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{'item': 'W159 2251920-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW159 2251920-1 Spruch, W159 2251920-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in XXXX in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem PAZ XXXX entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in römisch 40 in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem PAZ römisch 40 entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt IV. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt römisch vier. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 57 AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach § 50 FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach Paragraph 50, FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 6 („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Z 7 FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt V. wurde mit § 18 Abs.2 Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt VI. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt römisch sechs. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach XXXX , Serbien freiwillig zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach römisch 40 , Serbien freiwillig zurückgekehrt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der LPD XXXX nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben. Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle.Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle. Überdies sei im vorliegenden Fall auch der § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, ebenso Z 6. Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten V. und VI. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt.Überdies sei im vorliegenden Fall auch der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, ebenso Ziffer 6, Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat und daher die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Eheschließung zu berücksichtigen ist (z.B. jüngst VwGH vom 16.12.2021, Ra 2020/18/0155) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, weil nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung überdies den Inlandsaufenthalt voraussetzt [jüngst VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0135]. Es waren daher die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils V. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch fünf. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2251920.1.00

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