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{'item': 'W191 2250147-1'}

Obsah (13)§ 53Art. 133§ 34§§ 127§ 77§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW191 2250147-1 Spruch, W191 2250147-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Fremdenpolizeigesetz 2005 auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste erstmals im Jahr 2007 nach Österreich ein und war mit Unterbrechungen bis 01.09.2011 im Bundesgebiet gemeldet. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung, der am 30.08.2012 abgewiesen wurde. 1.
  3. In den Jahren 2015 und 2019 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und war von 22.01.2015 bis 19.02.2015 ebenso wie von 01.10.2019 bis 05.08.2020 in Wien behördlich gemeldet. 1.
  4. Der BF änderte in Serbien seinen Namen und ließ sich einen neuen serbischen Reisepass ausstellen, mit dem er am 29.06.2021 in den Schengen-Raum (Ungarn) einreiste. 1.
  5. Am 06.07.2021 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der BF mehrmals gefragt, ob eine Namensänderung durchgeführt worden sei, was dieser verneinte. Erst nach der Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, und mehrmaliger Nachfrage zu seinem Namen gab dieser an, dass er vor etwa zwei Wochen eine Namensänderung in Serbien habe durchführen lassen. 1.
  6. Am 08.07.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.5. Am 08.07.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 19.07.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
  2. Mit Schreiben vom 06.08.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme und gab an, dass er in Österreich eine Frau und ein Kind habe. Er und seine Frau würden heiraten wollen. Er komme immer wieder für drei Monate nach Österreich, um sie zu sehen. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2021, 115 HV 69/21s, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 Strafgesetzbuch (St

GB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2021, 115 HV 69/21s, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.

  1. Der BF wurde nach der Gerichtsverhandlung bedingt aus der Untersuchungshaft entlassen und mittels Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. 1.
  2. Am 24.11.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin, sein Kind und seine Schwester leben würden. Das Sorgerecht für das Kind habe aber die Mutter. Seine Mutter sei ebenso wie sein Vater, seine Großeltern und eine Schwester in Serbien aufhältig. 1.11 Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 24.11.2021

§ 77Abs.

1 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt. 1.11 Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 24.11.2021

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt. 1.

  1. Am 26.11.2021 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie den BF im Jahr 2015 in Serbien kennengelernt habe. Sie hätten nie eine wirkliche Beziehung gehabt, es sei immer ein hin und her gewesen. Er habe sie immer wieder in Österreich besucht. Ob der BF der Vater ihres Sohnes sei, wisse sie nicht genau. Er sei in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Sie habe das alleinige Sorgerecht und kümmere sich gemeinsam mit ihrer Mutter um ihren Sohn. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.13. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. 1.

  1. Am 10.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. 1.
  2. Am 16.12.2021 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel von Organen der Landespolizeidirektion Wien einvernommen. 1.
  3. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes VI.1.
  4. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA falsche Feststellungen getroffen habe, die auf keiner Grundlage fußen würden. Beim BF bestünde – entgegen den Ausführungen des BFA – keine hohe Bereitschaft, die Gesetze zu negieren. Auch dass der BF einen Vermögensvorteil durch die Tat erlangt habe, sei unrichtig. Der BF stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig.
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Stellungnahmen vom 06.08.2021 und vom 24.11.2021, die Einvernahme seiner Lebensgefährtin vom 26.11.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vom 28.12.
  6. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  7. Der BF führt nunmehr den Namen XXXX (früher XXXX ), geboren am XXXX , und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. 3.
  8. Der BF führt nunmehr den Namen römisch 40 (früher römisch 40 ), geboren am römisch 40 , und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF hat in Serbien acht Jahre lang die Grundschule absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Er hat bei serbischen Hochzeiten und Festen als Musiker gespielt. 3.
  9. Der BF hat in Österreich eine Freundin, zu der jedoch aktuell keine feste Beziehung besteht. Der BF hat sie seit dem Jahr 2015 immer wieder in Österreich besucht. Sie hat den BF auch acht Mal in Untersuchungshaft besucht, und war der BF in der Zeit der periodischen Meldeverpflichtung bei ihr gemeldet und wohnhaft. Die Freundin des BF hat auch einen Sohn, für den der BF als Vater in Frage kommt, als solcher offiziell eingetragen ist, und so etwas wie eine Vaterfigur darstellt. Die Freundin des BF hat jedoch das alleinige Sorgerecht und zieht den Sohn gemeinsam mit ihrer Mutter auf. Eine Schwester des BF lebt ebenfalls in Österreich, die zweite Schwester, seine Eltern und seine Großeltern leben in Serbien. Der BF hat Kontakt zu seiner in Serbien lebenden Mutter. Anhaltspunkte für die Annahme einer weitergehenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. 3.
  10. Der BF verfügt über einen am 17.06.2021 ausgestellten und bis 17.06.2022 gültigen serbischen Reisepass. 3.
  11. Der BF war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. 3.
  12. Er wies laut Ergebnis der Einschau in das Melderegister zu folgenden Zeitpunkten einen behördlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 08.10.2007 – 13.10.2008 XXXX  08.10.2007 – 13.10.2008 römisch 40 ● 13.10.2008 – 01.09.2011 XXXX  13.10.2008 – 01.09.2011 römisch 40 ● 22.01.2015 – 19.02.2015 XXXX  22.01.2015 – 19.02.2015 römisch 40 ● 01.10.2019 – 05.08.2020 XXXX ) 01.10.2019 – 05.08.2020 römisch 40 ) ● 07.09.2021 – 17.12.2021 XXXX ) 07.09.2021 – 17.12.2021 römisch 40 ) Der BF reiste am 29.06.2021 in das Schengengebiet (Ungarn) ein. Er befand sich von 07.07.2021 bis 24.11.2021 in der Justizanstalt in Wien Josefstadt in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 24.11.2021 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt. Am 17.12.2021 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 3.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2021, 115 HV 69/21s, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 3.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2021, 115 HV 69/21s, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, mit einer entfremdeten Bankomatkarte am 01.01.2021 1.500 Euro und am 02.01.2021 1.500 Euro Bargeld abgehoben zu haben. Erschwerend wurden zwei Angriffe, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis und die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten gewertet. Nach § 37 Abs. 1 StGB (Geldstrafe) habe beim BF nicht vorgegangen werden können, da es nach Ansicht des Gerichts der Androhung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Jedoch wären beim BF aufgrund seiner Unbescholtenheit weder general- noch spezialpräventive Erwägungen einem Nachsehen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, bedingt durch künftiges Wohlverhalten, entgegengestanden.Nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB (Geldstrafe) habe beim BF nicht vorgegangen werden können, da es nach Ansicht des Gerichts der Androhung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Jedoch wären beim BF aufgrund seiner Unbescholtenheit weder general- noch spezialpräventive Erwägungen einem Nachsehen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, bedingt durch künftiges Wohlverhalten, entgegengestanden.

  1. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde sowie der dem BVwG vorliegenden Kopie des serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache sowie zu den Lebensumständen des BF in Serbien und Österreich stützen sich auf die Angaben des BF und seiner Freundin vor dem Bundesamt, der Besucherliste der Justizanstalt, den Angaben in der Beschwerde sowie auf die vom BVwG eingeholten Registerabfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister).
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 5.
  3. Zum Einreiseverbot: 5.1.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.1.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 5.1.2. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 5.1.2. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF hob mit einer fremden Kreditkarte 3.000 Euro von einem fremden Bankkonto ab und nahm damit die erhebliche (finanzielle) Schädigung von Dritten in Kauf. Er war nicht gewillt, sich an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten. Sein Verhalten stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da der BF erst vor etwas mehr als zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens. Dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die zeitweise Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem Kind ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zuwidergelaufen. Das BFA hat bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt hat der BF eine Freundin im Bundesgebiet, zu der zumindest eine freundschaftliche Beziehung besteht. Er wurde von dieser auch in der Untersuchungshaft besucht und hat während der aufrechten periodischen Meldeverpflichtung bei ihr Unterkunft genommen. Der BF kommt auch als Vater für ihr Kind in Frage, und besucht den Sohn regelmäßig, wenngleich nicht abschließend geklärt ist, ob er der leibliche Vater ist. Er stellt für das Kind so etwas wie eine Vaterfigur da, auch wenn das alleinige Sorgerecht bei der Kindesmutter liegt. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von drei Jahren steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. In Anbetracht der Tatsache, dass die BF zu einer achtmonatigen, bedingten Haftstrafe verurteilt wurde und damit der Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren vor allem unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte als unverhältnismäßig. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 5.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2250147.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.