RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW159 2251920-1 Spruch, W159 2251920-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in XXXX in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem PAZ XXXX entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2022 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er die Flucht ergriff, jedoch in der Folge durch Polizeibeamte gestellt wurde und daraufhin ins PAZ gebracht wurde. Dort erfolgte am 14.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Bundesgebiet keine polizeibehördliche Meldung aufweise, worauf er dies zugestand und ihm bewusst sei, dass er die 90 Tage Frist deutlich überschritten habe. Er habe in Österreich „schwarz“ gearbeitet und wollte hier heiraten, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten in römisch 40 in Serbien. Er habe elf Klassen die Schule besucht und als Portier und Rezeptionist in Serbien gearbeitet. Er habe in Österreich nur ein bisschen Geld verdienen wollen und habe sowieso am 21.01.2022 ausreisen wollen, da er ein religiöses Fest in Serbien mit seiner Mutter feiern wolle. Ein serbischer Reisepass und ein serbischer Führerschein konnten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus dem PAZ römisch 40 entlassen, um ihm die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt IV. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt unter Spruchpunkt römisch vier. auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.04.2021 durchgehend in Österreich aufhalte und mittellos sei. In der Folge wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Einvernahme wiedergegeben. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe, sich illegal in Österreich aufhalte, er sei auch in Österreich nicht gemeldet gewesen und er habe seinen eigenen Angaben zufolge ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, in Österreich gearbeitet. Er sei auch in Österreich weder beruflich noch familiär noch sozial verankert. Seine Kernfamilie sei in Serbien. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 57 AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach § 50 FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien und auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, hier kein Familienleben und kein schützenswertes Privatleben führe, er auch nicht integriert sei und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Im Übrigen sei er in Österreich unbescholten. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder Gründe für eine Gefährdung nach Paragraph 50, FPG vorgebracht habe noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Übrigen stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er in Moldawien (?) weder politisch, noch strafrechtlich verfolgt sei, so dass es ihm zumutbar sei, in das Heimatland zurückzukehren. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 6 („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Z 7 FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt V. wurde mit § 18 Abs.2 Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt VI. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, („dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) und Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen“) verwiesen. Es wurde wohl eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, aber dies selbst zugegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, wegen seiner Verstöße gegen fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Mittellosigkeit sei eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, sodass ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe auszusprechen gewesen sei. Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG begründet (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist), Spruchpunkt römisch sechs. damit, dass wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach XXXX , Serbien freiwillig zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 21.01.2022 auf dem Luftweg nach römisch 40 , Serbien freiwillig zurückgekehrt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der LPD XXXX nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon vor vier Jahren die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Serbien kennengelernt habe und sich daraus eine Lebensgemeinschaft entwickelt habe. Er sei schon am 14.04.2021 deswegen nach Österreich eingereist, um sie zu heiraten, nicht zum Zwecke der Aufnahme von Schwarzarbeit. Die Heirat habe sich jedoch verzögert und habe er während des Aufenthaltes bei seiner Lebensgefährtin gelebt, welche ihn auch finanziell unterstützt habe. Er gebe zu, dass er sich nicht behördlich gemeldet habe und bei der Kontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 nicht adäquat reagiert habe, er sei jedoch dann freiwillig auf eigene Kosten am 21.01.2022 nach Serbien ausgereist. Am 27.01.2022 habe er seine Lebensgefährtin in Serbien geheiratet und führe nunmehr den Nachnamen seiner Ehefrau und möchte hier in Österreich mit ihr leben. Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle.Kritisiert wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, insbesondere das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Zum Beweise des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht mittellos, was auch der Umstand beweise, dass er die Tickets für die freiwillige Ausreise im Luftwege selbst bezahlt habe. Die Rückkehrentscheidung widerspreche dem Artikel 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch vorher schon eine Lebensgemeinschaft geführt habe, welche auch unter dem Schutzbereich des Artikel 8 EMRK falle. Überdies sei im vorliegenden Fall auch der § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, ebenso Z 6. Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten V. und VI. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt.Überdies sei im vorliegenden Fall auch der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, ebenso Ziffer 6, Da schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, sei auch schon deswegen von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Schließlich habe die Behörde auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt und wurde nochmals auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hingewiesen. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. wurde vorgebracht, dass die Behörde vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung in einer Woche ab Beschwerdevorlage amtswegig zuzuerkennen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner nunmehrigen Ehefrau unter Berücksichtigung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
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