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{'item': 'W171 2249124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW171 2249124-1 SpruchW171 2249124-1/10E, W171 2249124-1/10E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.12.2021 um 14:57 Uhr brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Bei einem Termin am 09.12.2021 zwecks Erfüllung eines Verbesserungsauftrags seien die BF und ihr Ehemann festgenommen worden. Die BF sei dadurch an der Mitwirkung am Verfahren gehindert worden. Zugleich stelle die bevorstehende Trennung der BF und ihres Ehemanns von ihrer minderjährigen Tochter für 72 Stunden eine Missachtung des Kindeswohls dar und sei die Tochter dadurch in eine Notlage versetzt worden. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Festnahme der BF am 09.12.2021 um etwa 14:00 Uhr und die Haft ab dem 09.12.2021 für rechtswidrig zu erklären. Abschließend wurde Kostenersatz im gesetzlichem Umfang beantragt.
  2. Am 09.12.2021 um 14:57 Uhr brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Bei einem Termin am 09.12.2021 zwecks Erfüllung eines Verbesserungsauftrags seien die BF und ihr Ehemann festgenommen worden. Die BF sei dadurch an der Mitwirkung am Verfahren gehindert worden. Zugleich stelle die bevorstehende Trennung der BF und ihres Ehemanns von ihrer minderjährigen Tochter für 72 Stunden eine Missachtung des Kindeswohls dar und sei die Tochter dadurch in eine Notlage versetzt worden. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Festnahme der BF am 09.12.2021 um etwa 14:00 Uhr und die Haft ab dem 09.12.2021 für rechtswidrig zu erklären. Abschließend wurde Kostenersatz im gesetzlichem Umfang beantragt. Der Beschwerde lagen ein Verbesserungsauftrag des BFA vom 01.12.2021 sowie ein Mail des BFA vom selben Tag, in dem die BF aufgefordert wurde, am 09.12.2021 um 13:00 Uhr zwecks Erfüllung des Verbesserungsauftrags bei der Behörde zu erscheinen, bei.
  3. Das BFA übermittelte am 10.12.2021 eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass die BF am 09.12.2021 in Begleitung Ihres Ehemannes beim BFA erschienen sei, um gemeinsam die postalisch gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nunmehr persönlich einzubringen. Aufgrund dieser Vorsprache sei der Ehemann festgenommen und die BF zu einer Einvernahme eingeladen worden. Gegenstand der Einvernahme seien die Anträge gem. § 55 AsylG für die BF und Ihre Tochter, die bestehende Ausreiseunwilligkeit und die Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für die minderjährige Tochter gewesen. Es habe ein Einvernahmetermin für 14:00 Uhr vereinbart werden können, wobei sich die Dolmetscherin wetterbedingt um eine halbe Stunde verspätet habe. Die BF sei von 14:30 Uhr bis 16:20 Uhr einvernommen worden. Es hätten keine Zwangsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Gegen die BF sei auch kein Festnahmeauftrag erlassen worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Tochter der BF in eine Notlage versetzt worden sei, da die Mutter nie festgenommen worden und somit auch eine Anhaltung von 72 Stunden nie beabsichtigt gewesen sei.
  4. Das BFA übermittelte am 10.12.2021 eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass die BF am 09.12.2021 in Begleitung Ihres Ehemannes beim BFA erschienen sei, um gemeinsam die postalisch gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nunmehr persönlich einzubringen. Aufgrund dieser Vorsprache sei der Ehemann festgenommen und die BF zu einer Einvernahme eingeladen worden. Gegenstand der Einvernahme seien die Anträge gem. Paragraph 55, AsylG für die BF und Ihre Tochter, die bestehende Ausreiseunwilligkeit und die Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für die minderjährige Tochter gewesen. Es habe ein Einvernahmetermin für 14:00 Uhr vereinbart werden können, wobei sich die Dolmetscherin wetterbedingt um eine halbe Stunde verspätet habe. Die BF sei von 14:30 Uhr bis 16:20 Uhr einvernommen worden. Es hätten keine Zwangsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Gegen die BF sei auch kein Festnahmeauftrag erlassen worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Tochter der BF in eine Notlage versetzt worden sei, da die Mutter nie festgenommen worden und somit auch eine Anhaltung von 72 Stunden nie beabsichtigt gewesen sei.
  5. Am 13.12.2021 wurde der BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt.
  6. In einer Stellungnahme vom selben Tag gab die BF an, dass ihr am 09.09.2021 (gemeint wohl: 09.12.2021) von einer Beamtin gegen 13:50 Uhr bedeutet worden sei, sie müsse auf einem ihr zugewiesenen Stuhl sitzen bleiben und dürfe nicht weggehen. Bis die Einvernahme begonnen habe sei ihr dann durch den Dolmetscher mitgeteilt worden, sie dürfe erst nach der Einvernahme gehen. Diese sei dann um 17 Uhr beendet worden. Die Beamtin habe auch mehrmals nach der BF gesehen, die BF habe mehrmals gefragt warum sie nicht aufstehen dürfe, ohne dass dies beantwortet worden sei. Die BF habe sich als festgenommen gefühlt und sei in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF wurde am 09.12.2021 um 13:00 Uhr beim BFA vorstellig, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG persönlich einzubringen, nachdem ihr am 01.12.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war. Im Zuge der Antragseinbringung wurde eine Einvernahme der BF um 14:00 Uhr vereinbart. Die BF wurde am 09.12.2021 um 13:00 Uhr beim BFA vorstellig, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG persönlich einzubringen, nachdem ihr am 01.12.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war. Im Zuge der Antragseinbringung wurde eine Einvernahme der BF um 14:00 Uhr vereinbart. Die Einvernahme der BF begann um 14:30 Uhr. Kurz nach Beginn der Einvernahme verließ die BF den Raum, um mit ihrem Rechtsvertreter zu telefonieren. Um 14:57 Uhr wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Um 14:57 Uhr wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Einvernahme wurde um 16:20 Uhr beendet und die BF verließ das Amtsgebäude.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 10.12.2021 sowie aus dem Inhalt des Verfahrensaktes des BFA, in dem sowohl der Verbesserungsauftrag als auch die Terminvereinbarung vom 01.12.2021 und das Protokoll der Einvernahme vom 09.12.2021 aufliegen. Der BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sie ist den Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Rechtslage 3.1.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. …“ „Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4,,
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.,
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.,
(4)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.,
(5)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten auszugsweise: § 7 BFA-VG lautet:Paragraph 7, BFA-VG lautet: „Bundesverwaltungsgericht § 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG,
  4. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  5. Hauptstück des
  6. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  7. und
  8. Hauptstück des FPG,
  9. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  10. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3
  11. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3,
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.“
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.“ § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.,
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. …“ § 34 BFA-VG in der maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 34, BFA-VG in der maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderAuflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oderdas Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG in der maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 lautet: Paragraph 40, BFA-VG in der maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oderwenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  5. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  7. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.
  1. Zur Judikatur Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062).Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Voraussetzung für eine Beschwerde ist das Vorliegen eines anfechtbaren Aktes einer Verwaltungsbehörde (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7, Stand 31.3.2018, rdb.at).Voraussetzung für eine Beschwerde ist das Vorliegen eines anfechtbaren Aktes einer Verwaltungsbehörde (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7,, Stand 31.3.2018, rdb.at). Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl. idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vergleiche idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Paragraphen 65, 77, SPG VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen "Maßnahme" bzw. Amtshandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat sich nicht auf die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten (einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte oder die vorgebrachten Gründe zu beschränken, sondern das in Beschwerde gezogene Verwaltungsgeschehen umfassend auf seine Rechtswidrigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2004, Zl. 2002/01/0542, mwN; sowie zur Qualifikation einer "Maßnahme" als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2011, Zl. 2007/21/0322). In gleicher Weise hat die Behörde die Gründe für die Rechtmäßigkeit der "Maßnahme" bzw. Amtshandlung umfassend zu prüfen (VwGH 25.02.2014, 2012/01/0149).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen "Maßnahme" bzw. Amtshandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat sich nicht auf die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten (einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte oder die vorgebrachten Gründe zu beschränken, sondern das in Beschwerde gezogene Verwaltungsgeschehen umfassend auf seine Rechtswidrigkeit zu überprüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2004, Zl. 2002/01/0542, mwN; sowie zur Qualifikation einer "Maßnahme" als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2011, Zl. 2007/21/0322). In gleicher Weise hat die Behörde die Gründe für die Rechtmäßigkeit der "Maßnahme" bzw. Amtshandlung umfassend zu prüfen (VwGH 25.02.2014, 2012/01/0149). Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehene Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO) (VwGH 21.12.2000, 96/01/1032). Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehene Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - Paragraphen 139, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, zur Verhaftung - Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO) (VwGH 21.12.2000, 96/01/1032). Das Handeln eines Organs ist dann als "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" setzt also zunächst ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" voraus. 3.
  6. Im gegenständlichen Fall wurde kein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen und die BF auch nicht festgenommen. Objektiv liegt daher keine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die BF wurde lediglich aufgefordert, das Amtsgebäude bis zum Beginn und während einer Einvernahme nicht zu verlassen. Wie oben ausgeführt, ändert die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Die BF hat nicht behauptete, dass ihr bei Nichtbefolgen der Anweisungen der Mitarbeiter des BFA eine physische Sanktion angedroht worden sei. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Die BF hat auch nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Äußerungen oder Handlungen des zuständigen Sachbearbeiters sie davon ausging, dass es sich bei der Anweisung, sich zwecks einer (vereinbarten) Einvernahme nicht zu entfernen, um einen Befehl handle und bei Nichtbefolgung mit einer zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei, zumal sie den Raum auch während der Einvernahme verließ und daran nicht gehindert wurde. Gegenständlich liegt daher weder objektiv noch subjektiv eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 3 AVG kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt (Hinweis E
  7. Mai 1997, 96/13/0032). Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn es dem Beschwerdeführer an Beschwerdelegitimation mangelt. Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeührers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt (Hinweis E
  8. Mai 1997, 96/13/0032). Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn es dem Beschwerdeführer an Beschwerdelegitimation mangelt. Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeührers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Beschwerde bzw. die in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  9. Die BF stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Kostenersatz nach § 1 VwG-AufwErsV. Die BF stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Kostenersatz nach Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Schriftsatz vom 10.12.
  10. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Der BF gebührt daher kein Kostenersatz. Da die belangte Behörde keinen Kostenersatz beantrag hat, war ein solcher auch nicht zuzusprechen. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen, eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Der Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen, eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.
  12. Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2249124.1.00

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