RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW171 2251748-1 SpruchW171 2251748-1/13E, W171 2251748-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), reiste nach eigenen Angaben am 13.01.2022 aus Italien kommend illegal in Österreich ein.1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), reiste nach eigenen Angaben am 13.01.2022 aus Italien kommend illegal in Österreich ein., 1.
- Am 14.01.2022 wurden er von Beamten der LPD wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 2a SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft verhängt und der BF mit Urteil eines Landesgerichtes am 09.02.2022 wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.1.
- Am 14.01.2022 wurden er von Beamten der LPD wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft verhängt und der BF mit Urteil eines Landesgerichtes am 09.02.2022 wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Am 09.02.2022 wurde gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Er wurde festgenommen und einvernommen. Im Zuge dieser Befragung stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Am 09.02.2022 wurde gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Er wurde festgenommen und einvernommen. Im Zuge dieser Befragung stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Am 10.02.2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. 1.
- Am 10.02.2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG ausgehe und sich diesbezüglich im Schubhaftbescheid keine näheren Ausführungen finden würden. Der BF habe nunmehr Anspruch auf Grundversorgung und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ernsthaft geprüft worden. Es bestehe keine hinreichende Fluchtgefahr und sei die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens in der behördlichen Entscheidung in keiner Weise thematisiert worden. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ausgehe und sich diesbezüglich im Schubhaftbescheid keine näheren Ausführungen finden würden. Der BF habe nunmehr Anspruch auf Grundversorgung und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ernsthaft geprüft worden. Es bestehe keine hinreichende Fluchtgefahr und sei die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens in der behördlichen Entscheidung in keiner Weise thematisiert worden. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Ersatz der Eingabengebühr. 1.
- Das BFA erstattete am 16.02.2022 eine Stellungnahme wie folgt: „Nach Verstoß gegen das SDÜ, nach illegalem Aufenthalt, Straffälligkeit und Verurteilung wegen Drogenhandel wurde die Fremde am 10.02.2022 in Schubhaft genommen. Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Ein Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, weitere Anhaltung in der Schubhaft, Frage der Fluchtgefahr Die Schubhaft wurde am 10.02.2022 verhängt, nachdem ● sich der Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhielt ● der BF wegen Drogendelikte verurteilt wurde ● die Behörde davon ausgehen muss, dass die Asylantragstellung lediglich erfolgte, um der Haft zu entgehen ● der BF gem. eigener Angabe in Österreich keine Wohnmöglichkeit hat ● der BF in der Einvernahme keine nachvollziehbare Greifbarkeit angeben konnte ● der BF unglaubwürdig wirkte ● aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, das sich auch aus der Aktenlage ableiten lässt, die Behörde davon ausgehen musste, dass die Gefahr des Untertauchens sehr real ist. Der Argumentation der BBU ist nicht wirklich zu folgen, sie ist etwas verwirrend. In der Beschwerde steht: „In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG hat dies der VwGH etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305)“. (Siehe Seite 4)„In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat dies der VwGH etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305)“. (Siehe Seite 4) Die Behörde hat doch genau das getan, sie hat das bisherige persönliche Verhalten analysiert und eine Gefährdung erkannt. Sie hat festgestellt, ● dass der BF, obwohl gem. eigener Angaben zumindest durch 5 (!) Länder Europas unterwegs war (Serbien, Ungarn, Italien, Österreich, Slowakei), bis zum 09.02.2022 keinen Asylantrag stellte, weil er diesen anscheinend nicht braucht ● dass die Asylantragstellung just zu dem Zeitpunkt geschah, als der BF zum ersten Mal mit der Möglichkeit der Abschiebung konfrontiert wurde ● dass der BF gem. eigener Angaben zufolge bereits in der Slowakei in Haft war ● dass der BF bereits einen Tag nach seiner angeblichen Einreise aus Italien in der Drogenszene aktiv tätig war ● dass der BF vor der Behörde aussagte, er brauche Asyl, da er als Journalist kritische Artikel gegen die Regierung in Libyen verfasste, in der Erstbefragung hieß es dann, er wäre Mitglied einer Partei, die den Drogenkonsum legalisieren wolle und hätte deswegen seine Arbeit verloren. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BF bis zu seiner Einvernahme durch die Behörde und bis zur Mitteilung der möglichen Abschiebung in Europa kein Asyl wollte, illegal herumreiste, an Behördenkontakt nicht interessiert war, straffällig wurde und als letzte Option, um einer Schubhaft zu entgehen, die Asylkarte zog. Es ist mehr als unglaubwürdig, dass jemand, der angeblich zum ersten Mal nach Österreich einreist, weil er seine Freundin treffen will, bereits am nächsten Tag Drogen verkauft. Das lässt darauf schließen, dass der BF sich in der Szene auskennt, das nicht zum ersten Mal macht. Der BF ist ungebunden, mobil, ohne festen Wohnsitz und ohne Familie. Dies wiederum impliziert zusammen mit der fragwürdigen Asylantragstellung den massiven Verdacht des Untertauchens. Er ist anscheinend drogenabhängig, er ist nicht vertrauenswürdig. Die Behauptung, dass er aus Libyen kommt hinterfragt sogar die BBU, da sie feststellt, dass die Behörde noch die Nationalität feststellen muss. Dies ist richtig, nachdem jedoch der BF einen Reisepass hatte, nach altbewährter Methode diesen aber verlor, ist eine Identifizierung nur möglich, wenn die Person der Botschaft vorgeführt werden kann. Der BF ist, wie aus seinem Verhalten in den letzten Monaten und aus seiner Aussage bei der Behörde ableitbar, nicht daran interessiert identifiziert und abgeschoben zu werden. Damit liegt genau jene begründete Fluchtgefahr vor, die von der BBU negiert wird. Weiters kann die Behörde der in der Beschwerde angeführten und offensichtlichen Verharmlosung der Straftat nicht zustimmen. Die Höchstgerichte haben mehrfach festgestellt, dass Drogenkriminalität ein schwerwiegendes Vergehen ist und sehr wohl die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Aufgrund der Abhängigkeit des BF und seiner offensichtlich sehr liberalen Einstellung Drogen gegenüber ist mit Untertauchen und neuerlichen Tätigkeiten in der Drogenszene zu rechnen. Dauer der Anhaltung in Schubhaft Der BF rechnet anscheinend damit, dass er nicht identifiziert werden kann. Die Behörde leitete bereits ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei ein, nachdem die Möglichkeit eines Dublinsachverhaltes in den Raum steht. Der BF sagte aus, er hätte seine Fingerabdrücke in der Slowakei abgegeben und wäre dort in Haft gewesen. Im Falle einer Zustimmung seitens der Slowakei, wird der BF innerhalb kürzester Zeit überstellt. Weiters stellt die Behörde über SIRENE eine Anfrage an die serbischen Behörden, der BF behauptet ja, mit einem originalreisepass nach Serbien eingereist zu sein. Sollte dies stimmen, kann der BF zügig identifiziert werden. Als dritte Option bleibt noch immer die Identifikation durch die Botschaft. Strafgerichtliche Verurteilung, Nichtanwendung des gelinderen Mittels Strafgerichtliche Verurteilung ist kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft ist. Der BF wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, auch wenn diese gem. BBU „nur bedingt“ war und deswegen kaum der Rede wert sei. Die Schubhaft wurde nicht angeordnet, weil er straffällig wurde, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Das Bundesamt hat aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie der BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet wird. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle wird abgesehen, es wird nur daran erinnert, dass die BF bereits länger im Untergrund lebt und sich nie an die Gesetze hielt. Tatsache ist, dass das BFA keine Möglichkeit sah den BF ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des BF inkl. Asylatragstellung, bis dato auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet war. Conclusio Die Verhängung des gelinderen Mittels setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF ist in Europa und Österreich untergetaucht, wurde straffällig, ist nicht bereit den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen. Damit hat er jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Nachdem die BF weder finanzielle Mitteln hat bzw. sie keine überprüfbare zukünftige Wohnmöglichkeit nennen konnte und aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon auszugehen war, dass er sich periodisch bei der Polizei melden würde, war das gelindere Mittel nicht zu verhängen. Die BF hat gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Die Behörde prüft auftragsgemäß die Möglichkeit, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen.“ Die Behörde beantragte sohin die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF reiste im Jahr 2022 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Der BF reiste im Jahr 2022 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- Er wurde am 14.01.2022 wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 2a SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes am 09.02.2022 wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt1.
- Er wurde am 14.01.2022 wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes am 09.02.2022 wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt 1.
- Er stellte noch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 09.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren diesbezüglich ist noch nicht abgeschlossen. 1.
- Am 10.02.2022 wurde der gegenständliche Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG erlassen. Der Schubhaftbescheid enthält keinerlei nähere Ausführungen zu einer Prognose über die Gefährlichkeit des BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens. Es wurde lediglich auf die bestehende strafgerichtliche Verurteilung unter Angaben aus diesem Judikat verwiesen. 1.
- Am 10.02.2022 wurde der gegenständliche Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG erlassen. Der Schubhaftbescheid enthält keinerlei nähere Ausführungen zu einer Prognose über die Gefährlichkeit des BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens. Es wurde lediglich auf die bestehende strafgerichtliche Verurteilung unter Angaben aus diesem Judikat verwiesen. 1.
- Der BF ist nach eigenen, bisher nicht widerlegten Angaben am 13.01.2022 in Österreich eingereist und bereits am 14.01.2022 in Haft genommen worden. Er war im Strafverfahren geständig (AS 67) und bisher den Behörden gegenüber auch kooperativ. 1.
- Der BF ist nach eigenen, bisher nicht widerlegten Angaben am 13.01.2022 in Österreich eingereist und bereits am 14.01.2022 in Haft genommen worden. Er war im Strafverfahren geständig (AS 67) und bisher den Behörden gegenüber auch kooperativ. ,
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen (1.1 bis 1.3) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Im Strafregister scheint aktuell noch keine Verurteilung auf, diese ist jedoch aktenkundig und wurde dem Gericht seitens des Strafgerichtes übermittelt. Die Feststellung zum Schubhaftbescheid (1.4.) basiert auf die Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Bescheid (Akteninhalt). Danach ergibt sich, dass der Bescheid keine Ausführungen zur konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Landes durch den BF enthält, die über eine Erwähnung des Strafurteiles und die allgemeine Bewertung von Suchtmitteldelikten hinausgeht. Eine fallbezogene Gefährdungsprognose, die auf das bisherige Verhalten des BF eingeht und eine Prognose erstellt, konnte im Bescheid nicht aufgefunden und sohin auch nicht geprüft werden. Bisher konnten im Verfahren die Angabe des BF nicht widerlegt werden. Der BF wurde bereits am 14.01.2022 festgenommen, was sich aus dem Akt ersehen lässt. Dem Strafurteil (AS 67) war zu entnehmen, dass der BF seine Tat eingestanden hat und auch mit der nachfolgenden Verurteilung einverstanden war (keine Rechtsmittel). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise, dass dem BF Unkooperativität zur Last gelegt werden könnte (1.5.).
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)[…]“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)[…]“ Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte Paragraph 60, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet auszugsweise: „§ 60.
(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
- anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.„§ 60.
(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder,
- anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
- von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
- gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
- von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
- eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
- binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder,
- von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, oder gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;,
- gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;,
- von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;,
- eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt hat;,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;,
- binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach Paragraph 73, wieder eingereist ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)[…]“ 3.1.
- Judikatur: Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0131, Rn. 8, mwN). [So zuletzt in VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360] Dabei ist die Feststellung der diesbezüglichen Straftat unter Angabe des Strafgerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmung und der verhängten Strafe für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend (VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0131, Rn. 8, mwN). [So zuletzt in VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360] Dabei ist die Feststellung der diesbezüglichen Straftat unter Angabe des Strafgerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmung und der verhängten Strafe für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend (VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001). Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440).Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des Paragraph 87, FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440). Nach VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. auch VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche auch VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). 3.1.3 Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 FPG voraus. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG voraus. Wie im gerichtlichen Verfahren festgestellt, enthält der bekämpfte Schubhaftbescheid vom 10.02.2022 keine gesetzmäßige Auseinandersetzung mit dem unterstellten Gefährdungspotential des BF (individuelle Gefährdungsprognose auf Basis des bisherigen Gesamtverhaltens). Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des § 67 FPG exakt der Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG idF des BGBL I Nr. 99/2006 als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 60 FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die nunmehr auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden.Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des Paragraph 67, FPG exakt der Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung des BGBL römisch eins Nr. 99 aus 2006, als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 60, FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die nunmehr auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Prüfung der Kriterien des § 60 FPG (alt) hat ergeben: Eine Prüfung der Kriterien des Paragraph 60, FPG (alt) hat ergeben: Im angefochtenen Bescheid wird darauf hingewiesen, der BF zu einer bedingt nachgesehenen Strafe von sieben Monaten verurteilt wurde und der Verstoß gegen Suchtmittelbestimmungen als besonders relevant einzustufen sei. Nicht beachtet dabei wird, dass der BF bisher stets kooperativ und im Strafverfahren geständig gewesen ist. Das Strafgericht stützt seine Verurteilung auch auf einen dort festgestellten (bisherigen) ordentlichen Lebenswandel (US 2). Im Hinblick auf die im Gesetz für § 27 Abs. 2a SMG vorgesehene Strafdrohung von 2 Jahren hat das Strafgericht mit einer bedingten Verurteilung von sieben Monaten nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände erkennbar den Unrechtsgehalt der Tat tendenziell als gering angesehen und von einer unbedingten Haftstrafe Abstand genommen, zumal es sich beim BF um einen Ersttäter handelt. Im Hinblick auf die im Gesetz für Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG vorgesehene Strafdrohung von 2 Jahren hat das Strafgericht mit einer bedingten Verurteilung von sieben Monaten nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände erkennbar den Unrechtsgehalt der Tat tendenziell als gering angesehen und von einer unbedingten Haftstrafe Abstand genommen, zumal es sich beim BF um einen Ersttäter handelt. Darüber hinaus findet sich im Kriterienkatalog des § 60 FPG (alt) lediglich eine weitere konkret anwendbare Orientierungshilfe (Z. 7) in welcher es um den Nachweis von Mitteln zum eigenen Unterhalt geht. Nach dieser Bestimmung ist es von Relevanz, ob die Person den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermag oder nicht. In diesem Punkt lässt sich klar erkennen, dass der BF im gegenständlichen Fall über keinerlei relevante Mittel verfügte und dieses Beurteilungskriterium daher als erfüllt anzusehen war. Darüber hinaus findet sich im Kriterienkatalog des Paragraph 60, FPG (alt) lediglich eine weitere konkret anwendbare Orientierungshilfe (Ziffer 7,) in welcher es um den Nachweis von Mitteln zum eigenen Unterhalt geht. Nach dieser Bestimmung ist es von Relevanz, ob die Person den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermag oder nicht. In diesem Punkt lässt sich klar erkennen, dass der BF im gegenständlichen Fall über keinerlei relevante Mittel verfügte und dieses Beurteilungskriterium daher als erfüllt anzusehen war. In Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens und der Gefährdungsprognose sieht das Gericht im gegenständlichen Fall trotz der Überschreitung der in § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG, in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 angeführten Sechsmonatsgrenze keine relevante und ausreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF, die eine Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigen könnte.In Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens und der Gefährdungsprognose sieht das Gericht im gegenständlichen Fall trotz der Überschreitung der in Paragraph 60, Absatz 2, Zi. 1 FPG, in der (historischen) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, angeführten Sechsmonatsgrenze keine relevante und ausreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF, die eine Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigen könnte. Die sonstigen von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung – der BF sei illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt – bilden lediglich Argumente, welche eine Fluchtgefahr manifestieren könnten, nicht jedoch eine erhebliche, spezifische Gefährdung betreffen können. Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs 2 Z 1 FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt – wie von leg. cit. verlangt, ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Eine Fortsetzung der Schubhaft wäre daher nach Rechtsansicht des Gerichtes nicht rechtskonform.Die sonstigen von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung – der BF sei illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt – bilden lediglich Argumente, welche eine Fluchtgefahr manifestieren könnten, nicht jedoch eine erhebliche, spezifische Gefährdung betreffen können. Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt – wie von leg. cit. verlangt, ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Eine Fortsetzung der Schubhaft wäre daher nach Rechtsansicht des Gerichtes nicht rechtskonform. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Barauslagen in Höhe der Eingabengebühr waren daher zuzusprechen. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B. – Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2251748.1.00