seiten 5 f; VP, Seiten 12 und 14) in Afghanistan als „verwestlicht“ wahrgenommen werden. Dem ist wie folgt entgegen zu bringen:Darüber hinaus wandte der Beschwerdeführer mehrfach ein, er würde aufgrund seiner Geisteshaltung bzw. seines Auftretens (Tätowierungen, kein tägliches Beten, gelegentlicher Alkoholkonsum; Stellungnahme vom römisch 40 , Seite 2; Beschwerde, Seite 6; Stellungnahme vom römisch 40 , Seiten 5 f; VP, Seiten 12 und 14) in Afghanistan als „verwestlicht“ wahrgenommen werden. Dem ist wie folgt entgegen zu bringen: Der Beschwerdeführer, der nach wie vor sunnitischer Muslim ist, mag zwar in Österreich seine Jugendjahre verbracht haben, gegenüber anderen Religionen tolerant sein, die Gleichstellung von Frauen befürworten, nicht täglich beten und manchmal Alkohol konsumieren (VP, Seiten 12 f und 15; Stellungnahme vom XXXX , Seite 5), aus diesen Aussagen ergab sich jedoch keine Fundierung für die Annahme einer westlichen Lebensweise in Österreich, bei deren weiterer Pflege im Herkunftsstaat er einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban oder anderer streng gläubiger Muslime ausgesetzt wäre, auch wenn er teilweise liberale Ansichten vertritt. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Verfolgung wegen vermeintlicher „Verwestlichung“ für Frauen ungleich höher ist als für Männer (vgl. Pkt. II.1.3.
  7. oben).Der Beschwerdeführer, der nach wie vor sunnitischer Muslim ist, mag zwar in Österreich seine Jugendjahre verbracht haben, gegenüber anderen Religionen tolerant sein, die Gleichstellung von Frauen befürworten, nicht täglich beten und manchmal Alkohol konsumieren (VP, Seiten 12 f und 15; Stellungnahme vom römisch 40 , Seite 5), aus diesen Aussagen ergab sich jedoch keine Fundierung für die Annahme einer westlichen Lebensweise in Österreich, bei deren weiterer Pflege im Herkunftsstaat er einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban oder anderer streng gläubiger Muslime ausgesetzt wäre, auch wenn er teilweise liberale Ansichten vertritt. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Verfolgung wegen vermeintlicher „Verwestlichung“ für Frauen ungleich höher ist als für Männer vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.
  8. oben). Der Beschwerdeführer erhielt im Gefängnis durch einen afghanischen Jungen zwei Tätowierungen am Oberarm (ein Herz und den Schriftzug „Mama“; VP, Seite 12; Stellungnahme vom XXXX , Seite 5). Dem Ländermaterial ist zu entnehmen, dass Tattoos nach dem islamischem Recht verboten sind, ihre Praxis umstritten ist und ihnen einige Mullahs sehr kritisch gegenüberstehen; mit strafrechtlichen Konsequenzen ist aber nicht zu rechnen, auch erlangen Tätowierungen in Afghanistan immer mehr an Beliebtheit (vgl. Pkt. II.1.4.
  9. oben). Bei den Motiven des Beschwerdeführers handelt es sich weder um religiöse (antiislamische) oder politische Manifestationen, noch um sonstige Motive, an denen konservativ-religiöse afghanische Kreise Anstoß nehmen könnten; sie sind auch nicht gesellschaftskritisch. Zudem befinden sich die Tätowierungen an Körperstellen, die durch in Afghanistan übliche Kleidung – lange Ärmel – verdeckt werden können und deshalb nicht auffallen würden (auch nicht beim Beten).Der Beschwerdeführer erhielt im Gefängnis durch einen afghanischen Jungen zwei Tätowierungen am Oberarm (ein Herz und den Schriftzug „Mama“; VP, Seite 12; Stellungnahme vom römisch 40 , Seite 5). Dem Ländermaterial ist zu entnehmen, dass Tattoos nach dem islamischem Recht verboten sind, ihre Praxis umstritten ist und ihnen einige Mullahs sehr kritisch gegenüberstehen; mit strafrechtlichen Konsequenzen ist aber nicht zu rechnen, auch erlangen Tätowierungen in Afghanistan immer mehr an Beliebtheit vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.
  10. oben). Bei den Motiven des Beschwerdeführers handelt es sich weder um religiöse (antiislamische) oder politische Manifestationen, noch um sonstige Motive, an denen konservativ-religiöse afghanische Kreise Anstoß nehmen könnten; sie sind auch nicht gesellschaftskritisch. Zudem befinden sich die Tätowierungen an Körperstellen, die durch in Afghanistan übliche Kleidung – lange Ärmel – verdeckt werden können und deshalb nicht auffallen würden (auch nicht beim Beten). Ad 1.2.
  11. Andere Fluchtgründe und allfällige Probleme in Afghanistan wurden in Verbindung mit der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und konnten keine weiteren Feststellungen tragen. Ad 1.2.
  12. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den aktuellen Berichten zur Lage im Land (vgl. Pkt. II.1.
  13. oben).Ad 1.2.
  14. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den aktuellen Berichten zur Lage im Land vergleiche Pkt. römisch zwei.1.
  15. oben). Ad 1.
  16. Straffälligkeit des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers, den Tatumständen sowie den Strafbemessungsgründen beruhen auf der Einsicht in das Strafregister sowie der erwähnten Urteile. Die Strafrahmen der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und die strafrechtliche Einordnung sind den Bestimmungen des Strafrechtsgesetzbuches zu entnehmen. Die Feststellung zur Anklageerhebung vom XXXX folgt aus der in den Akten aufliegenden Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom selben Tag und der gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX .Die Feststellung zur Anklageerhebung vom römisch 40 folgt aus der in den Akten aufliegenden Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom selben Tag und der gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Bedingungen für die Haftentlassung des Beschwerdeführers resultieren aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, jene zur verlässlichen Einhaltung der Bewährungshilfe aus den Aussagen des Beschwerdeführers (VP, Seite 15), die sich mit den guten Schreiben seiner Betreuerin vom XXXX decken.Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Bedingungen für die Haftentlassung des Beschwerdeführers resultieren aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, jene zur verlässlichen Einhaltung der Bewährungshilfe aus den Aussagen des Beschwerdeführers (VP, Seite 15), die sich mit den guten Schreiben seiner Betreuerin vom römisch 40 decken. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung nicht nochmals straffällig wurde, er clean ist (nachdem er sich selbst Hilfe suchte), sich weiterbildet und viele positive Rückmeldungen zu seiner Person verfasst wurden, gründen sich auf einen aktuell eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer, seine glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP, Seiten 14 f) und auf die zahlreich eingebrachten Bescheinigungen. Die Feststellungen zu den Zukunftsplänen und der Unterstützung aus dem Umfeld basieren gleichfalls auf überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP, Seiten 14) und vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer vermochte überzeugend und glaubwürdig in der Beschwerdeverhandlung darzulegen, dass er seine Taten bereut und er durch seinen Gefängnisaufenthalt gemerkt habe, keine „richtigen“ Freunde zu haben (VP, Seiten 15). Ad 1.
  17. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan – gegenüber den in der Beschwerde und den sonstigen Stellungnahmen des Beschwerdeführers erwähnten Länderinformationen – aktuell.
  18. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. A) – Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (W157 2214124-1)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) – Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (W157 2214124-1) 3.
  19. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
  20. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 3.1.
  21. § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1.
  22. Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.1.

  1. Da sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse rund um das Verlassen der Koranschule nicht ereigneten (vgl. Pkt. II.
  2. Ad 1.2.
  3. oben), droht ihm aus diesem Grund auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan.3.1.
  4. Da sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse rund um das Verlassen der Koranschule nicht ereigneten vergleiche Pkt. römisch zwei.
  5. Ad 1.2.
  6. oben), droht ihm aus diesem Grund auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan. 3.1.
  7. Mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, in Afghanistan herrsche eine schlechte Sicherheitslage, zeigte der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund auf (vgl. Pkt. II.
  8. Ad 1.2.
  9. oben). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).3.1.
  10. Mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, in Afghanistan herrsche eine schlechte Sicherheitslage, zeigte der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund auf vergleiche Pkt. römisch zwei.
  11. Ad 1.2.
  12. oben). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.
  13. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban in seinem Herkunftsstaat droht (vgl. Pkt. II.
  14. Ad 1.2.
  15. oben).3.1.
  16. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban in seinem Herkunftsstaat droht vergleiche Pkt. römisch zwei.
  17. Ad 1.2.
  18. oben). 3.1.
  19. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers früher für die afghanische Armee tätig waren, zu einer Gefährdung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses führen könnte (vgl. Pkt. II.
  20. Ad 1.2.
  21. oben). Eine asylrelevante Gefährdung vermochte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen also nicht glaubhaft zu machen.3.1.
  22. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers früher für die afghanische Armee tätig waren, zu einer Gefährdung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses führen könnte vergleiche Pkt. römisch zwei.
  23. Ad 1.2.
  24. oben). Eine asylrelevante Gefährdung vermochte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen also nicht glaubhaft zu machen. 3.1.
  25. Der Beschwerdeführer legte zudem nicht dar, inwiefern seine Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder sein Lebensstil (Geisteshaltung, Tätowierungen, gelegentlicher Alkoholkonsum, Desinteresse am täglichen Beten) in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würde (vgl. Pkt. II.
  26. Ad 1.2.
  27. oben).3.1.
  28. Der Beschwerdeführer legte zudem nicht dar, inwiefern seine Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder sein Lebensstil (Geisteshaltung, Tätowierungen, gelegentlicher Alkoholkonsum, Desinteresse am täglichen Beten) in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würde vergleiche Pkt. römisch zwei.
  29. Ad 1.2.
  30. oben). 3.1.
  31. Da sich auch sonst aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für asylrelevante Gründe ergaben, war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I. A) 1.).3.1.
  32. Da sich auch sonst aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für asylrelevante Gründe ergaben, war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins. A) 1.). 3.
  33. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.
  34. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.
  35. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.
  36. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“ 3.2.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. § 11 AsylG 2005 lautet:3.2.3. Paragraph 11, AsylG 2005 lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.
  1. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen: Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.3.2.
  2. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen: Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX . Als Zielort einer allfälligen Rückverbringung ist daher zunächst die Provinz Kunar zu prüfen:3.2.
  4. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 . Als Zielort einer allfälligen Rückverbringung ist daher zunächst die Provinz Kunar zu prüfen: Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan hervorgeht, steht die Provinz Kunar unter der Kontrolle der Taliban, wobei in der Region auch der ISKP mit Anschlägen auf Talibankämpfer, die teilweise die Zivilbevölkerung treffen, aktiv ist. Es kann daher nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Provinz Kunar für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte. Dem Beschwerdeführer steht aber auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einer der Großstädte Afghanistans (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) offen:

der im August 2021 veröffentlichten UNHCR-Position steht eine interne Schutzalternative aktuell in ganz Afghanistan nicht zur Verfügung. Auch den EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom November 2021 ist zu entnehmen, dass das Kriterium der Sicherheit in Afghanistan derzeit im Allgemeinen nicht erfüllt ist, das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und die Taliban aufgrund der Ungewissheit über den Status ihrer Regierung und der begangenen Menschenrechtsverletzungen keinen wirksamen, nicht nur vorübergehenden Schutz bieten können; den Empfehlungen von UNHCR und EASO kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „Indizwirkung“ zu (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Gleichfalls judizierten der Verfassungs- (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021; E 4280/2021; E 4382/2021; 29.11.2021, E 3208/2021) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273) in ihren jüngsten Entscheidungen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in ganz Afghanistan auszugehen ist.Gleichfalls judizierten der Verfassungs- (VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021,; E 4280 aus 2021,; E 4382 aus 2021,; 29.11.2021, E 3208 aus 2021,) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273) in ihren jüngsten Entscheidungen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in ganz Afghanistan auszugehen ist. Da die aktuelle Berichtslage keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Situation bietet, muss davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor als so volatil einzustufen ist, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohen könnte.Da die aktuelle Berichtslage keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Situation bietet, muss davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor als so volatil einzustufen ist, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohen könnte. Da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat schon mangels Relevanz ausscheidet, kann die Prüfung der Zumutbarkeit der Ansiedelung in einer der Großstädte unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht bemerkt in diesem Zusammenhang dennoch kurz, dass der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 16.12.2021, E 4227/2021, die dortige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine gesicherte Versorgungslage in Afghanistan gegeben sei, nicht teilte; auch diese Bewertung hat nach wie vor Bestand.Da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat schon mangels Relevanz ausscheidet, kann die Prüfung der Zumutbarkeit der Ansiedelung in einer der Großstädte unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht bemerkt in diesem Zusammenhang dennoch kurz, dass der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021,, die dortige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine gesicherte Versorgungslage in Afghanistan gegeben sei, nicht teilte; auch diese Bewertung hat nach wie vor Bestand. 3.2.7. Dem Beschwerdeführer wäre folglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, außer es liegt ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.3.2.7. Dem Beschwerdeführer wäre folglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, außer es liegt ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.2.8.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 ist ein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.3.2.8.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ist gegeben, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Ein solcher Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist gegeben, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten:  Er wurde zunächst mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG verurteilt, nachdem er im XXXX einem verdeckten Ermittler Marihuana gegen Entgelt überließ. Er wurde zunächst mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG verurteilt, nachdem er im römisch 40 einem verdeckten Ermittler Marihuana gegen Entgelt überließ.  Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 SMG iVm § 15 StGB sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG verurteilt, nachdem er im XXXX einer verdeckten Ermittlerin Marihuana gegen Entgelt überlassen hatte bzw. anderen Personen zu überlassen versuchte (der Beschwerdeführer handelte hierbei in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme von EUR 400,00 monatlich zu verschaffen) und er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX Marihuana sowie vier Ecstasy-Tabletten erwarb und besaß. Den strafbaren Handlungen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtgift für den persönlichen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG verurteilt, nachdem er im römisch 40 einer verdeckten Ermittlerin Marihuana gegen Entgelt überlassen hatte bzw. anderen Personen zu überlassen versuchte (der Beschwerdeführer handelte hierbei in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme von EUR 400,00 monatlich zu verschaffen) und er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 Marihuana sowie vier Ecstasy-Tabletten erwarb und besaß. Den strafbaren Handlungen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtgift für den persönlichen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.  Mit Urteil vom XXXX verstieß der Beschwerdeführer erneut gegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG, indem er im XXXX einem verdeckten Ermittler Marihuana gegen Entgelt überließ bzw. anderen Personen zu überlassen versuchte. Mit Urteil vom römisch 40 verstieß der Beschwerdeführer erneut gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG, indem er im römisch 40 einem verdeckten Ermittler Marihuana gegen Entgelt überließ bzw. anderen Personen zu überlassen versuchte. Aufgrund dieser strafrechtlichen Handlungen ist im vorliegenden Fall eine Prüfung der Tatbestände nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 naheliegend:Aufgrund dieser strafrechtlichen Handlungen ist im vorliegenden Fall eine Prüfung der Tatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 naheliegend: Eine Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, zumal

§ 17St

GB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; der Beschwerdeführer wurde ausschließlich wegen Vergehen, die mit nicht mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt. Damit fehlt schon an einem grundlegenden Kriterium für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.Eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, zumal

Paragraph 17, StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; der Beschwerdeführer wurde ausschließlich wegen Vergehen, die mit nicht mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt. Damit fehlt schon an einem grundlegenden Kriterium für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt; gegebenenfalls durch Verschaffung eines persönlichen Eindrucks dazu in einer mündlichen Verhandlung (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt; gegebenenfalls durch Verschaffung eines persönlichen Eindrucks dazu in einer mündlichen Verhandlung (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen würden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es grundsätzlich neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens (wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist), um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272). Bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine „Rechtsfolge“ im Sinne des § 5 Z 10 JGG wäre (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine „Rechtsfolge“ im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG wäre (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Fallbezogen ist dem Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose auszustellen: Der Beschwerdeführer weist im Strafregister drei Verurteilungen wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG – wiederholt festhielt, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch bei Vorliegen mehrerer Vergehen nach § 27 SMG bzw. bei Vorliegen einer Qualifikation (z.B. § 27 Abs. 2a SMG oder § 27 Abs. 3 SMG) – wie im vorliegenden Fall – ging das Höchstgerichts jüngst davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch wurde zugleich darauf hingewiesen, dass es zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung/en einer eingehenderen Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles bedarf, insbesondere unter Einbeziehung der Art und Schwere der Straftaten, der konkreten Tatumstände und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, um von einer Gefährdung des Fremden ausgehen zu können (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).Der Beschwerdeführer weist im Strafregister drei Verurteilungen wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG – wiederholt festhielt, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 26.05.2021, Ra 20

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