RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW179 2200901-1 Spruch, W179 2200901-1/6E W179 2251932-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX begehrten die beschwerdeführenden Parteien vor der Kommunikationsbehörde Österreich (KommAustra) die Genehmigung der Bereitstellung eines Online-Angebots „ XXXX nach § 6a Abs 3 ORF-G, unter Beischluss der Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer vom XXXX , der Wirtschaftskammer Österreich vom XXXX und des Verbands Österreichischer Privatsender vom XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 begehrten die beschwerdeführenden Parteien vor der Kommunikationsbehörde Österreich (KommAustra) die Genehmigung der Bereitstellung eines Online-Angebots „ römisch 40 nach Paragraph 6 a, Absatz 3, ORF-G, unter Beischluss der Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer vom römisch 40 , der Wirtschaftskammer Österreich vom römisch 40 und des Verbands Österreichischer Privatsender vom römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien reichten mit XXXX weitere Gutachten an die KommAustria nach. Die beschwerdeführenden Parteien reichten mit römisch 40 weitere Gutachten an die KommAustria nach.
- Mit dem hier angefochtenen (ersten) Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Bereitstellung eines „ XXXX gemäß § 6b iVm § 4f ORF-G ab.
- Mit dem hier angefochtenen (ersten) Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Bereitstellung eines „ römisch 40 gemäß Paragraph 6 b, in Verbindung mit Paragraph 4 f, ORF-G ab.
- Gegen diesen Bescheid wenden sich die erhobenen Beschwerden.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung, erstattet eine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der Beschwerden.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien und in der Folge auch der Bundeswettbewerbsbehörde rechtliches Gehör zur behördlichen Gegenschrift ein; alle drei Parteien verschweigen sich.
- Mit Schreiben vom XXXX übermitteln die beschwerdeführenden Parteien der KommAustria erneut einen Vorschlag für einen „ XXXX und beantragen nach § 6a Abs 3 ORF-G die Genehmigung, unter Beischluss der Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer vom XXXX , der Wirtschaftskammer Österreich vom XXXX und des Verbands Österreichischer Privatsender vom XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermitteln die beschwerdeführenden Parteien der KommAustria erneut einen Vorschlag für einen „ römisch 40 und beantragen nach Paragraph 6 a, Absatz 3, ORF-G die Genehmigung, unter Beischluss der Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer vom römisch 40 , der Wirtschaftskammer Österreich vom römisch 40 und des Verbands Österreichischer Privatsender vom römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien ergänzen nach behördlicher Aufforderung mit Schreiben vom XXXX ihre Angaben, insbesondere in Hinblick auf die vorgesehenen Inhalte des Abrufdienstes.Die beschwerdeführenden Parteien ergänzen nach behördlicher Aufforderung mit Schreiben vom römisch 40 ihre Angaben, insbesondere in Hinblick auf die vorgesehenen Inhalte des Abrufdienstes.
- Mit dem hier nicht angefochtenen (zweiten) Bescheid vom XXXX , XXXX , bewilligt die KommAustria den Beschwerdeführern die Bereitstellung des Online-Angebots „ XXXX )" gemäß § 6b Abs 1 iVm Abs 2 und 3 ORF-G.
- Mit dem hier nicht angefochtenen (zweiten) Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bewilligt die KommAustria den Beschwerdeführern die Bereitstellung des Online-Angebots „ römisch 40 )" gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ORF-G.
- Vor diesem Hintergrund informiert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer dahingehend, dass es von einer durch den zweiten Bescheid bedingten zwischenzeitig eingetretenen Klaglosstellung und damit einhergehend nun fehlenden Beschwer der Rechtsmittelwerber ausgehe, und räumt jenen dazu rechtliches Gehör ein, worauf sich die beschwerdeführenden Parteien verschweigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen
- Mit dem hier angefochtenen (ersten) Bescheid XXXX , wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Bereitstellung eines „ XXXX gemäß § 6b iVm § 4f ORF-G ab. Gegen diesen Bescheid wenden sich die erhobenen Beschwerden.
- Mit dem hier angefochtenen (ersten) Bescheid römisch 40 , wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Bereitstellung eines „ römisch 40 gemäß Paragraph 6 b, in Verbindung mit Paragraph 4 f, ORF-G ab. Gegen diesen Bescheid wenden sich die erhobenen Beschwerden.
- Mit dem hier nicht angefochtenen (zweiten) Bescheid vom XXXX bewilligte die KommAustria den Beschwerdeführern die Bereitstellung des Online-Angebots „ XXXX )" gemäß § 6b Abs 1 iVm Abs 2 und 3 ORF-G.
- Mit dem hier nicht angefochtenen (zweiten) Bescheid vom römisch 40 bewilligte die KommAustria den Beschwerdeführern die Bereitstellung des Online-Angebots „ römisch 40 )" gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ORF-G.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerden:
- Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben.
- Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.
- Da die bezweckte Genehmigung der Bereitstellung eines „ XXXX mit dem zitierten zweiten Bescheid bereits realisiert wurde, sind die Rechtsmittelwerber zwischenzeitig im Ergebnis klaglos gestellt worden und die Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
- Da die bezweckte Genehmigung der Bereitstellung eines „ römisch 40 mit dem zitierten zweiten Bescheid bereits realisiert wurde, sind die Rechtsmittelwerber zwischenzeitig im Ergebnis klaglos gestellt worden und die Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
- Eine mündliche Verhandlung konnte ausweislich § 24 Abs 1 und 4 VwGVG unterbleiben.
- Eine mündliche Verhandlung konnte ausweislich Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2200901.1.00