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{'item': 'W171 2251712-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW171 2251712-1 SpruchW171 2251712-1/2E, W171 2251712-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen Syriens, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) vom 06.10.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Am 14.11.2014 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt.
  3. Am 14.04.2016 wurde der BF wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 2 StGB) und Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  4. Am 14.04.2016 wurde der BF wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) und Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  5. Am 28.10.2016 wurde der BF wegen Schlepperei als Mittäter (§ 12
  6. Fall StGB, § 114 Abs. 1 FPG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
  7. Am 28.10.2016 wurde der BF wegen Schlepperei als Mittäter (Paragraph 12,
  8. Fall StGB, Paragraph 114, Absatz eins, FPG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
  9. Eine vom BF am 19.04.2017 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Schlepperei gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  10. Eine vom BF am 19.04.2017 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Schlepperei gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  11. Am 29.07.2021 beantragte der BF beim BFA erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 29.07.2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 29.07.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Strafregisterauszug keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen ergeben hätten.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.12.2021 Beschwerde.
  15. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 15.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  16. Zur Stattgabe der Beschwerde: 2.
  17. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.
  18. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2.
  19. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG damit, dass sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug keine Sachverhaltsänderung ergeben habe und bezieht sich dabei offenbar auf die Verurteilung des BF wegen Schlepperei vom 28.10.
  20. Dabei hat das BFA jedoch verkannt, dass seit der Verurteilung des BF (zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) zum Entscheidungszeitpunkt bereits fünf Jahre vergangen sind und sich der BF seither wohlverhalten hat. Die Freiheitsstrafe wurde am 18.05.2020 endgültig nachgesehen. 2.
  21. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG damit, dass sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug keine Sachverhaltsänderung ergeben habe und bezieht sich dabei offenbar auf die Verurteilung des BF wegen Schlepperei vom 28.10.
  22. Dabei hat das BFA jedoch verkannt, dass seit der Verurteilung des BF (zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) zum Entscheidungszeitpunkt bereits fünf Jahre vergangen sind und sich der BF seither wohlverhalten hat. Die Freiheitsstrafe wurde am 18.05.2020 endgültig nachgesehen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0001, ausgeführt, dass der Zeitablauf seit Erlassung der relevanten Vorentscheidung (knapp vier Jahre) und die mittlerweile eingetretene endgültige Strafnachsicht sehr wohl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellten. Da das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Beurteilung berufen ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher eine inhaltliche Entscheidung über den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag des BF vom 29.07.2021 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu treffen zu haben.
  23. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG unterbleiben.
  24. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
  25. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  26. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung entspricht der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0001-5, vertretenen Rechtsauffassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2251712.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.